Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV-2018/170
Entscheidungsdatum
25.04.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2018/170 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 25.04.2019 Entscheiddatum: 25.04.2019 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.04.2019 Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG (SR 741.01). Der Rekurrent überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 80 km/h um 58 km/h. Bestätigung des Warnungsentzugs für die Dauer von fünf Monaten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. April 2019, IV-2018/170). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger

X, Rekurrent,

vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Rita Arnold Haas, Othmarstrasse 8, Postfach 215, 8032 Zürich,

gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

Sachverhalt: A.- X besitzt den Führerausweis der Kategorie B und BE sowie der Unterkategorien D1 und D1E seit dem 6. August 1999. Zudem ist er für Motorräder der Unterkategorie A1 (bis 45 km/h) fahrberechtigt. Im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ; früher: Administrativmassnahmen-Register) ist X mehrfach verzeichnet. Wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit Selbstunfall (Blutalkoholkonzentration [BAK] von mindestens 1.01 Gewichtspromille) wurde ihm der Führerausweis am 12. Januar 2001 für die Dauer von drei Monaten entzogen. Sodann wurde ihm am 11. Juli 2007 wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 22 km/h) eine Verwarnung erteilt. Am 19. August 2008 wurde ihm der Führerausweis erneut wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit Unfallfolge (BAK von mindestens 1.17 Gewichtspromille) für die Dauer von vier Monaten entzogen. Wegen einer Geschwindigkeitsübertretung innerorts um 17 km/h wurde er am 16. Juli 2015 wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften erneut verwarnt. Eine weitere Geschwindigkeitsübertretung innerorts um 17 km/h innert der gesetzlich vorgesehenen zweijährigen Bewährungsfrist führte am 30. August 2016 zu einem einmonatigen Führerausweisentzug (leichte Widerhandlung). Am 13. März 2017 wurde ihm wegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer Geschwindigkeitsübertretung auf der Autobahn um 27 km/h (leichte Widerhandlung) der Führerausweis ein weiteres Mal für einen Monat entzogen. Am Mittwoch, 6. Juni 2018, 01.32 Uhr, überschritt X mit dem Geschäftswagen Porsche D 911 Turbo S Cabrio in Zürich auf der Autobahn in Richtung Chur die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 58 km/h (nach Sicherheitsabzug). In der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juni 2018 war er geständig, nachdem ihm das Radarfoto vorgelegt worden war.

B.- Am 2. Oktober 2018 leitete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen ein Administrativmassnahmeverfahren ein und gewährte X das rechtliche Gehör. Dieser liess sich nicht vernehmen. Das Strassenverkehrsamt entzog ihm in der Folge mit Verfügung vom 5. November 2018 (Zustellung am 10. November 2018) den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von fünf Monaten.

C.- Gegen diese Verfügung erhob X mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. November 2018 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit dem Antrag, die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 5. November 2018 sei aufzuheben; eventualiter sei der Führerausweisentzug auf die Dauer von drei Monaten zu beschränken und dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Schreiben vom 27. November 2018 teilte der Verfahrensleiter mit, dass der Rekurs von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe. Die Vorinstanz trug am 21. Dezember 2018 auf Abweisung des Rekurses an. Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sach-entscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 26. November 2018 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist grundsätzlich einzutreten.

2.- a) Der Rekurrent macht in formeller Hinsicht zunächst sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil ihm der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y nie persönlich zugestellt worden sei. Das entsprechende Schreiben sei ihm anlässlich einer ordentlichen Verkehrskontrolle von der Polizei einfach auf den Rücksitz seines Wagens geworfen worden. Zuvor habe er sich geweigert, den Strafbefehl vom Polizisten entgegenzunehmen, da er dies – ohne Empfangsbestätigung – als nicht rechtskonforme Zustellung erachtet habe. Sodann seien die Argumente des Rekurrenten nicht gehört worden, und die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 5. November 2018 entbehre einer klaren Begründung.

b) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörde ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3, 133 I 270 E. 3.1, 129 I 236 E. 3.2, 126 I 102 E. 2b). Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt dieser Grundsatz, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid oder von der Verfügung in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihren Entscheid vor diesem Hintergrund begründet (vgl. Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 49). Der von einem Entscheid oder einer Verfügung Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat; die Begründung muss deshalb so abgefasst sein, dass er den Entscheid oder die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3, 129 I 232 E. 3.2; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, N 1038). Dies ist nur möglich, wenn sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können; in diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid oder ihre Verfügung stützt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid oder die Verfügung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1071). Umfang und Dichte der Begründung richten sich generell nach den Umständen (Steinmann, a.a.O., Art. 29 N 49). Ist die Sachlage klar und sind die anwendbaren Normen bestimmt, kann ein Hinweis auf diese Rechtsnormen genügen, während ein weiter Spielraum der Behörde – aufgrund von Ermessen oder unbestimmten Rechtsbegriffen – und eine Vielzahl von in Betracht fallenden Sachverhaltselementen eine ausführliche Begründung gebieten (BGE 112 Ia 110 E. 2b, 104 Ia 213 E. 5g; Steinmann, a.a.O., Art. 29 N 49). Die Begründungspflicht, welche aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV fliesst, hat der st. gallische Gesetzgeber für Verfügungen in Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP ausdrücklich festgehalten; nach dieser Bestimmung soll die Verfügung unter anderem die Gründe enthalten, auf die sie sich stützt (vgl. zum Ganzen VerwGE B 2009/211 vom 18. März 2010 E. 2.1, im Internet abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch).

c) Darauf, ob und inwiefern im Strafverfahren das rechtliche Gehör des Rekurrenten aufgrund fehlerhafter Zustellung des Strafbefehls verletzt wurde, ist nicht näher einzugehen, da es sich beim Strafverfahren um ein vom Administrativmassnahmeverfahren unabhängiges Verfahren handelt. Die entsprechende Rüge wäre im Strafverfahren vorzubringen (gewesen). Massgebend für das vorliegende Verfahren ist einzig die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Administrativmassnahmeverfahren beziehungsweise die Einhaltung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Auf diesen Punkt des Rekurses ist somit nicht einzutreten.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zum massgebenden (und eingestandenen) Sachverhalt wurde dem Rekurrenten am 2. Oktober 2018 das rechtliche Gehör gewährt. Ihm wurde mitgeteilt, dass nach einer schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen werde. Die Dauer des Entzugs richte sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeuglenker sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, zum Verfahren Stellung zu nehmen (act. 8/30). Davon machte der Rekurrent jedoch keinen Gebrauch. Der Vorinstanz kann deshalb nicht vorgeworfen werden, sie hätte die Argumente des Rekurrenten nicht gehört. In der Verfügung vom 5. November 2018 erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass eine Geschwindigkeitsübertretung in dieser Höhe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer eine schwere Widerhandlung darstelle und die Mindestentzugsdauer dafür mindestens drei Monate betrage. Der Rekurrent wurde darüber orientiert, dass bei der Bemessung auch der automobilistische Leumund berücksichtigt werde. Dieser wurde in der angefochtenen Verfügung tabellarisch dargestellt. Gestützt darauf erachtete das Strassenverkehrsamt eine Entzugsdauer von fünf Monaten als angemessen. Die angefochtene Verfügung ist zwar knapp, aber jedenfalls noch so abgefasst, dass sich der Rekurrent über deren Tragweite ein Bild machen und sie sachgerecht anfechten konnte. Die massgebenden Überlegungen wurden genannt. Insgesamt genügt die Begründungsdichte den Anforderungen an das rechtliche Gehör und der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.- Im Hauptpunkt richtet sich der Rekurs gegen die vorinstanzliche Bemessung der Entzugsdauer von fünf Monaten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wird nicht bestritten. Der Rekurrent wendet jedoch ein, dass die bundesgerichtliche Schematisierung, wonach unabhängig von den konkreten Umständen ein objektiv schwerer Fall im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) unter anderem dann vorliege, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 35 km/h auf einer Autobahn übersteige, die Vorinstanz nicht davon entbinde, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Der Rekurrent habe die Geschwindigkeit auf einer übersichtlichen, liniengetrennten Strecke auf dem Autobahnzubringer überschritten, als er einen Lastwagen überholt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe. Es hätten sich weder vor noch hinter ihm weitere Fahrzeuge befunden und günstige Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse geherrscht. Selbst angesichts der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit hätte er nicht mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass für ihn nicht sichtbare Fahrzeuge hätten erscheinen können. Einerseits hätten aufgrund der dortigen Verkehrsführung von links gar keine Fahrzeuge erscheinen können und andererseits würden sich um ca. 02.00 Uhr morgens in der Regel kaum andere Fahrzeuge auf der Strasse befinden.

a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4487).

b) Das Bundesgericht hat aus Gründen der Rechtsgleichheit für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt demnach ein objektiv schwerer Fall vor, wenn die Geschwindigkeit jeweils mindestens um 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn überschritten wird. Diese aus Gründen der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer bzw. die Fahrerin aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Andererseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_335/2011 E. 2.2 vom 26. Oktober 2011 mit Hinweis auf BGer 1C_83/2008 E. 2 vom 16. Oktober 2008).

c) Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 58 km/h (nach einem Sicherheitsabzug von 6 km/h) auf der Autobahn, wie sie der Rekurrent am 6. Juni 2018 beging, bringt nach dieser Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung mit sich (vgl. Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, N 10 zu Art. 16c SVG am Ende mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Widerhandlung spielt keine Rolle, ob zum fraglichen Zeitpunkt allgemein günstige Verhältnisse geherrscht haben oder auch ob weitere Fahrzeuge in der Nähe waren. Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln, die wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr sind. Insofern ist die Argumentation des Rekurrenten nicht zu hören, wonach er in Anbetracht der gefahrenen Geschwindigkeit nicht mit der Möglichkeit habe rechnen müssen, dass plötzlich nicht sichtbare Fahrzeuge hätten erscheinen können. Das potenziell hohe Unfallrisiko ergibt sich nicht nur aus der absoluten Höhe der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit, sondern auch aus dem grossen Geschwindigkeitsunterschied zu korrekt fahrenden Verkehrsteilnehmern, die nicht mit so schnellen Fahrzeugen rechnen müssen (vgl. BGer 1C_397/2014 vom 20. November 2014 E. 2.4.1). Gerade die Reaktion, wenn jemand durch ein plötzlich vorbeischiessendes Fahrzeug erschrickt, ist kaum einzuschätzen und birgt ein erhöhtes Potential für Fehlreaktionen und Unfälle in sich. Der Rekurrent widerspricht sich zudem, wenn er geltend macht, dass sich um ca. 02.00 Uhr kaum andere Verkehrsteilnehmer auf der Strasse befinden würden und er seine Geschwindigkeitsübertretung gleichzeitig in Zusammenhang mit einem Überholmanöver bringt (act. 1 Rz. 7). Bei einem Überholmanöver ist zwangsläufig ein

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weiterer Verkehrsteilnehmer in der Nähe, welcher von der Gefährdung durch eine Widerhandlung betroffen werden könnte. Es trifft somit insbesondere nicht zu, dass der Rekurrent sicher sein konnte, bei seiner Geschwindigkeitsüberschreitung die Fahrbahn für sich alleine zu haben und niemanden zu gefährden (act. 1 Rz. 7). Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist somit von einer zumindest erhöhten abstrakten Gefährdung auszugehen (statt vieler: BGE 132 II 234 E. 3).

d) aa) In subjektiver Hinsicht ist ein schweres Verschulden nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben, wenn der Lenker mindestens grobfahrlässig handelt, es sei denn, es bestehe eine Ausnahmesituation (vgl. BGer 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6 mit Hinweisen auf BGE 123 II 37 E. 1 f und 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.3). Eine solche Ausnahmesituation wird nicht geltend gemacht und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Der Rekurrent musste sich aufgrund des Ausmasses der Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst gewesen sein, dass er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit massiv überschreitet, zumal gerade im Bereich von Autobahnzubringern häufig reduzierte Tempolimiten gelten. Wie er gegenüber der Polizei zu Protokoll gab, war er sich zudem darüber im Klaren, dass das Auto sehr schnell beschleunigt. Indem er eine "zahlbare Busse" in Kauf nahm, hat er die Geschwindigkeitsübertretung zumindest eventualvorsätzlich begangen. Daran ändert nichts, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug über Keramikbremsen verfügte, und der Rekurrent meint, mit seinen Fahrfähigkeiten auf alles reagieren zu können (vgl. act. 8/23). Als [...] musste er zudem um die zum Teil tragischen Folgen von Verkehrsunfällen infolge Geschwindigkeitsübertretung wissen. Wenn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits eine Geschwindigkeitsübertretung von 40 Prozent nicht unbemerkt und mindestens grobfahrlässig begangen werden kann, hat dies für eine solche von über 70 Prozent wie hier umso mehr zu gelten (vgl. BGE 124 II 97 E. 2 b).

bb) Nur nebenbei ist zu erwähnen, dass beim sogenannten Rasertatbestand nach Art. 90 Abs. 4 SVG kraft gesetzlicher Vermutung zwingend von Vorsatz auszugehen ist,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und die Geschwindigkeitsübertretung das hohe Risiko eines schweren Verkehrsunfalls mit Schwerverletzten und Toten geschaffen hat (vgl. BGer 1C_397/2014 vom 20. November 2014 E. 2.4.1). Eine Unterschreitung der Grenze zum Rasertatbestand um nur gerade 2 km/h wie im vorliegenden Fall (vgl. Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG) lässt keine wesentlich andere Würdigung des Verschuldens zu.

Angesichts der vom Rekurrenten geschaffenen erhöhten abstrakten Gefährdung und des schweren Verschuldens hat die Vorinstanz zu Recht auf eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erkannt.

4.- Steht die Anordnung eines Ausweisentzugs fest, so sind für die Festlegung der Dauer gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG neben der Gefährdung der Verkehrssicherheit (vgl. vorne E. 3c) und des Verschuldens (vgl. vorne E. 3d) auch der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Die in Art. 16 Abs. 3 SVG beispielhaft genannten Zumessungsfaktoren sind gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Bei der Bemessung der Entzugsdauer steht den kantonalen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu (Weissenberger, a.a.O., N 27 f. zu Art. 16 SVG).

a) Die Vorinstanz erwägt hierzu, dass eine Erhöhung der Entzugsdauer um zwei Monate über die Mindestentzugsdauer hinaus auch mit Blick auf den getrübten automobilistischen Leumund angemessen sei.

Der Rekurrent beruft sich demgegenüber darauf, dass die Entzugsdauer von fünf Monaten nicht nachvollziehbar sei und willkürlich festgelegt worden zu sein scheine. In

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den letzten zwei Jahren sei ihm der Ausweis lediglich zweimal für einen Monat entzogen worden; die Vorinstanz scheine diese zwei leichten Fälle einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung gleichgesetzt zu haben, was den gesetzlichen Vorgaben widerspreche.

b) Der Rekurrent beruft sich auf Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG, wonach der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für vier Monate entzogen wird, wenn dieser in den vergangenen zwei Jahren wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Diese Bestimmung ist hier indessen nicht anwendbar, denn der Rekurrent hat keine mittelschwere, sondern eine schwere Widerhandlung begangen. Entsprechend beträgt die Mindestentzugsdauer drei Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Die Entzugsdauer ist zunächst aufgrund des Ausmasses der Geschwindigkeitsüberschreitung spürbar, d.h. um drei bis vier Monate, zu erhöhen. Wäre der Rekurrent 2 km/h schneller gefahren, hätte er den Rasertatbestand gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG erfüllt, denn massgebend ist die signalisierte Geschwindigkeit (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG; BGer 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.2; Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 132). In einem solchen Fall betrüge die Mindestentzugsdauer zwei Jahre. Damit ist auch gesagt, dass er die Grenze zur schweren Widerhandlung, welche auf Autobahnen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 35 km/h liegt, massiv überschritten hat. Dies ist insofern unverständlich, als dass der Rekurrent gemäss eigenen Angaben aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen ist.

Sowohl bei mittelschweren als auch bei schweren Widerhandlungen hat der Gesetzgeber einen zwingenden Entzug vorgesehen, und dies selbst bei einem tadellosen automobilistischen Leumund des Betroffenen. Der Leumund als Motorfahrzeugführer ist somit insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn der Entzug nicht der Mindestdauer entspricht; insofern ist den in den Art. 16b und c SVG normierten Mindestentzugsdauern als Ausgangspunkt ein ungetrübter automobilistischer Leumund zugrunde zu legen (vgl. BGE 122 II 21 E. 1 b). Der bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rekurrent ist im IVZ mehrfach einschlägig registriert. 2001 und 2008 wurden wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand bereits je eine Massnahme ausgesprochen und wegen Geschwindigkeitsübertretungen in den Jahren 2007 (leichter Fall; 22 km/h Autostrasse), 2015 (leichter Fall; 17 km/h innerorts), 2016 (leichter Fall; 17 km/h innerorts) und 2017 (leichter Fall; 27 km/h Autobahn). Zu berücksichtigen ist indessen, dass die beiden Warnungsentzüge wegen einer schweren und einer mittelschweren Widerhandlung rund 18 und 11 Jahre zurückliegen. Der Verwarnung von 2015 sowie den beiden Warnungsentzügen in den Jahren 2016 und 2017 lagen zudem leichte Widerhandlungen zu Grunde. Unter diesen Umständen wirkt sich der getrübte automobilistische Leumund nur geringfügig massnahmeerhöhend aus.

Da sich der Rekurrent am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt und deshalb – im Unterschied zum Rekursverfahren – auch keine berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis geltend gemacht hat, musste sich die Vorinstanz dazu nicht äussern. Berufsmässig auf den Einsatz eines Motorfahrzeuges angewiesene Fahrzeuglenker werden wegen der grösseren Massnahmeempfindlichkeit in der Regel schon durch eine kürzere Entzugsdauer wirksam von weiteren Widerhandlungen abgehalten. Einem solchen Lenker soll der Führerausweis deshalb weniger lange entzogen werden als einem, der sein Fahrzeug beruflich nicht benötigt, selbst wenn beide Fahrzeuglenker das gleiche Verschulden trifft (vgl. dazu BGE 123 II 572 E. 2c). Der Rekurrent ist kein Berufschauffeur, der sein Einkommen mit dem Erbringen von Fahrdiensten erzielt und für den ein Führerausweisentzug ein materielles Fahrverbot bedeutet. Mit entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen könnte er als [...] in Spitälern gleichwohl Dienst-, Nacht- und Notfalleinsätze leisten. Er könnte sich in der fraglichen Zeit etwa im Spital oder in Spitalnähe aufhalten oder einen Fahrdienst organisieren. Gleichwohl ist nicht von der Hand zu weisen, dass er mehr als andere von einem Führerausweisentzug betroffen ist. Dies ist im Umfang von einem bis maximal zwei Monaten massnahmemindernd zu berücksichtigen. Im Ergebnis steht damit fest, dass auch eine Entzugsdauer von über fünf Monaten noch angemessen wäre, weshalb nicht gesagt werden kann, die Massnahmedauer von fünf Monaten sei unverhältnismässig hoch. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.- Die Vorinstanz ordnete in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung an, dass der Rekurrent den Führerausweis und allfällig vorhandene weitere Ausweise bis spätestens am 5. Februar 2019 abzugeben habe. Hierbei handelt es sich um eine vollstreckungsrechtliche Anordnung, die separat verfügt werden müsste. Darauf ist nicht weiter einzugehen, denn der Abgabetermin (5. Februar 2019) ist bereits vorüber, weshalb besagte Anordnung zufolge Gegenstandslosigkeit aufzuheben ist. Die Vorinstanz wird einen neuen Abgabetermin festlegen müssen. Allerdings hätte Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung auch aufgehoben werden müssen, wenn die Abgabefrist nicht bereits abgelaufen wäre. Dies ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.

6.- Die Kosten des Rekursverfahrens haben die Verfahrensbeteiligten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Sie sind dem Rekurrenten zu vier Fünfteln und dem Staat zu einem Fünftel aufzuerlegen. Denn einerseits unterliegt der Rekurrent in der Hauptsache und andererseits hat die Vorinstanz die materielle Verfügung (Führerausweisentzug) in unzulässiger Weise mit einer Vollzugsanordnung (Abgabetermin des Ausweises) kombiniert. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12) erscheint angemessen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist mit dem Kostenanteil des Rekurrenten in der Höhe von Fr. 960.– zu verrechnen. Der Rest des Kostenvorschusses von Fr. 240.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten.

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 VRP).

Entscheid:

  1. Ziffer 2 der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 5. November 2018 (Zeitpunkt bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Abgabe des Führerausweises) wird zufolge Gegenstandslosigkeit aufgehoben. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– haben der Rekurrent zu vier Fünfteln und der Staat zu einem Fünftel zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird mit dem Kostenanteil des Rekurrenten von Fr. 960.– verrechnet und im Restbetrag von Fr. 240.– zurückerstattet.

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