© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/36 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02 Stelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement Instanz: Volkswirtschaftsdepartement Publikationsdatum: 20.05.2020 Entscheiddatum: 25.03.2019 Rekursentscheid VD; Baurecht Frage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/ Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen Das Verwaltungsgericht hat am 11. Februar 2020 die Beschwerden gegen diesen Rekursentscheid mit Urteil B 2019/77 und B 2019/78 abgewiesen. Das Urteil des Verwaltungsgericht ist im Zeitpunkt der vorliegenden Publikation noch nicht rechtskräftig, da es beim Bundesgericht angefochten wurde.
vgl. zu diesem Rekursverfahren auch den Zwischenentscheid vom 26. März 2018, unter gleicher Fallnummer
Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement
VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02
Entscheid vom 25. März 2019 Rekurrent
A.___ vertreten durch RA B.___
gegen Vorinstanz
Gemeinderat Z.___ Rekursgegner
Baudepartement des Kantons St.Gallen Betreff
Einspracheentscheid und Baubewilligung Nr. 2015-44 vom 18. Ja- nuar 2018 betreffend Teilabbruch und Erweiterung der Kantons- schule Z.___ Einspracheentscheid und Baubewilligung Nr. 2016-29 vom 18. Ja- nuar 2018 betreffend Neubau Energiezentrale und Versetzen Velo- unterstände
Seite 2/35 Sachverhalt A. Das Baudepartement des Kantons St.Gallen reichte am 13. Juli 2015 bei der Gemeinde Z.___ das Baugesuch für einen Teilabbruch und die anschliessende Erweiterung der Kantonsschule Z.___ auf dem Grundstück Nr. 001 ein. Aus dem Baugesuch und den zugehörigen Unterlagen ging hervor, dass die Kantonsschule an eine Fernheizung angeschlossen werden sollte und keine eigene Wärmeerzeugungsanlage vorgesehen war.
Gegen das Baugesuch wurden während der Auflagefrist insgesamt 17 Einspra- chen erhoben, wovon sieben Einsprachen im Verlauf des Verfahrens vollum- fänglich zurückgezogen wurden.
B. Am 15. Juni 2016 reichte das Baudepartement bei der Gemeinde Z.___ zudem ein Baugesuch für den Neubau einer Energiezentrale und das Versetzen von bestehenden Velounterständen ein. Betroffen waren die Grund- stücke Nr. 002 und 003. Grund für das zweite Baugesuch war, dass der ge- plante Energieverbund Z.___ - Y.___, welcher die Energie bzw. Wärme für die Fernheizung der Kantonsschule geliefert hätte, nicht realisiert werden konnte.
Die neu beantragte Energiezentrale umfasst gemäss Baugesuch eine Holz- schnitzelheizung mit 500kW Wärmeleistung, eine Gasfeuerung mit 200kW Wärmeleistung und einen Holzschnitzelsilo. Mit der Energiezentrale soll nicht nur die Kantonsschule, sondern auch die benachbarte Vierfach-Sporthalle der Regionalen Sportanlage D.___ beheizt werden, die schon bisher mittels Fern- leitung an die bestehende Öl-/Gasheizung der Kantonsschule angeschlossen war. Aus ästhetischen Gründen soll zudem eine bestehende Trafostation in den neuen Baukörper integriert werden.
Gegen das Baugesuch für die Energiezentrale wurden 20 Einsprachen erho- ben, wovon im Verlauf des Verfahrens 15 Einsprachen wieder vollständig zu- rückgezogen worden sind.
C. Der Gemeinderat Z.___ entschied am 18. Januar 2018 über die verbleibenden Einsprachen und erteilte die beantragten Baubewilligungen in Form zweier Gesamtverfügungen, die auch die Bewilligungen und Auflagen der betroffenen kantonalen Ämter enthielt. Die öffentlich-rechtlichen Einsprachen von A.___, dem Eigentümer der westlich ans Baugrundstück angrenzenden Parzelle Nr. 004, gegen die beiden Baugesuche wurden vollständig abgewie- sen.
D. Gegen die Einspracheentscheide bzw. Baubewilligungen erhob A., vertreten durch RA B., mit zwei Eingaben vom 29. Januar 2018 Re- kurs beim Baudepartement und beantragte, es seien die Baubewilligung Nr.
Seite 3/35 2015-44 betreffend Teilabbruch und Erweiterung der Kantonsschule, die Bau- bewilligung Nr. 2016-29 betreffend Neubau Energiezentrale / Versetzen beste- hender Velounterstände sowie die entsprechenden Einspracheentscheide vom 18. Januar 2018 aufzuheben.
Das Baudepartement überwies die beiden Rekurse am 1. Februar 2018 ans Volkswirtschaftsdepartement, weil es vorbefasst sei und in den Ausstand trete. In der Folge setzte das Volkswirtschaftsdepartement A.___ in beiden Verfahren Frist für das Einreichen der Rekursergänzungen.
E. A.___ bzw. RA B.___ reichte die Rekursergänzungen bzw. Rekurs- begründungen fristgerecht am 23. Februar 2018 ein.
a) Im Rekurs gegen die Baubewilligung Nr. 2015-44 stellte er folgende Rechtsbegehren:
Seite 4/35 Klassenzimmer» unter Einhaltung des gesetzlichen Grenzab- standes. [In Ziffer 2.2.c der Begründung] Als Aufenthalts- und Raucherzone [für das Küchenpersonal] sei ausschliesslich der Innenhof der Kan- tonsschule vorzusehen. Der Bereich zwischen Kantonsschule und Nachbarn sei mit einem Rauchverbot zu belegen. [In Ziffern 2.4.b und c der Begründung] Die Bauherrschaft sei zu ver- pflichten, ein umfassendes und korrektes Nutzungs- und Be- triebskonzept für die Kantonsschule Z.___ und deren Küche zu erstellen. Die mechanische Zufahrtsbeschränkung zu den Parkplätzen sei mit einer Wegfahrtsperre zu verbinden, so dass ein Verlassen der Parkplätze zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr nicht möglich sei. [In Ziffer 2.5.b der Begründung] Es sei lediglich eine Regenerations- küche ohne Grill und ohne Fritteuse zu bewilligen und es seien allfällige Lüftungsanlagen der Küche auf ein Minimum zu redu- zieren und gegen den Innenhof hin zu verschieben. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Bauherrschaft.
A.___ begründete seinen Rekurs gegen die Erweiterung der Kantonsschule zu- sammengefasst damit, dass:
b) Im Rekurs gegen die Baubewilligung Nr. 2016-29 stellte A.___ fol- gende Rechtsbegehren:
Seite 5/35
Er begründete diesen Rekurs zusammengefasst damit, dass:
c) In prozessualer Hinsicht beantragte A.___, die beiden Rekursverfah- ren seien zu vereinigen, da eine koordinierte Bearbeitung der Rekurse notwen- dig sei. Im Weiteren beantragte er die Durchführung eines Augenscheins, damit sich die Rekursinstanz vor Ort ein detailliertes Bild über die Verhältnisse machen könne, sowie ein Gutachten zur Frage, ob die Parzelle Nr. 003 genügend er- schlossen sei.
Zudem stellte A.___ im Rekursverfahren VD/BD-18.02 betreffend Teilabbruch und Erweiterung der Kantonsschule verschiedene Anträge auf An- ordnung vorsorglicher Massnahmen.
F. Die Gemeinde Z.___ verzichtete mit Schreiben vom 14. März 2018 in beiden Rekursverfahren auf eine Vernehmlassung und zwar sowohl zu den vorsorglichen Massnahmen als auch in der Sache selbst.
G. Das Baudepartement, vertreten durch das Hochbauamt, äusserte sich mit Vernehmlassung vom 19. März 2018 zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen. Im Weiteren ersuchte es das Volkswirtschaftsdepartement, die Frist zur Vernehmlassung in der Sache bis Ende April 2018 zu verlängern.
H. Der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes hiess das Gesuch um Fristverlängerung teilweise gut und verlängerte dem Baudeparte- ment die Frist zur Stellungnahme bis 20. April 2018.
I. Mit Zwischenentscheid vom 26. März 2018 trat das Volkswirt- schaftsdepartement auf die von A.___ beantragten vorsorglichen Massnahmen nicht ein. Der Zwischenentscheid wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.
J. Das Baudepartement beantragte in zwei fristgerecht eingereichten Vernehmlassungen vom 20. April 2018, der Rekurs sei unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten des Rekurrenten vollumfänglich abzuweisen und es sei auf die Durchführung eines Augenscheins zu verzichten.
K. Der Rekurrent hielt im Rekursverfahren VD/BD-18.02 (Teilabbruch und Erweiterung der Kantonsschule) in seiner Replik vom 9. Mai 2018 an den Ausführungen in der Rekursbegründung fest.
Seite 6/35
Im Rekursverfahren VD/BD-18.01 (Neubau Energiezentrale) ersuchte er zu- nächst um Einsicht in Akten, die erstmals in der Vernehmlassung des Baude- partementes erwähnt worden waren und von diesem nachgereicht werden mussten, und hielt dann – nach erfolgter Akteneinsicht – in seiner Replik vom 6. Juni 2018 ebenfalls an den Ausführungen in der Rekursbegründung fest.
Ebenso hielt das Baudepartement in zwei Dupliken vom 26. Juni 2018 an sei- nen Vernehmlassungen fest.
L. Bei der Ausarbeitung des Entscheidentwurfs durch den Rechts- dienst des Volkswirtschaftsdepartementes zeigte sich, dass bei der Gemeinde Z.___ ergänzende Auskünfte und Akten zu einer Änderung des Baureglements eingeholt werden müssen.
Der Rekurrent konnte sich mit Eingabe vom 21. März 2019 zur diesen Ergän- zungen äussern.
M. Die Argumente der Parteien in den verschiedenen Rechtsschriften werden – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen näher dargestellt.
Erwägungen
1.1. Die Rekursvoraussetzungen sind hinsichtlich Rekursberechtigung und in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43 bis ff. des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, abgekürzt VRP]). Anzu- merken ist, dass nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes eine rügespezifische Beurteilung der Rekursberechtigung nicht zulässig ist. Wer aufgrund der Auswirkungen eines Vorhabens zur Beschwerde befugt ist, muss mit allen Rügen zum Verfahren zugelassen werden (vgl. VerwGE B 2015/153, vom 24. März 2015, E. 2.1)
1.2. Wie bereits im Zwischenentscheid vom 26. März 2018 festgestellt wurde, ist der Vorsteher des Baudepartementes im Rekursverfahren zu Recht in den Ausstand getreten, so dass der Vorsteher des Volkswirtschaftsdeparte- mentes über den Rekurs zu befinden hat (vgl. Art. 24 Abs. 2 des Staatsverwal- tungsgesetzes [sGS 140.1; abgekürzt StVG]). Die Zuständigkeit des Volkswirt- schaftsdepartementes ist somit gegeben.
Seite 7/35 1.3. Da sich die beiden Rekurse letztlich auf dieselbe Streitsache bezie- hen, können sie entsprechend dem Antrag des Rekurrenten verfahrensrecht- lich vereinigt und durch einen einzigen Entscheid erledigt werden (vgl. GVP 1972 Nr. 30).
Verschiedene Bestimmungen des PBG können allerdings nicht unmittelbar auf Baugesuche angewendet werden, sondern müssen zuerst in den kommunalen Zonenplänen und Baureglementen umgesetzt werden. Ob das PBG direkt an- wendbar ist, muss daher für jede einzelne Bestimmung anhand des Anhangs im erwähnten Kreisschreiben beurteilt werden.
Die Vorinstanz ging in den beiden angefochtenen Baubewilligungen davon aus, dass weiterhin das BauG und das entsprechende Baureglement anwendbar seien, mit Ausnahme der im Kreisschreiben als unmittelbar anwendbar erklär- ten Bestimmungen (vgl. Baubewilligungen, je Erw. 2). Diese Annahme erweist sich aufgrund der oben ausgeführten Rechtslage als falsch, da sie das Verhält- nis von Regel und Ausnahme umkehrt. Allerdings führt dieser Mangel nicht dazu, dass die angefochtenen Baubewilligungen ohne weiteres aufzuheben sind, sondern es wird bei jeder einzelnen Rüge des Rekurrenten zu prüfen sein, ob im Ergebnis das richtige Recht angewendet wurde. Insbesondere hat die Vorinstanz entgegen ihren eigenen Ausführungen auf verschiedene Rechtsfra- gen das PBG und nicht das BauG angewendet.
3.1. Der Rekurrent macht im Rekurs gegen die Baubewilligung Nr. 2015-44 und den Einspracheentscheid betreffend Teilabbruch und Erwei- terung der Kantonsschule geltend, die Bauherrschaft habe die Koordinations- pflichten verletzt, weil sie getrennte Baugesuche einerseits für den Teilabbruch und die Erweiterung der Kantonsschule und andererseits für den Neubau der Energiezentrale eingereicht habe. Zudem habe der Gemeinderat Z.___ bereits heute Pläne für ein Strassenprojekt, mit dem die C.___strasse im Bereich der Kantonsschule und der geplanten Energiezentrale baulich und gestalterisch
Seite 8/35 angepasst werden solle, sowie für eine Parkplatzerweiterung. Alle diese Pro- jekte würden Teil eines Gesamtkonzepts bilden, das zwingend koordiniert auf- gelegt und behandelt werden müsse, wobei das Ganze zusätzlich in ein noch hängiges Gesamtverkehrskonzept Z.___ einzubinden sei.
3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes bestimmt grundsätzlich der Baugesuchsteller mit seinem Baugesuch den Umfang und den Verfahrensgegenstand, den die Bewilligungsbehörde zu prüfen hat. So- lange kein Rechtsmissbrauch und keine Verletzung der (Koordinations-)Vor- schriften vorliegt, darf der Gesuchsteller ein Vorhaben in verschiedene Gesu- che aufteilen. Reicht er mehrere Baugesuche ein, ist erforderlich, dass das Vorhaben sachlich und konstruktiv überhaupt teilbar ist.
Zu beachten sind überdies Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumpla- nung (Raumplanungsgesetz, SR 700, RPG) und Art. 132 ff. PBG welche die materielle und formelle Koordination regeln. Die Koordinationspflicht setzt vo- raus, dass zwischen den anzuwendenden Vorschriften ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, womit diese Vorschriften nicht getrennt und unabhän- gig voneinander beurteilt werden dürfen, ansonsten die gesonderte Behand- lung sachlich zu unhaltbaren Ergebnissen führen könnte. Die Aufsplittung einer Bewilligung in mehrere Zwischen- oder Teilverfügungen kann unter Umständen gegen das Gebot der materiellen Koordination und der umfassenden Interes- senabwägung verstossen, wenn sich einzelne Aspekte oder Anlageteile nicht sinnvoll isoliert beurteilen lassen, sondern eine Gesamtschau verlangen (vgl. zum Ganzen VerwGE B 2015/96 und 2015/97 vom 26. Oktober 2016, E. 4.3).
Die Vorinstanz führte für die beiden streitigen Baubewilligungen zwar zwei ge- trennte Auflageverfahren und nur im Verfahren betreffend Teilabbruch und Er- weiterung der Kantonsschule eine Einspracheverhandlung durch. Sie ent- schied jedoch an der Gemeinderatssitzung vom 18. Januar 2018 gleichzeitig sowohl über beide Baugesuche und als auch über alle noch hängigen Einspra- chen, wodurch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes die Koor- dinationspflicht erfüllt ist (vgl. VerwGE B 2015/96 und 2015/97 vom 26. Oktober 2016, E. 4.5). Zudem ordnete die Vorinstanz in Ziffer 4 des Beschlusses be- treffend Teilabbruch und Erweiterung der Kantonsschule an, dass mit dem Bau erst begonnen werden darf, wenn die Baubewilligung für den Neubau der Ener- giezentrale in Rechtskraft erwachsen ist. Die Vorinstanz hat damit die beiden Baubewilligungsverfahren genügend koordiniert.
Eine rechtsmissbräuchliche Aufsplittung der Baubewilligung wäre höchstens zu bejahen, wenn sich die Vorinstanz im Rekursverfahren auf den Standpunkt ge- stellt hätte, der Rekurrent sei angesichts der erheblichen Distanz zwischen sei- nem Grundstück und der geplanten Energiezentrale, die zudem gegenüber sei- nem Grundstück weitgehend durch das Gebäude der Kantonsschule abge-
Seite 9/35 schirmt wird, nicht zum Rekurs gegen die Baubewilligung für die Energiezent- rale legitimiert. Ein solcher Einwand wurde aber weder von der Vorinstanz noch vom Rekursgegner erhoben, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Rekur- rent aus dem Umstand, dass die Baubewilligungen in zwei getrennten Doku- menten erlassen wurden, einen Nachteil erlitten haben könnte, zumal das Volkswirtschaftsdepartement auf beide Rekurse eintritt und die Streitsache in einem vereinigten Rekursverfahren gesamthaft beurteilt.
Anzumerken ist, dass das Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausa- chen (sGS 731.2; abgekürzt VKoG) mit Inkrafttreten des PBG aufgehoben wurde und die Verfahrenskoordination neu in Art. 132 PBG geregelt ist. Aller- dings waren damit keine materiellen Änderungen verbunden, weshalb es keine Rolle spielt, dass die Vorinstanz die Koordinationspflicht möglicherweise auf Grundlage des alten VKoG prüfte. (In den angefochtenen Baubewilligungen finden sich keine Angaben zu den hinsichtlich Koordinationspflicht angewen- deten Rechtsgrundlagen.)
3.3. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, es verstosse gegen die Koor- dinationspflicht, dass die von der Vorinstanz geplanten Anpassungen an der C.___strasse nicht gleichzeitig mit den beiden oben erwähnten Baugesuchen aufgelegt bzw. entschieden worden seien.
Die angefochtenen Baubewilligungen enthalten beide eine «Besondere Anord- nung» mit folgendem Wortlaut (vgl. Ziffer 3.7 in der Baubewilligung Nr. 2016- 29 und Ziffer 4.14 in der Baubewilligung Nr. 2015-44): «Umsetzung Parkierungsanlage und das Betriebs- und Gestaltungskonzept C.strasse Eine Absichtserklärung zwischen dem Baudepartement St.Gallen und der Gemeinde Z. für die Erstellung der Parkierungsanlage auf den Grundstücken Nr. 002 und 003 und für die Umsetzung des Betriebs- und Gestaltungskonzepts C.___strasse wurde am 21. August 2017 gegenseitig unterschrieben.»
In der Absichtserklärung vom 21. August 2017 wird unter anderem ausgeführt, dass es wegen ausserschulischen Veranstaltungen in den Räumlichkeiten der Kantonsschule und der Sportanlage D.___ vorwiegend an den Abenden und an den Wochenenden «immer wieder zu einem enormen Verkehrsaufkom- men» komme, was generell die Sicherheit negativ beeinträchtige. Der Kanton erklärt sich daher bereit, nach «Fertigstellung der Bauarbeiten auf dem Grund- stück Nr. 001 und Bezug der neuen Räumlichkeiten der Kantonsschule» das bestehende Schulprovisorium auf dem Grundstück Nr. 002 sowie das beste- hende Bauernhaus auf dem Grundstück Nr. 003 abzubrechen. Anschliessend werde der Gemeinde Z.___ auf den beiden Grundstücken ein selbständiges und dauerndes Baurecht über eine Fläche von 2'670 m 2 eingeräumt, zur Er- stellung einer Parkierungsanlage.
Seite 10/35 Es ist unklar, welche rechtliche Bedeutung die Vorinstanz dem Betriebs- und Gestaltungskonzept C.___strasse im Zusammenhang mit den beiden Bauge- suchen zumisst. Die Ansicht des Rekurrenten, es bestehe ein Zusammenhang zwischen der Umsetzung des Betriebs- und Gestaltungskonzepts C.___strasse und den beiden Baugesuchen ist zumindest nicht abwägig, nach- dem die Vor-instanz sowohl die Absichtserklärung als auch die Umsetzung des Betriebs- und Gestaltungskonzepts C.___strasse in die Baubewilligungen auf- genommen hat.
Entscheidend ist jedoch, ob ein zwingender Zusammenhang zwischen dem Strassen-/Parkplatzprojekt einerseits und der Erweiterung der Kantonsschule und/oder dem Neubau der Energiezentrale andererseits besteht. Es ist zu prü- fen, ob letztere auch dann bewilligt werden könnten, wenn klar wäre, dass das Betriebs- und Gestaltungskonzept C.___strasse nicht umgesetzt wird bzw. die- ses nicht existieren würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Kantonsschule samt Energiezentrale auch ohne die geplanten Anpassungen strassenmässig genü- gend erschlossen ist und über genügend Parkplätze verfügt (vgl. dazu VerwGE B 2015/96 und 2015/97 vom 26. Oktober 2016, E. 4.4, wo in einem anderen Fall die gleiche Frage aufgeworfen wurde).
Wie nachfolgend dargelegt werden wird, verfügt die Kantonsschule über genü- gend Parkplätze (vgl. hinten Erw. 7.3) und ist die Energiezentrale genügend erschlossen (vgl. hinten Erw. 14.5). Es bestand daher keine Pflicht, das Stras- sen-/Parkplatzprojekt mit den Baubewilligungsverfahren betreffend Erweite- rung der Kantonsschule und/oder betreffend Neubau der Energiezentrale zu koordinieren.
4.1. Gemäss Ziffer 4.2 der Besonderen Anordnungen in der Baubewilli- gung für die Erweiterung der Kantonsschule bildet das Nutzungs- und Betriebs- konzept vom 24. März 2017 integrierender Bestandteil der Baubewilligung.
4.2. Der Rekurrent bemängelt, das Nutzungs- und Betriebskonzept sei unvollständig, mangelhaft und nicht rechtsgültig unterzeichnet. Insbesondere bemängelt er, dass das Nutzungs- und Betriebskonzept davon ausgehe, An- lässe würden jeweils spätestens um 21:45 Uhr enden, was in der Vergangen- heit nicht der Fall gewesen sei. Zudem sei es nicht notwendig, dass die Mensa vor 07:30 Uhr und am Samstag geöffnet sein werde.
4.3. Das vom Bildungsdepartement erstellte Nutzungs- und Betriebs- konzept vom 24. März 2017 hat für sich alleine betrachtet keinen normativen Charakter. Es handelt sich nicht um ein Nutzungs- und Betriebsreglement, son- dern um eine Beschreibung, in welchem zeitlichen, sachlichen und personellen Umfang die erweiterte Kantonsschule voraussichtlich genutzt werden wird bzw.
Seite 11/35 welcher Umfang zu erwarten ist. Seine normative Verbindlichkeit folgt erst da- raus, dass es in Ziffer 4.2 der Baubewilligung Nr. 2015-44 zum integrierenden Bestandteil der Baubewilligung erklärt wurde. Dementsprechend spielt es keine Rolle, dass das Nutzungs- und Betriebskonzept offenbar nie unterzeichnet wurde. Es steht der Baubewilligungsbehörde frei, ein nicht unterzeichnetes Nutzungs- und Betriebskonzept in der Baubewilligung für verbindlich zu erklä- ren, auf das Risiko hin, dass die entsprechend Auflage vom Gesuchsteller an- gefochten wird. Ob ein solches Vorgehen sinnvoll und im Sinn des Bildungsde- partementes war, sei dahingestellt. Im vorliegenden Fall hat die Bauherrschaft die Auflage jedenfalls nicht angefochten, so dass diese mit der Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen wird.
Daraus folgt, dass der baurechtlich zulässige Nutzungsumfang der Kantons- schule verbindlich festgelegt sein wird. Insbesondere ist vorgegeben, dass der Betrieb spätestens um 21:45 Uhr endet und länger dauernde Anlässe von der Gemeinde schriftlich bewilligt werden müssen (vgl. Ziffer 4.2 der Baubewilli- gung Nr. 2015-44). Die weiteren Rügen des Rekurrenten hinsichtlich Lärm-, Licht- und Geruchsimmissionen sind daher im Hinblick auf die in der Baubewil- ligung festgelegten Nutzungszeiten zu beurteilen und nicht im Hinblick auf die bisherigen, nach Darstellung des Rekurrenten längeren Zeiten.
4.4. Der Antrag des Rekurrenten, es sei die Bauherrschaft zu verpflich- ten ein umfassendes und korrektes Nutzungs- und Betriebskonzept zu erstel- len, ist abzuweisen. Das vorliegende Nutzungs- und Betriebskonzept vom 24. März 2017 legt den baurechtlich relevanten Nutzungsumfang, insbeson- dere die «Betriebszeiten», die vorgesehene Nutzungsart der Aula, die zu er- wartenden Besucherzahlen sowie die Art des Mensabetriebs ausreichend prä- zise fest. Das Baurecht setzt kein umfassendes Nutzungs- und Betriebskon- zept im Sinn des Rekurrenten voraus.
4.5. Gemäss Grundrissplan (Austauschplan Stand 23.3.2017, Akten Vorinstanz 1.31) werden bei der Zufahrt zu den Parkplätzen an der Nordseite drei versenkbare Poller installiert. Die Vorinstanz und der Rekursgegner gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich dabei um Poller handelt, die über eine Zeituhr gesteuert werden (vgl. Baubewilligung Nr. 2015-44, S. 8 und Ver- nehmlassung Baudepartement vom 20. April 2018, S. 4), wobei aber in der Baubewilligung nirgends verbindlich festgelegt ist, zu welchen Zeiten die Pol- lerschranke geschlossen sein muss.
Aus dem Nutzungs- und Betriebskonzept ergibt sich, dass Anlieferungen von Montag bis Freitag zwischen 06:30 und 18:00 Uhr erfolgen dürfen und am Samstag von 09:00 bis 12:00 Uhr. Im Weiteren ergibt sich aus dem Nutzungs- und Betriebskonzept, dass Ausbildungsangebote und Anlässe spätestens um 21:45 enden müssen. Zudem stehen die Parkplätze an der Nordseite nicht für
Seite 12/35 die öffentliche Nutzung zur Verfügung (vgl. Erläuterungen zu den Projektan- passungen, Akten Vorinstanz 1.30). Somit ergibt sich, dass die Parkplätze im Wesentlichen nur während den im Nutzungs- und Betriebskonzept festgelegten Betriebszeiten genutzt werden und das Anliegen des Rekurrenten bereits weit- gehend erfüllt ist.
Soweit der Rekurrent darüber hinaus beantragt, die Wegfahrt von den Park- plätzen zwischen 22:00 und 07:00 Uhr sei vollständig zu verunmöglichen, ist sein Antrag abzuweisen. Es ist betrieblich sinnvoll, dass die Mensa bereits ab 06:30 Uhr beliefert werden kann. Den Lieferanten muss dann aber offensicht- lich nicht nur die Zufahrt zu den Parkplätzen bzw. zur Küchenanlieferung er- möglicht werden, sondern sie müssen nach dem Abladen auch wieder wegfah- ren können. Im Weiteren muss es nach Anlässen, die bis 21:45 Uhr dauern, möglich sein, Aufräumarbeiten durchzuführen und erst anschliessend den Parkplatz zu verlassen. Dies betrifft vor allem Anlässe wie Eltern- und Informa- tionsabende, an denen Lehrpersonen teilnehmen und die während der Dauer des Anlasses ihre «gewohnten» Parkplätze an der Nordseite benützen.
Der Antrag des Rekurrenten bezieht sich vom Wortlaut her zwar nur auf die Wegfahrt, würde sich systembedingt aber auch auf die Zufahrt auswirken, da die Poller nicht nur die Wegfahrt, sondern die gesamte Durchfahrt sperren. Eine Beschränkung der Öffnungsmöglichkeit am Morgen auf 07:00 Uhr würde nicht nur wie oben erwähnt die Lieferanten, sondern auch Lehrpersonen treffen, die für Vorbereitungsarbeiten bereits früher an ihrem Arbeitsplatz sein möchten. Die vom Rekurrenten beantragte strikte Regelung würde somit die betriebli- chen Abläufe der Kantonsschule erheblich beeinträchtigen und ist abzuweisen. Seine Interessen sind bereits dadurch genügend geschützt, dass die Park- plätze an der Nordseite nicht öffentlich genützt werden dürfen und dass die Zufahrt zu den Parkplätzen durch die Poller kontrolliert werden kann.
5.1. Der Rekurrent befürchtet übermässige Lärm- und Lichtimmissionen auf seinem Grundstück, weil die Küche vom bisherigen Standort in der östli- chen Ecke im Nordtrakt der Schule neu in die Mitte des Westtraktes verlegt werde. Die Anlieferung zur Küche erfolge künftig über eine ca. 150 m lange Zufahrt [entlang der Nordseite der Kantonsschule], wovon die letzten ca. 30 m ab dem Wendeplatz im Rückwärtsgang befahren werden müssten. Es sei nicht einzusehen, weshalb die gesamte Anlieferung und Entsorgung der Küche um das ganze Gebäude herum auf die von der Haupterschliessung abgewandte Seite erfolgen müsse. Auch innerhalb von Grundstücken gelte der Grundsatz, dass das Verkehrsaufkommen möglichst gering und zu Lasten des Eigentü- mers zu halten sei. Eine Erschliessung entlang eines bestehenden Wohnquar- tiers sei nicht zulässig und verletze das rechtsstaatliche Prinzip der Verhältnis- mässigkeit.
Seite 13/35 Die geplante Verlegung der Küche habe eine Verschärfung der Lärmimmissio- nen zur Folge, weil die Lieferanten ab dem Wendeplatz rückwärts zum Waren- eingang bei der Küche fahren müssten und dann die akustischen Rückwärts- fahrt-Warnvorrichtungen an den Fahrzeugen eingeschaltet würden. Eine Anlie- ferung der Küche in den frühen Morgen- und späten Abendstunden mit dem schrillen Piepston könne ihm, dem Rekurrenten, nicht zugemutet werden, da sich seine Wohn- und Schlafräume wenige Meter vom Wendeplatz entfernt be- fänden. Zudem sei der Wendeplatz zu klein konzipiert, so dass die Lieferanten ihre Fahrzeuge in mehreren Anläufen wenden müssten, was zusätzlichen Lärm verursache.
Lärmimmissionen seien auch von der Schneeräumung des Wendeplatzes und der Zufahrt zur Küche zu erwarten, wobei diese ebenfalls in den frühen Mor- genstunden erfolge. Die Lärmimmissionen seien übermässig, weil die Er- schliessung der Küche unnötig lang um das Gebäude herum geführt werde.
Da die Inbetriebnahme der Küche und die Anlieferung früher als im Betriebs- konzept beschrieben erfolgten, hätten die Anfahrten im Dunklen zur Folge, dass die Scheinwerfer ohne Schutzmassnahmen direkt auf das Wohnhaus des Rekurrenten gerichtet würden.
5.2. Nach Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; abgekürzt USG) sind Lärmemissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaft- lich tragbar ist. Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (vgl. Art. 25 Abs. 1 USG, vgl. auch Art. 7 der Lärmschutz-Verordnung [SR 814.41; abgekürzt LSV)]). Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. zur LSV (vgl. Art. 40 Abs. 1 LSV). Fehlen solche (numerisch festgelegte) Belastungsgrenzwerte, so beur- teilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG sowie Art. 19 und 23 USG (vgl. Art. 40 Abs. 3 LSV).
Der Rekurrent macht (zu Recht) nicht geltend, dass durch den Betrieb der Kan- tonsschule die Planungswerte überschritten würden, weshalb darauf nicht nä- her einzugehen ist. Hingegen macht er zumindest sinngemäss geltend, es sei das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG verletzt worden.
5.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Lärm von Fahrzeugen, die eine ortsfeste Anlage beliefern, der Anlage selbst zuzurechnen ist (vgl. WOLF, Kom- mentar USG, Art. 25 N 28). Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Anhänge zur LSV keine Belastungsgrenzwerte enthalten, die für die vorliegend zu beurtei- lenden Lärmimmissionen direkt gelten. Insbesondere sind die Belastungs- grenzwerte für Strassenverkehrslärm nicht anwendbar. Dies ergibt sich zum
Seite 14/35 einen aus Ziffer 1 von Anhang 3 LSV, der den Geltungsbereich auf Lärm be- schränkt, den Motorfahrzeuge auf Strassen erzeugen. Zum anderen ergibt es sich aus der Methode, wie der Beurteilungspegel ermittelt wird. Dieser wird aus dem durchschnittlichen Tages- und Nachtverkehr ermittelt und setzt einen ste- tigen Verkehrsfluss voraus, was bei den Anlieferungen offensichtlich nicht der Fall ist. Die Lärmimmissionen sind somit direkt gestützt nach Art. 15 USG zu beurteilen.
Immissionsgrenzwerte für Lärm sind nach Art. 15 USG so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören In Anwendung von Art. 23 USG müssen die Planungswerte für neue lärmige orts- feste Anlagen unter den Immissionsgrenzwerten liegen, was bedeutet, dass der von der Anlage ausgehende Lärm höchstens geringfügige Störungen ver- ursachen darf.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, wobei der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berück- sichtigen sind. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Per- sonen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichti- gung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit im Sinn von Art. 13 Abs. 2 USG vorzunehmen (vgl. zum Ganzen, BGer 1C_293/2017 vom 9. März 2018, Erw. 3.1.2.).
5.4. Den vorinstanzlichen Akten können keine Angaben entnommen werden, wie oft die Küche bzw. Mensa der Kantonsschule beliefert werden wird und zu welchen Tageszeiten die Anlieferungen normalerweise erfolgen wer- den. Die vom Rekurrenten im Einspracheverfahren eingereichte Fotodokumen- tation (vgl. Akten Vorinstanz 2.24) belegt jedoch, dass die Anlieferungen bisher nicht ausschliesslich in den frühesten Morgenstunden erfolgen, wie er in seiner Rekursbegründung suggeriert (vgl. Rekursbegründung S. 12 und 13). Aufgrund der Anzahl von 200–250 Mahlzeiten, welche von der Mensa täglich ausgege- ben werden, und unter Berücksichtigung, dass die wesentlichen Teile der Mahl- zeiten als Halb- und Fertigfabrikate angeliefert werden, darf angenommen wer- den, dass im Durchschnitt höchsten 2 Anlieferungen pro Tag erfolgen und zwar nicht nur am frühen Morgen, sondern auch tagsüber. Die Lärmbelastung aus den Anlieferungen kann daher ohne weiteres als geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet werden.
5.5. In Bezug auf die geltend gemachten Lichtimmissionen ist dem Re- kurrenten darin zuzustimmen, dass die geplante Schallschutzmauer eine Blen- dung durch Autoscheinwerfer nicht vollständig verhindern wird. Die Scheinwer- fer eines Fahrzeugs, das in einen Parkplatz an der Nordseite des Grundstücks Nr. 001 einparkiert, leuchten tendenziell südlich neben der Schallschutzmauer
Seite 15/35 vorbei in Richtung des Hauses des Rekurrenten. Allerdings ist der Lichtkegel eines richtig eingestellten Abblendlichts rund 60 m lang, was in etwa der Ent- fernung zwischen dem Haus des Rekurrenten und dem nächstgelegenen Park- platz an der Nordseite des Grundstücks Nr. 001 entspricht. Zudem liegt das Gelände der Kantonsschule rund einen Meter tiefer als das rekurrentische Grundstück, so dass das Licht der Scheinwerfer mindestens teilweise von der Böschung in der nordwestlichen Grundstücksecke abgefangen wird. Das Haus des Rekurrenten wird somit nicht laufend immer wieder von Autoscheinwerfern beleuchtet, sondern es wird höchstens vereinzelt zu kurzen Blendwirkungen kommen. Solche bloss möglichen, kurzfristigen Blendwirkungen stellen jedoch keine übermässigen Lichtimmissionen dar, sondern liegen immissionsmässig im Bagatellbereich (vgl. VerwGE B 2010/227 und 228 vom 6. Juli 2011 E. 7.9.3 und VerwGE B 2012/88 vom 13. November 2012, E. 4.2.5).
5.6. Unbegründet ist auch die Rüge des Rekurrenten, es entstünden übermässige Lärm- und Geruchsbelästigungen durch das Küchenpersonal, das seinen Aufenthalts- und Raucherbereich unterhalb der Notausgangstreppe habe. Es kann nicht ernsthaft eine übermässige Immission befürchtet werden, wenn in rund 36 m Distanz zum Haus des Rekurrenten eine Raucherecke für die Mitarbeitenden der Kanti-Mensa eingerichtet wird. Wie das Baudeparte- ment in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführte, ist das menschliche Da- sein bei den heutigen Siedlungsverhältnissen nicht frei von jeglichen Störungen und ein solcher Anspruch wird von der Rechtsordnung auch nicht verliehen.
5.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder die Geräusche der Fahrzeuge, die für die Ver- und Entsorgung der Küche eingesetzt werden, noch die allenfalls möglichen, kurzfristigen Blendwirkungen von einparkierenden Fahrzeugen und schon gar nicht die möglicherweise schwach hörbaren Ge- sprächsfetzen aus der Raucherecke eine übermässige Lärm- oder Lichtimmis- sion auf das Grundstück des Rekurrenten bewirken.
Dementsprechend ist das Rechtsbegehren um Erstellung einer Sicht- und Lärmschutzmauer von mindestens 4.0 m Höhe ab Niveau des Wendeplatzes (Höhenkote 482.80 m.ü.M) entlang der Grenze zu Parzelle Nr. 004 bis zum «grünen Klassenzimmer» abzuweisen. Eine derart aufwändige Massnahme stünde in keinem Verhältnis zu den dadurch verminderten, ohnehin nicht über- mässigen Immissionen und läge ausserhalb der wirtschaftlichen Tragbarkeit nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV.
6.1. Der Rekurrent beanstandet im Weiteren die seiner Ansicht nach überdimensionierten Lüftungsanlagen auf dem Dach des Schulhauses. Diese seien nur deshalb so gross, weil entgegen den Zugeständnissen, welche die Bauherrschaft an der Einspracheverhandlung gemacht habe, keine immissi-
Seite 16/35 onsarme Regenerationsküche, sondern eine vollwertige Produktionsküche ge- plant sei. Dies ergebe sich daraus, dass eine Fritteuse und ein Grill bewilligt worden seien.
In Bezug auf die Küche macht der Rekurrent zudem eine zonenfremde Nutzung geltend. Der Betreiber der Küche betreibe ein gewerbsmässiges Catering, was in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nicht zulässig sei.
6.2. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Nutzungs- und Betriebs- konzept kein externes Catering [mehr] stattfinden wird. Da das Nutzungs- und Betriebskonzept integrierender Bestandteil der Baubewilligung bildet (vgl. vorn Erw. 4.1), ist eine Nutzung der Küche für ein externes Catering baurechtlich zukünftig nicht mehr zulässig.
Im Weiteren wird im Nutzungs- und Betriebskonzept ausgeführt, dass die we- sentlichen Teile der Mahlzeiten als Halb- und Fertigfabrikate angeliefert und nur noch aufbereitet werden. Da die Vorinstanz das gesamte Nutzungs- und Betriebskonzept zum integrierenden Bestandteil der Baubewilligung erklärte, sind an sich auch die Ausführungen zur Art der Küchennutzung verbindlicher Teil der Baubewilligung. Es ist allerdings eher fraglich, ob eine derart vage Um- schreibung genügt, um eine Nutzung der Küche als vollwertige Produktionskü- che baurechtlich zu untersagen. Die tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten er- geben sich ohnehin aus der Einrichtung der Küche. Diese ist jedoch noch nicht verbindlich festgelegt, denn die Plangrundlagen und Detailblätter müssen ge- mäss Ziffer 4.3 der Baubewilligung Nr. 2015-44 erst noch genehmigt werden. Immerhin hielt die Vorinstanz in Ziffer 4.3 der Baubewilligung Nr. 2015-44 auch fest, dass sich die Bauherrschaft für eine Regenerationsküche entschieden habe, was wohl bei der Genehmigung der Küchenpläne leitend sein wird. Im Übrigen ergibt sich aus der schriftlichen Antwort der Regierung vom 12. Feb- ruar 2018 auf die einfache Anfrage 61.17.06, Bühler-Bad Ragaz, dass die Um- planung der Mensaküche von einer Produktions- zu einer Aufbereitungsküche zur Mehrkosten von Fr. 50'000.– geführt habe (vgl. www.ratsinfo.sg.ch). Es deutet also alles darauf hin, dass die Bauherrschaft neu eine immissionsarme Regenerationsküche eingeplant hat.
Die Frage, ob eine Fritteuse und ein Grill noch zur notwendigen Einrichtung einer Regenerationsküche gehören, kann jedoch letztlich offen gelassen wer- den. Das Baudepartement führte in seiner Vernehmlassung vom 20. April 2018 aus, dass der Geräuschpegel der Lüftungsanlage 40 dB(A) in der Nacht und 50 dB(A) am Tag betrage, so dass die in der Wohnzone W2 massgebenden Planungswerte von 45 dB(A) in der Nacht und von 55 dB(A) am Tag eingehal- ten würden. Zwar folgt daraus erst, dass Art. 25 Abs. 1 USG erfüllt ist. Hinge- gen lässt sich allein aus dem Einhalten der Planungswerte – entgegen der An- sicht des Baudepartementes – nicht ableiten, dass auch das Vorsorgeprinzip
Seite 17/35 nach Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 LSV erfüllt sei (vgl. WOLF, Kommen- tar USG, Art. 25 N 54). Immerhin hat das Einhalten der Planungswerte aber zur Folge, dass zusätzliche Massnahmen, die gestützt auf das Vorsorgeprinzip an- geordnet werden, nur dann als wirtschaftlich tragbar gelten, wenn sich mit re- lativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissio- nen erreichen lässt (vgl. WOLF, Kommentar USG, Art. 25 N 14).
Der Antrag des Rekurrenten, es sei nur eine Küche ohne Grill und Fritteuse zu bewilligen und die Lüftungsanlage gegen den Innenhof zu verschieben, ist da- her abzuweisen. Ein Verzicht auf Grill und Fritteuse ist betrieblich nicht möglich, da sich sonst eine warme Küche nicht mehr sinnvoll betreiben lässt. Eine Ver- schiebung der Lüftungsanlage hingegen ist wirtschaftlich nicht tragbar und würde ohnehin nicht zu einer Reduktion der Emissionen führen, sondern diese nur örtlich verlagern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Abluftkanäle der Lüftung bereits jetzt nahe am Innenhof eingeplant sind und nicht erkennbar ist, wie die Lüftung noch deutlich weiter gegen den Innenhof verschoben werden könnte (vgl. Grundrissplan 3. Obergeschoss, Akten Vo- rinstanz 1.37). Dies wäre nur möglich, wenn Küche und Mensa in einen ande- ren Teil des Gebäudes verlegt würden, was aber keinesfalls mehr als wirt- schaftlich tragbar im Sinn von Art. 7 Abs. 1 LSV bezeichnet werden könnte.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in Ziffer 4.6 und 4.7 der Baubewilligung Nr. 2015-44 der Bauherrschaft olfaktorische Messungen und Lärmmessungen auferlegt wurden. Mit diesen Auflagen wurde dem Vorsorgeprinzip Genüge ge- tan.
7.1. Der Rekurrent macht geltend, die Baubewilligung habe den Bedarf an Parkplätzen mit 70 benötigen Parkplätzen zu tief angesetzt. Gemäss den Berechnungen des Ingenieurbüros Nagel + Steiner GmbH vom 27. August 2013 (nachfolgend: Berechnungen NAGEL + STEINER GMBH), die von der Bau- herrschaft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens veranlasst worden seien, benötige die erweiterte Kantonsschule 99 Parkplätze. Insbesondere sei die Turnhalle zusätzlich einzubeziehen, da sonst die Berechnungsformel ins Leere laufen, welche die Anzahl Parkplätze von der Turnhallenfläche und der Anzahl Zuschauerplätze abhängig mache.
In seiner ergänzenden Eingabe vom 21. März 2019 machte er zusätzlich gel- tend, es sei auch der Parkplatzbedarf für Leichtathletikanlage und die Finnen- bahn zu berücksichtigen, was alleine für die Sportanlage D.___ einen Bedarf von 103 Parkplätzen ergebe. Unter Berücksichtigung der Standort-Typen ge- mäss VSS Norm 640 281 resultiere ein gesamter Parkplatzbedarf von Kan- tonsschule und Sportanlage zwischen 84 und 152 Parkplätzen bzw. einem Mit- telwert von 118 Parkplätzen.
Seite 18/35 Zudem verlange Art. 25 Abs. 2 des Baureglements der Politischen Gemeinde Z.___ (BauR) bei Gebäuden mit Publikumsverkehr ab 8 Parkplätzen, dass min- destens ein Drittel der Parkplätze unterirdisch oder als in Gebäude integrierte Garagen zu erstellen sei. Jedenfalls aber seien die entlang der Nordfassade geplanten Parkplätze unzulässig, da sie unmittelbar vor die Gärten und Erho- lungszonen der dort gelegenen Einfamilienhäuser zu liegen kämen. Die Park- plätze seien vielmehr möglichst nahe bei der C.___strasse zu errichten, wobei auf den Parzellen Nr. 002 und 003 hierfür genügend Platz vorhanden sei.
7.2. Das Baudepartement verwies in seiner Vernehmlassung vom 20. August 2018 hinsichtlich der Anzahl benötigter Parkplätze auf die Berech- nungen NAGEL + STEINER GMBH, wonach die geplanten 70 Parkplätze normge- recht und ausreichend seien.
Hinsichtlich der Lage der Parkplätze entlang der Nordfassade wies das Baude- partement darauf hin, dass mit Bewilligung Nr. 33/88 vom 8. September 1988 21 Parkplätze auf der Nordseite der Kantonsschule bewilligt worden seien. Das Grundstück Nr. 001 liege der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, in der Parkplätze unbestrittenermassen zonenkonform seien. Die Nachbarn könnten nicht verlangen, vor jeglicher Lärmeinwirkung verschont zu werden, die von einer zonenkonformen Nutzung ausgehe. Überdies befinde sich die Liegen- schaft des Rekurrenten rund 100 m von den Parkplätzen entfernt und sei von vornherein nur geringfügig von allfälligen Immissionen betroffen.
Im Weiteren bestritt das Baudepartement, dass Art. 25 Abs. 2 BauR auf öffent- liche Gebäude und Anlagen anwendbar sei. Die Bestimmung gelte nur für La- dengeschäfte, Hotels und Restaurants sowie für Gewerbebauten.
7.3. Es ist zunächst zu klären, wie viele Parkplätze für die Kantons- schule erstellt werden müssen.
7.3.1. Die Vorinstanz und die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass eine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen bestehe. Nach einem Ent- scheid des Baudepartementes vom 17. Juli 2012 kann die Erstellung von Park- plätzen jedoch nur dann verlangt werden, wenn das kommunale Recht eine entsprechende Pflicht vorsieht. Weder Art. 72 Abs. 1 BauG noch die VSS- Richtlinien stellten für sich allein eine genügende gesetzliche Grundlage dar, um von einem Bauherrn die Erstellung von Parkplätzen zu verlangen (vgl. JuMi 2012/III/Nr. 3). Wie vorn in Erw. 2 ausgeführt wurde, beurteilt sich der vorlie- gende Rekurs grundsätzlich nach dem PBG und nicht nach dem alten BauG. Da der einschlägige Art. 69 Abs. 1 PBG nahezu gleich lautet wie der frühere Art. 72 Abs. 1 BauG, gilt die erwähnte Rechtsprechung des Baudepartementes auch für Art. 69 Abs. 1 PBG. Es stellt sich somit die Frage, ob das Bauregle- ment der Politischen Gemeinde Z.___ überhaupt eine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen enthält.
Seite 19/35
7.3.2. Der relevante Teil von Art. 25 BauR lautete im Zeitpunkt, als die vorliegend streitigen Baubewilligungen erteilt wurden, wie folgt: «Es ist ein Abstellplatz für Motorfahrzeuge zu erstellen: a) für Mehrfamilienhäuser pro 100 m 2 anrechenbare Geschossflä- che (überzählige Flächen sind aufzurunden), mindestens aber pro Wohnung; zusätzlich pro 3 Wohnungen ein weiterer Abstell- platz (d.h. bis 3 Wohnungen ein weiterer Abstellplatz, 4 - 6 Woh- nungen 2 weitere Abstellplätze, etc.) b) pro Einfamilienhaus 2 Abstellplätze, c) für Büro und Dienstleistungsbetriebe, ausgenommen Läden, pro 30 m 2 anrechenbare Geschossfläche, d) für Läden pro 50 m 2 anrechenbare Geschossfläche, e) für Hotel und Restaurants pro 10 m 2 Restaurationsfläche und pro 4 Hotelbetten, f) für übliche Gewerbebauten pro 50 m 2 aktive Gewerbefläche; für besondere Gewerbebauten ist die VSS-Norm 641 400 vom Mai 1993 massgebend. Bei 8 und mehr erforderlichen Abstellplätzen gemäss lit. d - f ist min- destens ein Drittel unterirdisch oder als ins Gebäude integrierte Gara- gen zu erstellen.»
Mit Nachtrag 6 zum Baureglement, der vom Gemeinderat Z.___ am 4. April 2017 erlassen und vom Baudepartement nach unbenütztem Ablauf der Refe- rendumsfrist am 6. Februar 2018 genehmigt wurde, wurde Art. 25 BauR abge- ändert und lautet seither wie folgt (Änderungen kursiv markiert):
«Es ist ein Abstellplatz für Motorfahrzeuge zu erstellen: a) für Mehrfamilienhäuser pro 100 m 2 anrechenbare Geschossflä- che (überzählige Flächen sind aufzurunden), mindestens aber pro Wohnung; zusätzlich pro 3 Wohnungen ein Besucherpark- platz (d.h. bis 3 Wohnungen ein Besucherparkplatz, 4 - 6 Woh- nungen 2 Besucherparkplätze, etc.). Besucherparkplätze dürfen nicht verkauft und vermietet werden. Bei Überbauungen / Mehrfamilienhäusern im Stockwerkeigen- tum sind die Besucherparkplätze entsprechend allgemein zuzu- teilen und dürfen nicht einzelnen Stockwerkeigentumseinheiten zugeteilt werden. b) pro Einfamilienhaus 2 Abstellplätze, c) für Dienstleistungsbetriebe, ausgenommen Läden, pro 30 m 2 an- rechenbare Geschossfläche,
Seite 20/35 Dienstleistungsbetriebe: Bank, Post, Öffentliche Verwaltung mit Schalterbetrieb, Reisebüro, Arzt, Zahnarzt, Therapie, Kopier- zentrale, Chemische Reinigung, Coiffeur, usw. d) für Läden pro 50 m 2 anrechenbare Geschossfläche, e) für Hotel und Restaurants pro 10 m 2 Restaurationsfläche und pro 4 Hotelbetten, f) für übliche Gewerbebauten pro 50 m 2 aktive Gewerbefläche, g) für übrige Dienstleistungsbetriebe, Unterhaltung, Kultur, Reli- gion, Aus- und Weiterbildung und für Sport- und Freizeiteinrich- tungen ist die VSS Norm 640 281 massgebend. Übrige Dienstleistungsbetriebe: Öffentliche Verwaltung ohne Schalter- betrieb, Ingenieur-, Architekturbüro, Anwaltskanzlei, Versicherung, Krankenkassen, Verwaltung von Industriebetrieben, Treuhandbüro, La- bors, Speditionsbetrieb, usw. Unterhaltung, Kultur, Religion: Kino, Theater, Oper, Konzertsaal, Mu- seum, Ausstellungsraum, Galerie, Bibliothek, Kirche, Moschee, Syna- goge, Friedhof Aus- und Weiterbildung: Hort, Kindergarten, Primar- und Sekundar- schule, Sekundarstufe II, Musikschule, Berufsschule, Fachschule, Uni- versität, Kurslokal für Erwachsenenbildung, Sitzungs-/Konferenzsäle Sport- und Freizeiteinrichtungen: Eisbahn, Hallenbad, Freibad, Turn- halle, Fitnesscenter, Leichtathletikanlage mit Spielfeldern, Stadien (Fussball, Hockey), Tennisplatz, Schiessanlagen, Finnenbahn, Vita- Parcours, Spielsalon, Casino, Clubraum, Bootshafen, Minigolf, Billard- saal, Kegel-, Bowlingbahn, Reithalle/-stall Bei 8 und mehr erforderlichen Abstellplätzen gemäss lit. d - f ist min- destens ein Drittel unterirdisch oder als ins Gebäude integrierte Gara- gen zu erstellen.»
7.3.3. Es stellt sich zunächst die Frage, ob im vorliegenden Rekursver- fahren Art. 25 BauR in der ursprünglichen Fassung vom 16. Juli 1999 massge- bend ist oder ob bereits Nachtrag 6 anwendbar ist. Da der Nachtrag 6 keine eigenen Übergangsbestimmungen enthält, beurteilt sich die Frage nach allge- meinen Grundsätzen. Der Schutz des Vertrauens der Betroffenen verlangt, dass die Rechtmässigkeit einer Verfügung grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen ist. Eine Ausnahme gilt dann, wenn das neue Recht um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellt wurde und sofort anwendbar sein muss. Im Ergebnis sind somit Rechtsänderungen nach dem erstinstanzlichen Entscheid nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auch einen Widerruf rechtfertigen würden (vgl. dazu ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 292 ff.). Im Übrigen legen auch die Übergangsbestimmungen zum neuen kantonalen PBG fest, dass hängige Baubewilligungsverfahren nach jenem Recht zu beurteilen sind, das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der
Seite 21/35 Baubewilligungsbehörde Gültigkeit hat (vgl. Art. 173 Abs. 1 PBG und vorn Erw. 2). Art. 173 Abs. 1 PBG ist zwar auf Nachtrag 6 zum (kommunalen) BauR nicht unmittelbar anwendbar. Es lässt sich jedoch kaum begründen, warum im gleichen Rekursverfahren unterschiedliches Übergangsrecht für das kantonale und das kommunale Baurecht gelten soll, weshalb Art. 173 Abs. 1 PBG zumin- dest sachgemäss anzuwenden ist.
Der Rekurrent macht demgegenüber in seiner Eingabe vom 21. März 2019 gel- tend, es sei dasjenige Recht massgebend, das beim Entscheid der letzten mit voller Kognition urteilenden Behörde in Kraft steht, d.h. im Zeitpunkt des Re- kursentscheids. Er verweist diesbezüglich auf BALTHASAR HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 1013, wonach dies der Praxis im Kan- ton St.Gallen entspreche. HEER seinerseits beruft sich auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichtes aus dem Jahr 1978. Dieser Entscheid muss im Licht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts als überholt bezeichnet werden (vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung HÄFELIN/ MÜLLER/ UHLMANN, Rz. 293 sowie aktuell BGE 144 V 210 E. 4.3.1). Die bei HEER dargestellt Praxis hätte zur Folge, dass eine Baubewilligung im Rekursverfahren immer aufgehoben werden müsste, wenn während der Dauer des Rekursverfahrens strengere Bauvorschriften in Kraft getreten sind. Dies ist nach der aktuellen Rechtspre- chung des Bundesgerichts jedoch nur zulässig, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (vgl. BGE 139 II 243, E. 11.1), was auf die Frage der Pflichtparkplätze nicht zutrifft.
Unzutreffend ist auch der Einwand des Rekurrenten, Nachtrag 6 zum BauR sei bereits mit unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist am 14. Dezember 2017 und somit vor Erlass der angefochtenen Verfügungen in Kraft getreten. Nach Art. 38 Abs. 1 PBG bedarf der Rahmennutzungsplan – bestehend aus Zonen- plan und Baureglement (vgl. Art. 1 Abs. 3 Bst. a PBG) – der Genehmigung der zuständigen kantonalen Stelle. Im vorliegenden Fall wurde Nachtrag 6 zum BauR am 6. Februar 2018 vom Baudepartement genehmigt und wurde damit erst nach Erlass der angefochtenen Verfügungen rechtsgültig. Soweit der Re- kurrent unter Berufung auf HEER Rz. 263 geltend macht, der Vollzugsbeginn könne vor Eintritt der Rechtsgültigkeit liegen, irrt er. Der Vollzugsbeginn kann zwar nach dem Eintritt der Rechtsgültigkeit liegen, aber logischerweise nicht vorher.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass im vorliegenden Rekursverfahren Art. 25 BauR in der Fassung vom 16. Juli 1999 massgebend ist und nicht in der Fassung gemäss Nachtrag 6.
7.3.4. Die Vorinstanz stellte in Ziffer 5 der angefochtenen Baubewilligung Nr. 2015-44 fest, dass Art. 25 BauR «für öffentliche Gebäude und Anlagen keine Bestimmung enthält». Zudem verneinte sie ausdrücklich eine Pflicht zur Erstellung einer Tiefgarage mit der Begründung, Art. 25 Abs. 2 BauR gelte nur
Seite 22/35 für «Ladengeschäfte, Hotels und Restaurants sowie übliche bzw. besondere Gewerbebauten» und sei auf öffentliche Gebäude und Anlagen nicht anwend- bar. Damit ist erwiesen, dass Schulhäuser in der Auflistung von Art. 25 Abs. 1 Bst. a bis f BauR (in der Fassung vom 16. Juli 1999) nach Ansicht der Vor- instanz – die das BauR ja selber erlassen hat und seine Bedeutung kennen sollte – weder ausdrücklich noch sinngemäss enthalten gewesen waren und dementsprechend für die Kantonsschule keine gesetzliche Pflicht zur Erstel- lung von Parkplätzen besteht.
Im Übrigen deutet auch die Änderung von Art. 25 BauR durch Nachtrag 6 da- rauf hin, dass nach dem BauR in der Fassung vom 16. Juli 1999 keine gesetz- liche Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für Schulhäuser bestand. Wären öffentliche Gebäude und Anlagen vom Begriff «besondere Gewerbebauten» in Art. 25 Abs. 1 Bst. f BauR (in der Fassung vom 16. Juli 1999) bereits erfasst gewesen, dann hätte es den Nachtrag 6 – zumindest den Abschnitt über Aus- und Weiterbildungsbetriebe – gar nicht gebraucht.
Zusammenfassend ergibt sich, dass Art. 25 BauR in der Fassung vom 16. Juli 1999 keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für Schulhäuser statuierte. Dementsprechend erweist sich die Rüge des Rekurrenten, die Baubewilligung habe der Bedarf an Parkplätzen mit 70 benötigen Parkplätzen zu tief angesetzt bzw. die geplante Kantonsschule verfüge nicht über die gesetzlich vorgeschrie- bene Anzahl Parkplätze, als unbegründet.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die geplante Anzahl von 70 Parkplät- zen für die Kantonsschule selbst dann genügen würde, wenn eine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen bejaht werden würde. Dabei kann offen gelassen werden, ob in den Richtwerten der VSS-Norm SN 640 281 für Schulhäuser die Parkplätze für eine Turnhalle mitenthalten sind. Im vorliegenden Fall besteht die Turnhalle bzw. die Sporthalle D.___ schon seit Jahren, wobei angenommen werden darf, dass die für die Sporthalle D.___ notwendigen Parkplätze in der Baubewilligung für die Sporthalle D.___ rechtskräftig festgelegt sind. Dement- sprechend besteht kein Grund, im Rahmen des Baubewilligungsverfahren für die Kantonsschule die für eine Turnhalle notwendigen Parkplätze nochmals neu festzulegen. Ohnehin müssten in eine solche Gesamtbetrachtung auch die vorhandenen Parkplätze der Sporthalle D.___ einbezogen werden. Es können nicht einfach die für die Kantonsschule geplanten 70 Parkplätze mit dem aus einer Gesamtbetrachtung resultierenden SOLL von 118 Parkplätzen verglichen werden, ohne die bestehenden Parkplätze der Sporthalle D.___ zu berücksich- tigen.
7.4. Da Art. 25 BauR keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für Schulhäuser enthält, erweist sich auch die Rüge des Rekurrenten als unbe- gründet, es hätte mindestens ein Drittel der Parkplätze unterirdisch oder in ei- ner im Gebäude integrierten Garage erstellt werden müssen. Art. 25 Abs. 2
Seite 23/35 BauR, der eine entsprechende Pflicht statutiert, setzt eindeutig voraus, dass überhaupt eine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen besteht (vgl. Art. 25 Abs. 2 Bst. d bis f BauR), was im vorliegenden Fall, wie oben ausgeführt, nicht zutrifft.
7.5. Unbegründet ist auch die Rüge des Rekurrenten, die entlang der Nordfassade geplanten Parkplätze seien unzulässig, da sie unmittelbar vor die Gärten und Erholungszonen der dort gelegenen Einfamilienhäuser zu liegen kämen.
Wie das Baudepartement in seiner Vernehmlassung zu Recht ausführte, sind Parkplätze in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zonenkonform und die Nachbarinnen und Nachbarn können nicht verlangen, vor jeglicher Lärmeinwirkung verschont zu werden, die von einer zonenkonformen Nutzung ausgeht. Zudem macht das Baudepartement zu Recht geltend, der Rekurrent sei nur geringfügig von allfälligen Immissionen betroffen. Zwar ist der nächst- gelegene Parkplatz rund 60 m vom Grundstück des Rekurrenten entfernt und nicht – wie vom Baudepartement geltend gemacht – rund 100 m. Es sind aber trotzdem höchstens geringfügige Lärm- und Lichtimmission auf das Grund- stück des Rekurrenten zu erwarten (vgl. vorn Erw. 5).
Nicht massgebend ist, in welchem Ausmass Immissionen auf die direkt nördlich von den Parkplätzen gelegenen Grundstücke entstehen. Der Rekurrent ist im Baurekursverfahren zwar legitimiert, sämtliche Rügen zu erheben und nicht nur diejenigen, bei denen er eine besondere Betroffenheit nachweisen kann (vgl. vorn Erw. 1.1). Bei der materiellen Beurteilung spielt es jedoch eine Rolle, wie die direkten Nachbarinnen und Nachbarn der Parkplätze allfällige Immissionen empfinden. Der Rekurrent kann nicht die Übermässigkeit von Immissionen gel- tend machen, die von den direkt Betroffenen nicht als übermäsig empfunden werden. Im vorliegenden Fall genügt den Eigentümerinnen und Eigentümer der direkt an die Parkplätze angrenzenden Grundstücke offensichtlich, dass als Lärm- und Lichtschutz eine Mauer zwischen den Parkplätzen und ihren Grund- stücken errichtet wird. Jedenfalls haben sie ihre Einsprachen nicht weitergezo- gen bzw. keinen Rekurs gegen die Baubewilligung Nr. 2015-44 erhoben. Es liegen somit keine übermässigen Immissionen vor, die ein Verlegung der Park- plätze erfordern würden.
Seite 24/35 Diese Rügen sind offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz erklärte in Ziffer B.3 das Ergebnis der Überprüfung des Baugesuchs durch die Procap, Bera- tungsstelle für behindertengerechtes Bauen, vom 5. September 2015 zum in- tegrierenden Bestandteil der Baubewilligung Nr. 2015-44. Damit wurde – wie das Baudepartement in seiner Vernehmlassung zu Recht ausführte – insbe- sondere verbindlich festgelegt:
dass die Bühne rollstuhlgerecht zu erschliessen sei. Im Weiteren seien die Garderoben so zu erschliessen und anzupassen, dass sie auch von Behin- derten benutzt werden können.
dass für Rollstühle ein genügend grosser Stauraum zu erstellen sei.
Die Behauptung des Rekurrenten, die Auflage betreffend Stauraum habe kei- nen Eingang in die Baubewilligung gefunden, trifft eindeutig nicht zu. Im Übri- gen ist der Einwand des Rekurrenten in der Replik vom 9. Mai 2018 etwas bemühend, es sei aus den massgebenden Plänen nicht ersichtlich, dass die erforderlichen Wartebuchte im Aussenbereich der Notfalltreppen eingeplant worden seien. Es versteht sich von selbst, dass die Änderungen, die von der Procap erst am 5. September 2015 gefordert und dann von der Vorinstanz am 18. Januar 2018 für verbindlich erklärt worden sind, noch nicht in den Plänen enthalten sind, die am 13. Juli 2015 mit dem Baugesuch eingereicht worden waren.
Das Fehlen eines Behinderten-WCs bei Aula und Referatraum wurde von Pro- cap zwar bedauert, aber nicht in die Feststellungen des Anpassungsbedarfs aufgenommen.
Abschliessend ist anzumerken, dass die Vorinstanz die Zugänglichkeit für Men- schen mit Behinderung gestützt auf Art. 102 PBG prüfte. Es wurde somit das aufgrund des Übergangsrechts zum PBG massgebende Recht angewendet (vgl. vorn Erw. 2).
Das Baudepartement macht in seiner Vernehmlassung sinngemäss geltend, dass eine Verlängerung der geplanten Stützmauer Richtung Süden entlang der westlichen Grenze der Parzelle Nr. 001 nicht notwendig sei, da dort der Über- gang zwischen den beiden Grundstücken abflache. Für die Sicherung des Ge- fälles genüge die Erweiterung der Böschung.
Seite 25/35 Den Ausführungen des Baudepartementes ist zuzustimmen. Im Übrigen ist die Rüge des Rekurrenten hinsichtlich des hier massgebenden Art. 101 PBG un- genügend substanziert. Es genügt nicht, die Befürchtung zu äussern, die Pri- vatstrasse könnte abrutschen, sondern der Rekurrent hätte wenigstens ansatz- weise ausführen müssen, welche Regeln der Baukunde nicht eingehalten seien.
Diese Rüge ist ebenfalls als ungenügend substanziert zu bezeichnen. Es ge- nügt nicht, lediglich die Befürchtung zu äussern, das Bauvorhaben könnte ne- gative Auswirkungen auf das Grundstück des Rekurrenten haben. Gemäss dem mit dem Baugesuch eingereichten Umströmungsnachweis vom 19. Juni 2015 (Akten Vorinstanz 1.42) reduzieren die für den Baukörper der Kantons- schule notwendigen Pfählungen die Durchflusskapazität des Grundwassers um weniger als 10% und können bewilligt werden. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Grundwasserfluss durch das Bauvorhaben in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden könnte, und es ist nicht Aufgabe der Rekursinstanz in den Baugesuchsunterlagen Hinweise zu suchen, welche die Auffassung des Rekurrenten stützen.
Der Rekurrent beantragt in den Rechtsbegehren 2.a bis 2.c neben den Proto- kollierungen, die Bauherrschaft sei zur Übernahme von allfälligen Schäden zu verpflichten. Soweit er damit beantragt, es sei in der Baubewilligung verbindlich ein Haftungsanspruch gegenüber der Bauherrschaft zu statuieren, sind seine Begehren auch aus materiellen Gründen abzuweisen. Die Haftung für allfällige Schäden aus dem Bau und Betrieb der Kantonsschule richtet sich nach den jeweils massgebenden Haftungsnormen. Diese können nicht einfach durch eine Haftungsklausel in der Baubewilligung ersetzt werden, schon gar nicht durch eine Haftungsklausel, die eine Kausalhaftung begründet.
Teilweise gutzuheissen ist das Rechtsbegehren 2.b. Der Rekurrent beantragte bereits in seiner Einsprache vom 11. November 2015 die Aufnahme eines Pro- tokolls über allfällige Risse an den Bauten und Anlagen auf seinem Grundstück. An der Einspracheverhandlung vom 23. August 2016 wurde ihm zugesichert, dass durch ein unabhängiges Fachbüro Rissprotokolle erstellt werden würden. In der Baubewilligung Nr. 2015-44 wird dann in den Erwägungen ausgeführt, dass die Bauherrschaft auf diese Zusicherung behaftet werde. Es wurde aber keine entsprechende, verbindliche Auflage ins Dispositiv der Bewilligung auf-
Seite 26/35 genommen. Um die Bedenken des Rekurrenten zu entkräften, wird im Dispo- sitiv des vorliegenden Rekursentscheids die Verpflichtung zur Erstellung eines Rissprotokolls verbindlich angeordnet werden, auch wenn unwahrscheinlich ist, dass sich die Bauherrschaft nicht freiwillig an ihre Zusage gehalten hätte.
11.1. Im Rekurs gegen die Baubewilligung Nr. 2016-29 und den Ein- spracheentscheid betreffend Neubau Energiezentrale / Versetzen bestehender Velounterstände macht der Rekurrent ebenfalls eine Verletzung der Koordina- tionspflicht geltend. Hinsichtlich seiner Begründung kann auf Ziffer 3.1 vorn ver- wiesen werden. Ergänzend bringt der Rekurrent vor, dass der Neubau der Energiezentrale, falls er über den von den Stimmberechtigten genehmigten Kredit für die Sanierung der Kantonsschule finanziert werden solle, auch aus diesem Grund nicht separat bewilligt werden dürfe. Anderenfalls sei der Nach- weis zu erbringen, dass die notwendigen Beschlüsse von den zuständigen In- stanzen rechtsgültig gefasst worden und die Finanzierung gesichert seien.
11.2. Wie vorn in Erw. 3.2 festgestellt wurde, hat die Vorinstanz die Bau- bewilligungsverfahren betreffend Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und betreffend Neubau Energiezentrale/Versetzen von bestehenden Veloun- terständen genügend koordiniert. Auch wurde in Erw. 3.3. festgestellt, dass keine Pflicht bestand, das Strassen-/Parkplatzprojekt mit den Baubewilligungs- verfahren betreffend Erweiterung der Kantonsschule und/oder betreffend Neu- bau der Energiezentrale zu koordinieren. Damit ist die baurechtliche Koordina- tionspflicht erfüllt. Ob die beiden Bauvorhaben auch finanzrechtlich koordiniert werden mussten, ist aus baurechtlicher Sicht bzw. in Bezug auf die baurechtli- che Bewilligungsfähigkeit irrelevant.
12.1. Im Weiteren rügt der Rekurrent eine Verletzung verschiedener bun- desrechtlicher Raumplanungsgrundsätze. Zunächst macht er geltend, es wi- derspreche dem Gebot von Art. 1 Abs. 1 RPG den Boden haushälterisch zu nutzen, wenn eine Parzelle an bester Lage lediglich mit einer Heizungsanlage verbaut werde. Die strategische Baulandreserve der Kantonsschule auf den Parzellen Nr. 002 und 003 werde damit für die nächsten 10-20 Jahre einer an- deren, sinnvolleren und produktiveren Nutzung entzogen.
Zudem schreibe Art. 3 Abs. 3 RPG vor, dass Massnahmen zu treffen seien zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und dass Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung möglichst verschont werden sollen. Im Weiteren be- zeichnet der Rekurrent den geplanten Standort der Energiezentrale als denk- bar ungünstig, da die erhöhte Feinstaubbelastung trotz Filteranlagen zu ge- sundheitlichen Einschränkungen von Schülern, Lehrern usw. führen werde.
Seite 27/35 12.2. Das RPG unterscheidet zwischen Zielen und Planungsgrundsät- zen. Nur der vom Rekurrenten angerufene Art. 3 Abs. 3 RPG enthält Planungs- grundsätze, während die haushälterische Nutzung des Bodens zu den Zielen des Raumplanungsgesetzes gehört. Ziele und Grundsätze können aufgrund ihres unterschiedlichen Regelungsgegenstandes auseinandergehalten wer- den: Art. 1 RPG beinhaltet die Ziele im Allgemeinen, auf welche die Raumpla- nung auszurichten ist. Art. 3 RPG bezeichnet dagegen Grundsätze, die den Behörden im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele als Handlungsdirektiven dienen. Beide Bestimmungen enthalten Wertmassstäbe und Wertungshilfe, welche von Planungs- und Bewilligungsbehörden namentlich bei Interessenab- wägungen zu beachten sind. Dort liegt ihr typisches Wirkungsfeld (vgl. zum Ganzen, AEMISEGGER/KISSLING, Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung Rz. 29, in: HEINZ AEMISEGGER/PIERRE MOOR/ALEXANDER RUCH/PIERRE TSCHANNEN (Hrsg.) Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Schulthess 2016).
12.3. Art. 1 Abs. 1 RPG spricht sich zu den Zielen aus, auf welche die Raumplanung auszurichten ist. Sie richten sich an die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden. Insbesondere stellen die in Art. 1 RPG aufgeführten Pla- nungsziele keine vollstreckbaren Verhaltensvorschriften dar (vgl. BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Handkommentar Raumplanungsgesetz, Stämpfli 2006, RPG Art. 1 Rz. 2 f.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ist der Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens mit der Richtpla- nung sowie der Nutzungsplanung umzusetzen. Namentlich ist bei der Dimen- sionierung der Bauzonen das Gebot der haushälterischen Nutzung des Bodens zu beachten. Hingegen enthalten weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht Vorschriften, welche im Streitfall eine Mindestausnutzung für bestimmte Grundstücke bzw. für bestimmte Zonenarten vorsehen. Insbesondere ist es dem Eigentümer unbenommen, die Nutzung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu gestalten und nicht die technisch mögliche Maximalnutzung der Bodenfläche zu wählen (vgl. VerwGE B 2009/207 vom 11. Mai 2010, E. 4.1).
Aus der dargestellten Lehre und Rechtsprechung ergibt sich somit, dass das Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens zwar nicht nur in Planungsver- fahren, sondern auch in Baubewilligungsverfahren zu beachten ist. Es stellt je- doch keine konkrete Handlungsdirektive dar, die das gesetzlich geregelte Bau- recht überlagert. Insbesondere lässt sich aus Art. 1 Abs. 1 RPG nicht herleiten, dass unüberbaute Flächen so lange freigehalten werden müssen, bis sie voll- ständig überbaut bzw. ausgenützt werden können.
Entgegen der Auffassung des Rekurrenten würde der haushälterische Umgang mit dem Boden nicht gefördert, wenn die Energiezentrale im Gebäude der Kan- tonsschule selber erstellt würde. Einerseits würde hierfür das Gebäude ver- grössert werden müssen, was ebenfalls Bodenfläche benötigt. Andererseits ist nicht ersichtlich, welche "andere, sinnvollere und produktivere" Nutzung der
Seite 28/35 Parzellen Nr. 002 und 003 durch den Bau der Energiezentrale verhindert wird. Die Parzellen liegen in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und können daher zum vornherein nur für bestimmte Zwecke genutzt werden. Zudem sind sie zwischen der bestehenden Sporthalle D.___ und der noch bestehenden bzw. der geplanten Kantonsschule eingeklemmt. Sie können daher nur entwe- der für eine Erweiterung der Sporthalle D.___ oder für eine Erweiterung der Kantonsschule sinnvoll genutzt werden. Jedenfalls geht der Rekurrent selber davon aus, dass es sich bei den beiden Parzellen um die "strategische Bau- landreserve der Kantonsschule" handle. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wofür die Kantonsschule diese Baulandreserve in den nächsten 10-20 Jahren benö- tigen könnte. Die angefochtenen Baubewilligungen beinhalten ja gerade den Neubau und die Erweiterung der bestehenden Kantonsschule, so dass für die nächsten 10-20 Jahre ein nochmaliger Erweiterungsbedarf wenig wahrschein- lich ist. Zudem ist die angefochtene Energiezentrale gemäss den Angaben des Baudepartementes auf eine Betriebsdauer von 15-20 Jahren ausgelegt und ein Rückbau wäre ohne weiteres möglich, da ein Holzbau ohne Untergeschoss vorgesehen sei (vgl. Vernehmlassung Baudepartement, Ziffer 2). Sollte also entgegen den Erwartungen in den nächsten 20 Jahren eine weitere Erweite- rung der Kantonsschule notwendig werden, könnte die Energiezentrale prob- lemlos wieder abgebrochen oder an die dannzumaligen Verhältnisse ange- passt werden.
Zusammengefasst ergibt sich, dass durch die geplante Energiezentrale das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht verletzt wird. Damit erweist sich gleichzeitig die Rüge des Rekurrenten als unbegrün- det, Art. 3 Abs. 3 Bst. a bis RPG werde durch die Bebauung mit der Energiezent- rale verletzt, weil die Parzelle Nr. 003 dadurch langfristig einer besseren Nut- zung entzogen werde.
12.4. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge des Rekurrenten, es sei der in Art. 3 Abs. 3 Bst. b RPG enthaltene Planungsgrundsatz verletzt, wonach Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen möglichst verschont werden sollen. Diese Bestimmung richtet sich gemäss Art. 3 Abs. 1 RPB an die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden und kann nicht beigezogen wer- den, um eine Baute zu verbieten, die – wie im vorliegenden Fall – die Anforde- rungen des materiellen Umweltrechts erfüllt (vgl. dazu AEMISEGGER/KISSLING, Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung Rz. 38, wonach die Belange des Um- weltschutzes "in die Sach-, Richt-, und Nutzungsplanung" mit einbezogen wer- den müssen).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Emissionen aus der Heizanlage und aus der Anlieferung des Brenngutes auch dann anfallen, wenn die Ener- giezentrale ins Gebäude der Kantonsschule integriert würde. Die Einwirkungen auf die benachbarten Wohngebiete würden allein durch eine Verschiebung der Energiezentrale nicht merklich vermindert.
Seite 29/35 13. 13.1. Der Rekurrent macht weiter geltend, die geplante Energiezentrale verstosse einerseits gegen den Grenzabstand, weil der Abstand zur nördlichen Nachbarparzelle Nr. 005 zu klein sei. Die hierfür erteilte Ausnahmebewilligung sei unzulässig, da die Energiezentrale noch näher an die Grenze zu stehen kommen werde als die bestehende Trafostation, welche zudem nur 2.80 m hoch sei und nicht 4.60 wie die geplante Energiezentrale.
Andererseits sei der Abstand zur C.___strasse nicht eingehalten, da die Ände- rungen aus dem geplanten Betriebs- und Gestaltungskonzept C.___strasse nicht berücksichtigt seien. Diese sehe auf der Höhe der Energiezentrale eine Fortsetzung des Trottoirs und eine Einbuchtung des Strassenraums vor, wes- halb ein Abstand von mindestens 6.25 m erforderlich sei.
13.2. Die Parzelle Nr. 005 dient als Zufahrtsstrasse zu den Parkplätzen der Sporthalle D.___. Gemäss dem kommunalen Strassenplan auf dem Geo- portal ist sie aber weder als Strasse noch als Verkehrsfläche klassiert. Dem- entsprechend beurteilte die Vorinstanz den Abstand zwischen der geplanten Energiezentrale und der Parzelle Nr. 005 richtigerweise nicht nach den Vor- schriften über den Strassenabstand, sondern –gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BauR – nach den Vorschriften über den Grenzabstand in der Wohnzone W3. Massgebend ist somit ein Grenzabstand von fünf Metern.
Die Energiezentrale weist einen Abstand von 1.62 m gegenüber der Parzelle Nr. 005 auf und unterschreitet den Grenzabstand klar. Die Vorinstanz erteilte der Bauherrschaft daher eine Ausnahmebewilligung nach Art. 108 PBG. Sie begründete die Ausnahmebewilligung damit, dass eine bestehende Trafosta- tion, die ebenfalls den Grenzabstand nicht einhalte, aus ästhetischen Gründen in die Energiezentrale integriert werde. Würde die bestehende Trafostation nicht ins Gebäude der Energiezentrale integriert, wäre der Grenzabstand ein- gehalten, da die Energiezentrale allein einen Abstand von 6.29 m zur Grenze aufweisen würde. Zudem sei auf der Parzelle Nr. 005 kein Ausbau der Ver- kehrsfläche geplant.
Die Begründung der Vorinstanz überzeugt. Es ist ohne Zweifel aus ästheti- schen Gründen erwünscht, die bestehende Trafostation ins Gebäude der Ener- giezentrale zu integrieren. Damit liegen besondere Verhältnisse im Sinn von Art. 108 Abs. 1 PBG vor. Zudem verstösst die Ausnahmebewilligung nicht ge- gen Art. 108 Abs. 2 PBG. Insbesondere wird die Nachbarschaft nicht unzumut- bar benachteiligt, da der Grenzabstand bereits durch die bestehende Trafosta- tion beeinträchtigt wird. Jedenfalls haben die direkten Nachbarn der geplanten Energiezentrale gegen das Bauvorhaben keinen Rekurs erhoben und scheinen sich somit nicht benachteiligt zu fühlen.
Seite 30/35 13.3. Bei der C.___strasse handelt es sich um eine Gemeindestrasse
Das Projekt «Betriebs- und Gestaltungskonzept C.___strasse» sieht offenbar vor, die C.___strasse durch einen bepflanzten Mittelstreifen zu unterteilen. Hierfür müsste der Strassenrand etwa 75 cm in Richtung der Energiezentrale verschoben werden (vgl. dazu Akten Rekursgegner 3). Der gesetzliche Stras- senabstand von 4 m ist also auch dann noch eingehalten, wenn das Betriebs- und Gestaltungskonzept C.___strasse wie geplant realisiert wird.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der Strassenabstand nach den tat- sächlichen Verhältnissen richtet, die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Baube- willigung bestehen, und nicht nach zukünftigen Verhältnissen, die erst in der Projektphase sind und von denen noch nicht feststeht, ob sie überhaupt je re- alisiert werden können.
Im Übrigen ist anzumerken, dass der Einwand des Rekurrenten nicht zutrifft, der Strassenabstand sei ab der Grenze des ebenfalls neu geplanten Trottoirs zu bemessen. Nach Art. 101 Abs. 1 des Strassengesetzes (sGS 732.1; abge- kürzt StrG) ist der Strassenabstand der Mindestabstand zur Strasse. Da der Strassenabstand zu Gemeindestrassen durch Reglement der politischen Ge- meinde festgelegt wird, kann die Gemeinde auch selber festlegen, wie der Strassenabstand zu bemessen ist. So bemisst etwa Art. 22 Abs. 1 des Baureg- lements der Gemeinde W.___ den Strassenabstand sowohl ab dem Strassen- rand als auch ab der Trottoirhinterkante. Demgegenüber stellt die Gemeinde Z.___ in Art. 24 Abs. 1 BauR auf die «Strassengrenze» ab. Daraus ergibt sich, dass das Trottoir bei der Bemessung des Strassenabstandes ohnehin nicht zu berücksichtigen wäre.
14.1. Die angefochtene Baubewilligung einhält in Ziffer 3.3 der Besonde- ren Anordnung die Auflage, dass die Schulleitung ihre Holzlieferanten anzu- weisen habe, bei der Anlieferung den Lastwagen zwingend auf dem Vorplatz der Energiezentrale zu wenden und nicht rückwärts in die Zubringerstrasse zu fahren. Zusätzlich ordnete die Vorinstanz in Ziffer 2 ihres Beschlusses vom 18. Januar 2018 auch direkt an, dass sämtliche Wendemanöver von schweren Motorwagen auf dem Vorplatz der Energiezentrale vorzunehmen seien und ein Rückwärtsbefahren der Zubringerstrasse untersagt sei.
Seite 31/35 Der Rekurrent macht geltend, die Anordnung sei rechtlich und praktisch nicht durchsetzbar. Insbesondere reiche der Vorplatz für das Wenden von Lastwa- gen nicht aus, zumal nicht sichergestellt sei, dass für die Anlieferung der Holz- schnitzel Lastwagen mit einer Länge von höchsten 9.40 m eingesetzt würden. Als Beleg reichte er mit der Replik vom 6. Juni 2018 eine Planskizze ein, in der er die aus seiner Sicht massgebenden Wendekreise eintrug. Er bemängelte, dass sich der Wendekreis kurz vor der Fassade auf ca. 3.80 m reduziere, was nicht möglich sei. Zudem würden die Vorgaben der VSS-Norm SN 640 052 für eine Wendenische nicht eingehalten. Damit sei die Parzelle Nr. 003 für die vor- gesehene Nutzung ungenügend erschlossen.
Das Baudepartement entgegnete in seine Duplik vom 26. Juni 2018, der Ein- wand des Rekurrenten beruhe auf einem Denkfehler. Die Hinterachse eines Fahrzeugs drehe sich nicht um den äusseren, sondern um den inneren Wen- dekreis. Dies habe zur Folge, dass der LKW beim rückwärts einmanövrieren bereits parallel zur Fassade der Energiezentrale stehe, bevor er mit seiner vor- deren linke Ecke die Fassade berühre. Im Übrigen sei die mit dem Baugesuch eingereichte Befahrbarkeitsstudie von einem ausgewiesenen Verkehrsexper- ten erstellt worden. Die Nachfrage bei Lieferanten habe ergeben, dass die Holzschnitzel tatsächlich mit einem LKW mit einer Länge von 9.40 m angeliefert würden. Eine entsprechende Beschränkung der Fahrzeuggrösse könne mit den Lieferanten vertraglich festgelegt werden. Die Befahrbarkeit können zu- dem auch für LKWs mit einer Länge von 10.80 m und 11.56 m nachgewiesen werden. Diesbezüglich werde auf die Visualisierungen auf dem USB-Stick ver- wiesen. Zum Einwand des Rekurrenten, die Vorgaben der VSS-Norm SN 640 052 für eine Wendenische seien nicht eingehalten, äusserte sich das Baude- partement nicht.
14.2. Nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b des RPG setzt die Erteilung einer Bau- bewilligung voraus, dass das Land erschlossen ist. Insbesondere muss nach Art. 19 Abs. 1 RPG eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt be- stehen. Da das Bundesrecht nur allgemeine Grundsätze enthält, ergeben sich die Anforderungen an die Erschliessung im Detail aus dem kantonalen Recht (vgl. HEER, Rz. 508). Nach Art. 67 Bst. a PBG ist Land erschlossen, wenn eine hinreichende Zu- und Wegfahrt besteht. Eine Zufahrt ist dann als hinreichend zu betrachten, wenn sie tatsächlich so beschaffen ist, dass sie bau- und ver- kehrstechnisch der bestehenden und der geplanten Überbauung genügt, den zu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern sicheren Weg bietet und von den öffentlichen Diensten (namentlich Feuerwehr, Sanität, Kehrichtabfuhr und Schneeräumung) ungehindert benützt werden kann, und – wenn sie über frem- des Grundeigentum führt – rechtlich gesichert ist (vgl. HEER, Rz. 513 mit Hin- weisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes). Art. 19 Abs. 1 RPG will mit dem Erfordernis der ausreichenden Erschliessung vor allem polizeiwid- rige Zustände verhindern (vgl. EJPD/BRP, Erläuterungen RPG, Bern 1981, N. 6 zu Art.19). Was als hinreichende Zufahrt gilt, hängt von der beanspruchten
Seite 32/35 Nutzung des Grundstücks sowie von den massgeblichen (namentlich örtlichen) Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGE 116 Ib 159 Erw. 6b; WALDMANN/HÄNNI, RPG Art. 19 Rz. 21). Dabei steht den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu (vgl. BGE 121 I 65 E. 3A; BGer 1P.115/1992 vom 6. MAI 1993, Erw. 4: in ZBl 95/1994 S. 89 und URP 1993 S. 449).
14.3. Die Voraussetzung der genügenden Erschliessung nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG sowie nach Art. 67 Bst. a PBG bezieht sich in erster Linie auf die Zufahrt zum Baugrundstück. Inwieweit die oben dar- gestellten Grundsätze auch für die Erschliessung innerhalb des Baugrundstück gelten, kann aus folgendem Grund offen gelassen werden.
Nach Einschätzung der Verkehrspolizei ist es aus Gründen der Verkehrssicher- heit nicht zulässig, mit Lastwagen rückwärts von der Zufahrtsstrasse zur Turn- halle D.___ auf den Vorplatz vor der Energiezentrale einzubiegen. Sie ver- langte daher eine entsprechende Auflage in der Baubewilligung (vgl. Stellung- nahme der Verkehrspolizei vom 14. September 2017, Akten Vorinstanz 4.5). Die Vorinstanz setzte dies mit Ziffer 2 des Beschlusses und Ziffer 3.3 der Be- sonderen Anordnungen zur Baubewilligung um (vgl. vorn Erw. 14.1).
Sollte feststehen, dass diese Auflage aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den nicht wird erfüllt werden können, so müsste die Parzelle Nr. 003 als unge- nügend erschlossen betrachtet werden. Falls ein Wenden auf dem Vorplatz der Energiezentrale nicht möglich ist, bestünde nämlich keine Zufahrtsmöglichkeit für die geplante Nutzung.
14.4. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten kann die Schulleitung recht- lich und tatsächlich problemlos durchsetzen, dass ihre Lieferanten von Holz- schnitzeln nicht rückwärts auf den Vorplatz der Energiezentrale fahren. Die Schulleitung kann mit ihren Lieferanten eine entsprechende Verpflichtung ver- traglich vereinbaren und nötigenfalls mit Konventionalstrafen absichern. Ebenso könnte eine Beschränkung der Fahrzeuge auf eine Höchstlänge von 9.40 m vereinbart werden.
14.5. Die vom Baudepartement eingereichten Befahrbarkeitsstudien zei- gen, dass es technisch möglich ist, Lastwagen bis zu einer Länge von 11.56 m auf dem Vorplatz der Energiezentrale zu wenden. Die Studien zeigen aber auch, dass die Platzverhältnisse äusserst eng sind. Insbesondere verlaufen die Fahrgassen bei fast allen Varianten unmittelbar an der südöstlichen Ecke der Energiezentrale vorbei, ohne einen erkennbaren Sicherheitsabstand, so dass Schäden am Gebäude wohl nur eine Frage der Zeit wären. Ausgenommen ist die in Beilage2.mp4 (Akten Baudepartement, 5 [USB-Stick]) aufgezeigte Vari- ante mit einem Lastwagen von 9.40 m Länge. Insgesamt kann eine genügende Erschliessung aus rechtlicher Sicht gerade noch bejaht werden, auch wenn die Zweckmässigkeit wohl eher in Frage gestellt werden muss.
Seite 33/35
Ob die Vorgaben der VSS-Norm SN 640 052 für Wendeanlagen eingehalten sind, kann offengelassen werden. Bei der VSS-Norm handelt es nicht um eine verbindliche gesetzliche Bestimmung (vgl. nicht publ. Entscheid des Baudepar- tementes Nr. 9/2007 vom 28. März 2007, E. 3.2.) Die Vorinstanz hat die Bau- bewilligung erteilt und es lag in ihrem Ermessen, nicht näher zu prüfen, ob die Vorgaben der VSS-Norm SN 640 052 erfüllt sind.
15.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rügen des Rekurrenten unbegründet sind. Ausgenommen ist die Rüge, die Bauherrschaft sei nicht zur Erstellung eines Rissprotokolls verpflichtet worden (vgl. Erw. 10).
Dementsprechend sind sämtliche Rechtsbegehren des Rekurrenten abzuwei- sen, mit Ausnahme des Rechtsbegehrens 2.b betreffend Erstellung eines Rissprotokolls, das teilweise gutzuheissen ist.
15.2. Abzuweisen ist auch der Antrag auf Durchführung eines Augen- scheins.
Der Augenschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entscheidende Instanz. Er dient dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Unbestrittene Tatsachen brauchen nicht durch einen Augenschein überprüft zu werden, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interessen geboten ist (vgl. VerwGE B 2012/88 vom 13. No- vember 2012, E. 2.1).
Die tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich im vorliegenden Fall aus den Plä- nen und den übrigen Verfahrensakten. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob die geplante Stütz- und Sichtschutzmauer das Haus des Rekurrenten vollstän- dig von Lichtimmissionen der Fahrzeuge auf der Zufahrt zur Küche und zu den Parkplätzen an der Nordseite der Kantonsschule abschirmt (vgl. Erw. 5.5). Streitig ist hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse auch, ob auf dem Vorplatz vor der geplanten Energiezentrale Lastwagen wenden könnten. Diese Frage liesse sich nicht durch einen einfachen Augenschein klären, da sich die tat- sächlichen Verhältnisse aktuell anders präsentieren als nach dem Bau der Energiezentrale. Insbesondere ist die bestehende Trafostation aktuell breiter als nach der Eingliederung in die Energiezentrale und der Vorplatz ist durch die bestehenden Velounterstände belegt. Es wäre daher nicht möglich, an einem Augenschein die Befahrbarkeitsstudien quasi realiter – unter Beizug eines Lastwagens – zu überprüfen. Weitere Tatsachen sind nicht umstritten, weshalb ein Augenschein nicht notwendig ist.
Seite 34/35 15.3. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Erstellung eines Gutach- tens zur Erschliessung und zur Verkehrssicherheit. Die Verkehrssicherheit wurde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durch die Verkehrspolizei geprüft. Diese Prüfung mündete in die vorn erwähnten Ziffer 2 des Beschlusses der Vorinstanz und Ziffer 3.3 der Besonderen Anordnungen zur Baubewilligung (vgl. vorn Erw. 14.1). Die Frage der Verkehrssicherheit ist damit genügend ab- geklärt und ein Gutachten hierzu nicht notwendig.
Soweit der Rekurrent zusätzlich verlangt, es sei durch ein Gutachten abzuklä- ren, ob die Parzelle Nr. 003 genügend erschlossen ist, muss darauf hingewie- sen werden, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, die in erster Linie von der Rekursinstanz zu beantworten ist. Ein Gutachten zu einer rechtlichen Frage kommt höchstens dann in Betracht, wenn es sich um eine komplexe Rechtslage handelt und die genaue Bedeutung von Rechtsnormen herausge- arbeitet werden muss. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nur darum, den Sachverhalt korrekt unter die massgebenden Rechtsnormen zu subsumieren, was Aufgabe der Rekursinstanz ist. Der Antrag auf ein Gutachten ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
16.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Anträge des Rekurrenten werden mit einer kleinen Ausnahme alle abge- wiesen, was hinsichtlich der Kosten einer vollständigen Abweisung gleich- kommt. Die amtlichen Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid sind ge- mäss Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 3'000.– festzulegen und dem Rekurrenten aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird daran angerechnet, soweit er nicht be- reits für die Kosten des Zwischenentscheids vom 26. März 2018 verwendet wurde.
16.2. Dem Rekurrenten sind aufgrund des Verfahrensausgangs keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98 bis VRP).
16.3. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Der obsiegende Rekursgegner (Baudeparte- ment) war im Rekursverfahren nicht anwaltlich vertreten. Einer nicht berufs- mässig vertretenen Partei wird der Zeitaufwand für die Erstellung von Rechts- schriften nicht entschädigt, da für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe grundsätzlich keine Parteientschädigung gewährt wird. Barauslagen werden nur ersetzt, sofern sie erheblich und nachgewiesen sind, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. GVP 1993 Nr. 52). Dem Rekursgegner sind daher ebenfalls keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen.
Seite 35/35
Entscheid
Die Rekursverfahren VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02 werden ver- einigt.
In teilweiser Gutheissung des Rekurses VD/BD-18.02 wird das Baudepartement verpflichtet, vor Baubeginn allfällige Risse an den Bauten und Anlagen auf dem Grundstück des Rekurrenten durch einen unabhängigen Experten protokollieren zu lassen.
Im Übrigen werden die beiden Rekurse VD/BD-18.01 und VD/BD- 18.02 abgewiesen.
Die amtlichen Kosten für den vorliegenden Entscheid werden auf Fr. 3'000.– festgelegt und dem Rekurrenten auferlegt.
Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.
Der Vorsteher
Bruno Damann Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Rekursentscheid kann nach Art. 59 bis VRP innert vierzehn Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gal- len) Beschwerde erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Eröffnung, d.h. der Zustellung des Rekursentscheids.