© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2021/10 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 16.02.2023 Entscheiddatum: 24.11.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 24.11.2022 Art. 23 lit. a BVG; Kein Anspruch auf Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge hinsichtlich einer damals eingetretene Arbeitsunfähigkeit, da die zeitliche Konnexität durch die mehrmonatige Arbeitsfähigkeit unterbrochen wurde und nicht nachgewiesen wurde, dass das um 20 % reduzierte Pensum aus gesundheitlichen Gründen erforderlich war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. November 2022, BV 2021/10). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2023. Entscheid vom 24. November 2022 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz) und Joachim Huber, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Markus Jakob Geschäftsnr. BV 2021/10 Parteien A.___, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kaspar Saner, KSPartner, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Pensionskasse B., Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Gnädinger, Hubatka Müller Vetter, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich, Gegenstand Leistungen aus beruflicher Vorsorge Sachverhalt A. A. (nachfolgend: Versicherte), studierte an der Universität C.. Sie erwarb im Jahr 2008 einen Master in Marketing-, Dienstleistungs- und Kommunikationsmanagement. Im Jahr 2012 schloss sie erfolgreich den Zusatzstudiengang in Wirtschaftspädagogik ab (act. G4.1 [Fremdakten der IV-Stelle des Kantons Zürich, nachfolgend: IV-act.], IV-act. 2-5, 44-10 f.). Parallel zum Wirtschaftspädagogikstudium arbeitete sie in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 28. Februar 2011 als studentische Mitarbeiterin an der C. (IV-act. 17-1, 44-1, 44-6 f.) und war ab dem 1. August 2011 während eines Jahres im Berufs- und Weiterbildungszentrum D.___ als Lehrerin für Handelsfächer tätig (15 Lektionen pro Woche, Pensum von 53.57 %; IV-act. 12-6, 44-5). A.a. Ab dem 1. August 2012 war die Versicherte als Lehrerin an der Kantonsschule E.___ tätig. Aufgrund dessen war sie bei der Pensionskasse B.___ für die berufliche Vorsorge versichert (IV-act. 12, 44-4; act. G1.3). Der Beschäftigungsgrad betrug bis 31. Juli 2013 97.74 % und danach 100 % (IV-act. 12-14, act. G1.23: 100%-Pensum entspricht 23 Lektionen pro Woche). Während die Versicherte an der Kantonsschule E.___ angestellt war, war sie weiterhin in ambulanter (vgl. act. G1.4-1) sowie mehrmals in stationärer psychiatrischer Behandlung (Psychiatrische Klinik F.___ von Mitte März bis Anfangs April 2014, IV-act. 8-4; Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik G., vom 23. September bis 9. Dezember 2014, act. G1.5; Klinik H. vom 17. A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dezember 2014 bis 25. Februar 2015; die Klinikärzte diagnostizierten eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus [ICD-10: F60.31], eine Essstörung [Binge-Eating; ICD-10: F50.9], eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig [ICD-10: F33.1], IV-act. 8-3). Am 1. März 2015 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle Appenzell Ausserroden (nachfolgend: IV-Stelle AR) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 2). A.c. Im März 2015 wechselte die Versicherte den behandelnden Psychiater. Dr. med. I., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Abschlussbericht vom 16. April 2015 über die Behandlung der Versicherten vom 25. Juli 2012 bis 10. März 2015 als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), eine Essstörung (Binge-Eating, ICD-10: F50.9), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10: F60.31) und einen Verdacht auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Er erachtete die Versicherte als Kantonsschullehrerin zu 100 % als arbeitsunfähig (vom 17. März bis 31. Mai 2014 und ab 22. September 2014 bis auf Weiteres) und erwähnte, dass sie plane, im Sommer 2015 wieder zu arbeiten. Ob das möglich sein werde, sei derzeit noch offen (act. G1.4; vgl. IV-act. 8-7). Die weitere psychotherapeutische Behandlung der Versicherten wurde von med. pract. J., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, übernommen (act. G1.4-1, G1.7). Vom 17. April bis 22. Mai 2015 war die Versicherte erneut in stationärer Behandlung in der Klinik H.. Die Versicherte brach die Therapie vorzeitig ab (vgl. Austrittsbericht vom 22. Mai 2015, IV-act. 48-16 ff.). Die Klinikärzte attestierten noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 5. Juni 2015 (act. G20.2). Da sich bedingt durch die Auflösung der Wirtschaftsmittelschule an der Kantonsschule E. und die sinkenden Schülerzahlen eine Reduktion des Arbeitspensums abzeichnete, kündigte die Versicherte das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2015 (vgl. Arbeitszeugnis vom 30. September 2015, IV-act. 44-4). Am 6. Juni 2015 bescheinigte med. pract. J.___ der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Juli 2015 (act. G1.9). A.d. Am 1. August 2015 trat die Versicherte eine neue Stelle bei der Institution K.___ als Berufsschullehrerin mit einem Pensum von 80 % im Bereich der beruflichen Integration A.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte an (vgl. Arbeitsvertrag vom 27. April 2015, IV-act. 20-2, und Arbeitszeugnis vom 7. April 2016, IV-act. 44-3). Mit Verfügung vom 23. November 2015 wies die IV-Stelle AR das Leistungsbegehren der Versicherten vom 20. März 2015 ab. Begründet wurde dies wie folgt: Da die Versicherte seit dem 1. August 2015 wieder erwerbstätig sei, seien keine Massnahmen der Invalidenversicherung angezeigt (IV-act. 25). A.f. Im IV-Arztbericht vom 22. Dezember 2015 erklärte med. pract. J., dass die derzeitige Tätigkeit der Versicherten medizinisch zumutbar sei. Es bestünden diesbezüglich keine gesundheitlichen Einschränkungen. Die Leistungsfähigkeit sei nicht vermindert. Psychotherapiesitzungen fänden wöchentlich statt (IV-act. 26). Per 1. Januar 2016 erhöhte die Versicherte ihr Arbeitspensum auf 100 %. Kurze Zeit später kündigte sie das Arbeitsverhältnis per 7. April 2016 (IV-act. 44-3). In der Folge meldete sie sich zur Stellenvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Beginn der Rahmenfrist am 2. Mai 2016, Abmeldung per 17. Juli 2016, act. G1.12). A.g. Am 1. August 2016 trat die Versicherte eine neue Stelle als Lehrbeauftragte bei der L. AG an (vgl. act. G1.13). In den Monaten August und September 2016 war sie zugleich noch als Lehrperson für Wirtschaft und Recht am Kaufmännischen Berufsbildungszentrum M.___ tätig (IV-act. 44-1). Gemäss den Angaben der Versicherten handelte es sich bei der Anstellung bei der L.___ bis Januar 2017 um ein 65%iges und ab Februar 2017 um ein 35%iges Arbeitspensum (IV-act. 27-6). Gemäss der Arbeitgeberbestätigung vom 23. September 2019 unterrichtete die Versicherte von August bis Oktober 2016 85 Lektionen, von November 2016 bis Januar 2017 135 Lektionen, im Februar 2017 30 Lektionen, von März 2017 bis Januar 2018 0 Lektionen [100%ige Arbeitsunfähigkeit], von Februar bis Juli 2018 140 Lektionen, von August 2018 bis Januar 2019 180 Lektionen und von Februar bis Juli 2019 132 Lektionen (act. G1.14). Für die Zeit vom 10. Februar bis 31. [korrekt: 30.] September 2017 und ab dem 19. Oktober 2017 bis 14. Januar 2018 bescheinigte med. pract. J.___ der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (act. G1.15; vgl. dazu dessen Ausführungen in den Arztberichten vom 11. Mai 2017 [IV-act. 48] und 18. August 2020 [act. G1.21]). A.h.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 1. März 2017 (Eingang IV-Stelle: 10. März 2017) meldete sich die Versicherte wegen psychischer Probleme erneut zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 27). Zuständig war aufgrund des Wohnsitzwechsels der Versicherten nun die IV-Stelle des Kantons Zürich [nachfolgend: IV-Stelle ZH], IV- act. 30 f.). A.i. Ab dem 7. August 2017 nahm die Versicherte an einem von der IV-Stelle ZH initiierten und von der Organisation N.___ durchgeführten Belastbarkeitstraining teil (vgl. Kostengutsprache vom 20. Juni 2017 [IV-act. 50] und Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 20. Juni 2017 [IV-act. 53]). Der Suizid ihres Partners am ___ 2017 führte bei der Versicherten zu einer zusätzlichen Belastung und zu einer psychischen Destabilisierung. Nach zwei Wochen Unterbruch nahm sie das Belastbarkeitstraining wieder auf, brach dieses jedoch am ___ 2017 in Absprache mit der IV-Stelle ZH ab. Am geplanten Wiedereinstieg in die bisherige Lehrtätigkeit im Januar 2018 wurde festgehalten (IV-act. 62 f., 69 f., 72). Med. pract. J.___ unterstützte den beabsichtigten Wiedereinstieg ebenfalls (IV-act. 74). A.j. Die Versicherte erhielt von der IV-Stelle ZH für den Wiedereinstieg einen persönlichen Support am Arbeitsplatz für die Zeit vom 15. Januar bis 14. Juli 2018 zugesprochen (IV-act. 75; vgl. IV-act. 78 f.). Anfangs Februar 2018 nahm die Versicherte die Lehrtätigkeit bei der L.___ AG in einem reduzierten Pensum mit 7 Unterrichtslektionen pro Woche (Pensum von 35-40 %) wieder auf. Ab August 2018 erhöhte sie ihr Pensum auf 9 Unterrichtslektionen pro Woche (Pensum ca. 40 %; IV- act. 83). Im Bericht vom 11. Juli 2018 erklärte med. pract. J., dass die Versicherte ihre Tätigkeit mittlerweile wieder hinreichend gut bewältigen könne. Mit einer Steigerung des Pensums von 9 Unterrichtslektionen pro Woche sei unter den gegenwärtigen Umständen jedoch nicht zu rechnen (IV-act. 86). Im Arztbericht vom 18. August 2020 führte der Psychiater zur damaligen Situation aus, dass der Wiedereinstig gut gelungen sei, mit Fortschreiten des Semesters habe sich die psychische Situation der Versicherten jedoch wieder verschlechtert (act. G1.21-3; vgl. dazu die Stellungnahme der Organisation N. vom 3. Juni 2020, act. G1.26). Da die von der IV-Stelle ZH angestrebte Erhöhung auf ein 50%iges Pensum gesundheitsbedingt jedoch nicht möglich war, erklärte die IV-Stelle ZH mit Mitteilung vom 4. September 2018 die beruflichen Massnahmen für abgeschlossen (IV-act. 87). A.k.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2018 informierte die IV-Stelle ZH die Versicherte, dass vorgesehen sei, ihr ab dem 1. Juli 2018 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. August 2018 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (IV-act. 91). Der IV- Grad wurde dabei basierend auf den gehaltenen Unterrichtslektionen bestimmt (bis 31. Juli 2018: 7 Lektionen pro Woche [Arbeitspensum von 30 %] resultierende Arbeitsunfähigkeit von 70 %; ab 1. August 2018 9 Lektionen pro Woche [Arbeitspensum von 40 %] resultierende Arbeitsunfähigkeit von 60 %; vgl. Feststellungsblatt zur Beschlussfassung vom 19. Dezember 2018, IV-act. 89). Die Pensionskasse B.___ erhob am 10. Januar 2019 vorsorglich Einwand gegen den Vorbescheid vom 19. Dezember 2018 und bat um Einsicht in die IV-Akten (IV-act. 92). Die Akteneinsicht wurde ihr am 18. Januar 2019 gewährt (IV-act. 93). A.l. Mit Verfügung vom 25. März 2019 sprach die IV-Stelle ZH der Versicherten entsprechend dem Vorbescheid für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Juli 2018 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. August 2018 eine Dreiviertelsrente zu (IV-act. 95). A.m. Im August 2019 wechselte die Versicherte ihre Arbeitsstelle und arbeitete fortan als nebenamtliche Fachlehrerin für die O.. Zudem arbeitete sie auf Honorarbasis als Autorin für die P. AG. Gemäss der Versicherten ergeben beide Tätigkeiten zusammen ein 31 bis 35%iges Arbeitspensum (IV-act. 101 ff.). A.n. Am 16. August 2019 teile die IV-Stelle ZH der Pensionskasse B.___ auf Anfrage hin mit (vgl. IV-act. 100), dass entgegen der Angabe im Vorbescheid das Wartejahr nicht am 10. Februar 2018, sondern am 10. Februar 2017 begonnen habe. Dies habe jedoch aufgrund der Taggeldzahlungen keinen Einfluss auf den Beginn der Rentenzahlungen (IV-act. 106). A.o. Am 27. November 2019 stellte die Versicherte der IV-Stelle ZH Kopien der Lohnabrechnungen der letzten Monate zu (IV-act. 115 f.). Mit Mitteilung vom 16. Dezember 2019 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung habe festgestellt werden können, weshalb ein unveränderter Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (IV-act. 121; vgl. Feststellungsblatt zum Beschluss, IV-act. 119). A.p.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Erwägungen 1. Nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das über Am 29. Juni 2021 erhob die Versicherte (nachfolgend: Klägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner, schadenanwaelte AG, ab Februar 2022: KSPartner, Zürich, Klage gegen die Pensionskasse B.___ (nachfolgend: Beklagte) und beantragte, diese zu verpflichten, ihr die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen, insbesondere Rentenleistungen ab 1. August 2015 im Umfang von mindestens Fr. 26'679.- pro Jahr ausgehend von einer halben Erwerbsunfähigkeit, ab 10. Februar 2017 im Umfang von mindestens Fr. 53'358.- pro Jahr ausgehend von einer vollen Erwerbsunfähigkeit und ab 1. August 2018 im Umfang von mindestens Fr. 32'015.- pro Jahr ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 60 % auszurichten; dies nebst Zins von 5 % pro Jahr ab jeweiliger Fälligkeit, frühestens ab Datum der Klageerhebung. Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten (act. G1, G16). B.a. Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 informierte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Parteien über den Beizug der Akten der IV-Stelle ZH (act. G3, vgl. act. G6). B.b. Die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger, Hubatka Müller Vetter Rechtsanwälte, Zürich, beantragte in der Klageantwort vom 9. November 2021 die vollumfängliche Abweisung der Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin (act. G12). B.c. In der Replik vom 16. März 2022 hielt die Klägerin unverändert an den mit der Klage gestellten Rechtsbegehren fest (act. G20). Zudem wurden u.a. weitere Dokumente zur Arbeitssituation und zum Gesundheitszustand der Klägerin in den Jahren 2015 und 2016 eingereicht (vgl. act. G20.1 ff.). B.d. In der Duplik vom 17. Juni 2022 hielt die Beklagte ihrerseits unverändert an der beantragten Klageabweisung fest (act. G29). B.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebs, bei dem die versicherte Person angestellt war (Art. 73 Abs. 3 BVG). Die Beklagte hat ihren Sitz gemäss Eintrag im kantonalen Handelsregister in St. Gallen. Für Klagen nach Art. 73 BVG ist im Kanton St. Gallen das Versicherungsgericht zuständig und es findet das öffentlich-rechtliche Klageverfahren Anwendung (Art. 65 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Damit ist die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen gegeben. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Klage einzutreten ist. 2. Streitig und zu prüfen ist der von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. bis Zur Begründung der Klage lässt die Klägerin im Wesentlichen vorbringen, dass psychische Beschwerden während der Anstellungszeit als Lehrerin bei der Kantonsschule E.___ vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2015 – als sie für die Belange der beruflichen Vorsorge bei der Beklagten versichert war – aufgetreten seien. Ab dem 17. März 2014, spätestens aber ab dem 22. September 2014, bestehe eine medizinisch ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit in unterschiedlichem Grad – jedoch konstant von mindestens 20 % bis heute. Die Beschäftigungsgrade der späteren Arbeitsverhältnisse seien unverhältnismässig hoch gewesen (Erhöhung des Arbeitspensums bei der Kantonsschule E.___ per 1. Januar 2015 auf 100 %; Lehrtätigkeit bei der Institution K.___ ab dem 1. August 2015 in einem 80%igen und ab dem 1. Januar 2016 in einem 100%igen Pensum). Die hohen Pensen in Kombination mit dem hohen Leistungswillen und den hohen Ansprüchen hätten zur Überforderung und in der Folge zu einer Erschöpfungsdepression und danach zu einer behandlungsbedürftigen depressiven Episode geführt. Geltend gemacht wird, dass von der Arbeitstätigkeit nicht auf eine Arbeitsfähigkeit geschlossen werden dürfe. Die Klägerin sei denn auch bereits ab August 2015 maximal zu 50% arbeitsfähig gewesen. Der Beginn der rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit falle somit in die Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten. Im Weiteren wird geltend gemacht, dass durch die nachfolgenden Lehrtätigkeiten der zeitliche Konnex nicht unterbrochen worden sei. Hinsichtlich des sachlichen Konnexes wird geltend gemacht, dass der der Invalidität zugrundeliegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe sei, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Daran vermöge 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Diagnosewechsel von der Borderline-Persönlichkeitsstörung zu einer posttraumatischen Belastungsstörung inklusive Borderline-Persönlichkeitsstil nichts zu ändern, zumal sich nach Abklingen der posttraumatischen Belastungsstörung (als Folge des Suizids des Partners anfangs September 2017) im Jahr 2018 erneut Symptome gezeigt hätten, welche der Borderline-Persönlichkeitsstörung zuzuschreiben seien. Der sachliche Konnex zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität sei damit erfüllt (act. G1). Die Beklage macht dagegen geltend, dass die heute invalidisierenden Gesundheitsbeschwerden erst im September 2017 mit dem Tod des Lebenspartners eingetreten seien. Entsprechend mangle es schon an einem sachlichen Konnex. Selbst wenn ein solcher bestehen würde, sei der zeitliche Konnex durch die praktisch vollständige Arbeitsfähigkeit von spätestens August 2015 bis Februar 2017 unterbrochen worden. Zum Anstellungsverhältnis an der Kantonsschule E.___ wird angemerkt, dass es ungewöhnlich sei, dass junge und unerfahrene Lehrkräfte wie die Klägerin ein 90 bis 100%iges Pensum wahrnehmen, denn dies werde von diesen als zu belastend angesehen. Hinzu komme, dass sich die Klägerin kurz nach Stellenantritt per Anfang 2016 als Hauptlehrerin mit zusätzlichen Aufgaben habe wählen lassen. Dass bei dieser Ausgangslage eine Überforderung eingetreten sei, sei nicht erstaunlich. Diese Überforderung sei aber nicht mit einer erheblichen, lange andauernden und damit invalidisierenden Gesundheitsschädigung zu verwechseln. Zur Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt, dass schon zum Zeitpunkt des dritten Klinikaufenthaltes vom 17. April bis 22. Mai 2015 festgestanden habe, dass die Klägerin ihre bisherige Tätigkeit aufgebe und per 1. August 2015 eine neue Lehrtätigkeit in einem 80%igen Pensum beginnen werde. Die Klinikärzte hätten im Austrittsbericht vom 22. Mai 2015 keine Einwendungen gegen die Arbeitsaufnahme mit dem 80%igen Pensum erhoben. Eine medizinische Begründung für eine Arbeitsunfähigkeit ab Klinikaustritt bis zum Antritt der neuen Stelle fehle ebenso. Gegen eine volle Arbeitsunfähigkeit spreche zudem, dass die Klägerin gemäss der Arbeitgeberin sehr gute Leistungen ab August 2015 erbracht habe. Der behandelnde Psychiater J.___ habe im Bericht vom 22. Dezember 2015 und damit fünf Monate nach Stellenantritt angegeben, es bestünden keinerlei gesundheitliche Einschränkungen. Weder das Konzentrationsvermögen noch das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien eingeschränkt gewesen. Per 1. Januar 2016 habe die Klägerin zudem das Pensum von 80 auf 100 % erhöht. Hinweise, dass die Kündigung per 7. April 2016 aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei, bestünden nicht. Die Klägerin sei damit über acht Monate praktisch vollzeitlich arbeitstätig und nach Lage der Akten auch entsprechend arbeitsfähig gewesen. Nach dieser Anstellung habe die Klägerin erneut eine 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Arbeitstätigkeit mit einem hohen Pensum gesucht und mit der Anstellung beim kaufmännischen Berufs- und Weiterbildungszentrum M.___ sowie bei L.___ auch gefunden. Zu beachten sei, dass ein reduziertes Arbeitspensum nicht mit einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit verwechselt werden dürfe. Für die Zeit bis 10. Februar 2017 gebe es keinerlei echtzeitliche Berichte, welche für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit sprechen würden, weshalb wohl von einer vollen Leistungsfähigkeit während rund 18 Monaten (August 2015 bis Februar 2017) ausgegangen werden müsse. Der Suizid des Lebenspartners der Klägerin am ___ 2017 habe zu einem Einbruch geführt. Der psychische Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei neu diagnostiziert worden. Die Borderline- Störung sei nicht mehr im Vordergrund gestanden. Es sei lediglich noch ein Borderline- Persönlichkeitsstil angegeben worden. Im Weiteren wird geltend gemacht, dass keine Bindungswirkung an den IV-Entscheid bestehe, da die IV-Stelle ZH den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit vor dem März 2017 nicht fundiert habe prüfen müssen, denn die Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei erst im März 2017 erfolgt und eine Rente habe ohnehin erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen ab dem 1. Juli 2018 zugesprochen werden können. Der in der Verfügung genannte Wartejahrbeginn am 22. September 2014 sei fehlerhaft. Im Feststellungsblatt für den Beschluss sei von der IV-Stelle ZH als Beginn des Wartejahrs der 10. Februar 2017 genannt worden. Zudem bestehe auch keine Bindungswirkung, da der sachliche Konnex bezüglich der nach der Versicherungszeit eingetretenen posttraumatischen Belastungsstörung fehle, die IV-Stelle ZH bei ihrem Rentenentscheid diese Diagnose jedoch berücksichtigt habe. Die entsprechende Traumafolgestörung habe gemäss den Abklärungen der Invalidenversicherung zur andauernden Arbeitsunfähigkeit und Invalidität geführt (act. G12). Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinn der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Entscheidend im Rahmen von Art. 23 BVG ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Mass daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Der Wegfall der Versicherteneigenschaft bildet keinen Erlöschungsgrund. Umgekehrt entfällt im Anwendungsbereich von Art. 23 lit. a BVG die Leistungspflicht 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer Vorsorgeeinrichtung, wenn die massgebliche Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Entstehung des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist (siehe zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_52/2018, E. 3.1 mit Hinweisen). Tragen verschiedene Gesundheitsschädigungen zur Invalidität bei, so ist hinsichtlich jeder Gesundheitsschädigung gesondert zu prüfen, ob die jeweilige Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Versicherungsverhältnisses mit der Vorsorgeeinrichtung eingetreten ist (BGE 138 V 418 ff. E. 6 = Pra 2013 Nr. 30 S. 236 f.). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 2.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während des andauernden Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. 3.2. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2). 3.2.1. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 22 E. 3.2 und E. 3.2.1). Bei der Prüfung dieser Fragen sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch die medizinische Fachperson sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (siehe zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 2.2 mit Hinweisen). Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen ausserdem die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 4.1.2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten 3.2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend einer echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeit. Eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhangs ist nur möglich, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird; wobei die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, auch im Licht von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beurteilen ist (siehe zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Leistungspflicht der Beklagten hängt nach den vorstehenden Ausführungen (E. 2.1 f.) davon ab, ob während des Vorsorgeverhältnisses die zur späteren Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit in einem Umfang von mindestens 20 % eingetreten war und seither ohne wesentlichen Unterbruch angedauert hat (siehe auch Art. 54 Abs. 1 und 3 Vorsorgereglement, act. G12.3). Aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf den 31. Juli 2015 (IV-act. 44-4) und dem unmittelbar nachfolgenden Antritt der neuen Stelle bei der Institution K.___ per 1. August 2015 (IV- act. 44-3) endete das vorliegend zu beurteilende Vorsorgeverhältnis am 31. Juli 2015 (vgl. Art. 10 Abs. 3 BVG). 4.1. Wie von der Beklagten vertreten, besteht bei der vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Leistungsprüfung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 437 E. 2.2) keine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle ZH in der Rentenverfügung vom 25. März 2019 zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (bzw. zum Beginn des Wartejahrs) und zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit vor dem Rentenbeginn, vorliegend der 1. Juli 2018 (vgl. IV-act. 95). Die Bindungswirkung einer Verfügung der Invalidenversicherung für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vermag sich nämlich nicht auf Feststellungen zu erstrecken, die für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nicht entscheidend waren. Dies bedeutet, dass es der Vorsorgeeinrichtung an der Beschwer und damit an der Legitimation zum Beschreiten des Rechtswegs gegen die Rentenverfügung der Invalidenversicherung fehlte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2019, 9C_387/2019, E. 3.3). Aus diesem Grund ist der invalidenversicherungsrechtliche Beginn der Wartezeit für den hier zu prüfenden berufsvorsorgerechtlichen Anspruch nicht von Bedeutung; er gilt nicht als im Sinne von 4.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 23 lit. a BVG massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung. Unbestritten ist, dass während der Versicherungszeit bei der Beklagten (1. August 2012 bis 31. Juli 2015) bei der Klägerin (mehrmals) eine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit eintrat (vgl. act. G12-4 Ziff. 8.1; vgl. Sachverhalt A.b und A.d). Der letzte stationäre Klinikaufenthalt der Klägerin während der Versicherungszeit bei der Beklagten war derjenige in der Klinik H.___ vom 17. April bis 22. Mai 2015 (vgl. IV-act. 48-16 ff.). 4.3. Wie in Erwägung 3.2.2 hiervor ausgeführt, setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die Klägerin nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben war. 4.4. Wie bereits gesagt, dauerte der dritte und letzte Klinikaufenthalt während der Versicherungszeit bis zum 22. Mai 2015. Für eine andauernde Arbeitsunfähigkeit nach dem Klinikaustritt sprechen das von den Klinikärzten ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsattest (100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 5. Juni 2015, act. G20.2) sowie dasjenige des behandelnden Psychiaters J.___ (100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Juli 2015, act. G1.9; vgl. auch den Arztbericht von Dr. I.___ vom 16. April 2015, act. G1.4 Ziff. 4 Prognose). Gegen eine (bis 31. Juli 2015) andauernde Arbeitsunfähigkeit spricht, dass die Klägerin den Klinikaufenthalt selbst abbrach (IV-act. 48-17), sie nicht wie geplant bei der bisherigen Arbeitgeberin ihre Arbeit in einem reduzierten Pensum von 50 % wieder aufnahm (IV-act. 13-3), sondern bereits am 27. April 2015 und damit noch während des Klinikaufenthalts den Arbeitsvertrag mit der Institution K.___ mit einem 80 %-Pensum ab 1. August 2015 unterschrieb (IV-act. 20), die Klinikärzte im Austrittsbericht vom 22. Mai 2015 keine Einwände gegen die Aufnahme der Lehrtätigkeit mit einem 80%igen Arbeitspensum ab dem 1. August 2015 kundtaten (IV- act. 48-16 ff.) sowie die selbständige Absetzung der Medikation nach dem zweiten Klinikaufenthalt und die Nichtwiederaufnahme der Medikation während des dritten Klinikaufenthalts (IV-act. 13-2, 48-9 ff.). Es ist daher der Beklagten zuzustimmen, dass es fraglich ist, ob tatsächlich bis am 31. Juli 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand, zumal die Arbeitsunfähigkeit ärztlicherseits nicht begründet wurde. 4.4.1. Auskunft über die Situation während der darauffolgenden Anstellung als Berufsschullehrerin bei der K.___ vom 1. August 2015 bis 7. April 2016 gibt das Arbeitszeugnis vom 7. April 2016. Gemäss diesem vermochte die Klägerin die 4.4.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gestellten Anforderungen zu erfüllen. Die Arbeitgeberin war mit den gezeigten Leistungen sehr zufrieden. Die Klägerin wird von ihr als ausdauernde und innovative Lehrkraft, welche flexibel, vielseitig und stets offen gegenüber Neuem war, beschrieben. So habe sie das Wesentliche rasch erfasst und exakt, äusserst gewissenhaft und mit grösster Sorgfalt gearbeitet. Sie sei immer pflichtbewusst und stets zuverlässig gewesen. Mit ihren pädagogischen Kompetenzen habe sie die Lernenden motivieren können. Per 1. Januar 2016 erfolgte eine Erhöhung des Arbeitspensums von 80 % auf 100 %. Dass es zu krankheitsbedingten Arbeitsausfällen während des Anstellungsverhältnisses bei der K.___ gekommen war, ergibt sich nicht aus den Akten. Das Arbeitsverhältnis kündigte die Klägerin selbst (IV-act. 44). Im Arztbericht vom 22. Dezember 2015 führte med. pract. J.___ aus, dass das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit der Klägerin uneingeschränkt seien. Er erachtete die bisherige Tätigkeit der Klägerin aus medizinischer Sicht als zumutbar. So würde weder eine verminderte Leistungsfähigkeit vorliegen noch würden körperliche, geistige oder psychische Einschränkungen bestehen. Die Klägerin sei aktuell zu 100 % voll berufstätig (IV-act. 26). Die echtzeitlichen Akten enthalten denn auch keine Hinweise, dass sich die Klägerin während der Anstellung bei der K.___ überfordert hätte. Auch wenn sie eine hohe Leistungsbereitschaft zeigte und die Unterrichtslektionen gewissenhaft und präzise zu Hause vor- und nachbereitete, vermag dies keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen, zumal die Vor- und die Nachbereitung der Unterrichtslektionen zu den Aufgaben eines Lehrers/einer Lehrerin gehören. Wann eine Lehrperson diese erledigt, obliegt ihr. Dass dafür Zeit an Wochenenden eingesetzt wird, dürfte nicht unüblich sein und ist daher auch kein Indiz für eine Überforderung. Die Behauptungen des Rechtsvertreters der Klägerin (vgl. act. G 1-5 f., G 1-10 ff.), dass med. pract. J.___ das Arbeitspensum als zu hoch eingestuft und die Beschwerdeführerin eine Krankschreibung während der Anstellung bei der K.___ abgelehnt habe, finden in den echtzeitlichen Einschätzungen keine Stütze. Allein aus der Tatsache der Verschreibung von Medikamenten wie vorliegend von Venlafaxin ist noch keine (Teil-)Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen. Ebenso kann mit einem Teilzeitarbeitsvertrag dieser Nachweis nicht erbracht werden, insbesondere dann nicht, wenn wie vorliegend bereits nach wenigen Monaten das Arbeitspensum von 80 % auf 100 % erhöht wurde (vgl. act. G 1-5 f., G 1-10 ff., G 1-16, G 20-6 ff., G 20-12 f., G 20-27 ff.). Im Hinblick auf die zuvor genannten beiden echtzeitlichen Berichte sowie angesichts der erfolgten Erhöhung des Arbeitspensums auf 100 % ist davon auszugehen, dass die Klägerin als Berufsschullehrerin während der gesamten Anstellungszeit und damit während gut acht Monaten uneingeschränkt arbeitsfähig war. Diese Zeitspanne würde gemäss der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erwägung 3.2.2 am Ende) bereits zur Aufhebung des zeitlichen Konnexes zwischen der während der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der später von der IV-Stelle ZH festgestellten Invalidität ausreichen. Dass in der Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Institution K.___ bis zum Antritt der neuen Arbeitsstelle bei der L.___ im August 2016 eine Arbeitsunfähigkeit vorlag, ist nicht erwiesen. Gegen eine Arbeitsunfähigkeit in dieser Zeit spricht insbesondere, dass sich die Klägerin am 2. Mai 2016 zur Stellenvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldete und sich erst kurz vor Antritt der neuen Stelle per 17. Juli 2016 wieder abmeldete (vgl. act. G1.12). 4.4.3. Ab August 2016 ging die Klägerin zwei neuen Erwerbstätigkeiten nach. Zum einen arbeitete sie als Lehrbeauftragte bei der L.___ (vgl. act. G1.13) und zum anderen bis zumindest Oktober 2016 auch noch als Lehrerin für Wirtschaft und Recht am Kaufmännischen Berufsbildungszentrum M.___ (IV-act. 44-1; vgl. Sachverhalt A.h.). Offensichtlich vermochte die Klägerin die Anforderungen beider Stellen zu erfüllen. Eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit bestand denn auch erst ab dem 10. Februar 2017. Die Klägerin meldete sich im März 2017 deshalb erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 27). Das spricht dagegen, dass bereits früher eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. 4.4.4. Zu den von der Klägerin eingeholten Berichten zur Situation in den Jahren 2015 und 2016 ist folgendes festzuhalten: Der retrospektive Arztbericht von med. pract. J.___ vom 23. Oktober 2019 (act. G1.7) vermittelt ein gänzlich anderes Bild von der Situation nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Kantonsschule E.___ als dasjenige, das er im Arztbericht vom 22. Dezember 2015 beschrieben hat (IV-act. 26). Med. pract. J.___ legt nicht dar, weshalb er echtzeitlich zu einer diametral abweichenden Einschätzung gelangt ist. Auch ist weder nachvollziehbar noch erwiesen, dass nun doch während der Anstellungszeit bei der Institution K.___ eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben soll, zumal sich die Klägerin bereits kurze Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anfangs Mai 2016 zur Stellenvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosengeldern anmeldete. Auch der Bericht der Institution K.___ vom 30. März 2020 (act. G1.10) vermag nicht zu belegen, dass eine Arbeitsunfähigkeit während der Zeit des 80%igen Arbeitspensums vorlag. Offensichtlich waren die Leistungen der Klägerin über Monate hinweg so gut, dass ihr per 1. Januar 2016 ein 100%iges Pensum angeboten wurde, was sie annahm. Die Klägerin kann folglich aus dem Arztbericht des behandelnden Psychiaters vom 23. 4.4.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Anträge auf Parteientschädigungen werden abgewiesen. Oktober 2019 und aus dem Bericht der Institution K.___ vom 30. März 2020 nichts zu ihren Gunsten ableiten. So kann insbesondere damit eine durchgehend bestehende Arbeitsunfähigkeit von zumindest 20 % nicht nachgewiesen werden. In Anbetracht des Gesagten ist im Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der zeitliche Konnex zwischen der während der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der durch die IV-Stelle erhobenen Invalidität mit Rentenzusprache ab 1. Juli 2018 durch die zumindest achtmonatige über 80%ige Arbeitsfähigkeit (1. August 2015 bis 7. April 2016) unterbrochen wurde. Eine Leistungspflicht der Beklagten ist daher nicht gegeben. Unter diesen Umständen kann die Frage nach der sachlichen Konnexität offen gelassen werden. 4.4.6. Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen.5.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG).5.2. Die obsiegende Beklagte hat als Vorsorgeeinrichtung praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, soweit – wie vorliegend – die Prozessführung der Gegenpartei nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323). Ausgangsgemäss hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). 5.3.