Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2015/148
Entscheidungsdatum
22.02.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/148 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 18.09.2019 Entscheiddatum: 22.02.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 22.02.2018 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Mit dem aktuellen Gutachten ist keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, welche Anlass für eine Rentenrevision geben würde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2018, IV 2015/148). Entscheid vom 22. Februar 2018 Besetzung Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und a.o. Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi Geschäftsnr. IV 2015/148 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rentenrevision (Erhöhung) Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich am 23. April 2009 unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall (Rücken) zum Bezug einer Rente bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 2). A.b Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz (nachfolgend: MEDAS Ostschweiz) am 28. Januar 2011 ein polydisziplinäres Gutachten. Die Gutachter stellten folgende Hauptdiagnosen, denen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurden: ein cervicolumbales Schmerzsyndrom bei deutlichen degenerativen Veränderungen im Bereich des Achsenskeletts (ausstrahlend in den rechten Arm und ins rechte Bein ohne radikuläre Symptomatik), Schulterbeschwerden rechts (subacromiale Impingement-Symptomatik) anamnestisch August 2009, aktuell beschwerdefrei, aber mit radiologisch nachweisbaren Verschleisserscheinungen, Kniegelenksbeschwerden bei leichten degenerativen Veränderungen rechtsseitig anamnestisch (Juni 2009), aktuell beschwerdefrei, sowie psychische Überlagerung von orthopädischen Beschwerden. Die Gutachter führten an, aus orthopädischer Sicht sei dem Versicherten eine leidensadaptierte Tätigkeit unter leichter Einschränkung der Leistung (von bis zu maximal 20 %) vollschichtig zuzumuten. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Arbeits¬unfähigkeit attestiert werden (IV-act. 57). A.c Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 wies die IV-Stelle das Rentengesuch des Versicherten bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 32% ab (IV-act. 72).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 14. Juli 2011 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde erheben (IV-act. 80). Mit Entscheid vom 12. April 2013 (IV 2011/227) wurde die Beschwerde dahingehend gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2011 aufgehoben und dem Versicherten vom 1. April 2010 bis 31. März 2011 eine Dreiviertelsrente und ab 1. April 2011 eine Viertelsrente zugesprochen wurde (IV-act. 91). Das Versicherungsgericht folgte der Einschätzung im MEDAS Ostschweiz-Gutachten (IV- act. 91-16 f.), errechnete aber im Gegensatz zur IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 42% ab 1. April 2011 (IV-act. 91-17 ff.). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Bereits während des vorgenannten Gerichtsverfahrens hatte der Versicherte am 18. Juli 2011 zufolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein Revisionsgesuch gestellt (IV-act. 79). In diesem Zusammenhang reichten die behandelnden Ärzte mehrere medizinische Berichte ein (IV-act. 94, 97, 98, 114, 118). Nach Eingang der Unterlagen kam der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum Schluss, dass keine relevante und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachvollziehbar dokumentiert sei (IV-act. 119). B.b Mit Vorbescheid vom 17. Januar 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten werde (IV-act. 122). Dagegen liess der Versicherte am 22. Januar 2014 Einwand erheben (IV-act. 123). Auf Anraten des RAD (IV-act. 129) ordnete die IV-Stelle daraufhin eine polydisziplinäre (internistische, psychiatrische, neurologische, rheumatologische) Begutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Bern (nachfolgend: MEDAS Bern) an (IV-act. 131). Das Gutachten wurde am 15. Oktober 2014 erstellt (IV-act. 140). Die Gutachter diagnostizierten ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndorm (Fehlhaltung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen der LWS [Osteochondrose/ Spondarthrose L2-S1], Diskushernie L3/4, L4/5 und L5/S1 ohne Neurokompression, muskuläre Dysbalance, leicht- bis mässiggradige Funktionseinschränkung der LWS, keine radikuläre Symptomatik) und ein leichtes Zervikobrachialsyndrom rechts (Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit Unkovertebralarthrose, leichte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Funktionseinschränkung, keine radikuläre Symptomatik). Diesen Gesundheitsschäden massen sie Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit zu. Weiter diagnostizierten die Ärzte eine leichte funktionelle Einschränkung der rechten Schulter (leichte degenerative Veränderungen, Status nach Impingementsymptomatik der rechten Schulter), aktenkundige Kniebeschwerden (aktuell keine Beschwerdeangaben, klinisch unauffälliger Befund), ein infrarenales Bauchaortenaneurysma (Durchmesser 3.5 x 4 x 1 cm), eine vergrösserte Prostata (anamnestisch) und eine leichtgradige Steatosis hepatis (anamnestisch). Diesen Befunden massen sie keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zu. Der Versicherte könne eine Verweistätigkeit, die den genannten Einschränkungen bezüglich Arbeitsprofil entspreche, medizinisch-theoretisch mit vollem Pensum ausüben. Schmerzbedingt (chronifizierter Schmerz) bestehe eine Leistungsminderung von 30%. Die Arbeitsfähigkeit betrage beispielsweise zwei mal drei Stunden pro Tag (IV-act. 140-29). Die geklagten Beschwerden an der Halswirbelsäule seien aktuell sehr gering ausgeprägt und in angepasster Tätigkeit nicht relevant. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Seiten der Lendenwirbelsäule könne klinisch vergleichend zu den Angaben der Rehaklinik Valens von Juni 2009, dem MEDAS Ostschweiz-Gutachten vom 28. Januar 2011 und dem Bericht des Schmerzzentrums des Kantonsspitals St. Gallen vom 24. Mai 2012 nicht abgeleitet werden (IV-act. 140-30). B.c Der RAD hielt mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 das MEDAS Bern- Gutachten für verwertbar (IV-act. 142), woraufhin die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2014 mangels ausgewiesener Verschlechterung des Gesundheitszustandes die Abweisung des Revisionsgesuches in Aussicht stellte (IV-act. 144). Trotz Einwandes des Versicherten vom 24. Dezember 2014 (IV-act. 147) verfügte die IV- Stelle am 16. April 2015 im Sinne des Vorbescheides (IV-act. 153). C. C.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 15. Mai 2015. Der Rechtsvertreter des Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführer), lic. iur. Daniel Küng, Fürsprecher, St. Gallen, beantragt die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ab wann rechtens, spätestens ab Oktober 2011, zuzusprechen und zu entrichten.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Allenfalls sei dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente von Oktober 2011 bis März 2013 und anschliessend eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und zu entrichten. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen ausführen, dass offenbar nicht derselbe Sachverhalt vorliege, ansonsten die MEDAS Bern-Gutachter nicht von einer Arbeitsfähigkeit von 70% statt 80% ausgingen. Damit bestehe bei Gegenüberstellung der massgebenden Vergleichseinkommen grundsätzlich ein Anspruch auf eine halbe Rente. In Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere aufgrund seines fortgeschrittenen Alters, könne aber nicht von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, weshalb ihm eine ganze Rente zustehe (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2015 beantragt die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie führt im Wesentlichen aus, dass der Fall vor der Rentenzusprache gründlich abgeklärt worden sei und umfangreiche medizinische Akten vorliegen würden. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an Rücken- und Schulterschmerzen. Der RAD habe in seiner Stellungnahme dargetan, dass der in beiden Gutachten wiedergegebene Gesundheitszustand derselbe sei, es sich aber bei der abweichenden Arbeitsfähigkeitsschätzung um eine andere Einschätzung desselben Sachverhaltes handle. Dem sei beizupflichten. Das Gutachten der MEDAS Ostschweiz sei für verwertbar erklärt und dessen Arbeitsfähigkeitsschätzung als Basis für die Rentenprüfung verwendet worden. Nachdem die Gutachter der MEDAS Bern ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung sogar retrospektiv bis zum Begutachtungszeitpunkt der MEDAS Ostschweiz ausdehnten, handle es sich definitiv lediglich um eine andere Einschätzung desselben Sachverhaltes. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer älter geworden sei, stelle keinen Revisionsgrund dar (act. G 4). C.c Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 lässt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Ausführungen festhalten. Auf eine begründete Replik verzichtet er (act. G 6). Erwägungen 1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. April 2015 zu Recht das Revisionsgesuch vom 18. Juli 2011 um Erhöhung der Invalidenrente abgewiesen hat. 2. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist bei der Prüfung eines Gesuches um Erhöhung der Rente die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 2.1). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Dagegen stellt die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2008, 9C_552/2007, E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen). Die Beantwortung der Frage, ob eine massgebende Änderung eingetreten ist, setzt einen Vergleich zweier Sachverhalte voraus (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 17 N 25). 2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; BGE 141 V 14 E. 6.3.1). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; BGE 125 V 353 E. 3b/bb). 2.3 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 f. E. 4a). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich – wie in E. 2.1 erwähnt – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat (bzw. der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht), mit demjenigen zur Zeit der streitigen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Revisionsverfügung. Die ursprüngliche Verfügung der Beschwerdegegnerin, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin beruht, datiert vom 15. Juni 2011 (IV-act. 72), die streitige Revisionsverfügung wurde am 16. April 2015 erlassen (IV-act. 153). Zu prüfen ist damit, ob eine wie in E. 2.1 beschriebene wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zwischen Juni 2011 und April 2015 vorliegt, womit ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG gegeben wäre. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der ursprünglichen Rentenzusprache in Bezug auf den Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf das MEDAS Ostschweiz-Gutachten vom 28. Januar 2011 (IV-act. 57). Die damals gestellten Diagnosen sind unter vorstehender lit. A.b aufgeführt. Im Mittelpunkt standen die orthopädischen Beschwerden (Beschwerden der Hals- und Lendenwirbelsäule und des Schultergürtels), aufgrund dessen eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20% wegen vermehrter Pausen in adaptierter Tätigkeit bescheinigt wurde (IV-act. 57-21). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hielt in der Urteilsbegründung des in Rechtskraft erwachsenen Entscheides vom 12. April 2013 (IV 2011/227) fest, dass das MEDAS Ostschweiz-Gutachten den höchstrichterlich geltenden Anforderungen genüge und keine konkreten Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit und Beweiswert ersichtlich seien, womit darauf abzustellen sei und ab dem Begutachtungszeitpunkt im Dezember 2010 von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen sei. Diese Ausführungen gelten nach wie vor. 3.3 Die im MEDAS Bern-Gutachten vom 15. Oktober 2014 gestellten Diagnosen sind unter vorstehender lit. B.b aufgeführt. Zu Recht nicht bestritten wird dessen Beweiswert. Das neue Gutachten entspricht ebenfalls den aktuellen praxisgemässen Anforderungen einer Expertise vollumfänglich. Streitig ist der vom Beschwerdeführer daraus gezogene Schluss, dass damit eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Er sieht die Verschlechterung insbesondere darin begründet, dass ihm aufgrund seiner Beschwerden nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 70% in einer adaptierten Tätigkeit bescheinigt werde. Die Beschwerdegegnerin sieht in der Beurteilung lediglich eine andere Einschätzung desselben Sachverhaltes. 3.4 Zur Diskussion steht zentral die Frage, ob in rheumatologischer/orthopädischer Hinsicht in Bezug auf die Beschwerden der Lenden- und Halswirbelsäule sowie der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schulter von einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen bzw. des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit Juni 2011 auszugehen ist. Internistische und psychiatrische Beeinträchtigungen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit werden nach wie vor nicht geltend gemacht und sind aufgrund der Gutachten auch nicht ersichtlich. Ferner ergibt sich neurologisch keine relevante Einschränkung (IV-act. 140-28). Sowohl im ersten (IV-act. 57-18) als auch im zweiten (IV-act. 140-19) Gutachten wird eine radikuläre Symptomatik verneint. 3.5 In beiden MEDAS-Gutachten steht der lumbale Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers im Vordergrund. Auch die zervikalen Beschwerden und entsprechende Diagnosen werden übereinstimmend in den Gutachten aufgeführt, wobei diesen bei geringer Ausprägung keine Relevanz in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit zugeschrieben werden (IV-act. 57-20, 140-30). Allein daraus lässt sich kein verschlechterter Gesundheitszustand begründen. Die Einschätzungen der MEDAS Bern-Gutachter erfolgten in Berücksichtigung der seit der ersten Begutachtung vom Januar 2011 erstellten medizinischen Berichte und Unterlagen. Dazu zählen auch die MRI-Bilder vom 2. August 2012, welche im Vergleich zu den Vorbildern vom 27. Mai 2010 (IV-act. 57-11) persistierende flachbogige, nicht komprimierende Diskushernien LWK3 bis SWK1 sowie vorbestehende multisegmentale Facettengelenksarthrosen der unteren LWS hervorbrachten (IV-act. 140-12). Eine relevante Verschlechterung des Gesundheits¬zustandes sahen die MEDAS Bern- Gutachter darin aber nicht, führten sie doch ausdrücklich aus, dass klinisch- vergleichend zu den Angaben im MEDAS Ostschweiz-Gutachten von Seiten der Lendenwirbelsäule keine Verschlechterung abgeleitet werden könne (IV-act. 140-30). Ein relevant veränderter Gesundheitszustand ergibt sich auch damit nicht. Weiter bescheinigt das aktuelle Gutachten dem Beschwerdeführer in adaptierter Tätigkeit bei vollem Pensum und schmerzbedingter Leistungsminderung von 30% zwar nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 70% (IV-act. 140-31), während gestützt auf das MEDAS Ostschweiz-Gutachten (IV-57-21) bei der ursprünglichen Rentenzusprache von einer verminderten Leistungsfähigkeit von lediglich 20% ausgegangen wurde; diese um 10% differierende Einschätzung ist aber nicht derart, als dass zwangsläufig von einem verschlechterten Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Rentenzusprache auszugehen wäre, zumal die ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge aufweist (BGE 137 V 253 E. 3.4.2.3 mit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weiteren Hinweisen.; vgl. ferner u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2016, 9C_585/2016, E. 3.3 und vom 6. August 2015, 9C_397/2015, E. 5.3). Nachdem die MEDAS Bern-Gutachter ihre Bewertung zudem retrospektiv (überwiegend wahrscheinlich) bereits für die Zeit ab dem MEDAS Ostschweiz-Gutachten (IV-act. 140-31) abgeben, ist ohne weiteres zu folgern, dass sowohl die MEDAS Ostschweiz- Gutachter als auch die MEDAS Bern-Gutachter von demselben Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgingen und lediglich deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unterschiedlich einschätzten. Ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist gestützt auf diese Ausführungen mangels wesentlicher Änderung des Gesundheitszustandes nicht gegeben. Damit bleibt es bei der Arbeitsfähigkeit von 80% in adaptierten Tätigkeiten und beim Invaliditätsgrad von 42% seit 1. April 2011 gemäss Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 12. April 2013 (vgl. vorstehende lit. A.d). Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit stand bei jener Beurteilung nicht zur Diskussion; hierbei muss es sein Bewenden haben, nachdem – abgesehen vom Zeitablauf bzw. dem fortgeschritteneren Alter, was in der Regel keinen Revisionsgrund darstellt (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, S. 428) – keine rechtserheblichen Änderungen ausgewiesen sind. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm daran anzurechnen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm daran angerechnet.

Zitate

Gesetze

3

ATSG

  • Art. 17 ATSG

IVG

  • Art. 69 IVG

VRP

  • Art. 39 VRP

Gerichtsentscheide

14