© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2022/139 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.06.2023 Entscheiddatum: 23.03.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 23.03.2023 Art. 25 Abs. 1 und 2 und 53 Abs. 2 ATSG: Es ist anzunehmen, das Vorliegen eines Rückkommenstitels sei zwischen den Parteien nicht mehr strittig und die Beschwerdegegnerin sei folglich zu Recht wiedererwägungsweise auf die verfügten Rentenbeträge zurückgekommen. Die von der Beschwerdegegnerin zurückgeforderten Rentenzahlungen sind als unrechtmässige Leistungen i.S.v. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zu qualifizieren. Relative und absolute Verwirkungsfrist sind gewahrt. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. März 2023, IV 2022/139). Beim Bundesgericht angefochten. Entscheid vom 23. März 2023 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Michael Rutz und Versicherungsrichterin Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile Geschäftsnr. IV 2022/139 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Zahner, Studer Zahner Anwälte AG, Neugasse 40, Postfach 2020, 9000 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente (Berechnung und Rückforderung) Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherte) bezog seit dem 1. April 1993 eine Viertelsrente der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle), welche per 1. März 2005 auf eine ganze Rente erhöht wurde (vgl. den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2021, IV 2020/251, Sachverhalt A.a.-A.d.). A.a. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 setzte die IV-Stelle die Beträge der ausgerichteten Invalidenrente der Versicherten rückwirkend per 1. November 2015 neu fest. Sie begründete dies damit, dass sie bei der Anrechnung der (...) Versicherungszeiten des Ehemannes festgestellt habe, dass die Invalidenrente der Versicherten falsch berechnet worden sei. Da die Versicherte in der Zeit von (...) 19__ bis (...) 19__ (...) Z.___ gearbeitet habe, könne sie in derselben Zeit nicht auch über die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert gewesen sein. Aus diesem Grund sei eine Neuberechnung der Invalidenrente vorgenommen worden und die zu viel ausbezahlten Rentenbeträge würden zurückgefordert, soweit dies aufgrund der fünfjährigen Verwirkungsfrist zur Geltendmachung von Rückforderungen möglich sei. Dies sei für die Leistungen ab November 2015 der Fall (IV-act. 43; zu einer weiteren Verfügung vom 30. Oktober 2020 vgl. IV-act. 33-4 f.). A.b. Am 30. November 2020 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. R. Zahner, St. Gallen, gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2020 sowie gegen die weitere Verfügung vom 30. Oktober 2020 Beschwerde (IV-act. 32). A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Entscheid vom 16. Dezember 2021 hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügungen vom 28. und 30. Oktober 2020 aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs der Versicherten auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (IV-act. 11; vgl. diesen Entscheid auch bezüglich des genaueren Sachverhalts, wie er sich bis dahin ereignet hat). Im Sinne eines obiter dictum wies das Versicherungsgericht in E. 2 seines Entscheids darauf hin, dass das Bundesgericht seine langjährige konstante Praxis zur einjährigen, relativen Verwirkungsfrist in neueren Entscheiden geändert und sich auf den Standpunkt gestellt habe, die einjährige, relative Verwirkungsfrist beginne erst mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der (die Rückforderung zur Folge habenden) Korrekturverfügung zu laufen. Das Versicherungsgericht habe in seinem Entscheid IV 2014/559 vom 16. November 2016 mit einer ausführlichen Begründung aufgezeigt, weshalb es sich bei dieser neuen Praxis des Bundesgerichts um die zutreffende Interpretation des Art. 25 Abs. 2 ATSG handeln müsse. Hätte sich das Versicherungsgericht vorliegend materiell mit den angefochtenen Verfügungen befassen müssen, hätte es deshalb die Frage nach einer allfälligen Verwirkung der Rückforderung – in Abweichung von dem von den Parteien vertretenen Standpunkt – ausgehend vom Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft der Korrekturverfügung beantwortet (IV-act. 11-9). A.d. Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten die rückwirkende Anpassung der Rentenbeträge für die Zeit ab dem 1. November 2015 sowie die Rückforderung der in diesem Zeitraum zu viel entrichteten Rentenzahlungen in der Höhe von Fr. 33'068.-- (abzüglich eines Guthabens aus IV-Nachzahlungen zugunsten des Ehemannes) in Aussicht (IV-act. 7). A.e. Gegen diesen Vorbescheid erhob die weiterhin anwaltlich vertretene Versicherte am 6. Juli 2022 einen Einwand (IV-act. 4). A.f. Am 9. August 2022 verfügte die IV-Stelle die rückwirkende Rentenanpassung und Rückforderung im Sinne des Vorbescheides (IV-act. 3). A.g.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Erwägungen 1. Aufgrund des Ausstandsgesuchs der Beschwerdeführerin (vgl. act. G 1 S. 4) ist der vorliegende Fall zur Entscheidfindung der Abteilung III des Versicherungsgerichts und einer mit dem Fall noch nicht vorbefassten Gerichtsschreiberin zugeteilt worden. Damit erübrigt es sich, den Ausstandsgrund materiell zu prüfen. 2. Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Rechtsmässigkeit der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2022, mit welcher die Beschwerdegegnerin auf die von ihr rechtskräftig verfügten Rentenbeträge wiedererwägungsweise zurückgekommen ist und die aus ihrer Sicht zu viel ausbezahlten Rentenzahlungen in der Höhe von Fr. 33'068.-- (abzüglich verrechneter Beträge aus Nachzahlungsansprüchen des Ehemannes von Fr. 1948.--) zurückgefordert hat (IV-act. 2 und act. G 1.2). Gegen diese Verfügung erhob die weiterhin durch Rechtsanwalt Zahner vertretene Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. September 2022 Beschwerde (act. G 1). Sie beantragte, die Verfügung der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 9. August 2022 sei aufzuheben unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. G 1 S. 2). B.a. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die E. 2 des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2021 (act. G 3). B.b. In ihrer Replik vom 30. November 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen in der Beschwerde und damit sinngemäss auch an den darin gestellten Anträgen fest (act. G 5). B.c. In ihrer Duplik vom 8. Dezember 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an dem in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag vollumfänglich fest (act. G 7). B.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG bestimmt, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung wird dann zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung i.S.v. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, wenn entweder die für die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, mithin eine rückwirkende Korrektur der Verfügung, welche der Leistungsausrichtung zu Grunde liegt, durch eine Wiedererwägung bzw. eine Revision erfolgt ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 14 zu Art. 25; Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2022, 8C_195/2022, E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 130 V 318 E. 5.2). 3.1. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf Entscheide voraus, dass diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Gemäss Bundesgericht meint die zweifellose Unrichtigkeit, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung bzw. des Entscheids denkbar ist (BGE 138 V 328 E. 3.3 mit Hinweisen). In der Regel betrifft die zweifellose Unrichtigkeit einen Entscheid wegen falsch bzw. unzutreffend verstandener Rechtsbestimmungen oder unterlassener bzw. unrichtiger Anwendung von Normen (vgl. BGE 141 V 414 f. E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2017, 9C_766/2016, E. 1.1.2; je mit Hinweisen). 3.2. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG vorliege. Sie hat das Zurückkommen auf die von ihr verfügten Rentenbeträge damit begründet, dass die Invalidenrente der Beschwerdeführerin falsch berechnet worden sei. Da diese von (...) 19__ bis (...) 19__ (...) Z.___ gearbeitet habe, sei es nicht möglich, dass sie während dieser Zeit auch gleichzeitig über die schweizerische AHV versichert gewesen sei. Die Versicherungsunterstellung von Personen mit Erwerbstätigkeit (...) Z.___ (Erwerbsortsprinzip) sei in [...].festgehalten (IV-act. 3-1). 3.3. Die Beschwerdegegnerin hat damit nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die berechneten Rentenbeträge auf unzutreffender Rechtsanwendung beruhen. Gestützt auf die vorgenannten gesetzlichen Grundlagen unterstand die Beschwerdeführerin in der Zeit von (...) 19__ bis (...) 19__ den Rechtsvorschriften (...) Z.___ und war nicht über die Schweiz in der AHV versichert. Damit waren die ursprünglich verfügten Rentenbeträge zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung. Anders als in ihrem Einwand vom 6. Juli 2022 (IV-act. 4) gegen den Vorbescheid vom 3.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. 30. Mai 2022 (IV-act. 7), in welchem die Beschwerdeführerin eine unzureichende Darlegung des Rückkommenstitels gerügt hatte (IV-act. 4-2), hat sie sich im Beschwerdeverfahren nicht mehr zur von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Wiedererwägung geäussert. Folglich ist vom Vorliegen eines Rückkommenstitels auszugehen, was zwischen den Parteien nicht mehr strittig ist. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht wiedererwägungsweise auf die Rentenbeträge zurückgekommen (zur Zulässigkeit der rückwirkenden Anpassung bei AHV analogen Leistungsgesichtspunkten vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Februar 2016, 8C_778/2015, E. 4.2). Nachdem auch die Höhe der zurückgeforderten Rentenbeträge unbestritten geblieben ist, sind die von der Beschwerdegegnerin zurückgeforderten Rentenzahlungen in der Höhe von Fr. 33'068.-- als unrechtmässige Leistungen i.S.v. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zu qualifizieren, sodass sie grundsätzlich zurückgefordert werden können, sofern die Rückforderung rechtzeitig erfolgt ist. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; eine strafbare Handlung, die unter Umständen eine längere Frist bewirken könnte, steht vorliegend nicht zur Diskussion). 4.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" (Art. 25 Abs. 2 ATSG) der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in dem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft ablegen müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung müssen demnach gegeben sein und der Rückforderungsanspruch muss feststehen. Das setzt nach der Praxis des Bundesgerichts unter anderem voraus, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt bzw. – im Beschwerdefall – gerichtlich entschieden worden ist. Das Bundesgericht hat wiederholt den Standpunkt vertreten, es sei nicht bundesrechtswidrig, zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenaufhebung anzunehmen (zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2015, 8C_642/2014, E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen, und Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2022, IV 2020/144, E. 6.2; vgl. ferner Urteile des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2017, 9C_559/2017, E. 4.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2, vom 14. Dezember 2017, 9C_535/2017, E. 2.3, vom 26. August 2016, 8C_85/2016, E. 7.4, vom 26. August 2014, 8C_316/2014, E. 2.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt also der Erlass eines Vorbescheids oder einer Verfügung über die rückwirkende Aufhebung der Rente nicht zur Auslösung der relativen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG. Vielmehr ist die Rechtskraft der rentenaufhebenden Verfügung abzuwarten (Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2015, 8C_642/2014, E. 3.3; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. März 2021, IV 2017/207, E. 2.5). Entgegen der Andeutung der Beschwerdeführerin (vgl. act. G 1 S. 6) sind keine Gründe ersichtlich, weshalb Gleiches nicht auch für den Fall einer rückwirkenden Herabsetzung der Rente infolge Neuberechnung gelten sollte. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es handle sich bei der soeben dargelegten Rechtsprechung zur relativen Verwirkungsfrist nicht um die bundesgerichtliche Rechtsprechung, sondern um eine davon abweichende St. Galler Praxis (vgl. act. G 1 S. 5), kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr stellt die soeben aufgezeigte Praxis bundesgerichtliche Rechtsprechung dar, die sich, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (act. G 1 S. 5), nicht bloss auf zwei Urteile des Bundesgerichts aus den Jahren 2014 und 2015 stützt. Die Beschwerdeführerin selber zitiert in ihrer Beschwerde ein weiteres bundesgerichtliches Urteil aus dem Jahr 2017, das die soeben dargelegte Praxis stützt (vgl. act. G 1 S. 4). In ihrer Replik gesteht sie denn auch selber ein, dass es im Zusammenhang mit einer Rückforderung infolge Rentenaufhebung ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspreche, die Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment für die Verwirkungsfrist der Rückforderung zu sehen (vgl. act. G 5 S. 2). Gilt ein Rückforderungsanspruch erst dann als feststehend, wenn über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt bzw. – im Beschwerdefall – gerichtlich entschieden worden ist (vgl. dazu oben E. 4.2), kann der Grund, welcher zur Verfügung über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs geführt hat (z.B. Wiedererwägung, Revision oder Meldepflichtverletzung), nicht ausschlaggebend für den Fristenlauf nach Art. 25 Abs. 2 ATSG sein. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (act. G 5 S. 2) hat das Bundesgericht denn auch nicht ausnahmslos nur in Fällen von Meldepflichtverletzungen oder anderweitig fehlerhaftem Verhalten der versicherten Person die Rechtskraft der verfügten Rentenaufhebung bzw. Rentenreduktion als massgebenden Zeitpunkt für den Beginn des Fristenlaufs eingestuft (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2014, 8C_316/2014, E. 2.3). 4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Zu Recht wird von der Beschwerdeführerin allerdings kritisiert, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 9. August 2022 die Unrechtmässigkeit des Aus den von ihr angeführten Urteilen des Bundesgerichts kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Fall, der dem Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2016 (9C_714/2015) zu Grunde liegt, ist es nicht um eine rückwirkende Abänderung einer rechtkräftig verfügten Rente, sondern um Rentenbetreffnisse gegangen, die auf einer rückwirkenden und nachträglich befristeten Rentenzusprache beruht haben, die indessen bis zum bundesgerichtlichen Entscheid nicht rechtskräftig geworden sind. Der von der Beschwerdeführerin angeführte BGE 148 V 217, in welchem das Bundesgericht seine Praxis zum sogenannten zweiten Anlass präzisiert hat, hat sich zwar mit unterschiedlichen Rechtsprechungslinien auseinandergesetzt, nicht jedoch mit der vorstehend in E. 4.2 und 4.3 dargelegten und vorliegend als rechtmässig eingestuften bundesgerichtlichen Praxis. Im Übrigen wird aus BGE 148 V 217 nicht deutlich, ob in jenem Fall überhaupt eine Korrekturverfügung ergangen ist bzw. welcher Grund (z.B. Revision, Wiedererwägung, Meldepflichtverletzung) zur rückwirkenden Rentenanpassung berechtigt hat. Anders ist dies im hier zu beurteilenden Fall, in dem, wie vorstehend dargelegt, von einer Wiedererwägungsverfügung auszugehen ist. 4.4. Zusammenfassend ist also auf die in E. 4.2 dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur relativen Verwirkungsfrist abzustellen. Nach dieser Praxis ist die relative Verwirkungsfrist vorliegend offensichtlich gewahrt, nachdem sie aufgrund der noch nicht rechtskräftigen Aufhebungs- bzw. Abänderungsverfügung vom 9. August 2022 (act. G 1.2) noch gar nicht zu laufen begonnen hat. 4.5. Auch die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist stellt für die bis zum
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bezugs eines Teils der Invalidenrente festgestellt und gleichzeitig über die Rückerstattungspflicht entschieden hat (act G 1 S. 7). Denn bei der rückwirkenden Korrektur einer materiell falschen, aber formell rechtskräftig zugesprochenen Leistung und bei der Rückforderung derselben handelt es sich um zwei getrennte Rechtsverhältnisse. Die rückwirkende Korrektur führt zwar zumeist zu einer Rückforderung, weil sie den materiell-rechtlich nicht geschuldeten Leistungen nachträglich die Verfügungsgrundlage entzieht und diese dadurch zu unrechtmässig bezogenen Leistungen i.S.v. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG macht. Die Korrekturverfügung verhindert aber auch, dass die materiell-rechtlich nicht vorgesehenen Leistungen weiter auszurichten sind. Demzufolge kann nicht die Auffassung vertreten werden, Korrekturverfügungen würden einzig dazu dienen, die Voraussetzungen für eine Rückforderung zu schaffen, sodass sie Teil der Rückforderungsverfügung seien. Vielmehr handelt es sich sowohl bei der Korrekturverfügung als auch bei der Rückforderungsverfügung um eigenständige Verfügungen. Korrekterweise hat der Versicherungsträger somit zunächst eine (rückwirkende) Korrekturverfügung und in einem zweiten Schritt darauf basierend eine Rückforderungsverfügung zu erlassen. Letztere kann korrekterweise erst dann erlassen werden, wenn die Korrekturverfügung rechtskräftig geworden ist, da bei einer Aufhebung der Korrekturverfügung der Rückforderungsverfügung die Grundlage entzogen würde. Aus diesem Grund kann auch die Verwirkungsfrist für die Rückforderung, wie vorstehend in E. 4.2 dargelegt, erst mit der Rechtskraft der Korrekturverfügung zu laufen beginnen, zumal sie andernfalls verstreichen könnte, bevor sie der Versicherungsträger durch eine Rückforderungsverfügung wahren könnte (zum Ganzen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2016, IV 2014/559, E. 2.2). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Rückforderungsverfügung noch vor Rechtskraft der Korrekturverfügung erlassen hat, könnte somit die Aufhebung der Rückforderungsverfügung rechtfertigen. Da die Aufhebung der Rückforderungsverfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer neuen Rückforderungsverfügung für beide Parteien aber einen formalistischen Leerlauf bedeuten würde, wird darauf vorliegend aus prozessökonomischen Gründen verzichtet. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.6.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint 6.2. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). 6.3.