Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, 20-7141
Entscheidungsdatum
23.02.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 20-7141 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 25.03.2022 Entscheiddatum: 23.02.2022 BUDE 2022 Nr. 015 Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Sachverhalts als solches kann nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung bilden. Ausserdem setzt der Erlass einer Feststellungsverfügung ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse voraus. Können die Interessen der gesuchstellenden Person genauso gut durch den Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden, besteht kein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Feststellungsverfügung (Erw. 6.2.1). Vermutet ein Dritter Verstösse gegen Auflagen einer Baubewilligung, so hat er primär einen Baustopp und nicht eine Feststellungsverfügung zu beantragen, jedenfalls, wenn sich die Auflagen auf die Art der Ausführung der Bauarbeiten beziehen. Aufgrund des subsidiären Charakters der Feststellungsverfügung bestand kein schutzwürdiges Interesse am Erlass der verlangten Feststellungsverfügung. Auch deshalb trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Feststellungsbegehren ein (Erw. 6.2.2 ff.). BUDE 2022 Nr. 15 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

20-7141

Entscheid Nr. 15/2022 vom 23. Februar 2022 Rekurrentin

A.___ vertreten durch Dr.iur. Walter Locher, Rechtsanwalt, Museumstrasse 35, 9004 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Baubewilligungskommission der Stadt X.___ (Beschluss vom 21. August 2020)

Rekursgegnerin

B.___ AG vertreten durch MLaw Jonas Steppacher, Rechtsanwalt, Marktplatz 4, 9004 St.Gallen

Betreff Nichteintretensentscheid (Feststellungsverfügung)

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 15/2022), Seite 2/14

Sachverhalt A. C., D., E., F. und G.___ sind Eigentümer von Grund- stück Nr. 001, Grundbuchkreis Z.. Dieses liegt gemäss geltendem Zonenplan der Stadt X. vom 1. November 1980 in der fünfge- schossigen Wohn-Gewerbezone WG5a. Entlang der südöstlichen Grundstücksgrenze verläuft die Kantonsstrasse "G.___", im Nordwes- ten befindet sich die H.___strasse. Das Grundstück Nr. 001 ist gross- mehrheitlich mit dem Gebäude Vers.-Nr. 002 überbaut. Dieses Ge- bäude befindet sich gestützt auf eine Baubewilligung vom 29. April 2016 im Umbau.

[...] Übersicht Grundstück Nr. 001 (Quelle: Geoportal SG)

B. a) Auf entsprechendes Gesuch der B.___ AG, X., erteilte das Amt für Baubewilligungen der Stadt X. dieser am 12. Juni 2019 die "Bewilligung zum Rammgesuch" unter Bedingungen und Auflagen (nachfolgend: Rammbewilligung).

b) Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 gelangte die A.___, vertreten durch Dr.iur. Walter Locher, Rechtsanwalt, St.Gallen, an das Amt für Baubewilligungen und beantragte gestützt auf Art. 150 Abs. 2 des Pla- nungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) eine sofortige Abklärung des derzeitigen Bauvorgangs und insbesondere eine Ab- klärung, ob die Bedingungen und Auflagen der Rammbewilligung vom 12. Juni 2019 und die Pflicht zum Treffen emissionsmindernder Massnahmen eingehalten würden.

c) Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 beantwortete das Amt für Bau- bewilligung die vom Rechtsvertreter der A.___ gestellten Fragen, dies unter anderem dahingehend, dass nach verwaltungsinterner Abklä- rung und Rücksprache mit der Dienststelle Umwelt und Energie X.___ die verfügten Bedingungen und Auflagen der Rammbewilligung vom 12. Juni 2019 eingehalten würden.

d) Zu diesem Schreiben nahm der Rechtsvertreter der A.___ am 29. Mai 2020 Stellung. Er ersuchte das Amt für Baubewilligungen, die Feststellungen in Wiedererwägung zu ziehen und ihm das Resultat in Form einer rekursfähigen Verfügung zukommen zu lassen.

e) Ebenfalls mit Eingabe vom 29. Mai 2020 liess sich die B.___ AG, vertreten durch MLaw Jonas Steppacher, Rechtsanwalt, St.Gallen, zur Sache vernehmen.

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f) Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 teilte das Amt für Baubewilli- gungen dem Rechtsvertreter der A.___ namentlich mit, dass der Sach- verhalt verwaltungsintern nochmals erörtert worden sei. Die jeweils periodisch durchgeführten visuellen Kontrollen sowie die Erkundigun- gen bei der Stadtpolizei hätten gezeigt, dass die Massnahmen gemäss Baulärm-Richtlinie (eingesetzte Maschinen, Zeitdauer der lärmintensi- ven Bauarbeiten) eingehalten worden seien. Angesichts der geforder- ten rekursfähigen Verfügung könnte lediglich eine Feststellungsverfü- gung in Betracht gezogen werden. Mangels tatsächlichem Feststel- lungsinteresse könne jedoch eine solche nicht in Aussicht gestellt wer- den. Für den Fall des Festhaltens an einer Verfügung sei mit dem Er- lass einer Nichteintretensverfügung zu rechnen.

g) Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 beantragte die A.___ beim Amt für Baubewilligungen die Zustellung der Feststellungen als anfecht- bare Verfügung.

h) Am 21. August 2020 beschloss die Baubewilligungskommission der Stadt X., es könne mangels Feststellungsinteresse auf das Begehren um Erlass einer rekursfähigen (Feststellungs-)Verfügung nicht eingetreten werden. Sie erwog zusammengefasst, eine Feststellungsverfügung setze ein Feststellungsinteresse voraus, das nur gegeben sei, wenn am Erlass der Feststellungsverfügung ein rechtliches oder tatsächliches Interesse bestehe und nicht nur theoretische Rechtsfragen, sondern tatsächliche (öffentlich-rechtliche) Rechtsfolgen zu beurteilen seien. Das Interesse an der Feststellung müsse aktuell sein. Die Feststellung sei gegenüber gestaltenden Verfügungen subsidiär. Das Feststellungsinteresse fehle, wenn anstelle der Feststellungsverfügung eine gestaltende Verfügung erlassen werden könne. Der A. fehle das notwendige Feststellungsinteresse für den Erlass einer Feststellungsverfügung, weshalb auf das Begehren um Erlass einer rekursfähigen (Feststellungs-)Verfügung nicht eingetreten werden könne.

C. Gegen diesen Beschluss erhob die A.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 10. September 2020 Rekurs beim Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement). Mit Rekurser- gänzung vom 16. Oktober 2020 werden folgende Anträge gestellt:

  1. Der Beschluss der Baubewilligungskommission der Stadt X.___ vom 21. August 2020 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich ge- setzlich geschuldeter Mehrwertsteuer von 7.7%. Zur Begründung macht die Rekurrentin zusammengefasst geltend, sie habe Räumlichkeiten in einer Liegenschaft gemietet, die sich seit Juli 2019 bis voraussichtlich Ende 2023 im Umbau befinde. Die Bauimmis- sionen des Bauvorhabens seien beeinträchtigend. Sie habe ein Inte- resse daran, die Vorinstanz abklären und feststellen zu lassen, ob die

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verfügten Auflagen und Bedingungen eingehalten werden und ob tat- sächlich alles unternommen werde, die Bauimmissionen möglichst in Grenzen zu halten, damit gegebenenfalls allfällige weitere Schutzmas- snahmen in Bezug auf die Lärm- und Erschütterungswirkungen ergrif- fen werden könnten.

D. a) Mit Vernehmlassung vom 9. November 2020 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen.

b) Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2020 beantragt die Rekursgegnerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steppacher, es sei der Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie macht insbesondere geltend, die Rekurrentin verfüge über kein hinreichendes Rechtsschutzinte- resse an ihrem Feststellungsbegehren, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten sei

c) Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2021 hält die Rekurrentin an ihren Anträgen gemäss Rekursergänzung fest. Die Rekursgegnerin habe ihr erst nach mehrmaliger Aufforderung gewisse Lärm- und Er- schütterungsprotokolle offengelegt. Mit einer Auswertung durch einen Lärm-, Schall- und Akustikexperten sei die massive Immissionsbelas- tung nachgewiesen worden. In der Folge sei sie (die Rekurrentin) so- fort an die Bewilligungsbehörde gelangt und habe um Abklärung der Einhaltung der Auflagen in der Rammbewilligung ersucht. Es sei da- rum gegangen, in einem ersten Schritt den unrechtmässigen Zustand bzw. die Bewilligungskonformität durch die Baubewilligungsbehörde feststellen zu lassen. An diesem Abklärungsersuchen habe sie ein hin- reichendes Rechtsschutzinteresse.

d) Mit ergänzender Vernehmlassung vom 15. März 2021 hält auch die Rekursgegnerin an ihren Anträgen fest. Sie ist weiterhin sinnge- mäss der Auffassung, dass ein Rechtsschutzinteresse fehlte. Zudem seien keine Verstösse gegen die Rammbewilligung erfolgt.

e) Mit Stellungnahme vom 6. April 2021 macht die Rekurrentin ins- besondere geltend, es sei nicht ihre Aufgabe, allfällige Verletzungen von Auflagen und Bedingungen von Bewilligungen im Detail nachzu- weisen. Dies liege in der Rechtspflicht der Vorinstanz. Diese hätte die Einhaltung überprüfen, feststellen und protokollieren müssen, was un- terblieben sei.

f) Mit weiterer Vernehmlassung vom 14. April 2021 äussert sich die Rekursgegnerin zusammengefasst dahingehend, dass es nicht Aufgabe der Vorinstanz bzw. nicht gängige Praxis sei, eine Baustelle regelmässig genau zu überprüfen und die Einhaltung der Bewilligung fortlaufend festzustellen und zu protokollieren.

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g) Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 hält die Rekurrentin an den ge- stellten Anträgen fest und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlas- sung.

E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Nachdem auf ein Feststellungsbegehren der Rekur- rentin nicht eingetreten wurde, ist die Rekursberechtigung ohne Wei- teres gegeben (Art. 45 VRP).

1.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die verfahrensrechtliche Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht auf das Begehren der Rekurrentin vom 28. Juli 2020 um Erlass einer Feststel- lungsverfügung nicht eingetreten ist. Nicht Gegenstand des angefoch- tenen Entscheids und auch nicht des Rekursverfahrens ist demgegen- über, ob bzw. welche Auflagen der Rammbewilligung eingehalten oder verletzt wurden, ebenso wenig die Frage, ob die Vorinstanz ihren (an- geblichen) Überprüfungspflichten nachgekommen ist. Soweit die Re- kurrentin geltend macht, es sei gestützt auf Art. 150 Abs. 2 PBG Auf- gabe der Vorinstanz, zu prüfen, ob die von ihr verfügten Bedingungen und Auflagen eingehalten werden und es müsse davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz ihrer gesetzlich auferlegten Überprü- fungspflicht nicht nachgekommen sei, ist auf den Rekurs deshalb nicht einzutreten.

Am 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Nichteintretensentscheid erging am 21. August 2020. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen wei- terhin das Baugesetz und – soweit vorliegend überhaupt relevant – das entsprechende Baureglement zur Anwendung.

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Die Rekurrentin macht geltend, sie habe mit Zustellung der angefoch- tenen Verfügung vom 21. August 2020 erstmals von einem Schreiben des Rechtsvertreters der Bauherrschaft vom 29. Mai 2020 erfahren. Sie habe sich bis zur Entscheidfällung durch die Vorinstanz dazu nicht äussern können, weshalb ihr rechtliches Gehör verletzt und gegen die verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) verstossen worden seien.

3.1 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich unter anderem das Recht der Verfahrensbeteiligten, zu jeder Eingabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält. Der Gehörsanspruch ist sodann formeller Na- tur. Wird eine Verletzung des Anspruchs festgestellt, muss der ange- fochtene Hoheitsakt grundsätzlich aufgehoben werden ohne Rück- sicht darauf, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens rele- vant ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung des Entscheids veranlassen wird oder nicht. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor ei- ner Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Selbst bei einer schwerwie- genden Verletzung des Gehörs kann von einer Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rück- weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichge- stellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Be- urteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (VerwGE B 2015/74 vom 28. März 2017 Erw. 4.2; VerwGE B 2013/37 vom 11. März 2014 Erw. 2; VerwGE B 2011/152 vom 24. Januar 2013 Erw. 2.1).

3.2 Grundsätzlich ist nicht bestritten und wird von der Rekursgegne- rin sinngemäss bestätigt (vgl. Rekursvernehmlassung Ziff. V.10), dass der Rekurrentin das Schreiben vom 29. Mai 2020 nicht vor Erlass des angefochtenen Entscheids zugestellt worden war. Im fraglichen Schreiben thematisierte die Rekursgegnerin die streitgegenständliche Frage, ob auf Feststellungsbegehren der Rekurrentin eingetreten wer- den könnte, jedoch nur am Rand (vgl. Ziff. 1: "[...] weshalb ich davon ausgehe, dass auf eine allfällige weitere 'Anzeige' nicht mehr einge- treten würde"). Die Eintretensfrage wurde in der Folge vom städti- schen Amt für Baubewilligung im Schreiben vom 16. Juni 2020 aus- drücklich aufgeworfen und der Rekurrentin wurde ein Nichteintretens- entscheid in Aussicht gestellt. Zu diesem Schreiben nahm die Rekur- rentin mit Eingabe vom 28. Juli 2020 Stellung. Insgesamt zeigt sich damit, dass das rechtliche Gehör zur Eintretensfrage zumindest im Er- gebnis und trotz nicht erfolgter Zustellung des Schreibens vom 29. Mai 2020 gewahrt blieb. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt da- mit nicht vor. Selbst bei Annahme einer Gehörsverletzung wäre diese als äusserst geringfügig zu qualifizieren und hätte zufolge Zustellung des Schreibens im Rekursverfahrens als geheilt zu gelten.

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Die Rekurrentin macht in formeller Hinsicht ausserdem eine Verlet- zung der Begründungspflicht und auch diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernst- haft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu be- gründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. z.B. BGE 143 III 65 Erw. 5.2 und Urteil des Bundesgerichtes 1C_25/2019 vom 5. März 2020 Erw. 4.1).

4.2 Die Vorinstanz trat auf ein Begehren der Rekurrentin um Erlass einer rekursfähigen (Feststellungs-)Verfügung nicht ein. Ihre Erwägun- gen beschränken sich konsequenterweise im Wesentlichen auf die Eintretensfrage und umfassen insgesamt mehr als eine Seite (vgl. Ziff. III des angefochtenen Entscheids). Aus den Erwägungen wird – wie im Übrigen auch aus dem Beschlussdispositiv selber – mit ge- nügender Klarheit ersichtlich, dass der Nichteintretensentscheid mit ei- nem fehlenden Feststellungsinteresse begründet wird. Gestützt auf die Erwägungen war der Rekurrentin die sachgerechte Anfechtung des Beschlusses möglich. Es liegt keine Verletzung der Begründungs- pflicht vor. Hinzu kommt, dass das städtische Amt für Baubewilligun- gen der Rekurrentin bereits am 16. Juni 2020 in Aussicht stellte, dass "mangels tatsächlichem Feststellungsinteresse" mit einer Nichteintre- tensverfügung zu rechnen sei. Gleichwohl beschränkte sich in der Folge die Rekurrentin im Schreiben vom 28. Juli 2020 auf den Hinweis, die Auffassung betreffend "angeblich fehlendem Feststellungsinte- resse" nicht zu teilen; weitergehende diesbezügliche Ausführungen der Rekurrentin sind nicht aktenkundig. Auch deshalb war die Vorinstanz nicht verpflichtet, den Nichteintretensentscheid (noch) aus- führlicher zu begründen und der Rekurs erweist sich insofern als un- begründet.

Die Rekurrentin rügt weiter, die Vorinstanz habe nicht zuerst erwogen und dann die Schlussfolgerungen gezogen, sondern auf das bereits in Stein gemeisselte Ziel hin versucht, irgendeine "Begründung" nachzu- schieben. Damit verstosse die Vorinstanz zudem gegen den Grund- satz der freien Beweiswürdigung.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 15/2022), Seite 8/14

5.1 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung in Art. 21 Abs. 3 VRP legt fest, dass Beweise frei, umfassend sowie pflichtgemäss zu würdigen sind. Alle Beweismittel sind unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen (R. WIDMER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 21 N 9 mit Hinweisen).

5.2 Dass die vorinstanzliche Begründung inhaltlich genügend ist bzw. den rechtlichen Vorgaben entspricht, wurde bereits dargelegt. Im Übrigen beschränkt sich die Rekurrentin im Wesentlichen auf die Be- hauptung, es sei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt. Sie lässt jedoch namentlich offen, welche Beweismittel die Vorinstanz falsch bzw. nicht pflichtgemäss gewürdigt haben soll. Damit ist bereits fraglich, ob der Rekurs diesbezüglich rechtsgenüglich begründet wurde. Ohnehin liegt aber offenkundig keine Verletzung des genann- ten Grundsatzes vor. Für den streitgegenständlichen Nichteintretens- entscheid war namentlich keine umfassende Würdigung der von der Rekurrentin damals behaupteten Umstände betreffend aus Bauarbei- ten resultierendem Lärm nötig. Auch trifft es nicht zu, dass irgendeine "Begründung" nachgeschoben wurde, sondern es wurde der – zuvor in Aussicht gestellte – Nichteintretensentscheid rechtsgenüglich be- gründet. Der Rekurs ist diesbezüglich abzuweisen.

Die Rekurrentin macht geltend, entgegen dem angefochtenen Ent- scheid sei ihr Feststellungsinteresse vorhanden.

6.1 Zu klären ist vorab, ob das Feststellungsbegehren der Rekur- rentin überhaupt einen möglichen bzw. zulässigen Inhalt aufwies.

6.1.1 Die feststellende Verfügung dient der Klärung der Rechtslage, indem das Bestehen, das Nichtbestehen oder der Umfang von verwal- tungsrechtlichen Rechten und Pflichten verbindlich festgestellt wird (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St.Gallen 2020, N 889). Gegenstand einer Feststel- lungsverfügung kann mithin nur ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis sein. Hingegen ist es nicht möglich, eine abstrakte Rechtslage autoritativ festzustellen oder eine abstrakte, von einer kon- kreten Anwendung unabhängige Normenkontrolle herbeizuführen (Ur- teil des Bundesgerichtes 2C_608/2017 vom 24. August 2018 Erw. 5.3 mit Hinweisen). Ebenfalls nicht Gegenstand einer Feststellungsverfü- gung bilden kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Sachver- halts als solches (BGE 135 II 60 Erw. 3.3.2 mit Hinweisen).

6.1.2 Die Rekurrentin beantragte mit Schreiben vom 28. Juli 2020 "die Zustellung [von] Feststellungen als anfechtbare Verfügung". Bereits dies deutet darauf hin, dass es der Rekurrentin um Feststellungen tat- sächlicher Natur ging. Dies wird bestätigt bei Berücksichtigung des re-

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kurrentischen Schreibens vom 6. Mai 2020 an das Amt für Baubewilli- gungen. Darin forderte die Rekurrentin die "Abklärung" konkreter Fra- gen, nämlich:

  1. Werden die Bedingungen und Auflagen der Rammbe- willigung vom 12. Juni 2019 und die Pflicht zum Tref- fen emissionsmindernder Massnahmen eingehalten?
  2. Wurden lärmmindernde Massnahmen gemäss Ziff. 3.1.2 der Baulärm-Richtlinie getroffen? Wenn nein oder nur teilweise: welche nicht?
  3. Wurden und werden alle Vorgaben der als Auflage verfügten VSS-Norm SN 640312 eingehalten? Wenn nein oder nur teilweise: welche nicht?
  4. Genügen die eingesetzten Maschinen und Geräte dem zulässigen Schallleistungspegel gemäss dem neuesten Stand der Technik? Wenn nein oder nur teil- weise: welche nicht?

In der Folge verlangte die Rekurrentin im vorinstanzlichen Verfahren, es seien die "Feststellungen" in Wiedererwägung zu ziehen (Schrei- ben vom 29. Mai 2020), und sie führte aus, es sei ein "Gesuch um Abklärung" gestellt worden (Schreiben vom 12. Juni 2020) und es sei dem "Auskunftsersuchen vom 6. Mai 2020 (sowie 29. Mai 2020) nicht hinreichend nachgekommen" worden (Schreiben vom 28. Juli 2020). Insgesamt wird damit deutlich, dass das Feststellungsbegehren der Rekurrentin nicht auf die Feststellung des (Nicht-)Bestehens verwal- tungsrechtlicher Rechte und Pflichten bzw. deren Umfang zielte und dass das Feststellungsbegehren kein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis zum Gegenstand hatte. Vielmehr bezweckte die Re- kurrentin mit ihren Anträgen von allem Anfang an die Feststellung ei- nes (von ihr unterstellten bzw. vermuteten) Sachverhalts. Sodann wurde auch im Rekursverfahren deutlich, dass die Rekurrentin die Feststellung eines Sachverhalts anstrebt. Zu erwähnen ist namentlich ihre Darstellung unter dem Titel "Feststellungsinteresse", wonach sie ein Interesse daran habe, "abklären und feststellen zu lassen, ob die verfügten Auflagen und Bedingungen eingehalten werden und ob tat- sächlich alles unternommen wird, die Bauimmissionen möglichst in Grenzen zu halten" (Ziff. IV.B.5 des Rekurses).

6.1.3 Gegenstand des rekurrentischen Feststellungsbegehrens war somit das (Nicht-)Besten eines Sachverhalts. Dies kann aber wie ge- zeigt nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung sein. Entspre- chend führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Ergebnis zu Recht aus, es fehle grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn keine konkreten und individuellen öffentlichen Rechte und Pflichten im Einzelfall zu bestimmen, sondern nur Beweisfragen zu beantworten seien (Ziff. III.2.4 des angefochtenen Entscheids). Bereits aus diesen Gründen trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Feststellungsbe- gehren der Rekurrentin ein, womit der Rekurs abzuweisen ist.

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6.2 Die Vorinstanz begründete den Nichteintretensentscheid aus- serdem mit dem Fehlen eines schutzwürdigen Interesses. Ergänzend ist somit zu prüfen, ob die Rekurrentin – wie sie geltend macht und unter der Hypothese eines inhaltlich zulässigen Feststellungsbegeh- rens – vorliegend ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellungs- verfügung gehabt hätte oder ob nicht vielmehr die Vorinstanz auch un- ter diesem Titel zu Recht auf das entsprechende Begehren nicht ein- trat.

6.2.1 Durch die Feststellungsverfügung werden wie erwähnt keine neuen Rechte und Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben. Sie dient lediglich der Klärung der Rechtslage, indem das Bestehen, das Nichtbestehen oder der Umfang von verwaltungsrechtlichen Rechten und Pflichten verbindlich festgestellt wird (vgl. bereits oben, Erw. 6.1.1). Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt ein schutz- würdiges Feststellungsinteresse voraus. Dieses wird bejaht, wenn der Betroffene ein rechtliches oder tatsächliches, aktuelles Interesse am Erlass einer Feststellungsverfügung dartut und wenn die Verfügung Rechtsfolgen und nicht theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand hat. Für die Annahme eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses muss ein aktuelles Bedürfnis an der sofortigen autoritativen Klärung eines konkreten Rechtszustands bestehen, welches fehlt, wenn die Rechtsfrage genauso gut durch positive oder negative Verfügung ge- klärt werden könnte (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 N 63 f.; vgl. ferner CAVELTI/ VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, N 560). Auch nach der Rechtsprechung haben Feststellungs- verfügungen gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsverfügungen le- diglich subsidiären Charakter; können die Interessen der gesuchstel- lenden Person genauso gut durch den Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden, besteht gemäss Bundesge- richt kein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Feststellungsver- fügung (Urteil des Bundesgerichtes 2C_781/2020 vom 28. Dezember 2020 Erw. 1.4 mit Hinweisen auf BGE 142 V 2 Erw. 1.1 und Urteil des Bundesgerichtes 2C_608/2017 vom 24. August 2018 Erw. 6.3).

6.2.2 Soweit die Baugesetzgebung zur Anwendung kommt, verfügt die politische Gemeinde als Baubewilligungs- bzw. Baupolizeibehörde über spezifische Regelungsinstrumente im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes. Wenn durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird, kann sie gestützt auf Art. 159 Abs. 1 PBG unter an- derem die Einstellung der Arbeiten (Bst. a; sog. Baustopp) verfügen (VerwGE B 2020/219 vom 29. März 2021 Erw. 3; BUDE Nr. 70/2021 vom 8. November 2021 Erw. 4.2). Der Erlass eines Baustopps kann einerseits bei Vornahme bewilligungspflichtiger Bauarbeiten ohne jeg- liche (Bau-)Bewilligung, andererseits aber namentlich auch bei Nicht- einhaltung von Auflagen während der Erstellung einer Baute angezeigt sein.

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6.2.3 Angesichts dieser Rechtslage wird deutlich, dass ein Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung im Zusammenhang mit (an- geblich) rechts- bzw. auflagewidrigen Bauarbeiten kaum je Bedeutung zukommen kann. Grundsätzlich prüft die Baubehörde selber in geeig- neter Weise, ob die Ausführung des Bauvorhabens den massgeben- den Vorschriften und Plänen entspricht (Art. 150 Abs. 2 PBG). Vermu- tet ein Dritter (z.B. Nachbar oder Mieterin) gleichwohl Verstösse gegen Auflagen einer Baubewilligung, so hat er primär einen Baustopp zu beantragen, jedenfalls, wenn sich die Auflagen auf die Art der Ausfüh- rung der Bauarbeiten beziehen. In der Folge hätte die Baupolizeibe- hörde namentlich abzuklären, ob die behaupteten Verstösse tatsäch- lich vorliegen und gegebenenfalls wird sie einen Baustopp prüfen bzw. erlassen. In einem solchen Verfahren würden somit namentlich auch die von der Rekurrentin aufgeworfenen Fragen (tatsächlicher Natur) beantwortet; es würde insbesondere abgeklärt, ob die von ihr sinnge- mäss geforderten Massnahmen überhaupt Gegenstand der einschlä- gigen Auflagen waren und – gegebenenfalls – ob sie eingehalten bzw. erfüllt werden. Damit wäre die Sachlage sofortig und autoritativ geklärt, ebenso die Rechtslage hinsichtlich des Baustopps.

6.2.4 Damit und aufgrund des subsidiären Charakters der Feststel- lungsverfügung bestand und besteht kein schutzwürdiges Interesse am Erlass der verlangten Feststellungsverfügung. Dies umso weniger, als namentlich auch nicht ersichtlich und nicht dargetan ist, inwiefern die Rekurrentin ohne diese Feststellung in ihrer Entscheidungsfreiheit behindert (gewesen) sein könnte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerich- tes 2C_608/2017 vom 24. August 2018 Erw. 6.3). Die Vorinstanz trat somit auch aus diesen Gründen zu Recht nicht auf das Feststellungs- begehren ein.

Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Verletzungen des rechtli- chen Gehörs und insbesondere keine Verletzung der Begründungs- pflicht vorliegen. Zudem trat die Vorinstanz zu Recht auf das Feststel- lungsbegehren der Rekurrentin nicht ein. Es mangelt an einem zuläs- sigen Inhalt des Feststellungsbegehrens und die Rekurrentin verfügt diesbezüglich über kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen, so- weit darauf eingetreten werden kann.

8.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbinden.

8.2 Der von der Rekurrentin am 25. September 2020 geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 15/2022), Seite 12/14

Rekurrentin und Rekursgegnerin stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

9.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).

9.2 Die Rekursgegnerin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfah- ren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 bis VRP). Vor Verwaltungsbehörden beträgt das Honorar pau- schal zwischen Fr. 500.– und Fr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Ho- norarordnung [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). In aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann das Honorar um bis zu 100 Prozent erhöht werden (Art. 22 Abs. 2 HonO). Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemes- sen (Art. 19 HonO und Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70; abgekürzt AnwG]). Richtschnur ist dabei das gemäss kantonalem Tarif gerechtfertigte Anwaltshonorar, welches durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist. Der vom Rechtsvertreter betriebene Auf- wand, wie er in der Honorarnote zum Ausdruck kommt, stellt mithin lediglich eines von verschiedenen Bemessungskriterien dar (VerwGE B 2019/56 vom 2. September 2019 Erw. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch VerwGE B 2019/273 vom 9. August 2020 Erw. 3.6.1).

9.3 Die Rekursgegnerin hat eine Kostennote eingereicht und macht eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'162.90 geltend. Begründet wird die Entschädigung gemäss Kostennote mit einer Berechnung nach Stundenaufwand (14,75 Stunden zu je Fr. 250.–), einem Zu- schlag von 25% zufolge Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen und ausserdem mit Zuschlägen für Barauslagen (4%) und für die Mehrwertsteuer (7,7%). Auch macht die Rekursgegnerin geltend, sie habe wiederholt neue tatsachenwidrige Behauptungen der Rekurren- tin richtigstellen müssen. Dieser Zusatzaufwand sei im Kostenent- scheid zu berücksichtigen (vgl. Vernehmlassung vom 14. April 2021 samt Kostennote vom 3. April 2021; ergänzend ausserdem Rekursver- nehmlassung vom 23. Dezember 2020 Ziff. VI. mit Hinweis auf die "Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bedeutung von Art. 150 Abs. 2 PBG").

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9.4 Die Rekursgegnerin reichte – zusätzlich zur eigentlichen Re- kursvernehmlassung – zwei weitere ("ergänzende") Vernehmlassun- gen ein. Diese Vernehmlassungen waren jeweils eine Reaktion auf Eingaben der Rekurrentin, welche der Rekursgegnerin vorgängig "zur Kenntnis" bzw. "zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme" zugestellt worden waren. Auch wenn ein zweiter Schriftenwechsel nicht förmlich angeordnet wurde, sind derartige freiwillige/ergänzende Eingaben nicht unüblich und sie können bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Verwaltungsgericht nicht von vornherein ausser Acht gelas- sen werden (VerwGE B 2019/56 vom 2. September 2019 Erw. 3.3). Gleichwohl ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern die zwei ergän- zenden Vernehmlassungen der Rekursgegnerin einen Aufwand verur- sacht hätten und im Sinn von besonderen Umständen eine Erhöhung der Grundpauschale rechtfertigen würden. Ausserdem gestaltete sich auch die Sach- und Rechtslage nicht derart schwierig oder komplex, dass von besonderen, eine Erhöhung der praxisgemässen Pauschale rechtfertigenden Umständen auszugehen wäre. Im Streit lag ein – nicht von der Rekursgegnerin, sondern von der Rekurrentin – ange- fochtener Nichteintretensentscheid und namentlich nicht die von der Rekursgegnerin ins Feld geführten Prüfungspflichten nach Art. 150 Abs. 2 PBG. Zudem konnte auf einen Augenschein verzichtet werden. Insgesamt ist die ausseramtliche Entschädigung entsprechend der Praxis des Bau- und Umweltdepartementes für durchschnittlich schwierige Baurekursverfahren ohne Rekursaugenschein auf Fr. 2'750.– festzusetzen. Hinzu kommen Barauslagen von 4% (vgl. Art. 28 bis HonO). Da kein begründeter Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer gestellt wurde, wird diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet. Die ausseramtliche Entschädigung ist von der Rekurrentin zu bezahlen.

9.5 Da die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1. Der Rekurs der A., X., wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

a) Die A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.

b) Der am 25. September 2020 von der A.___ geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 15/2022), Seite 14/14

a) Das Begehren der B.___ AG, X., um Ersatz der ausseramt- lichen Kosten wird gutgeheissen. Die A. entschädigt die B.___ AG ausseramtlich mit Fr. 2'750.– zuzüglich 4% Barauslagen.

b) Das Begehren der A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Zitate

Gesetze

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BV

HonO

  • Art. 19 HonO
  • Art. 22 HonO
  • Art. 29 HonO

PBG

  • Art. 150 PBG
  • Art. 159 PBG
  • Art. 172 PBG

VRP

  • Art. 21 VRP
  • Art. 45 VRP
  • Art. 47 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 98 VRP

Gerichtsentscheide

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