Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, AVI 2021/28
Entscheidungsdatum
22.12.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2021/28 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 01.06.2022 Entscheiddatum: 22.12.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 22.12.2021 Art. 8 Abs. 1 lit. a, b und e AVIG: Nachweis eines versicherten Verdienstes bzw. des Lohnflusses bei geltend gemachter Entlöhnung in bar. Vorliegend bestehen in den Akten zahlreiche Unstimmigkeiten, die Anlass zu vertiefter Prüfung des tatsächlichen Lohnflusses im Sinne eines nicht auszuschlooiessenden Missbrauchs geben. Ein Lohnfluss bzw. bestimmter versicherter Verdienst ist nicht rechtsgenügend nachgewiesen, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Dezember 2021, AVI 2021/28). Entscheid vom 22. Dezember 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner Geschäftsnr. AVI 2021/28 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Gaby Meier, Auer Meier Zopfi AG, Bahnhofstrasse 18, Postfach 1417, 8750 Glarus,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen UNIA Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost, Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Arbeitslosenentschädigung Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherte) meldete sich am 8. Mai 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B.___ zur Arbeitsvermittlung an und wählte als Arbeitslosenkasse diejenige der Unia (nachfolgend: Kasse; ALK-act. 1 f.). Die Versicherte gab an, nach ihrer Scheidung 2015 (vgl. dazu Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Z.___ vom ___ 2015, AKL-act. 23) habe sie als C.___ im Restaurant ihres bisherigen Ehemannes (im Folgenden: Arbeitgeber) gearbeitet. Dieser habe das Arbeitsverhältnis am 31. Januar 2020 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (Protokoll Erstgespräch RAV vom 14. Mai 2020, ALK-act. 3). A.a. Der Arbeitgeber gab für die Jahre 2018 und 2019 einen Lohn der Versicherten von Fr. 58'200.-- bzw. einen letzten Monatslohn von Fr. 4'310.-- (schwer leserlich) an (Arbeitgeberbescheinigung, Angaben vom 28. Mai 2020, ALK-act. 6). A.b. Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 forderte die Kasse die Versicherte unter anderem auf, Kopien der Bankauszüge von Januar 2019 bis Januar 2020 einzureichen, auf denen der ausbezahlte Lohn ersichtlich sei (Lohnfluss; ALK-act. 9). A.c. D., Regionales Beratungszentrum E., teilte der Kasse am 12. Juni 2020 namens und im Auftrag der Versicherten mit, sie könne die angeforderten Bankauszüge nicht beibringen, da der Lohn immer in bar ausbezahlt worden sei. Er habe der Versicherten angeraten, für jeden Monat eine Lohnabrechnung zu verlangen und eine A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Quittung über die Barauszahlung beizubringen (ALV-act. 12). Der Arbeitgeber bestätigte gegenüber der Kasse am 12. Juni 2020, er habe die Löhne an die Versicherte immer monatlich in bar ausbezahlt, ohne Quittungsbelege (ALK-act. 13). Am 24. Juni 2020 forderte die Kasse den Arbeitgeber auf, Bilanz und Erfolgsrechnung 2018 und 2019 mit Auszug aus dem Lohnkonto und dem Gegenkonto einzureichen (ALK-act. 15). Die Versicherte ersuchte sie gleichentags um Einreichung von Steuerunterlagen und des Scheidungsurteils (ALK-act. 16). Die Versicherte liess der Kasse am 7. Juli 2020 die Steuererklärung samt Lohnausweis für das Jahr 2019, die Veranlagungsberechnung (nach Ermessen) für das Jahr 2018 und das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Z.___ vom ___ 2015 zukommen (ALK-act. 20 ff.). Am 7. bzw. 9. Juli 2020 fanden Auszüge aus der Buchhaltung des arbeitgeberischen Betriebes mit Buchungen vom 5. Januar bis 18. April 2019 sowie vom 2. Januar bis 19. Februar 2018 (jeweils Konto 1000, offenbar eingereicht vom Arbeitgeber, vgl. ALK- act. 27) Eingang in die Akten der Kasse (ALK-act. 26). Diese bat den Arbeitgeber am 15. Juli 2020, die fehlenden Buchhaltungsunterlagen (Bilanz- und Erfolgsrechnung, Lohnbuchungen seit Mai 2018) einzureichen (ALK-act. 27). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) teilte der Kasse am 15. Juli 2020 mit, der Arbeitgeber habe für die Versicherte für das Jahr 2018 keinen Lohn deklariert; die Lohndeklaration für das Jahr 2019 sei noch nicht eingegangen (ALK- act. 28). A.e. Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 teilte der Arbeitgeber der Kasse unter anderem mit, die Löhne seien bar ohne Quittung ausbezahlt worden; die Betriebsergebnisse 2018 und 2019 habe er bereits übermittelt (ALK-act. 30). Am 30. Juli 2020 deklarierte der Arbeitgeber gegenüber der SVA für die Versicherte ein beitragspflichtiges Einkommen im Jahr 2019 von Fr. 55'257.-- (ALK-act. 34). Mit Schreiben vom 10. August 2020 erinnerte die Kasse den Arbeitgeber an die ausstehenden Buchhaltungsunterlagen (ALK-act. 35). Dieser teilte der Kasse am 12. August 2020 mit, er habe die Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2018 und 2019 mit Kontoplan bereits zugestellt. Die Lohndeklaration für das Jahr 2019 habe der sich im Ausland aufhaltende Treuhänder noch nicht erledigen können, da er wegen der Corona-Pandemie nicht in die Schweiz reise. Die in Kopie beiliegende Lohndeklaration für das Jahr 2018 müsste im Frühjahr 2019 bei der SVA eingegangen sein (ALK-act. 40). Die Kasse forderte den A.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitgeber am 26. August 2020 letztmals auf, bis zum 4. September 2020 die fehlenden Buchhaltungsauszüge einzureichen (ALK-act. 41). Am 31. August 2020 reichte die Versicherte von ihr ("A.") unterzeichnete Lohnabrechnungen für die Monate Januar 2018 bis Januar 2020 ein (ALK-act. 42). Am 10. September 2020 forderte die Kasse die Versicherte auf, bis zum 24. September 2020 ihren aktuellen Vorsorgeausweis BVG, die Versicherungspolice der Unfalltaggeldversicherung sowie die Steuerveranlagung für das Jahr 2019 einzureichen (ALK-act. 44). Die Versicherte liess der Kasse am 21. September 2020 eine Kopie der Steuererklärung für das Jahr 2019 zukommen (ALK-act. 48) und teilte mit, eine berufliche Vorsorge habe infolge nicht bezahlter Prämien nicht bestanden und eine Unfalltaggeldversicherung sei erst ab September 2020 abgeschlossen worden (ALK-act. 47). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 wies die Kasse den Antrag auf Arbeits­ losenentschädigung per 8. Mai 2020 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die familienrechtliche Verbindung zum ehemaligen Arbeitgeber rechtfertige eine eingehende Prüfung des Lohnflusses, da ein erhebliches Missbrauchspotential bestehe. Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen könne der Lohnfluss nicht nachgewiesen werden, weshalb der Antrag abgewiesen werden müsse (ALK-act. 50). A.g. Mit Einsprache vom 12. November 2020 (Postaufgabe) machte die Versicherte geltend, sie sei seit 1. Mai 2016 nicht in arbeitgeberähnlicher Stellung gewesen, da der Arbeitgeber einen neuen Mietvertrag abgeschlossen habe und sie nicht mehr Vertragspartei gewesen sei. Der ehemalige Arbeitgeber habe alle verlangten Unterlagen eingereicht und dazu Stellung genommen (ALK-act. 51). A.h. Am 14. Januar 2021 reichte die Versicherte Quittungen für monatliche Lohnzahlungen von Januar 2018 bis Januar 2020 ein (ALK-act. 54 f.). Die Kasse holte am 29. Januar 2021 einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherte bei der SVA Zürich per 5. Februar 2021 ein (ALK-act. 56 f.). Am 12. Februar 2021 forderte sie vom Steueramt der Gemeinde F. Steuerunterlagen für das Jahr 2019 an (ALK- act. 58 f.). A.i. Mit Entscheid vom 18. März 2021 wies die Kasse die Einsprache ab. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, weil sämtliche Löhne in bar und ohne Quittung A.j.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Erwägungen 1. Anspruch auf Arbeitslosenversicherung haben Versicherte, die unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos sind, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben und die Beitragszeit erfüllen (Art. 8 Abs. 1 lit. a, b und e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). ausbezahlt worden seien, sei die Möglichkeit zu prüfen, einen versicherten Verdienst zu berechnen. Aufgrund diverser gegensätzlicher Aussagen und der nicht (gegebenen) Überprüfbarkeit des Lohnflusses könne kein versicherter Verdienst eruiert werden (ALK-act. 60). Mit Beschwerde vom 3. Mai 2021 lässt die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. G. Meier, beantragen, der Einspracheentscheid vom 18. März 2021 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. Mai 2020 gutzuheissen. Zur Begründung lässt sie vorbringen, der Nachweis eines Lohnflusses sei keine (gesetzliche) Anspruchsvoraussetzung. Dass der Lohn in bar ausbezahlt werde, sei im Service üblich. Die Nettolöhne für die Jahre 2018 und 2019 seien mit Lohnausweisen vom 10. Januar 2019 und vom 20. Februar 2020 deklariert worden. Die Lohnzahlungen seien in der Buchhaltung 2018 und 2019 ausgewiesen (act. G 1). Mit der Beschwerde werden die Lohnausweise und die Buchhaltung der Jahre 2018 und 2019 eingereicht (act. G 1.3 ff.). B.a. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2021 beantragt die Kasse (im Folgenden: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, in der Beschwerde würden keine neuen Tatsachen oder Begründungen vorgebracht, die den Einspracheentscheid in Frage stellen würden (act. G 3). B.b. Die Beschwerdeführerin hält mit Eingabe vom 23. Juli 2021 an ihren Anträgen und ihren Vorbringen fest (act. G 8). B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. 3. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). Die arbeitssuchende Person gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Vorliegend besteht ein möglicher Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erst ab dem Zeitpunkt der Anmeldung am 8. Mai 2020. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit umfasst somit den Zeitraum vom 8. Mai 2018 bis zum 7. Mai 2020. Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate bzw. der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist (Art. 37 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Art. 37 Abs. 3 AVIV). Vorliegend dauert der Bemessungszeitraum somit vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Januar 2020. 2.1. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, werden für den Zeitraum ab 1. Februar 2019 keine höheren Monatslöhne geltend gemacht als für die Zeitspanne vom

  1. August 2019 bis 31. Januar 2020. Für die Bemessung des versicherten Verdienstes ist daher Letztere massgebend. 2.2. Umstritten und zu prüfen ist der genügende Nachweis einer tatsächlichen Lohn­ zahlung (Lohnfluss). Lässt sich ein versicherter Verdienst nicht hinreichend zuverlässig feststellen, führt dies zur Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Art. 22 Abs. 1 AVIG; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2013, 8C_75/2013, E. 3.5; BGE 131 V 453 E. 3.3 a.E.; AVIG-Praxis ALE, C2). Davon abzuweichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinn der Vereinbarung fiktiver Löhne, die in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2019, 8C_749/2018, E. 3.2). 3.1. Zunächst sind die Angaben zur Wohnsituation der Beteiligten unklar: Die Beschwerdeführerin und der Arbeitgeber gaben bei der Anmeldung vom 8. Mai 2020 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. bzw. in der der Arbeitgeberbescheinigung vom 28. Mai 2020 (ALK-act. 2; ALK-act. 6) dieselbe Adresse an, die von derjenigen auf den Steuerunterlagen der Beschwerdeführerin (Lohnausweis vom 3. Januar 2020, ALK-act. 21, Steuererklärung vom 28. Mai 2020, ALK-act. 20) abweicht. Während die Beschwerdeführerin im Erstgespräch mit der RAV-Beraterin am 14. Mai 2020 angab, es existiere ein Arbeitsvertrag, den sie aber nie erhalten habe (ALK-act. 3), verneinte der Arbeitgeber dessen Bestehen (Arbeitgeberbescheinigung vom 28. Mai 2020, ALK-act. 6). Bezüglich Kündigung fällt sodann auf, dass die Beschwerdeführerin beim Erstgespräch erklärte, diese erst am 31. Januar 2020 erhalten zu haben (ALK-act. 3), womit klarerweise die Kündigungsfrist nicht eingehalten worden wäre. Im offensichtlich vom Arbeitgeber ausgefüllten Formular Antrag auf Arbeitslosenentschädigung wurde dann die Kündigung am 28. Oktober 2019 bestätigt (vgl. ALK-act. 5 und Kündigungsschreiben, ALK-act. 7). Schliesslich gaben die Beteiligten an, die Beschwerdeführerin habe nach der Scheidung 2015 als Arbeitnehmerin im Betrieb des Exmannes gearbeitet (ALK- act. 3), obwohl gemäss IK-Auszug erst für 2017 Beiträge abgerechnet wurden (ALK- act. 25, 57). Es fällt auch auf, dass gemäss Antrag auf Arbeitslosenentschädigung sowie Arbeitgeberbescheinigung das Anstellungsverhältnis ab März 2015 durchgehend gedauert haben soll (ALK-act. 5 und 6), während die Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren nicht erreichbar war, weshalb das Scheidungsurteil vom ___ 2015 amtlich publiziert werden musste (ALK-act. 23). Und schliesslich blieb völlig unklar, was die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Februar bis 7. Mai 2020 gemacht hat (vgl. ALK-act. 12). Auch wenn sich für eine arbeitgeberähnliche Stellung der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte finden und dagegen sprechen mag, dass sie gemäss ihren Ausführungen ab 1. Mai 2016 wohl nicht mehr Partei des Pachtvertrags war (ALK-act. 51), gaben die erwähnten Unstimmigkeiten zu Recht Anlass zu vertiefter Prüfung des tatsächlichen Lohnflusses im Sinne eines nicht auszuschliessenden Missbrauchs. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im 4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte individuellen Konto (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 20. November 2019, 8C_472/2019, E. 4.2, und vom 28. Februar 2019, 8C_749/2018, E. 3.2). Der Arbeitgeber bestätigte am 12. Juni 2020, dass er der Beschwerdeführerin den Lohn jeweils bar und ohne Quittungsbeleg ausbezahlt habe (ALK-act. 13). Dennoch legte die Beschwerdeführerin (und nicht etwa der Arbeitgeber, in dessen Besitz die Lohnquittungen zu erwarten wären) im Einspracheverfahren unterzeichnete Lohnabrechnungen (ALK-act. 42) und Quittungen (ALK-act. 55) vor. Zwar mag sein, dass sich die Beschwerdeführerin zur nachträglichen Erstellung dieser Belege auf Anraten ihres Beraters veranlasst sah (vgl. ALK-act. 12) und sie somit in guter Absicht handelte. Die vom Arbeitgeber (ALK-act. 8) und von der Beschwerdeführerin (ALK- act. 42) eingereichten Lohnabrechnungen weisen (im Übrigen namentlich für die berufliche Vorsorge divergierende) Sozialversicherungsabzüge auf, obwohl die Beschwerdeführerin der Kasse am 21. September 2020 mitteilte, es habe zur Zeit des Arbeitsverhältnisses weder eine berufliche Vorsorge noch eine Unfallversicherung bestanden (vgl. ALK-act. 47). Dies erscheint plausibel, weil die Lohndeklaration an die SVA St. Gallen für das Jahr 2018 offenbar erst erfolgte, nachdem die Beschwerdeführerin sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet und Arbeitslosenentschädigung beantragt hatte: Zwar wurde der Kasse eine vom Arbeitgeber nicht unterzeichnete Lohnsummendeklaration, datiert am 12. Februar 2019, eingereicht (ALK-act. 39). Indes erklärte eine Sachbearbeiterin der SVA St. Gallen gegenüber der Kasse am 15. Juli 2020, der Arbeitgeber habe für das Jahr 2018 zwar eine Lohndeklaration eingereicht, auf welcher jedoch die Beschwerdeführerin nicht aufgeführt sei (ALK-act. 28). Damit im Einklang weist der am 3. Juli 2020 von der SVA St. Gallen erstellte IK-Auszug für das Jahr 2018 noch keinen vom Arbeitgeber abgerechneten Lohn aus (ALK-act. 25), dieser ist erstmals im IK-Auszug vom 5. Februar 2021 mit Fr. 41'886.-- aufgeführt (AKL-act. 57). Die Beschwerdeführerin wurde von den Steuerbehörden am 16. Oktober 2019 für das Jahr 2018 nach Ermessen veranlagt (ALK-act. 22). Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitgeber in der Arbeitgeberbescheinigung vom 28. Mai 2020 für das Jahr 2018 noch ein von der späteren Lohndeklaration abweichendes Einkommen von Fr. 58'200.-- angegeben hatte (ALK-act. 6). 4.2. Im Vergleich der vom Arbeitgeber (ALK-act. 8) mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohnabrechnungen (ALK-act. 42) des Jahres 2019 fallen unterschiedliche Grundlöhne (Fr. 3'900.-- bzw. Fr. 4'000.--), sowie abweichende Abzüge bei gerundet identischen Nettolöhnen (Fr. 4'438.50, ALK-act. 42 bzw. Fr. 4'400.--, ALK-act. 55) auf. Während der Arbeitgeber im Lohnausweis für das Jahr 2019 einen Bruttolohn von 4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Zu prüfen bleibt, ob weitere Abklärungen zu treffen sind. Die Beschwerdeführerin lässt eine schriftliche Auskunft bzw. Befragung des Treuhänders G.___, sowie die Einholung einer schriftlichen Auskunft der SVA St. Gallen beantragen. Fr. 58'200.-- deklarierte (ALK-act. 59), gab er gegenüber der SVA St. Gallen in der Lohnsummendeklaration vom 30. Juli 2020 einen steuerpflichtigen Lohn von Fr. 62'025.-- bzw. eine beitragspflichtige Lohnsumme von Fr. 55'257.-- an (ALK- act. 34). Für den Januar 2020 weist die mit der Arbeitgeberbescheinigung vom 28. Mai 2020 eigereichte Lohnabrechnung (ALK-act. 8) einen Additionsfehler auf, der nachfolgend korrigiert wurde (Grundlohn Fr. 4'200.--; Bruttolohn Fr. 5'092.50; ALK- act. 42). Den von der Beschwerdeführerin eingereichten, offensichtlich nachträglich erstellten und unterzeichneten Lohnabrechnungen und Quittungen kann daher unter den vorliegenden Gegebenheiten kein massgeblicher Beweiswert zuerkannt werden. Die Buchhaltung des Jahres 2019 wurde nicht vollständig eingereicht. Die Anfangs- und Abschlussbetreffnisse des Kassen- und des Lohnkontos sind nicht ersichtlich, die Jahresbilanzen fehlen (vgl. act. G 1.6). Die behauptete vereinfachte Buchführung (ALK- act. 30) erscheint in Anbetracht der vorgenommenen Kontierung fraglich. Die geltend gemachte Zunahme des Einkommens der Beschwerdeführerin über die Jahre 2018 bis 2020 ist bemerkenswert, insbesondere mit Blick darauf, dass der Arbeitgeber die Kündigung mit einem Umsatzrückgang begründete (ALK-act. 7). Ein tatsächlicher Lohnfluss lässt sich auch nicht durch entsprechende regelmässige Bareinzahlungen auf ein Konto der Beschwerdeführerin nachvollziehen. Zwar gab die Beschwerdeführerin im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung eine Zahlungsverbindung an (ALK-act. 5), jedoch verfügte sie gemäss Steuererklärung und - veranlagung für das Jahr 2019 über kein eigenes Konto (vgl. ALK-act. 59). 4.4. Aufgrund des Gesagten entsteht gesamthaft betrachtet der Eindruck, dass sämtliche Lohnabrechnungen und Quittungen nicht echtzeitlich, sondern im Hinblick auf bzw. im Verlauf des Verfahrens betreffend Arbeitslosenentschädigung ausgefertigt wurden. Ein tatsächlicher Lohnfluss bzw. ein versicherter Verdienst ist damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. 4.5. Die Verwaltung und das Versicherungsgericht haben den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die Erhebung von Beweisen kann verzichtet werden, wenn zweifelsfrei 5.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. davon ausgegangen werden kann, diese vermöchten zur Erhellung eines Sachverhaltselements nichts beizutragen (Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, Rz. 67 zu Art. 43) bzw. wenn die zu beweisende Tatsache nicht wesentlich ist (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157) oder das Gericht aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (sog. antizipierte Beweiswürdigung, BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Mit ihren Anträgen will die Beschwerdeführerin beweisen, dass der Arbeitgeber mit den Lohndeklarationen in Verzug gewesen sei, was nicht ihr anzulasten sei. Vorliegend ergibt sich die fehlende Beweiskraft indes nicht alleine aufgrund des Zeitpunktes der Lohndeklaration, sondern daraus, dass die Deklarationen und die erst im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Lohnabrechnungen und Quittungen unstimmig sind (vgl. E. 4.2 und 4.3). Eine Befragung des Arbeitgebers wurde nicht beantragt und es ist nicht ersichtlich, wie sie die dargelegten Widersprüche ergebnisrelevant aufzulösen vermöchte. Von weiteren Beweiserhebungen kann daher in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden. 5.2. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.6.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG).6.2. bis Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). 6.3.

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Gesetze

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Gerichtsentscheide

6