Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, KV-SG 2022/5
Entscheidungsdatum
23.11.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2022/5 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,Kinderzul Publikationsdatum: 27.01.2023 Entscheiddatum: 23.11.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 23.11.2022 Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 37 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 2 ATSG; Art. 13 und 16 EG-KVG; Art. 31 Abs. 1Vo EG-KVG: Einspracheentscheid bzw. die diesem zu Grunde liegende Rückforderungsverfügung enthalten eine konkludente Wiedererwägung bzw. einen konkludenten Widerruf der fehlerhaften Verfügung. Die Voraussetzungen für die Rückforderung sind erfüllt. Die Vorinstanz ist zur Geltendmachung der Rückforderung gegenüber den Rekurrenten legitimiert, da die Krankenversicherung, welche die Prämienverbilligung an die Rekurrenten weitergeleitet hat, als reine Inkasso- bzw. Zahlstelle zu betrachten ist. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren gegen die Rückforderungsverfügung bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. November 2022, KV-SG 2022/5). Entscheid vom 23. November 2022 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile Geschäftsnr. KV-SG 2022/5 Parteien

  1. A.___,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. B., Rekurrenten, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand individuelle Prämienverbilligung 2019 / unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren Sachverhalt A. A. (nachfolgend: Gesuchsteller) meldete sich und seine Frau B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) am 30. Januar 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA) zum Bezug einer individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2019 an. Er gab dabei an, dass die Krankenpflegeversicherungsprämie von ihm und seiner Frau durch das Sozialamt bezahlt werde (act. G 5.2-1). A.a. Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 teilte die SVA den Gesuchstellern mit, dass kein zusätzlicher Anspruch auf Prämienverbilligung bestehe, da ihre Krankenkassenprämien gemäss ihren Angaben vom Sozialamt übernommen würden (act. G 5.2-2). A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 sprach die SVA dem Gesuchsteller infolge veränderter Berechnungsgrundlagen (Wegfall des hypothetischen Einkommens wegen [...]) rückwirkend für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2019 Ergänzungsleistungen in Form einer Prämienpauschale für die Krankenversicherung in der Höhe von monatlich Fr. 920.-- zu, wobei sie festhielt, dass die Pauschale aber nicht an die Krankenkasse ausbezahlt werde, da die Prämien bereits durch das Sozialamt bis Dezember 2020 bezahlt worden seien (act. G 5.2-5). A.c. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 eröffnete die SVA den Gesuchstellern eine Neuberechnung der individuellen Prämienverbilligung 2019 mit einem Saldo zu deren Gunsten von Fr. 7'103.--, der direkt an den entsprechenden Krankenversicherer ausbezahlt würde. In der Überschrift merkte sie an, dass die Verfügung vom 3. Juni 2021 diejenige vom 8. Februar 2019 ersetze (act. G 5.2-3). A.d. Nachdem die SVA von den Sozialen Diensten der Stadt C.___ mit E-Mail vom 21. Januar 2022 darauf hingewiesen worden war, dass die Kontoauszüge des Gesuchstellers Prämienverbilligungszahlungen der Krankenversicherung aufwiesen (Gutschrift von Fr. 7'103.--, Valuta: 8. Juli 2021, act. G 5.2-7; siehe auch die Prämienabrechnung der Z.___ vom 26. Juni 2021; act. G 5.2-10), obwohl die Krankenkassenprämien durch die Sozialen Dienste bezahlt worden seien (act. G 5.2-4), erliess die SVA am 25. Januar 2022 eine Verfügung mit der Überschrift "Verfügung - Rückforderung". Sie hielt darin im Wesentlichen fest, das Sozialamt habe ihr mitgeteilt, dass es die Krankenkassenprämien für die Gesuchsteller für das Jahr 2019 vollumfänglich übernommen habe. Demzufolge hätte die Auszahlung der ordentlichen Prämienverbilligung sowie der Prämienverbilligung aus Ergänzungsleistung nicht stattfinden dürfen. Ein Verfügungsnehmer habe die Pflicht, den Inhalt einer Verfügung zu kontrollieren und allfällige Fehler innert nützlicher Frist dem Leistungserbringer zu melden. Dieser Meldepflicht seien die Gesuchsteller in Bezug auf die Verfügung vom 3. Juni 2021 offenbar nicht nachgekommen, obschon auch einem Laien hätte bewusst sein müssen, dass irrtümlich eine Doppelzahlung respektive doppelte Übernahme der Krankenkassenprämien vorgelegen habe. Die SVA zeichne sich (gemeint wohl: sei) nicht für das Inkasso verantwortlich. Die zu viel entrichtete Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 7'103.-- werde durch die Krankenkasse in Rechnung gestellt (act. G 5.2-8). A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. D. Ehrenzeller, Teufen, am 8. Februar 2022 Einsprache und stellten darin auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren (act. G 5.2-9 und 5.2-15). B.a. Mit Einspracheentscheid vom 29. März 2022 wies die SVA die Einsprache der Gesuchsteller ab (act. G 1.1 und 5.2-17). Mit gleichentags erlassener Verfügung wies die SVA auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren betreffend ordentliche Prämienverbilligung ab (act. G 1.2 und 5.2-16). B.b. Gegen diese beiden Entscheide erhoben die Gesuchsteller (nachfolgend: Rekurrenten), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Ehrenzeller, am 27. April 2022 Rekurs an das Versicherungsgericht (act. G 1). Sie beantragten, der Einspracheentscheid vom 29. März 2022 betreffend individuelle Prämienverbilligung 2019 sowie die Verfügung vom 29. März 2022 betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren seien aufzuheben und von der Rückforderung der individuellen Prämienverbilligung 2019 und 2020 sei abzusehen; im Einspracheverfahren vom 8. Februar 2022 sei die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (act. G 1 S. 2). Überdies stellten sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Versicherungsgericht (act. G 1 und 4). C.a. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2022 beantragte die SVA (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung des Rekurses gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2022 sowie desjenigen gegen die Verfügung vom 29. März 2022 (act. G 5). C.b. Am 8. Juni 2022 entsprach das Versicherungsgericht dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) für das Verfahren vor Versicherungsgericht (act. G 6). C.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. In ihrer Replik vom 6. Juli 2022 hielten die Rekurrenten an den in der Rekursschrift vom 27. April 2022 gestellten Anträgen fest (act. G 8). C.d. Mit Schreiben vom 5. August 2022 hielt die Vorinstanz an den in der Vernehmlassung gestellten Anträgen fest und verzichtete auf die Erstattung einer ausführlichen Duplik (act. G 10). C.e. Einspracheentscheide der Vorinstanz über Prämienverbilligungen für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen können beim Versicherungsgericht mit Rekurs angefochten werden (Art. 42 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Beim im vorliegenden Verfahren angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. März 2022 (act. G 1.1) handelt es sich demnach um ein zulässiges Anfechtungsobjekt. 1.1. ter Die ebenfalls angefochtene Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung (act. G 1.2) ist im Einspracheverfahren betreffend Prämienverbilligung, auf das die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sachgemäss anwendbar sind (vgl. Art. 16 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung [EG-KVG; sGS 331.11]), ergangen. Es handelt sich dabei grundsätzlich um eine prozess- bzw. verfahrensleitende Verfügung i.S.v. Art. 52 Abs. 1 ATSG. Da diese jedoch am gleichen Tag wie der Einspracheentscheid erlassen worden ist, hat sie ihre verfahrensleitende Bedeutung verloren und stellt somit faktisch einen Teil des Endentscheides dar, der, wie bereits festgestellt, ein zulässiges Anfechtungsobjekt bildet (vgl. oben E. 1.1; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2017, 9C_423/2017, E. 4.1). Selbst bei Qualifikation als eigenständige Zwischenverfügung wäre das Versicherungsgericht für deren Beurteilung zuständig, da der Rechtsweg an das Versicherungsgericht in der Hauptsache (Einspracheentscheid betreffend individuelle Prämienverbilligung) offen steht und sich die Anfechtung des Zwischenentscheides grundsätzlich nach diesem Rechtsweg richtet (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts vom 26. März 2019, 2C_239/2018, E. 1.3, und vom 8. Mai 2020, 2C_297/2020, E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen). 1.2. Der Rekurs ist innert der dafür vorgesehenen 14-tägigen Rekursfrist (Art. 47 Abs. 1 VRP; vgl. dazu auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. 15. Dezember 2015, KV-SG 2015/12, E. 1.5.4) beim Versicherungsgericht eingegangen. Weiter haben die Rekurrenten als Adressaten ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides bzw. der angefochtenen Entscheide (Art. 45 Abs. 1 VRP). Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs gegen den Einspracheentscheid betreffend individuelle Prämienverbilligung vom 29. März 2022 und den gleichentags erlassenen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung einzutreten. Nicht eingetreten werden kann jedoch auf das von den Rekurrenten gestellte Rechtsbegehren, soweit es sich auf eine Rückforderung von individueller Prämienverbilligung 2020 bezieht (vgl. act. G 1 S. 2), da diese offenkundig nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheide bildet (vgl. dazu auch die Stellungnahme des Fachbereichs der Vorinstanz vom 6. Mai 2022; act. G 5.1). 1.4. Zunächst zu prüfen ist die Rechtsmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides (act. G 1.1), mit welchem die Vorinstanz von den Rekurrenten die gestützt auf die Verfügung vom 3. Juni 2021 (act. G 5.2-3) ausgerichteten Prämienverbilligungszahlungen in der Höhe von Fr. 7'103.-- zurückfordert. 2.1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 EG-KVG sind für die Rückerstattung und den Erlass der Rückerstattung einer unrechtmässig bezogenen Prämienverbilligung Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG sachgemäss anzuwenden. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG bestimmt, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung wird dann zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung i.S.v. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, wenn entweder die für die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, mithin eine rückwirkende Korrektur der Verfügung, welche der Leistungsausrichtung zu Grunde liegt, durch eine Wiedererwägung bzw. eine Revision erfolgt ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 14 zu Art. 25; Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2022, 8C_195/2022, mit Hinweis auf BGE 130 V 318 E. 5.2). 2.2. Im angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 1.1) bzw. der diesem zu Grunde liegenden Rückforderungsverfügung vom 25. Januar 2022 (act. G 5.2-8) nimmt die Vorinstanz eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) respektive einen Widerruf (Art. 28 Abs. 1 VRP) der Verfügung vom 3. Juni 2021 zwar nicht explizit vor. Aus dem Wortlaut der Rückforderungsverfügung bzw. des Einspracheentscheides wird aber gleichwohl deutlich, dass die Vorinstanz auf die Verfügung vom 3. Juni 2021 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte konkludent zurückgekommen ist, da diese nach ihrer Auffassung von Anfang an fehlerhaft gewesen ist. So spricht die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid beispielsweise von einer Fehlerfassung, die zur Verfügung geführt habe (vgl. act. G 1.1 S. 3), wodurch zum Ausdruck kommt, dass die Verfügung vom 3. Juni 2021 ihres Erachtens nie hätte erlassen werden dürfen. Dies bestätigt die Vorinstanz mit ihren Ausführungen in der Vernehmlassung vom 31. Mai 2022, wo sie die Verfügung vom 3. Juni 2021 als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn bezeichnet hat (vgl. act. G 5 S. 5). Es ist somit anzunehmen, die Rückforderungsverfügung vom 25. Januar 2022 habe eine konkludente Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) bzw. einen konkludenten Widerruf (Art. 28 Abs. 1 VRP) der Verfügung vom 3. Juni 2021 enthalten. Zu prüfen ist nun, ob die seitens der Vorinstanz konkludent vorgenommene Wiedererwägung bzw. der konkludent vorgenommene Widerruf zu Recht erfolgt ist. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf Entscheide voraus, dass diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Gemäss Bundesgericht meint die zweifellose Unrichtigkeit, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung bzw. des Entscheids denkbar ist (BGE 138 V 328 E. 3.3 mit Hinweisen). In der Regel betrifft die zweifellose Unrichtigkeit einen Entscheid wegen falsch bzw. unzutreffend verstandener Rechtsbestimmungen oder unterlassener bzw. unrichtiger Anwendung von Normen (vgl. BGE 141 V 414 f. E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2017, 9C_766/2016, E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Nach Art. 28 Abs. 1 VRP ist ein Widerruf einer Verfügung dann möglich, wenn dieser die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist. 2.4. Da die Krankenkassenprämien der Rekurrenten für das Jahr 2019 im Zeitpunkt des 3. Juni 2021 bereits von den Sozialen Diensten der Stadt C.___ bezahlt worden waren (vgl. act. G 5.2-2 und 5.2-4), erweist sich die Verfügung vom 3. Juni 2021, mit welcher aufgrund ordentlicher und ergänzungsrechtlicher Prämienverbilligungen für das Jahr 2019 ein an die Krankenversicherung der Rekurrenten auszuzahlender Saldo festgestellt worden ist (vgl. act. G 5.2-3), als zweifellos unrichtig. Bei einem Sozialhilfebezug besteht nämlich nicht gleichzeitig ein Anspruch auf Prämienverbilligung (vgl. Art. 14a EG-KVG und Art. 24Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung [Vo EG- KVG; sGS 331.111]). Entgegen der Behauptung der Rekurrenten (vgl. act. G 1 S. 5) ist die Prämienverbilligung demnach gerade nicht zu Recht ausgerichtet worden. Aufgrund der offensichtlichen Unrichtigkeit der Verfügung vom 3. Juni 2021 und der daraus 2.5. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte resultierenden Doppelzahlung von erheblicher Bedeutung entspricht der Widerruf der Verfügung vom 3. Juni 2021 auch einem öffentlichen Interesse i.S.v. Art. 28 Abs. 1 VRP (vgl. dazu auch den unter altem Recht ergangenen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2011, KV-SG 2011/3, E. 2 mit Hinweis). Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit der Verfügung vom 25. Januar 2022 (act. G 5.2-8) bzw. dem Einspracheentscheid vom 29. März 2022 (act. G 1.1 und 5.2-17) auf die Verfügung vom 3. Juni 2021 konkludent zurückgekommen ist. Die ausgerichtete Zahlung in der Höhe von Fr. 7'103.-- ist demnach als unrechtmässig i.S.v. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zu qualifizieren, sodass sie grundsätzlich – unabhängig von einem Verschulden der Rekurrenten (Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2019, 9C_241/2018, E. 1) – zurückgefordert werden kann, sofern die Rückforderung rechtzeitig erfolgt. 2.6. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 13 Abs. 1 EG-KVG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.6.1. Eine strafbare Handlung steht vorliegend nicht zur Diskussion, sodass die übliche Verwirkungsfrist gilt. Die Verfügung, welche Grundlage der falschen Leistungsausrichtung bildet, ist am 3. Juni 2021 von der Vorinstanz erlassen worden (act. G 5.2-3). Die Auszahlung der Leistung kann somit ebenfalls frühestens dann erfolgt sein. Die Rückforderungsverfügung ist bereits am 25. Januar 2022 (act. G 5.2-8), sprich innerhalb eines Jahres nach dem von der Vorinstanz begangenen Fehler, der dieser dank einer E-Mail der Sozialen Dienste der Stadt C.___ am 21. Januar 2022 bewusst geworden ist (act. G 5.2-4), ergangen. Die dreijährige relative und fünfjährige absolute Verwirkungsfrist sind demnach offensichtlich eingehalten. 2.6.2. Zusammenfassend ist die von der Vorinstanz verfügte Rückforderung der unrechtmässig ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 7'103.-- nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Vorinstanz die Auszahlung nicht direkt an die Rekurrenten vorgenommen, sondern den entsprechenden Betrag der Krankenversicherung der Rekurrenten gutgeschrieben hat (vgl. dazu die Ausführungen der Rekurrenten in act. G 8 S. 4), steht der Geltendmachung der Rückforderung gegenüber den Rekurrenten nicht entgegen. Denn die Krankenversicherung, welche 2.7.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. den gutgeschriebenen Betrag von Fr. 7'103.-- an die Rekurrenten weitergeleitet hat, ist als blosse Inkasso- respektive Zahlstelle zu qualifizieren (vgl. BGE 147 V 375 f. E. 4.3.3; vgl. dazu ferner die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in act. G 5 S. 6). Entgegen der Behauptung der Rekurrenten (vgl. act. G 1 S. 5) ist durch die irrtümliche Doppelzahlung somit auch nicht die Krankenversicherung, sondern die Vorinstanz geschädigt. Folglich ist sie auch legitimiert, die Rückforderung geltend zu machen (zur Legitimation der Vorinstanz zur Rückforderung von Prämienverbilligungen vgl. auch Art. 31 Abs. 1 Vo EG-KVG). Soweit die Rekurrenten geltend machen, die Doppelzahlung sei für sie nicht erkennbar gewesen (vgl. act. G 1 und 8), ist anzumerken, dass die Frage, ob die Rekurrenten die Leistungen in gutem Glauben empfangen haben, grundsätzlich erst im Rahmen der Prüfung eines allfälligen Erlassgesuches nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu klären ist. Dass die Rekurrenten sich zur Frage des guten Glaubens geäussert haben, ist angesichts dessen, dass auch die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 1.1) sowie der Rückforderungsverfügung vom 25. Januar 2022 (act. G 5.2-8) mehrfach die Frage thematisieren, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene fehlerhafte Zahlung für die Rekurrenten erkennbar gewesen sei, verständlich. Die Erlassfrage kann allerdings erst dann geprüft werden, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückforderungsverfügung feststeht (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2015, 9C_466/2014, E. 3.1, mit Hinweis; vgl. auch Art. 4 Abs. 2 und 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Folglich kann die Erlassfrage nicht Teil des angefochtenen Einspracheentscheides und somit auch nicht Anfechtungsgegenstand in diesem Beschwerdeverfahren sein (zum Anfechtungsgegenstand vgl. BGE 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass dem angefochtenen Einspracheentscheid bzw. der ihm zu Grunde liegenden Rückforderungsverfügung vom 25. Januar 2022 der von Art. 3 Abs. 2 ATSV (zur Anwendung des ATSG und folglich auch des ATSV im Rahmen der Rückforderung vgl. Art. 13 EG-KVG) geforderte Hinweis auf die Möglichkeit eines Erlassgesuchs fehlt (act. G 1.1 und 5.2-8). Aus diesem formellen Mangel erwächst den Rekurrenten jedoch keinen Nachteil, da sie mit diesem Entscheid ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Erlassgesuchs hingewiesen werden. 2.8. Weiter zu prüfen gilt es den Anspruch der Rekurrenten auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren betreffend die Rückforderungsverfügung vom 25. Januar 2022. 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Im Sozialversicherungsverfahren, nach dessen Grundsätzen sich das Einspracheverfahren gegen die Verfügung betreffend individuelle Prämienverbilligung vom 25. Januar 2022 gerichtet hat (vgl. Art. 16 EG-KVG; vgl. dazu auch den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Oktober 2015, KV-SG 2014/6), wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren sind (in Analogie zum gerichtlichen Verfahren) die sachliche Gebotenheit der Vertretung, die finanzielle Bedürftigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit (vgl. BBl 1999 4595; Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 2012, 8C_717/2012, E. 2). 3.2. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren wird namentlich mit Blick darauf, dass die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), nur zurückhaltend bejaht (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 2.2 mit Hinweisen). Demnach müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss grundsätzlich ausser Betracht fallen (BGE 132 V 201 E. 4.1 in fine mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2012, 9C_878/2012, E. 3.6, und vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 2.2, mit Hinweis darauf, dass die IV-Stellen unter Umständen auf soziale Einrichtungen hinzuweisen haben, die fachkundige Unterstützung im Verwaltungsverfahren bieten [würden], und darauf aufmerksam zu machen haben, dass bei diesen ein entsprechendes Gesuch zu stellen sei). Von Bedeutung ist schliesslich auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2019, IV 2017/345 und 346, E. 6). 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vorinstanz hat die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren gegen die Rückforderungsverfügung vom 25. Januar 2022 wegen fehlender Komplexität verneint. Es sei im Einspracheverfahren lediglich um eine zu Unrecht ergangene Prämienverbilligung gegangen, die bereits vom Sozialamt übernommen worden sei (act. G 1.2; vgl. dazu auch act. G 5 S. 6). Demgegenüber sind die Rekurrenten der Ansicht, dass die Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren zweifellos geboten gewesen sei, weil in diesem Verfahren nicht nur Fehler der Vorinstanz aufzudecken gewesen seien, sondern diese auch Verfügungen erlasen habe, für die sie gar nicht zuständig gewesen sei. Wenn schon die Vorinstanz den Überblick verloren habe, könne erst recht nicht erwartet werden, dass sie, die Rekurrenten, diesen hätten (act. G 1 S. 5 f.). 3.4. In der Tat ist das Zusammenspiel zwischen den verschiedenen Leistungsträgern und Leistungsarten (Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen und ordentliche Prämienverbilligung) für einen juristischen Laien nicht leicht zu überblicken. Dies gilt erst recht, wenn, wie im vorliegenden Fall, verschiedene Verfügungen erlassen worden sind, die teilweise Bezug aufeinander genommen haben, ohne diesen immer klar offenzulegen. So ist die Verfügung vom 3. Juni 2021 (act. G 5.2-3) für sich genommen beispielsweise nur schwer verständlich, wenn einerseits für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 2019 ordentliche Prämienverbilligungen in der Höhe von Fr. 5'263.-- berechnet werden, dann aber eine Nachzahlung in einem höheren Betrag von Fr. 7'103.-- festgelegt wird, wobei die Differenz von Fr. 1'840.-- vermutungsweise auf die am 9. Juli 2020 verfügte Prämienverbilligung der Ergänzungsleistung von Fr. 920.-- pro Monat (vgl. act. G 5.2-5 und den darin aufgeführten Zeitrahmen "ab 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019") zurückzuführen ist, ohne dass dies in der Verfügung vom 3. Juni 2021 jedoch offen deklariert worden wäre. Vielmehr heisst es in der Verfügung vom 3. Juni 2021, dass für den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2019 kein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehe (act. G 5.2-3), sodass die Beträge kaum verständlich sind. Erschwerend kommt vorliegend die Konstellation hinzu, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 25. Januar 2022 eine Rückforderung des mit Verfügung vom 3. Juni 2021 zugesprochenen Betrags von Fr. 7'103.-- geltend gemacht hat, ohne dabei explizit anzugeben, dass sie die Verfügung vom 3. Juni 2021 in Wiederwägung ziehe oder widerrufe. Der Ablauf von Wiedererwägung bzw. Widerruf einer Verfügung, Rückforderung und Erlassgesuch ist für einen juristischen Laien nicht leicht zu verstehen. Indem die Vorinstanz die Vorgänge rund um die Wiedererwägung bzw. den Widerruf und die Rückforderung in der Rückforderungsverfügung vom 25. Januar 2022 (act. G 5.2-8) unzureichend dargestellt hat, hat sie selber zur Unübersichtlichkeit des Einspracheverfahrens beigetragen. Aufgrund der soeben 3.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. dargelegten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles ist davon auszugehen, dass die Rekurrenten dem Verfahren auf sich alleine gestellt nicht gewachsen gewesen wären. Anhaltspunkte dafür, dass andere Fachstellen für die notwendige fachliche Unterstützung zur Verfügung gestanden wären, liegen nicht vor. Folglich ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bereits im Einspracheverfahren notwendig gewesen. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz die Wiedererwägung oder den Widerruf am 25. Januar 2022 bloss konkludent und damit nicht ohne weiteres erkennbar verfügt hat (vgl. oben E. 2.3 und E. 3.5) und weil die bereits in der Rückforderungsverfügung vom 25. Januar 2022 enthaltenen Ausführungen zum guten Glauben den Rekurrenten eine klare Eingrenzung des Anfechtungsgegenstandes erschwert haben (vgl. dazu oben E. 2.8), kann das Einspracheverfahren, für das die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt worden ist, nicht als offensichtlich aussichtslos qualifiziert werden. Es ist vor diesem Hintergrund nämlich nicht anzunehmen, dass die Rekurrenten, wenn sie die Kosten des Einspracheverfahrens selbst zu tragen hätten, auf den Prozess verzichtet hätten. 3.6. Die Bedürftigkeit der Rekurrenten ist als gegeben zu betrachten, da diese durch das Sozialamt und mittels Ergänzungsleistungen unterstützt werden (act. G 5.2-5). 3.7. Nach dem Gesagten ist der Entscheid vom 29. März 2022 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung (act. G 1.2) in Gutheissung des dagegen erhobenen Rekurses aufzuheben und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 25. Januar 2022 zu bewilligen. Rechtsanwalt lic. iur. D. Ehrenzeller ist zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen. Die Sache ist zur Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.8. Zusammenfassend ist der Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2022 betreffend individuelle Prämienverbilligung (act. G 1.1) abzuweisen (vgl. oben E. 2), soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 1.4). Demgegenüber ist der Rekurs gegen den Entscheid vom 29. März 2022 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung (act. G 1.2) gutzuheissen. Den Rekurrenten ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 25. Januar 2022 zu bewilligen und Rechtsanwalt lic. iur. D. Ehrenzeller zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen, wobei die Sache zur Festsetzung des Honorars an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. oben E. 3.8). 4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder zum Teil abgewiesen werden. 4.2.1. Hinsichtlich des Rekurses gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2022 betreffend individuelle Prämienverbilligung obsiegt die Vorinstanz. Die Gerichtsgebühr, die in Anwendung von Art. 7 Ziff. 122 Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12) und mit Blick auf vergleichbare Fälle für diesen Teil des Rekursverfahrens auf Fr. 500.-- festzusetzen ist, ist den Rekurrenten aufzuerlegen, wobei sie infolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege (vgl. act. G 6) davon zu befreien sind. 4.2.2. Hinsichtlich des Rekurses gegen den Entscheid vom 29. März 2022 betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist von einem vollen Obsiegen der Rekurrenten auszugehen. Die für diesen Teil des Verfahrens in Anwendung von Art. 7 Ziff. 122 Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12) und mit Blick auf den begrenzten Streitgegenstand ebenfalls auf Fr. 500.-- festzusetzende Gerichtsgebühr trägt die Vorinstanz. 4.2.3. 4.3. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98Abs. 1 VRP). Für Streitigkeiten vor Versicherungsgericht beträgt das Honorar pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 22 Abs. 1 lit. b Honorarordnung [HonO; sGS 963.75]). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens bemisst es sich nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen und der Schwierigkeit des Falles (Art. 31 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]; Art. 19 HonO). 4.3.1. bis Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (vgl. act. G 6) die Kosten der Rechtsvertretung der Rekurrenten für das Rekursverfahren gegen den Einspracheentscheid betreffend individuelle Prämienverbilligung. Angesichts des bescheidenen Aktenumfangs und der kurz gehaltenen Eingaben des Anwalts bei gleichzeitiger rechtlicher Komplexität des Falls erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3‘000.-- als angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Rekurrenten für das Rekursverfahren gegen den Einspracheentscheid betreffend individuelle 4.3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2022 betreffend individuelle Prämienverbilligung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Entscheid vom 29. März 2022 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird in Gutheissung des dagegen erhobenen Rekurses aufgehoben. Den Rekurrenten wird die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 25. Januar 2022 betreffend Rückforderung der Prämienverbilligung bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. D. Ehrenzeller zum unentgeltlichen Rechtsvertreter ernannt, wobei die Sache zur Festsetzung des Honorars an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 3. Im Rekursverfahren gegen den Entscheid vom 29. März 2022 betreffend individuelle Prämienverbilligung werden die Rekurrenten von der Bezahlung der Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- zufolge unentgeltlicher Rechtspflege befreit. 4. Im Rekursverfahren gegen den Entscheid vom 29. März 2022 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat die Vorinstanz die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- zu bezahlen. 5. Für das Rekursverfahren gegen den Entscheid vom 29. März 2022 betreffend Prämienverbilligung pauschal mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Angesichts des beschränkten Streitgegenstandes rechtfertigt sich für das Rekursverfahren gegen den Entscheid vom 29. März 2022 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Vorinstanz hat die Rekurrenten für diesen Teil des Rekursverfahrens folglich mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 4.3.3. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP). 4.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte individuelle Prämienverbilligung entschädigt der Staat den Rechtsvertreter der Rekurrenten zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). 6. Die Vorinstanz hat den Rekurrenten für das Rekursverfahren gegen den Entscheid vom 29. März 2022 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Zitate

Gesetze

23

der

  • Art. 24Abs. der

VRP

  • Art. 98Abs. VRP

AnwG

  • Art. 31 AnwG

ATSG

ATSV

BV

EG

  • Art. 13 EG
  • Art. 14a EG
  • Art. 16 EG
  • Art. 31 EG

HonO

  • Art. 19 HonO

Honorarordnung

  • Art. 22 Honorarordnung

VRP

  • Art. 28 VRP
  • Art. 39 VRP
  • Art. 45 VRP
  • Art. 47 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 98 VRP
  • Art. 99 VRP

Gerichtsentscheide

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