Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV-2019/7
Entscheidungsdatum
23.05.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2019/7 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 23.05.2019 Entscheiddatum: 23.05.2019 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 23.05.2019 Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 36 Abs. 4 SVG (SR 741.01); Art. 14 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent wollte aus einer Nebenstrasse links in die Hauptstrasse einbiegen. Aufgrund einer am Strassenrand deponierten Heckschaufel konnte er den von links herannahenden Verkehr nicht sehen. Er tastete sich ganz langsam, weniger als einen Meter in die Hauptstrasse hinein und bremste sofort, als er einen Motorradfahrer sah. Trotz Vollbremsung und Ausweichmanöver touchierte der Motorradfahrer die linke vordere Fahrzeugseite. Er stürzte und zog sich keine schwereren Verletzungen zu. Der Beifahrer des Motorradfahrers blieb unverletzt. Aufgrund einer Verkettung unglücklicher Umstände und mangels Schuldvorwurfs an den Rekurrenten wird von einer Administrativmassnahme abgesehen und der vorinstanzliche, einmonatige Führerausweisentzug aufgehoben (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 23. Mai 2019, IV-2019/7). Präsident Urs Gmünder, hauptamtlicher Richter Thomas Vögeli und Richter Urs Früh, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger

X, Rekurrent,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Adrian Gmür, Obere Bahnhofstrasse 11, Postfach 253, 9501 Wil,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

Sachverhalt: A.- X erwarb den Führerausweis der Fahrzeugkategorien B und BE sowie der Unterkategorien A1, D1 und D1E am 2. Oktober 1981. Im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ; früher: Administrativmassnahmen-Register) ist X nicht verzeichnet. Am Dienstag, 10. April 2018, 15.20 Uhr, fuhr er mit einem Personenwagen auf der Zufahrts-/Privatstrasse der Liegenschaft C-strasse, in B, in Richtung C-strasse mit der Absicht, links in die C-strasse einzubiegen, um in Richtung C zu fahren. Bei der Einmündung in die C-strasse hielt er an, da die Sicht nach links durch eine am Strassenrand abgestellte Heckschaufel beeinträchtigt war. Gemäss seinen Angaben befuhr er anschliessend die C-strasse mit einer Geschwindigkeit von rund 1 km/h, um den von C herkommenden Verkehr zu erblicken. Zur gleichen Zeit fuhr Y, dessen Sohn

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf dem Soziussitz war, mit einem Motorrad auf der C-strasse von C herkommend in Richtung B. Als X mit dem Personenwagen rund 0,5 bis 0,7 Meter in die C-strasse ragte, nahm er das Motorrad von Y wahr, betätigte die Bremse und brachte sein Fahrzeug zum Stillstand. Y machte eine Vollbremsung und versuchte, nach links auszuweichen, wobei das Motorrad mit der rechten Seite gegen die linke vordere Fahrzeugecke des Personenwagens von X prallte. Aufgrund der Kollision stürzte Y mit dem Motorrad zu Boden. Er zog sich dabei Verletzungen zu (abgebrochener Zahn, Prellungen, Schürfungen sowie ein gebrochenes Sprunggelenk links, da ihm das Motorrad auf den Fuss fiel). Sein damals dreizehnjähriger Sohn blieb unverletzt.

B.- Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach vom 24. August 2018 wurde X im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 10. April 2018 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung des Vortrittsrechts) zu einer Busse von Fr. 250.– verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C.- Am 24. Oktober 2018 eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) gegenüber X ein Administrativmassnahmeverfahren. Es stellte einen Führerausweisentzug für die Dauer eines Monats in Aussicht und gab ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme. X äusserte sich mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. November 2018 zusammengefasst dahingehend, dass er darauf habe vertrauen dürfen, dass gegen ihn kein Administrativmassnahmeverfahren eingeleitet werde, dass er sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung korrekt und rechtmässig verhalten habe, dass die Kollision auch durch das Fehlverhalten des Motorradfahrers verursacht worden sei und dass das Verschulden, sollte dennoch eine Vorschriftswidrigkeit erblickt werden, höchstens als leicht eingestuft werden könne. Das Strassenverkehrsamt entzog ihm mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 den Führerausweis für die Dauer eines Monats zufolge mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Missachtung des Vortritts mit Unfallfolge).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 21. Dezember 2018 erhob X mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Januar 2019 und Ergänzung vom 8. Februar 2019 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Verfügung einer Verwarnung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sofern die VRK eine solche nicht selbst verfügen könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Vorinstanz verzichtete am 22. Februar 2019 auf eine Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 22. März 2019 widerrief sie Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung (Zeitpunkt der Abgabe des Führerausweises). Auf die Ausführungen im Rekurs zur Begründung des Antrags wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sach-entscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 11. Januar 2019 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 8. Februar 2019 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- Im Rekursverfahren ist umstritten, ob die Vorinstanz dem Rekurrenten zu Recht eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vorwarf und einen Führerausweisentzug für die Dauer eines Monats aussprach.

a) Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Rekurrent sei mit rechtskräftigem Strafbefehl wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) zu einer bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Busse von Fr. 250.– verurteilt worden. Es seien keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl rechtfertigen würden. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben müsse der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte im Strafverfahren wahrnehmen. Anlässlich der polizeilichen Unfallaufnahme sei er über die Weiterleitung einer Kopie der Verzeigung an die zuständige Administrativbehörde informiert worden. Somit habe er damit rechnen müssen, dass die Verkehrsregelverletzung zusätzlich zum Strafverfahren weitere Konsequenzen nach sich ziehen werde. In Übereinstimmung mit der Strafbehörde sei der Rekurrent den Vorschriften zur Vortrittsgewährung nicht wie gefordert nachgekommen. Ein allfälliges Fehlverhalten des vortrittsberechtigten Motorradfahrers vermöge das Verschulden nicht aufzuheben. Beim Unfall habe sich die Gefährdung durch die Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer konkretisiert, was zeige, dass das Verhalten dazu geeignet war, die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Diese Gefährdung könne nicht mehr als gering bezeichnet werden. Damit liege unabhängig vom Grad des Verschuldens ein mittelschwerer Fall vor, weshalb ein Führerausweisentzug zu erfolgen habe.

b) Der Rekurrent macht geltend, dass er den Strafbefehl akzeptiert habe, da die zuständige Sachbearbeiterin des Untersuchungsamts D die Auskunft erteilt habe, dass die Angelegenheit mit der Bezahlung der Busse definitiv abgeschlossen sei und sie sich nicht vorstellen könne, dass das Strassenverkehrsamt aufgrund dieses Bagatellfalls auf ihn zukommen würde. Darauf habe er vertraut und in Überzeugung, dass kein Administrativmassnahmeverfahren gegen ihn eröffnet würde, auf eine Einsprache gegen den Strafbefehl aus ökonomischen und pragmatischen Gründen verzichtet. Beim Vorfall vom 10. April 2018 habe er sich korrekt und rechtmässig verhalten. Er sei in seiner Sicht nach links auf die Strasse zweifellos behindert gewesen und habe sich dem von links nahenden Verkehr ganz langsam mit vorsichtigem "Hineintasten" gezeigt. Sobald er das Motorrad habe sehen können, habe er sein Fahrzeug angehalten. Damit habe er sich genau so verhalten, wie es die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange. Dem Motorradfahrer hätte es möglich sein müssen, das Fahrzeug des Rekurrenten rechtzeitig zu erkennen und auszuweichen. Insgesamt könne ihm keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Es

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte müsse nicht in jedem Fall, in dem es zu einem Unfall gekommen sei, eine Pflichtverletzung vorgelegen haben. Sollte in seinem Verhalten dennoch eine Vorschriftswidrigkeit erblickt werden, so sei höchstens von einem leichten Verschulden auszugehen und ihm nur eine besonders leichte, maximal eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vorzuwerfen.

3.- a) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörde darf deshalb bei der Verfügung über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrer Verfügung zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa).

Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl sind nicht erfüllt. Der im Strafbefehl festgehaltene Sachverhalt wird vom Rekurrenten auch nicht bestritten. Es ist somit erstellt, dass der Rekurrent am 10. April 2018 in B von der Zufahrts-/Privatstrasse der Liegenschaft C-strasse nach links in die C-strasse einbiegen wollte. Da die Sicht nach links durch eine am Strassenrand abgestellte Heckschaufel massiv beeinträchtigt war, fuhr er ohne Hilfsperson ganz langsam auf die C-strasse, um den von C kommenden Verkehr zu erblicken. Als er das von links kommende Motorrad sah, stoppte er sein Fahrzeug sofort. Obwohl das Motorrad eine Vollbremsung einleitete, prallte es gegen die linke vordere Ecke des stillstehenden Fahrzeugs des Rekurrenten.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Strafrechtlich wurde der Rekurrent wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt. Vom Strafurteil geht hinsichtlich der Rechtsanwendung jedoch keine Bindungswirkung aus, auch wenn die Behörden vom gleichen Sachverhalt ausgehen. Insbesondere sind die Würdigung des Verschuldens und der Gefährdung für die verwaltungsrechtliche Beurteilung des Falls nicht verbindlich. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde somit frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N 10; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_169/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.2, 1C_71/2008 vom 31. März 2008 E. 2.1 und 1C_585/2008 vom 14. Mai 2009 E. 3.1). Aufgrund der Akten ergibt sich nicht, dass der Rekurrent im Strafverfahren persönlich einvernommen wurde. Die Sachbearbeiterin, welche den Strafbefehl erliess, stützte sich somit auf dieselben Akten, wie sie auch der Administrativbehörde zur Verfügung standen (Rapport der Kantonspolizei vom 3. Juli 2018, polizeiliche Einvernahmen des Rekurrenten vom 10. April 2018 und des Motorradfahrers vom 21. April 2018). Die Administrativbehörde ist somit an die rechtliche Qualifikation des Verhaltens des Rekurrenten im Strafverfahren nicht gebunden.

4.- Die Vorinstanz stufte das Verhalten des Rekurrenten als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ein. Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem OBG ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen beide Voraussetzungen kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar und liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (BGE 135 III 138 E. 2.2.2).

a) Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a bis c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine konkrete Gefährdung im Strassenverkehr liegt vor, wenn durch das Verhalten eines Verkehrsteilnehmers eine oder mehrere bestimmte Personen im Einzelfall der tatsächlichen Gefahr einer Rechtsgutsverletzung ausgesetzt worden sind (BSK SVG- Rütsche, Basel 2014, Art. 16 N 35). Im vorliegenden Fall konkretisierte sich die Gefahr mit der Kollision zwischen dem Fahrzeug des Rekurrenten und dem Motorradfahrer, und es kam zu Verletzungen beim Motorradfahrer. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass nicht mehr von einer geringen Gefahr gemäss Art. 16a SVG gesprochen werden kann.

b/aa) Auf der subjektiven Seite setzt ein Warnungsentzug oder eine Verwarnung stets ein Verschulden voraus. Auch im strassenverkehrsrechtlichen Administrativmassnahmenrecht bedeutet dies, dass ein Fahrzeugführer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben muss. Ein Fahrzeugführer handelt vorsätzlich, wenn er mit Wissen und Willen Verkehrsregeln verletzt und dadurch eine Gefahr für die Sicherheit anderer schafft oder – im Sinne des Eventualvorsatzes – die Gefährdung infolge einer Verkehrsregelverletzung zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt. Fahrlässig handelt ein Fahrzeugführer, der die Gefährdung anderer Personen aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt; pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strassenverkehr ist die gebotene Vorsicht bzw. Sorgfalt durch die Verkehrsregeln definiert (BSK SVG-Rütsche, a.a.O., Art. 16 N 64 ff.).

bb) Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Motorfahrzeugführer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben Vortritt. Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11, abgekürzt: VRV). Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garagenausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht (Art. 15 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11, abgekürzt: VRV).

cc) Das Bundesgericht befasste sich bereits mehrmals mit der Frage, welche Sorgfalt ein vortrittsbelasteter Verkehrsteilnehmer beim Abbiegen bei eingeschränkter Sicht aufwenden muss. In diesem Zusammenhang erwog es, eine gewisse Behinderung der Vortrittsberechtigten könne kaum vermieden werden, wenn die Sicht für einen Wartepflichtigen bei einer Einmündung durch Mauern oder Hecken so beschränkt werde, dass er zwangsläufig mit dem Vorderteil seines Wagens in die vortrittsbelastete Verkehrsfläche gelange, bevor er von seinem Fahrersitz aus überhaupt Einblick in diese erhalte. In solchen Situationen sei ein sehr vorsichtiges Hineintasten zulässig, wenn der Vortrittsberechtigte das ohne Sicht langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen könne, um entweder selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen. Dabei dürfe grundsätzlich darauf vertraut werden, dass vortrittsberechtigte Fahrzeuge abbremsen oder sogar anhalten würden, wenn das einbiegende Fahrzeug aus genügend grosser Entfernung gesehen werden könne (BGer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6B_1185/2014 vom 24. Februar 2015 E. 2.5, mit Hinweis auf BGE 89 IV 140 E. 3c, 105 IV 339 E. 3, 127 IV 34 E. 3c/bb).

dd) Bei der polizeilichen Einvernahme vom 10. April 2018 gab der Rekurrent an, dass er beim Einbiegen in die C-strasse aufgrund einer am Strassenrand abgestellten Heckschaufel in seiner Sicht nach links behindert gewesen sei. Er sei mit minimaler Geschwindigkeit in die C-strasse gerollt, um den kommenden Verkehr zu überschauen. Als die Front seines Fahrzeugs rund 50-70 cm in die Strasse geragt sei, habe er das von links herannahende Motorrad gesehen. Er habe deshalb unmittelbar gebremst. Der Motorradfahrer habe eine Vollbremsung eingeleitet und sei nach links ausgewichen. Dennoch habe er die Frontstossstange seines Fahrzeugs touchiert und sei gestürzt (act. 12/14). Diese Aussagen werden vom Motorradfahrer bestätigt, welcher anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. April 2018 festhielt, dass das Fahrzeug des Rekurrenten stillgestanden sei, oder ansonsten sehr, sehr langsam gefahren sei. Das Fahrzeug des Rekurrenten habe nicht weit in der Strasse gestanden; er schätze rund 80-100 cm. Zum Rekurrenten habe er keinen Blickkontakt gehabt. Er habe lediglich den vorderen Teil seines Fahrzeugs gesehen. Der Unfall sei wegen der orangen Tonne (Heckschaufel) passiert, ansonsten hätten sie sich gesehen. Der Rekurrent könne deshalb nicht viel dafür (act. 12/9 ff.).

ee) Da der Rekurrent aufgrund der am Strassenrand abgestellten Heckschaufel in seiner Sicht behindert war, fuhr er ganz langsam in die Strasse, um Einblick zu erhalten und den vortrittsberechtigten Verkehr zu erblicken. Sobald er Einblick hatte und den Motorradfahrer gesehen hatte, bremste er. Er verhielt sich damit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach beim Abbiegen mit eingeschränkter Sicht ein vorsichtiges Hineintasten in die Strasse erlaubt ist. Da sich der vortrittsberechtigte Verkehr von links auf einer rund 35 Meter langen, geraden Strecke nähert, durfte der Rekurrent, welcher ortskundig ist, darauf vertrauen, dass er rechtzeitig genug gesehen wird. Er musste zudem auch nicht damit rechnen, dass sich der Verkehr von links mit hoher Geschwindigkeit nähert, da es unmittelbar vor der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geraden Strecke eine markante Rechtskurve hat, welche nicht mit hoher Geschwindigkeit befahren werden kann. So gab auch der Motorradfahrer an, dass er die Rechtskurve in eher langsamem Tempo gefahren sei (act. 12/10). Im Fahrzeug des Rekurrenten befand sich keine weitere Person, welche er als Hilfsperson zum Einbiegen in die Strasse hätte beiziehen können. Zu verlangen, dass er in diesem Fall das Einbiegen in die Strasse und somit die Weiterfahrt hätte unterlassen müssen, wäre unverhältnismässig. Ebenso wenig hätte es dem Rekurrenten etwas gebracht, aus dem Fahrzeug auszusteigen und selber zu schauen, ob die Strasse frei ist, denn bis er wieder im Fahrzeug gesessen wäre, hätte sich vielleicht bereits wieder ein Strassenverkehrsteilnehmer von links genähert. Dass es zur Kollision kam, ist auf eine Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen. Zum einen war der Rekurrent aufgrund der am Strassenrand abgestellten Heckschaufel in seiner Sicht behindert, zum andern fuhr der Motorradfahrer gemäss eigenen Angaben eher rechts auf der Fahrbahn. Hätte sich der Rekurrent nicht wie gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verhalten und sich langsam in die Strasse hineingetastet, hätte die Kollision unter Umständen schlimmere Folgen haben können. Insgesamt kann damit dem Rekurrenten keine Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden. Es liegt somit kein Verschulden vor, weshalb von einer Administrativmassnahme abzusehen ist.

5.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Führerausweisentzug gegen den Rekurrenten zu Unrecht angeordnet wurde. Der Rekurs ist folglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2018 aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Befragung der Sachbearbeiterin, welche den Strafbefehl erliess, sowie die Prüfung einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz.

6.- a) Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

b) Der vollständig obsiegende Rekurrent liess sich anwaltlich vertreten. Er hat gemäss Art. 98 Abs. 2 und Art. 98 VRP Anspruch auf eine vollständige Entschädigung der ausseramtlichen Kosten, soweit diese als notwendig und angemessen erscheinen. Der Beizug eines Rechtsvertreters war im Rekursverfahren geboten. Der Vertreter reichte eine Kostennote in der Höhe von insgesamt Fr. 5'600.40 (Honorar für das Verfahren vor der Vorinstanz von Fr. 3'000.–, Honorar für das Rekursverfahren von Fr. 2'000.–, Barauslagen von Fr. 200.– und Mehrwertsteuer von Fr. 400.40) ein. Zu berücksichtigen ist, dass nur die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rekursverfahren zu entschädigen sind, nicht hingegen der anwaltliche Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Art. 98 Abs. 3 lit. b VRP). Eine ausseramtliche Entschädigung ist im erstinstanzlichen Verfahren nur dann gerechtfertigt, wenn das Verfahren willkürlich eröffnet wurde oder wenn für die Betroffenen durch die Eröffnung des Verfahrens zur Wahrung ihrer Rechte der Beizug eines Anwalts unbedingt erforderlich ist (GVP 1987 Nr. 46). Für eine willkürliche Verfahrenseröffnung ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte. Dem Rekurrenten wäre es zudem ohne Weiteres möglich gewesen, den Führerausweisentzug im vorinstanzlichen Verfahren auch ohne Anwalt zu bestreiten. Dies bedeutet, dass nur der Aufwand abzugelten ist, der im Rekursverfahren angefallen ist.

Im Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission wird das Honorar als Pauschale ausgerichtet. Es beträgt zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 15'000.– (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeiten des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Der Aufwand des Rechtsvertreters für das Rekursverfahren erscheint angesichts des Aktenumfangs, der sich stellenden Fragen in tatsächlicher und insbesondere rechtlicher Hinsicht sowie des eingereichten Rekurses als tarifkonform; das Honorar ist deshalb auf Fr. 2'000.– festzulegen. Hinzuzuzählen sind die Barauslagen von Fr. 80.– (4 % von Fr. 2'000.–; Art. 28 Abs. 1 HonO) und die Mehrwertsteuer von Fr. 160.15 bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (7,7 % von Fr. 2'080.–; Art. 29 HonO), so dass die ausseramtliche Entschädigung insgesamt Fr. 2'240.15 beträgt; entschädigungspflichtig ist der Staat (Strassenverkehrsamt).

Entscheid:

  1. Der Rekurs wird gutgeheissen und die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 21. Dezember 2018 (Führerausweisentzug für die Dauer eines Monats) wird aufgehoben.
  2. Der Staat trägt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.–. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird dem Rekurrenten zurückerstattet.
  3. Der Staat (Strassenverkehrsamt) hat den Rekurrenten mit Fr. 2'240.15 ausseramtlich zu entschädigen.

Zitate

Gesetze

12

HonO

  • Art. 19 HonO
  • Art. 28 HonO
  • Art. 29 HonO

SVG

  • Art. 16 SVG
  • Art. 16a SVG
  • Art. 16b SVG
  • Art. 16c SVG
  • Art. 36 SVG
  • Art. 90 SVG

VRP

  • Art. 95 VRP
  • Art. 98 VRP

VRV

  • Art. 14 VRV

Gerichtsentscheide

8