Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, EL 2015/29
Entscheidungsdatum
25.09.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2015/29 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 25.09.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 25.09.2017 Art. 25 ATSG. Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen. Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist. Zwar handelt es sich bei der EL-Durchführungsstelle wie auch bei der Abteilung AHV/IV-Leistungen, welche die Rentenberechnungen vornimmt, um Abteilungen der kantonalen Ausgleichskasse. Sie sind jedoch lediglich organisatorisch-administrativ miteinander verknüpft, d.h. sie benutzen dieselbe Infrastruktur. Der Datenaustausch zwischen den beiden Abteilungen hat sich, wie bei anderen Sozialversicherungsträgern, nach den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen zu richten. Das Wissen der Abteilung AHV/IV-Leistungen über eine Rentenzusprache an den Ehemann einer EL-Bezügerin kann der EL-Durchführungsstelle daher nicht angerechnet werden. Mangels gesetzlicher Grundlage ist ein automatischer interner Datenfluss nicht möglich. Die EL-Durchführungsstelle hat somit vom Erlass der Rentenverfügung nichts wissen können. Vielmehr hätte es der EL-Bezügerin oblegen, die neu zugesprochene IV-Rente (wie auch die BV-Rente) der EL- Durchführungsstelle unverzüglich zu melden. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2017, EL 2015/29). Entscheid vom 25. September 2017

Besetzung Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geschäftsnr. EL 2015/29 Parteien A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Daniel Candrian, Weidhuobli 29, 6430 Schwyz, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur IV Sachverhalt A. A.a A. meldete sich am 20. August 2010 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung an (EL 2013/37, act. G 5.1.66). Mit Verfügung vom 10. November 2010 sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten ab dem

  1. November 2010 eine Ergänzungsleistung von Fr. 2'165.-- pro Monat zu (EL 2013/37, act. G 5.1.52). Da der Ehemann der Versicherten (der sich ebenfalls zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hatte) bis und mit Oktober 2010 ein Krankentaggeld von jährlich Fr. 52'797.-- erhalten hatte, resultierte für die Monate

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte August bis und mit Oktober 2010 ein Einnahmenüberschuss (EL 2013/37, act. G 5.1.53), weshalb die EL-Durchführungsstelle das Gesuch für diesen Zeitraum abwies. Die EL-Durchführungsstelle forderte die Versicherte ausserdem auf, eine Meldung zu erstatten, sobald sich der Gesundheitszustand des Ehemannes verändere, er eine Arbeitsstelle finde oder einen Entscheid der Invalidenversicherung erhalte. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 30. November 2010 Einsprache (EL 2013/37, act. G 5.1.47). Sie beantragte die Neuberechnung der Ergänzungsleistung ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Mit Entscheid vom 25. Februar 2011 hiess die EL-Durchführungsstelle die Einsprache insofern gut, als sie der Versicherten mit Wirkung ab Januar 2011 eine Ergänzungsleistung von Fr. 3'374.-- zusprach (vgl. EL 2013/37, act. G 5.1.31 f.). Für die Zeit bis und mit Dezember 2010 wies sie die Einsprache hingegen ab. A.b Mit Vorbescheid vom 16. März 2011 kündigte die IV-Stelle dem Ehemann der Versicherten die rückwirkende Zusprache einer ganzen Rente ab 1. November 2009 an (EL 2015/29, act. G 12.39 [Rentenakten Ehemann]). Auf der Kopie des Vorbescheids in den Rentenakten des Ehemannes befand sich die folgende Notiz: „Bezieht EL unter Ehefrau“. Am 16. Mai 2011 beauftragte die IV-Stelle die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen (Abteilung AHV/IV-Leistungen), die Rentenverfügung zu erstellen (EL 2015/29, act. G 12.31). Am 31. Mai 2011 prüfte die EL-Durchführungsstelle (EL 2013/37, act. G 5.1.30), ob dem Ehemann der Versicherten neu ein Erwerbseinkommen anzurechnen und entsprechend eine Anpassung der Ergänzungsleistung vorzunehmen sei. Ein Sachbearbeiter vermerkte dazu: „S. IV-Verfügungsteil vom 16. März 2011; rückwirkend ab 11.09 besteht Anspruch auf eine Rente von 85 %; Vorbescheid ist bei Rente in abklären, diese informieren uns, sobald die Verfügung erlassen ist.“ Mit Verfügung vom 9. Juni 2011 wurde dem Ehemann der Versicherten rückwirkend ab 1. November 2009 eine ganze IV-Rente zugesprochen (EL 2015/29, act. G 12.23). Die EL- Durchführungsstelle wurde weder von der Abteilung AHV/IV-Leistungen noch von der IV-Stelle über den Erlass der Rentenverfügung informiert. A.c Im Rahmen einer periodischen Überprüfung des EL-Anspruchs gab die Versicherte am 7. Mai 2012 an (EL 2013/37, act. G 5.1.23), sie habe in der Zeit vom 7. März bis 31. Dezember 2011 einen Nettolohn von Fr. 3‘251.-- erzielt. Ihr Ehemann habe im Zeitraum Juli bis Dezember 2011 ein Erwerbseinkommen von Fr. 9'000.-- verdient und erhalte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Rente der Invalidenversicherung sowie eine Rente aus beruflicher Vorsorge. Mit Verfügung vom 27. September 2012 hob die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 auf (EL 2013/37, act. G 5.1.16). Sie wies darauf hin, dass sie bezüglich der rückwirkenden Perioden eine weitere Verfügung erlassen werde. Nachdem die Versicherte der EL-Durchführungsstelle weitere Unterlagen hatte zugehen lassen, erliess diese am 30. November 2012 eine weitere Verfügung (EL 2013/37, act. G 5.1.11), mit der sie einen EL-Anspruch für den Zeitraum von 1. August 2010 bis und mit 30. September 2012 rückwirkend verneinte und entsprechend zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 75'400.-- zurückforderte. A.d Dagegen liess die Versicherte am 8. Januar 2013 Einsprache erheben, die sie am 20. Februar 2013 ergänzen liess (EL 2013/37, act. G 5.1.1 und act. G 5.1 A.7). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Rückforderungsverfügung und eventualiter die Reduktion derselben um Fr. 14'580.--. Zur Begründung führte er aus, die Rückforderung sei verwirkt, da der Ehemann der Versicherten die EL- Durchführungsstelle bereits am 7. September 2011 telefonisch über die Rentenzusprache informiert habe. Der zuständige Sachbearbeiter habe entgegnet, dass mit den EL-Verfügungen alles rechtens und keine spätere Rückforderung zu befürchten sei. Damit sei jedenfalls die relative einjährige Verwirkungsfrist beim Erlass der Rückforderungsverfügung bereits abgelaufen gewesen. Unabhängig davon dürften die Krankenkassenpauschalen nicht zurückgefordert werden, weil diese ja nur formal in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einflössen und nicht zur Auszahlung gelangten. A.e Der Fachbereich Ergänzungsleistungen notierte am 11. April 2013 (EL 2013/37, act. G 5.1 A.4), der von der Versicherten erwähnte Sachbearbeiter arbeite nicht mehr für die EL-Durchführungsstelle. Es liege keine Telefonnotiz bei den Akten, weshalb die Aussage der Versicherten nicht auf die Richtigkeit überprüft werden könne. Aufgrund der Art des ehemaligen Sachbearbeiters und seinen Telefonaussagen könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass dieser die geltend gemachten Auskünfte gegeben habe. Die Rückforderung der Krankenkassenpauschalen sei korrekt gewesen. Abklärungen bei der für die Ermittlung der individuellen Prämienverbilligung zuständigen Stelle hätten allerdings ergeben, dass das Ehepaar ab dem 1. August 2010 einen Anspruch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von insgesamt lediglich Fr. 246.30 hätte, der mit der Rückforderung verrechnet werden könne. A.f Mit Entscheid vom 14. Mai 2013 hiess die EL-Durchführungsstelle die Einsprache insofern gut, als sie den Betrag der Rückforderung um Fr. 246.30 auf Fr. 75‘153.70 reduzierte (EL 2013/37, act. G 5.1 A.3). Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Versicherte den Nachteil der Beweislosigkeit hinsichtlich des angeblichen Telefonates vom 7. September 2011 trage. Ohnehin hätte die Verwirkungsfrist damit aber noch nicht zu laufen begonnen, denn die anschliessende Untätigkeit der EL-Durchführungsstelle sei als der den Rückforderungsanspruch auslösende Fehler zu qualifizieren, weshalb die EL- Durchführungsstelle diesen dann noch nicht hätte erkennen müssen. Die Verwirkungsfrist habe erst am 15. Mai 2012 zu laufen begonnen, weil im Rahmen der periodischen Überprüfung der Fehler hätte erkannt werden müssen. Schliesslich sei auch die Begründung, die Krankenkassenpauschalen seien gar nicht ausbezahlt worden, falsch. Allerdings sei einzuräumen, dass die Rückforderung um den Betrag der an sich geschuldeten individuellen Prämienverbilligung zu reduzieren sei. B. B.a Dagegen liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. Juni 2013 Beschwerde erheben (EL 2013/37, act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides; eventualiter sei die Beschwerde als Erlassgesuch zu behandeln und der Erlass der Rückforderung zu gewähren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Rückforderung sei im Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung bereits verwirkt gewesen. Als Fehler der EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei nicht ihre Untätigkeit nach dem Anruf des Ehemannes der Beschwerdeführerin im September 2012 (gemeint: 2011) zu sehen, sondern bereits die Nichtvornahme der Überprüfung und Angleichung der EL-Verfügung nach der Zusprechung der IV-Rente an den Ehemann am 9. Juni 2011. Die falsche Auskunft könne im Übrigen belegt werden. Nötigenfalls sei der Sachbearbeiter als Zeuge einzuvernehmen. Der Beschwerdeschrift lag u.a. ein Beleg bei, gemäss welchem am 7. September 2011 vom Telefonanschluss des Ehemannes der Beschwerdeführerin der Hauptanschluss der Sozialversicherungsanstalt des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kantons St. Gallen (SVA) gewählt und ein 22-minütiges Gespräch geführt worden war. Des Weiteren reichte der Rechtsvertreter eine Aktennotiz zu diesem Telefongespräch und Bestätigungen von der B.___ AG, der C.___ AG sowie von Dr. med. D.___ ein, wonach der Ehemann bzw. die Beschwerdeführerin diesen bereits im September/ Oktober 2011 erzählt habe, dass sie die Rentenzusprache an den Ehemann der SVA telefonisch mitgeteilt hätten (EL 2013/37, act. G 1.1 Beilage 11). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 26. Juni 2013 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (EL 2013/37, act. G 5.). B.c Am 23. Juli 2013 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren aufgrund der Leistungspflicht einer Rechtsschutzversicherung abgewiesen (EL 2013/37, act. G 10). B.d Mit einzelrichterlichem Entscheid vom 3. Juni 2014 wies der Vizepräsident der 2. Abteilung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen die Beschwerde ab (EL 2013/37, act. G 12). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 18. August 2014 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erheben (EL 2013/37, act. G 13). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides. Er machte unter anderem geltend, dass der Entscheid nicht in verfassungsmässiger Besetzung ergangen sei. B.e Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 8. September 2015 (9C_585/2014) teilweise gut und hob den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 3. Juni 2014 auf (EL 2013/37, act. G 20.1). Es wies die Sache zur neuen Entscheidung in gehöriger Besetzung an die Vorinstanz zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Im Sinne eines obiter dictum erwog das Bundesgericht, dass sich angesichts der organisatorischen Begebenheiten die Frage aufdränge, ob und inwieweit das im Fachbereich AHV/IV-Leistungen vorhandene Wissen um den Erlass einer EL-relevanten Rentenverfügung innerhalb der Ausgleichskasse auch dem Fachbereich Ergänzungsleistungen zuzurechnen sei, oder ob und inwieweit die Ausgleichskasse für Fälle der vorliegenden Art Vorkehrungen für den sachgerechten internen Datenfluss an

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die EL-Sachbearbeiter zu treffen hätte und, wenn ja, innert welcher Frist die Weiterleitung erfolgen müsse. Diese Fragen seien grundsätzlicher Natur, es existiere keine letztinstanzliche Rechtsprechung dazu. Je nach deren Beantwortung käme auch der umstrittenen, vorinstanzlich offen gelassenen Frage nach der geltend gemachten telefonischen Mitteilung vom 7. September 2011 entscheidwesentliche Bedeutung zu, insbesondere wenn das behauptete Telefonat und eine allfällige „Weiterleitungspflicht“ nicht als (zeitlich) koinzidentes Moment verstanden werden könnten. Diesfalls könnte sich die SVA als EL-Durchführungsstelle nicht ohne weiteres auf den Standpunkt stellen, es ginge hier um das erstmalige unrichtige Handeln der Versicherungseinrichtung, welches die einjährige Verwirkungsfrist noch nicht auslöse. C. C.a Am 22. Dezember 2015 (EL 2015/29, act. G 3) ersuchte die vorsitzende Richterin die Beschwerdegegnerin um die Beantwortung der Frage, ob und wenn ja, in welcher Form und Frist zwischen den Fachbereichen (innerhalb der kantonalen Ausgleichskasse) ein Datenaustausch bzw. Datenfluss erfolge. Am 21. Januar 2016 reichte die Beschwerdegegnerin zwei E-Mail des Gruppenleiters Ergänzungsleistungen vom 21. Januar 2016 an den Rechtsdienst ein (EL 2015/29, act. G 4). Der Gruppenleiter hatte darin erklärt, dass zum Zeitpunkt der Rentenzusprache an den Ehemann der Beschwerdeführerin keine niedergeschriebene Weisung oder Richtlinie bestanden habe, welche die damals zuständige Mitarbeiterin der Prozesslinie AHV/IV-Leistungen verpflichtet hätte, die Prozesslinie Ergänzungsleistungen über die Rentenzusprache zu orientieren. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Prozesslinie AHV/IV-Leistungen seien überdies nicht in der Lage zu entscheiden, ob und inwiefern Veränderungen von Dauerleistungen einen Einfluss auf den EL-Anspruch hätten. Es existiere keine AK- interne EDV-Unterstützung, um dies sicherzustellen. Die EL-Durchführungsstelle habe die Möglichkeit, mit der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS eine generelle Überprüfung der in den EL-Berechnungen angerechneten Renten durchzuführen („ZAS-Abgleich“). ZAS- Abgleiche würden von der EL-Durchführungsstelle jedoch nur dann durchgeführt, wenn die AHV/IV-Renten teuerungsbedingt generell erhöht würden (i.d.R. per 1. Januar aller ungeraden Kalenderjahre, also nicht per 1. Januar 2012). Dass damals keine entsprechende Weisung oder AK-interne EDV-Unterstützung existiert habe, heisse nicht, dass die damals zuständige AK-Mitarbeiterin die EL-Durchführungsstelle nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte doch hätte informieren müssen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Prozesslinie AHV/IV-Leistungen würden seit langem dahingehend geschult, bei Veränderungen von Dauerleistungen (manuell) zu prüfen, ob diese für die EL relevant sein könnten. Auch aus Sicht eines Dienstleisters sei im vorliegenden Fall ungenügende Arbeit geleistet worden. Auf dem Vorbescheid der IV für die Prozesslinie AHV/IV-Leistungen befinde sich sogar der Aktenhinweis „bezieht EL unter Ehefrau“. Auf Nachfrage hin reichte die Beschwerdegegnerin am 2. Februar 2016 die massgeblichen Prozessbeschreibungen ein (EL 2015/29, act. G 6). C.b Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nahm am 18. Februar 2016 Stellung zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin (EL 2015/29, act. G 8). Er machte geltend, dass die einjährige Verwirkungsfrist mit Erlass der Rentenverfügungen vom 9. Juni 2011 zu laufen begonnen habe. Die IV-Rentenabteilung sei gemäss dem SVA-internen Prozessbeschrieb „Piazza“ (EL 2015/29, act. G 6.2) verpflichtet, zu überprüfen, ob die EL neu berechnet werden müsse und ob eine interne Verrechnung mit Ergänzungsleistungen möglich sei. Die SVA sei nicht in untereinander völlig isolierte Abteilungen strukturiert, die autonom und ohne Interdependenzen zwischen den einzelnen Abteilungen die Versicherungsleistungen bearbeiteten. Dies sei bereits in den Jahren 2011 und 2012 so gewesen: Aus der E-Mail vom 21. Januar 2016 gehe hervor, dass die EL früher von denselben Mitarbeitern wie die Prozesslinie AHV/IV-Leistungen bearbeitet worden sei. Das Fehlen einer formellen Weisung heisse nicht, dass die AK- Mitarbeiter die EL-Durchführungsstelle nicht hätten informieren müssen. Die Mitarbeiter der Prozesslinie AHV/IV-Leistungen würden seit langem darin geschult, bei Veränderungen von Dauerleistungen zu überprüfen, ob diese für die EL-Berechnung relevant seien. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (vgl. EL 2015/29, act. G 10). C.c Am 18. April 2016 forderte das Gericht bei der Ausgleichskasse die Rentenakten des Ehemannes der Beschwerdeführerin an (EL 2015/29, act. G 11). Diese gingen am 21. April 2016 beim Gericht ein (EL 2015/29, act. G 12). Am 3. August 2017 stellte das Gericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Rentenakten zur Einsichtnahme zu und räumte ihm die Gelegenheit zur allfälligen Stellungnahme ein (EL 2015/29, act. G 13).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.d Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erklärte am 31. August 2017, dass er an den gestellten Rechtsbegehren festhalte (EL 2015/29, act. G 14). Ergänzend hielt er fest, im IV-Vorbescheid sei vermerkt worden, dass der Ehemann unter der Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen beziehe. Die Meldepflichten beträfen lediglich externe, d.h. ausserhalb der SVA liegende Ereignisse. Die SVA habe die ihr obliegende interne Sorgfaltspflicht verletzt. Die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren sei im September 2017 eingetreten. Dies sei angesichts der zwischenzeitlichen Rückforderungsbemühungen der Beschwerdegegnerin zwar unbeachtlich; nichtsdestotrotz werde die Einrede erhoben, dass die Rückforderung der EL- Leistungen auch absolut verwirkt sei. Dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann der Renten- bzw. EL-Situation nicht die volle Beachtung geschenkt hätten, sei nicht auf eine Bereicherungsabsicht, sondern auf die desolate gesundheitliche Situation des Ehemannes zurückzuführen. Der Stellungnahme lagen zwei Honorarnoten bei, eine für das Beschwerdeverfahren EL 2013/37 über den Betrag von Fr. 5'980.90 (EL 2015/29, act. G 14.4) und eine für das Beschwerdeverfahren EL 2015/29 in der Höhe von Fr. 3'815.25 (EL 2015/29, act. G 14.5). C.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (vgl. EL 2015/29, act. G 15). Erwägungen 1. Das Bundesgericht hat den Entscheid des Einzelrichters des Versicherungsgerichts vom 3. Juni 2014 aufgehoben, weil es die Anwendung von Art. 19 Abs. 2 OrgV/SG (in der bis 31. Mai 2017 gültigen Fassung) als willkürlich erachtet hat: Von einer klaren Rechtslage oder einer feststehenden Gerichtspraxis könne keine Rede sein, und auch der entscheidwesentliche Sachverhalt sei alles andere als unbestritten oder eindeutig (Urteil vom 6. September 2015, 9C_585/2014). Das Versicherungsgericht hat die Streitsache daher in ordentlicher Dreier-Besetzung (Art. 10 Abs. 1 OrgR/SG, sGS 941.114, gültig seit 1. Juni 2017) erneut zu beurteilen. 2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand des mit Beschwerde vom 13. Juni 2013 angefochtenen Einspracheentscheides vom 14. Mai 2013 (sowie der ihm zu Grunde gelegenen Verfügung vom 30. November 2012) bildet die Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Solange diese nicht formell rechtskräftig feststeht, kann über einen allfälligen Erlass der Rückforderung noch nicht befunden werden. Zur erstinstanzlichen Beurteilung eines entsprechenden Gesuchs wäre das Versicherungsgericht ohnehin nicht zuständig. Auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerde als Erlassgesuch entgegenzunehmen und dieses gutzuheissen, kann daher nicht eingetreten werden. 3. 3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1). 3.2 In Bezug auf Leistungen, welche nicht länger als ein Jahr vor Erlass der Rückforderungsverfügung (unrechtmässig) ausgerichtet wurden, entsteht der Rückforderungsanspruch nach der Rechtsprechung erst mit der jeweiligen Zahlung (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Februar 2010, 9C_482/2009 E. 3.3.3; BGE 139 V 6 E. 5.2 am Schluss, Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2017, IV 2014/449 E. 5.1.2). Eine frühere Kenntnis der fehlerhaften Leistungsausrichtung ist diesbezüglich von vornherein nicht relevant. Eine Verwirkung der Rückforderung fällt deshalb vorliegend einzig für die vor dem 30. November 2011 erfolgten Zahlungen, das heisst höchstens für jene für die Monate November 2010 bis November 2011, in Betracht. 3.3 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist massgebend ist nach der Rechtsprechung jener Tag, an dem die Verwaltung bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen. Dies ist dann der Fall, wenn alle im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Verfügt die Verwaltung über genügende Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, sind die Unterlagen aber noch unvollständig, hat sie die erforderlichen Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Bei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Fristauslösend ist allerdings nicht das erstmalige unrichtige Handeln des Durchführungsorgans mit der daraus resultierenden unrechtmässigen Leistungsausrichtung (sog. erster Anlass). Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem die Verwaltung später − beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes − bei Beachtung der gebotenen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit sich hinsichtlich ihres Fehlers hätte Rechenschaft geben und erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind (sog. zweiter Anlass). Wäre die Leistungserbringung massgeblich, hätte die Verwaltung oft keine Möglichkeit mehr, die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzufordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2014, 9C_37/2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat am 31. Mai 2011 die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Ehemann der Beschwerdeführerin geprüft (EL 2013/37, act. G 5.1.30). Gemäss einer undatierten elektronischen Notiz zum entsprechenden Aktenstück hat die Beschwerdegegnerin Kenntnis von einem Vorbescheid der IV-Stelle vom 16. März 2011 erhalten, mit welchem dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Zusprache einer ganzen Rente in Aussicht gestellt worden war. Ab diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdegegnerin zwar davon ausgehen müssen, dass eine (baldige) Anpassung der Ergänzungsleistung notwendig sein werde. Diese Anpassung hat aber noch nicht vorgenommen werden können, denn die Rentenverfügung war zu diesem Zeitpunkt ja noch nicht ergangen, geschweige denn in formelle Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdegegnerin ist mit der Nichtanpassung der Ergänzungsleistung im Juni 2011 also kein Fehler unterlaufen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2 Am 16. Mai 2011 hat die IV-Stelle die Abteilung AHV/IV-Leistungen der Ausgleichskasse damit beauftragt, die Rentenverfügung zu erstellen. Diese ist am 9. Juni 2011 erlassen worden. Bei der EL-Durchführungsstelle handelt es sich, wie bei der Abteilung AHV/IV-Leistungen, um eine Abteilung der kantonalen Ausgleichskasse. Die kantonale Ausgleichskasse ist wiederum − wie die IV-Stelle − eine Dienststelle der SVA (Organigramm der SVA; abrufbar unter www.svasg.ch: Über die SVA > Organisation). Im Aktendossier findet sich kein Hinweis darauf, dass die Mitarbeiter der EL- Durchführungsstelle von irgendeiner Seite her auf den Erlass der Rentenverfügung vom 9. Juni 2011 aufmerksam gemacht worden wären (s. auch Sachverhalt des Urteils des Bundesgerichts vom 8. September 2015, 9C_585/2014). Da es sich bei der Abteilung AHV/IV-Leistungen und der EL-Durchführungsstelle um Abteilungen der kantonalen Ausgleichskasse handelt, stellt sich jedoch die Frage, ob und inwieweit das in der Abteilung AHV/IV-Leistungen vorhandene Wissen um den Erlass der Rentenverfügung der EL-Durchführungsstelle zuzurechnen ist oder ob und inwieweit die Ausgleichskasse für Fälle der vorliegenden Art Vorkehrungen für den sachgerechten internen Datenfluss an die EL-Durchführungsstelle zu treffen hat (Urteil 9C_585/2014 E. 4.3). Gemäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bezeichnen die Kantone die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind. Sie können die kantonalen Ausgleichskassen, nicht aber die Sozialhilfebehörden mit diesen Aufgaben betrauen. Die Angliederung der EL-Durchführungsstelle bei der st.gallischen Ausgleichskasse ist also auf freiwilliger Basis erfolgt. Von Seiten der gesetzlichen Aufgabenerfüllung her hat keine Notwendigkeit bestanden, die EL-Durchführungsstelle bei der Ausgleichskasse anzugliedern. Die Verknüpfung der EL-Durchführungsstelle mit der kantonalen Ausgleichskasse respektive der Abteilung AHV/IV-Leistungen, welche die Rentenverfügungen für die IV-Stelle erstellt, ist also rein organisatorisch- administra¬tiver Natur. Der Vorteil der Verknüpfung liegt in den Synergieeffekten, namentlich in der gemeinsamen Nutzung verschiedener Infrastrukturen wie dem Personaldienst, dem Rechtsdienst, der Logistik und der EDV (vgl. Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 23. März 1993 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ABl 1993, 864 ff., 870; damals ging es um die Verknüpfung der IV-Stelle und der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kantonalen Ausgleichskasse). Wie jedes andere öffentliche Organ sind die EL- Durchführungsstelle und die Ausgleichskasse verpflichtet, die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben selbständig zu erfüllen. Die organisatorisch-administrative Verknüpfung entbindet sie nicht davon, bei ihrer Aufgabenerfüllung die Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Der "interne" Datenaustausch zwischen der Abteilung AHV/IV-Leistungen und der EL-Durchführungsstelle richtet sich also nach den gleichen Bestimmungen wie der Datenaustausch zwischen anderen Organen der einzelnen Sozialversicherungen. Dieser ist − im Einzelfall und auf Gesuch hin − grundsätzlich auf dem Weg der Verwaltungshilfe möglich (Art. 32 Abs. 2 ATSG). Von sich aus, d.h. ohne Gesuch, darf die Abteilung AHV/IV-Leistungen Organen einer anderen Sozialversicherung, also beispielsweise der EL-Durchführungsstelle, Daten nur bekannt geben, wenn sich in Abweichung von Art. 32 Abs. 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt (Art. 66a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 50a Abs. 1 lit. b AHVG). Die Bundesgesetzgebung sieht jedoch keine Pflicht der kantonalen Ausgleichskassen vor, die EL-Durchführungsstellen über den Erlass von IV- Verfügungen zu informieren. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der "interne" Datenaustausch zwischen der EL-Durchführungsstelle und der Abteilung AHV/IV-Leistungen nach den gleichen Bestimmungen richtet wie der Datenaustausch zwischen anderen Organen einzelner Sozialversicherungen. Die EL-Durchführungsstelle und die Abteilung AHV/IV-Leistungen sind also nicht zum automatischen Informationsaustausch berechtigt. Aus diesem Grund kann der EL-Durchführungsstelle das Wissen um den Erlass der Rentenverfügung vom 9. Juni 2011 nicht zugerechnet werden. Mangels gesetzlicher Grundlage hat die Ausgleichkasse auch keine Vorkehrungen für einen automatischen internen Datenfluss treffen können. 4.3 Der Beschwerdegegnerin (EL-Durchführungsstelle) ist bekannt gewesen, dass die IV-Stelle im März 2011 einen IV-Vorbescheid erlassen hat. Offenbar hat ein IV- Sachbearbeiter dem zuständigen EL-Sachbearbeiter versprochen, ihn zu informieren, sobald die Rentenverfügung des Ehemannes der Beschwerdeführerin erlassen ist (EL 2013/37, act. G 5.1.30); dies ist jedoch nicht geschehen. Wenn diese Unterlassung als ein Fehler zu qualifizieren wäre, wie die Beschwerdeführerin behauptet, wäre er von der IV-Stelle und der Ausgleichskasse/Abteilung AHV/IV-Leistungen zu verantworten. Zwar wäre es der Beschwerdegegnerin theoretisch möglich gewesen, sich im Sommer 2011 bei der IV-Stelle oder bei der Abteilung AHV/IV-Leistungen zu erkundigen, ob

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte inzwischen eine Rentenverfügung ergangen ist. Der Beschwerdegegnerin obliegt jedoch keine Pflicht, sich von Amtes wegen über jeden Entscheid einer andern Sozialversicherung in Kenntnis zu setzen. Vielmehr besteht eine gesetzliche Meldepflicht der EL-Bezüger, auf die diese ja auch in jeder Verfügung hingewiesen werden. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zudem bereits bei der Leistungszusprache explizit und spezifisch darauf hingewiesen, dass sie unter anderem dann eine Meldung zu erstatten habe, wenn ihrem Ehemann eine Invalidenrente zugesprochen werde. Diese Pflicht hat die Beschwerdeführerin nicht auf die Beschwerdegegnerin abwälzen können. Die Nichtanpassung der Ergänzungsleistung beim Erlass oder beim Eintritt der formellen Rechtskraft der Rentenverfügung vom 9. Juni 2011 ist folglich nicht als ein Fehler der Beschwerdegegnerin zu qualifizieren. 4.4 Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass ihr Ehemann am 7. September 2011 einen EL-Sachbearbeiter telefonisch über die Rentenzusprache informiert habe. Die Beschwerdeführerin hat belegen können, dass am 7. September 2011 vom Telefonanschluss ihres Ehemannes der Hauptanschluss der SVA St. Gallen gewählt worden ist und dass das Gespräch 22 Minuten gedauert hat. In den Akten des Verwaltungsverfahrens findet sich keine Telefonnotiz zu diesem Gespräch. Die Aktennotiz des Ehemannes der Beschwerdeführerin über das Telefongespräch hat lediglich den Beweiswert einer Parteibehauptung. Der Beweiswert wird ausserdem dadurch geschmälert, dass die (undatierte) Telefonnotiz erst nachträglich, im Zusammenhang mit der am 13. Juni 2013 erhobenen Beschwerde, und damit fast zwei Jahre nach dem Telefonat, erstellt worden ist (vgl. EL 2013/37, act. G 1 S. 8). Auch die schriftlichen Bestätigungen der B.___ AG, der C.___ AG sowie von Dr. D.___ sind nicht datiert, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass sie erst kurz vor der Beschwerdeerhebung am 13. Juni 2013 ausgefertigt worden sind. Der Beweiswert dieser Bestätigungen ist auch deshalb gering, weil es sich lediglich um Aussagen vom Hörensagen handelt. Des Weiteren vermag die Angabe eines EL-Sachbearbeiters, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass der damalige EL-Sachbearbeiter die geltend gemachten Auskünfte erteilt habe, nichts über den Inhalt des geltend gemachten Gesprächs auszusagen. Demnach ist weder mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, mit welchem Mitarbeiter der SVA der Ehemann am 7. September 2011 telefoniert hat, noch was der Inhalt des Gesprächs

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewesen ist. Das strittige Telefonat hat vor sechs Jahren stattgefunden. Der ehemalige Sachbearbeiter, der mit dem Ehemann das Gespräch geführt haben soll, arbeitet schon lange nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin. Die Einvernahme des ehemaligen Sachbearbeiters würde also kaum weitere Erkenntnisse zum Inhalt des Gesprächs vom 7. September 2011 liefern. Allerdings kann ohnehin offen bleiben, ob das von der Beschwerdeführerin behauptete Telefonat am 7. September 2011 tatsächlich stattgefunden und den von ihr behaupteten Inhalt gehabt hat. Falls es zuträfe, dass ein Telefonat mit diesem Inhalt stattgefunden hätte, hätte die Beschwerdegegnerin nämlich eine Anpassung in die Wege leiten müssen und damit den für die spätere Rückforderung ursächlichen Fehler begangen (sog. erster Anlass). Diesen Fehler hätte sie dann aber erst im Rahmen der periodischen Überprüfung des Anspruchs erkennen müssen. Die relative Verwirkungsfrist hat also frühestens im Mai 2012 zu laufen begonnen, weshalb die Rückforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung im November 2012 noch nicht verwirkt gewesen ist. 4.5 Die strittige EL-Rückforderung in der Höhe von Fr. 75'153.70 beruht nicht nur auf der nachträglichen Anrechnung der Rente der Invalidenversicherung. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat nämlich ab dem 1. November 2010 zusätzlich eine BV-Rente in der Höhe von jährlich Fr. 25'382.-- bezogen. Selbst dem eingereichten, vom Ehemann der Beschwerdeführerin erstellten Protokoll über das Telefonat vom 7. September 2011 lässt sich nicht entnehmen, dass neben der IV-Rente auch die BV- Rente Gegenstand des geltend gemachten Gesprächs gewesen sein soll. Die Beschwerdeführerin hat dies denn auch nie behauptet. Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin den Bezug der BV-Rente der Beschwerdegegnerin erst im Mai 2012 gemeldet hat. Bezüglich der zu spät gemeldeten BV-Rente hätte die Beschwerdegegnerin einen Rückforderungsanspruch also frühestens im Mai 2012 erkennen können (erster Anlass). Folglich hätte die Beschwerdegegnerin auch die Höhe der Rückforderung in ihrem Gesamtbetrag von Fr. 75'153.70 frühestens im Mai 2012 ermitteln können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die relative Verwirkungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung im November 2012 noch nicht verwirkt gewesen ist. 4.6 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat am 31. August 2017 die Einrede erhoben, dass inzwischen die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren eingetreten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei. Er hat jedoch selber darauf hingewiesen, dass dies angesichts der zwischenzeitlichen Rückforderungsbemühungen der Beschwerdegegnerin unbeachtlich sei. Die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren ist nämlich durch die am 30. November 2012 verfügte Rückforderung unterbrochen worden (siehe z.B. BGE 133 V 579 E. 4.3.1). Die desolate gesundheitliche Situation des Ehemannes der Beschwerdeführerin ändert daran nichts. 4.7 Demnach ist die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. 5. 5.1 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Allerdings hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung aus dem Verfahren EL 2013/37. Zwar ist die Beschwerde damals vom kantonalen Gericht abgewiesen worden (Entscheid vom 3. Juni 2014). Dieser Entscheid ist vom Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde jedoch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung in gehöriger Besetzung an das kantonale Gericht zurückgewiesen worden. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten, weshalb ihr für das Verfahren EL 2013/37 eine volle Parteientschädigung zusteht. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. In einem durchschnittlich aufwändigen EL-Fall spricht das Versicherungsgericht praxisgemäss eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat für das Verfahren EL 2013/37 eine Kostennote über den Betrag von Fr. 5'980.90 eingereicht. Der vorliegende Fall hat zwar nicht in rechtlicher, dafür aber in tatsächlicher Hinsicht eine gewisse Komplexität aufgewiesen. Zudem ist der Aufwand für das Aktenstudium überdurchschnittlich gewesen, da der Rechtsvertreter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch die Rentenakten des Ehemannes der Beschwerdeführerin hat studieren müssen. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass lediglich ein einfacher Schriftenwechsel erfolgt ist respektive die Beschwerdegegnerin nicht einmal eine Beschwerdeantwort eingereicht hat. Der Aufwand des Rechtsvertreters kann vor diesem Hintergrund lediglich als leicht überdurchschnittlich beurteilt werden, weshalb die von ihm geforderte Parteientschädigung von Fr. 5'980.90 als übersetzt erscheint. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren EL 2013/37 entsprechend mit Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren EL 2013/37 eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen.

Zitate

Gesetze

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AHVG

  • Art. 50a AHVG

ATSG

  • Art. 25 ATSG
  • Art. 32 ATSG
  • Art. 61 ATSG

HonO

  • Art. 22 HonO

IVG

  • Art. 66a IVG

OrgR

  • Art. 10 OrgR

OrgV

  • Art. 19 OrgV

VRP

  • Art. 39 VRP

Gerichtsentscheide

6