© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2017/10 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 25.01.2019 Entscheiddatum: 25.01.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 25.01.2019 Art. 23 lit. a BVG. Zuständigkeit der Vorsorgeeinrichtung zur Erbringung von Rentenleistungen; Schubkrankheit. Zeitlicher Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität bei Multipler Sklerose. Trotz anfänglicher Vereinbarung eines Vollzeitpensums nach einem – nach Ausbruch der Erkrankung vorgenommenen – Stellenwechsel ist im konkreten Fall unter Berücksichtigung von Krankheitsabsenzen und reduzierten Anwesenheiten am Arbeitsplatz ersichtlich, dass die Versicherte stets zu mindestens 20% in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Daher wurde der zeitliche Konnex nicht unterbrochen und die Vorsorgeeinrichtung der früheren Arbeitgeberin ist leistungspflichtig. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom25. Januar 2019, BV 2017/10). Entscheid vom 25. Januar 2019
Besetzung Versicherungsrichterin Miriam Lendfers (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie-Theres Rüegg Haltinner; a.o. Gerichtsschreiberin Nina Ermanni
Geschäftsnr. BV 2017/10
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Parteien A.___, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jan Herrmann, Schmid Hofer Rechtsanwälte, Lange Gasse 90, 4052 Basel,
gegen
ASGA Pensionskasse Genossenschaft, Rosenbergstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen, Beklagte,
am Verfahren beteiligt
Pensionskasse Franke, Franke-Strasse 2, 4663 Aarburg, Beigeladene,
Gegenstand Invalidenrente
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Sachverhalt A. A.a A.___ arbeitete vom 1. April 2009 bis 31. Januar 2012 als Sachbearbeiterin bei der B.___ AG, und war dadurch bei der ASGA Pensionskasse Genossenschaft (nachfolgend: ASGA), St.Gallen, berufsvorsorgeversichert (act. G 1.1, 1.2, 1.24). A.b Am 14. Juni 2010 schrieb Dr. med. C., FMH Allgemeinmedizin, D. infolge Krankheit zu 100% arbeitsunfähig (act. G 1.7). Vom 21. bis 29. Juni 2010 war sie in der neurologischen Klinik des Kantonsspitals D., hospitalisiert. Während dieses Spitalaufenthalts wurde erstmals die Diagnose Multiple Sklerose gestellt. Seit Dezember 2009 habe D. bereits 3 Schübe erlitten. Sie gelte aufgrund manifester Sensibilitätsstörungen des rechten Oberschenkels und der Finger der rechten Hand, Retrobulbärneuritis links sowie Einschränkungen des Gehens als ausgeprägt betroffen (act. G 1.4, 1.8). A.c Vom 29. Juni bis 17. Juli 2010 war D.___ in der Reha E.___ hospitalisiert. Während des Aufenthalts verbesserte sich die physische Leistungsfähigkeit insgesamt sowie der Visus des linken Auges. Die behandelnden Ärzte schrieben sie bis mindestens 31. Juli 2010 zu 100% arbeitsunfähig (act. G 1.5, 1.6, 1.9). A.d Infolge der Krankheit wurde D.___ vom 1. bis 31. August 2010 von Prof. Dr. med. F., Chefarzt Neurologische Klinik, Kantonsspital D., zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (act. G 1.10). Dr. med. G.___, FMH Allgemeinmedizin, attestierte ihr in der Folge vom 1. September bis 14. November 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 80%. Sie könne ca. 4 Stunden morgens an 2 Tagen pro Woche arbeiten (act. G 1.11, 1.12, 1.13). Vom 15. November 2010 bis 13. März 2011 attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 60%, wobei die Einsätze 4 Mal morgens während 4 Stunden auszuführen seien (act. G 1.13 – 1.17). Vom 14. März 2011 bis 31. Mai 2012 bescheinigte er eine Arbeitsunfähigkeit von 50% (act. G 1.17 ff.; act. G 8.1.81 ff.).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e Am 3. September 2010 hatte sich D.___ zur Früherfassung bei der Invalidenstelle des Kantons D.___ (nachfolgend: IV-Stelle) angemeldet (act. G 1.21). Gemäss Protokoll des telefonischen Erstgesprächs vom 1. Oktober 2010 hatte ihr Arzt sie dazu aufgefordert sich bei der IV-Stelle anzumelden. Gesundheitlich gehe es ihr besser und sie arbeite bereits wieder an 2 Morgen pro Woche (act. G 1.22). A.f Am 21. November 2010 meldete sich D.___ zum Bezug von IV-Leistungen (act. G 1.23) sowie für berufliche Integration/Rente (act. G 1.24) an. A.g Dr. med. H., Oberarzt an der neurologischen Klinik des Kantonsspitals D., hielt in seinem Bericht vom 16. Januar 2011 fest, dass sich D.___ vom Schub im Juni 2010 weiter erhole, langfristig jedoch mit weiteren Schüben und zunehmender Behinderung gerechnet werden müsse. Die Arbeitsfähigkeit betrage seit November 2010 40%. Aufgrund der Krankheit bestehe eine verminderte körperliche und psychische Belastbarkeit, welche sich in Form von vermehrter Ermüdbarkeit auf die Arbeit als Sachbearbeiterin auswirke, dennoch sei die Tätigkeit aus medizinischer Sicht auch künftig zumutbar (vgl. act. G 1.25). A.h Im Telefonat vom 26. Januar 2011 mit der IV-Stelle berichtete D., dass sie jeweils 4 Tage pro Woche morgens arbeite und dieses Pensum gut bewältigen könne, allerdings sei sie aufgrund der Sehschwäche etwas in ihrer Arbeit beeinträchtigt. Die Arbeitgeberin unterstütze sie bei der Arbeit, es bestehe auch die Möglichkeit einer Pensumsreduktion, der Arbeitsplatz sei nicht gefährdet. Zudem versuche sie ihr Vollpensum von 100% wieder zu erreichen (vgl. act. G 1.26). A.i Die Arbeitgeberin gab im Fragebogen vom 1. Februar 2011 an, dass D. seit dem 1. April 2009 in einem 100% Pensum (was einer Wochenarbeitszeit von 42.5 Stunden entspreche) als Sachbearbeiterin angestellt sei. Aufgrund der Krankheit arbeite sie seit dem 15. November 2010 jeweils noch 4 x 4.25 Stunden pro Woche. Bei der Arbeit handle es sich um einen typischen kaufmännischen Bürojob, der sorgfältig ausgeübt werden müsse und grosse Konzentration sowie Aufmerksamkeit voraussetze. Umplatzierungsmöglichkeiten würden innerhalb des Betriebs keine bestehen (vgl. act. G 1.27).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.j Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 wurde D.___ von ihrer Arbeitgeberin verwarnt und darauf aufmerksam gemacht, dass, wenn sie ihre Leistung künftig nicht erbringe, das Arbeitsverhältnis aufgelöst werde (act. G 1.28). D.___ wandte sich infolge der angedrohten Kündigung am 21. Juli 2011 telefonisch an die IV-Stelle. Ihr sei mitgeteilt worden, dass sie trotz 50%-iger Arbeitsfähigkeit die geforderte Leistung nicht erbringe. Das frühere Verständnis der Arbeitgeberin für ihre Erkrankung sei nicht mehr vorhanden, dennoch sei sie auch weiterhin motiviert dort zu arbeiten. Momentan fühle sie sich jedoch nicht im Stande mehr als 50% zu arbeiten. Sie leide unter starker Müdigkeit und brauche die freie Zeit jeweils um sich zu erholen. Gerne würde sie künftig wieder ihr bisheriges Vollpensum von 100% aufnehmen (act. G 1.29). A.k Dr. G.___ hielt in seinem Bericht vom 9. September 2011 (Eingang bei der IV-Stelle am 14. September 2011) fest, dass bei D.___ eine verminderte körperliche sowie geistige Leistungsfähigkeit in Kombination mit rascher Ermüdung und Konzentrationsstörungen bestehe, was sich bei der Arbeit durch verminderte Belastbarkeit äussere. Aus medizinischer Sicht sei die Tätigkeit als Sachbearbeiterin aktuell im Umfang von ca. 4 Stunden pro Tag zumutbar bzw. möglich, wobei eine leicht verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Es könne jedoch mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden, aktuell sei allerdings noch nicht absehbar in welchem Umfang (vgl. act. G 1.31). A.l Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2012 (vgl. act. G 1-5 Ziff. 6). Am 1. Juni 2012 trat D.___ eine vollzeitliche Stelle als Sachbearbeitern Verkaufsinnendienst bei der I.___ AG an (act. G 1.35). Zuvor, am 21. Mai 2012, hatte sie der IV-Stelle mitgeteilt, dass es sich dabei um einen Arbeitsversuch handle, da sie noch nicht abschätzen könne, ob sie in der Lage sei ein 100% Pensum zu bewältigen (act. G 1.36). A.m Dr. H.___ hielt in seinem Bericht vom 31. Oktober 2012 fest, dass sich aus klinischer und radiologischer Sicht weiterhin ein stabiler Verlauf der vormals sehr aktiven Multiplen Sklerose zeige. Einschränkend wirkten sich nach wie vor die Fatigue und die wahrscheinlich sekundär dazu auftretende Konzentrationsstörung aus. In der neuen 100%igen Arbeitstätigkeit komme D.___ dadurch sehr an ihre Grenzen. Er sei sich nicht sicher, dass diese Belastung mittelfristig aufrechterhalten werden könne,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte insbesondere wenn die Schonfrist für neue Mitarbeitende vorbei sei. Des Weiteren habe sich aufgrund einer Blutuntersuchung gezeigt, dass sie Trägerin des JC-Virus sei, wodurch ein erhöhtes Risiko für eine schwere opportunistische Hirninfektion (PML) bestehe, der am meisten gefürchteten Nebenwirkung einer Therapie mit Tysabri. Dennoch werde die Therapie mit Tysabri fortgesetzt, da sie das Medikament gut vertrage, es sehr wirksam sei und eine wirklich gute Alternative fehle. Zur genaueren Überwachung werde nun halbjährlich ein Schädel-MRI durchgeführt (vgl. act. 1.38). A.n Am 6. Dezember 2012 reichten Dr. med. J., Neurologe, Luzern, und Dr. med. Dipl.-Psych. K., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein für die IV erstelltes neurologisch-psychiatrisches Gutachten ein. Gemäss der neurologischen Beurteilung bestehe aufgrund der Ermüdbarkeit (ein typisches Symptom der Multiplen Sklerose, welches sich therapeutisch nicht befriedigend bekämpfen lasse) und des damit zusammenhängenden Konzentrationsverlusts sowie der verstärkten Fehleranfälligkeit eine gegenwärtige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 15% sowohl in der bisherigen Tätigkeit, welche grundsätzlich einer angepassten Tätigkeit entspreche, als auch in anderen der Ausbildung von D.___ angepassten Tätigkeiten. Dies entspreche ungefähr einer Stunde pro Arbeitstag und könne sich als erhöhter Pausenbedarf oder als verminderter Arbeitsumsatz äussern. Für die Zukunft müsse aufgrund des natürlichen Krankheitsverlaufs mit einer Reduktion des Pensums gerechnet werden. Aus psychiatrischer Sicht sei D.___ zu 100% arbeitsfähig. Allgemein wurde festgehalten, dass die klinische Manifestation der Multiplen Sklerose den Beginn der verminderten Arbeitsfähigkeit darstelle; diese bestehe somit seit Ende 2009 (act. G 1.39). A.o Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2012 stellte die IV-Stelle D.___ die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (vgl. act. G 1.40). A.p Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 wandte sich die damalige Rechtsvertreterin von D.___, die Coop Rechtsschutz AG, Aarau, an die IV-Stelle und beantragte die "Aufhebung" des Vorbescheids sowie die Neubeurteilung der gesetzlichen Ansprüche (vgl. act. G 1.41). A.q Mit Verfügung vom 25. März 2013 wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab (act. G 1.42).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.r Mit Schreiben vom 14. November 2013 informierte D.___ die IV-Stelle darüber, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation ihr Arbeitspensum bei der I.___ AG per 1. Januar 2014 auf 80% reduzieren werde (act. G 1.45). A.s Am 5. April 2014 suchte D.___ aufgrund einer seit einem Monat bestehenden Gangunsicherheit notfallmässig die neurologische Klinik des Kantonsspitals D.___ auf. Die dort behandelnden Ärzte äusserten den Verdacht auf einen erneuten MS-Schub und starteten eine Kortisonstosstherapie (act. G 1.47). Am 29. April 2014 begab sie sich zu einer ambulanten neurologischen Untersuchung abermals in die neurologische Klinik des Kantonsspitals D.. Dabei wurde festgestellt, dass ein erneuter MS-Schub aufgrund des MRI-Befundes vom 11. April 2014 eher unwahrscheinlich sei. Eine Verschlechterung der bereits vorher immer wieder aufgetretenen diffusen Unsicherheit und Fatigue schienen im Rahmen des Vitamin-B12- und Folsäuremangels oder eventueller äusserer Stressfaktoren als möglich (act. G 1.48). D. war vom 1. April bis 18. Mai 2014 zu 100% (vgl. act. G 1.49, 1.51, 1.52, 1.53) und vom 19. Mai bis 14. November 2014 zu 50% (vgl. act. G 1.54, 1.55, 1.56, 1.57, 1.58) arbeitsunfähig. A.t Am 24. November 2014 wurde D.___ von Dr. med. L., FMH Neurologie, untersucht, welcher ein MRI anordnete. Weiter empfahl er infolge der deutlichen psychischen Belastung eine psychotherapeutische Betreuung (act. G 1. 62). In seinem Bericht vom 11. Dezember 2014 hielt er unter Bezugnahme auch auf die MRI- Bildgebung vom 4. Dezember 2014 fest, dass sich aktuell keine klaren Hinweise für eine relevante Krankheitsaktivität finden liessen (act. G 1.63). A.u Am 15. Januar 2015 meldete sich D. erneut zur Früherfassung bei der IV-Stelle an (act. G 1.64). Die I.___ AG gab im Arbeitgeberfragebogen vom 4. Februar 2015 an, dass D.___ seit dem 1. Juni 2012 in einem 100% Pensum (was einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden entspreche) als Sachbearbeiterin angestellt gewesen sei. Seit dem 24. März 2014 arbeite sie noch 20 Stunden pro Woche. Umplatzierungsmöglichkeiten würden im Betrieb keine bestehen (vgl. act. G 1.66). Aus einer Telefonnotiz vom 11. Februar 2015 der IV-Stelle mit einer Vertreterin der I.___ AG geht hervor, dass D.___ eine sehr gute Mitarbeiterin sei; mit ihrer Arbeit sei man sehr zufrieden und wolle sie auch weiterhin behalten, auch wenn sie nur noch 50% arbeiten könne. Sie wolle unbedingt arbeiten, man müsse sie eher etwas "bremsen", damit sie nicht zu viel bzw.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu lange arbeite. Von ihrer MS-Erkrankung habe man bereits zum Anstellungszeitpunkt Kenntnis gehabt. Des Weiteren sei aus Arbeitgebersicht eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich nicht möglich, weil es dann immer wieder zu vollen Ausfällen käme. Daher wäre für den Arbeitgeber ein stabiles Pensum wichtig (vgl. act. G 1.67). Dr. L.___ hielt in seinem Bericht vom 5. März 2015 fest, dass D.___ aufgrund ihrer Krankheit seit November 2014 in ihrer Tätigkeit als Sachbearbeiterin lediglich noch zu 50% arbeitsfähig sei. Aufgrund der durch die Krankheit versursachten Einschränkungen seien für sie längeres Gehen und Stehen sowie längeres angestrengtes Schauen mit einer vermehrten Erschöpfungssymptomatik verbunden. Diese ausgeprägte Fatiguesymptomatik führe zu einer allgemein eingeschränkten körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit sowie zu einer eingeschränkten Ausdauer. Die Tätigkeit als Sachbearbeiterin, welche einer behinderungsangepassten Tätigkeit entspreche, sei ihr auch künftig zumutbar in einem Pensum von 50%. Mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei nicht zu rechnen (vgl. act. G 1.65). A.v Am 21. April 2015 nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Stellung zum Fall. RAD-Arzt Dr. med. M., Facharzt für Allgemeine Medizin und Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, erachtete eine Arbeitsfähigkeit von 50% in der angestammten Tätigkeit als aktuell realistisch. Da die Erkrankung schubweise progredient verlaufen könne, sei eine Aussage über den weiteren Verlauf nicht möglich. Eine Besserung oder Heilung sei allerdings nicht zu erwarten. Die Tätigkeit als Sachbearbeiterin mit überwiegend administrativen Aufgaben ohne körperliche Belastung stelle bereits eine behinderungsangepasste Tätigkeit dar. Auch in anderen beruflichen Tätigkeiten könne keine höhere Arbeits- und Leistungsfähigkeit erzielt werden (vgl. act. G 1.69). A.w Nach Vorbescheid vom 27. Juli 2015 (act. G 1.71) sprach die IV-Stelle Aargau D. mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 ab dem 1. Juli 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Rente zu (act. G 1.72). Diese Verfügung blieb unangefochten.
B.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Mit Schreiben vom 15. Januar bzw. 21. Januar 2016 wandte sich der damalige Rechtsvertreter von D.___ an die ASGA und forderte diese auf den Rentenanspruch von D.___ zu berechnen und ihr die entsprechende Invalidenrente auszurichten (vgl. act. G. 1.73). B.b Mit Schreiben vom 30. März 2016 verneinte die ASGA ihre Leistungspflicht gegenüber D.. Vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2012 sei sie zwar über die B. AG bei ihr versichert gewesen, zum Zeitpunkt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, welche gemäss der IV-Stelle am 1. April 2014 begonnen habe, sei sie jedoch schon lange nicht mehr bei der ASGA versichert gewesen. Im Übrigen sei auch keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% ausgewiesen, was für eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes spreche (vgl. act. G 1.74). B.c Mit Schreiben vom 9. November 2016 wandte sich Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler, Basel, als Rechtsvertreter von D.___ an die ASGA und teilte dieser mit, es habe sich bereits seit längerem gezeigt, dass ein Arbeitspensum von 100% krankheitsbedingt zu viel für D.___ sei; dies lasse sich den Arztberichten von Dr. G.___ und Dr. H.___ entnehmen. Der zeitliche Zusammenhang zu der bereits während der Versicherungszeit bei der ASGA eingetretenen Arbeitsunfähigkeit sei nie unterbrochen gewesen, da D.___ in der Folge lediglich versucht habe wieder eine Vollzeittätigkeit zu erlangen. Aus diesem Grund sei die ASGA leistungspflichtig (vgl. act. G 1.77). B.d Die ASGA teilte mit Schreiben vom 23. Januar 2017 mit, dass sie eine Leistungspflicht nach wie vor ablehne. Zudem beurteile sie die volle Erwerbstätigkeit von D.___ insbesondere deshalb nicht als Versuch zur Wiederaufnahme einer Vollzeittätigkeit, weil D.___ während mehr als 1 ½ Jahren ein Vollzeitpensum ohne massgebende Leistungseinbussen bewältigt habe. Damit sei der enge zeitliche Zusammenhang zur eingetretenen Invalidität eindeutig unterbrochen (vgl. act. G 1.78).
C. C.a Mit Klageschrift vom 26. Mai 2017 (Eingang beim Versicherungsgericht St.Gallen am 31. Mai 2017) gelangten die Rechtsvertreter von D.___ (nachfolgend: Klägerin),
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsanwalt Markus Schmid, Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Basel, und Prof. Hürzeler, an das Versicherungsgericht des Kantons St.Gallen mit dem Rechtsbegehren, die ASGA (nachfolgend: Beklagte) sei zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Juli 2015 eine halbe Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen zu 5% ab Klageerhebung auf den verfallenen Rentenbetreffnissen sowie alle gebührenden Leistungen, d.h. die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen sowie die Beitragsbefreiung bei einem ab 1. Juli 2015 ausgewiesenen Invaliditätsgrad von 50%, auszurichten; unter o/e-Kostenfolge (act. G 1). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit im Juni 2010 gewesen sei, zu einem Zeitpunkt also, als die Klägerin noch bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen sei. In der Folge sei sie nicht mehr voll leistungsfähig gewesen. Die verminderte Leistungsfähigkeit sei ebenso von der B.___ AG bemerkt worden, insbesondere auch bei einem Arbeitspensum von lediglich 50%, weshalb die Kündigung angedroht und letztendlich ausgesprochen worden sei (act. G 1-14 f.). Auch nach der Entlassung habe die Klägerin gesundheitsbedingt während längerer Zeit nur ein reduziertes Arbeitspensum von 50% erfüllen können (vgl. act. G 1.54 – 1.61, 1.65, 1.68). Sie habe die Stelle bei der I.___ AG eigentlich in einem Arbeitspensum von 80% antreten wollen, möglich sei aber nur eine 100%ige Anstellung im Rahmen eines Arbeitsversuchs gewesen. Bereits vor Stellenantritt sei die Klägerin skeptisch gewesen, ob sie in der Lage sein würde ein 100% Pensum zu bewältigen. Nur wenige Monate nach Stellenantritt habe sich gezeigt, dass sie aufgrund des 100% Pensums an ihre Grenzen stosse, weshalb sie krankheitsbedingt wieder öfters ausgefallen sei. Aufgrund der gesundheitlichen Situation sei das Pensum dann per 1. Januar 2014 auf 80% reduziert worden. Eine volle Leistungsfähigkeit habe aber seit Juni 2010 nicht mehr bestanden; der zeitliche Zusammenhang sei somit nie unterbrochen gewesen. Dass die Klägerin kurzfristig in einem 100% Pensum angestellt gewesen sei bzw. gearbeitet habe, vermöge daran nichts zu ändern (vgl. act. G 1-16 ff.). C.b Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 teilte Rechtsanwalt Jan Hermann, Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Basel, dem Versicherungsgericht St.Gallen mit, dass er die Vertretung der Klägerin übernommen habe (act. G 2). C.c Am 7. Juni 2017 wurde die Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (nachfolgend: Bâloise), Basel, dem Verfahren beigeladen (act. G 3).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.d Mit Klageantwort vom 6. Juli 2017 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (act. G 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Stellenantritts bei der I.___ AG wieder voll leistungsfähig gewesen sei. Sie habe dort zu einem marktüblichen Lohn in einem 100% Pensum gearbeitet. Die Klägerin müsse sich folglich vom ersten Krankheitsschub soweit erholt gehabt haben, dass sie wieder im Stande gewesen sei eine Erwerbstätigkeit mit voller Leistungsfähigkeit auszuüben. Während rund 18 Monaten habe die Klägerin ohne Krankheitsausfälle aufgrund ihrer MS-Erkrankung bei der I.___ AG arbeiten können. Sie habe somit nach ihrem Austritt aus der B.___ AG und auch aus dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten eine volle Leistungsfähigkeit in ihrer beruflichen Tätigkeit wiedererlangt. Dies habe zur Folge, dass der zeitliche Zusammenhang unterbrochen worden sei und die Beklagte für die eingetretene Invalidität nicht leistungspflichtig sei (vgl. act. G 5-5 f.). C.e Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 informierte die Bâloise das Versicherungsgericht St.Gallen darüber, dass die Klägerin nie bei ihr versichert gewesen sei (act. G 6). C.f Am 12. Juli 2017 forderte das Versicherungsgericht St.Gallen den Rechtsvertreter der Klägerin dazu auf, eine allfällige Replik einzureichen sowie Stellung zum Schreiben der Bâloise zu nehmen bzw. die allfällig beizuladende Pensionskasse der I.___ AG zu bezeichnen (act. G 7). C.g Mit Replik vom 12. September 2017 stellte die Klägerin neu die folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2012 und mit Wirkung ab 1. Juli 2015 eine halbe Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen zu 5% ab Klageerhebung auf den verfallenen Rentenbetreffnissen sowie alle Gebühren und Leistungen, d.h. die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen sowie die Beitragsbefreiung bei einem ab 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2012 und ab 1. Juli 2015 ausgewiesenen Invaliditätsgrad von 50% auszurichten. 2. Unter o/e-Kostenfolge". Weiter wurde beantragt die Bâloise als Beigeladene zu entlassen und stattdessen die Pensionskasse Franke, Aarburg, beizuladen. Begründet wurde die Klageänderung damit, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 25. März 2013 offensichtlich unrichtig sei (vgl. act. G 8).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.h Am 19. September 2017 lud das Versicherungsgericht die Pensionskasse Franke (nachfolgend: Beigeladene) dem Verfahren bei (act. G 10). C.i Am 31. Oktober 2017 wurde die Beigeladene darüber informiert, dass die Beklagte auf eine Duplik verzichtet habe und nunmehr die Beigeladene selbst Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme habe (act. G 11). C.j Mit Schreiben vom 6. November 2017 verzichtete die Beigeladene auf eine Stellungnahme.
Erwägungen 1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten unter anderem zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten entscheidet. Im Kanton St. Gallen ist nach Art. 65 Abs. 1 lit. ebis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) das Versicherungsgericht zuständig für Streitigkeiten nach Art. 73 BVG. Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts zu bejahen, weil der Sitz der Beklagten St.Gallen ist. Da auch sämtliche übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
Vorliegend streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge gegenüber der Beklagten. 2.1
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Das gemäss Art. 23 BVG versicherte Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). Art. 23 BVG kommt darüber hinaus die Funktion zu, die jeweilige Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte, sofern zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität auch ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; 123 V 262 E. 1c). 2.1.2 Der sachliche Zusammenhang ist gegeben, wenn der der Invalidität zugrundeliegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, wie derjenige, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Der zeitliche Zusammenhang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist (BGE 123 V 262 E. 1c mit Hinweisen). Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 26. Mai 2003, B 100/02, E. 4.1, und vom 18. Oktober 2006, B 18/06, E. 4.2.1 in fine mit Hinweisen). Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Grundsätzlich entscheidend ist dabei, ob die versicherte Person während der fraglichen Zeitspanne wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 20. Februar 2018, 9C_147/2017, E. 4; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG FZG Kommentar, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich 2013, N 37 zu Art. 23 BVG). 2.2 Die Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich relevant, wenn sie mindestens 20% beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (vgl. HANS- ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Die berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 74 mit Hinweisen). Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juli 2012, 9C_394/2012, E. 3.1; vom 11. September 2008, 9C_368/2008, E. 2). Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2013, 9C_91/2013, E. 4.1.2).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 Eine Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen ist ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urteil des EVG vom 10. Oktober 2001, B 27/00, E. 5), genügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer funktionellen Leistungseinbusse. Dies gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus einem subjektiven Krankheitsgefühl heraus erfolgt oder wenn konkurrierende Gründe bestehen, wie mehr Zeit für bestimmte (Freizeit-)Aktivitäten zu haben oder eine berufsbegleitende Weiterbildung zu absolvieren (Urteil des EVG vom 8. Juni 2006, B 34/05, E. 3.2). Es braucht grundsätzlich eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, dass die Pensenreduktion gesundheitlich bedingt notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts vom 11. September 2008, 9C_368/2008, E. 3.1 und 4.3), u.a. wenn die weitere Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustands möglich ist (BGE 130 V 345 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2010, 9C_452/2010, E. 4.1 f.). Davon kann nur abgesehen werden, wenn aufgrund anderer Umstände, etwa krankheitsbedingter Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion, davon auszugehen ist, dass dieser Schritt auch objektiv betrachtet aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2010, 9C_340/2010, E. 5.2.2). In diesem Sinne verlangt die Rechtsprechung nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2017, 9C_658/2016, E. 6.3).
3.1 Den im Recht liegenden Akten lässt sich entnehmen, dass die Klägerin ab dem 14. Juni 2010 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben war (act G 1.7). Während des Spitalaufenthalts in der neurologischen Klinik des Kantonsspitals D.___ wurde die Krankheit Multiple Sklerose diagnostiziert (act. G 1.4). Die Klägerin war in der Folge vom 14. Juni bis 31. August 2010 zu 100% (act. G 1.7 – 1.10), vom 1. September bis 14. November 2010 zu 80% (act. G 1.11 – 1.13), vom 15. November 2010 bis 13. März 2011 zu 60% (act. G 1.13 – 1.17) und vom 14. März 2011 bis 31. Mai 2012 zu 50%
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (act. G 1.17 – 1.20; act. G 8 1.81 – 1.89) arbeitsunfähig. Ab 1. Januar 2014 hatte die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation ein Arbeitspensum von 80% inne (act. G 1.44). Da sich die gesundheitliche Situation trotz Reduktion des Arbeitspensums verschlechterte (vgl. act. G 1.49 – 1.53), war und ist die Klägerin seit dem 19. Mai 2014 dauerhaft in ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin, bei welcher es sich gleichzeitig um eine leidensadaptierte Tätigkeit handelt, zu 50% arbeitsunfähig (vgl. insbesondere act. G 1.68 und act. G 1.65; act. G 1.54 – 1.61). Dass die MS-Erkrankung letztlich zur Invalidität der Klägerin führte, ist aktenkundig und blieb zu Recht unbestritten. 3.2 Den im Recht liegenden Akten lässt sich entnehmen, dass die Klägerin vom 1. April 2009 bis 31. Januar 2012 (zuzüglich Nachdeckungsfrist) aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war (vgl. act. G 1.1, 1.2). Nach der Kündigung durch die B.___ AG meldete sich die Klägerin per 1. Februar 2012 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau an (vgl. act G 1.33). Diese ging von einer 50%igen Vermittlungs- und Arbeitsfähigkeit der Klägerin aus (act. G 1.34). Am 1. Juni 2012 nahm die Klägerin eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin Verkaufsinnendienst Schweiz bei der I.___ AG in einem 100% Pensum auf (vgl. act. G 1.35). Gemäss Angaben der Klägerin vor Stellenantritt handelte es sich bei dieser Tätigkeit um einen Arbeitsversuch, da sie noch nicht abschätzen könne, ob sie in der Lage sei aufgrund ihrer Konzentrationsstörungen und der Müdigkeit ein 100% Pensum zu bewältigen. Da die I.___ AG ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes sehr viel Verständnis entgegenbringe, wolle sie versuchen ein 100% Pensum zu erfüllen (vgl. act G 1.36). Gemäss Arztbericht vom 31. Oktober 2012 teilte die Klägerin Dr. H.___ mit, dass ihr die Arbeit nicht leichtfalle, sie stosse häufig wegen ihrer Müdigkeit an ihre Grenzen. Sie schreibe sich immer alles auf und vergesse trotzdem vieles, insbesondere habe sie Mühe die neuen Abläufe zu verstehen, dies wiederum führe zu vermehrter Lustlosigkeit, Aggressivität und Traurigkeit. Abends sei sie jeweils so müde, dass sie nur noch im Stande sei zu essen und zu duschen. Dr. H.___ hielt daraufhin fest, dass sich die Fatigue sowie die damit sekundär einhergehenden Konzentrationsstörungen nach wie vor einschränkend auswirken würden; dadurch komme die Klägerin in ihrer 100%igen Arbeitstätigkeit sehr an ihre Grenzen. Er sei zudem nicht sicher, dass die Klägerin diese Belastung mittelfristig aufrechterhalten könne (vgl. act. G 1.38). Auch das Zeiterfassungsprotokoll der I.___ AG lässt darauf schliessen, dass die Klägerin
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte während der Zeit des Vollpensums an ihre Grenzen stiess. Gemäss diesem hätte die Klägerin ihrem 100% Pensum entsprechend eine Tagesarbeitszeit von 8.30 Stunden leisten müssen. In ihrem ersten Anstellungsmonat, dem Juni 2012, erfüllte sie diese Arbeitszeit nur an insgesamt 2 Tagen (act. G 8.1.107), zudem war sie binnen dieses Monats an 3 Tagen krank (act. G 8.1.91; vgl. auch act. G 8.1.107). Bereits per 1. Juli 2012 betrug die tägliche Sollzeit der Klägerin nur noch 8.15 Stunden. Per 1. Oktober 2012 wurde die Sollzeit wiederum um eine Viertelstunde verkürzt, so dass die Klägerin nur noch 8.00 Stunden pro Tag arbeiten musste. Trotz dieser zeitlichen Reduktionen war die Klägerin nicht imstande auch nur einen einzigen Monat ohne Krankheitsausfälle zu arbeiten (vgl. act. G 8.1.107 f.). Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation wurde ihr Pensum per 1. Januar 2014 auf 80% reduziert (act. G 1.44, 1.45). In Anbetracht der Tatsache, dass die I.___ AG über die MS-Erkrankung der Klägerin Bescheid wusste, und aufgrund der rasch nach Stellenantritt erfolgten zweimaligen Reduktion der Sollzeit ist davon auszugehen, dass die Klägerin bereits während ihrer formell als vollzeitlich bezeichneten Anstellung (1. Juni 2012 bis 31. Dezember 2013) aufgrund ihrer Erkrankung keine volle Leistung erbrachte bzw. nicht über eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit verfügte. Dafür spricht auch das IV-Gutachten von Dr. J.___ und Dr. K.___ vom 6. Dezember 2012, in welchem diese der Klägerin infolge ihrer Erkrankung und insbesondere der damit einhergehenden Fatiguesymptomatik und der Konzentrationsstörungen eine permanente Leistungseinbusse von mindestens 15% attestierten. Weiter führten sie aus, dass aufgrund des Krankheitsverlaufs künftig mit einer Beschränkung des Pensums gerechnet werden müsse (act. G 1. 39-17). Hinzuweisen ist ferner auf die Praxis, wonach bei der Sachverhaltswürdigung dem Wesen einer Schubkrankheit wie MS besonders Rechnung getragen werden muss. Gerade beim Krankheitsbild der MS, das sich nicht immer gleich manifestiert und unterschiedliche Verläufe aufweist, kommt den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu, wie die Rechtsvertretung der Klägerin zu Recht betont (vgl. m.w.H. auf die Rechtsprechung act. G 1 S. 13). In Anbetracht der Gesamtsituation ist nach dem Gesagten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einer adaptierten Tätigkeit, welche vorliegend ihrer angestammten Tätigkeit entspricht, seit 2010 nie mehr uneingeschränkt arbeitsfähig war. Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes liegt nicht vor, weshalb die Beklagte leistungspflichtig ist.
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4.1 Da sich die Beklagte bislang weder zum Rentenbeginn und zu allfälligen Rentenabstufungen noch zum betraglichen Umfang eines Rentenanspruchs geäussert hat (act. G 5), rechtfertigt sich allein schon mit Blick auf die Verfahrensökonomie die Beschränkung des Entscheids auf die grundsätzliche Feststellung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 129 V 453 E. 3.4 f.). Die Sache ist zur Berechnung und Ausrichtung der Invalidenrente sowie zur Prüfung der Beitragsbefreiung an die Beklagte zu überweisen. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). 4.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind der obsiegenden Klägerin in Anwendung von Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP die Parteikosten von der unterliegenden Beklagten zu erstatten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in BVG-Prozessen gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) bei vollem Obsiegen regelmässig eine pauschale Entschädigung zwischen Fr. 1'500.00 und Fr. 15'000.00 zu. Vorliegend ist bei doppeltem Schriftenwechsel insgesamt von einem durchschnittlichen Aufwand auszugehen, weshalb das Honorar auf Fr. 3'500.00 festzusetzen ist. 4.4 Da die Gerichtsschreiberin verhindert ist, das Urteil zu unterzeichnen, wird die zweite Unterschrift von einer am Entscheid mitwirkenden Richterin geleistet (Art. 39ter Abs. 2 VRP).
Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Klage wird gutgeheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Berechnung und Ausrichtung der Invalidenrente an die Beklagte überwiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat die Klägerin mit Fr. 3‘500.00 zu entschädigen.