© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2020/123 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 27.08.2021 Entscheiddatum: 25.02.2021 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.02.2021 Art. 16 Abs. 3, Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG (SR 741.01). Die querschnittgelähmte Rekurrentin überschritt die zulässige Geschwindigkeit innerorts um 25 km/h. Hierbei handelt es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Die Mindestentzugsdauer beträgt drei Monate und kann auch aufgrund der persönlichen Situation der Rekurrentin nicht unterschritten werden. Das dreimonatige Fahrverbot verstösst weder gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Recht auf Bewegungsfreiheit, das Diskriminierungsverbot noch gegen die Behindertenrechtskonvention (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Februar 2021, IV-2020/123). Präsident Urs Gmünder, hauptamtlicher Richter Titus Gunzenreiner und Richter Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Philipp Lenz X, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Roos, Postgasse 5, 9620 Lichtensteig, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.- X erwarb den Führerausweis der Kategorie B am 30. November 1978. Sie ist seit 42 Jahren querschnittgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen. In ihrem Führerausweis sind deshalb folgende Beschränkungen eingetragen: angepasste kombinierte Beschleunigungs- und Bremsmechanismen (Code 30), angepasste Bedienungsvorrichtungen (35) sowie angepasste Lenkung (40). Die Fahrerlaubnis wurde zudem auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe eingeschränkt (78). B.- Am 11. März 2020, 15.40 Uhr, war X mit einem Personenwagen in Gommiswald in Richtung Uznach unterwegs, als sie in eine Geschwindigkeitskontrolle der Kantonspolizei geriet. Die Messung mittels mobilen Lasergeräts ergab eine rechtlich relevante Geschwindigkeit von 75 km/h (78 km/h abzüglich einer Sicherheitsmarge von 3 km/h). Bei der anschliessenden polizeilichen Einvernahme anerkannte X die Geschwindigkeitsüberschreitung und fügte hinzu, sie habe sich ausserorts gewähnt. Gestützt auf den Polizeirapport eröffnete das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen am 23. März 2020 ein Administrativmassnahmeverfahren, das am 7. April 2020 bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert wurde. Der rechtskräftige Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach vom 1. April 2020 ging nach dem Rückzug der dagegen erhobenen Einsprache am 12. Juni 2020 beim Strassenverkehrsamt ein. X wurde der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.– und einer Busse von Fr. 440.– verurteilt. C.- Mit Verfügung vom 10. August 2020 entzog das Strassenverkehrsamt den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten. Dagegen erhob X am 25. August 2020 durch ihren Rechtsvertreter Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Sie beantragte, die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 10. August 2020 sei aufzuheben (Ziffer 1), es sei festzustellen, dass sie sich aufgrund ihrer Behinderung in einer Ausnahmesituation befinde (Ziff. 2), es sei auf den Entzug des Führerausweises zu verzichten (Ziff. 3), eventualiter sei ein einmonatiger Führerausweisentzug zu verfügen (Ziff. 4), unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziff. 5). Auf die Ausführungen zur
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Schreiben vom 30. September 2020 auf eine Stellungnahme. Erwägungen: 1.- a) Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 25. August 2020 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). b) Die Rekurrentin beantragte unter anderem, es sei festzustellen, dass sie sich aufgrund ihrer Behinderung in einer Ausnahmesituation befinde. Das VRP regelt die Feststellungsverfügung nicht. Der im Bundesrecht bestehende Anspruch auf Erlass eines Feststellungsentscheides gilt allerdings auch gegenüber den Kantonen, wenn sie öffentliches Recht des Bundes anwenden (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 5.3). Das Begehren um eine solche Feststellungsverfügung setzt ein spezifisches schutzwürdiges, rechtliches oder tatsächliches Interesse voraus. Schutzwürdig ist das Interesse dann, wenn der Private bei Verweigerung der nachgesuchten Feststellung Vorkehrungen treffen oder unterlassen würde und ihm dadurch Nachteile entstünden. Eine Feststellungsverfügung fällt ausser Betracht, wenn das schutzwürdige Interesse mit einer rechtsgestaltenden Verfügung gewahrt werden kann (BGE 137 II 199 E. 6.5; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/ Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, N 1279 ff.), wie das hier der Fall ist. So wird nachfolgend unter anderem zu untersuchen sein, ob und in welchem Ausmass die mit der Querschnittlähmung verbundene Mobilitätseinschränkung bei der Festlegung der Entzugsdauer zu berücksichtigen ist. Die krankheitsbedingte Ausnahmesituation der Rekurrentin ist folglich Gegenstand des Hauptverfahrens, weshalb kein Anspruch auf eine separate Feststellungsverfügung besteht. Ohnehin wäre der Rekurrentin mit der blossen Feststellung, dass sie sich in einer Ausnahmesituation befinde, nicht geholfen. Entscheidend ist vielmehr, wie sich ihre persönlichen Umstände auf die Administrativmassnahme auswirken. Auf das bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf den Rekurs einzutreten. 2.- Die Rekurrentin macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Aus der Verfügung sei nicht erkennbar, dass sich die Vorinstanz mit ihrer Ausnahmesituation auseinandergesetzt habe. a) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung auch die Pflicht der Behörde ab, ihre Verfügungen zu begründen (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3, 133 I 270 E. 3.1, 129 I 236 E. 3.2, 126 I 102 E. 2b). Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt dieser Grundsatz, dass die Behörde die Vorbringen der von der Verfügung in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihre Verfügung vor diesem Hintergrund begründet. Sie soll wissen, warum die Behörde entgegen ihrem Antrag verfügt hat; die Begründung muss deshalb so abgefasst sein, dass sie die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen können; in diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für die Verfügung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Umfang und Dichte der Begründung richten sich generell nach den Umständen (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3, 133 I 270 E. 3.1 und 129 I 232 E. 3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 1071; G. Steinmann, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 49). Ist die Sachlage klar und sind die anwendbaren Normen bestimmt, kann ein Hinweis auf diese Rechtsnormen genügen, während ein weiter Spielraum der Behörde – aufgrund von Ermessen oder unbestimmten Rechtsbegriffen – und eine Vielzahl von in Betracht fallenden Sachverhaltselementen eine ausführliche Begründung gebieten (BGE 112 Ia 110 E. 2b, 104 Ia 213 E. 5g; Steinmann, a.a.O., Art. 29 N 49). Die Begründungspflicht, welche aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV fliesst, hat der st. gallische Gesetzgeber für Verfügungen in Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP ausdrücklich festgehalten; nach dieser Bestimmung soll die Verfügung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unter anderem die Gründe enthalten, auf die sie sich stützt (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen [VerwGE] B 2009/211 vom 18. März 2010 E. 2.1, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). b) Die Vorinstanz führte mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, dass dem Administrativmassnahmeverfahren der im Strafverfahren festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen sei. Auszugehen sei deshalb von einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 25 km/h. Gemäss gefestigter Bundesgerichtspraxis handle es sich dabei um eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetztes (SR 741.01, abgekürzt: SVG), die mit einem mindestens dreimonatigen Führerausweisentzug zu sanktionieren sei. Sie erwog weiter, die persönliche Situation bzw. die Angewiesenheit auf den Führerausweis wegen der Mobilitätseinschränkung sei bei der Beurteilung der Schwere des Verschuldens nicht von Bedeutung. Ein schweres Verschulden werde nicht zu einem mittelschweren, wenn jemand aus beruflichen oder privaten Gründen auf das Fahrzeug dringend angewiesen sei. Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung auf die Erwägung 2b des Bundesgerichtsentscheids 126 II 210 hin. Dabei handelt es sich um die Seite 210 des BGE 126 II 206, der entgegen den Vorbringen der Rekurrentin publiziert wurde (www.bger.ch und dort unter Rechtsprechung). Darin äusserte sich das Bundesgericht zur Sanktionsempfindlichkeit und erwog unter anderem, dass die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis bei der Beurteilung des Verschuldens, ob ein mittelschwerer oder ein schwerer Fall vorliege, nicht von Bedeutung sei. Aufgrund des Hinweises auf das erwähnte Bundesgerichtsurteil ging die Vorinstanz offensichtlich davon aus, gesundheitliche Gründe könnten sich ebenso wenig auf die Mindestentzugsdauer auswirken wie berufliche. Die Verfügung wurde damit so abgefasst, dass sich die Rekurrentin über deren Tragweite ein Bild machen und sie sachgerecht anfechten konnte. Insgesamt genügt die Begründungsdichte den Anforderungen an das rechtliche Gehör; eine Verletzung dieses Anspruchs ist nicht ersichtlich. Daran ändert auch nichts, dass das Datum und das ausstellende Amt des Strafbefehls aus Nachlässigkeit jeweils mit "xy" angegeben wurden. 3.- a) In tatsächlicher Hinsicht bestreitet die Rekurrentin nicht, am 11. März 2020 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 25 km/h überschritten zu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte haben. Sie macht jedoch geltend, der von der Vorinstanz verfügte dreimonatige Führerausweisentzug verstosse in ihrem Fall gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV, der Massstab allen staatlichen Handelns sei. So habe das Bundesgericht in seiner früheren Rechtsprechung eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer bei massiven Verstössen gegen das Beschleunigungsgebot zugelassen und bei schwerer Betroffenheit durch die Tat in analoger Anwendung von Art. 54 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt: StGB) sogar auf eine Massnahme verzichtet. In ihrem Fall liege insofern eine Ausnahmesituation vor, als sie an den Rollstuhl gebunden sei. Zusammen mit ihrer besonderen Wohnlage komme der Entzug des Führerausweises faktisch einem Hausarrest gleich. Anders als Personen, die im urbanen Umfeld lebten, habe sie auch keinen einfachen Zugang zum öffentlichen Verkehr oder zu behindertengerechten Transportdienstleistungen. Zudem könne sie die Zufahrt zum Haus mit dem Rollstuhl aufgrund der abschüssigen Lage nicht selbständig überwinden; dazu benötige sie die Hilfe einer anderen Person oder elektrische Unterstützung. Der Führerausweisentzug habe folglich nicht nur finanzielle Folgen, sondern schneide sie tatsächlich von ihrer Umwelt ab. Ein Führerausweisentzug von mehreren Monaten sei deshalb unverhältnismässig und nicht zumutbar. Zudem verstosse er gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV, wonach Menschen mit Behinderungen vor Ausgrenzung zu schützen seien. Der Gesetzgeber habe es verpasst, für Personen mit eingeschränkter Mobilität eine alternative Sanktionsform vorzusehen, die es erlauben würde, auf den Entzug des Führerausweises zu verzichten. Schon deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Massnahme verstosse auch gegen die Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV, da sie ihr (der Rekurrentin) verunmögliche, selbstbestimmt zu leben, insbesondere das Grundstück selbständig zu verlassen. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie und ihr Assistenzhund auf die tägliche Bewegung abseits des Wohnhauses angewiesen seien. Nicht zuletzt werde mit dem Führerausweisentzug auch Art. 20 lit. a des von der Schweiz ratifizierten Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR 0.109, Behindertenrechtskonvention, abgekürzt: BRK) verletzt. Da es der Gesetzgeber bis heute verpasst habe, die im Übereinkommen geforderten wirksamen Massnahmen zu ergreifen, habe nun das Gericht die Aufgabe, den vorliegenden Sachverhalt im Geiste der genannten Bestimmung zu würdigen. Im Rekursverfahren ist von den Angaben der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rekurrentin zu ihren persönlichen Verhältnissen auszugehen, weshalb von ihrer Befragung abgesehen werden kann und der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist. b) aa) Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Für Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung genaue Limiten festgelegt, um besonders leichte, leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Danach begeht ungeachtet der konkreten Umstände eine schwere Widerhandlung, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/ h und mehr überschreitet (BGE 132 II 234 E. 3.1; Ph. Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 16c SVG N 6). Anders als im vorinstanzlichen Verfahren wurde zu Recht nicht mehr geltend gemacht, die Rekurrentin habe sich im Ausserortsbereich gewähnt. Sie fuhr von Gommiswald in Richtung Uznach. Die Messstelle befand sich nur in geringer Distanz zum Dorfzentrum. Etwas mehr als 50 Meter nach der Messstelle befand sich das Verkehrssignal, das die Aufhebung der allgemeinen Innerortsgeschwindigkeit von 50 km/h anzeigte (vgl. www.google.ch/maps/place/Rickenstrasse+685); es war folglich von der Messstelle aus erkennbar. Das Verschulden der Rekurrentin wiegt daher nicht mehr leicht, weshalb auch aus subjektiver Sicht eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vorliegt. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit a SVG). Dabei handelt es sich um einen sogenannten Warnungsentzug.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bb) Der Warnungsentzug ist – im Gegensatz zum Sicherungsentzug wegen fehlender Fahreignung – eine der Strafe ähnliche Sanktion mit präventivem Charakter (Weissenberger, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. SVG N 5) und als solcher Teil des Administrativmassnahmenrechts, das per 1. Januar 2005 verschärft wurde. Ziel der Revision war es, schwere und wiederholte Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften strenger und vor allem auch einheitlicher zu ahnden, um die Strassenverkehrsteilnehmer zu rücksichtsvollem und sicherem Fahren zu bewegen. Eine einschneidende Änderung betraf die Mindestentzugsdauer, die nur noch in klar definierten Ausnahmefällen (Dienstfahrten von Blaulichtorganisationen) unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Die besonderen Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie insbesondere auch die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, dürfen seither nur bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden, weil sonst die mit der Revision angestrebte einheitliche Handhabung vereitelt würde. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und entgegen der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 120 Ib 504) kommt die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer auch bei einer Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht mehr in Frage, wobei dies den gänzlichen Verzicht auf eine Massnahme in schwerwiegenden Fällen nicht ausschliesst. Das Grundrechtsinteresse ist dann höher zu gewichten als das Vereinheitlichungsinteresse, zumal es sich um Ausnahmen handelt und das Sanktionsinteresse aufgrund der sehr langen Verfahrensdauer stark an Bedeutung verliert (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des SVG, BBl 1999 4485 f.; BSK SVG- B. Rütsche, Art. 16 N 94). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt hier nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht, weshalb dieser Aspekt nicht weiter zu prüfen ist. Ebenso fällt ein Verzicht auf eine Massnahme in analoger Anwendung von Art. 54 StGB ausser Betracht, da es offensichtlich an der dafür notwendigen Voraussetzung einer schweren Betroffenheit durch die unmittelbaren Folgen der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften fehlt. Zu prüfen ist jedoch, ob durch den Warnungsentzug (weitere) Grundrechte der Rekurrentin, namentlich das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) und das Recht auf Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) verletzt würden.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte cc) Das Bundesgericht hatte sich im Jahr 2006 mit dem Fall eines querschnittgelähmten ("paraplégie sensitivo-motrice complète") Fahrzeuglenkers zu befassen. Dieser arbeitete als Arzt, musste häufig reisen und war deshalb auf sein behindertengerecht umgebautes Auto angewiesen. Wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h wurde er mit einem dreimonatigen Fahrverbot belegt. Das Bundesgericht führte im Urteil aus, es sei nach der Revision des SVG nicht mehr möglich, die Mindestentzugsdauer zu verkürzen. Der Gesetzgeber habe in Kenntnis der früheren Ausnahmeregelungen, namentlich zugunsten der Berufschauffeure, seinen Willen zur Vereinheitlichung deutlich zum Ausdruck gebracht. Dies stehe der Einführung von Ausnahmen für weitere Personengruppen, insbesondere auch für Fahrzeuglenker mit körperlichen Behinderungen, auf dem Weg der Gesetzesauslegung entgegen (BGer 6A.38/2006 vom 7. September 2006 E. 3.1.2). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass eine solche Massnahme weder das Recht auf Bewegungsfreiheit verletze noch gegen das Diskriminierungsverbot verstosse. Der Führerausweisentzug habe im Wesentlichen wirtschaftliche Folgen, indem Mehrkosten für den Transport anfielen. In diesem Punkt sei der Lenker mit einer Behinderung indes nicht stärker betroffen als ein anderer Fahrer ohne Führerausweis, der aufgrund seiner persönlichen, geografischen oder finanziellen Situation gezwungen sei, die Dienste von Taxis zu beanspruchen, weil er keine anderen Transportmittel benutzen könne (BGer, a.a.O., E. 3.2 und 3.2.1; Schefer/Hess-Klein, Behindertengleichstellungsrecht, Bern 2014, S. 522). Diese Rechtsprechung wurde später mehrfach bestätigt. So führte das Bundesgericht im Jahr 2013 aus, der Gesetzgeber habe die Verkürzung der Mindestentzugsdauer auch bei Vorliegen besonderer Umstände ausschliessen wollen. In Anbetracht der damaligen parlamentarischen Debatten gelte dieser Ausschluss ebenfalls für Menschen mit Behinderungen (BGer 1C_593/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2). In einem Urteil vom 22. Februar 2017 hielt das höchste Gericht sodann fest, die gesetzliche Mindestentzugsdauer dürfe nicht unterschritten werden, auch wenn der Führerausweisentzug den offenbar in seiner Beweglichkeit altersbedingt eingeschränkten Lenker besonders hart treffe (BGer 1C_521/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4). Vor diesem Hintergrund besteht kein Raum für eine vom Gesetz abweichende Massnahme, zumal der Führerausweisentzug auch im vorliegenden Fall grundrechtskonform vollziehbar ist. Namentlich wird die Rekurrentin durch die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Massnahme in ihrer Bewegungsfreiheit nicht derart eingeschränkt, dass von einem eigentlichen Hauarrest auszugehen wäre. So könnte sie beispielsweise spezialisierte Taxidienste beanspruchen, die Menschen transportieren, denen die öffentlichen Verkehrsmittel nur schwer zugänglich sind. Weiter gibt es Hundesitterinnen, die sich gegen Entgelt um den Assistenzhund kümmern und dessen täglichen Auslauf gewährleisten könnten. Entsprechende Angebote – auch für den Wohnort der Rekurrentin – sind im Internet publiziert. Die dadurch verursachten Mehrkosten sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Gesetzgeber gewollt und deshalb hinzunehmen. dd) Schliesslich beruft sich die Rekurrentin auf die BRK, die für die Schweiz am 15. Mai 2014 in Kraft getreten ist. Dieses am 13. Dezember 2006 in New York von der Generalversammlung der UNO verabschiedete Übereinkommen bezweckt den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern (Art. 1 Abs. 1 BRK). Ein solcher Staatsvertrag kann angerufen werden, soweit er der betreffenden Person individualrechtliche Ansprüche verleiht. Eine staatsvertragliche Bestimmung ist praxisgemäss direkt anwendbar ("self-executing"), wenn sie inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides bilden zu können. Die Norm muss mithin justiziabel sein, das heisst, es müssen die Rechte und Pflichten des Einzelnen umschrieben und der Adressat der Norm die rechtsanwendenden Behörden sein (BGer 2C_875/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 3.4.1). Ob sich aus der BRK ein Rechtsanspruch für die Rekurrentin ableiten lässt, kann offengelassen werden, weil nach höchstrichterlicher Rechtsprechung weder eine Ungleichbehandlung noch eine Grundrechtsverletzung vorliegt (BGer 6A.38/2006 vom 7. September 2006 E. 3.2 und 3.2.1). c) Zusammenfassend ist unbestritten, dass die Rekurrentin die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h überschritt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht dies einer schweren Widerhandlung, die mit einem Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten zu sanktionieren ist (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestentzugsdauer gilt auch für Personen mit körperlichen Behinderungen, weshalb es hier bei einem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Führerausweisentzug von drei Monaten bleiben muss. Von Gesetzes wegen ist es nicht möglich, die zweifellos erheblichen Einschränkungen, die ein dreimonatiges Fahrverbot mit sich bringen wird, mit einer unter die Mindestentzugsdauer gehenden Reduktion der Massnahmedauer zu berücksichtigen. Hier gibt es für die Behörden keinen Ermessensspielraum. Dies bedeutet auch, dass der Eventualantrag auf Verfügung eines einmonatigen Führerausweisentzugs abzuweisen ist. Der von der Vorinstanz verfügte Warnungsentzug erweist sich demnach als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist abzuweisen. 4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist damit zu verrechnen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Entschädigung der ausseramtlichen Kosten (Art. 98 VRP). Entscheid: