Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV-2018/172
Entscheidungsdatum
25.04.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2018/172 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 28.10.2019 Entscheiddatum: 25.04.2019 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.04.2019 Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16cbis SVG (SR 741.01). Der Rekurrent überschritt in Österreich auf der Autobahn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug der Messtoleranz um 54 km/h. Da er ein Jahr zuvor in Österreich bereits eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hatte (innerorts 65 km/ zu schnell), beträgt die Mindestentzugsdauer zwölf Monate. Die Vorinstanz rechnete das ausländische zweiwöchige Fahrverbot im Umfang eines Monats an und legte die Entzugsdauer auf elf Monate fest, was bestätigt wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. April 2019, IV-2018/172). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juli 2019 abgewiesen (B 2019/106)

Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Richter Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Franziska Geser

X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Louis Fiabane, advokatur am brühl, Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

Sachverhalt: A.- X besitzt den Führerausweis der Fahrzeugkategorie B seit 10. Dezember 1992. Am 20. Juli 2016 wurde ihm der Führerausweis vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) für einen Monat entzogen, nachdem er am 6. April 2016 in Götzis (Österreich) innerorts die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 65 km/h überschritten hatte und ihm von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch mit Bescheid vom 17. Mai 2016 die Lenkerberechtigung in Österreich für die Dauer von sechs Wochen aberkannt worden war. Im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ; früher: Administrativmassnahmen-Register; vgl. Art. 89a des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG) wurde dieser Vorfall als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften erfasst. B.- Am 31. Mai 2017, 11.40 Uhr, kam es auf der Inntalautobahn A12 auf dem Gemeindegebiet Ranggen (Österreich), zu einer weiteren Geschwindigkeitsübertretung. Dabei wurde mit dem auf die von X geführte Y GmbH eingelösten Geschäftswagen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 54 km/h (nach Abzug der Messtoleranz von 9 km/h) überschritten. Nachdem sich die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck beim Strassenverkehrsamt St. Gallen sowie bei der Y GmbH nach dem Halter des Fahrzeugs erkundigt hatte, verurteilte diese mit Strafverfügung vom 25. Oktober 2017 den bekanntgegebenen Z wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldstrafe von € 360.– und belegte diesen mit Bescheid vom 16. März 2018 mit einem zweiwöchigen Lenkverbot für Österreich;

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Letzteres, obwohl Z mit Eingabe vom 14. November 2017 mitteilte, dass zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht er, sondern der Geschäftsinhaber der Y GmbH, X, das fragliche Fahrzeug gelenkt habe; er legte je eine Kopie von dessen Pass und Niederlassungsbewilligung bei. Zusätzlich erklärte am 17. November 2017 auch X gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, dass Z am besagten Tag nicht der Lenker jenes Fahrzeugs gewesen sei, obwohl dieser normalerweise immer mit jenem Fahrzeug unterwegs sei. Hierauf erliess die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 27. Dezember 2017 eine identische Strafverfügung gegen X und sprach diesem gegenüber mit Bescheid vom 26. März 2018 ein zweiwöchiges Lenkverbot für Österreich aus. Das auf Z lautende Lenkverbot vom 16. März 2018 wurde mit separatem Bescheid aufgehoben. Sowohl die Strafverfügung vom 27. Dezember 2017 als auch der Aberkennungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 26. März 2018 wurden X korrekt zugestellt und erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. C.- Gestützt auf die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eröffnete das Strassenverkehrsamt gegen X ein Administrativmassnahmeverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung vom 31. Mai 2017. Es teilte ihm am 18. Mai 2018 mit, dass die in Österreich begangene Geschwindigkeitsüberschreitung in der Schweiz eine schwere Verkehrsregelverletzung darstelle und deswegen auch hierzulande ein Führerausweisentzug vorgesehen sei, stellte ihm einen Führerausweisentzug von mindestens zwölf Monaten in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Nach der Akteneinsicht beantragte X mit Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 3. August 2018, von einer Administrativmassnahme gänzlich abzusehen. Eventualiter sei ihm der Führerausweis für die Dauer von vier Monaten zu entziehen. Sinngemäss brachte er vor, dass nicht von einer zweifelsfreien Sachverhaltsfeststellung durch die ausländische Behörde ausgegangen werden könne. Auf keiner der bestehenden Fotoaufnahmen sei er als Lenker zu erkennen. An jenem Tag sei er mit weiteren Personen mit insgesamt drei Fahrzeugen unterwegs gewesen. Unter den Fahrern sei jeweils abgewechselt worden, wobei er selbst nie gefahren sei, da er ständig am Telefonieren gewesen sei. Zum fraglichen Zeitpunkt habe er im Fahrzeug hinter dem geblitzten Fahrzeug gesessen. Der Grund, weshalb er den Bescheid der Bezirksmannschaft nicht angefochten habe, habe einzig darin gelegen, dass er sich als Chef und Inhaber der Y GmbH in der Verantwortung gesehen, zum anderen die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Konsequenzen in der Schweiz nicht bedacht und schliesslich auch schlicht und einfach die Beschwerdefrist verpasst habe. Am 7. August 2018 ersuchte das Strassenverkehrsamt die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck um Zustellung der vollständigen Verfahrensakten. Diese wurden nach Erhalt am 6. September 2018 an X weitergeleitet. Mit ergänzender Stellungnahme vom 2. November 2018 brachte er vor, dass auch anhand der Akten der Bezirkshauptmannschaft nicht von einer zweifelsfreien und vollständigen Sachverhaltsfeststellung der ausländischen Behörde ausgegangen werden könne. Es sei unverständlich, dass der Behauptung von Z ohne Weiteres gefolgt worden sei, nachdem dieser am 25. Oktober 2017 klar als Lenker bekanntgegeben wurde. Mit Verfügung vom 19. November 2018 entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von elf Monaten. D.- Gegen diese Verfügung erhob X mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Dezember 2018 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Er beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 19. November 2018 aufzuheben. Die Vorinstanz verzichtete am 14. Januar 2019 auf eine Stellungnahme. Auf die Ausführungen des Rekurrenten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 4. Dezember 2018 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Bestandteile einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4487). b) Nach einer Widerhandlung gegen die Vorschriften des Strassenverkehrs im Ausland wird der Führerausweis (in der Schweiz) entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (Art. 16c Abs. 1 SVG). Wer in Österreich ein Motorfahrzeug lenkt, ist dem österreichischen Strassenverkehrsrecht unterworfen. Die Strassen- und Verkehrsverhältnisse in den Nachbarstaaten der Schweiz entsprechen ebenso wie deren Verkehrsordnungen weitgehend den hiesigen. Es besteht daher grundsätzlich kein Anlass, für das in der Schweiz durchzuführende Verwaltungsverfahren nicht auf einen in Rechtskraft erwachsenen österreichischen Massnahmeentscheid abzustellen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf 1C_271/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.4). Der Rekurrent rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Insbesondere bestreitet er, am 31. Mai 2017 Lenker des massgeblichen Fahrzeugs gewesen zu sein, als dies – bei einer signalisierten Geschwindigkeit von 100 km/h – mit einer Geschwindigkeit von 154 km/h (nach Abzug der Messtoleranz von 9 km/h) gemessen wurde. Auf diesen Einwand ist vorab einzugehen. 3.- a) Der Rekurrent wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27. Dezember 2017 mit € 360.– gebüsst, weil er am 31. Mai 2017 um 11.40 Uhr bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf der Inntalautobahn A12 die erlaubte Geschwindigkeit von 100 km/h um 54 km/h überschritten hatte. Die Strafverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. b) Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen. Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen des Strafentscheids gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene nämlich allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (BGer 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2 mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall eine Bindungswirkung der Strafverfügung besteht. aa) Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27. Dezember 2017 stützt sich einzig auf die Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol vom 7. Juni 2017. Eine Anhörung der Parteien oder Zeugenbefragungen wurden nicht durchgeführt. Der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anzeige sind keine Wahrnehmungen von Polizisten an Ort und Stelle oder sonstige Aussagen von Beteiligten zu entnehmen; die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde hingegen mit einem technischen Messgerät – einem mobilen Radar – festgestellt (vgl. act. 10/74 f.). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass die Messung nicht korrekt durchgeführt wurde. Im Rekurs wird das Messresultat ebenfalls nicht in Frage gestellt. Der Rekurrent wurde sowohl in der Strafverfügung vom 27. Dezember 2017 als auch im Aberkennungsbescheid vom 26. März 2018 auf seine Verteidigungsrechte und allfällige Rechtsmittelmöglichkeiten aufmerksam gemacht. Es standen ihm mithin dieselben Verfahrensrechte zu wie in der Schweiz. Die Verfahrensabläufe waren dem Rekurrenten bereits aus dem früheren, ebenfalls in Österreich gegen ihn geführten Verfahren bekannt (vgl. act. 10/3 ff.). Er erklärte am 17. November 2017 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft, dass die ursprünglich verdächtigte Person, nicht der Lenker gewesen sei (act. 10/69), weshalb diese in der Folge von seiner Täterschaft ausging. bb) Im Rekurs wird erstmals vorgebracht, dass am 31. Mai 2017 nicht er, sondern seine damals schwangere Freundin die Lenkerin gewesen sei. Der Rekurrent reichte eine entsprechende schriftliche Erklärung der Partnerin vom 4. Dezember 2018 ein. Dass diese Bestätigung erst im Rekurs vorgebracht wurde, erklärt der Rekurrent damit, dass sein Bekannter, welcher ursprünglich verdächtigt worden sei, und er anfänglich vereinbart hätten, seine damals schwangere Freundin schützen zu wollen. Erst nachträglich hätten sie realisiert, welche Folgen das festgesetzte Strafmass für den Bekannten haben würde, da dieser wesentlich häufiger in Österreich unterwegs sei als der Rekurrent oder dessen Freundin. Es sei deshalb abgemacht worden, dass der Bekannte gegenüber der Bezirksmannschaft Innsbruck die Wahrheit erklären und mangels Alternativen den Rekurrenten als Lenker angegeben solle. Dies habe auch der Rekurrent gegenüber der ausländischen Behörde bestätigt, wobei er weiter ausgeführt habe, nicht zu wissen, wer der Lenker gewesen sei. Das Prozessverhalten des Rekurrenten ist widersprüchlich und wirkt konstruiert. Obwohl er sich gemäss eigenen Angaben als Chef und Geschäftsinhaber in der Verantwortung gesehen habe, schob er zunächst einen Bekannten als mutmasslichen Täter vor. Dieser bezeichnete wenig später wiederum den Rekurrenten als verantwortlichen Lenker (act. 10/66). Nach einem Telefongespräch zwischen dem Rekurrenten und der Bezirkshauptmannschaft vom 17. November 2017, in welchem er

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestätigte, dass sein Bekannter zur fraglichen Zeit nicht der Fahrzeuglenker gewesen sei (act. 10/69), richtete sich die Strafverfügung in der Folge gegen den Rekurrenten, was nahelegt, dass er sich als verantwortlicher Lenker ausgegeben hatte. Schliesslich bezeichnete er seine Partnerin als Lenkerin. Diese Sachverhaltsvariante überzeugt zunächst deshalb nicht, weil sie erst im Rekursverfahren ins Spiel gebracht wurde – mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem feststand, dass es keine Radarfoto des fehlbaren Lenkers gibt. Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass die Partnerin viel glimpflicher davonkommen würde als er, weil sie im IVZ nicht eingetragen ist (vgl. Art. 16c Abs. 2 SVG). Dies lässt vermuten, dass sie die Verantwortung für die Geschwindigkeitsübertretung übernehmen sollte, obwohl sie diese nicht begangen hatte. Im Übrigen leuchtet nicht ein, weshalb die schwangere Freundin vor einem kurzen Fahrverbot in Österreich und einem allenfalls sehr kurzen Führerausweisentzug in der Schweiz hätte geschützt werden sollen. Schliesslich ist die schriftliche Bestätigung der Partnerin allein schon wegen deren besonderen Nähe zum Rekurrenten zurückhaltend zu würdigen. Insgesamt erscheint diese Sachverhaltsdarstellung nicht als glaubwürdig. cc) Im Ergebnis bestehen damit keine genügend klaren Anhaltspunkte, dass die Sachverhaltsfeststellung der österreichischen Strafbehörden unrichtig war. Die Vorinstanz musste deshalb auch keine eigenen Beweiserhebungen durchführen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen die tatsächlichen Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben (vgl. BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Insbesondere mussten dem Rekurrenten aufgrund des erst zwei Jahre zurückliegenden Verfahrens im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsüberschreitung in Götzis vom 6. April 2016 die drohenden administrativen Konsequenzen bewusst sein. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf die Tatsachenfeststellungen gemäss österreichischer Strafverfügung abgestellt. 4.- Der Führerausweis kann nach einer Widerhandlung im Ausland dann entzogen werden, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG) und die Widerhandlung nach den Art. 16b und Art. 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (lit. b). Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erteilte dem Rekurrenten wegen der bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geschwindigkeitsüberschreitung vom 31. Mai 2017 am 26. März 2018 ein zweiwöchiges Fahrverbot auf österreichischem Gebiet (act. 10/94 f.). Der entsprechende Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 54 km/h auf der Autobahn stellt unabhängig von den konkreten Umständen in objektiver Hinsicht eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar (BGer 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2). Dem Lenker kann eine derart massive Überschreitung nicht verborgen bleiben, weshalb sie zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht, es sei denn, es bestehe eine Ausnahmesituation (vgl. BGer 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6 mit Hinweisen). Eine solche Ausnahme ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. 5.- Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer und die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Bei einem Führerausweisentzug nach einer Widerhandlung im Ausland sind zusätzlich die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen (BGE 141 II 256 E. 2). Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Bei Personen, die im IVZ nicht verzeichnet sind, darf die Entzugsdauer das am Begehungsort verfügte Fahrverbot nicht überschreiten (Art. 16c Abs. 2 SVG). Aus dem gesetzlichen Verweis auf Art. 16b und Art. 16c SVG und dem Hinweis, dass die gesetzlichen Mindestdauern unterschritten werden dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern sich aus Art. 16c SVG nichts anderes ergibt (BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Hinweis auf 1C_47/ 2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Die Mindestentzugsdauer für schwere Widerhandlungen beträgt gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG drei Monate; sie beträgt mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Rekurrent ist im IVZ wegen einer schweren Widerhandlung mit einem einmonatigen Ausweisentzug vom 20. Juli 2016 verzeichnet (act. 10/37). Das von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck verfügte zweiwöchige Fahrverbot für Österreich darf demzufolge überschritten werden. Da der Rekurrent innerhalb von fünf Jahren erneut eine schwere Widerhandlung begangen hat, beträgt die Mindestentzugsdauer zwölf Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Trotz der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung hat die Vorinstanz von einer Erhöhung der Mindestentzugsdauer abgesehen. Demgegenüber hat sie das ausländische Fahrverbot im Umfang eines Monats angerechnet, die Mindestentzugsdauer unterschritten und die Entzugsdauer auf elf Monate festgesetzt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, die Entzugsdauer sei unangemessen hoch, weshalb diese zu bestätigen ist. 6.- Die Vorinstanz ordnete in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung an, dass der Rekurrent den Führerausweis und allfällig vorhandene weitere Ausweise bis spätestens am 19. Februar 2019 abzugeben habe. Hierbei handelt es sich um eine vollstreckungsrechtliche Anordnung, die separat verfügt werden müsste. Darauf ist indessen nicht weiter einzugehen, denn der Abgabetermin (19. Februar 2019) ist vorüber, weshalb Ziffer 2 zufolge Gegenstandslosigkeit aufzuheben ist. Die Vorinstanz wird einen neuen Abgabetermin festlegen müssen. Allerdings hätte Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung auch aufgehoben werden müssen, wenn die Abgabefrist nicht bereits abgelaufen wäre; dies ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 7.- Die Kosten des Rekursverfahrens sind dem Rekurrenten zu vier Fünfteln und dem Staat zu einem Fünftel aufzuerlegen. Denn einerseits unterliegt der Rekurrent in der Hauptsache und andererseits hat die Vorinstanz die materielle Verfügung (Führerausweisentzug) in unzulässiger Weise mit der Vollzugsanordnung (Abgabetermin des Führerausweises) kombiniert. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12) erscheint angemessen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist mit dem Kostenanteil des Rekurrenten von Fr. 960.– zu verrechnen und im Restbetrag von Fr. 240.– zurückzuerstatten. Bei diesem Verfahrensausgang ist keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen (Art. 98 VRP). bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid:

  1. Ziffer 2 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 19. November 2018 (Zeitpunkt der Abgabe des Führerausweises) wird zufolge Gegenstandslosigkeit aufgehoben. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
  2. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– haben der Rekurrent zu vier Fünfteln und der Staat zu einem Fünftel zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird mit dem Kostenanteil des Rekurrenten von Fr. 960.– verrechnet und im Restbetrag von Fr. 240.– zurückerstattet.

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