Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, EL 2017/3
Entscheidungsdatum
23.01.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2017/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 23.01.2018 Entscheiddatum: 23.01.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 23.01.2018 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Leichte Pflichtverletzung schliesst Berufung auf guten Glauben nicht aus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2018, EL 2017/3). Entscheid vom 23. Januar 2018

Besetzung Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, a.o. Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Geschäftsnr. EL 2017/3 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Züst, Bahnhofstrasse 14, 9430 St. Margrethen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erlass der Rückforderung (EL zur IV) Sachverhalt A. A.a A.___ bezog aufgrund einer Anmeldung von 1992 (act. 128) eine Ergänzungsleistung zur IV. Die Leistung wurde verschiedentlich angepasst. Ab April 2003 mietete die EL-Bezügerin mit einer andern Person zusammen ein Haus einschliesslich Garage und einschliesslich Abstellplatz für Fr. 2'200.-- zuzüglich Fr. 300.-- Nebenkosten pro Monat, also für total Fr. 30'000.-- pro Jahr (act. 120-2). Die zuständige AHV-Zweigstelle merkte an (act. 120-1), die Miete für Garage und Abstellplatz separat könne nicht eruiert werden; es gehöre alles zusammen. In der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs für sie ab April 2003 wurde die der EL- Bezügerin anrechenbare Hälfte des gesamten Mietzinses (Fr. 15'000.--) berücksichtigt (act. 117-3). Auf September 2004 zog die Bezügerin nochmals um (act. 110). Gemäss Mietvertrag belief sich der monatliche Mietzins auf Fr. 1'620.-- zuzüglich Hauswartkosten von Fr. 160.-- und zuzüglich der Kosten eines Tiefgaragenplatzes von monatlich Fr. 100.--, total auf Fr. 1'880.-- pro Monat oder Fr. 22'560.-- pro Jahr. Die Mietkosten für den Garagenplatz wurden von den Ergänzungsleistungen nicht als Ausgabe anerkannt (vgl. act. 112-3); angerechnet wurde die Hälfte von Fr. 21'360.--. Weitere Wohnungsumzüge erfolgten auf Juni 2007 (vgl. Mietvertrag act. 97: Mietzins Fr. 2'200.-- zuzüglich Fr. 130.-- für einen Abstellplatz zuzüglich Nebenkosten von zweimal Fr. 130.--; vom Total von Fr. 2'590.-- waren zahlbar offenbar Fr. 2'398.--; bei den EL angerechnet wurde die Hälfte von monatlich Fr. 2'330.-- oder Fr. 13'980.-- pro Jahr, vgl. act. 96-3; später mit act. 86 für Juni 2008 die Hälfte von monatlich Fr. 130.-- mehr, also von Fr. 2'460.-- oder Fr. 29'520.-- pro Jahr) und auf Juli 2008 (vgl. act. 91: Mietzins Fr. 980.-- zuzüglich Garage Fr. 120.-- und zuzüglich Nebenkosten Fr. 120.--

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte pro Monat, diesmal ohne Mitbewohnerin). Die Kosten für die Garage wurden in der EL- Berechnung gemäss Verfügung vom 24. Juli 2008 ab August 2008 (wie ab Juni 2007) nicht berücksichtigt (vgl. act. 88-3; angerechnet wurden monatlich Fr. 1'100.-- oder Fr. 13'200.-- pro Jahr). A.b Auf Oktober 2009 schloss die EL-Bezügerin zusammen mit einer Mitbewohnerin erneut einen neuen Mietvertrag ab (vgl. act. 82, nur erste Seite, datiert aber wohl vom 3. August 2009, vgl. act. 39-1). Danach beliefen sich die Kosten für die betreffende Wohnung einschliesslich unausgeschiedener Kosten für einen Autoabstellplatz auf monatlich Fr. 1'140.--, die Nebenkosten auf Fr. 210.--, womit sich total also monatlich Fr. 1'350.-- (pro Jahr Fr. 16'200.--) Auslagen ergaben. Die Sozialversicherungsanstalt/ EL-Durchfüh¬rungsstelle des Kantons St. Gallen rechnete in der EL-Berechnung ab Oktober 2009 (act. 78-3; Verfügung vom 22. Oktober 2009) pro Jahr Fr. 8'100.-- Mietkosten an, also die Hälfte der gesamten Kosten samt Abstellplatz von Fr. 16'200.--. Dabei blieb es auch bei weiteren EL-Berechnungen. A.c Am 12. September 2011 ging bei der Verwaltung das Formular über eine periodische Überprüfung ein (act. 68), worin der Mietzins von monatlich Fr. 1'350.-- (jährlich Fr. 16'200.--) angegeben worden ist. Am 5. Oktober 2011 fand eine persönliche Besprechung statt (act. 64). Als Beilage zum Formular oder anlässlich dieser Besprechung wurde der Verwaltung nochmals eine Kopie des Mietvertrags (vom 3. August 2009) eingereicht (act. 67). Auch ab Januar 2012 figurierten gemäss der EL- Verfügung vom 28. Dezember 2011 (act. 61) danach weiterhin Mietkosten von Fr. 8'100.-- (also ohne Abzug für Kosten für den Abstellplatz oder für TV-/Radio- Anschluss-Gebühren) in der EL-Berechnung (act. 62). A.d Mit Verfügung vom 23. Mai 2012 (act. 59 f.) setzte die Sozialversicherungsanstalt/ EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen den EL-Anspruch hingegen ab Juni 2012 um monatlich Fr. 19.-- auf Fr. 1'077.-- herab. Das sei eine Folge der Ergebnisse der periodischen Revision 2011. Beim Mietzins hätten monatlich Fr. 40.-- in Abzug gebracht werden müssen, da die Kosten des Abstellplatzes nicht mehr übernommen werden könnten. Gemäss der EL-Berechnung wurden neu Fr. 7'860.-- Mietzins berücksichtigt, also Fr. 240.-- (12x Fr. 20.--) weniger als vorher (daneben war ein zuvor angerechneter Vermögensertrag von jährlich Fr. 2.-- weggefallen, Ergebnis: Fr. 238.--

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte pro Jahr weniger Ausgabenüberschuss). Bei der Anrechnung eines Mietzinses von Fr. 7'860.-- blieb es gemäss Verfügung vom 27. Dezember 2012 (act. 56 f.) auch für die Zeit ab 1. Januar 2013 und danach gemäss Verfügung vom 27. Dezember 2013 (act. 53 f.) auch ab 1. Januar 2014. A.e Am 3. März 2014 (act. 49 ff.) gingen bei der Sozialversicherungsanstalt die Kopie eines Schreibens der Immobilienbewirtschafterin an die EL-Bezügerin vom 25. Februar 2014 samt einer Rechnung und Heiz- und Nebenkostenabrechnung für die Periode von Juni 2012 bis September 2013 und ein Kontoauszug (Miete) ein. Letzterer wies ab Mai 2013 monatliche Zahlungen von je zweimal Fr. 855.--, total also von Fr. 1'710.-- pro Monat, aus. Gemäss Aktennotiz auf act. 49-1 erfolgte am 14. März 2014 bei einer persönlichen Vorsprache der EL-Bezügerin am Schalter die Meldung, dass sie und ihre Mitbewohnerin zusammen monatlich Fr. 1'710.-- Miete bezahlten (pro Jahr Fr. 20'520.--). Die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle erklärte der EL- Bezügerin mit Schreiben vom 26. März 2014 (act. 48), betreffend das persönlich eingereichte Anpassungsgesuch vom 14. März 2014 benötige sie nebst Angaben zur Anzahl Bewohner noch folgende Unterlagen: "Mietzinsanpassungen (per wann)" und einen aktuellen Zahlungsnachweis für die Miete. Die EL-Bezügerin retournierte daraufhin der Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle am 4. April 2013 (richtig wohl: 2014) persönlich das teilweise selbst ausgefüllte Anfrageschreiben (act. 47). Es wurde vermerkt, die Mietzinsanpassung sei auf den 1. Mai 2013 erfolgt. A.f Die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle setzte den EL-Anspruch der EL-Bezügerin in der Folge mit Verfügung vom 7. April 2014 (act. 45; von vorher Fr. 1'094.--) rückwirkend ab 1. März 2014 auf monatlich Fr. 1'284.-- herauf. Neu berücksichtigte sie einen jährlichen Mietzins von Fr. 10'140.--. Das entspricht der Hälfte von 12x Fr. 1'690.-- (Fr. 1'710.-- abzüglich Fr. 20.--). Ein Betrag von Fr. 40.-- sei vom Mietzins für den Abstellplatz in Abzug gebracht worden. Weil sie und die Mitbewohnerin den Platz gemeinsam benützten, werde in der EL-Berechnung nur Fr. 20.-- abgezogen. In der Berechnung wurden tatsächlich aber nur Fr. 20.-- vom gesamten Mietzins von Fr. 1'710.-- für beide abgezogen. Bei diesem Mietzinsausgabenbetrag von Fr. 10'140.-- pro Jahr blieb es auch in der EL-Berechnung für die Zeit ab Januar 2015 (act. 42, 44).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.g Am 12. September 2015 (act. 41) setzte die Sozialversicherungsanstalt/EL- Durchführungsstelle eine weitere periodische Überprüfung in Gang. Am 2. November 2015 (act. 37-2) reichte ein nun von der EL-Bezügerin bestellter Rechtsvertreter für sie das Formular vom 30. Oktober 2015 (act. 36) ein. Darin hatte die EL-Bezügerin unter anderem einen Mietzins (-anteil) von Fr. 10'260.-- (also 12x die Hälfte von Fr. 1'710.--) pro Jahr angegeben. Einem eingereichten Mietvertragsformular vom 20. Januar 2013 (act. 39) war zu entnehmen, dass ab 1. Mai 2013 (einem neuen Vermieter) monatlich Fr. 1'200.-- Miete für die Wohnung und Fr. 250.-- a conto Heiz-/Betriebskosten, total also Fr. 1'450.--, geleistet werden mussten. Unter anderem seien auch Aufwendungen für Kabel-Radio/TV-Gebühren und Antennengebühren als Nebenkosten zu betrachten. Gemäss einem weiteren Mietvertragsformular vom gleichen Tag (act. 39-3) war ausserdem bereits seit 1. Februar 2013 eine Garage für Fr. 130.-- pro Monat gemietet worden. - Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 berücksichtigte die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle ab 1. Januar 2016 zunächst weiterhin den Mietzins (-anteil) von Fr. 10'140.-- pro Jahr (act. 31, 33). A.h Am 13. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter der EL-Bezügerin für sie unter anderem einen Beleg betreffend Bezahlung von Mietzinsen ein (act. 29). Es lief demnach (im Dezember 2015) ein Dauerauftrag für monatlich Fr. 855.-- (act. 29-2; die Hälfte von Fr. 1'710.--; pro Jahr Fr. 10'260.--). A.i Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 (act. 24) forderte die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen von der EL- Bezügerin schliesslich zu viel bezahlte Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 3'120.-- aus der Zeit vom 1. März 2014 bis 29. Februar 2016 zurück. Mit der [rückwirkenden] Neuberechnung werde ein von ihr (der Sozialversicherungsanstalt) selber verursachter Fehler korrigiert. Es sei auf der Verfügung vom 7. April 2014 vermerkt worden, dass der Abstellplatz nicht berücksichtigt werden könne und deswegen ein Abzug vom Mietzins gemacht werden müsse. Leider sei ihr entgangen, den Abzug von Fr. 130.-- pro Monat für die Garage auch tatsächlich vorzunehmen. In den neuen Berechnungen hatte die Sozialversicherungsanstalt in allen Phasen ab März 2014 einen Mietzins von Fr. 8'580.-- pro Jahr berücksichtigt (Fr. 1'450.-- gemäss Vertrag abzüglich Fr. 20.-- TV-/Radio-Anschluss-Gebühren pro Monat; Fr. 1'430.-- x 12 = Fr. 17'160.--; davon die Hälfte).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.j Am 10. März 2016 (act. 22) liess die EL-Bezügerin dagegen Einsprache erheben und die Aufhebung der Verfügung und eventuell Erlass der Rückforderung beantragen. A.k Mit Entscheid vom 21. Juni 2016 (act. 15) wies die Sozialversicherungsanstalt/EL- Durchführungsstelle die Einsprache ab. Sie habe die Verfügung vom 7. April 2014 wegen zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwogen. Beim Abzug von monatlich Fr. 20.-- in der Zeit ab 1. Januar 2015 habe es sich im Übrigen um den Pauschalabzug für TV-/ Radio-Anschluss-Kosten gehandelt. Die Erlassfrage werde nach Rechtskraft der Rückforderung geprüft. A.l Mit Verfügung vom 14. September 2016 (act. 14) erklärte die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle, sie trete nun - nach der erwähnten Rechtskraft - auf das Erlassgesuch ein. Weil die Garagenmietkosten von monatlich Fr. 130.-- nicht vom Mietzins abgezogen worden seien, sei die Verfügung vom 7. April 2014 zweifellos unrichtig gewesen. Die EL-Bezügerin hätte dies erkennen müssen. Das Unterlassen der Kontrollpflicht stelle eine grobe Verletzung der Meldepflicht dar. Damit fehle es an der Erlassvoraussetzung des gutgläubigen Bezugs der Leistungen. Das Erlassgesuch werde abgewiesen. A.m Mit Einsprache vom 17. Oktober 2016 (act. 12) liess die EL-Bezügerin vorbringen, bei der gegebenen Sachlage sei es grotesk, ihr den guten Glauben abzusprechen. Die Neuberechnung sei anerkanntermassen die Folge eines Fehlers der Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle gewesen. Es dürfe erwartet werden, dass diese die Unterlagen gehörig prüfe. Tue sie es nicht, sei es abwegig, ihr (der EL-Bezügerin) das anzulasten. Das verstosse gegen Treu und Glauben. A.n Mit Entscheid vom 20. Dezember 2016 (act. 4) wies die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen die Einsprache ab. Der gute Glaube entfalle von vornherein, wenn der Leistungsbezüger um die Unrechtmässigkeit der Leistungen hätte wissen müssen. Die Tatsache, dass es der EL-Bezügerin nicht aufgefallen sei, dass ab 1. März 2014 eine um Fr. 4'560.-- höhere jährliche Wohnungsmiete in das EL-Berechnungsblatt eingesetzt worden sei, zeige ihre Grobfahrlässigkeit. Die betragsmässig erhebliche Veränderung hätte bei sorgfältigem Durchgehen des Blattes sofort auffallen und zu einer Meldung an die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt führen müssen. Zudem habe sie ihr auf Anfrage die Unterlagen bezüglich der Anpassung des Mietzinses und dessen Zusammensetzung im März 2014 pflichtwidrig nicht eingereicht und damit die Auskunftspflicht verletzt. Sie habe gewusst oder aufgrund des längerdauernden EL-Bezugs wissen müssen, dass Garagen- und Parkplatzmiete nicht zu den EL-Mietkosten gehörten. Das sei auf den Überprüfungsformularen (2005, 2008, 2011) jeweils ausdrücklich vermerkt gewesen. Statt die Zahlungsbescheinigung kommentarlos einzureichen, was unsorgfältig gewesen sei, hätte sie - wenigstens in einer Randnotiz - die Aufteilung des Betrags aufzeigen müssen. Erst bei der Revision 2015 habe sie die benötigten Dokumente eingereicht. Inwiefern der Schutz von Treu und Glauben erfüllt (bzw. erforderlich) sein sollte, sei nicht aufgezeigt worden. B. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Züst für die Betroffene am 1. Februar 2017 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die Pflicht zur Rückerstattung der Ergänzungsleistungen zu erlassen. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Gemäss dem Berechnungsblatt vom 27. Dezember 2013 habe sich der jährliche Mietzins auf Fr. 15'720.-- belaufen. Nachdem die Beschwerdegegnerin bei der periodischen Revision 2015 bemerkt gehabt habe, dass die Garagenmiete nicht abgezogen worden sei, habe er die Mietverträge der Wohnung und der Garage eingereicht. Die Beschwerdegegnerin habe somit über sämtliche erforderlichen Unterlagen verfügt. Die Beschwerdeführerin habe gutgläubig davon ausgehen dürfen, dass die Organe der Beschwerdegegnerin korrekt vorgehen würden. Wenn die Berechnung falsch gewesen sei, verstosse es gegen Treu und Glauben, das zum Anlass zu nehmen, der Beschwerde¬führerin eine Rückzahlungspflicht aufzuerlegen. - Von der Nachfrist zur Beschwerdeergänzung hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht. C.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin beantragt am 1. März 2017 unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. - Die Beschwerdeführerin hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (samt Rechtsverbeiständung) durch unbenütztes Verstreichenlassen einer angesetzten Frist aufgegeben und auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Erwägungen 1. Im Streit liegt der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2016, mit welchem sie die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 14. September 2016 abwies. Damit war ein Erlassgesuch der Beschwerdeführerin betreffend eine Rückforderung von Fr. 3'120.-- (Verfügung vom 24. Februar 2016) mangels guten Glaubens abgelehnt worden. Die Rückforderung als solche ist rechtskräftig geworden und bildet nicht Streitgegenstand. 2. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der gute Glaube entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Der Leistungsempfänger darf sich aber nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Blosse Unkenntnis des Rechtsmangels - ein fehlendes Unrechtsbewusstsein - genügt also zur Erfüllung der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht. Vielmehr ist massgeblich, ob jemand bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen und ob das Nichterkennen grob oder nur leicht nachlässig war. Auf ihren guten Glauben berufen kann sich die rückerstattungspflichtige Person, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 12. Juli 2017, 9C_463/ 2016; BGE 110 V 176 = ZAK 1985 S. 63; BGE 102 V 245). Grobe Fahrlässigkeit ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 181 E. 3d). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt also nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) Mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden darf (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_463/2016; BGE 138 V 218 E. 4). 3. 3.1 Die rechtskräftige Rückforderung von während der Zeit von März 2014 bis Februar 2016 zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen ist die Folge der erforderlichen Korrektur der unrichtigen Verfügung vom 7. April 2014. Diese Verfügung hatte den damals laufenden EL-Anspruch (berechnet bei einem jährlichen Mietzins von total Fr. 7'860.--) auf ein Anpassungsgesuch der Beschwerdeführerin hin rückwirkend ab dem Gesuchsmonat März 2014 (von Fr. 1'094.-- einschliesslich Pauschalbetrag für die Krankenkassen seit Januar 2014) um Fr. 190.-- pro Monat (auf Fr. 1'284.--) statt um Fr. 60.-- (auf Fr. 1'154.-- einschliesslich Pauschalbetrag für die Krankenkassen) heraufgesetzt (bei einem Mietzins von jährlich neu total Fr. 10'140.-- [Fr. 1'690.-- x 12/2] statt nur Fr. 8'580.-- [Fr. 1'430.-- x 12/2]). 3.2 Rechtsprechung und Doktrin machen einen Abzug unter der Ausgabenposition von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG (Mietzins einer Wohnung und damit zusammenhängende Nebenkosten) ungeachtet der für die Mehrkosten geltend gemachten Gründe immer von der konkreten Wohnsituation abhängig; die abziehbaren Kosten dienen der Gewährleistung der existenziellen Wohnbedürfnisse und hängen eng mit dem Gebrauch des Mietobjekts Wohnung zusammen (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 9. August 2013, 9C_69/2013 E. 8), weshalb ein Abzug für Auslagen für einen Garagenplatz abzulehnen ist (vgl. 9C_69/ 2013 E. 9; vgl. auch Rz 3235.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV = WEL). 3.3 Die Anpassungsverfügung vom 7. April 2014 war demnach insofern falsch gewesen, als die Beschwerdegegnerin von der Hälfte des gesamten, von der Beschwerdeführerin und ihrer Mitbewohnerin geleisteten Mietzinses von Fr. 1'710.--

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgegangen ist und davon einen Abzug von Fr. 20.-- gemacht hat, ohne aber zweimal Fr. 130.-- an Garagenkosten abzuziehen. 4. 4.1 Für das Jahr 2013 war der Beschwerdeführerin vor der unrichtigen Anpassungsverfügung aufgrund der formell rechtskräftigen Verfügung vom 27. Dezember 2012 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 1'082.-- zugesprochen gewesen. Sie und ihre Mitbewohnerin hatten damals gemäss einem Mietvertrag vom 3. August 2009 monatlich einen Mietzins von insgesamt Fr. 1'140.-- (einschliesslich Abstellplatz) und Fr. 210.-- (einschliesslich TV-/Radio-Anschluss-Gebühren) zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin hatte bei jener Berechnung davon Fr. 40.-- pro Monat abgezogen und den Restbetrag durch zwei geteilt. 4.2 Am 20. Januar 2013 wurde der genannte Mietvertrag von 2009 nach der Aktenlage infolge einer Handänderung der betreffenden Liegenschaft ersetzt (vgl. act. 39-1). Im neuen Mietvertrag waren in den auf Fr. 1'200.-- monatlich angehobenen Kosten der unverändert bewohnten Wohnung keine solchen für einen Abstellplatz mehr enthalten. Daneben hat die Beschwerdeführerin hingegen ab Februar 2013 - wie nach der Aktenlage ihre Mitbewohnerin - für Fr. 130.-- monatlich eine Garage gemietet. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin aber (zunächst) kein Gesuch um Erhöhung der EL gestellt bzw. die Ausgaben- (Mietzins-)erhöhung nicht gemeldet. 4.2.1 Nach Art. 24 ELV hat der Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle aber von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Gemäss den Hinweisen in den jeweiligen EL-Verfügungen besteht unter anderem bei Mietzinsänderungen eine Meldepflicht und kann die Unterlassung einer sofortigen Anzeige einer solchen Änderung in den Verhältnissen eine Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen zur Folge haben. 4.2.2 Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin bei einer Meldung ab dem tatsächlichen Änderungszeitpunkt eine höhere Ergänzungsleistung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zugesprochen erhalten hätte. Eine rechtzeitige Meldung hätte sich also zu ihren Gunsten ausgewirkt. Dass sie eine Garage gemietet hatte, wäre bei der neuen (erhöhenden) EL-Berechnung ohne Bedeutung gewesen, fallen Garagenkosten doch wie erwähnt ausser Betracht. Aufgrund von Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV, wonach die jährliche Ergänzungsleistung bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats neu zu verfügen ist, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem sie eingetreten ist, konnten ihr jedoch infolge verspäteter Meldung vom Eintritt der relevanten Änderung an (Mai 2013) bis zum Monat vor der Meldung bzw. vor der Einreichung des Erhöhungsgesuchs vom März 2014 nur ungenügende Ergänzungsleistungen zugesprochen werden. Bei unverzüglicher Meldung hätte ihr bereits ab Mai 2013 pro Monat ein Mietzins von Fr. 715.-- (oder pro Jahr von Fr. 8'580.--) angerechnet und eine um Fr. 60.-- pro Monat höhere Ergänzungsleistung ausbezahlt werden können. 5. 5.1 Am 3. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin dann unter anderem einen Miet- Kontoauszug ein, dem zu entnehmen war, dass ab Mai 2013 von ihr und der weiteren Bewohnerin für die Miete je Fr. 855.-- pro Monat, total Fr. 1'710.--, geleistet worden sind. Den Mietvertrag (bzw. die Mietverträge beider Bewohnerinnen) reichte sie nicht ein, was sie von sich aus hätte tun können und sollen. Am 14. März 2014 sprach sie aber persönlich bei der Beschwerdegegnerin vor und stellte nun das erwähnte Anpassungsgesuch (wegen der Mietpreiserhöhung). Die Beschwerdegegnerin, welche den Abklärungsbedarf erkannte, erkundigte sich daraufhin unter dem Aspekt ihrer Pflicht zur Abklärung von Amtes wegen mit Schreiben vom 26. März 2014 bei der Beschwerdeführerin nach folgenden Unterlagen: (erstens) "Mietzinsanpassungen (per wann)" und (zweitens) "aktueller Zahlungsnachweis Miete". Ausserdem habe sie anzugeben, wie viele Personen im Haushalt lebten. Einen Beleg für die Erhöhung der Mietzinsschuld als solche forderte sie nicht an. Die Beschwerdeführerin überbrachte der Beschwerdegegnerin am 4. April 2014 wiederum persönlich das von ihr mit der Antwort, sie bewohnten die Wohnung zu zweit, versehene und nach der Aktenlage (andere Handschrift) von der Sachbearbeitung der Beschwerdegegnerin um die Antwort, die Mietzinserhöhung sei auf den 1. Mai 2013 erfolgt, ergänzte Anfrageschreiben (act. 47).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.2 Die Beschwerdegegnerin begnügte sich mit diesen Antworten und verfügte in der baldigen Folge (am 7. April 2014), ohne wie erwähnt einen Beleg für die höheren Mietzinsschulden angefordert und eingeholt zu haben, also ohne von den für die Berechnung des anrechenbaren Mietzinses unerlässlichen Dokumenten Kenntnis zu haben, einzig aufgrund der Höhe der dem Kontoauszug entnommenen Zahlungen, über den EL-Anspruch. Ihre Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; als Gegenstück zur Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, Art. 31 Abs. 1 ATSG) hätte indessen verlangt, dass sie diese Grundlagen beigezogen hätte. - Auf das ausgefüllte Anfrageschreiben druckte sie - zu undatiertem Zeitpunkt (elektronischer Post-it) - eine Bemerkung auf, wonach der Abstellplatz von der Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin gemeinsam benutzt werde, und in der Verfügungsbegründung legte sie dar, sie habe vom Mietzins Fr. 40.-- für den Abstellplatz abgezogen. Tatsächlich hat sie entgegen der Begründung vom Total der Mietausgaben beider Mitbewohnerinnen lediglich einen Betrag von Fr. 20.-- in Abzug gebracht, was auch für einen Abzug für von den Ergänzungsleistungen ebenfalls nicht zu berücksichtigenden TV-/Radio-Anschluss-Gebühren (diese gehören in den allgemeinen Lebensbedarf; Bundesgerichtsentscheid 9C_69/2013 E. 7) sprechen könnte. - In der Korrekturverfügung vom 24. Februar 2016 hat die Beschwerdegegnerin dargelegt, es sei ihr entgangen, den Abzug für die Garage von Fr. 130.-- vorzunehmen, obwohl sie im Verfügungstext geschrieben habe, den Abstellplatz nicht berücksichtigen zu können und hierfür einen Abzug vornehmen zu müssen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführerin ist zuzubilligen, dass sie sich der Unrechtmässigkeit der entgegengenommenen Ergänzungsleistungen nicht bewusst gewesen ist und nicht etwa absichtlich zu hohe Leistungen bezogen hat. 6.2 Die Beschwerdegegnerin hält aber dafür, bei zumutbarer Sorgfalt hätte die Beschwerdeführerin den Rechtsmangel erkennen müssen. Ihr fehle der gute Glaube (beim Bezug der Leistung), weil ihr mit Verfügung vom 7. April 2014 mitgeteilt worden sei, dass nur der Mietzins der Wohnung abgezogen werden könne. Ausserdem hätte sie den Fehler in der Verfügung erkennen müssen, weil sich ihr EL-Anspruch damit um monatlich Fr. 190.-- erhöht habe, ohne dass der Mietzins erhöht worden wäre oder

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine andere Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse stattgefunden hätte (vgl. Verfügung vom 14. September 2016, act. 14). Im angefochtenen Einspracheentscheid bringt die Beschwerdegegnerin vor, das damalige EL-Berechnungsblatt habe im Vergleich zum früheren eine um Fr. 4'560.-- (entsprechend Fr. 380.-- pro Monat) höhere Miete ausgewiesen, während die Mietzinsanpassung ohne Auslagen für Garagen- und Abstellplatz nur Fr. 1'440.-- pro Jahr oder monatlich Fr. 120.-- ausgemacht habe. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin ihr auf ihre Nachfrage hin die Unterlagen zur Anpassung des Mietzinses pflichtwidrig nicht eingereicht und dessen Zusammensetzung nicht angegeben. 7. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, indem sie bei der Meldung der Mietzinserhöhung Zahlungsnachweise von zweimal Fr. 855.-- pro Monat (für sich und ihre Mitbewohnerin) einreichte, ohne darauf hinzuweisen, dass darin Kosten von je Fr. 130.-- für Garagen enthalten sind, ihre Meldepflicht objektiv verletzt hat. Ausserdem hätte sie auf die Garagenmiete auch nach Erhalt der fehlerhaften Verfügung vom 7. April 2014, worin die Beschwerdegegnerin geschrieben hatte, sie habe für den Abstellplatz Kosten von Fr. 40.-- bzw. wegen gemeinsamer Benützung von Fr. 20.-- pro Monat in Abzug gebracht, hinweisen müssen. Denn die Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht ist nur eine der Formen eines schuldhaften Verhaltens, das die Berufung auf den guten Glauben ausschliesst. Auch wenn von der ansprechenden Person in der Regel nicht erwartet werden kann, dass sie die Ergänzungsleistungsberechnung vollständig nachzuvollziehen vermag, muss ein Bezugsberechtigter nach der Rechtsprechung, um sich nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen, die Berechnungsblätter, welche den Verfügungen über Ergänzungsleistungen beigelegt sind, im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten auf offensichtliche Fehler hin kontrollieren (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 21. Juni 2016, 9C_269/2016, und vom 19. Januar 2011, 9C_921/2010). Gleiches ist für die Prüfung der Begründung einer Verfügung anzunehmen. 8.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8.1 Aufgrund der konkreten vorliegenden Umstände sind diese Nachlässigkeiten indessen nicht als so schwere Pflichtverletzung zu würdigen, dass der Beschwerdeführerin die Berufung auf ihren guten Glauben zu verweigern wäre. 8.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Lauf der EL- Bezugszeit schon wiederholt Verfügungen zugestellt bekommen hat, in denen kein Abzug für Garagenkosten gemacht worden sind: So waren ab April 2003 Kosten für eine Garage und für einen Abstellplatz mit der ausdrücklichen Begründung in die EL- Berechnung eingeschlossen worden, dass alles zusammen gehöre. Nach zwischenzeitlichen Verfügungen ohne Berücksichtigung von Garagenkosten berücksichtigte die Beschwerdegegnerin ab Oktober 2009 solche Ausgaben in ihren EL-Berechnungen erneut (Verfügungen ab 22. Oktober 2009). Selbst nach ihrer persönlichen Vorsprache vom 5. Oktober 2011 anlässlich einer periodischen Überprüfung 2011 und nochmaliger Einreichung des damaligen Mietvertrags erhielt sie zunächst noch eine entsprechende Verfügung vom 28. Dezember 2011. Durch Verfügung vom 23. Mai 2012 wurde ihr dann mitgeteilt, die Kosten für den Abstellplatz könnten nicht mehr übernommen werden, und es wurde ein Abzug gemacht (Fr. 40.-- von den gesamten, gemeinsamen Mietausgaben, im Ergebnis Fr. 20.--). 8.3 Welche Abzüge bei den diversen EL-Berechnungen und Verfügungen von den tatsächlichen Ausgaben der Beschwerdeführerin unter dem Titel der Miete jeweils vorgenommen wurden, ob für Abstell- und/oder Garagenplätze (ganz oder zur Hälfte für nur eine Mitbewohnerin) oder für TV-/Radio-Anschluss-Gebühren, war, wie die Aktenlage zeigt, kaum nachvollziehbar. 8.4 Des Weiteren ist die fehlerhafte Verfügung vom 7. April 2014 ergangen, nachdem die Beschwerdeführerin wiederum persönlich bei der Beschwerdegegnerin vorgesprochen hatte und diese ihr geschrieben hatte, welche Angaben sie noch zu liefern habe. Auf die Notwendigkeit des Einreichens eines Belegs für die Mietzinserhöhung, also eines Mietvertrags oder einer Mietvertragsänderung, hatte die Beschwerdegegnerin nicht hingewiesen und schliesslich wie erwähnt auch ohne solchen Beleg verfügt. Dass die Beschwerdeführerin auf einen Einwand gegen die Verfügungsbegründung verzichtete, erscheint bei der aufgezeigten Vorgeschichte nicht als gravierende Sorgfaltspflichtverletzung.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8.5 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei der Mietzinserhöhung nicht unverzüglich ein Anpassungsgesuch gestellt bzw. diese Erhöhung nicht sofort gemeldet hatte, obwohl sich die Verzögerung zu ihren Lasten auswirkte, stellt zudem einen Hinweis darauf dar, dass sie mit der Beurteilung der massgeblichen ergänzungsleistungsrechtlichen Fakten konkret überfordert gewesen war. 8.6 Was die finanziellen Auswirkungen betrifft, ist ferner festzuhalten, dass die Erhöhung des anrechenbaren Mietzinses und damit des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin durch die fehlerhafte Verfügung nicht Fr. 4'560.-- pro Jahr oder Fr. 380.-- pro Monat, sondern wie in der Verfügung und oben erwähnt Fr. 2'280.-- pro Jahr oder monatlich Fr. 190.-- ausmachte (von pro Jahr Fr. 7'860.-- - nach Abzug Abstellplatz - ausgehend, auf Fr. 10'140.--). Tatsächlich musste die Beschwerdeführerin demgegenüber insgesamt pro Jahr Fr. 1'380.-- oder monatlich Fr. 115.-- mehr Mietkosten bezahlen (Anstieg von jährlich Fr. 8'100.-- [Fr. 1'140.-- einschliesslich Abstellplatz und Fr. 210.-- Nebenkosten] auf Fr. 9'480.-- [Fr. 1'200.-- und Fr. 250.-- Nebenkosten einschliesslich TV-/Radio-Anschluss-Gebühren und Fr. 130.-- Garagenmiete] bzw. von monatlich Fr. 675.-- auf Fr. 790.--). Der Unterschied zwischen Berechnung und tatsächlichen Ausgaben (einschliesslich Garage) war demnach nicht so auffällig wie im Einspracheentscheid angenommen. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Sorgfaltspflicht zwar nicht ausreichend erfüllt, sie aber nicht grob vernachlässigt hat. Sie kann sich daher auf ihren guten Glauben berufen. Da sie nach der Aktenlage zurzeit einen EL- Anspruch hat (vgl. Verfügung vom 19. Dezember 2016), ist auch die zweite Erlassvoraussetzung der grossen Härte (vgl. Art. 5 ATSV) erfüllt. 10. 10.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. Dezember 2016 gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist die Rückforderung von Fr. 3'120.-- (gemäss Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016) zu erlassen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 10.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 10.3 Hingegen hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Entscheid 1. In Gutheissung der Beschwerde im Sinn der Erwägungen wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2016 aufgehoben und der Beschwerdeführerin die Rückforderung von Fr. 3'120.-- erlassen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Zitate

Gesetze

9

Gerichtsentscheide

8