Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2014/125
Entscheidungsdatum
24.05.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/125 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 21.10.2019 Entscheiddatum: 24.05.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 24.05.2016 Art. 28 IVG und Art. 8 ATSG. Sowohl für Erwerbstätige als auch für Nichterwerbstätige bestimmt sich der rentenbegründende Schaden grundsätzlich in Nachachtung von Art. 8 Abs. 1 ATSG nach der Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG. Eine Ausnahme von diesem Schadenkonzept sieht das Gesetz nur für diejenigen Nichterwerbstätigen vor, welche die folgenden kumulativen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 3 ATSG erfüllen: Die versicherte Person war bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nichterwerbstätig und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kann ihr aufgrund der Bedeutung des Familienlebens nicht zugemutet werden. Die hypothetischen Verhältnisse nach Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung sind von Gesetzes wegen entgegen der davon abweichenden Rechtsprechung der Sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts (BGE 133 V 504) für die Qualifikation und die Bestimmung des rentenbegründenden Schadens nicht relevant (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Mai 2016, IV 2014/125). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts. 9C_431/2016. Besetzung Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2014/125 Parteien A.___,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber Hofer, Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente (Status) Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 16. Oktober 2008 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV- act. 1). Der behandelnde Dr. med. B., Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, berichtete am 27. März 2009, die Versicherte leide mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (anamnestisch) an einer Persönlichkeitsstörung, DD: instabile Persönlichkeit, und an einem Substanzgebrauch. Bezogen auf die angestammte Tätigkeit als Sportartikelverkäuferin bescheinigte er ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 28). Wegen einer schweren Sepsis mit Multiorganversagen bei Pneumonie rechts musste die Versicherte in der Zeit vom 27. Juni bis 20. August 2010 in verschiedenen medizinischen Einrichtungen stationär behandelt werden (siehe betreffend die Zeit vom 27. bis 30. Juni 2010 den Austrittsbericht der medizinischen Intensivstation am Universitätsspital Zürich vom 8. Juli 2010, IV-act. 48-17 ff. mit Hinweis auf die anschliessend bis 13. Juli 2010 erfolgte Behandlung im Kantonsspital Luzern; betreffend die Behandlung vom 13. Juli bis 24. Juli 2010 siehe den Bericht der Abteilung Nephrologie/Transplantationsmedizin am Departement Innere Medizin des Kantonsspitals St. Gallen [KSSG] vom 28. Juli 2010, IV-act. 48-12 ff., und für die Dauer vom 24. Juli bis 20. August 2010 den Austrittsbericht der Rehaklinik C. vom

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 25. August 2010, IV-act. 48-8 f.). Dr. B.___ führte im Bericht vom 1. Februar 2011 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf: eine morbide Adipositas (BMI 42.2); eine Persönlichkeitsstörung, DD: instabile Persönlichkeit; Substanzgebrauch (Aethyl, Opiate, aktuell Methadon-Substitutionsprogramm 60 mg); schwere Sepsis mit Multiorganversagen bei Pneumonie rechts und dialysepflichtiger Niereninsuffizienz; eine Visusverminderung im rechten Auge (papillomakulär zwei cotton-wool-Herde); eine poststenotische, abszendierende Pneumonie am Unterlappen links (IV-act. 48-1 ff.). A.b Die behandelnde Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erhob folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10: F11.22); Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, aber in Behandlung mit aversiven oder hemmenden Medikamenten (ICD-10: F10.23); Störungen durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F14.21); eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10); eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ (ICD-10: F60.31) und eine Adipositas (ICD-10: E66). Sie bescheinigte der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 24. Februar 2011, IV-act. 50). A.c Im Auftrag der IV-Stelle wurde die Versicherte am 10. und 11. Januar 2012 in der MEDAS Zentralschweiz polydisziplinär (internistisch, pneumologisch und psychiatrisch) begutachtet. Die Gutachter diagnostizierten mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit: eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31); eine bipolare affektive Störung (ICD-10: F31.7); eine Polytoxikomanie; eine obstruktive Pneumopathie bei Asthma bronchiale (nicht allergisch) sowie Raucherbronchitis. Aus körperlicher Sicht bestehe sowohl für die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte als auch für eine andere leidensangepasste Tätigkeit keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit gegenwärtig nicht eingeschätzt werden. Bezüglich des zurückliegenden Verlaufs der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, im Anschluss an die Geburt der Tochter im November 2007 sei die Versicherte längere Zeit arbeitsunfähig gewesen, u.a. zunächst durch eine Radiusfraktur (siehe hierzu IV-act. 33), im Verlauf von 2008 auch durch einen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lungentumor mit Operation und im Jahr 2010 durch die Sepsis mit Multiorganversagen. Überblicke man die Krankengeschichte der letzten vier Jahre, so könne man sagen, dass in dieser Zeit, also seit November 2007 kaum mit einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit zu rechnen gewesen sei. Somit sei zu attestieren, dass die Versicherte ab November 2007 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei, zuvor während etwa eines Jahres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und die Arbeitsfähigkeit aktuell noch nicht beurteilt werden könne; somit sei vorläufig die Versicherte weiterhin als arbeitsunfähig zu betrachten (Gutachten vom 2. Mai 2012, IV- act. 55, insbesondere S. 30 f.). A.d Auf Nachfrage der IV-Stelle vom 2. August 2012 hin (IV-act. 59; vgl. auch die Stellungnahmen des Rechtsdienstes vom 18. Juni 2012, IV-act. 57, sowie des RAD vom 13. Juni 2012, IV-act. 56) führte der fallführende MEDAS-Gutachter in der Stellungnahme vom 3. September 2012 aus, im Gutachten sei ganz bewusst dargelegt worden, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten nicht beurteilt werden könne, weil noch die entsprechende sozialpraktische und ressourcenorientierte Abklärung fehle. Da im Rahmen der Begutachtung die Ressourcen der Versicherten offen geblieben seien, habe die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden können. Hier liege die Gegebenheit der aktuell fehlenden Vermittelbarkeit: Würde man die Versicherte jetzt beispielsweise zu 50% in einem kaufmännisch-administrativen Bereich „auf den Arbeitsmarkt werfen“, so würde sie mit Sicherheit „untergehen“. Dies aber nicht, weil sie definitiv nicht über Ressourcen verfüge, sondern weil diese noch nicht wieder aufgebaut, respektive stabilisiert seien (IV-act. 61). A.e Im „Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt“ gab die Versicherte am 19. Dezember 2012 an, sie würde heute - ohne Behinderung - aus wirtschaftlichen Gründen und da ihre Tochter seit Oktober 2012 im Kindergarten sei, eine Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 40 bis 50% ausüben (IV-act. 74). Gestützt auf eine mit der Versicherten getroffene Zielvereinbarung erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine Integrationsmassnahme in Form eines Belastbarkeitstrainings in der Stiftung E.___ vom 14. Januar bis 14. April 2013 (Mitteilung vom 29. Januar 2013, IV-act. 84). Wegen eines Spitalaufenthalts infolge Alkoholmissbrauchs musste diese Integrationsmassnahme vorzeitig per 22. März 2013 beendet werden (Mitteilung vom 10. April 2013, IV-act. 96; vgl. auch das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verlaufsprotokoll nach Grundsatzentscheid vom 3. April 2013 [letzter Eintrag vom 4. April 2013], IV-act. 94, und den Schlussbericht der Stiftung E.___ vom 4. April 2013, IV-act. 100). Am 11. April 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit (IV-act. 98). A.f Die in der Klinik F.___ behandelnden medizinischen Fachpersonen führten im Bericht vom 20. August 2013 aus, eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt mit mindestens 50%iger Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht absehbar. Aufgrund der langjährigen physischen wie psychischen Krankheitsgeschichte und des Scheiterns der letzten Massnahme resultiere bei der Versicherten eine massive Selbstwertstörung, die immer wieder auch zur emotionalen Instabilität führe. Die Begleitung durch einen Beistand sei unabdingbar (IV-act. 106). A.g Auf Anfrage der IV-Stelle teilte das Sozialamt G.___ mit, die Versicherte müsste heute ohne Behinderung sowie aufgrund des Alters der Tochter im Rahmen von 100% arbeiten. Ab dem 3. Altersjahr werde von den Müttern eine 50%ige und ab dem Kindergarten-Alter eine volle Erwerbstätigkeit abverlangt. Die Tochter hätte die Möglichkeit, im Kinderhort/in der Kinderkrippe sowie am Mittagstisch untergebracht zu werden (ELAR-Notiz vom 10. September 2013, IV-act. 110). A.h Mit Vorbescheid vom 25. November 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer halben Rente ab 1. November 2011 und einer ganzen Rente ab

  1. August 2012 in Aussicht. Zur Begründung führte sie an, im Aufgabenbereich bestehe keine Einschränkung und im Erwerbsbereich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In Berücksichtigung „der gemischten Methode“ bestehe somit bis zum 3. Altersjahr der Tochter keine Einschränkung, da die Versicherte vollumfänglich als Hausfrau tätig gewesen wäre. Ab dem 3. Altersjahr, d.h. ab November 2010 bzw. nach Ablauf des Wartejahres, d.h. im November 2011, bestehe ausgehend von einem 50%igen Erwerbspensum ein Anspruch auf eine halbe Rente. Ab dem Zeitpunkt des Kindergartenalters der Tochter sei von einem vollen Erwerbspensum auszugehen (IV- act. 118). Dagegen erhob die Versicherte am 6. Januar 2014 Einwand. Sie bestritt die Annahme der IV-Stelle, sie sei im Haushalt nicht eingeschränkt (IV-act. 121). Am
  2. Januar 2014 (betreffend den Rentenanspruch ab 1. Februar 2014, IV-act. 127) und am 18. Februar 2014 (betreffend den Rentenanspruch im Zeitraum vom 1. November

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2011 bis 31. Juli 2012, IV-act. 130) verfügte die IV-Stelle die Rentenleistungen gemäss Vorbescheid. B. B.a Gegen die Verfügungen vom 27. Januar und 18. Februar 2014 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 27. Februar 2014. Die Beschwerdeführerin beantragt darin deren Aufhebung. Es sei ihr ab einem früheren Zeitpunkt eine IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung bringt sie vor, die Annahme einer vollen Leistungsfähigkeit im Haushalt sei unzutreffend. Zudem sei der Beginn des Wartejahres auf November 2006 festzusetzen mit der Folge, dass dieses im November 2007 erfüllt worden sei (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 22. April 2014 die Abweisung der Beschwerde. Sie hält vollumfänglich an der im Verwaltungsverfahren vertretenen Sichtweise fest (act. G 5). B.c Mit Präsidialentscheid vom 24. April 2014 ist dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) entsprochen worden (act. G 7). B.d In der Replik vom 27. Mai 2014 hält die Beschwerdeführerin unverändert an den gestellten Rechtsbegehren fest (act. G 8). Sie hat eine Stellungnahme der Leiterin des H.___ zu den Einschränkungen im Haushalt vom 6. Mai 2014 eingereicht, wo sie sich vom 21. Dezember 2007 bis 31. August 2009 und vom 1. September 2009 bis 24. September 2012 (in einer Aussenwohnung) aufgehalten hatte (act. G 8.1).

B.e Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Duplik verzichtet (act. G 10). Erwägungen 1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Da die rück- und auf unbestimmte Zeit wirkende Rentenzusprache ein einheitliches Rechtsverhältnis bildet, ist der Rentenanspruch für den gesamten Zeitraum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung (vgl. BGE 131 V 164). Unbestritten und durch die medizinischen Akten (IV-act. 55-31, IV-act. 56-2 und IV-act. 106) ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin seit (spätestens) November 2007 über keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr verfügt. 1.1 Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 1.2 Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Sie ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; siehe auch Art. 5 Abs. 1 IVG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). 2. In einem ersten Schritt ist der Status der Beschwerdeführerin zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin legte ihrem Rentenentscheid folgende Qualifikationen der Beschwerdeführerin zugrunde: Nichterwerbstätige für die Zeit nach der Geburt der Tochter vom ___ 2007 bis zum Erreichen von deren 3. Altersjahr im ___ 2010; teilzeitlich Erwerbstätige (50%iges Erwerbspensum im Gesundheitsfall) für die Zeit danach bis zum Kindergarteneintritt der Tochter im August 2012; vollzeitlich Erwerbstätige seit August 2012 (IV-act. 127-6). Der vorliegend zu beurteilende Rentenanspruch führt anschaulich die diskriminierenden Ergebnisse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Statusqualifikation der Versicherten (BGE 133 V 507 E. 3.3) vor Augen, wonach bei identisch gebliebener Leistungsunfähigkeit der versicherten Person allein wegen Geburt und infolgedessen ohne Gesundheitsschaden hypothetisch angenommener Änderung der Erwerbs- bzw. Haushaltsgestaltung unterschiedliche rentenrelevante Schäden resultieren sollen. 2.1 Die Beurteilung eines Rentenanspruchs bzw. die Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen hat grundrechtskonform zu erfolgen. Diesbezüglich gilt es Folgendes zu beachten: 2.1.1 Im noch nicht rechtskräftigen Urteil di Trizio vs. Schweiz vom 2. Februar 2016 (application no. 7186/09) betreffend die von den Sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts (ausschliesslich) in der Invalidenversicherung praktizierte sogenannte gemischte Methode zur Invaliditätsermittlung (vgl. hierzu BGE 130 V 393 und 125 V 146) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt eine Verletzung von Art. 14

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Diskriminierungsverbot) i.V.m. Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) fest. Er wies auf die vorrangige Bedeutung des Grundsatzes der geschlechtlichen Gleichberechtigung im europäischen Grundrechtsverständnis hin (Urteil di Trizio vs. Schweiz, Rz 82: „La Cour rappelle en outre que la progression vers l’égalité des sexes est un but important [...]“; siehe auch die Press Release vom 2. Februar 2016, ECHR 047 [2016],, S. 3: „the advancement of gender equality was a major goal [...]“). Die Ziele der Invalidenversicherung müssten in Nachachtung dieses Grundsatzes verfolgt werden (Urteil di Trizio vs. Schweiz, Rz 96: La Cour „estime néanmoins que cet objectif doit être apprécié à la lumière de l’égalité des sexes, puisque l’affaire concerne une allégation de discrimination au détriment des femmes“; siehe auch die Ausführungen in Rz 101; vgl. auch die Press Relaese, a.a.O., S. 3: „However, the Court considered that this aim had to be assessed in the light of gender equality [...]“). Der Gerichtshof gelangte zum Schluss, dass die von den Sozialrechtlichen Abteilungen praktizierte gemischte Methode zur Bestimmung des rentenrelevanten Schadens nicht im Einklang mit der geschlechtlichen Gleichberechtigung stehe und eine Diskriminierung bewirke. Die nach der Geburt eines Kindes gewählte Gestaltung des Erwerbs-/Haushaltspensums dürfe nicht zu einer Leistungsdiskriminierung führen. Das Vorliegen einer Rechtfertigung für eine leistungsrechtliche Ungleichbehandlung verneinte es (Urteil di Trizio vs. Schweiz, Rz 97: „Il en découle clairement que le refus de lui reconnaître le droit à une rente a pour fondement l’indication par la requérante de sa volonté de réduire son activité rémunérée pour s’occuper de son ménage et de ses enfants. De fait, pour la grande majorité des femmes souhaitant travailler à temps partiel à la suite de la naissance des enfants, la méthode mixte s’avère discriminatoire“; zur fehlenden Rechtfertigung siehe Urteil di Trizio vs. Schweiz, Rz 103; vgl. auch Press Release, a.a.O., S. 3 f.; vgl. zum Ganzen ferner Jurius, Teilzeit-Erwerbstätige werden bei IV-Renten diskriminiert, in: Jusletter vom 8. Februar 2016). In der kantonalen Rechtsprechung (siehe etwa den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. August 2005, IV 2005/21, E. 6) und der diesbezüglich praktisch einhelligen Lehre (jüngst Susanne Leuzinger-Naef, Gesetzgeberischer Handlungsbedarf beim Bundesgerichtsgesetz, in: plädoyer 2/16, S. 43; siehe auch u.a. Hans-Jakob Mosimann mit einer kritischen Besprechung von BGE 125 V 146, in AJP 2/2000, S. 213 ff., Alexandra Rumo-Jungo,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausgewählte Gerichtsentscheide aus dem Sozialversicherungsrecht im Zusammenhang mit Teilzeitarbeitsverhältnissen, in: Freiburger Sozialrechtstag 1996, Bern 1996, S. 187 ff., Susanne Leuzinger, Sozialversicherungsrechtliche Probleme flexibilisierter Arbeitsverhältnisse, in: Freiburger Sozialrechtstag 1996, Bern 1996, S. 91 ff.; Franz Schlauri, Das Rechnen mit der Arbeitsunfähigkeit in Beruf und Haushalt in der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung, Referat anlässlich der Sozialversicherungsrechtstagung vom 25. und 26. Juni 2003 in Luzern, publ. in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, S. 307 ff.) wird die vom Bundesgericht praktizierte gemischte Methode zur Bestimmung des rentenrelevanten Schadens seit längerem kritisiert, namentlich auch unter dem Aspekt von deren EMRK- Widrigkeit (Edgar Imhof, Die Bedeutung menschenrechtlicher Diskriminierungsverbote für die soziale Sicherheit, in Jusletter 7.2.2005, S. 7 f.). 2.1.2 Nicht bloss von der Qualifikation als teilzeitlich Erwerbstätige (vorliegend im Zeitraum vom November 2010 bis August 2012), sondern auch als Nichterwerbstätige (vorliegend im Zeitraum vom ___ 2007 bis Ende Oktober 2010) sind gerichtsnotorisch weit überwiegend Frauen betroffen. Im vorliegend zu beurteilenden Fall führen beide Qualifikationen bzw. die damit einhergehenden Methoden zur Ermittlung des rentenrelevanten Schadens (vorausgesetzt, die Einschränkung im Aufgabenbereich erweist sich als hinreichend abgeklärt) zu keiner bzw. zu lediglich einer halben Rente. Demgegenüber hat die Qualifikation als vollzeitlich Erwerbstätige den grösstmöglichen rentenrelevanten Schaden (100%ige Invalidität) und die höchstmögliche Leistung (ganze Rente) zur Folge. 2.2 2.2.1 Bei der Beurteilung der Statusfrage und deren Auswirkungen auf den rentenrelevanten Schaden gilt es zu beachten, dass es sich bei der Invalidenversicherung um eine Volksversicherung handelt, die sowohl die erwerbstätigen als auch die nichterwerbstätigen Personen gleichermassen zu umfassen hat. Das im Zusammenhang mit Rentenleistungen versicherte Gut ist grundsätzlich die Erwerbsfähigkeit. Die Erwerbsunfähigkeit bildet für den Rentenanspruch den massgebenden versicherten Schaden. Die Erwerbsunfähigkeit ist der Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsmarkt der versicherten Person (Art. 7 Abs. 1 ATSG; für die Zeit vor Erlass des ATSG siehe BGE 130 V 346 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Jede Person, unabhängig davon, ob sie überhaupt jemals eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, verfügt über ein ökonomisch bestimmbares Erwerbspotenzial auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, das die Invalidenversicherung versichert. Der versicherte Schaden bzw. der versicherte (gesundheitsbedingte) Verlust an Erwerbsmöglichkeiten ist damit unabhängig von der vor oder nach Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung tatsächlich auf dem (nicht ausgeglichenen) Arbeitsmarkt eingesetzten Erwerbs- bzw. Arbeitsleistung. Selbst wenn die (voll oder teilweise) invalide Person auch ohne den Gesundheitsschaden keiner vollzeitlichen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen würde, besteht für sie dennoch ein Verlust an Erwerbspotenzial und es ist ihr nicht mehr möglich, das Erwerbspensum über die verbleibende Resterwerbsfähigkeit hinaus zu steigern bzw. zu einem späteren Zeitpunkt auszudehnen. Dieser Schaden wird von der Erwerbsunfähigkeit vollumfänglich erfasst. Der Umfang der tatsächlich auf dem (nicht ausgeglichenen) Arbeitsmarkt eingesetzten Erwerbsfähigkeit beeinflusst demgegenüber einzig - allerdings nicht unerheblich - die Leistungsseite bzw. die betragliche Bemessung der Rentenleistung. Anschaulich ist die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit in der Unfallversicherung, wo das Valideneinkommen in jedem Fall auf eine vollzeitliche Tätigkeit aufgerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2008, 8C_664/2007, E. 7.2.4 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur) und demnach unabhängig vom tatsächlich ausgeübten Erwerbspensum immer ein identischer Schaden bzw. eine identische Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person resultiert, wie es die Schadenskonzeption von Art. 8 ATSG (i.V.m. Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) vorsieht. So können namentlich spätere Veränderungen des (hypothetischen) Erwerbspensums etwa infolge Geburt keine Auswirkungen auf die rentenrelevante Erwerbsunfähigkeit mit sich bringen. Der Umfang der tatsächlich vor dem Unfallereignis verwerteten Erwerbsfähigkeit wirkt sich lediglich

  • aber immerhin - auf der Leistungsseite aus, indem der versicherte Verdienst im Sinn von Art. 15 Abs. 2 UVG Bemessungsgrundlage bildet. Dies ist auch in der Invalidenversicherung gewährleistet, besteht doch die Invalidenrente neben dem festen Mindestbetrag auch aus dem variablen Rententeil, der sich nach dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen bemisst (vgl. Art. 37 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 34

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). 2.2.2 Diesem Verständnis des Begriffs der Erwerbsfähigkeit folgend und in Nachachtung des Charakters einer Volksversicherung (und nicht nur einer Erwerbstätigenversicherung) wurde bei Erlass des IVG betont, dass der massgebende Schaden auch bei Nichterwerbstätigen die Erwerbsunfähigkeit bildet (BBl 1958 II S. 1162; vgl. auch den Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung vom 30. November 1956, S. 27). Im genannten Bericht der Expertenkommission wurde diesbezüglich etwa für den „Privatier“, also jemanden, der z.B. von seinen Kapitaleinkünften lebt, ausdrücklich festgehalten, bei der Invaliditätsbemessung solle nicht ausschlaggebend sein, dass er es nicht nötig habe, seine Arbeitskraft zu verwerten, oder dies nicht tun wolle. Auch bei ihm sei von der (qualifizierten) Erwerbsunfähigkeit auszugehen. In der Frage der zumutbaren Erwerbstätigkeit werde man die Ausbildung, die soziale Stellung und den Ortsgebrauch angemessen berücksichtigen (S. 118 des Berichts). Ein Abweichen vom Grundsatz der für Rentenleistungen massgebenden Erwerbsunfähigkeit wurde auch für sog. Haustöchter, also für unverheiratete, bei den Eltern lebende und nicht erwerbstätige erwachsene Töchter explizit verneint mit dem Hinweis, diesen könne die wirtschaftliche Verwertung ihrer Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zugemutet werden (S. 118 des Berichts). Auch bei Hausfrauen, die neben der Besorgung des Haushalts regelmässig berufstätig sind, ist gemäss dem Bericht der Expertenkommission ebenfalls vom Begriff der Erwerbsunfähigkeit auszugehen, was damit begründet wurde, dass das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit aufgrund des Erwerbseinkommens vor der Invalidierung leicht bestimmbar sei und auch die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlich relevanten Erwerbstätigkeit zu bejahen sei. Der Bericht schliesst diesbezüglich, dass diese Hausfrauen als Erwerbstätige gälten und daher in diesem Kontext nicht weiter interessierten (S. 116 f. des Berichts). 2.2.3 Die gesetzliche Regelung lässt für ausschliesslich im Haushalt tätige Hausfrauen („Nur-Hausfrauen“) ein Abweichen von der für Rentenleistungen massgebenden Erwerbsunfähigkeit ausnahmsweise zu, doch selbst dies nur dann, wenn sie vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig waren und ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könnte. Diese Ausnahme vom Schadenskonzept der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbsunfähigkeit wurde allein sozial- bzw. gesellschaftspolitisch mit der damaligen „Bedeutung des Familienlebens“ begründet (BBl 1958 II S. 1162; vgl. auch den Bericht der Expertenkommission, S. 116: Einer invaliden Hausfrau solle die Invalidenrente nicht etwa deswegen verweigert werden, weil es ihr vielleicht möglich wäre, ihr in einer mit dem Rollstuhl erreichbaren Fabrik eine leichte Arbeit zuzuweisen. „Eine solche Regelung widerspräche der Bedeutung, die man in der Schweiz dem Familienleben beimisst.“). Die Ausnahmeregelung, also das Abweichen vom Begriff der Erwerbsunfähigkeit, sollte ferner für Klosterfrauen und Mönche gelten. Diesen könne die Verwertung ihrer Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht zugemutet werden, weshalb hier wie bei den Nur-Hausfrauen, denen die Erwerbsaufnahme nicht zumutbar wäre, das Mass der Unfähigkeit, die Arbeit im Aufgabenbereich weiter auszuführen, relevant ist (vgl. S. 117 f. des Berichts). 2.2.4 Die Priorität der Erwerbsunfähigkeit als für die Rentenleistungen massgebende Schadensgrösse (Invaliditätsbegriff) sowie die beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für ein Abweichen davon fanden Eingang in die gesetzliche Regelung. Unter dem Randtitel „Begriff der Invalidität 1. Grundsatz“ definierte aArt. 4 IVG (ursprüngliche und bis 31. Dezember 1987 gültige Fassung; im Rahmen der 2. IV- Revision [Inkrafttreten am 1. Januar 1988] wurde zur „Modernisierung der äusseren Gestalt des Gesetzes“ eine geringfügige, rein redaktionelle Veränderung der Überschriften vorgenommen, die bis zum 31. Dezember 2002 Gültigkeit hatte; siehe BBl 1985 I 68) die Invalidität als „die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit“. Dem Grundsatz beigefügt wurde aArt. 5 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 1987 gültigen Fassung) mit dem Randtitel „2. Sonderfälle“, was den vom Gesetzgeber bezweckten Ausnahmecharakter bekräftigte (in der vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung: „Sonderfälle“). Der diesbezüglich klare Wortlaut nimmt sodann die gesetzgeberische Absicht gemäss den vorstehend dargestellten Materialien (vgl. vorstehende E. 2.2.2 f.) auf, dass bei Nichterwerbstätigen ausschliesslich dann nicht auf die Erwerbsunfähigkeit als rentenmassgebendem Schaden abgestellt wird, wenn „ein volljähriger Versicherter vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig“ war und ihm „die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden“ kann. Abgesehen von unwesentlichen redaktionellen Veränderungen wurde

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Regelung von aArt. 4 und 5 IVG im ATSG fortgeführt (siehe Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Selbstredend sind damit auch unter der Herrschaft des ATSG die seit Inkrafttreten des IVG geltenden Grundsätze zur rentenbegründenden Invalidität in der Invalidenversicherung massgebend, worauf im Rahmen der Materialien zur 4. IV- Revision ausdrücklich hingewiesen wurde („Unter nicht erwerbstätigen Versicherten werden die in Artikel 8 Absatz 3 ATSG erwähnten Personen verstanden, [...]“; BBl 2001 3287). Die Einkommensvergleichsmethode „kommt grundsätzlich bei allen Versicherten zur Anwendung, die vor Eintritt der Invalidität erwerbstätig waren, sowie bei Versicherten, die zwar vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig waren, denen aber die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden könnte“ (BBl 2001 3267). In der Botschaft zur 5. IV-Revision wurde zur rentenbegründenden Invalidität der Hinweis auf Art. 8 Abs. 3 ATSG wiederholt. Sodann wurde ausgeführt, der Erwerbsunfähigkeit gleichgestellt sei die Unfähigkeit, sich im „bisherigen Aufgabenbereich“ zu betätigen (BBl 2005 4527). Damit wird in Bezug auf den Ausnahmefall die Bedeutung der Statussituation vor Eintritt der Invalidität nochmals bekräftigt. Daran haben auch Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG nichts geändert. Vielmehr bestätigt Art. 28a Abs. 3 Satz 2 IVG das bisherige Konzept, dass die Unfähigkeit, im Aufgabenbereich tätig zu sein, nur dann für die Schadensbestimmung relevant wird, wenn die Versicherten (vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung) daneben auch im Aufgabenbereich tätig „waren“. 2.2.5 Gemäss der Rechtsprechung der Sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts zum rentenbegründenden Schaden bzw. zum Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung ist zur Beurteilung der Statusfrage entgegen der vorstehend dargelegten Rechtslage allein von Bedeutung, welche Tätigkeit die versicherte Person ausüben würde, wenn sie nicht invalid wäre (BGE 125 V 150 und 133 V 504). Das Versicherungsgericht hat diese Betrachtungsweise bereits früher wiederholt kritisiert (siehe etwa den unter www.gerichte.sg.ch abrufbaren Entscheid des Versicherungsgerichts vom 30. November 2007, IV 2006/175, E. 1b und 1c), worauf verwiesen wird. Ergänzend ist zu bemerken, dass die Rechtsprechung der Sozialrechtlichen Abteilungen nicht bloss mit dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut, sondern auch mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes, insbesondere der für Rentenleistungen von Gesetzes wegen massgebenden Schadenskonzeption (Priorität der Erwerbsunfähigkeit auch für Nichterwerbstätige; Abweichung nur bei

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestimmter Kategorie von nicht erwerbstätigen Hausfrauen), wie sie sich unzweideutig aus den Materialien ergibt (siehe vorstehende E. 2.2.2. f.), nicht zu vereinbaren ist. Es ergeben sich aus den Gesetzesmaterialien des Weiteren keine Hinweise, dass die Rechtsprechung der Sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts vom Gesetzgeber jemals rezipiert worden wäre. Vielmehr geht sowohl aus dem seit dem Erlass des IVG im Wesentlichen unverändert gebliebenen Wortlaut von aArt. 4 und aArt. 5 IVG bzw. von Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG als auch aus den Gesetzesmaterialen eine unmissverständlich andere Sichtweise hervor (siehe vorstehende E. 2.2.2 ff.). Die Praxis gemäss BGE 133 V 504 steht sodann in diametralem Widerspruch zu den Forderungen einer Nationalfondsstudie zum Thema „Rollenfixierung in der Invalidenversicherung“ (NFP 35, Katarina Baumann und Margareta Lauterburg: Frauen in Recht und Gesellschaft, Wege zur Gleichstellung, Forschungsprojekt „Rollenfixierung in der Invalidenversicherung“, 1997), die vom Gesetzgeber im Rahmen der 4. IV-Revision Beachtung gefunden hat (BBl 2001 3267). Darin gelangten die Autorinnen zum Ergebnis, dass die Ungleichbehandlungen von Erwerbstätigen und Versicherten im häuslichen Aufgabenbereich insbesondere im Invaliditätsbegriff selbst angelegt seien. Korrekturen führten statt zu einer gerechten Leistungsverteilung oft nur zur Verschiebung einer diskriminierenden Argumentation auf eine andere Ebene. Dabei ist nach dem Gesagten zu präzisieren, dass die geschlechtliche Ungleichbehandlung im vorliegend zu beurteilenden Fall gerade nicht auf den Invaliditätsbegriff, den das Gesetz vorsieht, sondern auf die damit eben nicht zu vereinbarende Praxis der Sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts zurückzuführen ist. 2.2.6 Kürzlich hat die 2. Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts festgehalten, eine versicherte Person, die im Gesundheitsfall ihr wirtschaftliches Potential nicht voll ausnütze, indem sie zwar in der Lage wäre, voll erwerbstätig zu sein, sich aber für eine Teilzeitstelle entscheide, um mehr Freizeit zu haben, begnüge sich mit einem Teilzeitlohn und verzichte damit freiwillig auf einen Teil des Lohnes, den sie erzielen könnte, wenn sie vollerwerbstätig wäre. Der nicht verwertete Teil ihrer Erwerbsfähigkeit sei damit nicht versichert (zur Publikation vorgesehenes Urteil vom 4. Mai 2016, 9C_178/2015, E. 7.1). Diese Schlussfolgerung bzw. das entsprechende Schadenskonzept läuft der gesetzlichen Konzeption (siehe vorstehende E. 2.2.1 und E. 2.2.4) und dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen (siehe hierzu E. 2.2.2) diametral entgegen und untergräbt - unbekümmert um die die Justiz bindenden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schranken - die Grundkonzeption der Volksversicherung. Sie verkennt zudem, dass die Invalidenversicherung den identischen Personenkreis zu versichern hat, der durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung Versicherungsschutz geniesst (BBl 1958 II 1162; vgl. zur Alters- und Hinterlassenenversicherung BBl 1946 II 378 f.). Der Zweck der Invalidenrente entspricht denn auch voll und ganz demjenigen der Altersrente. Sie ist der Vorbau zur Altersversicherung (BBl 1958 II 1192). Der Bundesrat schloss sich den Ausführungen der Expertenkommission „mit voller Überzeugung“ an (BBl 1958 II 1192 mit Hinweis auf S. 107 ff. des Expertenberichts), „dass die bei Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze automatisch zugesprochenen Altersrenten im Grunde nichts anderes sind als Invalidenrenten, da die Erwerbsunfähigkeit infolge des Alters eine der Formen der Erwerbsunfähigkeit infolge geistiger oder körperlicher Schwäche, also eine Form der Invalidität darstellt. In diesem Sinne ist das Alter die weitaus häufigste Invaliditätsursache“ (Expertenbericht, S. 108; zum Schadenskonzept in der Altersversicherung, insbesondere zur Irrelevanz einer tatsächlichen Erwerbseinbusse für den Rentenanspruch, siehe BBl 1946 II 405 f.). Aus den Materialen geht sodann mit aller Klarheit hervor, dass die Lebensführung von nicht erwerbstätigen Personen ohne Aufgabenbereich - wie etwa „Privatiers, Rentner oder Pensionierte“ - für die Schadens- bzw. Invaliditätsbemessung nicht ausschlaggebend ist. Es bestehe (auch für diese Personengruppe) kein Anlass, nicht von (der Schadenskonzeption) einer Erwerbsunfähigkeit auszugehen (Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung vom 30. November 1956, S. 26 f. und 118; der Bundesrat übernahm diese Betrachtungsweise und wies ausdrücklich auf S. 26 f. des Expertenberichts hin und fügte an, „es wäre in der Tat nicht einzusehen, wieso für Pensionierte, Rentner usw. ein anderes Kriterium angewendet werden sollte“, BBl 1958 II 1162; siehe auch vorstehende E. 2.2.2). Ferner geht aus den Materialen hervor, dass den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Versicherten grundsätzlich nicht Rechnung zu tragen sei (BBl 1958 II 1164). Ausgangspunkt der Ausführungen des genannten Entscheids 9C_178/2015, E. 7.1, bildete ein Hinweis auf die Botschaft vom 24. Oktober 1958, insbesondere S. 1161 f. Angesichts dessen, dass sich der vorstehend dargestellte Inhalt der Botschaft sowie des Expertenberichts mit den Überlegungen der 2. Sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts nicht vereinbaren lässt, kann ihr der Vorwurf einer ungenauen und unvollständigen Lektüre der einschlägigen Materialien nicht erspart bleiben. Würde der Betrachtungsweise gemäss

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid 9C_178/2015 im Übrigen gefolgt, bliebe bloss noch eine mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringende Erwerbstätigen- und Hausfrauenversicherung übrig (allerdings auch finanziert aus Prämien von nichterwerbstätigen Personen ohne Aufgabenbereich, die nun gar nicht mehr versichert sein sollen). Ein solcher Umbau kann nur auf Stufe der Gesetzgebung vonstattengehen und würde nach dem Gesagten eine fundamentale Veränderung an der bisherigen Konzeption der 1. Säule bedeuten. Soweit die 2. Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts im Entscheid 9C_178/2015 im Übrigen explizit festhält, dass das versicherte Risiko in der Invalidenversicherung die Erwerbsinvalidität sei, die von der effektiven, gesundheitlich bedingten Erwerbseinbusse abhänge, entbehrt dies mit Blick auf die obigen Ausführungen einer überzeugenden Grundlage. Damit setzt sie sich zudem - ohne Bezugnahme darauf - in Widerspruch zu ihrer eigenen Rechtsprechung gemäss dem Urteil 9C_9/2013 vom 27. Februar 2013 (bestätigt in 9C_36/2013 vom 21. Juni 2013 E. 4.2 und 9C_457/2013 vom 26. Dezember 2013 E. 7.3). Danach ist namentlich beim Privatier und beim vorzeitig Pensionierten die Invalidität mittels der ordentlichen Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs zu bemessen. Dies deswegen, weil diesen "vor Eintritt der Invalidität theoretisch eine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen wäre" (E. 2.2; Überprüfung und Bestätigung der Rechtsprechung gemäss Entscheid I 59/75 vom 17. September 1975; vgl. auch Ueli Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 311 Rz. 3). 2.2.7 Zu beachten ist schliesslich, dass im Urteil di Trizio vs. Schweiz auf die zentrale Bedeutung einer Gesetzesinterpretation im Licht der geschlechtlichen Gleichbehandlung hingewiesen und eine EMRK-Widrigkeit darin erblickt worden ist, dass - vergleichbar mit dem vorliegenden Fall - eine zuvor erwerbstätige Frau allein wegen einer hypothetischen Reduktion des Erwerbspensums infolge Geburt leistungsrechtlich diskriminiert wurde (Urteil di Trizio vs. Schweiz, a.a.O., Rz 96 und 97; zum Ganzen siehe vorstehende E. 2.1.1). 2.2.8 Aufgrund heutiger sozialer Wirklichkeit und der seit den 50-er Jahren deutlich gewandelten gesellschaftlichen Vorstellungen zum Verhältnis Erwerbstätigkeit der Frauen und Familienleben besteht inzwischen auch für - die heutzutage wohl wenigen - Hausfrauen, die in der Zeit vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung niemals

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erwerbstätig gewesen sind, keine Rechtfertigung mehr für Ausnahmen vom rentenbegründenden Schaden der Erwerbsunfähigkeit bzw. des Verlusts an Erwerbsmöglichkeiten. Dies umso weniger, als eine Differenzierung zu einer geschlechtlichen Ungleichbehandlung bzw. einer schadensrechtlichen Diskriminierung von Frauen führt. De lege ferenda erschiene es daher wohl angezeigt, die Invalidenversicherung - entsprechend der Altersversicherung - konsequent an einem einzigen, ausnahmslos für alle Versicherten geltenden rentenbegründenden Schaden (Erwerbsunfähigkeit als Verlust an Erwerbsmöglichkeiten gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG) auszurichten, um damit invalidenversicherungsrechtliche Diskriminierungen namentlich wegen des Geschlechts, der Lebensform, der religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 14 EMRK) zu verhindern. Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG samt den entsprechenden Verordnungsbestimmungen wären alsdann ersatzlos zu streichen. 2.3 Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin leidet sie seit 1999 an einer Polytoxikomanie und einer instabilen Persönlichkeit (IV-act. 1-7). Im psychiatrischen Bericht vom 24. Februar 2011 findet sich die anamnestische Angabe, die Beschwerdeführerin sei in den Jahren von 2000 bis 2006 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Von Mitte 2006 bis 2007 sei sie 50% arbeitsfähig gewesen. Die behandelnde Psychiaterin fügte an, die 50%ige Arbeitsfähigkeit müsse mit Vorsicht betrachtet werden, da die Beschwerdeführerin durch den Arbeitsplatz im elterlichen Betrieb „Sonderrechte“ gehabt habe und sich immer wieder habe ausruhen können. Seit 2007 sei die Beschwerdeführerin wieder 100% arbeitsunfähig gewesen (IV-act. 50-2; vgl. auch die damit einhergehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin in IV-act. 55-44 und 55-16). Gestützt auf die Aktenlage ging auch der psychiatrische MEDAS-Gutachter davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (IV-act. 55-52). Sowohl aus den Angaben der Beschwerdeführerin als auch aus dem IK-Auszug geht hervor, dass die Versicherte vor Beginn der längerdauernden Arbeitsunfähigkeit erwerbstätig gewesen war (IV-act. 8). Die spätere Phase der Erwerbslosigkeit in den Jahren nach 2000 war überdies suchtbedingt, wie aus der eindrücklichen Drogenbiographie hervorgeht (IV-act. 55-16 f. mit Ausführungen zur fristlosen Entlassung infolge Beschaffungskriminalität). Die Beschwerdeführerin verfügt damit vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung über eine Erwerbsbiographie, die einer Subsumtion unter die Ausnahmebestimmung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Art. 8 Abs. 3 ATSG und damit einem Abweichen von der Massgeblichkeit der Erwerbsunfähigkeit entgegensteht. Da es also bereits an der ersten kumulativen Voraussetzung von Art. 8 Abs. 3 ATSG (Nichterwerbstätigkeit vor Gesundheitsbeeinträchtigung) für eine Qualifikation als Nichterwerbstätige fehlt, braucht auf das zweite Kriterium der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit nicht weiter eingegangen zu werden. Der Vollständigkeit halber ist dennoch zu bemerken, dass keine konkreten Umstände aus den Akten oder den Ausführungen der Beschwerdeführerin hervorgehen, die eine Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit nach der Geburt nahe legen. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf ein zeitgemässes Familienverständnis und der Gleichberechtigung der Geschlechter. Im Übrigen handelt es sich beim Entscheid, zugunsten von Kinderbetreuung auf die Realisierung einer Erwerbstätigkeit zu verzichten, um einen invaliditätsfremden Faktor. Von Bedeutung ist sodann, dass der entsprechende Entscheid keinen Einfluss auf das Erwerbspotenzial hat. 2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, die vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht zulasten des Erwerbspensums im Aufgabenbereich Haushalt tätig war, hinsichtlich des rentenbegründenden Schadens nicht als Nichterwerbstätige qualifiziert werden kann. Damit ist zur Schadensbestimmung ausschliesslich auf den Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Rahmen eines Einkommensvergleichs abzustellen (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 ATSG). 2.5 Angesichts des unstrittig vollständigen Fehlens einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit (IV-act. 55-31 und IV-act. 56-2) bzw. eines Invalideneinkommens kann die konkrete Bestimmung des Valideneinkommens offen bleiben, da unabhängig von dessen Höhe immer ein Invaliditätsgrad von 100% resultiert. Im Zeitpunkt der IV-Anmeldung vom 16. Oktober 2008 (IV-act. 1) war das Wartejahr im Sinn von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG schon längst erfüllt, weshalb der Rentenanspruch am 1. April 2009 beginnt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Bei diesem Ausgang erübrigen sich Ausführungen zu allfälligen Einschränkungen im Haushaltsbereich (inkl. Kinderbetreuung) bzw. zu diesbezüglicher Abklärungsbedürftigkeit und zur von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Festsetzung des Ablaufs des Wartejahres gestützt auf die Qualifikation als Nichterwerbstätige im Sinn von Art. 8 Abs. 3 ATSG.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. 3.1 Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Verfügungen vom 27. Januar und 18. Februar 2014 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist mit Wirkung ab 1. April 2009 eine ganze Rente zuzusprechen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Festsetzung einer Entschädigung aus der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. G 7) erübrigt sich. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 27. Januar und 18. Februar 2014 aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab 1. April 2009 eine ganze Rente zugesprochen. Zur Festsetzung und bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausrichtung der Rentenleistung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt die Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Zitate

Gesetze

16

ATSG

  • Art. 7 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 16 ATSG
  • Art. 61 ATSG

EMRK

  • Art. 14 EMRK

HonO

  • Art. 22 HonO

i.V.m

  • Art. 7 i.V.m

IVG

  • Art. 4 IVG
  • Art. 5 IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 28a IVG
  • Art. 29 IVG
  • Art. 37 IVG
  • Art. 69 IVG

UVG

  • Art. 15 UVG

VRP

  • Art. 39 VRP

Gerichtsentscheide

14