© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/301 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 25.05.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 25.05.2010 Art. 16 ATSG; aArt. 28 IVG. Gemischte Methode. Die Beschwerdeführerin leidet an einem Herzfehler, der ihre Arbeitsfähigkeit im Teilzeitberuf unterschiedlich beeinträchtigt hat. Während der 100%igen Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf eine befristete Rente. Die Tätigkeit im Haushalt wird durch den Herzfehler nicht eingeschränkt, wie der RAD in einem vom Gericht verlangten medizinischen Bericht erläutert hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2010, IV 2008/301). Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer- Hug, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Philia Roth Entscheid vom 25. Mai 2010 in Sachen M.___, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a M.___ (Jahrgang 1956) meldete sich am 13. Januar 2007 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Sie gab an, sie sei Mutter dreier Kinder, die 1976, 1982 und 1984 geboren worden seien. Sie habe keine Berufsausbildung. Von Februar 1998 bis März 2007 sei sie als Wäscherin in einem Alters- und Pflegeheim tätig gewesen. Sie leide seit Februar 2005 an einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit infolge Herzbeschwerden (IV-act. 1). Am 8. Februar 2007 berichtete die Arbeitgeberin der IV-Stelle des Kantons St. Gallen, die Versicherte sei seit dem 28. Januar 2005 grösstenteils krank. Die Arbeitsstelle als Lingerie-Angestellte sei ihr nach Ablauf der zweijährigen Frist auf Ende März 2007 gekündigt worden. Die Versicherte habe unregelmässig zu 50% gearbeitet, die normale Wochenarbeitszeit belaufe sich auf 42 Stunden. Der Stundenlohn habe im Jahr 2005 Fr. 23.20, im Jahr 2006 Fr. 23.60 und im Jahr 2007 Fr. 23.95 betragen (IV-act. 7). A.b Der Hausarzt, Dr. med. A., Allgemeinmedizin FMH, gab der IV-Stelle unter Beilage zahlreicher Spitalberichte am 20. Februar 2007 an, die Versicherte leide an einem rezidivierenden Vorhofflattern bei St. n. operiertem ASD-Typ3-Verschluss und Maze-Operation 4/2005, St. n. zwei erfolglosen Elektrokonversionen bei Vorhofflimmern 10/2005 und 3/2006 sowie erfolgloser Istmus-Ablation mit komplettem Block bei Rezidiv des Vorhofflatterns 6/2006. Aktuell bestehe eine erfolgreiche elektrische Kardioversion vom 3. Februar 2007. Weiter lägen eine Hospitalisation im Mai 2005 wegen klimakterischen Dauerblutungen mit sekundärer Anämie (Transfusion von 4 EC-Konserven) sowie eine E-Coli-Sepsis vor. Schliesslich bestehe seit September 2006 eine Thrombophlebitis Oberschenkel rechts. Die Versicherte sei seit 14. September 2006 bis auf weiteres 100% arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei der Versicherten in reduziertem Ausmass zumutbar (IV-act. 9). Dr. med. B., Klinik für Innere Medizin des Kantonsspitals Glarus, Kardiologie, berichtete am 28. Februar 2007, der primär erfolgreiche Eingriff vom Februar 2007 sei von kurzer Dauer gewesen. Das Vorhofflimmern sei wieder vorhanden. Die Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in der Wäscherei sei um etwa 20% eingeschränkt. Der Versicherten seien körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar (IV-act. 11).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Das Amt für Arbeit meldete der IV-Stelle am 28. März 2007, die Versicherte habe auf den 2. April 2007 Arbeitslosenentschädigung beantragt und angegeben, eine 50% Arbeitsstelle zu suchen (IV-act. 16). A.d Im Verlaufsbericht vom 5. Juni 2007 gab der Hausarzt an, die Diagnose habe sich geändert. Seit Mai 2007 sei eine Hypothyreose bekannt. Dies könne die von der Versicherten beklagte Müdigkeit und Motivationslosigkeit erklären. Die Versicherte sei nach Elektrokonversion und bei stabilem Sinusrhythmus deutlich erholter und auch leistungsfähiger. Ab 1. Mai 2007 sei die Versicherte zu 100% arbeitsfähig beurteilt worden (IV-act. 19). A.e Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2007 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Sie führte aus, nach den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen sei die Versicherte vom 14. September 2006 bis 30. April 2007 durchgängig arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Mai 2007 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Die einjährige Wartezeit sei somit nicht erfüllt (IV-act. 24). Am 13. September 2007 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens (IV-act. 28). Die Versicherte erhob gegen diese Verfügung am 3. Oktober 2007 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (IV- act. 32). Mit Verfügung vom 20. November 2007 widerrief die IV-Stelle ihre Verfügung vom 13. September 2007 und stellte weitere Abklärungen sowie eine Neuverfügung in Aussicht (IV-act. 45). Das Versicherungsgericht schrieb mit Entscheid vom 17. Dezember 2007 das Verfahren ab (IV-act. 49). B. B.a Der Hausarzt Dr. A.___ berichtete der IV-Stelle am 27. November 2007, der Gesundheitszustand habe sich leicht verschlechtert. Die Herzinsuffizienz habe bei unauffälliger Echokardiographie und Belastung leicht zugenommen. Die Versicherte klage lediglich über eine leichte Leistungsschwäche. Man versuche, mit einer Umstellung der Medikamente eine Besserung zu erreichen (IV-act. 47). B.b Im Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt gab die Versicherte am 4. Januar 2008 an, sie könne den Haushalt mehrheitlich selbständig
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bewältigen, solange sie arbeitslos sei. Sie könne die Arbeiten im Haus über den ganzen Tag verteilt mit Ruhepausen vornehmen. Seit sie im Rahmen eines Programms des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) 50% arbeite, sei sie zunehmend am Abend erschöpft. Sie fühle sich auf längere Zeit nur für 50% arbeitsfähig. Ihr Mann verdiene Fr. 5'680.-- pro Monat. Die Hypothek für das gemeinsame Haus betrage Fr. 530'000.--. Ohne Behinderung würde sie zu 70 bis 80% einer Erwerbstätigkeit an ihrem bisherigen Arbeitsort nachgehen. Sie würde aus wirtschaftlichen Gründen einer Erwerbstätigkeit nachgehen, um die Hypotheken abzuzahlen und die Altersvorsorge auszubauen. Sodann seien zwei erwachsene Kinder ausgezogen (IV-act. 50). B.c Am 24. Januar 2008 führte die IV-Stelle eine Abklärung vor Ort durch. Dabei notierte die Abklärungsperson, die Versicherte wäre ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer bisherigen Tätigkeit im selben Pensum von etwa 50% nachgegangen, dies insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen. Zurzeit arbeite die Versicherte in einem Einsatzprogramm des RAV in einem Pensum von 50%. Die Arbeit gefalle ihr gut, sie könne sie gut erledigen. Wegen eines Unfalls bestehe gerade eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Am Nachmittag habe sie dann genügend Zeit für den Haushalt. Die Versicherte sei somit als 50% Erwerbstätige und 50% Hausfrau zu qualifizieren. Wie schon im Haushalt-Fragebogen angegeben, bestätige die Versicherte, dass sie grundsätzlich in den Haushalttätigkeiten nicht eingeschränkt sei. So sei es ihr weiterhin möglich, die anfallenden Arbeiten selber zu erledigen. Sie benötige etwas mehr Ruhepausen und sei anschliessend auf Grund der Krankheit sehr müde. Aber sie brauche keine Fremdhilfe, sonst würden der Ehemann oder der Sohn Arbeiten übernehmen. Die Abklärungsperson hielt fest, im Haushalt resultiere keine Einschränkung (IV-act. 56). B.d Mit Verlaufsbericht vom 12. Februar 2008 gab Dr. A.___ an, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Es bestehe eine zunehmende Herzinsuffizienz bei bekannten Diagnosen. Das Vorhofflimmern lasse sich therapeutisch kaum mehr beeinflussen. Am 5. Januar 2008 habe die Versicherte einen Unfall erlitten mit einem axialen HWS- und BWS-Trauma. Die Beschwerden bezüglich HWS hätten sich im Verlauf bereits deutlich gebessert. Die Prognose sei offen. Auf Grund der zunehmenden Herzinsuffizienz und des erlittenen HWS-Schleudertraumas könne die Versicherte am bisherigen Arbeitsplatz nicht integriert werden. Die bisherige
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeit sei der Versicherten zwei bis drei Stunden pro Tag möglich. Andere Tätigkeiten könne die Versicherte sicher nur halbtags ausüben und sie wäre dabei vermindert belastbar. Sicher seien keine körperlich schweren Tätigkeiten zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit betrage 50% bei einer reduzierten Leistungsfähigkeit (IV-act. 55). B.e In seiner Stellungnahme vom 28. März 2008 gab der RAD-Arzt an, nach den Akten sei keine erhebliche Verschlechterung der Herzinsuffizienz ersichtlich. Die momentane Arbeitsunfähigkeit beruhe auf dem Unfallereignis vom 5. Januar 2008. Gemäss Hausarzt habe sich die Folgesymptomatik bereits deutlich gebessert. Beim Sturzereignis handle es sich somit lediglich um eine vorübergehende Verschlechterung. Dass im Haushalt gemäss Angaben der Versicherten keine Einschränkung bestehe, sei auch aus medizinischer Sicht plausibel (IV-act. 57). B.f Mit Vorbescheid vom 22. April 2008 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht. Sie gab an, die Versicherte sei zu 50% als Erwerbstätige und zu 50% als im Haushalt Tätige zu betrachten. Nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen habe vom 28. Januar 2005 (richtig 25. Januar 2005 [IV-act. 14-5/6 und 17-1/2]) bis 4. September 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Vom 5. September 2005 bis 7. Mai 2006 habe die Arbeitsunfähigkeit 60% betragen. Ab 5. September 2005 sei es der Versicherten bei einer Arbeitsfähigkeit von 40% möglich gewesen, ein Jahreseinkommen von Fr. 20'398.-- zu erzielen. Dabei sei eine Leistungsverminderung von 10% berücksichtigt. Im Vergleich zum früheren Erwerbseinkommen von Fr. 29'569.-- bestehe eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'171.--. Der Teilinvaliditätsgrad betrage deshalb 31%. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung. Gesamthaft betrage der Invaliditätsgrad 16%. Ab 8. Mai 2006 sei aus medizinischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben, weshalb es der Versicherten ab diesem Zeitpunkt wieder möglich gewesen sei, dasselbe Jahreseinkommen zu erzielen wie bisher. Da der Invaliditätsgrad unter 40% liege, bestehe kein Anspruch auf eine Rente (IV-act. 62). Mit Verfügung vom 3. Juni 2008 wies die IV-Stelle das Rentengesuch der Versicherten ab (IV-act. 63). C.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a Gegen diese Verfügung erhebt die Versicherte am 1. Juli 2008 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 3. Juni 2008 und die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Neuüberprüfung und Neuverfügung. Sie gibt an, ab 8. Mai 2006 habe keine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden. In der Beilage sei das entsprechende Arztzeugnis, das eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere. Die damaligen Beschwerden hätten zu einer erneuten Hospitalisation geführt. Die an den 28. Juli 2006 anschliessende 40%ige Arbeitsfähigkeit habe bis zum 12. September 2006 bestanden, weil sie erneut habe hospitalisiert werden müssen und bis zum Ende der Kündigungsfrist im März 2007 ihre Arbeit nicht mehr habe aufnehmen können. Seither sei sie zu 50% arbeitsfähig und dementsprechend beim RAV für ein 50% Pensum angemeldet. Am 5. Januar 2008 sei sie eine Treppe hinuntergestürzt. Die erlittenen Verletzungen seien nicht so gravierend erschienen und hätten nur zu einer kurzen Arbeitsunfähigkeit geführt. Nun zeige sich aber, dass trotz Physiotherapie zunehmende Schmerzen in den Schultern, Armen und im Nacken aufträten. Was daraus werde bleibe abzuwarten und würde dann durch die IV wohl als neu zu beurteilender Fall angesehen (G act. 1). C.b In der Beschwerdeantwort vom 7. November 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin eine teilweise Gutheissung der Beschwerde. Der Beschwerdeführerin sei eine von Februar bis Juli 2007 befristete halbe Rente zuzusprechen. Sie führt aus, die Beschwerdeführerin habe sich erst im Januar 2007 angemeldet. Für die Prüfung des Rentenanspruchs sei deshalb entscheidend, ob sie im Januar 2006 oder zu einem späteren Zeitpunkt das Wartejahr bestanden habe. Die Beschwerdeführerin gelte seit Mai 2007
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anzunehmen sei. Der Beschwerdeführerin sei deshalb von Februar bis Juli 2007 eine halbe Rente auszurichten (G act. 8). C.c Die Beschwerdeführerin verzichtet innert Frist auf eine Replik, weshalb das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 8. Dezember 2008 den Schriftenwechsel abschliesst (G act. 9 und 10). C.d Mit Beweisbeschluss vom 23. Februar 2010 beschliesst das Versicherungsgericht, dem RAD eine Zusatzfrage zur Leistungseinschränkung der Versicherten im Haushalt zu unterbreiten (G act. 11). Der RAD-Arzt Dr. C.___ nimmt am 26. März 2010 zum Ausmass der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt Stellung. Anamnestisch werde in den Akten mehrfach erwähnt, dass die Versicherte mögliche Symptome der Rhythmusstörungen, insbesondere Palpitationsbeschwerden, pectanginöse Beschwerden und Schwindelsensationen, subjektiv kaum wahrnehme. Auch seien nie Synkopen (plötzlicher Bewusstseinsverlust) aufgetreten. Während die Arbeitsunfähigkeit ausser Haus im ärztlich dokumentierten Ausmass wegen potenziell möglichem Auftreten von Synkopen und daher mit höherem Stress und grösserer körperlicher Belastung einhergehend als nachvollziehbar erscheine, sei eine Einschränkung in der Haushaltstätigkeit sowohl anamnestisch wie klinisch nicht nachvollziehbar. Abgesehen von den Hospitalisationen im Universitätsspital Zürich vom 27. April bis 8. Mai 2005 zur operativen Sanierung des Vorhofseptumdefektes und der anschliessenden postoperativen Rehabilitation in der Höhenklinik Wald vom 8. bis 28 Mai 2005 sowie der Hospitalisation im Spital Linth in Uznach vom 15. bis 24. Mai 2006 zur Abklärung einer seit drei Wochen anhaltenden Hypermenorrhoe beziehungsweise zu Behandlung der Urosepsis und vom 18. bis 25. September 2006 zur Behandlung einer Thrombophlebitis des rechten Oberschenkels habe es sich bei allen übrigen Spitalbehandlungen bei der weitgehend beschwerdefreien Versicherten um kurzzeitige, maximal zwei Tage dauernde Behandlungen der Herzrhythmusstörung mittels medikamentöser Einstellung beziehungsweise den Elektrokonversionen und der Ablationsbehandlung gehandelt. Für den Zeitraum bis zum 30. April 2007 sei deshalb keine nennenswerte und anhaltende Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Haushalt ausgewiesen (G act. 12).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.e Die Parteien verzichten in der Folge auf eine Stellungnahme zum von der Gerichtsleitung nachträglich eingeholten Bericht des RAD vom 26. März 2010, weshalb der Schriftenwechsel wieder als geschlossen gilt (G act. 16). Erwägungen: 1. 1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zug der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids beziehungsweise im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 3. Juni 2008 ergangen. Dennoch ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2006 [I 428/04] E. 1). Für die Invaliditätsbemessung ergibt sich dadurch keine substanzielle Änderung. Neu normiert wurde hingegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 28 Abs. 1 IVG), gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Es fragt sich, ob und unter welchen Voraussetzungen bei Verfügungen unter neuem Recht für den Anspruchsbeginn dennoch die bisherigen Bestimmungen anzuwenden sind. Der Gesetzgeber hat keine diesbezügliche Übergangsbestimmung erlassen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat im Rundschreiben Nr. 253 vom 12. Dezember 2007 vorgesehen, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls abzustellen, aber auch für Sachverhalte mit Eintritt des Rentenfalls im Jahr 2008 altes Recht anzuwenden, wenn die Anmeldung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ebenfalls noch im Jahr 2008 erfolgt ist. Das Bundesgericht hat gestützt auf das Rundschreiben, wenn der Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden wäre, altes Recht angewendet (etwa Urteile des Bundesgerichts i/S S. vom 28. August 2008 [8C_373/2008] und i/S P. vom 9. März 2009 [8C_491/08]). Bezüglich des allfälligen Rentenbeginns rechtfertigt es sich vorliegend, angesichts der IV-Anmeldung vom 13. Januar 2007 und des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit Ende Januar 2005, die bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen (im Folgenden angeführt) anzuwenden. 1.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Gericht in ihrer Beschwerdeantwort den Antrag gestellt, der Beschwerdeführerin von Februar bis Juli 2007 eine halbe Rente zuzusprechen. Eine Verfügung pendente lite (Art. 53 Abs. 3 ATSG) dieser Art hat sie zuvor nicht erlassen. Das Gericht ist an die Parteibegehren nicht gebunden (Art. 61 lit. d ATSG). 2. 2.1 Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG - so namentlich bei im Haushalt tätigen Personen - wird hingegen für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass eine Behinderung besteht, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (aArt. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 27 IVV). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Personen gilt unter anderem die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Erziehung der Kinder (Art. 27 IVV). Bei versicherten Personen, die nur zum Teil erwerbstätig wären, wird die Invalidität diesbezüglich nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wären sie daneben in einem Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach aArt. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzustellen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (aArt. 28 Abs. 2 Abs. 1 IVG). Diese Art der Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss als gemischte Methode bezeichnet. 2.2 Die Beschwerdeführerin leidet seit dem 25. Januar 2005 an einer Herzkrankheit. Diese Krankheit schränkt die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in ihrer Leistungsfähigkeit ein. Bis Mai 2007 war die Beschwerdeführerin zwischen 60 und 100% arbeitsunfähig erklärt worden. Seither besteht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten. Diese ist durch den Unfall vom 5. Januar 2008 vorübergehend aufgehoben worden. Körperlich schwere Tätigkeiten sind der Beschwerdeführerin klarerweise nicht mehr zumutbar. Je nach Beschäftigungsgrad kann die von Januar 2005 bis Mai 2007 dauernde Arbeitsunfähigkeit allenfalls einen Rentenanspruch begründen. Als erstes ist deshalb zu prüfen, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall erwerbstätig wäre, weil dies Auswirkungen auf die Invaliditätsbemessung hat. 2.3 Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Haushaltsbericht vom 24. Januar 2008, wonach sie im Gesundheitsfall einer Teilerwerbstätigkeit im Umfang von 50% nachgehen würde, hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad mit der gemischten Methode 50% Erwerb und 50% Haushalt bemessen. In ständiger Praxis prüft das Bundesgericht die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine versicherte Person auch ohne den Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich tätig wäre, anhand der hypothetischen Verhaltensweise der versicherten Person. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist dazu abzuklären, ob die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (persönlicher, familiärer, sozialer und erwerblicher Art) erwerbstätig oder im Aufgabenbereich tätig wäre. Dabei sollen die finanzielle Notwendigkeit der Aufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, das Alter der versicherten Person, deren berufliche Fähigkeiten, Neigungen und Begabungen bis ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte massgebend sein. Abzustellen sei auf die hypothetischen Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben würden (vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3; BGE 125 V 146 E. 2c). 2.4 Gemäss IK-Auszug (IV-act. 4) ist die Beschwerdeführerin seit 1979 keiner vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Damals war die Beschwerdeführerin bereits Mutter einer 1976 geborenen Tochter. Im Hinblick auf die Betreuungsaufgaben ist eine Teilerwerbstätigkeit begründet. Im Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt hat die Beschwerdeführerin am 4. Januar 2008 angeben, im hypothetischen Fall würde sie aus finanziellen Gründen (Hypothek, Altersvorsorge) und dem Umstand, dass zwei Kinder bereits ausgezogen seien, der bisherigen Tätigkeit im Umfang von 70 bis 80% nachgehen. Ab wann sie ihre Teilerwerbstätigkeit aufgestockt hätte, hat sie nicht angegeben (IV-act. 50). Nur wenige Wochen später, bei der Abklärung vor Ort am 24. Januar 2008, hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie würde im Gesundheitsfall lediglich zu 50% einer Erwerbstätigkeit nachgehen (IV-act. 56). Dieser Widerspruch ist von der Abklärungsperson nicht geklärt worden. Dem Gericht erscheint es nicht als überzeugend, dass die spätere Aussage der Beschwerdeführerin zutreffender sein soll als die früher gemachte. Beim Ausfüllen des Fragebogens war sie nämlich nicht durch ein Verhalten oder unklare Fragestellungen der Abklärungsperson beeinflusst worden. Der Beschwerdeführerin wäre es im hypothetischen Gesundheitsfall objektiv zumutbar, zu einem höheren wenn nicht gar vollzeitigen Pensum zu arbeiten, da der Ehemann ein eher geringes Einkommen erzielt, die Familie ein eigenes Haus besitzt und eine hohe Hypothek abzuzahlen hat und die Beschwerdeführerin Lücken in der Altersvorsorge hat. Sodann sind die Kinder nicht mehr betreuungsbedürftig. Das Jüngste ist im Jahr 2000 16 Jahre alt geworden. Dennoch war die Beschwerdeführerin von 1998 bis Ende März 2007 unregelmässig in einem Pensum von 50% angestellt (IV-act. 7-6/42 bis 7-30/42) und hat sich auch für ein solches Pensum beim RAV gemeldet (IV-act. 16). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin schon früher lieber mehr als 50% gearbeitet und die gesundheitlich bedingte Leistungseinschränkung sie daran gehindert hätte. Insgesamt erscheint dem Gericht die Annahme einer weiterhin 50%igen Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall als überwiegend wahrscheinlich. Auf weitere Abklärungen zur Statusfrage kann daher verzichtet werden. Zur Bemessung der Invalidität ist somit die gemischte Methode anzuwenden unter der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Annahme, die Beschwerdeführerin wäre zu 50% im Erwerb und zu 50% im Haushalt tätig. 3. 3.1 Die Höhe der behinderungsbedingten Erwerbseinbusse hängt vor allem von der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung ab, d.h. davon, in welchem Umfang für die versicherte Person noch eine Tätigkeit in Betracht fällt (BGE 125 V 261 E. 4). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2005 (IV-act. 14-5/6 und 17-1/2) bis 4. September 2005 vollständig arbeitsunfähig war (IV-act. 7/41 und 58). Vom 5. September bis 30. September war eine 50%ige und ab 1. Oktober 2005 bis 7. Mai 2006 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Vom 8. Mai bis 20. August 2006 war die Beschwerdeführer 100% arbeitsunfähig. Vom 21. August bis 23. September 2006 war eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Schliesslich war die Beschwerdeführerin aber vom 13. September 2006 bis 30. April 2007 zu 100% arbeitsunfähig. Seither gilt wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bis zum Verfügungserlass (IV-act. 7-31/42 bis 7-42/42). Diese Arbeitsunfähigkeiten sind vom RAD-Arzt Dr. C.___ als nachvollziehbar beurteilt und sowohl für die bisherige Tätigkeit wie für eine leidensangepasste Tätigkeit als gültig erachtet worden (IV-act. 40, 58 und G act. 12). Auf die hausärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen kann abgestellt werden. Sodann hat der RAD in seinem Bericht vom 26. März 2010 bestätigt, dass die gesundheitlichen Beschwerden die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit im Haushalt nicht einschränkten (G act. 12). Der Beschwerdeführerin ist daher die Tätigkeit im Haushalt uneingeschränkt zumutbar. 3.2 Das Wartejahr nach aArt. 29 Abs. 1 IVG begann am 25. Januar 2005 zu laufen. Relevant ist nach dem Wortlaut des Gesetzes in aArt. 29 IVG Abs. 1 lit. b die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG. Gemäss Art. 6 ATSG ist dabei die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich gemeint. Die Arztzeugnisse der Beschwerdeführerin beziehen sich auf die Arbeitsunfähigkeit in ihrem Beruf. Im Jahr 2005 war die Beschwerdeführerin etwas über acht Monate lang 100%, danach einen Monat lang 50% und schliesslich bis Ende Jahr 60% arbeitsunfähig. Die durchschnittlichen 40% sind daher ohne weiteres im Januar 2006 erfüllt worden. Die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2008 angewendete gemischte Bemessungsmethode des Invaliditätsgrades auf die durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeitsgrade während des Wartejahrs widerspricht dagegen den ärztlichen Arbeitsfähigkeitszeugnissen und ist nicht nachvollziehbar. 3.3 Weil die Beschwerdeführerin im Januar 2006 das Wartejahr erfüllt hat, ist demnach für die Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens auf die Löhne im Jahr 2006 abzustellen. Die Beschwerdeführerin hat vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2004 gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK; IV-act. 4) in einem Pensum von etwa 50% Fr. 29'569.-- verdient. Dieses Einkommen ist an die Nominallohnentwicklung bis 2006 (1.0 und 1.2%) anzupassen. Das Valideneinkommen beträgt somit Fr. 30'462.--. Die Arbeit als Lingerie-Mitarbeiterin ist der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar, weshalb kein Grund besteht, eine andere Invalidenkarriere zur Ermittlung des Invalideneinkommens herbeizuziehen. 3.4 Nach dem heute herrschenden methodischen Vorgehen der bundesgerichtlichen Praxis entspricht das Invalideneinkommen dem Verdienst, den die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Das im Gesundheitsfall geleistete Teilzeit-Arbeitspensum bildet somit eine zeitliche Schranke für die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 14. August 2008 i/S. M [9C_213/2008] E.3.1). Die Erwerbseinbusse wird alsdann unter der Annahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit bemessen. Im Gegensatz zur reinen Erwerbseinkommensvergleichsmethode wird die verminderte Arbeitsfähigkeit jedoch nicht anteilsmässig berücksichtigt, was zu folgendem Ergebnis führt: Die Beschwerdeführerin kann im hier vorliegenden Fall im Rahmen eines erwerblichen Pensums von 50% ihre Restarbeitsfähigkeit von 40% (60%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar bis 7. Mai 2006) voll verwerten. Entsprechend der bisherigen Entlöhnung für ein 50% Pensum von Fr. 30'462.-- als Lingerie-Mitarbeiterin beträgt das Einkommen für ein 40% Pensum Fr. 24'370.-- (Fr. 30'462.-- als Teilzeit-Valideneinkommen beträgt hochgerechnet auf ein 100% Pensum Fr. 60'924.--. Entsprechend der zumutbaren 40%igen Arbeitsfähigkeit beträgt das Invalideneinkommen noch Fr. 24'370.--). Nach der Bundesgerichtspraxis resultiert lediglich eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'092.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad im
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerb von 19%. Bezogen auf das 50% Pensum ergibt der Teilinvaliditätsgrad 9.5% (0.5 x 19%). Nach der Auffassung des Versicherungsgerichts wäre stattdessen der Umfang der Arbeitsfähigkeit bezogen auf das Teilzeitpensum zu berücksichtigen, das heisst, es wären für den IV-Grad im Erwerb Validen- und Invalideneinkommen bezogen auf ein 100%-Vollpensum zu ermitteln und um den Teilerwerbsfaktor zu gewichten (40% Einkommen gewichtet mit 0.5 ergäbe einen Teilinvaliditätsgrad von 20% [vgl. dazu etwa Urteil vom 9. Mai 2006, IV 2005/88]). Gegen eine Praxisänderung hat sich das Bundesgericht jedoch wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa oben genanntes Urteil 9C_213/2008). Da im Haushalt keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit gegeben ist, beträgt der Invaliditätsgrad für die Monate Januar bis Mai 2006 gerundet 10%, womit vorerst kein Anspruch auf eine Rente bestand. 3.5 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechterte sich in der Folge. Vom 8. Mai bis 20. August 2006 sowie vom 13. September 2006 bis 30. April 2007 bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab 1. Mai 2007 ist der Beschwerdeführerin wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die 40%ige Arbeitsunfähigkeit vom 21. August bis 12. September 2006 stellt keinen Unterbruch der 100%igen Arbeitsunfähigkeit dar. Das Wartejahr ist nicht erneut zu erfüllen. Daher resultiert im Erwerb ein Teilinvaliditätsgrad von 50% während der 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Im Haushalt bestand weiterhin keine Einschränkung, weshalb der Invaliditätsgrad insgesamt 50% beträgt. Die Beschwerdeführer hat deshalb in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab August 2006 bis Juli 2007 Anspruch auf eine halbe Rente. Die Rentenausrichtung vor der Anmeldung im Januar 2007 ist im Rahmen von Art. 48 Abs. 2 IVG ab August 2006 zulässig. 3.6 Die in der Beschwerde geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist als Neuanmeldung zu prüfen. 4. 4.1 Im Sinn der vorstehenden Ausführungen ist die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2008 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2007 eine halbe Rente
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zuzusprechen. Die Sache ist zur Berechnung der Rentenhöhe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt. Da sie gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des st. gallischen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (sGS 350.1) Teil der Sozialversicherungsanstalt und damit Teil einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt ist, kommt Art. 95 Abs. 3 VRP (Befreiung von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten) nicht zur Anwendung (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., 2003, Rz 792). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: