© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: III-2010/4 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Arbeitnehmerschutz, Berufsbildung und Sozialhilfe Publikationsdatum: 25.08.2011 Entscheiddatum: 25.08.2011 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.08.2011 Art. 24 Abs. 5 lit. b und Art. 21 Abs. 3 BBG (SR 412.10), Art. 16 Abs. 3 Ziff. 1 EG zu BBG (sGS231.1). Das Amt für Berufsbildung kann einen Lehrvertrag auflösen, wenn der Lehrling seinePflicht zum Besuch der Berufsfachschule durch übermässige Abwesenheiten, welche nichtdurch gesundheitliche oder andere zwingende Gründe gerechtfertigt sind, verletzt. Dabeihandelt es sich um eine disziplinarische Massnahme, welche unabhängig von den schulischenLeistungen des Lehrlings verfügt werden kann (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung III,25. August 2011, III-2010/4). Präsident Ralph Steppacher, Mitglieder Rudolf Lippuner und Fritz Buchschacher; Gerichtsschreiberin Sabrina Häberli X AG, Rekurrentin, vertreten durch Dr.iur. Christoph Bürgi, Rechtsanwalt, Blumenbergplatz 1, 9000 St. Gallen, gegen Amt für Berufsbildung, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Auflösung des Lehrvertrages zwischen der X AG und Y Sachverhalt: A.- Y, geboren am 11. Oktober 1990, hat am 10. August 2009 einen Lehrvertrag mit der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte X AG für eine 4-jährige Mediamatikerlehre abgeschlossen. Der Lehrvertrag wurde vom Amt für Berufsbildung, Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, am 14. August 2009 genehmigt. Y hatte vorher zwei Lehrjahre als Mediamatiker im Kanton Thurgau absolviert. Diese Lehre brach er ab. Aufgrund seiner dadurch bereits vorhandenen Kenntnisse, wurde er ins zweite Ausbildungsjahr im Berufs- und Weiterbildungszentrum Uzwil-Flawil (nachfolgend: BZ) eingeschult. B.- Y besuchte den Unterricht oft nicht und verpasste Prüfungstermine. Er wurde deshalb Ende des Jahres 2009 vom Klassenlehrer verwarnt und ihm wurde aufgelegt, alle Prüfungen nachzuholen und ab sofort den Unterricht lückenlos zu besuchen. Wegen der weiterhin bestehenden diversen, zum Teil unentschuldigten Absenzen sowie dem Antrag von Y, ein Lehrjahr zu überspringen, fand am 5. Februar 2010 eine Besprechung zwischen dem Lernenden, dem Inhaber des Lehrbetriebs, dem Abteilungsleiter des BZ und der Ausbildungsberaterin des Amts für Berufsbildung statt. Eine Versetzung in ein höheres Lehrjahr wurde wegen ungenügender Noten in vier Fächern abgelehnt. Y wurde aber darauf
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hingewiesen, dass er eine Dispensation von den Fächern beantragen könne, in welchen er sich unterfordert fühle. Die Prüfungen müsse er allerdings alle ablegen. Bezüglich der unentschuldigten Absenzen wurde am 24. Februar 2010 ein Verweis erteilt und im Zeugnis die Betragensnote 4 - "wiederholt fehlende Abmeldung und Entschuldigung bei Abwesenheiten" eingetragen. Y führte als Begründung für die vielen Fehlstunden seine chronischen Augenprobleme und Kopfschmerzen an. Im zweiten Semester des Schuljahres 2009/2010 hatte Y wieder viele, zum Teil unentschuldigte Absenzen. Im Juni 2010 besuchte er einen überbetrieblichen Kurs nicht. Gegen das Zeugnis vom 22. Juni 2010 erhob Y Rekurs, da er sowohl mit der Anzahl der aufgeführten unentschuldigten Absenzen als auch mit der Note im Fach "Multimedia" nicht einverstanden war. Der Inhaber des Lehrbetriebs teilte dem BZ am 23. Juni 2010 auf telefonische Anfrage mit, er überlege sich, einen Antrag auf Auflösung des Lehrvertrags zu stellen, wenn sich das Verhalten von Y nicht bessere. Nach den Sommerferien fehlte dieser wieder an drei Tagen in der Schule. Am 7. September 2010 stellte der Rektor des BZ den Antrag auf Aufhebung des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lehrvertrages beim Amt für Berufsbildung, das sowohl dem Lernenden als auch dem Lehrbetrieb mit Schreiben vom 14. September 2010 das rechtliche Gehör gewährte. Mit Beschluss vom 21. September 2010 wies das BZ den Rekurs gegen das Zeugnis ab. Am 28. September 2010 nahmen Y und der Inhaber des Lehrbetriebs gemeinsam Stellung zum Antrag auf Aufhebung des Lehrvertrags und reichten ein Arztzeugnis des Hausarztes des Lehrlings vom 27. September 2010 (act. 15/15) ein. C.- Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 löste das Amt für Berufsbildung den Lehrvertrag zwischen der X AG und Y auf. Dagegen erhoben Y mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 und die X AG mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei aufzuheben. Am 15. November 2010 zog Y seinen Rekurs zurück, woraufhin dieses Verfahren am 17. November 2010 abgeschrieben wurde (VRKE III-2010/3). Hängig blieb der Rekurs X AG. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekursverfahrens besuchte Y weiterhin das BZ. Die Vorinstanz liess sich am 15. Dezember 2010 vernehmen und beantragte die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu reichte sie diverse Akten sowie eine Vernehmlassung des Rektors des BZ vom 6. Dezember 2010 ein. Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 nahm die Vorinstanz nochmals Stellung und reichte weitere Akten, darunter eine weitere Stellungnahme des Rektors des BZ sowie Belege über den Mailverkehr mit und über Y ein. Am 25. Februar 2011 reichte die Rekurrentin das Zeugnis des Lehrlings vom 25. Januar 2011 sowie ärztliche Berichte der Rheinburg-Klinik vom 2. und 11. Februar 2011 ein. Y fragte am 11. März 2011 telefonisch bei der Verwaltungsrekurskommission an, ob er noch weitere Beweismittel einreichen dürfe. Obwohl dies bejaht wurde, gingen keine Akten mehr ein. Am 30. März 2011 leitete die Vorinstanz ein Mail an den zuständigen Abteilungspräsidenten der Verwaltungsrekurskommission weiter, in welchem der Rektor des BZ darüber informierte, dass Y bereits die vierte Woche fehle und kein Arztzeugnis eingereicht habe. Mit Mail vom 7. Juni 2010 reichte die Vorinstanz eine Zusammenstellung von Feedbacks der Lehrpersonen des BZ ein. Am 8. Juni 2011 zeigte Rechtsanwalt Christoph Bürgi an, dass er die Vertretung der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rekurrentin übernommen habe. Auf telefonische Aufforderung reichte die Vorinstanz am 10. Juni 2011 den Antrag des Rektors des BZ auf Widerruf der Genehmigung des Lehrvertrags vom 7. September 2010 ein. Die Akten wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht. D.- Am 10. Juni 2011 fand die mündliche Verhandlung statt, an welcher der Inhaber des Lehrbetriebs sowie der Vertreter der Rekurrentin und die Mitarbeiterin der Abteilung für Lehraufsicht beim Amt für Berufsbildung, als Vertreterin der Vorinstanz teilnahmen. Y, der Rektor des BZ sowie der Klassenlehrer von Y waren ebenfalls anwesend und wurden als betroffene Person bzw. als Auskunftspersonen befragt (vgl. Verhandlungsprotokoll). Am 17. Juni 2011 forderte die Gerichtsschreiberin bei der Vorinstanz weitere Akten an. Am 20. Juni 2011 holte sie telefonische Auskünfte beim Rektor des BZ ein und verlangte ebenfalls weitere Unterlagen. Mit Mails vom 20. Juni 2011 sandten die Vertreterin der Vorinstanz sowie der Rektor des BZ die verlangten Akten. Diese wurden den Parteien zusammen mit dem Verhandlungsprotokoll am 22. Juni 2011 zugestellt und sie erhielten Gelegenheit, dazu bis am
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8. Juli 2011 Stellung zu nehmen. Am 27. Juni 2011 reichte der Rektor des BZ das aktuelle Semesterzeugnis nach, welches den Parteien am 29. Juni 2011 zur Kenntnisnahme zuging. Die Vorinstanz nahm am 6. Juli 2011 ergänzend Stellung. Der Vertreter der Rekurrentin reichte am 9. sowie am 17. August 2011 zusätzliche Stellungnahmen ein und beantragte, die Noten der teilweise bereits absolvierten LAP-Prüfungen zu den Akten zu nehmen. E.- Auf weitere Ausführungen der Beteiligten sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Der Kanton hat eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz für Verfügungen der kantonalen Berufsbildungsbehörde zu bezeichnen (Art. 61 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Berufsbildung; SR 412.10, abgekürzt: BBG). Zuständige Berufsbildungsbehörde ist im Kanton St. Gallen das Amt für Berufsbildung (Art. 2 Abs. 1 der Berufsbildungsverordnung des Kantons St. Gallen; sGS 231.11, abgekürzt: BBV-SG). Nach dem Einführungsgesetz zum BBG (Art. 40;
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sGS 231.1, abgekürzt: EG-BBG) richten sich Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Verfügungen des Amtes für Berufsbildung gegenüber Lehrbetrieben und Lehrlingen können mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission angefochten werden (Art. 41 lit. c VRP). Die Verwaltungsrekurskommission ist damit zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 19. Oktober 2010 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 48 Abs. 1 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Die Rekurrentin rügt zunächst eine Verletzung des Rechts auf Anhörung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101, abgekürzt BV) ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (vgl. Häfelin/Müller/ Uhlmann,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz 1672). Die Vorinstanz informierte sowohl den Lernenden Y als auch den Lehrbetrieb mit Schreiben vom 14. September 2010 darüber, dass der Rektor des BZ einen Antrag auf Aufhebung des Lehrvertrags gestellt hatte und setzte Frist bis am 28. September 2010, um dazu Stellung zu nehmen (vgl. act. 15/16). Diese Gelegenheit nahmen beide in einem gemeinsamen Schreiben vom 28. September 2010 wahr (vgl. act. 15/14). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht ersichtlich. Der Rektor des BZ war in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, den Lernenden oder den Lehrbetrieb nebst den verschiedenen vorausgegangenen Gesprächen noch einmal anzuhören, da das BZ nicht die verfügende Behörde ist, sondern lediglich den Antrag an die Vorinstanz stellte. Immerhin hat der Rektor des BZ den Lernenden am 29. August 2010 vor Antragstellung an die Vorinstanz mündlich informiert (act. 48/5). 3.- Gegenstand des Rekurses ist die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Oktober 2010 betreffend die Aufhebung des Lehrvertrags zwischen der Rekurrentin und dem Lernenden Y. a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 BBG ist die Berufsbildung eine gemeinsame Aufgabe von Bund,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt. Den kantonalen Behörden fällt dabei unter anderem die Genehmigung von Lehrverträgen (Art. 14 BBG) und die Aufsicht über die berufliche Grundbildung (Art. 24 Abs. 1 BBG) zu. Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten (Art. 24 Abs. 2 BBG). Insbesondere können die Kantone im Rahmen ihrer Aufsicht einen Lehrvertrag aufheben (Art. 24 Abs. 5 BBG). Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in Berufsoder Tätigkeitsfeld erforderlich sind (Art. 15 BBG) und besteht aus der Bildung in beruflicher Praxis im Lehrbetrieb, allgemeiner und berufskundlicher schulischer Bildung (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. a und b BBG) sowie überbetrieblichen Kursen (vgl. Art. 21 BBV). Die Vermittlung der allgemeinen und berufskundlichen Bildung findet in der Regel in Berufsfachschulen statt, die der Kanton St. Gallen führt (Art. 16 Abs. 2 lit. b BBG und Art. 9 EG zum BBG). Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch (Art. 21 Abs. 3 BBG).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bei schulischen Leistungen, die den Erfolg der betrieblich organisierten Grundbildung in Frage stellen oder bei ungenügendem Verhalten der lernenden Person nimmt die Berufsfachschule mit dem Lehrbetrieb Kontakt auf. Zuvor hört sie die lernende Person an (Art. 17 Abs. 3 BBV). Die Leistungsbeurteilung wird im Semesterzeugnis festgehalten. Dort werden unter anderem auch die Bewertung der Arbeitshaltung, wenn diese von der Norm abweicht, eine herabgesetzte Betragensnote oder eine Beanstandung im Betragen sowie die Absenzen eingetragen (Art. 16 Abs. 1 lit. b, c und d BBV-SG). Lernende haben die Vorschriften der Schulordnung zu beachten und sich in Schule und Öffentlichkeit anständig und rücksichtsvoll zu verhalten (Art. 15 Abs. 1 EG zum BBG). Vernachlässigen sie Pflichten oder verletzen sie die Schulordnung, so begehen sie einen Disziplinarfehler (Art. 16 Abs. 1 lit. a und b EG zum BBG). Bei Disziplinarfehlern kann die Berufsfachschule Disziplinarmassnahmen nach dem Schulreglement verfügen (Art. 16 Abs. 2 EG zum BBG). Als schwerste Disziplinarmassnahme kann die zuständige Stelle des Kantons die Aufhebung des Lehrvertrags verfügen (Art. 16 Abs.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3 Ziff. 1 EG zum BBG). Im Kanton St. Gallen ist das Amt für Berufsbildung für die Genehmigung und Aufhebung von Lehrverträgen zuständig (Art. 8 Abs. 1 lit. d BBV- SG). Im Schulreglement des BZ vom 1. August 2003 (http://www.bzuzwil.ch/fileadmin/ user_upload/Daten/schulreglement.pdf) wird festgehalten, dass der Unterricht von den Schülerinnen und Schülern regelmässig besucht werden muss und jede nicht besuchte Lektion als Absenz gilt, welche als entschuldigte oder unentschuldigte Absenz ins Zeugnis eingetragen wird. Nach einer Absenz müssen die Lehrbetriebe Einsicht in die Absenzenkontrolle (Absenzenheft) nehmen und diese visieren. Im Anschluss lässt der Schüler/die Schülerin die Kontrolle von allen Lehrkräften visieren, bei denen er/sie gefehlt hat (Art. 17 des Schulreglements). Unentschuldigte Absenzen werden als Verstoss gegen die Disziplinarordnung geahndet (Art. 20 und 21 des Schulreglements). Die Lehrpersonen können als Disziplinarmassnahmen zusätzliche Arbeit, Wegweisen aus dem Unterricht für einzelne Lektionen unter Orientierung des Klassenlehrers, Antrag auf den Eintrag einer Betragensnote ins Zeugnis oder einen Eintrag einer mangelhaften Mitarbeit bei den betreffenden Fächern
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anordnen oder bei der Abteilungsleitung weitere Disziplinarmassnahmen beantragen. Die einzelnen Massnahmen sind nicht aufeinander aufbauend (vgl. Art. 21 Abs. 4 des Schulreglements). Der Abteilungsleiter kann einen mündlichen oder schriftlichen Verweis mit Kopie an den Lehrmeister oder den Ausschluss aus dem Stütz-, Zusatz- oder Freifachunterricht verfügen sowie seinerseits einen Antrag auf weiteres Disziplinarmassnahmen an den Rektor stellen (Art. 21 Abs. 5 des Schulreglements). Der Rektor kann die Androhung des Antrags auf Auflösung des Lehrverhältnisses verfügen sowie einen Antrag auf Auflösung des Lehrverhältnisses an das Amt für Berufsbildung stellen (Art. 21 Abs. 6 des Schulreglements). b) In der Stellungnahme an die Vorinstanz vom 28. September 2010 erklärten Y und die Rekurrentin, dass ihnen die vielen Absenzen und das nicht sauber nachgeführte Absenzenheft bekannt seien. Da der Lernende sehr oft abwesend gewesen sei, habe er nicht alle Aufträge der Lehrpersonen mitbekommen und somit einige Hausaufgaben nicht erledigt. Er habe sich bemüht, den Lernstoff trotzdem zu beherrschen, was ihm bei einem Gesamtnotenschnitt von
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.6 und nur einer ungenügenden Note im Semester 1/2010 gelungen sei. Im Fach Französisch habe er seine Note von 2.5 auf 5 steigern können. Er habe nie mitbekommen, dass die Lehrer mit seinen Leistungen (Hausaufgaben, Abgabetermine) unzufrieden seien. Thematisiert worden sei nur, dass die Absenzen bzw. die Führung des Absenzenhefts nicht toleriert würden. Dass die Leistungen dermassen ungenügend gewesen seien, habe Y erstmals im Gespräch mit dem Rektor und dem Abteilungsleiter des BZ erfahren, als diese ihn über den Antrag auf Auflösung des Lehrvertrages informiert hätten. Erst in diesem Moment habe er den Ernst der Situation begriffen. Ihm sei die Lehre als Mediamatiker sehr wichtig und er sei sich sicher, dass dies der richtige Beruf für ihn sei. Der Lehrmeister sei mit der Leistung seines Lehrlings zufrieden und finde, dass es eine andere Möglichkeit geben müsse, welche für alle Beteiligten zu einem positiven Ergebnis führen könne. Y sei bewusst, dass er viele Fehler begangen habe. Es sei für ihn unerklärlich, wie er sich in so eine Situation habe herein manövrieren können, obwohl ihn so viele Leute (Klassenlehrer, Abteilungsleiter) auf seine Fehler hingewiesen hätten. Der Schulpsychologe habe ihm geraten, eine Abklärung bezüglich
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wahrnehmungsstörungen zu machen, um herauszufinden, weshalb er seine Lehre in seinem Traumberuf so leichtfertig aufs Spiel gesetzt habe. In der Verfügung vom 5. Oktober 2010 hält die Vorinstanz fest, aufgrund der Akten sei erstellt, dass Y immer wieder unentschuldigt dem Berufsfachschulunterricht ferngeblieben sei, einen unsachgemässen Umgang mit Absenzen gepflegt sowie wiederholt nicht oder nur verspätet entsprechende Arztzeugnisse eingereicht habe. Das BZ halte in seinem Antrag sodann fest, dass auch das Nacharbeiten des Unterrichtsstoffes und das Erledigen von Aufträgen mangelhaft gewesen seien. Y sei auf diese Missstände wiederholt aufmerksam gemacht worden. Im Februar 2010 sei deswegen ein Verweis ausgesprochen worden. Bei Versäumnissen seien ihm die Fristen zur Einreichung von Unterlagen immer wieder verlängert worden. Trotz dieser Bemühungen habe sich der Lernende uneinsichtig gezeigt und sein Verhalten nicht gebessert. Letzteres habe in massgeblichem Umfang auch den Unterricht am BZ gestört, weshalb eine weitere Beschulung von Y nicht möglich sei. Ihm seien wiederholt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Chancen eingeräumt worden, sein Verhalten zu verbessern. Mildere Massnahmen als die Auflösung des Lehrvertrags kämen vor diesem Hintergrund nicht mehr in Frage. Y habe in der Vergangenheit wiederholt Besserung gelobt und in der Folge dennoch sein Absenz- und Arbeitsverhalten nicht verbessert. Es sei nicht davon auszugehen, dass Y sich die zwei Jahre bis zum Ende der Ausbildung so diszipliniert verhalten könne, dass es zu keinen Schwierigkeiten mehr komme. Zudem habe sich der Berufsbildner vor den Sommerferien gegenüber der Schule noch dahingehend geäussert, dass er den bestehenden Lehrvertrag auflösen werde, weil er mit den Leistungen des Lernenden ebenfalls nicht zufrieden sei. Das Schreiben des Hausarztes vom 27. September 2010 bestätige einen Teil der Absenzen, andere seien jedoch immer noch offen. Das Arztzeugnis sei somit ungeeignet, den Entscheid zur Auflösung des Lehrvertrags umzustossen. Zudem habe es Y trotz mehrfachen Nachfragens seitens des BZ wiederholt versäumt, die Absenzen rechtzeitig zu entschuldigen. Die Vermutung, dass er an Wahrnehmungsstörungen leide, sei als Schutzbehauptung einzustufen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Läge eine solche vor, hätte die entsprechende Untersuchung bereits nach der Besprechung vom 5. Februar 2010 eingeleitet werden sollen. Sollte die Wahrnehmung aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich so stark eingeschränkt sein, dass er sein Fehlverhalten während des vergangenen Ausbildungsjahrs trotz mehrfachen Ermahnungen und Massnahmen nicht einsehen konnte, so sei davon auszugehen, dass diese Störung auch den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung verhindern würde. Im Rekurs wird geltend gemacht, der Berufsbildner von Y sei zufrieden mit dem Lernenden. Das Erreichen des Lernziels sei nach wie vor möglich. In betrieblicher und schulischer Hinsicht seien die Leistungen genügend bis gut. Der Lehrbetrieb habe nie von einer Lehrvertragsauflösung gesprochen. Dass Y an einer Wahrnehmungsstörung leide, sei keine Schutzbehauptung. In der von Y eingereichten Rekurseingabe, welche trotz Rückzugs des Rekurses bei den Rekursakten der Rekurrentin belassen wurde, führt der Lernende aus, die Wahrnehmungsstörung sei vom Psychologen des BZ sowie vom Hausarzt vermutet worden. Letzterer habe ihn bei einer Neuropsychologin zur genaueren Beurteilung angemeldet. Wenn
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Wahrnehmungsstörung bestanden habe, würde diese sein Handeln plausibel erklären. Weiter sei davon auszugehen, dass er sich nach der Einsicht, seine Erstausbildung verlieren zu können, bessern und die Lehre als Mediamatiker erfolgreich abschliessen werde. Falls eine Wahrnehmungsstörung vorliege oder die starke Sehbehinderung seine Leistung in irgendeiner Art beinträchtige, so sei dies zu seinen Gunsten zu beurteilen. Bei Absenzen habe er sich jeweils per Mail am gleichen Tag bei der Schule und beim Lehrbetrieb abgemeldet. Teilweise fehlten jedoch die Visa der betroffenen Lehrer im Absenzenheft. Der Verweis sei nur wegen zu vielen Absenzen und nicht aufgrund verschiedener Missstände erfolgt. Nur gestützt auf einen Verweis wegen Absenzen sei eine Aufhebung des Lehrverhältnisses bei weitem nicht gerechtfertigt. Bis vor wenigen Tagen sei es ihm nicht klar gewesen, dass über die Auflösung des Lehrvertrags diskutiert werde. Der Lehrmeister sei einfach übergangen worden und die Schule habe es versäumt, ihm die Situation klar zu schildern oder ein Ultimatum zu setzen. Auch sei nicht nach Lösungen gesucht worden. Die Schule sei ihrer Informationspflicht nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachgekommen. Die negative Haltung und mangelhafte Kooperationsbereitschaft der Schule sei für ihn sehr enttäuschend. Ihr Vorgehen sei wiederholt nicht professionell und nicht geeignet gewesen, zu einer Verbesserung der Situation beizutragen. Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung sowie in der Stellungnahme vom 22. Februar 2011 auf den Standpunkt, die Rekurrentin sei von der Schule laufend informiert worden. Y habe während seiner gesamten Ausbildungszeit immer wieder gesundheitliche Probleme (chronische Kopfschmerzen, Probleme mit den Augen) gehabt. Zudem habe er - obwohl er von der Schule wiederholt darauf hingewiesen worden sei - nicht einsehen wollen, dass sein Verhalten bezüglich Absenzen nicht toleriert werden könne. Es sei nicht erstellt, dass eine Wahrnehmungsstörung tatsächlich massgeblichen Einfluss auf das Verhalten von Y habe. Dieser sei von der Schule immer wieder nach seinen gesundheitlichen Problemen gefragt und ihm sei dringend empfohlen worden, sich ärztlich abklären zu lassen. Y habe sich jedoch dahingehend geäussert, dass er seine Probleme kenne und den Forderungen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Berufsfachschule nachkommen werde. Das unentschuldigte Fernbleiben vom Unterricht stelle einen Disziplinartatbestand dar, den es mit entsprechenden Massnahmen zu ahnden gelte. Der Mailverkehr der Berufsfachschullehrer zeige auf, dass sein Verhalten einen Aufwand generiert habe, der an einer Berufsfachschule auf die Dauer nicht bewältigt werden könne, um so mehr, wenn der Schüler seinerseits keine Anstalten zur Besserung seines Verhaltens zeige. Aus den Akten sei zudem ersichtlich, dass sich die Lehrkräfte und auch der schulpsychologische Dienst des BZ intensiv mit Y befasst und mit ihm nach Lösungen gesucht hätten. Die Vorinstanz verweist zudem auf die Stellungnahme des Rektors des BZ vom 6. Dezember 2010 und vom 15. Februar 2011. Darin wird ausgeführt, bereits nach den Herbstferien 2009 habe die erste Aussprache zwischen Y und dem Klassenlehrer sowie dem Sozialdienstmitarbeiter stattgefunden, mit dem Ziel, die vielen Absenzen zu besprechen. Zwischen Lehrbetrieb und Klassenlehrer habe ebenfalls ein telefonisches Klärungsgespräch stattgefunden. Alle Parteien seien sich einig gewesen, dass sich die Situation rasch bessern
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte müsse. Die Häufung der Absenzen habe leider kein Ende genommen. Trotz der Abmachung, den Lehrbetrieb und den Klassenlehrer bei Abwesenheiten zu informieren, sei dies oft nicht geschehen. Auch die geforderten Arztzeugnisse seien nie eingereicht worden. Erneut sei am 25. November 2009 mit dem Lehrmeister Kontakt aufgenommen worden. Dieser habe versprochen, sich des Problems ernsthaft anzunehmen. Durch das häufige Fernbleiben hätten den Lehrpersonen am Ende des Jahres Prüfungsergebnisse für die korrekte Ermittlung einer Zeugnisnote gefehlt. Arbeiten seien nicht abgegeben und Nachprüfungstermine nicht wahrgenommen worden. Y sei darauf vom Klassenlehrer verwarnt worden mit der Auflage, alle Prüfungen nachzuholen und ab sofort den Unterricht lückenlos zu besuchen. Anstelle einer Besserung habe der Lehrling die Situation mit Unterforderung im Unterricht begründet und eine Versetzung ins dritte Lehrjahr beantragt. Dies sei trotz vieler ungenügender Noten mit der Schulleitung und der Lehraufsicht des Amtes für Berufsbildung geprüft worden. Es sei sehr auf die Bedürfnisse und Herausforderungen von Y eingegangen worden. Im ersten Semester sei er
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte jedoch in 104 Lektionen abwesend gewesen (42 davon unentschuldigt), habe vier ungenügende Zeugnisnoten und eine ungenügende Arbeitshaltung in einzelnen Fächern gehabt. Die disziplinarischen Möglichkeiten von Klassenlehrer und Sozialdienst seien zu diesem Zeitpunkt mit Gesprächen, Lehrmeisterinformationen und Verwarnungen ausgeschöpft gewesen, weshalb der verantwortliche Abteilungsleiter zu einem Gespräch zwischen Lehrmeister, Lehraufsicht und Y eingeladen habe. Die Präsenz der Eltern habe Y aufgrund seiner Volljährigkeit abgelehnt. Als Folge des Gesprächs sei ein schriftlicher Verweis erteilt worden. Ein solcher sei als letzte Chance zur Besserung zu verstehen. Auch danach habe sich die Situation nicht gebessert. Im zweiten Semester habe der Lehrling rund die Hälfte aller Lektionen (100, davon 34 unentschuldigt) gefehlt. Die Schule habe erneut mit verschiedenen Gesprächen versucht, eine Lösung für das Problem zu finden. Der schulpsychologische Dienst habe Y mehrmals um eine psychiatrische Abklärung gebeten, um auf diesem Weg eine mögliche Klärung zu finden - leider ohne Erfolg. Am 23. Juni 2010 habe der Abteilungsleiter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Lehrmeister telefonisch mitgeteilt, dass Y den Anweisungen renitent keine Folge leiste und nun gehandelt werden müsse. Der Lehrmeister habe die Situation ähnlich gesehen, jedoch selber aktiv werden und eine Lehrvertragsauflösung in Betracht ziehen wollen. Er habe versprochen, bis am 5. Juli 2010 eine Entscheidung zu treffen. Als sich der Lehrmeister gegen die Einleitung konkreter Massnahmen entschieden habe und Y auch zu Beginn des Folgesemesters erneut zu grossen Teilen dem Unterricht ferngeblieben sei, habe sich der Rektor des BZ entschieden, bei der Vorinstanz einen Antrag auf Auflösung des Lehrverhältnisses zu stellen. Dieser Entscheid sei Y in einem persönlichen Gespräch in Anwesenheit des Rektors, des Abteilungsleiters und des Klassenlehrers eine Woche vor Antragstellung mitgeteilt worden. Das BZ habe auf allen Stufen dutzende von Stunden für die Probleme mit Y investiert. Im Wissen, dass die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtspräsenz durchgesetzt werden müsse, habe die Schule über ein Jahr intensiv nach geeigneten Lösungen für eine Besserung gesucht. Nach unzähligen Gesprächen mit dem Klassenlehrer und Sozialdienst (allein im Zeitraum vom 19. November 2009 bis 19. Mai 2010 vier Gespräche
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 24/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit dem Klassenlehrer und seit dem 9. Dezember 2010 vier Gespräche und mehrere Telefonund Mailkontakte mit dem Sozialberater), Verwarnungen und Verweis habe sich dennoch keine Besserung gezeigt. Y habe zwar immer wieder beteuert, das Problem der häufigen Abwesenheiten nun zu kennen und ab sofort den Forderungen des BZ nachzukommen, dennoch habe er sich in der Praxis renitent geweigert, den Anweisungen der Berufsfachschule Folge zu leisten und sei deshalb im BZ nicht weiter beschulbar. Anfangs habe Y als Begründung für sein häufiges Fehlen die selbst festgestellte Unterforderung angeführt. Danach habe der Lernende für seine häufigen Absenzen unterschiedlichste medizinische und organisatorische Gründe vorgebracht (z.B. Fieber, Magen-Darm-Probleme, Arztbesuch, Kieferorthopädie, Zahnarzt, Kopfschmerzen). Von einer ernsthaften Erkrankung oder von einer Wahrnehmungsstörung habe zu jenem Zeitpunkt nicht ausgegangen werden können. Nach erfolgtem Antrag des BZ auf Auflösung des Lehrvertrages habe Y den Berufsfachschulunterricht während mehr als zwei Monaten lückenlos besucht und damit bewiesen, dass ihm der geforderte Unterrichtsbesuch durchaus möglich und problemlos zumutbar wäre. Erst nach Rekurseingabe und Medienkontakten sei er in sein altes
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 25/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhaltensmuster zurückgefallen und habe wieder so häufig gefehlt, dass am Endes des ersten Semesters 2010/2011 in diversen Fächern keine Noten verfügbar gewesen seien, um ein Zeugnis zu erstellen. Der Abteilungsleiter habe ihn am 23. Dezember 2010 eingeschrieben für einen Samstag zur Nachholung verpasster Prüfungen ultimativ aufbieten müssen. Die schulischen Leistungen von Y seien bei aktuell drei ungenügenden und drei knapp genügenden Fachnoten und einem Durchschnitt von 4.1 keineswegs gut. Bei dieser Leistungsbilanz sei der Lehrabschluss gefährdet. c) Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2011 (vgl. Verhandlungsprotokoll) machte der Rechtsvertreter der Rekurrentin im Wesentlichen geltend, die Auswirkungen der Massnahme seien für den Lernenden massiv. Da die Situation im Lehrbetrieb geklärt sei und nur in der Schule Probleme bestünden, sei die Aufhebung des Lehrvertrages keine geeignete Massnahme und daher unverhältnismässig. Zudem habe sich die Ausgangslage seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung geändert. Die gesundheitlichen Probleme des Lernenden seien nun ärztlich bestätigt. Dieser habe eine Therapie begonnen und damit Massnahmen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 26/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingeleitet, um etwas an der Situation zu verbessern. Intellektuell sei er durchaus in der Lage, die Lehre abzuschliessen. Auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Lernenden müsse aber Rücksicht genommen und es müsse ihm Hilfe angeboten werden. Schliesslich sei verständlich, dass der Lernende in der aktuellen, sehr belastenden Situation die Schule nicht immer besucht habe. Die Vertreterin der Vorinstanz hielt an der mündlichen Verhandlung daran fest (vgl. Verhandlungsprotokoll), dass die Lehrvertragsaufhebung im Moment die richtige Massnahme sei. Trotz immer höherem Druck aufgrund der Disziplinarmassnahmen (Verwarnung, Verweis, Aufhebung des Lehrvertrags) sei das Verhalten von Y nicht besser geworden. Eine Abklärung der gesundheitlichen Situation sei aufgrund fehlender Kooperation nicht möglich gewesen. Für eine reguläre Lehre sei der Schulbesuch notwendig. Aufgrund der vielen Absenzen in der Schule sei eine normale Lehre nicht möglich. Eventuell könnte Y eine Lehre über eine 5-jährige Berufserfahrung nach Art. 32 BBV machen. In der zusätzlichen Stellungnahme vom 6. Juli 2011 ergänzte die Vorinstanz, das
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 27/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Absenzverhalten von Y habe sich im laufenden Semester massiv verschlechtert. Dieses Verhalten habe nichts mit der diagnostizierten kognitiven Teilleistungsstörung im Gedächtnisbereich zu tun. Durch sein Absenzverhalten habe er klar Disziplinarfehler begangen, die aufgrund ihrer Quantität als schwer zu beurteilen seien. Vor der umstrittenen Aufhebung des Lehrvertrags habe die Schule mit verschiedenen Massnahmen (Disziplinarmassnahmen, Gespräche zwischen den Lehrpersonen und Y, Einschaltung des Sozialdienstes) versucht, das Absenzverhalten von Y zu bessern. Diese seien erfolglos geblieben. Y sei auf die möglichen Konsequenzen seines Verhaltens hingewiesen worden; eine Auflösung des Lehrverhältnisses habe bereits vor den Sommerferien zur Diskussion gestanden. Zudem bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an einem ungestörten Unterricht. Das Schülerdisziplinarrecht ziele darauf ab, einen reibungslosen Schulbetrieb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. Mit dem Verhalten von Y sei der Unterricht bzw. Schulbetrieb nur unter erschwerten Umständen bzw. mit unverhältnismässig grossem Aufwand seitens der Lehrpersonen und der Schule möglich. Dies könne der Schule nicht weiter zugemutet werden. Der Vertreter der Rekurrentin führt in den Stellungnahmen vom 9. und 17. August 2011
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 28/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ergänzend aus, bezüglich des Absenzverhaltens von Y im letzten Semester sei zu berücksichtigen, dass mit der verfügten Auflösung des Lehrvertrags der gesamte Schulbesuch für diesen eigentlich sinnlos geworden sei, wenn die verfügte Disziplinarmassnahme rechtskräftig werde. Gemäss Auskunft an der mündlichen Verhandlung könne dieser im Kanton St. Gallen kein Lehrverhältnis mehr eingehen. Es erscheine kaum realistisch, dass er unter diesen Umständen die Lehre überhaupt abschliessen könne. Dies seien äusserst düstere Aussichten, unter denen Y leide. Die von der Klinik Rheinburg festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wirkten sich durchaus auf die Absenzenproblematik aus. Er leide unter rezidivierenden Kopfschmerzen, die auf seine Probleme mit den Augen zurückzuführen seien. Unter diesen Umständen grenze es an Schikane, für jede einzelne Absenz ein Arztzeugnis verlangen zu wollen. Dies sei in der Schulordnung auch so nicht vorgesehen. Vor dem Schulausschluss sei weder ein Ultimatum ausgesprochen noch eine klare schriftliche Verwarnung erteilt worden. Dies habe dazu geführt, dass Y den Ernst der Lage nicht richtig beurteilt habe. Zudem sei auch nie der Lehrmeister informiert und in die Gespräche
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 29/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte miteinbezogen worden. Dieser hätte auf den Schulbesuch seines Lernenden Einfluss nehmen können. Es sei nicht ersichtlich inwiefern Y den Unterricht störe. Für die LAP seien allein die Noten entscheidend. Diese seien bisher genügend und der Lehrabschluss keinesfalls gefährdet. d) Die schulischen Leistungen von Y sind sehr durchmischt. In manchen Fächern, insbesondere in den berufsspezifischen, sind seine Zeugnisnoten gut bis sehr gut. So hatte er im Fach "Informatik und Telematik" zweimal eine 6.0 und zweimal eine 5.5. Im Fach "Multimediatechnik und Design" war die Note im Semester 2009/2010-1 mit einer 6.0 sehr gut, in den Semestern 2009/2010-2 und 2010/2011-1 mit 4.0 und 4.5 aber nur noch durchschnittlich, im aktuellen Semester 2010/11-2 mit 5.0 wieder besser. In den Allgemeinbildungsfächern hat er aber nur durchschnittliche, zum Teil sogar ungenügende Leistungen gezeigt. Im Fach "Französisch" wurde im Zeugnis zwar einmal die Note 5.0, jedoch dreimal die Note 2.5 eingetragen. Durchgehend ungenügende Leistungen zeigte er im Fach "Geschichte/Staatslehre". Bei gleicher Gewichtung aller Zeugnisnoten betrug der Notendurchschnitt im Semester 2009/2010-1 4.6 (bei vier ungenügenden Fachnoten), im
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 30/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Semester 2009/2010-2 4.4 (bei einer ungenügenden Fachnote), im Semester 2010/2011-1 4.2 (bei drei ungenügenden Fachnoten) und im Semester 2010/11-2 4.1 (bei vier ungenügenden Fachnoten). Im Semesterzeugnis 2009/2010-2 erhielt er die Betragensnote 4.0 - "wiederholt fehlende Abmeldung und Entschuldigung bei Abwesenheiten" sowie im Fach "Geschichte/Staatslehre" einen Eintrag für ungenügende Arbeitshaltung. Im Semesterzeugnis 2010/2011-1 wurde im Fach "Französisch" ein Eintrag für eine mangelhafte Arbeitshaltung gemacht (vgl. zum Ganzen act. 52/2). Auch im aktuellen Semester ist das Bild also dasselbe wie in den vorigen Semestern. In den berufsspezifischen Fächern zeigt Y sehr gute Leistungen. So hat er beispielsweise auch in einem überbetrieblichen Kurs im Frühjahr 2011 zum Thema "visuelle Kommunikation" die Note 5.5 erhalten. In den Allgemeinbildungsfächern sind seine Noten aber schlecht. Aufgrund der vielen Absenzen hat Y zudem mehrere Prüfungen nicht absolviert, so dass in manchen Fächern Noten fehlten und deshalb Nachprüfungen organisiert werden mussten (vgl. z.B. act. 15/5, 27/6). Auch hat er Termine für Arbeiten und Projekte nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 31/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingehalten (vgl. act. 15/11) und sich im aktuellen Semester sogar geweigert, einen Vortrag abzuhalten, weil ihn die Lehrperson diesen aufgrund seiner Absenzen - verständlicherweise, um keinen Mitschüler in eine unfaire Situation zu bringen - einzeln und nicht in einer Gruppe halten liess. Dafür erhielt er die Note 1 (vgl. act. 35 und 43/2 S. 2). Bezüglich der schulischen Leistungen kann offen gelassen werden, ob Y die Lehrabschlussprüfung ohne eine Verhaltensänderung bestehen würde. Nicht die Schulnoten, sondern die Anzahl der Absenzen sind Anlass für die umstrittene Auflösung des Lehrvertrages. Die von Y erzielten Schul- oder LAP-Noten sind diesbezüglich nicht wesentlich. Deshalb kann auf die vom Vertreter der Rekurrentin beantragte Einholung der Noten der bereits absolvierten LAP-Prüfungen verzichtet werden. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. e) Der Berufsschulunterricht für Mediamatiker-Lernende findet jeweils am Mittwoch und Donnerstag statt. Den Akten (inkl. dem an der Verhandlung eingereichten aktuellen Absenzenheft, act. 44) sind folgende Absenzen zu entnehmen (ein x pro Tag): Ferien anwesend abwesend abwesend: belegt durch
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 32/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arztzeugnis abwesend: unentschuldigt Woche 34/09 xx Woche 35/09 xx Woche 36/09 xx Woche 37/09 x x Woche 38/09 xx Woche 39/09 xx Woche 40/09 xx Woche 41/09 xx Woche 42/09 xx Woche 43/09 xx Woche 44/09 xx Woche 45/09 x x Woche 46/09 x x Woche 47/09 x x Woche 48/09 xx Woche 49/09 x x
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 33/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Woche 50/09 xx Woche 51/09 x x Woche 52/09 xx Woche 53/09 xx Woche 1/10 x x Woche 2/10 xx Woche 3/10 x x Woche 4/10 x x Woche 5/10 xx Woche 6/10 xx Woche 7/10 xx Woche 8/10 x x Woche 9/10 x x Woche 10/10 x x Woche 11/10 xx Woche 12/10 xx Woche 13/10 xx Woche 14/10 xx Woche 15/10 Dispens. für Französisch- Kurs
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 34/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Woche 16/10 xx Woche 17/10 xx Woche 18/10 x x Woche 19/10 x x Woche 20/10 xx Woche 21/10 x x Woche 22/10 x x Woche 23/10 xx Woche 24/10 xx (verspätet) Woche 25/10 xx Woche 26/10 xx Woche 27/10 xx Woche 28/10 xx Woche 29/10 xx Woche 30/10 xx Woche 31/10 xx Woche 32/10 xx Woche 33/10 x x Woche 34/10 xx (verspätet)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 35/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Woche 35/10 xx Woche 36/10 xx Woche 37/10 xx Woche 38/10 xx Woche 39/10 xx Woche 40/10 xx Woche 41/10 xx Woche 42/10 xx Woche 43/10 xx Woche 44/10 xx Woche 45/10 x x Woche 46/10 xx Woche 47/10 xx Woche 48/10 xx Woche 49/10 xx Woche 50/10 xx Woche 51/10 xx Woche 52/10 xx Woche 1/11 xx
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 36/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Woche 2/11 xx Woche 3/11 xx Woche 4/11 x x Woche 5/11 xx Woche 6/11 xx Woche 7/11 xx Woche 8/11 xx Woche 9/11 xx Woche 10/11 xx Woche 11/11 xx Woche 12/11 xx Woche 13/11 x x Woche 14/11 xx Woche 15/11 xx Woche 16/11 xx Woche 17/11 x x Woche 18/11 x x Woche 19/11 xx Total 86 39 11 7
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 37/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Insgesamt hat Y die Berufsfachschule also vom Beginn im August 2009 bis Mitte Mai 2011 an 86 Tagen besucht und an 50 Tagen gefehlt, davon an mindestens 7 Tagen ohne eine Entschuldigung oder Information an die Lehrerschaft ("abwesend: unentschuldigt"). Ein ärztliches Zeugnis hat Y nur für die Absenz vom 24. und 25. September 2009 (Woche 39/09) eingereicht. Die übrigen Absenzen, für welche "abwesend: belegt durch Arztzeugnis" angekreuzt ist, wurden erst mit dem ärztlichen Zeugnis vom 27. September 2010 (act. 15/15) belegt. Während der ganzen Zeit hat Y der Berufsschule also nur zwei Arztzeugnisse vorgelegt, was an der mündlichen Verhandlung nicht bestritten wurde. Die hohe Zahl der von der BZ und der Vorinstanz kommunizierten unentschuldigten Absenzen bezieht sich auf die Pflicht der Lernenden, ihre Absenzen im Nachhinein mittels Absenzenheft bei den betreffenden Lehrern zu entschuldigen und von diesen signieren zu lassen. Dabei wird jede Lektion einzeln als Abwesenheit gezählt (vgl. Art. 17 des Schulreglements). Absenzen gab es im ersten Semester 2009/2010 104, davon 42 unentschuldigt. Im zweiten Semester 2009/2010 fehlte der Lernende in 100 Lektionen, in 34 davon unentschuldigt. Im ersten Semester 2010/2011 hat
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 38/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich sein Absenzverhalten mit 57 Absenzlektionen - die mehrheitlich alle entschuldigt wurden - gebessert. Im zweiten Semester 2010/2011 betrugen die Absenzen aber gemäss Absenzenzusammenstellung (act. 50/3) wieder 141, davon 56 unentschuldigt. In diesem Semester wären insgesamt 220 Lektionen zu besuchen gewesen. Damit hat Y in etwa 60% aller Lektionen gefehlt. Nach Erlass der Verfügung durch die Vorinstanz hat sich das Absenzverhalten kurzfristig gebessert. Während gut zwei Monaten hat er den Unterricht lückenlos besucht und gemäss Auskunft des Klassenlehrers (vgl. Verhandlungsprotokoll) gut mitgearbeitet. Mit Beginn des Jahres 2011 hat sich sein Absenzverhalten aber wieder stark verschlechtert. So hat er beispielsweise von Mitte März bis Mitte April 2011 nie am Unterricht teilgenommen. Arztzeugnisse für diese Absenzen hat er keine eingereicht. Dass ihm "der Teppich unter den Füssen weggezogen wurde" (vgl. Verhandlungsprotokoll) oder "ein Schulbesuch aufgrund der drohenden Rechtskraft des Schulausschlusses sinnlos geworden sei" (vgl. act. 57, S. 3), entschuldigt sein Verhalten im letzten Semester ebenfalls nicht. Gerade durch das laufende Verfahren bezüglich Aufhebung des Lehrvertrags mussten ihm die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 39/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Konsequenzen von so vielen Absenzen bewusst sein. Dies hätte Anlass dafür sein müssen, den Unterricht so oft als möglich zu besuchen. f) Weiter ist zu klären, welchen Einfluss der Gesundheitszustand von Y, insbesondere die Ergebnisse der Untersuchungen am Ambulatorium der Rheinburg-Klinik AG in St. Gallen (nachfolgend: Rheinburgklinik) auf sein Verhalten haben. Y hat eine Sehbehinderung. Gemäss seinen eigenen Aussagen beeinträchtigt ihn diese in seiner Lehre aber nur wenig. Obwohl gemäss Aussagen des Rektors des BZ die Möglichkeit dazu bestehen würde (vgl. Verhandlungsprotokoll), hat er nie Erleichterungen aufgrund seiner Behinderung beantragt oder seine Behinderung durch ein ärztliches Zeugnis belegt. Vielmehr hat er seine Absenzen mehrheitlich mit chronischen Kopfschmerzen entschuldigt. Diese sind teilweise durch ärztliche Zeugnisse belegt. Ob ein Zusammenhang der Kopfschmerzen mit der Sehbehinderung besteht, konnte aber - gemäss eigener Aussage von Y (vgl. act. 43/2 S. 2f.) und entgegen der Auffassung des Vertreters der Rekurrentin (vgl. act. 57, S. 3) - bis jetzt nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 40/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte medizinisch nachgewiesen werden. Es wäre somit im heutigen Zeitpunkt gar nicht möglich, dass die Kopfschmerzen als Folge der Behinderung zu einer Erleichterung in der Berufsschule führen könnten. Y hat daher die Berufsschule obligatorisch zu besuchen, wenn er einen regulären Lehrabschluss machen will. Die Häufigkeit der Kopfschmerzen gab der Lernende mit ein- bis dreimal pro Monat an (Verhandlungsprotokoll S. 3). Sie bieten also auch keine Erklärung für eine so hohe Anzahl an Absenzen. Bezüglich der von der Rekurrentin geltend gemachten Wahrnehmungsstörungen hat sich Y am 19. und 26. Januar 2011 in der Rheinburgklinik neuropsychologisch untersuchen lassen. Im psychologischen Bericht vom 2. Februar 2011 wird zusammenfassend festgehalten, es lasse sich ein überwiegend normgerechtes kognitives Leistungsprofil mit leichten bis mittelschweren Einbussen im Gedächtnisbereich objektivieren. Diese liessen sich am ehesten durch eine leicht bis deutlich verlangsamte Verarbeitung insbesondere zeitkritischer und/oder kurzfristig dargebotener Informationen erklären. Qualitativ lasse sich zudem mit steigender Dauer einer Aufgabe eine Tendenz zu Unruhe und Flüchtigkeitsfehlern beobachten. Die bereits
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 41/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in der Schule und auch vom Arbeitgeber geäusserte Kritik, sein Verhalten sei nicht immer verlässlich, sei nachzuvollziehen, aber nicht ausschliesslich durch die eingeschränkten mnestischen Leistungen zu begründen. Aufgrund der Testergebnisse und des selbstschädigenden Verhaltens, das Y häufig im Alltag zeige, sei eine neuropsychologische Therapie indiziert. Diese sollte bei gegebener Motivation des Untersuchten einerseits mittels Restitution, andererseits mittels Vermittlung von Kompensationsstrategien für das Gedächtnis Erleichterung im Alltag bringen. Des Weiteren sei das Einbeziehen integrativer psychologischer Behandlungsaspekte notwendig, um längerfristig ein adäquates und gesundheitsförderndes Verhalten zu erzielen. Der Leiter des Ambulatoriums stellt in seinem Brief vom 11. Februar 2011 an den Hausarzt von Y die Diagnosen von leichten bis mittelschweren kognitiven Teilleistungsstörungen im Gedächtnisbericht bei überwiegend normgerechten bis leicht überdurchschnittlichem Leistungsprofil, chronifizierten Kopfschmerzen vom Mischtyp, im Vordergrund Migräne ohne Aura, Aphakie nach Cataracta congenita beidseitig (Linsenlosikeit des Auges nach angeborenem grauen Star - Trübung der Augenlinse), Status nach
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 42/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Augenoperation im Dezember 1998, aktuell Visus links 15%, rechts 60%. Ergänzend zum psychologischen Bericht führt er aus, die festgestellten Einbussen im unmittelbaren Gedächtnisbereich (verbal etwas mehr als visuell) würden sich mit den Aussagen von Y decken, dass er manchmal "etwas höre, ohne das Gehörte aufzunehmen". Dies führe dann zu einem ihm nachteiligen Verhalten wie z.B. das Vergessen von Abmachungen. In der Gesamtschau sei aber das neuropsychologische Leistungsprofil überwiegend normgerecht. Es bestehe deshalb kein Grund, die Beschulbarkeit diesbezüglich in Frage zu stellen. Die zusätzlichen Abklärungen in der Rheinburgklinik haben zwar gesundheitliche Probleme von Y bestätigt. Auch hat er mit der begonnenen Therapie seinen Willen gezeigt, an sich zu arbeiten. Die neuropsychologischen Auffälligkeiten beeinflussen aber nur sein Verhalten in Bezug auf die Entschuldigung der Absenzen. In der Therapie wird gemäss seinen eigenen Aussagen (vgl. Verhandlungsprotokoll) überwiegend daran gearbeitet, dass er nicht vergisst, sein Absenzenheft von den Lehrern unterschreiben zu lassen. Eine Erklärung für die aussergewöhnliche Häufigkeit der Absenzen bieten diese Wahrnehmungsstörungen jedoch
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 43/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht. Auch gibt es keine Hinweise dafür, dass die begonnene Therapie dazu führen wird, dass Y die Schule regelmässiger besucht. Insgesamt kann die hohe Anzahl der Absenzen weder mit der Sehbehinderung, noch mit den Kopfschmerzen oder der Wahrnehmungsstörung begründet werden. Hinzu kommt, dass eine Erleichterung der Präsenzpflicht in der Berufsschule keinesfalls im Ausmass der dargelegten Absenzen gewährt werden könnte. Um eine normale Lehre zu absolvieren, müsste sich selbst ein Gesundheitszustand, der das Ausmass der dargelegten Absenzen erklären könnte, zunächst so weit stabilisieren, dass langfristig ein regelmässiger Unterrichtsbesuch möglich wäre. Die neuen Erkenntnisse seit Erlass der angefochtenen Verfügung ändern deshalb nichts an der Beurteilung, dass das Absolvieren einer normalen Lehre mit obligatorischem Berufsschulunterricht bei der ausgewiesenen Anzahl von Absenzen von Y, welche nicht mit seinem beeinträchtigten Gesundheitszustand erklärt werden können, nicht möglich ist. g) Damit bleibt zu prüfen, ob die verfügte Aufhebung des Lehrvertrags aufgrund des Absenzverhaltens des Lehrlings verhältnismässig ist.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 44/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dabei ist zunächst zu klären, ob die Massnahme geeignet ist. Durch sein Verhalten hat Y die Pflicht des obligatorischen Besuchs der Berufsschule verletzt und die Schulordnung nicht beachtet. Damit hat er mehrfach Disziplinarfehler begangen, welche gemäss Art. 16 EG zum BBG mit Disziplinarmassnahmen geahndet werden können. Sieht sich eine Berufsschule im Kanton St. Gallen nicht mehr in der Lage, die schulische Bildung eines Schülers mit einem Lehrvertrag zu gewährleisten, so ist ihre einzige Möglichkeit, einen Antrag auf Aufhebung des gesamten Lehrvertrags beim Amt für Berufsbildung zu stellen. Den Ausschluss aus der Schule kann die Berufsfachschule nur selbst verfügen, wenn ein Schüler die Schule unabhängig von einem Lehrvertrag besucht (Art. 16 Abs. 3 Ziff. 2 EG zum BBG). Der Antrag des BZ auf Auflösung des Lehrvertrags an das Amt für Berufsbildung war damit die einzig mögliche Massnahme, um Y von der Schule auszuschliessen und deshalb geeignet. Im Weiteren muss die Massnahme erforderlich und es darf kein milderes Mittel möglich sein. Der Klassenlehrer von Y hat mehrmals mit diesem das Gespräch gesucht, so z.B. Ende November 2009, am 24. März 2010, am 19. Mai 2010 (vgl. act. 27/1). Anlässlich eines
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 45/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte umfangreichen Gesprächs am 25. Februar 2010 wurden Abmachungen, insbesondere der regelmässige Besuch des Unterrichts, schriftlich festgehalten (vgl. act. 27/5). Auch hat der Klassenlehrer seinem Schüler per Mail Hilfe und Unterstützung angeboten. Am 9. Dezember 2009 fand ein Gespräch zwischen Y, dem Klassenlehrer und dem Sozialberater der Schule statt. Der Sozialberater hatte zudem im August und September 2010 per Mail und am
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 46/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lernenden thematisiert sowie sein Antrag, ein Lehrjahr zu überspringen, geprüft. Ein Wechsel in das nächsthöhere Lehrjahr konnte aufgrund von vier ungenügenden Zeugnisnoten nicht gutgeheissen werden. Jedoch wurde ihm angeboten, sich in einzelnen Fächern dispensieren zu lassen. Zu den Absenzen wurde festgehalten, dass diese nicht toleriert würden und eine rechtzeitige und korrekte Abmeldung zu erfolgen habe (vgl. act. 15/31). Am 24. Februar 2010 wurde ihm durch den Abteilungsleiter des BZ ein schriftlicher Verweis wegen der vielen Abwesenheiten ohne Abmeldung und Entschuldigung erteilt und er wurde dazu aufgefordert, sich künftig an die Weisungen des BZ zu halten (vgl. act. 15/8). Den beteiligten Lehrpersonen sowie dem Abteilungsleiter des BZ kann damit nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten nicht nach weniger eingreifenden Lösungen gesucht und diese auch probiert. Ebenso haben sie - entgegen der Behauptung des Vertreters der Rekurrentin (vgl. act. 57 S. 4) - mehrfach das Gespräch mit dem Lehrmeister gesucht und ihn informiert. Alle diese Massnahmen, so wie auch die im Zeugnis eingetragenen Betragensnoten, führten jedoch zu keiner
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 47/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhaltensänderung bei Y. Auf der nächsten Disziplinarstufe gemäss Schulreglement hätte der Rektor vor dem Antrag auf Auflösung des Lehrverhältnisses beim Amt für Berufsbildung (Art. 17 Abs. 6 lit. b des Schulreglements) diesen Antrag androhen können (Art. 17 Abs. 6 lit. a des Schulreglements). Dies hat der nicht gemacht. Er hat direkt einen Antrag auf Aufhebung des Lehrvertrags gestellt, ohne Y diesen Antrag anzudrohen und eine letzte Frist zur Besserung seines Absenzverhaltens zu gewähren. Er hat ihn lediglich vor der Antragstellung mündlich informiert (act. 48/5). Diese Vorgehensweise war etwas überstürzt und eine vorgängige Androhung wäre durchaus möglich gewesen. So wurde im von der Vorinstanz zitierten Verwaltungsgerichtsurteil der Ausschluss aus der Schule vorher angedroht und es wurde dem Schüler ein Ultimatum gesetzt (vgl. VerwGE B 2007/172 vom 5. November 2007). In diesem Entscheid ging es jedoch um einen Schüler der Kantonsschule, bei welchem der Erziehungsrat einen Schulausschluss verfügte. Der Berufsschule ist es aber gar nicht möglich, bei Schülern, welche über einen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 48/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lehrvertrag verfügen, einen Schulausschluss zu erwirken. Ein faktischer Schulausschluss kann nur mittels einer Auflösung des Lehrvertrags erfolgen. Damit hat der Entscheid des Verwaltungsgerichts eine andere Ausgangslage und ist deshalb hier nicht einschlägig. Entscheidend ist vielmehr, dass das Absenzverhalten von Y auch nach der Antragstellung durch den Rektor und der Auflösung des Lehrvertrages durch die Vorinstanz zeigt, dass auch eine Androhung nicht zu einer langfristigen Verbesserung geführt hätte. Durch die aufschiebende Wirkung des Rekurses bei der Verwaltungsrekurskommission hat sich die Verfügung der Vorinstanz nämlich wie eine Androhung der Aufhebung des Lehrvertrags ausgewirkt. Der Lernende hat sein Verhalten zwar unmittelbar nach Erlass der Verfügung vorübergehend geändert, fiel aber bereits nach einigen Wochen in sein altes Muster zurück und hatte im letzten Semester sogar mehr Absenzen als jemals zuvor. Bliebe ein solches, über mehrere Semester anhaltendes Absenzverhalten folgenlos, würde die Autorität der Lehrkräfte und der Schule in untragbarer Weise untergraben. Zudem ist die vorgängige Androhung nicht im EG zum BBG erwähnt und damit nicht zwingende Voraussetzung, um einen Antrag auf
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 49/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufhebung des Lehrvertrags stellen zu können. Dieser war somit auch das einzige disziplinarische Mittel, um eine langfristige Veränderung der Situation zu erreichen. Die Vorinstanz konnte den Antrag nur noch gutheissen oder abweisen. Es ist ihr bei einem solchen Antrag nicht mehr möglich, eine alternative Lösung zu suchen. Die Verfügung der Vorinstanz ist daher verhältnismässig. h) Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Lehrvertrag zwischen Y und der Rekurrentin zu Recht aufgehoben. Der Rekurs ist deshalb abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2010 zu bestätigen. i) Hinzuweisen bleibt auf die in Art. 32 BBV vorgesehene und von der Vorinstanz erwähnte Möglichkeit zur Zulassung zu einer Lehrabschlussprüfung nach mindestens fünfjähriger Berufserfahrung (vgl. Verhandlungsprotokoll). Es besteht also trotz Auflösung des Lehrvertrags die Möglichkeit, dass Y weiterhin bei der Rekurrentin arbeitet und nach dem Absolvieren von fünf Praxisjahren die Lehrabschlussprüfung für Mediamatiker macht. Auch könnte Y einen neuen Lehrvertrag abschliessen. Die Genehmigung eines solchen wäre von der Vorinstanz zu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 50/50 Publikationsplattform St.Galler Gerichte prüfen. 4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- erscheint angemessen (vgl. Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist zu verrechnen. Entscheid: