© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2018/46 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 18.11.2019 Entscheiddatum: 23.08.2018 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 23.08.2018 Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 27 Abs. 1 SVG (SR 741.01). Die Rekurrentin überführ ein auf Rot stehendes Lichtsignal und kollidierte mit einem Personenwagen von links, der Grün hatte. Objektiv liegt eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer vor. Entgegen der Auffassung des Strafrichters fehlt es am schweren Verschulden. Die erforderliche Aufmerksamkeit aufrechtzuerhalten, war für die Rekurrentin schwieriger, weil sie vom Hintermann über eine längere Strecke gedrängelt wurde. Hinzu kommt, dass nicht klar ist, wie lange das Rotlicht schon auf Rot stand, und dies mangels Sicherung der Daten der Lichtsignalanlage auch nachträglich nicht rekonstruiert werden kann. Diese Beweisschwierigkeiten hat nicht die Rekurrentin zu verantworten, weshalb ihr diese auch nicht zum Nachteil gereichen können. Annahme einer mittelschweren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 23. August 2018, IV-2018/46). Präsident Urs Gmünder, hauptamtlicher Richter Thomas Vögeli und Richter Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Norbert Kissling
X, Rekurrentin, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Führerausweisentzug (Warnungsentzug)
Sachverhalt: A.- X erwarb am 20. Mai 1985 den Führerausweis der Kategorie B. Am Mittwoch, 14. Juni 2017, 17.00 Uhr, überfuhr sie an der Verzweigung Zürich-/Muristrasse in Affoltern am Albis ein Lichtsignal bei Rot und kollidierte in der Folge trotz eingeleiteter Vollbremsung mit der vorderen linken Fahrzeugfront des Personenwagens von Y. Dieser kam zusammen mit seiner 14-jährigen Tochter als Beifahrerin von der Muristrasse her und fuhr nach links in die Zürichstrasse ein. Verletzt wurde niemand. An den beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden von rund Fr. 9'000.–. B.- Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 14. Juni 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis X mit Strafbefehl vom 17. August 2017 wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 150.– und einer Busse von Fr. 300.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Der Strafbefehl erwuchs mangels Einsprache in Rechtskraft. C.- Am 8. Januar 2018 zeigte das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen X an, dass der Vorfall vom 14. Juni 2017 als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften eingestuft werde und ein Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten vorgesehen sei. Mit Stellungnahme vom 22. Januar 2018 schilderte X gegenüber dem Strassenverkehrsamt ihre Sicht der Dinge und wies insbesondere auf die Konsequenzen hin, welche ein Führerausweisentzug für sie als Fahrlehrerin mit sich brächte. Mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 15. Februar 2018 (Aushändigung am 27. Februar 2018) wurde X der Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten entzogen. D.- Dagegen erhob X am 10. März 2018 (Datum der Postaufgabe) Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Sie beantragte, den Fall neu zu beurteilen und "auf die mich ruinierende Massnahme nicht einzutreten". Das
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strassenverkehrsamt verzichtete mit Schreiben vom 25. April 2018 auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen im Rekurs wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 10. März 2018 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen von Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01; abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wird (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, in: BBl 1999, S. 4487). bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Der Tatbestand der schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, der strafrechtlich einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_183/2013 vom 21. Juni 2013 E. 3.1), ist objektiv erfüllt, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet wird. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bei einer konkreten Gefährdung gegeben. Subjektiv wird ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit, vorausgesetzt (BGer 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.1). Der Gesetzgeber hat mit den revidierten Bestimmungen von Art. 16a bis 16c SVG bewusst dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht beigemessen. Insbesondere hat er das Recht des Warnungsentzugs verselbständigt und im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit verschärft (BGer 1C_267/2010 vom 14. September 2010 E. 3.4). c) Im Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gestützt auf den Verzeigungsrapport der Kantonspolizei Zürich mit den Protokollen der Befragungen der beiden Unfallbeteiligten in tatsächlicher Hinsicht fest, die Rekurrentin habe am 14. Juni 2017 aus Unachtsamkeit an der Verzweigung Zürich-/Muristrasse in Affoltern am Albis das seit wenigen Sekunden auf Rot stehende Lichtsignal missachtet. Zuvor sei sie durch ein Fahrzeug, welches ihr schon längere Zeit mit ungenügendem Abstand gefolgt sei, abgelenkt worden; sie habe deswegen immer wieder in den Rückspiegel geschaut. Dadurch sei es zu einer Kollision mit dem von rechts in die Verzweigung einfahrenden Fahrzeug gekommen. Die Staatsanwaltschaft verurteilte die Rekurrentin wegen fahrlässiger grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 der Signalisationsverordnung (SR 741.21; abgekürzt: SSV) und Art. 100 Ziff. 1 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 150.– und einer Busse von Fr. 300.–. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. d) Die Rekurrentin bestreitet, andere Verkehrsteilnehmer an Leib und Leben gefährdet und grobfahrlässig gehandelt zu haben. Sie widerspricht damit den tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl vom 17. August 2017. Nach der Rechtsprechung ist die Administrativbehörde grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht berücksichtigt hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1, 124 II 103 E. 1c; Urteil der Verwaltungsrekurskommission [VRKE] IV-2012/126 vom 21. März 2013, im Internet abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist (BGE 119 Ib 158 E. 3c). Die Bindungswirkung an die Sachverhaltsdarstellung besteht aber auch dann, wenn die Strafsache mit Bussenverfügung erledigt wurde, welche auf einen Polizeibericht abstellt, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf Aussagen von Beteiligten stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt wurden und für den Führerausweisentzug massgebend sind. Dies gilt namentlich dann, wenn die Betroffene weiss oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie auch ein Verfahren wegen Führerausweisentzuges eingeleitet wird. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss die Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2 und 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3 je mit Hinweisen). Selbständige Beweiserhebungen hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls dann durchzuführen, wenn klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen durch die Strafbehörde bestehen (vgl. BGer 1C_446/2011 vom 15. März 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 136 II 447 E. 4.1). Zu prüfen ist demnach, ob die Voraussetzungen für ein Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren erfüllt sind, und zwar mit Bezug auf die Fragen der Gefährdung (E. 3) und des Verschuldens (E. 4). 3.- a) Eine Verkehrsgefährdung liegt vor, wenn die körperliche Integrität einer Person entweder konkret oder zumindest abstrakt gefährdet wurde. Im Recht der Administrativmassnahmen wird dabei zwischen der einfachen und der erhöhten abstrakten Gefährdung unterschieden. Erstere zieht keine Administrativmassnahmen nach sich (vgl. Art. 16a Abs. 4 SVG). Von einem solchen Fall ist jedoch nur dann
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auszugehen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten hätten betroffen werden können. Führte dieses hingegen zu einer Verletzung eines Rechtsguts oder einer konkreten oder einer erhöhten abstrakten Gefährdung der körperlichen Integrität, hat dies eine Administrativmassnahme zur Folge (R. Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 181, Rz. 43 ff.). Innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefahr (statt vieler: BGE 142 IV 93 E. 3.1). Entscheidend ist daher, wie gross in einer hypothetisch angenommenen konkreten Gefährdungssituation (nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung) die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Personen ist (BSK SVG- B. Rütsche, Basel 2014, Art. 16 N 39). Eine konkrete Gefahr liegt bei der Missachtung eines Lichtsignals immer dann vor, wenn ein bei Grünlicht in die Verzweigung einfahrendes Fahrzeug bremsen oder ausweichen muss, um die Gefahr einer Kollision mit dem das Rotlicht missachtenden Verkehrsteilnehmer abzuwenden. Die konkrete Gefahr ist ohne Weiteres dann zu bejahen, wenn es zu einem Unfall zwischen dem Rot- und dem Grünfahrer gekommen ist, sich die Gefahr also realisiert hat (vgl. J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 71). b) Gemäss Unfallrapport vom 26. Juli 2017 entstand an beiden Fahrzeugen Sachschaden (act. 10/4 f.). Unter diesen Umständen hat sich in objektiver Hinsicht die vorbestehende Gefahr konkretisiert und es ist von einer ernstlichen Gefahr im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG auszugehen. Unerheblich ist, dass das Fahrzeug der Unfallverursacherin weniger beschädigt wurde als dasjenige des Unfallgegners und der Unfall nur mit Sachschaden und damit insgesamt glimpflich endete. Mit Bezug auf das Tatbestandselement der Gefährdung rechtfertigt es sich nicht, von den tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl abzuweichen. Es ist von einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer auszugehen. 4.- a) Subjektiv setzt der Tatbestand der schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte grobe Fahrlässigkeit, voraus. Von Letzterem ist auszugehen, wenn sich die Fahrzeuglenkerin der allgemeinen Gefährlichkeit ihrer verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann auch vorliegen, wenn die Fahrzeuglenkerin die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E. 5.1, 118 IV 285 E. 4). Der objektive und subjektive Schweregrad einer Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG (Beachtung von Signalen, Markierungen und Weisungen) hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je bedeutsamer ein Signal für die Verkehrssicherheit ist, umso schwerer wiegt objektiv der Rechtsbruch. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wirkt, desto eher ist von Rücksichtslosigkeit bzw. einem schweren Verschulden auszugehen, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. So kann etwa die Missachtung eines Lichtsignals eine einfache (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG), mittelschwere (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) oder schwere Widerhandlung darstellen (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG; Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 27 N 19). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt das Missachten des Rotlichts in der Regel den qualifizierten Straftatbestand gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (grobe Verkehrsregelverletzung) und damit denjenigen der schweren Widerhandlung gegen Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Eine schwere Widerhandlung ist insoweit nur ausnahmsweise aus subjektiven Gründen zu verneinen (vgl. BGer 6B_480/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 121 IV 375 E. 1c S. 378; BSK SVG-G. Fiolka, a.a.O., Art. 90 N 55; Weissenberger, a.a.O., Art. 16b N 16 in fine). So erkannte es auf Grobfahrlässigkeit, als eine Fahrzeuglenkerin ein Rotlicht unbewusst missachtet hatte, weil sie sich trotz hohen Verkehrsaufkommens von einem Mann ablenken liess, der in einer Wiese neben der Strasse mit einem Hund trainierte (BGer 6S.156/1993 vom 25. Juni 1993, zitiert nach BGer 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3c/aa). Ebenfalls grobfahrlässig handelte ein Fahrzeuglenker, der im morgendlichen Berufsverkehr ein auf Rot stehendes Lichtsignal überhaupt nicht bemerkte und dieses mit 31 km/h überfuhr (BGer 6B_480/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.5). Auch ein Fahrzeuglenker, der bei ungünstigen Lichtverhältnissen von der Sonne geblendet ein Lichtsignal in einer Rotphase mit ca. 35 km/h ungebremst überfuhr und in ein anderes Fahrzeug prallte, handelte nach Auffassung des Bundesgerichts
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte grobfahrlässig und beging eine grobe Verkehrsregelverletzung. Da er sich nicht vergewissert hatte, ob das Lichtsignal tatsächlich auf Grün steht, hätte er sich der Kreuzung mit besonderer Achtsamkeit nähern müssen (BGer 1C_27/2012 vom 3. Juli 2012 E. 3.5). Nicht als rücksichtslos wurde demgegenüber eingestuft, dass ein Fahrzeuglenker ein Rotlicht bei übersichtlichen Verkehrsverhältnissen in einer verkehrsarmen Zeit missachtete (BGE 118 IV 285 E. 3b, 4). b) Das von der Rekurrentin missachtete Lichtsignal befindet sich auf einer zum Unfallzeitpunkt rege befahrenen dreiarmigen, zweispurigen Kreuzung mit Vorsortierung im ortsnahen Ausserortsbereich. Die Witterungs- und Sichtverhältnisse waren gut (act. 10/6). Aus den Aussagen und Eingaben der Rekurrentin geht hervor, dass sie das Lichtsignal bis zuletzt als auf Grün stehend wahrgenommen hatte. Als unfallursächlich erachtete sie vor allem, dass sie vor der Missachtung des Rotlichts über circa zwei bis drei Kilometer von einem nahe auffahrenden Fahrzeug bedrängt und durch dessen plötzliches "Vorbeischiessen" auf der rechten Vorsortierungsspur massiv erschreckt worden sei. Sie habe zuvor mehrmals im Rückspiegel nach dem Auto geschaut und nicht einmal dessen Scheinwerfer sehen können, so nahe sei dieses aufgefahren. Als sie schliesslich mittels Schulterblicks das überholende Fahrzeug wahrgenommen und wieder nach vorne geschaut habe, habe sie das Fahrzeug von rechts anfahren sehen, worauf sie umgehend eine Vollbremsung eingeleitet habe. Eine Kollision habe sie aber nicht mehr verhindern können (act. 1, 10/9, 10/23). c) Im Strafbefehl wurde auf die Angaben der Rekurrentin abgestützt und deren Unachtsamkeit mit der fortwährenden Beobachtung des von hinten drängelnden Fahrzeugs im Rückspiegel begründet. Im Unterschied zu den oben erwähnten Bundesgerichtsurteilen ist das der Rekurrentin anzulastende Verschulden nicht ausschliesslich auf eigenes Fehlverhalten zurückzuführen. Vielmehr ist aufgrund des von der Rekurrentin wiederholt und glaubhaft dargelegten Unfallhergangs davon auszugehen, dass sie durch ein rechtswidriges Einwirken eines Dritten von der erforderlichen Aufmerksamkeit abgehalten und entsprechend abgelenkt wurde. Dies dispensierte sie selbstverständlich nicht davon, sich der Kreuzung mit der notwendigen Aufmerksamkeit zu nähern. Dieser Sorgfaltspflicht ist sie nicht nachgekommen, weshalb nicht von Schuldlosigkeit auszugehen ist. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass sich die Rekurrentin durch den Hintermann in ihrer Unversehrtheit bedroht fühlte und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte es für sie schwieriger war, die notwendige Konzentration auf die Lichtsignalanlage zu richten. Der Vorwurf der Grobfahrlässigkeit erscheint bereits unter diesen Umständen als allzu streng. Hinzu kommt, dass der Strafrichter davon ausging, dass das Lichtsignal seit wenigen Sekunden auf Rot stand (act. 10/18). Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine sehr ungenaue Zeitangabe handelt, ist nicht klar, woher er die Angaben zur Dauer der Rotphase hat. Aus dem Polizeirapport geht hervor, dass die Daten der Lichtsignalanlage aus unbekannten technischen Gründen nicht gesichert werden konnten (act. 10/6). Folglich können dazu gar keine genauen Angaben gemacht werden, was sich jedoch nicht zum Nachteil der Rekurrentin auswirken darf. Am Vorwurf der Grobfahrlässigkeit könnte nur festgehalten werden, wenn mit zusätzlichen Beweisen der Nachweis gelänge, dass das Lichtsignal schon mehrere Sekunden auf Rot gestanden hätte. Dies ist jedoch aus technischen Gründen nicht möglich. Diese Beweisschwierigkeiten hat nicht die Rekurrentin zu verantworten, weshalb diese ihr auch nicht zum Nachteil gereichen dürfen. Der Dauer zwischen dem Umschalten von Gelb auf Rot kommt nicht nur bei der Frage der Gefährdung eine Bedeutung zu (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 77). Auch verschuldensmässig wiegt grundsätzlich schwerer, wenn eine bereits seit mehreren Sekunden auf Rot stehende Ampel missachtet wird. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde etwa auf grobe Verkehrsregelverletzung erkannt, als ein seit 1,4 Sekunden (BGer 6B_197/2013 vom 20. Juni 2013), 5,4 Sekunden (BGer 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3c/aa) und ein über 11 Sekunden (BGer 6B_796/2008 vom 6. Dezember 2008) auf Rot stehendes Lichtsignal überfahren wurde. Zugunsten der Rekurrentin kann hier nicht ausgeschlossen werden, dass das Lichtsignal erst seit Kurzem auf Rot stand. Auch aus diesem Grund erscheint entgegen dem Strafbefehl der Vorwurf der Grobfahrlässigkeit als nicht gerechtfertigt; denn mangels Kenntnis der genauen Dauer der Rotphase vor dem Unfallzeitpunkt, die nachträglich aus technischen Gründen zudem nicht mehr abgeklärt werden kann, ist der Rekurrentin keine Rücksichtslosigkeit vorzuwerfen. d) Zusammenfassend sind die Voraussetzungen einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG nicht erfüllt. Insbesondere fehlt es entgegen der Ansicht des Strafrichters am schweren Verschulden. Damit ist von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen; eine solche liegt immer vor, wenn nicht alle
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (Botschaft, a.a.O., in: BBl 1999, S. 4487). Die Rekurrentin rief mit dem Überfahren des Rotlichts zwar eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer hervor, ohne jedoch grobfahrlässig gehandelt zu haben. Nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens einen Monat zu entziehen, wobei die Mindestentzugsdauer selbst bei beruflicher Angewiesenheit der betroffenen Person auf den Führerausweis und bei einem ungetrübten automobilistischen Leumund nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG; vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3). Vorliegend erscheint ein Warnungsentzug für einen Monat angemessen. Die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis und die erhöhte Sanktionsempfindlichkeit sind damit so weit wie möglich berücksichtigt. 5.- Die Vorinstanz ordnete in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung an, dass die Rekurrentin den Führerausweis und allfällig vorhandene weitere Ausweise bis spätestens am 15. Mai 2018 abzugeben habe. Hierbei handelt es sich um eine vollstreckungsrechtliche Anordnung, die separat verfügt werden müsste. Darauf ist indessen nicht weiter einzugehen, denn der Abgabetermin ist bereits vorüber, weshalb besagte Anordnung zufolge Gegenstandslosigkeit aufzuheben ist. Die Vorinstanz wird einen neuen Abgabetermin festlegen müssen. Da die Rekurrentin den Führerausweis für einen Monat abzugeben hat, sind die Ziffern 3 (Verbot des Führens von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F während der Entzugsdauer), 4 (Umfang des Warnungsentzugs), 5 (Verbot der Mitwirkung an Lernfahrten während der Entzugsdauer) und 6 (Gebühr von Fr. 290.– für das vorinstanzliche Verfahren) der angefochtenen Verfügung zu bestätigen. 6.- Die Kosten des Rekursverfahrens haben die Verfahrensbeteiligten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Die Rekurrentin beantragte eine Neubeurteilung des Falles "und auf die mich ruinierende Massnahme nicht einzutreten" (act. 1, S. 2). In der Rekursbegründung verlangte sie "eine Milderung der Strafe aufgrund eines Härtefalls" (act. 1, S. 1). Namentlich aus der Rekursbegründung ergibt sich, dass die Rekurrentin in erster Linie eine Reduktion der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entzugsdauer anstrebte ("ein Entzug über solch einen langen Zeitraum"; act. 1, S. 1), und nicht ein vollständiges Absehen von einer Massnahme. Im Ergebnis hat sie dies erreicht, weshalb sie mit ihrem Antrag obsiegt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist der Rekurrentin zurückzuerstatten. Entscheid: