© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 20-9171 / 21-4235 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 06.07.2021 Entscheiddatum: 22.06.2021 BDE 2021 Nr. 45 Art. 63, Art. 72 Abs. 1 BauG. Vorliegend sind sowohl für die Erweiterung (Dachaufbau mit Studio) als auch für das Wohnhaus insgesamt genügend Abstellflächen für Motorfahrzeuge vorhanden. Die Auslegung des Parkplatzbedarfs-Reglements der Vorinstanz ist insbesondere mit Blick auf das ihr zustehende Ermessen korrekt. Zudem sind auch die Abmessungen gemäss VSS-Norm eingehalten (Erw. 3). Im Übrigen kann vorliegend die Fläche des subjektiv-dinglichen Miteigentumsanteils am Strassengrundstück für einen Ausnützungstransfer nach Art. 63 BauG herangezogen werden (Erw. 4). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.) BDE 2021 Nr. 45 finden Sie im angehängten PDF-Dokument
Kanton St.Gallen Baudepartement
20-9171/21-4235
Entscheid Nr. 45/2021 vom 22. Juni 2021 Rekurrenten
A.___ und B.___ vertreten durch M.A. HSG Linus Hofmann, Rechtsanwalt, Lattenhofweg 4, 8645 Rapperswli-Jona
gegen
Vorinstanz Bau- und Umweltkommission der Stadt X.___ (Beschlüsse vom 2. November 2020 und 16. April 2021)
Rekursgegner
C.___ vertreten durch lic.iur. Hans Rudolf Spiess und/oder lic.iur. Marie- Theres Huser, Rechtsanwältin, Kirchenweg 5, 8034 Zürich
Betreff Baubewilligung (Dauchaufbau mit Studio)
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 45/2021), Seite 2/12
Sachverhalt A. C.___ ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch X., an der F.strasse 15 in X.. Das Grundstück liegt gemäss gelten- dem Zonenplan der Stadt X. vom 9. März 2011 in der Wohnzone W2c. Es ist mit einem Wohnhaus (Vers.-Nr. 002) überbaut und wird über die F.___strasse (Gemeindestrasse 3. Klasse) erschlossen.
Mit Baugesuch vom 22. Oktober 2019 beantragte C.___ bei der Bau- und Umweltkommission der Stadt X.___ die Baubewilligung für die Er- stellung eines eingeschossigen Studios mit Loggia und extensiv be- grüntem Flachdach auf dem Dach des bestehenden Wohnhauses (Vers.-Nr. 002).
a) Innert der Auflagefrist vom 21. Januar bis 19. Februar 2020 erhoben A.___ und B.___ Einsprache gegen das Bauvorhaben.
b) Mit Beschluss vom 2. November 2020 erteilte die Bau- und Um- weltkommission der Stadt X.___ die Baubewilligung unter Bedingun- gen und Auflagen und wies die Einsprache von A.___ und B.___ ab. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, das Grundstück Nr. 001 weise zusammen mit den subjektiv-dinglich verbundenen Grundstücken Nrn. 003 und 004 eine maximal anrechenbare Buttoge- schossfläche von 314,87 m 2 auf, was für die beantragte Fläche von 294 m 2 ausreiche. Weiter weise das Baugesuch die benötigten drei Parkfelder aus.
B. Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B.___, nunmehr vertreten durch M.A. HSG Linus Hofmann, Rechtsanwalt, mit Schrei- ben vom 23. November 2020 Rekurs beim Baudepartement (Verfah- ren Nr. 20-9171; im Folgenden Rekurs 1). Mit Rekursergänzung vom 18. Januar 2021 werden folgende Anträge gestellt:
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 45/2021), Seite 3/12
C. a) Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2021 beantragt der Rekursgegner, vertreten durch lic.iur. Hans Rudolf Spiess und/oder lic.iur. Marie-Theres Huser, Rechtsanwältin, Zürich, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, der Parkplatzbedarf sei im Baugesuch genügend ausgewiesen. Für das zu erstellende Studio genüge ein zusätzlicher Parkplatz. Zudem sei bei einer Erweiterung nur der Mehrbedarf an Parkplätzen nachzuwei- sen. Auch die VSS-Normen seien eingehalten. Für die Ausnützung könne weiter die Grundstücksfläche der subjektiv-dinglich verbunde- nen Miteigentumsgrundstücke herangezogen werden, weshalb ein Ausnützungstransfer nicht notwendig sei. Ein solcher wäre jedoch – wenn nötig – vorliegend ohne Weiteres möglich.
b) Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2021 beantragt die Vor- instanz, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wird geltend gemacht, der Parkplatzbedarf von einem Parkplatz pro Wohneinheit sei vorliegend korrekt und das Parkplatz- bedarfs-Reglement eingehalten. Die VSS-Normen seien bei den im Baugesuch ausgewiesenen Parkfeldern eingehalten. Im Übrigen könne die Ausnützung der subjektiv-dinglichen Miteigentumsgrundstü- cke beansprucht werden und eine Übernutzung liege nicht vor. Die be- absichtigte Erweiterung entspreche sodann dem Grundsatz der haus- hälterischen Bodennutzung.
c) Mit Schreiben vom 22. März 2021 teilt der Vertreter der Rekur- renten mit, dass für den Fall eines möglichen Ausnützungstransfers eine entsprechende Eigentumsbeschränkung zu verfügen wäre. Wei- ter sei unklar, welche und wie viele Parkplätze bisher bewilligt seien. Ausgewiesen sei lediglich der Garagenparkplatz. Schliesslich sei selbst im Fall des Unterliegens bei den Kostenfolgen zu berücksichti- gen, dass der Rekursgegner während des Verfahrens im Bereich der Parkplätze einen Baum gefällt habe.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 45/2021), Seite 4/12
d) Mit Schreiben vom 9. April 2021 teilt der Rekursgegner mit, dass die Vorinstanz in den nächsten Tagen einen Beschluss zur Ausnüt- zungsübertragung und Anmerkung im Grundbuch fällen werde.
D. a) Mit Beschluss vom 16. April 2021 verfügte die Bau- und Umwelt- kommission der Stadt X.___ eine Ausnützungsbeschränkung von 54 m 2 auf dem Grundstück Nr. 003 zugunsten von Grundstück Nr. 001 und beauftragte das Grundbuchamt mit der entsprechenden Anmer- kung auf Grundstück Nr. 003. Zur Begründung wird ausgeführt, dass aufgrund des 1/15-Miteigentumsanteils an Grundstück Nr. 003 (Ge- samtfläche 1'632 m 2 ) eine anteilsmässige Grundstücksfläche von 108 m 2 für den Ausnützungstransfer zur Verfügung stehe, was auf- grund der Ausnützungsziffer von 0,5 eine anrechenbare Fläche von 54 m 2 ergebe.
b) Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 29. April 2021 erneut Rekurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 21-4235; im Folgenden Rekurs 2) mit den folgenden Anträgen:
c) Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 lässt sich der Rekursgegner durch seine Rechtsvertreter vernehmen und beantragt, den Rekurs unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen und die Baube- willigung zu erteilen. Zur Begründung wird vorgebracht, der Ausnüt- zungstransfer gemäss Miteigentumsanteil sei zulässig. Es liege eine Verfügung über die Quote vor, womit nicht in die Rechte der übrigen Miteigentümer eingegriffen werde. Aufgrund der klaren Festlegung der Anteile sei eine besondere Ausscheidung gemäss den anrechenbaren Grundstücksflächen nicht notwendig.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 45/2021), Seite 5/12
E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die beiden Rekursverfahren stehen im gleichen sachlichen Zu- sammenhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Es ist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen und durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (VerwGE B 2015/96 und B 2015/97 vom 26. Oktober 2016 Erw. 1; GVP 1972 Nr. 30).
1.2 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf die Rekurse ist einzutreten.
Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsent- scheid erging am 2. November 2020. Mithin sind vorliegend grundsätz- lich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss An- hang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilun- gen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Bauregle- ment zur Anwendung.
Die Rekurrenten machen eine ungenügende Anzahl Parkplätze gel- tend.
3.1 Gemäss den bewilligten Baugesuchplänen (vi act. 23) ist in der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Nr. 001 die Erstellung eines neuen Parkplatzes ausgewiesen. Ebenso ist ein Abstellplatz auf dem Vorplatz und in der Garage eingezeichnet. Gemäss dem angefochte- nen Beschluss vom 2. November 2020 sowie der Vernehmlassung der Vorinstanz seien damit die drei notwendigen Parkfelder vorhanden. Ein weiterer Parkplatz nordwestlich vor der Einliegerwohnung sei nicht notwendig. Wie die Rekurrenten grundsätzlich zu Recht vorbringen, geht aus den Vorakten nicht hervor, ob neben dem Abstellplatz in der Garage ursprünglich ein weiterer Parkplatz bewilligt wurde. Dies ist für
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die Frage der genügenden Anzahl Abstellflächen für Motorfahrzeuge vorliegend jedoch nicht von Bedeutung.
3.2 Bei der Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen kann der Bauherr nach Art. 72 Abs. 1 BauG ver- pflichtet werden, auf privatem Grund Abstellflächen für Motofahrzeuge der Benützer oder Besucher zu schaffen, soweit die örtlichen Verhält- nisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind. Die Erweiterung oder Zweckänderung einer Baute oder Anlage im Sinn des Gesetzes ist zu bejahen, wenn durch die Umgestaltung eine Zunahme des motorisier- ten Verkehrs und damit ein vermehrtes Bedürfnis nach Parkflächen zu erwarten ist. Ob eine Erweiterung oder Zweckänderung vorliegt, hängt demnach davon ab, ob sie einen grösseren motorisierten Benützer- kreis zur Folge haben wird bzw. ob der Bedarf an Abstellflächen für Motorfahrzeuge zunimmt. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Zweckänderung im Sinn einer Nutzungsänderung zu einem Mehrbe- darf an Abstellflächen für Motorfahrzeuge führt. Werden bei der Um- gestaltung eines Gebäudes verschiedene Zweckänderungen und Er- weiterungen vorgenommen, so ist eine Zweckänderung bzw. Erweite- rung in Sinn von Art. 72 Abs. 1 BauG nur dann anzunehmen, wenn unter Anwendung gleicher Massstäbe der Bedarf an Abstellflächen nach der Umgestaltung grösser ist als zuvor (GVP 1985 Nr. 81). Mit anderen Worten beschränkt sich die Pflicht zur Schaffung von Abstell- flächen für Motorfahrzeuge von vornherein nur auf den Mehrbedarf (BDE Nr. 17/2009 vom 8. April 2009 Erw. 3.4.1; vgl. Art. 69 Abs. 1 Satz 2 PBG).
3.3 Es ist unbestritten, dass der umstrittene Dachaufbau mit Studio mit einer Fläche von 58 m 2 für sich allein höchstens zu einem Mehr- bedarf von einem Abstellplatz führt. Vorliegend geht aus den Akten zudem hervor, dass zumindest ein zusätzlicher, bisher nicht bewilligter Parkplatz neu geschaffen wird. Inwiefern dieser die Abmessungen ge- mäss VSS-Norm SN 40 291a nicht erfüllen soll, begründen die Rekur- renten sodann nicht. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführt, be- trägt die minimale Abmessung für Senkrechtparkfelder in der Komfort- stufe A bei einem Parkfeldwinkel von 90° in der Breite 2,35 m und in der Länge 5,00 m (Ziff. 12 Tab. 3). Gemäss den Baugesuchsplänen sind diese Abmessungen vorliegend eindeutig eingehalten, wobei je nach örtlichen Verhältnissen sogar von den VSS-Normen – welche Richtwerte darstellen – abgewichen werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_174/2020 vom 5. Mai 2021 Erw. 3.7 und VerwGE B 2019/215 und B 2019/217 vom 25. März 2021 Erw. 2.1).
3.4 Vorliegend wären allerdings selbst gemäss Berechnung nach dem Parkplatzbedarfs-Reglement der Stadt X.___ vom 7. Mai 2010 (SRRJ 711.003; nachfolgend Parkplatzreglement) genügend Abstell- plätze für das bestehende Wohnhaus und das geplante Studio (somit ohne Beschränkung auf den Mehrbedarf) vorhanden.
3.5 Gemäss dem angefochtenen Entscheid vom 2. November 2020 wurden die drei Parkfelder gemäss Baugesuchsunterlagen bewilligt.
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Gemäss Grundrissplan (vi act. 23) sind ein Abstellplatz in der Garage sowie zwei Aussenplätze auf dem Vorplatz, d.h. insgesamt drei Ab- stellplätze, vorgesehen. Entgegen der Ansicht der Rekurrenten ist vor der bestehenden Einliegerwohnung – wo bisher offenbar ein Baum ge- pflanzt war – kein Abstellplatz vorgesehen. Die Standorte der Abstell- plätze sind – wenn auch nicht sehr deutlich – mit Fahrzeug-Symbolen in den Plänen hinreichend ausgewiesen. Der Grenzbedarf für Parkfel- der nach Art. 8 Parkplatzreglement beträgt bei einer Wohnnutzung für Bewohner entweder 1 Parkfeld/80 m 2 Wohnfläche oder 1 Park- feld/Wohnung (Alternativbestimmung) sowie zusätzlich 10 Prozent der Bewohner-Parkfelder als Besucher-Parkplätze. Als Grenzbedarf gilt diejenige Anzahl Parkfelder für Motofahrzeuge, die notwendig sind, wenn die Verkehrsbedürfnisse einer Baute oder Anlage ausschliess- lich mit privaten Verkehrsmitteln abgedeckt werden. Die Vorinstanz ging vorliegend offenbar davon aus, dass ein Parkfeld pro Wohnung (Einliegerwohnung, Hauptwohnung, Dachstudio) genügt, weshalb auch mitsamt Besucherparkplatzanteil klarerweise drei Parkfelder ge- nügen würden (Bruchteile bis 0,5 werden abgerundet). Die Rekurren- ten sind demgegenüber der Meinung, dass die Anzahl Parkfelder nach der Wohnfläche zu bestimmen sei, was einen Bedarf von vier Parkfel- dern ergäbe (294 m 2 / 80 m 2
3.6 Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 8 Parkplatzreglement er- weist sich die Auslegung der Vorinstanz als zutreffend, wonach vorlie- gend der Parkplatzbedarf pro Wohnung ausgewiesen werden kann. Gemäss den Grundrissplänen wird das Dachstudio über einen sepa- raten Treppenaufgang erschlossen. Auch die Einliegerwohnung ist nicht über den Haupteingang zugänglich. Es liegen somit klarerweise drei Wohnungen im Sinn des Parkplatzreglements vor. Für die Ausle- gung der Rekurrenten finden sich hingegen keine Anhaltspunkte, selbst wenn möglicherweise andere Wohnungen dieser Grössenord- nung (127 m 2 ) über mehr als ein Parkplatz verfügen. Dürfte diese Be- stimmung nur bei kleineren Wohnungen angewendet werden, würde eine Alternativbestimmung keinen Sinn ergeben. Dazu kommt, dass der Grenzbedarf (Art. 8) nach Art. 9 Parkplatzreglement innerhalb von Minimal- und Maximalwerten frei bestimmt werden kann. Vorliegend ist aufgrund der Entfernung von rund 450 m Luftlinie zum Bahnhof Z.___ sowie dem Radweg entlang der X.___strasse von einer sehr guten Möglichkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln so- wie der Erreichbarkeit durch Radfahrer und Fussgänger (vgl. Art. 7 Abs. 1 Parkplatzreglement) und folglich einer Einteilung im Gebiet C auszugehen. Der Grenzbedarf kann somit nochmals auf 70 Prozent (was selbst bei einer Berechnung nach Wohnfläche einen Bedarf von 2,76 bzw. 3 Parkfeldern ergeben würde) reduziert werden. Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend auch nach dem Parkplatzreglement genü- gend Parkfelder ausgewiesen sind, zumal der Platz in der Garage so- wie auf dem Vorplatz grosszügig bemessen ist und weitere Fahrzeuge abgestellt werden könnten. Der Rekurs 1 ist diesbezüglich abzuwei- sen.
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Vorliegend ist unbestritten, dass zur Einhaltung der Ausnützungsziffer ursprünglich kein Ausnützungstransfer im Sinn einer öffentlich-rechtli- chen Eigentumsbeschränkung verfügt und im Grundbuch angemerkt wurde (vgl. Art. 63 BauG), obwohl die Vorinstanz davon auszugehen scheint, dass ein solcher sowohl von Grundstück Nr. 003 (F.___strasse) als auch vom ehemaligen Heizgebäude (Grundstück Nr. 004) möglich sei. Nachdem dagegen Rekurs erhoben wurde, hat die Vorinstanz in Absprache mit dem Rekursgegner einen Ausnüt- zungstransfer von Grundstück Nr. 003 (F.___strasse) verfügt. Insofern wurde der angefochtene Beschluss vom 2. November 2020 korrigiert, womit der Rekurs 1 diesbezüglich gegenstandslos wurde. Die Rekur- renten beanstanden in Rekurs 2 jedoch weiterhin, dass der Ausnüt- zungstransfer von Strassengrundstück Nr. 003 nicht zulässig sei und damit das Baugrundstück Nr. 001 übernutzt werde. Nicht umstritten ist, dass bei einer Zulässigkeit des Ausnützungstransfers genügend Ausnützung auf dem Baugrundstück vorhanden wäre.
4.1 Entgegen der Ansicht der Rekurrenten liegt bei der Übertragung von Strassengrundstück Nr. 003 auf das angrenzende Grundstück Nr. 001 kein unzulässiger interzonaler Ausnützungstransfer vor. Beim Strassenbau ersetzt das Planverfahren das Baubewilligungsverfahren (Art. 39 Abs. 1 des Strassengesetzes [sGS 732.1; abgekürzt StrG]). Der Strassenbau beruht damit auf einem Nutzungsplan im Sinn von Art. 14 Abs. 1 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG), dem sogenannten "Teilstrassenplan", der die zu- grundeliegende Zone (Grundordnung) überlagert (VerwGE B 2018/235 vom 21. November 2019 Erw. 3.3; BDE Nr. 59/2019 vom 13. Oktober 2020 Erw. 5.3.2). Das vorliegend inmitten der Zone W2c liegende Strassengrundstück Nr. 003 liegt folglich in der gleichen Zone wie das angrenzende Baugrundstück Nr. 001, weshalb ein Ausnüt- zungstransfer grundsätzlich möglich ist. Ein interzonaler Nutzungs- transfer liegt jedenfalls nicht vor.
4.2 Weiter geht es vorliegend nicht (mehr) um eine Hinzurechnung eines Anteils der Strassenfläche an die anrechenbare Parzellenfläche nach Art. 61 Abs. 3 BauG, sondern um einen Nutzungstransfer nach Art. 63 BauG. Massgebend ist deshalb nicht mehr, welcher Anteil je Grundstück ursprünglich für den Bau der F.___strasse abgetreten wurde, sondern ob der feststehende Anteil von 1/15 subjektiv-dingli- chem Miteigentum bzw. dessen anteilsmässige Fläche an Grundstück Nr. 003 angerechnet werden kann. Gemäss Art. 646 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (SR 210; abgekürzt ZGB) hat jeder Miteigentümer für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigen- tümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert oder verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden. Die gemäss Beschluss vom 16. April 2021 auf das Baugrundstück Nr. 001 übertragene Aus- nützung entspricht genau dem dem Rekursgegner zustehenden Mitei- gentumsanteil von 1/15. Es liegt mithin eine Verfügung über die Quote vor, was mit Art. 646 Abs. 3 ZGB ohne weiteres vereinbar ist (BSK- ZGB II-BRUNNER/WICHTERMANN, Basel 2019; Art. 646 N 21 ff.). Ein
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Sachverhalt im Sinn von Art. 648 Abs. 2 ZGB ist nicht gegeben. Weder wird die Sache als Ganzes veräussert, noch im Sinn dieser Bestim- mung belastet. Mit dem Ausnützunstransfer wird nicht in die Rechte der übrigen Miteigentümer eingegriffen (vgl. Urteil des Verwaltungsge- richtes Zürich VB.2000.00305 vom 7. Dezember 2000 Erw. 2.d.aa; BRUNNER/WICHTERMANN, a.a.O., Art. 648 N 32 ff.). Diese haben auch nach Übertragung der Ausnützung eines Anteils von 1/15 jeweils die Möglichkeit in gleicher Weise Ausnützung vom angrenzenden Stras- sengrundstück auf ihr mit einem Wohnhaus übertrautes Grundstück zu übertragen. Aufgrund der Anmerkung der öffentlich-rechtlichen Ei- gentumsbeschränkung im Grundbuch steht diese Möglichkeit dem Re- kursgegner inskünftig nicht mehr zur Verfügung. Eine Zustimmung der übrigen Miteigentümer ist folglich nicht notwendig, zumal die Rekur- renten auch nicht begründen, inwiefern sie durch den Ausnützungs- transfer in ihren Rechten verletzt wären. Insgesamt erweist sich der fragliche Ausnützungstransfer als zulässig, weshalb der Rekurs 2 ab- zuweisen ist.
4.3 Der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass die anteilsmäs- sige Fläche (1/15) von Grundstück Nr. 003 vorliegend nicht im Sinn von Art. 61 Abs. 3 Satz 2 BauG zur anrechenbaren Parzellenfläche hinzugerechnet werden könnte. Die Bodenabtretung für den Bau der F.___strasse hat vorliegend nämlich bereits im Jahr 1971 – und somit lange vor dem Inkrafttreten von Art. 61 Abs. 3 Satz 2 BauG am 1. Sep- tember 1983 – stattgefunden (act. 8). Da diese Möglichkeit in der bis 31. August 1983 geltenden Fassung von Art. 61 Abs. 3 BauG nicht vorgesehen war, ist eine Anrechnung nicht möglich (vgl. RRB Nr. 1122 vom 9. Juni 1992 i.S. S.S.). Bei den übrigen subjektiv-dinglichen Mit- eigentumsgrundstücken Nrn. 004 und 005 handelt es sich sodann klarerweise nicht um Nachbargrundstücke im Sinn von Art. 63 BauG, zumal Grundstück Nr. 005 auch noch in einer anderen Zone (W2a) liegt. Schliesslich ist anzumerken, dass das Grundstück Nr. 004 be- reits überbaut und somit in jedem Fall unklar ist, ob überhaupt noch Ausnützung übertragen werden könnte.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs 1 teilweise gegen- standslos geworden ist, weil die Vorinstanz während des Rekursver- fahrens den fehlenden Ausnützungstransfer verfügt hat. Im Übrigen ist der Rekurs 1 aber unbegründet und deshalb abzuweisen.
Der Rekurs 2 ist gesamthaft unbegründet und folglich abzuweisen.
6.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Bei Gegenstandslosigkeit gilt derjenige als unterlegener Be- teiligter, der die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (R. HIRT, Die Re- gelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 101).
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6.2 Soweit der Rekurs 1 gegenstandslos geworden ist, hat dies grundsätzlich die Vorinstanz durch die Verfügung des Ausnützungs- transfers verursacht. Weil dies jedoch in Absprache mit dem Rekurs- gegner erfolgte, wird dieser dafür kostenpflichtig. Darüber hinaus ist der Rekurs, soweit die Rekurrenten trotz nachträglichem Ausnüt- zungstransfer am Rekurs festhalten und dabei die Anzahl vorgesehe- ner Parkplätze rügen, abzuweisen. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Ge- meindeverwaltung, sGS 821.5; abgekürzt GebT), die ausgangsge- mäss von den Rekurrenten und dem Rekursgegner je zur Hälfte (je Fr. 1'500.–) zu bezahlen ist.
6.3 Der von den Rekurrenten am 21. Dezember 2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist an ihren Kostenanteil anzurech- nen und darüber hinaus (Fr. 300.–) zurückzuerstatten.
6.4 Die Entscheidgebühr in Rekurs 2, wofür zumindest teilweise auf die Erwägungen in Rekurs 1 zurückgegriffen werden konnte, beträgt Fr. 1'000.– (Nr. 20.13.01 GebT). In diesem Verfahren unterliegen die Rekurrenten vollständig, weshalb sie die Kosten zu tragen haben; der von ihnen am 14. Mai 2021 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist anzurechnen und im darüberhinausgehenden Betrag (Fr. 500.–) zurückzuerstatten.
Rekurrenten und Rekursgegner stellen in beiden Rekursverfahren ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
7.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP). Die Verlegung erfolgt in der Regel nach den gleichen Grundsätzen wie die amtlichen Kosten (HIRT, a.a.O., S. 182).
7.2 Die Rekurrenten und der Rekursgegner unterliegen bzw. obsie- gen in Rekurs 1 gleichermassen, weshalb sie ihre Parteikosten in je- nem Verfahren selber tragen müssen. Die Begehren sind entspre- chend abzuweisen.
7.3 Der Rekursgegner obsiegt in Rekurs 2 mit seinen Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwie- rigkeiten bot, die den Beizug einer Rechtsvertreterin rechtfertigen, be- steht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 1'500.– fest- zulegen; sie ist von A.___ und B.___ zu gleichen Teilen zu bezahlen.
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Da kein begründeter Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer ge- stellt wurde, wird diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet.
7.4 Die Rekurrenten unterliegen in Rekurs 2 vollumfänglich, wes- halb das entsprechende Begehren abzuweisen ist. Entscheid 1. Der Rekurs Nr. 20-9171 von A.___ und B.___ wird abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist.
a) C.___, bezahlt in Rekurs Nr. 20-9171 eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.–.
b) A.___ und B.___ bezahlen in Rekurs Nr. 20-9171 eine Ent- scheidgebühr von Fr. 1'500.–. Der am 21. Dezember 2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet und im Restbetrag (Fr. 300.–) zurückerstattet.
a) Das Begehren von A.___ und B.___ um Ersatz der ausseramt- lichen Kosten in Rekurs Nr. 20-9171 wird abgewiesen.
b) Das Begehren von C.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten in Rekurs Nr. 20-9171 wird abgewiesen.
Der Rekurs Nr. 21-4235 von A.___ und B.___ wird abgewiesen.
a) A.___ und B.___ bezahlen in Rekurs Nr. 21-4235 eine Ent- scheidgebühr von Fr. 1'000.–.
b) Der am 14. Mai 2021 von A.___ und B.___ geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 1'500.– wird angerechnet und im Restbetrag (Fr. 500.–) zurückerstattet.
a) Das Begehren von C.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten in Rekurs Nr. 21-4235 wird gutgeheissen. A.___ und B.___ ent- schädigen C.___ ausseramtlich mit Fr. 1'500.–.
b) Das Begehren von A.___ und B.___ um Ersatz der ausseramt- lichen Kosten in Rekurs Nr. 21-4235 wird abgewiesen.
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Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin