Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, EL 2019/31
Entscheidungsdatum
23.02.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/31 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 24.08.2021 Entscheiddatum: 23.02.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 23.02.2021 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Das durch den EL-Bezüger gestellte Erlassgesuch ist durch dessen Tod nicht gegenstandslos geworden. Nachzahlung einer ausländischen Altersrente: Die Rückforderung ist in diesem Umfang ausschliesslich koordinationsrechtlich begründet und dient dem Zweck der Vermeidung einer Überentschädigung. Nach der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen gibt es im Zusammenhang mit solchen Rückforderungen keine Erlassmöglichkeit. Bejahung der Verletzung der Meldepflicht und der Kontrollpflicht bezüglich der entsprechenden Teilrückforderungen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2021, EL 2019/31). Entscheid vom 23. Februar 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2019/31 Parteien Erbengemeinschaft C.___ sel.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestehend aus: Beschwerdeführer 1, Beschwerdeführer 2, vertreten durch B.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erlass der Rückforderung (Ergänzungsleistungen zur AHV) Sachverhalt A. A.___ – B.___ – C.___ bezog ab dem 1. Januar 2004 Ergänzungsleistungen zu seiner ganzen IV- Rente (EL-act. 121 f. und 113-6 f.). Die EL-Durchführungsstelle eröffnete am 12. Januar 2011 ein Verfahren zur periodischen Überprüfung der laufenden Ergänzungsleistung (EL-act. 93). Im entsprechenden Fragebogen gab der EL-Bezüger am 5. Februar 2011 an, sein Auto habe einen Wert von Fr. 3'000.--; sein Sparvermögen belaufe sich auf Fr. 13'940.50, der Ertrag daraus auf Fr. 19.80. Die AHV-Zweigstelle vermerkte im Fragebogen, der EL-Bezüger habe ein Freizügigkeitskonto bei der Bank D.___ (EL-act. 90-3 ff.). Die EL-Durchführungsstelle notierte im Fragebogen, der EL-Bezüger sei zu 100% invalid, weshalb er sich die Freizügigkeitsleistung auszahlen lassen könnte (EL- A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 90-3). Sie forderte den EL-Bezüger am 16. August 2011 auf (act. 86), Auszüge aus dem Freizügigkeitskonto bei der Bank D.___ einzureichen, um so das Bruttovermögen per 31. Dezember 2010 zu belegen. Gemäss dem vom EL-Bezüger eingereichten Auszug per 31. Dezember 2010 hatten sich der Saldo des Freizügigkeitskontos auf Fr. 17'799.30 und der Ertrag auf Fr. 284.60 belaufen (EL-act. 84-4 f.). Bei der Anspruchsberechnung ab Februar 2011 berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle ein Sparguthaben von Fr. 13'940.--, ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 17'799.-- und den Wert des Autos, nämlich Fr. 3'000.--. Da der Gesamtbetrag dieser Vermögenswerte (Fr. 34'739.--) unter dem gesetzlichen Freibetrag (Fr. 37'500.--) lag, resultierten keine anrechenbaren Einnahmen aus dem Vermögensverzehr. Der Zinsertrag, bestehend aus dem Zins auf dem Sparguthaben (Fr. 19.--) und aus dem Ertrag aus dem Freizügigkeitsguthaben (Fr. 284.--), belief sich auf Fr. 303.--. Diesen Betrag rechnete die EL-Durchführungsstelle als Einnahme an (EL-act. 83). Da der EL-Bezüger in der Folge weder eine Veränderung seines Vermögens noch eine Veränderung des Vermögensertrages meldete, ging die EL-Durchführungsstelle in der Folge immer von einem Vermögen von Fr. 34'739.-- und einem Vermögensertrag von Fr. 303.-- aus (EL- act. 80, 78, 75 und 71). Die EL-Durchführungsstelle erkundigte sich am 9. März 2015 beim EL-Bezüger, ob er sich mit dem Erreichen des ordentlichen AHV-Alters sein Freizügigkeitsguthaben werde auszahlen lassen (EL-act. 69-1). Der EL-Bezüger bejahte diese Frage am 16. März 2015 (EL-act. 68-3). Er hielt dazu fest, er brauche noch viel Geld für neue Zähne und er habe keinen Fernseher mehr. Gemäss einem Beleg der Bank D.___ hatte sich das Freizügigkeitsguthaben am 31. Dezember 2014 auf Fr. 18'672.55 belaufen (EL-act. 68-4). Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen sprach dem EL-Bezüger am 30. März 2015 mit Wirkung ab Juni 2015 eine Altersrente zu (EL-act. 65). Am 18. April 2015 füllte der EL-Bezüger erneut einen Revisionsfragebogen aus. Darin gab er u.a. ein Sparvermögen von Fr. 18'357.90 (act. 60-3), einen Wert des Autos von Fr. 6'500.-- und ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 18'672.55 an (act. 60-4). Ausserdem wies er darauf hin, dass er eine Kapitalauszahlung erhalten habe (EL-act. 60-5) und dass er eine ausländische Rente von Fr. 364.-- monatlich erhalte (EL-act. 60-6). Dem Revisionsfragebogen lag eine Steuerbescheinigung bei, laut der die ausländische Rente rückwirkend ab Juni 2014 nachbezahlt worden war (EL-act. 58). Bei der A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruchsberechnung ab Juni 2015 berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle neben dem Sparvermögen per 31. Dezember 2014, dem Wert des Autos und dem Genossenschaftsanteil auch das Freizügigkeitsguthaben. Damit überschritt das Gesamtvermögen den gesetzlichen Freibetrag, so dass ein anrechenbarer Vermögensverzehr resultierte. Auch ein Vermögensertrag wurde angerechnet. Die ausländische Altersrente fand aus nicht nachvollziehbaren Gründen keine Berücksichtigung (EL-act. 52). Die entsprechende Revisionsverfügung erging am 8. Mai 2015 (EL-act. 54). Die EL-Durchführungsstelle gab darin an, sie habe zum Barvermögen bestehend aus dem Saldo des Privatkontos und dem Wert des Genossenschaftsanteils auch die BVG-Kapitalauszahlung hinzugezählt. Im Gegenzug habe sie das BVG-Freizügigkeitsguthaben aus der Berechnung genommen. Der Vermögensverzehr und der Vermögensertrag wurden mangels einer Änderungsmeldung auch bei den folgenden Anspruchsberechnungen bis 2018 übernommen (EL-act. 49, 46 und 43). Die ausländische Altersrente wurde weiterhin nicht angerechnet. Am 16. Mai 2018 füllte der EL-Bezüger erneut einen Fragebogen zur periodischen Überprüfung der laufenden Ergänzungsleistung aus. Darin gab er ein Sparvermögen von Fr. 21'754.-- und einen Wert seines Autos von Fr. 4'500.-- an (EL-act. 39-4). Ausserdem wies er wieder darauf hin, dass er eine ausländische Rente erhalte (act. 39-6). Die EL-Durchführungsstelle nahm rückwirkend ab Juni 2015 eine korrigierte Anspruchsberechnung vor. Die EL-Durchführungsstelle berücksichtigte nur noch ein Sparvermögen von Fr. 18'350.-- und den Wert des Autos, so dass kein Vermögensverzehr mehr anzurechnen war. Auch der Vermögensertrag entfiel. Neu wurde aber die ausländische Rente angerechnet (EL-act. 29). Ab Januar 2016 berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle zwar ein leicht höheres Sparvermögen, aber die gesetzliche Vermögensfreigrenze war weiterhin nicht erreicht, so dass kein Vermögensverzehr anzurechnen war. Die EL-Durchführungsstelle rechnete auch keinen Vermögensertrag an (EL-act. 28, 27). Erst ab Januar 2018 fand wieder ein Vermögensertrag Berücksichtigung (EL-act. 26). Die Sachbearbeitung der EL- Durchführungsstelle notierte am 23. Oktober 2018, man habe rückwirkend immer das Vermögen gemäss der Steuerveranlagung berücksichtigt (EL-act. 25-2). Mit einer Verfügung vom 21. November 2018 setzte sie EL-Durchführungsstelle die A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistung rückwirkend ab Juni 2015 herab (EL-act. 32). Daraus resultierte eine Rückforderung von Fr. 14'837.--. Am 23. November 2018 erliess die EL- Durchführungsstelle eine Verfügung, mit der sie ihre Verfügung vom 21. November 2018 für die Periode Juni bis Dezember 2015 korrigierte. Sie setzte den EL-Anspruch um weitere Fr. 29.-- monatlich herab (EL-act. 24). Zur Begründung machte sie geltend, zusätzlich zum "Vermögen gemäss Steuern 2014" müsse das Freizügigkeitskonto berücksichtigt werden. Die entsprechende Anspruchsberechnung (EL-act. 19) wies einen Vermögensverzehr von Fr. 602.-- und einen Vermögensertrag von Fr. 147.-- aus. Daraus resultierte eine zusätzliche Rückforderung von Fr. 203.--. Ebenfalls mit Verfügung vom 23. November 2018 setzte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum 1. Juni 2014 bis 31. Mai 2015 neu fest (EL-act. 23). Wegen der Erhöhung des anrechenbaren Sparguthabens (bisher Fr. 13'940.--, neu Fr. 18'470.--), der Erhöhung des Betrags für das Auto (bisher Fr. 3'000.--, neu Fr. 7'000.--) und der Anrechnung der liechtensteinischen Altersrente resultierte für den Zeitraum 1. Juni 2014 bis 31. Mai 2015 eine Rückforderung von insgesamt Fr. 5'237.-- (siehe auch EL-act. 17 f.). A.d. Am 11. Januar 2019 stellte der EL-Bezüger ein Gesuch um Erlass der Rückforderung(en) in der Höhe von Fr. 20'277.-- (EL-act. 13). Er brachte vor, dass er seine Auskunfts- und Meldepflicht erfüllt habe. Anfangs 2015 habe er über einen Bekannten erfahren, dass er Anspruch auf eine Altersrente des Fürstentums Liechtenstein habe. Dies habe er der EL-Durchführungsstelle am 20. April 2015 gemeldet. Zudem habe er die Altersrente jedes Jahr in der Steuererklärung deklariert. Er sei davon ausgegangen, dass die EL-Durchführungsstelle die Altersrente des Fürstentums Liechtenstein umgehend berücksichtige. Er habe die Abrechnungen der nachfolgend ausbezahlten Ergänzungsleistungen kontrolliert, die Falschberechnung aufgrund der jährlichen Änderung der ausbezahlten Beträge jedoch nicht bemerkt. Ihm könne weder eine böswillige Absicht noch eine grobe Nachlässigkeit unterstellt werden. Die Rückforderung würde ihn mit grosser Härte treffen. A.e. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlass­ gesuch ab (EL-act. 12). Zur Begründung hielt sie fest, dem EL-Bezüger hätte unter Einhaltung der Kontrollpflicht auffallen müssen, dass die liechtensteinische Rente in der A.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruchsberechnung nicht berücksichtigt worden sei. Da der EL-Bezüger seine Kontrollpflicht verletzt habe, sei der gute Glaube nicht gegeben. Eine Prüfung, ob die Rückzahlung eine grosse Härte bedeuten würde, erübrige sich, da für den Erlass die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt werden müssten. Gegen diese Erlassverfügung erhob der EL-Bezüger am 14. Februar 2019 Einsprache (EL-act. 11). Ergänzend zu den Ausführungen im Erlassgesuch machte er geltend, sein fehlerhaftes Verhalten sei nur leicht fahrlässig gewesen. Im Übrigen habe er bereits am 29. Januar 2019 eine gebührenpflichtige Mahnung betreffend die Rückforderung von Fr. 20'277.-- erhalten, welche am 22. Januar 2019 und somit am gleichen Tag wie die Erlassverfügung ausgestellt worden sei. Er habe sich dadurch so unter Druck gesetzt gefühlt, dass er den Betrag überwiesen habe. A.g. Mit Entscheid vom 18. April 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 5). Zur Begründung hielt sie fest, dass der EL-Bezüger seit dem Jahr 2004 durchgehend Ergänzungsleistungen beziehe. Er kenne somit die EL- Berechnungsblätter und deren Relevanz für den EL-Anspruch. Es könne von guten EL- rechtlichen Kenntnissen ausgegangen werden. Wie seine Eingaben zeigten, sei er auch kognitiv in der Lage, die EL-Berechnungsblätter nachzuvollziehen. Des Weiteren wisse er aufgrund der zahlreichen Verfügungen, in welchen die Meldepflicht erwähnt werde, dass er Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden habe, da sie Einfluss auf die Berechnung haben könnten. Der EL-Bezüger habe der EL-Durchführungsstelle erstmals im April 2015 den Bezug einer liechtensteinischen Altersrente gemeldet. Aus der Steuerbescheinigung der liechtensteinischen Ausgleichskasse sei ersichtlich, dass der EL-Bezüger für die Zeit von Juni 2014 bis Oktober 2014 eine Nachzahlung erhalten habe. Ebenso sei gleichzeitig die monatliche Rentenhöhe mitgeteilt worden. Daraus könne gefolgt werden, dass der EL-Bezüger bereits im Oktober 2014 von seiner liechtensteinischen Altersrente Kenntnis erhalten habe. Ab November 2014 habe die liechtensteinische Ausgleichskasse die Rente direkt dem EL-Bezüger ausbezahlt. Dies habe dem EL-Bezüger auf seinem Konto auffallen müssen. Der EL-Bezüger habe also entgegen seinen Aussagen nicht erst im Januar 2015 Kenntnis davon gehabt, dass ein allfälliger Anspruch auf eine liechtensteinische Altersrente bestehe. Trotzdem habe er bis zur amtlichen periodischen Revision zugewartet, um die Altersrente zu melden. A.h.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Damit habe er seine Meldepflicht verletzt. Zu prüfen bleibe, ob der EL-Bezüger die Nichtanrechnung der liechtensteinischen Rente ab 1. Juni 2018 (richtig: 2015) hätte bemerken und der EL-Durchführungsstelle hätte melden müssen. Die liechtensteinische Rente betrage Fr. 350.-- pro Monat. Es handle sich also nicht um einen unwesentlichen Betrag. Bei der Durchsicht der EL-Berechnungsblätter sei schnell erkennbar, ob eine ausländische Rente aufgelistet sei oder nicht. Auf den dem EL- Bezüger zugesandten Berechnungsblättern sei explizit die Position "Renten ausländisch" mit 0 vermerkt worden. Nur die schweizerische AHV-Altersrente der SVA St. Gallen sei aufgeführt gewesen. Da der EL-Bezüger die liechtensteinische Altersrente erst gerade gemeldet hatte, hätte ihm zumindest der Verdacht kommen müssen, dass die Rente bei der Berechnung vergessen gegangen sei. Der Umstand, dass der EL- Bezüger gemäss eigenen Angaben seine Steuererklärung auf die Rentenzahlungen hin überprüft habe, zeige, dass er fähig sei, die EL-Berechnungsblätter zu studieren und zu verstehen. Ebenso habe er sich mit der Rechtsprechung zu den Erlassvoraussetzungen inklusive Bundesgerichtsentscheide auseinandersetzen können. Dass er einen solch offensichtlichen Fehler nicht bemerkt habe, zeige, dass er die EL-Berechnungsblätter zumindest unsorgfältig studiert habe. Ebenso hätte ihm auffallen müssen, dass sich die ihm auf sein Konto ausbezahlte monatliche EL im Vergleich zu bisher nur geringfügig geändert habe, nämlich von Fr. 855.-- auf Fr. 748.--. Zu guter Letzt hätte ihm auch beim Studium der Berechnungsblätter für die Kalenderjahre 2016, 2017 und 2018 auffallen müssen, dass die liechtensteinische Rente fehle. Das Erlassgesuch sei somit mangels guten Glaubens zu Recht abgewiesen worden. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass die Mahngebühren nicht Bestandteil des Erlassentscheides gewesen seien. Sie würden in einem separaten Schritt storniert und zurückerstattet. Gegen diesen Entscheid erhob der EL-Bezüger am 23. Mai 2019 Beschwerde (act. G 1). Er beantragte den Erlass der Rückforderung in der Höhe von Fr. 20'277.--. Zur Begründung machte er ergänzend zu seinen Vorbringen im Einspracheverfahren geltend, bei der Beurteilung der erforderlichen Sorgfalt dürfe das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden. Der Subjektivität sei von der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) keinerlei Beachtung geschenkt worden, obwohl er darauf hingewiesen habe, dass bei B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 18. April 2019 und ist am 20. April 2019 beim EL- Bezüger eingegangen. Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG). Der Ostersonntag ist im Jahr 2019 auf den 21. April gefallen, d.h. die Fristen haben von Sonntag, 14. April bis Sonntag, 28. April 2019 stillgestanden. Die Beschwerdefrist hat vorliegend also erst am 29. April 2019 zu laufen begonnen. Der EL-Bezüger hat am 23. Mai 2019 (Postaufgabe), d.h. am 25. Tag der Frist und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. ihm eine Psychose diagnostiziert worden sei. Sämtliche Schreiben (Erlassgesuch, Einsprache und Beschwerde) seien von seinem Sohn verfasst worden. Er selber wäre damit überfordert gewesen. Die Bedrängnis, der er sich in verschiedenen Lebensbereichen ausgesetzt gesehen habe, sei auch im relevanten Zeitraum vorhanden gewesen. In dieser Überlastungssituation und auf sich alleine gestellt habe er ganz offensichtlich die ihm mitgeteilten EL-Berechnungen für die Kalenderjahre 2016, 2017 und 2018 nicht sorgfältig genug auf ihre Richtigkeit hin überprüft. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 14. Juni 2019 mit Verweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. Am 5. November 2020 informierte die Beschwerdegegnerin das Gericht darüber, dass der EL-Bezüger am 9. August 2020 verstorben sei (act. G 5). Die beiden Söhne und einzigen Erben des verstorbenen EL-Bezügers, A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführer 2), erklärten am 22. November 2020, dass sie das Beschwerdeverfahren EL 2019/31 fortführen wollten (G 9). Der Beschwerdeführer 2 handelt im eigenen Namen und als Vertreter des Beschwerdeführers 1. B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der EL-Bezüger ist während des laufenden Beschwerdeverfahrens verstorben. Die beiden Erben haben erklärt, das Beschwerdeverfahren fortsetzen zu wollen. Sie sind also davon ausgegangen, dass sie durch den Erbgang in die Rechtsposition des verstorbenen EL-Bezügers gelangt seien, so dass der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens erhalten geblieben sei. Das Bundesgericht war in einem vergleichbaren Fall (BGE 96 V 72) davon ausgegangen, dass der Erlassanspruch der rückerstattungspflichtigen Person mit deren Tod untergehe, ein hängiges Erlassverfahren − bzw. konkret ein entsprechendes kantonales Beschwerdeverfahren − also seinen Gegenstand verliere. Dementsprechend hatte das Bundesgericht geurteilt, der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts sei "nach dem Tod des Versicherten überholt und aufzuheben". Begründet hat das Bundesgericht seine Auffassung damit, dass der Erlass zu gewähren sei, wenn und soweit die rückerstattungspflichtige Person persönlich die Erlassvoraussetzungen erfülle. Möglicherweise hatte das Bundesgericht im genannten Urteil zur Auslegung des damaligen Art. 79 Abs. 1 AHVV den Art. 9 der Verordnung des Eidg. Finanzdepartements über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (SR 642.121) per analogiam herangezogen. Laut dieser Bestimmung macht der Tod der Person, die das Erlassgesuch gestellt hat, das Steuererlassgesuch gegenstandslos; die Erben können aber ein eigenes Erlassgesuch stellen. Bei der Auslegung des damaligen Art. 79 Abs. 1 AHVV konnte diese steuerrechtliche Regelung aber ebensowenig herangezogen werden wie nun bei der Interpretation des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Der Steuererlass kennt nämlich nur eine Voraussetzung, die grosse Härte: Gemäss dem Art. 167 Abs. 1 DBG (SR 642.11) kann die Zahlung einer Steuer erlassen werden, wenn diese Zahlung aufgrund einer Notlage eine grosse Härte bedeuten würde. Das Ziel des Steuererlasses ist gemäss dem Art. 167 Abs. 2 DBG die dauerhafte Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person (wohl damit diese in Zukunft die Steuern wieder wird bezahlen können). Da es offensichtlich sinnlos wäre, die wirtschaftliche Lage einer verstorbenen Person dauerhaft zu sanieren, kann ein laufendes Steuererlassverfahren seinen Zweck gar nicht mehr erfüllen, so dass es mit dem Tod der steuerpflichtigen Person gegenstandslos geworden sein muss. Geraten deren Erben dadurch, dass sie das Erbe angetreten haben, in eine wirtschaftliche Notlage, können sie aus eigenem Recht ein Steuererlassgesuch stellen. Würde der Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ebenfalls nur die grosse Härte als Erlassvoraussetzung nennen, wäre es möglicherweise zulässig, zu seiner Interpretation mittels eines Analogieschlusses auf den Steuererlass zu verweisen, auch wenn der Erlass einer Rückforderung von unrechtmässig bezogenen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsleistungen nicht bezweckt, die wirtschaftliche Lage der rückerstattungspflichtigen Person zu sanieren. Sie dient nämlich dazu, diese Person davor zu bewahren, durch die Rückerstattung in eine existenzielle Notlage zu geraten. Die (kumulativ zu erfüllende) zweite Voraussetzung eines Rückerstattungserlasses, die Gutgläubigkeit beim Bezug der nun zurückgeforderten Sozialversicherungsleistungen, gibt dem Erlass aber eine Komponente, die dem Steuererlass vollständig fehlt. Der gutgläubige Bezug von Sozialversicherungsleistungen, auf die kein Anspruch besteht, ist nämlich nichts anderes als eine gesetzliche Konkretisierung des Anspruchs auf Vertrauensschutz. Ist einer Person mit einer Verfügung (oder einem Einspracheentscheid) eine Sozialversicherungsleistung zugesprochen worden, auf die kein (oder nur ein tieferer) Anspruch bestanden hat, muss diese Verfügung mittels einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder mittels einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG), allenfalls auch mittels einer rückwirkenden Revision (Art. 17 ATSG), korrigiert werden. Aus dieser Korrektur resultiert dann die Rückforderung. Keines dieser Korrekturverfahren beinhaltet eine Prüfung des schutzwürdigen Vertrauens in den Bestand der Verfügung, obwohl diese aus der Sicht des Verfügungsadressaten sogar eine höhere Verbindlichkeit aufweisen dürfte als eine nach der allgemeinen Rechtsauffassung verbindliche falsche Auskunft der Behörde. Da die Prüfung der Schutzwürdigkeit eines Vertrauens in den Bestand einer formell rechtskräftigen Verfügung nicht vollständig fehlen darf, bleibt nur das Erlassverfahren, um diese Prüfung durchzuführen und um gegebenenfalls das Vertrauen zu schützen. Der Anspruch auf diese Prüfung und gegebenenfalls auf den Schutz des Vertrauens durch den Erlass der Rückforderung ist ein Rechtsanspruch, der sich wesensmässig nicht von einem Anspruch auf eine Sozialversicherungsleistung unterscheidet. Stirbt die versicherte Person, die einen Anspruch auf eine Sozialversicherungsleistung geltend gemacht hat, vor dem Abschluss des Verfahrens zur Prüfung dieses Anspruchs, so können ihre Erben, der herrschenden Rechtsauffassung gemäss, ohne weiteres in das laufende Verfahren eintreten und den Leistungsanspruch der verstorbenen versicherten Person weiter geltend machen. Das Verfahren zur Prüfung des geltend gemachten Anspruchs auf eine Sozialversicherungsleistung wird also durch den Tod der versicherten Person nicht gegenstandslos. Das muss auch für ein laufendes Erlassverfahren gemäss dem Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG gelten. Das vom EL-Bezüger angestossene laufende Beschwerdeverfahren ist also durch dessen Tod nicht gegenstandslos geworden. Da die beiden Erben des EL-Bezügers erklärt haben, in das Beschwerdeverfahren eintreten zu wollen, bleibt somit zu beurteilen, ob der verstorbene EL-Bezüger die zurückgeforderten Ergänzungsleistungen gutgläubig bezogen hat und, wenn die Gutgläubigkeit zu bejahen ist, ob die Rückerstattung in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Zeitpunkt, in dem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden worden ist, für den verstorbenen EL-Bezüger eine grosse Härte bedeutet hätte. 3. Als Nächstes ist somit zu prüfen, ob der EL-Bezüger beim unrechtmässigen Bezug der Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 20'277.-- gutgläubig gewesen ist. Der Rückforderungsbetrag setzt sich aus drei verschiedenen Rückforderungen zusammen: Mit Verfügung vom 21. November 2018 hat die Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 14'837.-- und mit zwei Verfügungen vom 23. November 2018 einen Betrag von Fr. 203.-- und einen Betrag von Fr. 5'237.-- zurückgefordert. Diese Rückforderungsverfügungen sind unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. 4. Der EL-Bezüger hat in seinem Gesuch vom 11. Januar 2019 den Erlass der Rückforderung von Fr. 20'277.-- beantragt. Er hat die gesamte Rückforderung im Februar 2019 beglichen, nachdem die Beschwerdegegnerin sein Erlassgesuch am 22. Januar 2019 abgewiesen hatte (siehe EL-act. 7 und 10-2). Das Verwaltungsverfahren zur Prüfung des Erlassgesuches ist damit nicht gegenstandslos geworden, denn die Begleichung der gesamten Rückforderung ist nicht als Rückzug des Erlassgesuchs zu interpretieren, zumal der EL-Bezüger angegeben hat, er habe sich durch die Mahnung der Beschwerdegegnerin so unter Druck gesetzt gefühlt, dass er die gesamte Rückforderung bezahlt habe. Sollte das Erlassgesuch (vollständig oder teilweise) gutgeheissen werden, würde die Beschwerdegegnerin den Rückforderungsbetrag also ohne weiteres zurückerstatten. 4.1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Diese Rückerstattungspflicht einer versicherten Person, die unrechtmässige Leistungen bezogen hat, korreliert mit der Rückforderungspflicht der Sozialversicherungsträger, die Ausfluss des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101) und des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV) ist. In Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogener Leistungen vorgesehen: Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen dann nicht zurückerstattet werden, wenn sie in gutem Glauben empfangen worden sind und wenn eine grosse Härte vorliegt. Sind diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt, wird eine versicherte Person von der Verpflichtung befreit, eine Leistung, auf die sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch gehabt hat, die also gesetzeswidrig ist, zurückzuerstatten. Die versicherte 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Person wird dadurch besser gestellt als alle anderen Versicherten, die "lediglich" die gesetzlich vorgesehenen Leistungen erhalten haben. Für die Beurteilung der Frage, ob die Leistungen gutgläubig bezogen worden sind, ist deshalb ein strenger Massstab anzuwenden (zum Ganzen vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. April 2015, EL 2013/61 E. 2.1). Der gute Glaube entfällt von vorn­ herein, wenn die versicherte Person um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs gewusst hat, aber auch wenn die versicherte Person bei gebührender Sorgfalt um die Unrechtmässigkeit der ihr ausgerichteten Leistungen hätte wissen müssen. Die erforderliche Sorgfalt beurteilt sich dabei nach einem objektiven Massstab, wobei aber das der versicherten Person Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Hat die versicherte Person nicht um die Unrechtmässigkeit der Leistungen gewusst und trotz der Anwendung gebührender Sorgfalt auch nicht darum wissen müssen, fehlt der gute Glaube, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine grobe Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist (zum Ganzen siehe BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen). Von einer groben Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht ist auszugehen, wenn die versicherte Person nicht jenes Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, das von einem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2006, 8C_759/2008 E. 3.5). Schliesslich lässt auch die Verletzung der zumutbaren Kontroll- und Hinweispflicht keinen Erlass einer Rückforderung zu. Die versicherte Person hat in einem solchen Fall nämlich nur deshalb nicht um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs gewusst, weil sie die Anspruchsberechnung pflichtwidrig nicht sorgfältig auf deren Richtigkeit geprüft hat. Mit einem Erlass der Rückforderung würde sie also für die Verletzung der entsprechenden Sorgfaltspflicht „belohnt“, was nicht der Sinn und Zweck des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG sein kann. Der gute Glaube ist somit zu verneinen, wenn die versicherte Person, die unrechtmässige Ergänzungsleistungen bezogen hat, das EL-Berechnungsblatt nicht oder – im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren − nicht sorgfältig genug kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie erkennbaren Fehler nicht gemeldet hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1; zum Ganzen siehe Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Januar 2018, EL 2016/47 E. 1.2). Mit der Verfügung vom 21. November 2018 hat die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab 1. Juni 2015 bis 30. November 2018 die liechtensteinische Altersrente (Fr. 409.50 pro Mt.) angerechnet. Da sie gleichzeitig das anrechenbare Sparguthaben reduziert (neu Fr. 18'350.--, bisher Fr. 18'558.--), das Freizügigkeitsguthaben von Fr. 4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 18'687.-- im Zeitraum 1. Juni 2015 bis 31. Dezember 2015 versehentlich nicht mehr angerechnet sowie keine Vermögenserträge mehr berücksichtigt hat (bisher Fr. 54.--), ist lediglich eine Rückforderung von Fr. 14'837.-- (statt von eigentlich Fr. 17'199.-- [42 Mt. x Fr. 409.50]) resultiert. Mit Verfügung vom 23. November 2018 (EL-act. 24) hat die Beschwerdegegnerin den Fehler, d.h. die Nichtanrechnung des im März 2015 ausbezahlten Freizügigkeitsguthabens, korrigiert. Gleichzeitig hat sie weitere Korrekturen vorgenommen: Sie hat den anrechenbaren Mietzins erhöht (von Fr. 10'560.-- auf Fr. 11'040.--), das anrechenbare Sparguthaben wieder (nachdem sie es mit der Verfügung vom 21. November 2018 reduziert hatte) um Fr. 7.-- erhöht (neu Fr. 18'357.--) sowie neu Erträge aus Sparguthaben von Fr. 9.--, Erträge aus dem Freizügigkeitsguthaben von Fr. 138.-- und wieder (nachdem sie diese mit Verfügung vom 21. November 2018 nicht mehr angerechnet hatte) "Einnahmen Diverse" von Fr. 82.-- angerechnet. Da es sich bei der Verfügung vom 23. November 2018 (EL-act. 24) um eine Korrektur der Verfügung vom 21. November 2018 gehandelt hat, liegt der Grund für die Rückforderung der Fr. 203.-- eigentlich nicht in der Korrektur der eben aufgezählten Berechnungspositionen, sondern ebenfalls in der Anrechnung der liechtensteinischen Rente sowie zusätzlich in der Anrechnung von Erträgen aus dem Freizügigkeitsguthaben. Da allein aus der Anrechnung der liechtensteinischen Altersrente im Zeitraum 1. Juni 2015 bis 31. November 2018 an sich bereits eine Rückforderung von Fr. 17'199.-- (42 Mt. x Fr. 409.50) resultiert wäre (wenn nicht gleichzeitig für denselben Zeitraum andere Einnahmenpositionen reduziert resp. Ausgabenpositionen erhöht worden wären), deckt der unrechtmässige Leistungsbezug infolge der Nichtanrechnung der liechtensteinischen Altersrente den von der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum 1. Juni 2015 bis 30. November 2018 verfügten Rückforderungsbetrag (Fr. 14'837.-- + Fr. 203.--) bereits ab. Stellt sich nachfolgend also heraus, dass der EL-Bezüger die wegen der Nichtanrechnung der liechtensteinischen Altersrente zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen im Zeitraum

  1. Juni 2015 bis 31. November 2018 nicht gutgläubig bezogen hat, müsste der gute Glaube bezüglich des gesamten (den Zeitraum 1. Juni 2015 bis 31. November 2018 betreffenden) Rückforderungsbetrags von Fr. 15'040.-- (Fr. 14'837.-- + Fr. 203.--) verneint werden. Zunächst wird deshalb lediglich der gute Glaube mit Bezug auf die liechtensteinische Rente geprüft. Eine Meldepflichtverletzung liegt für den Zeitraum 1. Juni 2015 bis 30. November 2018 nicht vor, denn der EL-Bezüger hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen im April 2015 über den Bezug der liechtensteinischen Altersrente in Kenntnis gesetzt. Aber es stellt sich die Frage, ob der EL-Bezüger seine Kontrollpflicht verletzt hat, d.h. ob er hätte erkennen müssen, dass die Beschwerdegegnerin die liechtensteinische Altersrente versehentlich nicht angerechnet

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat, wenn er das EL-Berechnungsblatt, soweit ihm möglich und zumutbar, sorgfältig studiert hätte. Der EL-Bezüger hat geltend gemacht, dass bei ihm eine Psychose diagnostiziert worden sei, weshalb er sich im massgebenden Zeitraum in Bedrängnis gefühlt bzw. sich in einer Überlastungssituation befunden habe. Deshalb habe er die EL-Berechnungen nicht sorgfältig genug auf ihre Richtigkeit hin überprüft. Sämtliche Schreiben (Erlassgesuch, Einsprache und Beschwerde) seien von seinem Sohn verfasst worden. Er selbst wäre damit überfordert gewesen. Der EL-Bezüger ist im Jahr 2014 in der Lage gewesen, nach einem Hinweis eines Kollegen die Auszahlung der liechtensteinischen Altersrente zu beantragen. Die Formulare zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen der Jahre 2015 und 2018 hat er selbst ausgefüllt. Auch aus den übrigen EL-Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass der EL-Bezüger nicht in der Lage gewesen wäre, sich um seine administrativen Belange zu kümmern resp. sich zumindest die dafür notwendige Hilfe von Dritten (zum Beispiel von einem seiner Söhne) zu organisieren, falls er dazu (zeitweise) nicht in der Lage gewesen sein sollte. Dies bestätigt auch seine Aussage im Einspracheverfahren, er habe die Abrechnungen der ausbezahlten Ergänzungsleistungen jeweils kontrolliert, aber die fehlerhafte Berechnung der Ergänzungsleistungen wegen der jährlichen Änderung der ausbezahlten Beträge nicht bemerken können. Wenn es dem EL- Bezüger möglich gewesen ist, die Höhe der ausbezahlten Ergänzungsleistungen zu kontrollieren, muss er auch in der Lage gewesen sein, die Anspruchsberechnung zu überprüfen. Der EL-Bezüger hat den Bezug der liechtensteinischen Altersrente im April 2015 gemeldet. Bereits einen Monat später, im Mai 2015, hat er die Revisionsverfügung erhalten. Auf jedem Berechnungsblatt ist vermerkt, dass die versicherte Person die Berechnung überprüfen müsse. Im hier relevanten Berechnungsblatt (EL-act. 52) ist sogar die Einnahmenposition "Renten ausländisch" explizit aufgeführt. Bereits eine oberflächliche Kontrolle des Berechnungsblattes hätte also genügt, um zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin vergessen hatte, die liechtensteinische Rente anzurechnen. Im Übrigen hätte den EL-Bezüger schon die Höhe der Ergänzungsleistung stutzig machen müssen: Obwohl ihm inzwischen eine liechtensteinische Altersrente von monatlich Fr. 378.-- ausbezahlt wurde, hatte sich die Ergänzungsleistung per 1. Juni 2015 lediglich um Fr. 107.-- pro Monat reduziert. Diese Unstimmigkeit hätte ihn dazu veranlassen müssen, die Berechnungsblätter sorgfältig zu kontrollieren. Zusammenfassend hätte der EL-Bezüger bei der ihm zumutbaren Kontrolle der EL-Berechnungsblätter (EL-act. 52, 49, 46, 43) erkennen müssen, dass die Beschwerdegegnerin die liechtensteinische Rente ab 1. Juni 2015 versehentlich nicht angerechnet hatte. Indem der EL-Bezüger die Berechnungsblätter nicht ausreichend gründlich überprüft hat, hat er seine Kontrollpflicht verletzt. Der gute

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Glaube ist somit bezüglich der Rückforderung von Fr. 14'837.-- und bezüglich der Rückforderung von Fr. 203.-- zu verneinen. Zu prüfen bleibt, ob der gute Glaube bezüglich der am 23. November 2018 verfügten Rückforderung von Fr. 5'237.-- zu bejahen ist. Die Rückforderung von Fr. 5'237.-- betrifft den Zeitraum 1. Juni 2014 bis 31. Mai 2015. Der Grund für diese Rückforderung liegt zum einen in der Anrechnung der liechtensteinischen Altersrente und zum anderen in der rückwirkenden Anrechnung eines Vermögensverzehrs in der Höhe von Fr. 384.-- (ab 1. Juni 2014) resp. von Fr. 401.-- (ab 1. Januar 2015), der seine Ursache in der rückwirkenden Erhöhung des Sparguthabens (von Fr. 13'940.-- auf Fr. 18'470.-- ab 1. Juni 2014 resp. auf Fr. 18'357.-- ab 1. Januar 2015), des anrechenbaren Freizügigkeitsguthabens (ab 1. Januar 2015 neu Fr. 18'672.-- statt bisher Fr. 17'799.--) und des anrechenbaren Betrages für das Auto (von Fr. 3'000.-- auf Fr. 7'000.-- ab 1. Juni 2014 resp. Auf Fr. 6'500.-- ab 1. Januar 2015) gehabt hat. Der EL-Bezüger ist in jeder Revisionsverfügung darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet sei, jede Änderung in den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich zu melden. In der nichtabschliessenden Aufzählung der meldepflichtigen Änderungen ist die Erhöhung des Vermögens sogar explizit erwähnt. Den dem Beschwerdeführer mit jeder Revisionsverfügung zugestellten Berechnungsblättern ist zudem zu entnehmen gewesen, dass das Sparguthaben, das Freizügigkeitsguthaben und der Wert des Autos als Vermögen angerechnet worden sind. Hätte der EL-Bezüger das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet, hätte er deshalb trotz seiner gesundheitlichen Probleme erkennen müssen, dass die Veränderungen beim Sparguthaben, beim Freizügigkeitsguthaben und beim Wert des Autos einen Einfluss auf die Höhe des EL-Anspruchs haben und dass er diese Veränderungen der Beschwerdegegnerin unverzüglich hätte melden müssen. Der EL- Bezüger hat somit eine grobe Meldepflichtverletzung begangen, indem er der Beschwerdegegnerin weder den Anstieg des Sparguthabens und des Freizügigkeitsguthabens noch die Wertveränderungen beim Auto gemeldet hat. Bezüglich dieser drei Berechnungspositionen ist der gute Glaube deshalb zu verneinen. Zu prüfen bleibt der gute Glaube hinsichtlich der Nichtanrechnung der liechtensteinischen Altersrente im Zeitraum 1. Juni 2014 bis 31. Mai 2015. Gemäss der Steuerbescheinigung der liechtensteinischen AHV-IV-FAK hat der EL-Bezüger für den Zeitraum 1. Juni 2014 bis 31. Oktober 2014 eine Nachzahlung der Altersrente erhalten. Ab November 2014 ist ihm die Rente laufend ausbezahlt worden. Da die Lichtensteinische AHV-IV-FAK die Zahlungsaufträge für die Rentenleistungen jeweils spätestens am 3. Postwerktag des jeweiligen Kalendermonats erteilt (Art. 100 der Lichtensteinische AHV-IV-FAK, LR-Nr 831.101), hat der EL-Bezüger die entsprechende 4.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistungsverfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst im Oktober 2014 erhalten. Der EL-Bezüger hat in der Zeit von Juni 2014 bis Oktober 2014 zu Recht Ergänzungsleistungen bezogen, die ohne die liechtensteinische Altersrente berechnet worden waren, denn diese Rente war damals nicht ausgerichtet worden. Er hat die Nachzahlung der liechtensteinischen Altersrente, deren rückwirkende Berücksichtigung als anrechenbare Einnahme und damit den Bezug einer zu hohen EL natürlich nicht voraussehen können, so dass er beim Bezug der EL offensichtlich gutgläubig gewesen ist. Die Rentennachzahlung für den Zeitraum 1. Juni 2014 bis 31. Oktober 2014 hat dann zu einer EL-rechtlichen Überentschädigung geführt. Um diese zu beseitigen, haben diejenigen Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden müssen, die gar nicht ausgerichtet worden wären, wenn die Rente bereits ab 1. Juni 2014 laufend geleistet worden wäre. Die Rückforderung ist also in diesem Umfang ausschliesslich koordinationsrechtlich begründet und dient dem Zweck der Vermeidung einer Überentschädigung. Nach der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen gibt es im Zusammenhang mit koordinationsrechtlich begründeten EL-Rückforderungen keine Erlassmöglichkeit. Das Kriterium des guten Glaubens macht in diesem Zusammenhang keinen Sinn: Die damals ausgerichteten EL-Leistungen sind nicht überhöht gewesen, die Beschwerdegegnerin hat keinen Fehler gemacht und es hat auch kein Fehlverhalten des EL-Bezügers vorgelegen. Die Rückforderung ist nur deshalb entstanden, weil ein koordinationsrechtlich an sich notwendiges Verfahren nicht existiert. Der Wortlaut des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG enthält zwar keine Beschränkung auf "reguläre" Rückforderungen. Die ausschliesslich auf das Erlangen oder auf das Behalten einer Überentschädigung ausgerichtete Wirkung der Erlassmöglichkeit in Fällen wie dem vorliegenden zwingt aber zur Annahme einer Lücke in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, die durch eine Regelung auszufüllen ist, laut der die Erlassmöglichkeit auf jene Rückforderungen nicht anwendbar ist, denen eine fiktive Leistungsausrichtung in der Vergangenheit zugrunde liegt. Würde bei der Beurteilung des guten Glaubens das Verhalten des EL-Bezügers beim Bezug der Nachzahlung gewürdigt, so bezöge sich das Kriterium nicht mehr auf die zurückgeforderte Leistung, wie es Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG aber vorsieht (zum Ganzen siehe Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2010, EL 2009/36 E. 2; siehe auch Entscheid vom 1. Juni 2006, EL 2005/45 E. 4). Zur Sicherstellung der Leistungskoordination ist eine Erlassmöglichkeit mit Bezug auf die aus der Nichtanrechnung der liechtensteinischen Rente im Zeitraum 1. Juni 2014 bis 31. Oktober 2014 resultierende Rückforderung also von vornherein ausgeschlossen. Somit bleibt noch der gute Glaube hinsichtlich der Nichtanrechnung der liechtensteinischen Rente im Zeitraum 1. November 2014 bis 31. Mai 2015 zu prüfen. Obwohl der EL-Bezüger die liechtensteinische Rente ab November 2014 laufend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Gerichtskosten werden keine erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. erhalten hat, hat er den Rentenbezug der Beschwerdegegnerin erst im April 2015 gemeldet. Der EL-Bezüger hat zum damaligen Zeitpunkt bereits seit zehn Jahren Ergänzungsleistungen bezogen und ist in jeder Revisionsverfügung auf seine Pflicht, alle Änderungen in den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich zu melden, hingewiesen worden. Hätte der EL-Bezüger das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet, hätte er erkannt, dass der Bezug der liechtensteinischen Altersrente einen Einfluss auf die Höhe der Ergänzungsleistungen haben muss, zumal er durch die Rentennachzahlung sowie die laufenden Rentenleistungen ab November 2014 plötzlich über wesentlich mehr Geld verfügt hat. Der EL-Bezüger hat seine Meldepflicht somit in grober Weise verletzt, indem er der Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf eine liechtensteinische Altersrente nicht unverzüglich − d.h. noch im Oktober 2014, als er die entsprechende Leistungsverfügung erhalten haben muss − gemeldet hat. Demzufolge ist der gute Glaube auch bezüglich der gesamten Rückforderung von Fr. 5'237.—zu verneinen. Eine Rückerstattung kann nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des gutgläubigen Bezugs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind. Deshalb erübrigt sich die Prüfung der Erlassvoraussetzung der grossen Härte. 4.5. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.4.6.

Zitate

Gesetze

9

AHVV

  • Art. 79 AHVV

ATSG

  • Art. 17 ATSG
  • Art. 25 ATSG
  • Art. 38 ATSG
  • Art. 53 ATSG
  • Art. 61 ATSG

BV

  • Art. 8 BV

DBG

  • Art. 167 DBG

VRP

  • Art. 39 VRP

Gerichtsentscheide

4