© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2023/7 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 24.01.2024 Entscheiddatum: 23.11.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 23.11.2023 Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG. Art. 27 AVIV. Art. 45 Abs. 5 AVIV. Nichtmeldung kontrollfreie Tage. Einstellmass bei wiederholter Einstellung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. November 2023, AVI 2023/7). Entscheid vom 23. November 2023 Besetzung Versicherungsrichterin Corinne Schambeck (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. AVI 2023/7 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Meldepflicht) Sachverhalt A. B. A.___ meldete sich am 15. Januar 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und zur Stellenvermittlung an (act. G 5.1/A1 und A5). Ihr Arbeitsverhältnis war am 30. Oktober 2020 unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist per 31. Januar 2021 seitens der Arbeitgeberin gekündigt worden (act. G 5.1/A2). In der Folge bezog die Versicherte Taggelder von der Arbeitslosenkasse. Die Arbeitslosenkasse informierte das RAV am 5. Januar 2023, dass die Versicherte im Formular "Angaben der versicherten Person" (Formular AvP) für den Monat Dezember gegenüber der Arbeitslosenkasse angegeben habe, Ferien vom 28. Dezember 2022 bis 6. Januar 2023 zu beziehen (act. G 5.1/A87-2) A.a. Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit die Versicherte wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht ab dem 29. Dezember 2022 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte es an, dass die Versicherte ihre Ferien vom 28. Dezember 2022 bis 6. Januar 2023 zwar mit dem Formular AvP der Arbeitslosenkasse gemeldet habe, nicht jedoch der Personalberatung. Da sie die Ferien nicht rechtzeitig der zuständigen Amtsstelle gemeldet habe, werde sie in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. 5.1/A75). A.b. Mit Einsprache vom 20. Januar 2023 machte die Versicherte geltend, dass sie ihre Ferien korrekt im Formular deklariert habe und nicht habe wissen können, dass und wo sie sich hätte abmelden sollen (act. G 5.1/A78). B.a. Mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2023 wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit die Einsprache ab. Es begründete die Abweisung damit, dass die Versicherte alles zu melden habe, was für die Anspruchsberechtigung oder für die Leistungsbemessung von Bedeutung sei. Vorliegend habe sie es unterlassen, den Ferienbezug gegenüber der Personalberatung zu melden, obwohl sie bei der B.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Anmeldung sowie anlässlich des Erstgesprächs mit der Informationsbroschüre darauf hingewiesen worden sei (act. G 1.1). Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 2. Februar 2023 mit dem sinngemässen Antrag auf dessen Aufhebung. Die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bringt vor, dass sie über ihre Ferien informiert habe (act. G 1). C.a. Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2023 beantragt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend: Beschwerdegegner) unter Verweis auf den Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde. Es führt ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin bereits am 17. August 2022 darauf hingewiesen worden sei, dass der Bezug von kontrollfreien Tagen vorgängig der Personalberatung mitzuteilen sei (act. G 5 und act. 5.1/A87-4). C.b. Mit Replik vom 6. April 2023 hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen erneut fest, die Ferien im "RAV Formular" deklariert zu haben. Im Übrigen stimme etwas mit den Auszahlungen der Kantonalen Arbeitslosenkasse nicht (act. G 7). C.c. Der Beschwerdegegner verzichtet stillschweigend auf eine erneute Stellungnahme im Rahmen einer Duplik. C.d. Das Gericht zieht beim Beschwerdegegner zusätzlich die Akten der Kantonalen Arbeitslosenkasse bei (act. G 10 und 11) und gewährt der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, auch diese Akten einzusehen (act. G 12). C.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. 2. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist von Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Zu melden sind mithin bereits eingetretene und künftige Veränderungen, die sich auf den laufenden Anspruch auf eine Dauerleistung auszuwirken vermögen. Die Meldung der Änderung hat grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme und jedenfalls unmittelbar nach Eintritt derselben zu erfolgen und besteht insoweit in einer einmaligen Erklärung der betreffenden Person gegenüber dem Versicherungsträger. Die Meldepflicht ist unaufgefordert wahrzunehmen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 31 N 12 ff.). 1.1. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen (ARV 1993/1994 Nr. 1 S. 22 E. 3d). Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 1.2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht für die Dauer von zehn Tagen in der Anspruchsberechtigung wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht eingestellt hat. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den beabsichtigten Bezug von kontrollfreien Tagen vom 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 28. Dezember 2022 bis zum 6. Januar 2023 auf dem Formular AvP zu Handen der Arbeitslosenkasse gemeldet hatte. Vorab ist darüber zu befinden, ob die Beschwerdeführerin eine Meldepflichtverletzung begangen hat. Der Beschwerdegegner begründet die Einstellung damit, dass die Beschwerdeführerin weder vor noch nach dem Ferienbezug der Personalberatung den Ferienbezug gemeldet habe. Die Personalberatung habe die Meldung stattdessen nach Bezug der Ferien von der Kasse erhalten. Jegliche Abwesenheiten seien unverzüglich der Personalberatung zu melden. Unerheblich sei, dass die relevanten Informationen auf dem Formular AvP angegeben worden seien. Da die Beschwerdeführerin bereits im Sommer 2022 unangemeldet kontrollfreie Tage bezogen habe, sei sie am 17. August 2022, ergänzend zum Erstgespräch und der abgegebenen Informationsbroschüre, dementsprechend informiert gewesen. Damit habe die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzt und sei in der Anspruchsberechtigung einzustellen (act. G 1.1 und act. G 5.1/A87-4). Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie die Woche Ferien im Formular deklariert und damit zur Kenntnis gebracht habe (act. G 5.1/ A78 und act. G 1). 2.2. Bei den in Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG genannten Pflichten handelt es sich um Mitwirkungspflichten im Sinne von Obliegenheiten. Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist stets erfüllt, wenn eine versicherte Person die der Ausgleichskasse, dem RAV oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgetreu oder unvollständig ausfüllt. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst somit jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (BGE 123 V 151 E. 1b mit Hinweis). Auch eine fahrlässige Meldepflichtverletzung erfüllt den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG; Absicht ist nicht vorausgesetzt (vgl. dazu Jaqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 53). Es ist diesbezüglich nicht relevant, aus welchen Gründen die Pflichtverletzung erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2010, 8C_658/2009, E. 4.4.1). 2.3. Die versicherte Person hat den Bezug ihrer kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden (Art. 27 Abs. 3 Satz 1 AVIV). Mit der Durchführung der Versicherung sind unter anderem die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und öffentlichen Arbeitslosenkassen beauftragt (Art. 76 Abs. 1 lit. a und c AVIG). Organisatorisch gilt es jedoch zwischen den verschiedenen 2.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Durchführungsorganen zu unterscheiden, da diese beiden Stellen unterschiedliche Aufgaben haben. Das RAV ist unter anderem für das Erfassen und die Beratung von Stellensuchenden sowie die Durchführung der Kontrollvorschriften des Bundesrates zuständig (Art. 85b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 lit. a und f AVIG sowie Art. 4 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung [sGS 361.11]). Zu den Kontrollvorschriften im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AIVG gehört unter anderem die Meldung kontrollfreier Tage gemäss Art. 27 AVIV. Die Meldung der kontrollfreien Tage (14 Tage im Voraus) hat daher an das RAV zu erfolgen (<www.sg.ch> unter Alle Themen/Wirtschaft & Arbeit/Arbeitslos und Arbeit finden/ Arbeitslos – So geht's weiter/Zuständigkeiten und Welche Ereignisse melde ich dem RAV; Broschüre "Was Sie als RAV-Kundin und RAV-Kunde wissen müssen." des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, S. 12). Die Arbeitslosenkasse ist demgegenüber zuständig für die Abklärung der Anspruchsberechtigung sowie die Leistungsausrichtung (namentlich Arbeitslosenentschädigung; vgl. Art. 81 AVIG). Da die versicherte Person während der kontrollfreien Tage nicht vermittlungsfähig sein muss, um einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu haben (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 AVIV in Verbindung mit Art. 8 AVIG), ist es aus Sicht der Arbeitslosenkasse ausreichend, wenn sie im Rahmen der Abklärung der Anspruchsberechtigung im Folgemonat – und damit nach dem Bezug der kontrollfreien Tage – Kenntnis von diesen erhält. Dementsprechend wird auf dem der Arbeitslosenkasse monatlich einzureichenden Formular AvP explizit nach dem Bezug allfälliger Ferien in der Vergangenheitsform nachgefragt ("Waren Sie in den Ferien?"). Die Meldung der Ferien auf dem Formular AvP zuhanden der Arbeitslosenkasse ist insofern nicht mit einer rechtzeitigen Meldung (vorab) beim RAV gleichzusetzen. Die Beschwerdeführerin hatte demnach nicht nur gegenüber der Arbeitslosenkasse, welche die Arbeitslosentaggelder ausbezahlt, sondern auch gegenüber dem RAV, also der Personalberatung, betreffend Ferien eine Melde- und Auskunftspflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Dem Verlaufsprotokoll der Personalberatung des RAV ist folgende Aktennotiz vom 17. August 2022 zu entnehmen: "Die/der PB wurde vorgängig über die Ferien nicht informiert. Aufgrund PB-Wechsel akzeptiert die PB dies ausnahmsweise ohne Meldung RD und informiert die Kundin entsprechend" (act. G 5.1/A87-4). In der Beschwerdeantwort führt der Beschwerdegegner unter Bezugnahme auf diese Aktennotiz aus, die Beschwerdeführerin habe bereits im Sommer 2022 kontrollfreie Tage bezogen und dies nicht rechtzeitig gemeldet. Sie sei deshalb im August 2022 darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Bezug von kontrollfreien Tagen frühzeitig der Personalberatung zu melden sei (act. G 5). Die Beschwerdeführerin bestreitet die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners in dieser Hinsicht nicht 2.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Weiter zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. (vgl. insbesondere Replik, act. G 7). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Information der Personalberatung vom 17. August 2022 wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass sie Ferien vorab dem RAV bzw. ihrer Personalberatung hätte melden müssen. Aus dem Verlaufsprotokoll ist zudem ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2021 anlässlich ihrer Anmeldung bzw. spätestens beim Erstgespräch am 28. Januar 2021 die Broschüre "Was Sie als RAV-Kundin und RAV-Kunde wissen müssen." erhalten hat (act. G 5.1/ A87-12 in Verbindung mit A85-2). In dieser Broschüre wird festgehalten, dass die versicherte Person dem RAV und der Arbeitslosenkasse insbesondere mitteilt, wenn sie Ferien bezieht oder sonst abwesend ist (Mitteilung 14 Tage vorher; siehe Broschüre "Was Sie als RAV-Kundin und RAV-Kunde wissen müssen." des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, S. 12). Auch aus diesem Grund musste die Beschwerdeführerin wissen, dass sie dem RAV kontrollfreie Tage zum Voraus hätte melden müssen. Mit der Einreichung des Formulars AvP an die Arbeitslosenkasse Ende Dezember 2022 bzw. Anfang Januar 2023 (Posteingang: 3. Januar 2023, vgl. act. G 11.1/B105) hat die Beschwerdeführerin keine Meldung ihres beabsichtigten Bezugs von kontrollfreien Tagen vom 28. Dezember 2022 bis 6. Januar 2023 an das RAV vorgenommen. Da die Arbeitslosenkasse zudem nicht im Sinne von Art. 30 ATSG unzuständig war, bestand auch keine Weiterleitungspflicht an das RAV. Die Beschwerdeführerin hat folglich ihre Auskunfts- und Meldepflicht gegenüber dem RAV verletzt. 2.6. Wie vorstehend dargelegt, umfasst der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft, weshalb der Tatbestand auch durch eine fahrlässige Meldepflichtverletzung erfüllt wird. Vorliegend ist eine solche fahrlässige Pflichtverletzung gegeben, da die Beschwerdeführerin den Bezug von kontrollfreien Tagen zwar der Kantonalen Arbeitslosenkasse, nicht jedoch dem RAV gemeldet hat (siehe E. 2.4). Für ein leichtes Verschulden im Sinne der vorstehenden Erwägungen sieht Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV eine Einstellung von 1 bis 15 Tage vor. Die Einstelldauer ist angemessen zu verlängern, wenn die versicherte Person in den letzten zwei Jahren wiederholt eingestellt worden ist (vgl. Art. 45 Abs. 5 AVIV). 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin bereits am 14. September 2021 wegen verspätet eingereichter Arbeitsbemühungen für zwei Tage, am 19. August 2022 wegen fehlender Arbeitsbemühungen für neun Tage und am 1. Dezember 2022 wegen Nichtwahrnehmens eines Beratungsgesprächs für zehn Tage eingestellt (act. G 5.1/ A39, A63 und A71). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der bereits mehrfach erfolgten Einstellungen von bis zu zehn Tagen innert der letzten zwei Jahre, erscheint die verfügte Einstelldauer von erneut zehn Tagen gerade noch als angemessen, weshalb ein Eingreifen in das beschwerdegegnerische Ermessen nicht gerechtfertigt wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2023, 8C_555/2022, E. 4: Einschreiten nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch). 3.2. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Sofern die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren mit ihren Ausführungen auch Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenkasse geltend machen wollte (vgl. Replik, act. G 7), ist darauf hinzuweisen, dass solche nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids waren und sie sich demnach direkt an die Arbeitslosenkasse zu wenden hat. 4.1. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. f des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 4.2. bis