© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2020/43 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 02.03.2022 Entscheiddatum: 21.10.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 21.10.2021 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass der Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen. Guter Glaube. Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht. Die Rechtsvertretung der EL-Bezügerin ist bei der Mandatsübernahme nicht verpflichtet gewesen, die gesamten Akten ab der (mehrere Jahre zurückliegenden) EL-Anmeldung sorgfältig zu studieren, um zu erkennen, dass es sich bei der laufenden BVG-Rente um eine gekürzte Leistung handelt. Da die gesamte EL-Korrespondenz nach der Anzeige des Mandatsverhältnisses über die Rechtsvertreterin gelaufen ist, hat ihr jedoch die Kontroll- und Hinweispflicht oblegen. Die Rechtsvertreterin hätte diese nur wahrnehmen können, indem sie dafür gesorgt hätte, dass ihr die EL- Bezügerin sämtliche Post, die für die EL relevant sein könnte, zur Kenntnis gebracht hätte. Dazu hätte auch die Rentenabrechnung der Pensionskasse vom November 2018 gehört. Hätte der Rechtsvertreterin die Rentenabrechnung vom November 2018 vorgelegen und hätte sie diese kurz überflogen, wäre ihr aufgefallen, dass der Beschwerdeführerin ab November 2018 ein höherer Rentenbetrag ausbezahlt worden ist. Da die Rechtsvertreterin in diesem Zeitpunkt noch keine EL-Revisionsverfügung erhalten hatte, hätte sie die EL-Durchführungsstelle unverzüglich darauf aufmerksam machen müssen, dass die EL-Anspruchsberechnung anzupassen sei. Der gute Glaube ist deshalb zu verneinen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2021, EL 2020/43). Entscheid vom 21. Oktober 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geschäftsnr. EL 2020/43 Parteien A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Monika Brenner, Paradiesstrasse 4, 9030 Abtwil SG, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erlass der Rückforderung (Ergänzungsleistungen zur IV) Sachverhalt A. A. meldete sich im August 2013 bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Viertelsrente der Invalidenversicherung an (EL-act. 422, 421-2 ff.). Dem Anmeldeformular lag unter anderem ein Schreiben der Pensionskasse vom 30. Juli 2013 bei (EL-act. 421-16), laut dem die Pensionskasse für die zu viel bezahlte Zusatzrente einen Rückforderungsanspruch von Fr. 59'904.-- hatte. Ihr war beim Verrechnungsantrag, den sie der IV-Stelle gestellt hatte, ein Fehler unterlaufen; sie hatte nur Fr. 4'942.50 angemeldet. Die Pensionskasse hatte ausgeführt, grundsätzlich müsste der A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Differenzbetrag von Fr. 47'150.-- jetzt zurückbezahlt werden; sie sei aber bereit, über die Möglichkeiten eines zeitlichen Entgegenkommens zu sprechen. Gegebenenfalls könnte die Forderung mit den künftigen Renten verrechnet werden; dies würde bedeuten, dass der Versicherten in den nächsten ca. 25 Monaten keine Rente mehr ausbezahlt würde. Auf Rückfrage hin reichte die Versicherte am 12. Dezember 2013 weitere Unterlagen ein (EL-act. 402). Darunter befand sich auch ein Schreiben der Pensionskasse vom 4. November 2013 (EL-act. 402-42). Die Pensionskasse hatte die Versicherte darüber informiert, dass sie sich veranlasst sehe, jetzt mit der Tilgung des Rückforderungsanspruchs von Fr. 47'100.-- durch die Kürzung der laufenden Rente zu beginnen. Als Rückzahlungszeitraum würden fünf Jahre, d.h. von November 2013 bis Oktober 2018, als angemessen erachtet. Das ergebe einen monatlichen Abzug von Fr. 785.-- für 60 Monate, wobei auf die Berechnung von Zinsen verzichtet werde. Mit Verfügung vom 25. März 2014 sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten rückwirkend ab 1. April 2005 Ergänzungsleistungen zu (Verfügung vom 25. März 2014, EL-act. 339). Mit Verfügung vom 1. Mai 2015 setzte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab dem 1. Juli 2014 neu fest, da die Versicherte im Juni 2014 geheiratet hatte (EL-act. 314, 325). Die EL- Durchführungsstelle berücksichtigte in der Anspruchsberechnung neu lediglich noch die gekürzte BVG-Rente von Fr. 8'521.-- pro Jahr. A.b. Am 19. Februar 2018 teilte die Versicherte der EL-Durchführungsstelle mit, dass ihr Ehemann seit dem 10. Februar 2018 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebe (EL- act. 167). Er habe sich für immer ins Ausland abgesetzt. Der Ehemann der Versicherten war im April 2017 zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden (EL-act. 190-3 ff.). A.c. Am 27. März 2018 setzte die Rechtsvertreterin die EL-Durchführungsstelle darüber in Kenntnis, dass sie von der Versicherten mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden sei (EL-act. 157). A.d. Am 28. April 2018 leitete die EL-Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein (EL-act. 154). A.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Entscheid vom 7. Mai 2018 übertrug das Familiengericht der Versicherten die alleinige elterliche Sorge für den Sohn (EL-act. 151). Zudem wurde der Ehemann zur Bezahlung von Unterhaltsleistungen für seinen Sohn und die Versicherte verpflichtet. A.f. Am 27. Februar 2019 teilte die Rechtsvertreterin der Versicherten der EL-Durch führungsstelle unter anderem mit, dass es der Versicherten aufgrund des momentanen Gesundheitszustandes und eines notwendigen Aufenthalts in einer Rehabilitationsanstalt nicht möglich sei, selbst für ihren Sohn zu sorgen (EL-act. 117-3 f.). Die Versicherte habe sich deshalb gezwungen gesehen, ihren Sohn am 17. Februar 2019 im Kindergarten abzumelden und vorübergehend in die Betreuung zu Verwandten in B.___ zu geben. A.g. Mit Verfügung vom 25. März 2019 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen aufgrund der Ergebnisse der periodischen Überprüfung rückwirkend ab 1. Januar 2017 neu fest (EL-act. 103). Der Sohn der Versicherten wurde ab dem 1. März 2019 nicht mehr in der Anspruchsberechnung berücksichtigt. Für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. März 2019 resultierte eine Nachzahlung von Fr. 12'380.--. A.h. Am 1. April 2019 informierte die Rechtsvertreterin die EL-Durchführungsstelle darüber, dass die Versicherte aufgrund von gesundheitlichen Problemen am 29. April 2019 voraussichtlich für zwei Monate in eine Klinik eintreten werde (EL-act. 100). Am 3. Mai 2019 teilte die Rechtsvertreterin der EL-Durchführungsstelle mit, dass die Versicherte die Betreuung ihres Sohnes nach dem Klinikaufenthalt wieder selber übernehmen werde (EL-act. 98). Am 9. Juli 2019 informierte die Rechtsvertreterin die EL-Durchführungsstelle darüber, dass die Versicherte am 22. Juni 2019 aus der Klinik ausgetreten sei (EL-act. 96). Die Klinik C.___ hatte in ihrem Kurzaustrittsbericht vom 21. Juni 2019 als Diagnosen eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit/bei Complex-regional Pain-Syndrom, Status nach Laminektomie bei Th 4/5 und Hemilaminektomie bei Th 3-7 (2007), ADHS, Migräne mit Aura und anamnestisch: Glaukom, angegeben (EL-act. 95). Bei den Angaben zum Verlauf hatten die Ärzte ausserdem angegeben, dass es infolge der anhaltenden Schmerzen zu einer depressiven Entwicklung gekommen sei, die in einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode gemündet habe. Insgesamt sei es zu einer A.i.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erfreulichen Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes gekommen. Trotz einer leichten Verbesserung auf der Symptomebene sei die Versicherte auf der Funktionsebene weiterhin eingeschränkt. Die erzielten Fortschritte seien noch fragil und die Versicherte sei weiterhin reduziert belastbar. Am 16. Juli 2019 setzte die Rechtsvertreterin der Versicherten die EL-Durchfüh rungsstelle darüber in Kenntnis, dass der Sohn der Versicherten Anfang August 2019 wieder zurück in die Schweiz kommen werde (EL-act. 93). Sie teilte ausserdem mit, dass sich die BVG-Rente per Ende 2018 verändert habe. Konkret sei die Kürzung aufgrund von Vorauszahlungen im Jahr 2013 hinfällig geworden. Die Rente habe sich in den Monaten November 2018 und Dezember 2018 auf Fr. 1'810.10 belaufen; seit Januar 2019 betrage sie Fr. 1'815.30. A.j. Am 14. August 2019 bat die EL-Durchführungsstelle die Rechtsvertreterin der Versicherten darum, zur Prüfung des Auslandaufenthalts das Hin- und Rückflugticket der Versicherten sowie das Rückflugticket des Sohnes einzureichen (EL-act. 89). A.k. Am 12. September 2019 orientierte die Rechtsvertreterin der Versicherten die EL- Durchführungsstelle darüber, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten trotz des stationären Aufenthalts nicht merklich verbessert habe, weshalb sich die Versicherte gezwungen sehe, ihren Sohn ab Ende September 2019 nochmals in die Obhut zu Verwandten in B.___ zu geben (EL-act. 88). Den beiliegenden Unterlagen war zu entnehmen, dass der Sohn am 4. August 2019 in die Schweiz zurückgekehrt war (EL-act. 88-4 f.). A.l. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. November 2018 herab und forderte von der Versicherten für den Zeitraum 1. November 2018 bis 31. Oktober 2019 einen Betrag von Fr. 9'840.-- zurück (EL-act. 78). Neu war der Versicherten eine BVG-Rente von Fr. 17'941.-- (ab 1. November 2018) resp. von Fr. 18'004.-- pro Jahr (ab 1. Januar 2019) statt von bisher Fr. 8'521.-- pro Jahr angerechnet worden. Zudem war die Tochter D.___ ab dem 1. November 2018 wieder in die Berechnung genommen worden. Ab dem 1. August 2019 war der Sohn wieder in die Berechnung eingeschlossen und ab 1. Oktober 2019 wieder aus der Berechnung herausgenommen worden. A.m.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 9. Dezember 2019 liess die Versicherte ein Gesuch um Erlass der am 3. Oktober 2019 verfügten Rückforderung stellen (EL-act. 73). Ihre Rechtsvertreterin machte geltend, die Versicherte habe keine Meldung der Pensionskasse erhalten, dass die Rückzahlung per Ende Oktober 2018 abgeschlossen gewesen sei. Damit sei es an ihr gewesen zu bemerken, dass sie nun höheren Zahlungen erhalten habe. Aufgrund ihres angeschlagenen gesundheitlichen Zustandes habe die Versicherte die Erhöhung der Zahlungen der Pensionskasse schlicht nicht bemerkt. Daher habe sie die Ergänzungsleistungen, welche weiterhin auf der Basis der tieferen Rente der Pensionskasse berechnet worden seien, im guten Glauben bezogen. Auch die Ergänzungsleistungen, welche auf ihren Sohn ausgefallen seien, habe die Versicherte im guten Glauben bezogen, da sie weiterhin für ihren Sohn finanziell aufgekommen und daher nicht von einer Kürzung ausgegangen sei. Die Versicherte habe aufgrund der neuen Berechnungsgrundlagen (weiterhin) Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Damit stehe ausser Frage, dass die Rückzahlung von Fr. 9'840.-- für sie eine grosse Härte darstellen würde. Dem Erlassgesuch lagen die Rentenabrechnungen der Pensionskasse der Jahre 2018 und 2019 bei (EL-act. 73-11 f.). A.n. Der Abteilungsleiter Leistungen der Pensionskasse teilte dem zuständigen EL- Sachbearbeiter am 14. Januar 2020 per E-Mail mit, dass es sich bei der Rentenerhöhung nicht um eine Erhöhung im eigentlichen Sinne gehandelt habe (EL- act. 66). Die Pensionskasse habe bei der Nachzahlung der eidgenössischen IV-Rente irrtümlicherweise nicht den vollen ihr zustehenden Betrag verrechnet. Deshalb habe sie der Versicherten in einem Schreiben mitgeteilt, dass die Pensionskasse ihre IV-Rente während den nächsten 60 Monaten kürzen werde. Am 31. Oktober 2018 sei die Verrechnung abgeschlossen gewesen und der Versicherten sei im November 2018 eine neue Rentenabrechnung zugestellt worden. Ausserdem habe die Versicherte Anfang Februar 2019 die Rentenbestätigung für das Jahr 2018 erhalten, auf welcher ein höherer Betrag ausgewiesen gewesen sei als in den Jahren zuvor. A.o. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlass gesuch ab (EL-act. 65). Zur Begründung hielt sie fest, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Pensionskasse die Versicherte auf dem Postweg über die Kürzung der Rente informiert habe. Der Versicherten sei mitgeteilt worden, dass sie während 60 Monaten eine gekürzte Rente erhalten werde. Im November 2018, nach Abschluss der A.p.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenkürzungen, sei die Versicherte wiederum schriftlich von der Pensionskasse über den zu jenem Zeitpunkt neuen Rentenbetrag informiert worden. Weiter sei der Versicherten im Februar 2019 eine Rentenbestätigung für das Jahr 2018 zugesandt worden, auf der die Änderung der Rente im Vergleich zu den Vorjahren ersichtlich gewesen sei. Die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen seien deshalb nicht gutgläubig empfangen worden. Da für einen Erlass die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt werden müssten, erübrige sich damit die Prüfung, ob die Rückzahlung eine grosse Härte bedeuten würde. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 19. Februar 2020 Einsprache erheben (EL-act. 60). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 14. Januar 2020 und den Erlass der Rückzahlung der zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen gemäss der Verfügung vom 3. Oktober 2019. In der Einsprachebegründung vom 23. März 2020 machte sie, ergänzend zu den Ausführungen im Erlassgesuch, geltend, dass die Versicherte gesundheitlich stark angeschlagen gewesen sei und sich in einem schlechten psychischen Allgemeinzustand befunden habe. Sie sei bereits bei der Erledigung der Haushaltsarbeit schnell überfordert. Infolge ihres Gesundheitszustandes sei die Versicherte sogar nicht mehr in der Lage gewesen, alleine für ihren Sohn zu sorgen, weshalb sie ihn in die Obhut seiner Grosseltern in B.___ habe geben müssen. Die Versicherte habe den höheren Rentenbetrag wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes schlicht nicht bemerkt. Sie habe ihre Finanzen nicht regelmässig überprüft. Die ihr von der Pensionskasse zugeschickten Rentenabrechnungen habe sie auch nicht verstanden, zumal es sich um sehr viele unübersichtlich aneinandergereihte Zahlen gehandelt habe. Es wäre der Versicherten schon bei voller Gesundheit schwergefallen, die unkommentierte Auflistung zu verstehen bzw. zu begreifen, dass eine entsprechende Meldung an die EL- Durchführungsstelle notwendig gewesen wäre. Infolge des angeschlagenen psychischen Gesundheitszustandes und ihrer Rechtsunkenntnis könne ihr Verhalten höchstens als leicht fahrlässig qualifiziert werden. Von einer groben Nachlässigkeit könne keine Rede sein. Folglich sei der Bezug der zu hohen Ergänzungsleistungen infolge der Neuberechnung der Rente der Pensionskasse unter den gegebenen Umständen entschuldbar und die Versicherte habe stets in gutem Glauben gehandelt. A.q.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Übrigen sei höchst fraglich, ob überhaupt eine Verletzung der Meldepflicht vorliege; denn der EL-Durchführungsstelle hätten die Berechnung der Pensionskasse aus dem Jahr 2013 sowie die verrechnungsweise Kürzung von November 2013 bis Oktober 2018 bei der erstmaligen Berechnung des EL-Anspruchs vorgelegen. Der EL- Durchführungsstelle sei also bekannt gewesen, dass die Verrechnung bis Oktober 2018 dauern werde. Mit Entscheid vom 4. September 2020 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 42). Zur Begründung hielt sie fest, der Umstand, dass per 31. Oktober 2018 die verrechnungsweise erfolgte Kürzung der laufenden BVG-Rente geendet habe und der Versicherten ab November 2018 wieder die ungekürzte BVG- Rente ausgerichtet worden sei, habe grundsätzlich eine relevante Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dargestellt und sei deshalb meldepflichtig gewesen. Nachdem die Versicherte gegenüber der EL-Durchführungsstelle seit Mitte März 2018 durch die jetzige Rechtsvertreterin vertreten worden sei, hätte die Meldung durch die Rechtsvertreterin erfolgen müssen. Über die Wiederausrichtung der ungekürzten Rente ab 1. November 2018 sei die EL-Durchführungsstelle erst mit Schreiben vom 16. Juli 2019 informiert worden. Von der erfahrenen Rechtsanwältin mit guten Kenntnissen im Rechtsgebiet der EL habe erwartet werden dürfen, dass sie bei der Übernahme des Mandats die einzelnen Berechnungspositionen der EL-Berechnung anhand der hierfür massgeblichen Unterlagen genau überprüfe, zumal die Versicherte in jener Zeitperiode in administrativen Angelegenheiten wegen psychosozialer Belastungen offensichtlich überfordert gewesen sei, was die Übernahme des Mandates und die nachfolgenden Eingaben der Rechtsvertreterin deutlich aufzeigten. In diesem Zusammenhang hätten ihr die von der Pensionskasse zugestellten Schreiben vom 30. Juli und 3. November 2013 auffallen müssen, welche die Grundlage für die Höhe der zu jener Zeit angerechneten BVG-Rente gebildet hätten. Hätte die Rechtsvertreterin jene Schreiben durchgelesen, hätte sie realisiert, dass der Versicherten die BVG-Rente seit 1. November 2013 wegen der Verrechnung einer Rückforderung der Pensionskasse mit der laufenden BVG-Rente bis 31. Oktober 2018 im gekürzten Betrag ausgerichtet worden sei. Bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte die Rechtsvertreterin daher erkennen müssen, dass der Versicherten ab 1. November 2018 wegen der Beendigung der Verrechnung wieder die ungekürzte BVG-Rente ausgerichtet werden würde und A.r.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. dieser Umstand zu einer Anpassung der EL-Berechnung habe führen müssen. Unter diesen Umständen sei betreffend die Zeitperiode von November 2018 bis zur verspäteten Meldung am 15. Juli 2019 von einer der Versicherten anzulastenden grob fahrlässigen Meldepflichtverletzung ihrer Rechtsvertreterin auszugehen, was den guten Glauben ausschliesse. Der Umstand, dass der EL-Durchführungsstelle die Schreiben der Pensionskasse über die zeitlich befristete Ausrichtung der verrechnungsweise gekürzten BVG-Rente ebenfalls vorgelegen hätten und dadurch der EL- Durchführungsstelle der Zeitpunkt der Wiederausrichtung der ungekürzten BVG-Rente hätte bekannt sein sollen, vermöge die fehlende Gutgläubigkeit der Versicherten angesichts der grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung nicht wiederherzustellen. Dagegen liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. Oktober 2020 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und den Erlass der Rückzahlung der zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen gemäss der Verfügung vom 3. Oktober 2019. Ausserdem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Zur Begründung machte die Rechtsvertreterin − ergänzend zu den im Einspracheverfahren vorgebrachten Argumenten − geltend, dass die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) selbst Kenntnis darüber gehabt habe, dass sich die BVG-Rente wieder erhöht habe. Die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich stark angeschlagen und in einem schlechten psychischen Allgemeinzustand. Sie sei derart überfordert mit ihrem Leben, dass sie sich gezwungen gesehen habe, ihren Sohn vorübergehend und bis auf Weiteres in die Obhut von Verwandten nach B.___ zu geben. Die Beschwerdeführerin habe den höheren Betrag der Pensionskasse nicht bemerkt bzw. nicht erkennen können, dass dieser bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt worden sei. Die Rückzahlung würde für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte darstellen. Damit seien die Voraussetzungen für den Erlass der Rückzahlung der zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen gegeben. Am 16. November 2020 machte die Rechtsvertreterin ergänzend geltend (act. G 5), die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin selbst den guten Glauben für den Zeitraum 1. November 2018 bis 16. Juli 2019 nicht abgesprochen. Da die Meldepflicht nicht verletzt worden sei, liege auch keine B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte grobfahrlässige Nachlässigkeit von ihr (der Rechtsvertreterin) bzw. der Beschwerdeführerin vor, weshalb die Voraussetzungen des Erlasses der Rückerstattung von Vornherein erfüllt seien. Selbst wenn das Gericht wider Erwarten von einer Verletzung der Meldepflicht ausgehen sollte, sei diese nicht grobfahrlässig, sondern (wenn überhaupt) allenfalls leicht fahrlässig erfolgt. Der Rechtsvertretung sei es bei der Übernahme eines Mandats gerade nicht zuzumuten, die einzelnen Berechnungspositionen der EL-Berechnung und sämtliche Aktenstücke (vorliegend über 2'000 Seiten) genauestens auf mögliche zukünftige Änderungen zu überprüfen. Vielmehr sei bei der Übernahme des Mandats eine summarische Überprüfung vorzunehmen. Eine solche habe sie (die Rechtsvertreterin) im Zeitpunkt der Übernahme des Mandats im März 2018 vorgenommen und festgestellt, dass die Positionen zu diesem Zeitpunkt soweit korrekt gewesen seien. Damit sei sie (die Rechtsvertreterin) ihrer Sorgfaltspflicht hinreichend nachgekommen. Dies gelte auch für den weiteren Verlauf des Verfahrens, zumal die Rentenabrechnung der Pensionskasse vom November 2018 der Beschwerdeführerin direkt zugestellt worden sei. Sie selbst habe erst im Juli 2019 Kenntnis davon erlangt und der Beschwerdegegnerin die Änderung umgehend mitgeteilt. Der Beschwerdegegnerin hätten die exakt gleichen Unterlagen vorgelegen wie der Beschwerdeführerin und der Rechtsvertreterin. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin ihre eigenen Versäumnisse auf derart dreiste Art und Weise auf die Rechtsvertreterin abzuwälzen versuche. Das gelte umso mehr, als ein derart umfassendes Aktenstudium, wie es die Beschwerdegegnerin voraussetze, zu horrenden Anwaltskosten führen würde, welche die ohnehin bedürftige Beschwerdeführerin unmöglich hätte bezahlen können. Die Beschwerdeführerin habe die Ergänzungsleistungen, welche auf ihren Sohn entfallen seien, ebenfalls in gutem Glauben bezogen, da sie auch nach seiner erneuten Ausreise nach B.___ immer noch finanziell für ihn aufgekommen sei. Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin im Zeitraum 1. November 2018 bis 15. Juli 2019 eindeutig gutgläubig gewesen. Da die Beschwerdeführerin weiterhin Ergänzungsleistungen beziehe und daher bedürftig sei, habe sie auch die Erlassvoraussetzung der grossen Härte erfüllt. Die Rückzahlung der zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen für diesen Zeitraum sei ihr somit zu erlassen. Mit Bezug auf den Zeitraum vom 16. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019 hielt die Rechtsvertreterin fest, dass zum schlechten psychischen Allgemeinzustand im Jahr 2019 beträchtliche somatische Diagnosen hinzugekommen seien. Die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Beschwerdegegnerin habe selber festgehalten, dass die Beschwerdeführerin wegen psychosozialer Belastungen in administrativen Angelegenheiten überfordert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei daher auch in Bezug auf die zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen für den Zeitraum ab dem 16. Juli 2019 weiterhin gutgläubig gewesen. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 3. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. B.b. Am 8. Dezember 2020 teilte die verfahrensleitende Richterin der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht mangels Prozessarmut nicht entsprochen werden könne (act. G 8). B.c. Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 3. Oktober 2019 für den Zeitraum 1. November 2018 bis 31. Oktober 2019 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 9'840.-- zurückgefordert. Diese Verfügung ist unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen und damit verbindlich geworden. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat am 9. Dezember 2019 ein Gesuch um Erlass dieser Rückforderung gestellt. Gemäss Art. 4 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) ist das Erlassgesuch spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen. Die Verfügung vom 3. Oktober 2019 ist der Rechtsvertreterin gemäss eigenen Angaben am 9. Oktober 2019 zugestellt worden. Die Rückforderungsverfügung ist somit am 9. November 2019 in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin hat das Erlassgesuch folglich rechtzeitig gestellt. 1.1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Diese Rückerstattungspflicht der versicherten Personen korreliert mit der Rückforderungspflicht der Sozialversicherungsträger, die Ausfluss des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101) und des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV) ist. In Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ist eine 1.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausnahme vom Grundsatz der Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogener Leistungen vorgesehen: Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen dann nicht zurückerstattet werden, wenn sie in gutem Glauben empfangen worden sind und eine grosse Härte vorliegt. Sind diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt, wird eine versicherte Person von der Verpflichtung befreit, eine Leistung, auf die sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch gehabt hätte, die also gesetzeswidrig ist, zurückzuerstatten. Die versicherte Person wird dadurch besser gestellt als alle anderen Versicherten, die "lediglich" die gesetzlich vorgesehenen Leistungen erhalten haben. Für die Beurteilung der Frage, ob die Leistungen gutgläubig bezogen worden sind, ist deshalb ein strenger Massstab anzuwenden (zum Ganzen vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. April 2015, EL 2013/61 E. 2.1). Der gute Glaube entfällt von vornherein, wenn der Leistungsbezüger um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs gewusst hat, d.h. „bösgläubig“ gewesen ist. Ein gutgläubiger Bezug ist auch dann zu verneinen, wenn die versicherte Person bei gebührender Sorgfalt um die Unrechtmässigkeit der Leistungen hätte wissen müssen. Die erforderliche Sorgfalt beurteilt sich dabei nach einem objektiven Massstab, wobei aber das der versicherten Person in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Hat die versicherte Person um die Unrechtmässigkeit der Leistungen nicht gewusst und auch nicht darum wissen müssen, fehlt der gute Glaube, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine grobe Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist (zum Ganzen siehe BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen). Von einer groben Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht ist auszugehen, wenn der Leistungsbezüger nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2006, 8C_759/2008 E. 3.5). Schliesslich lässt auch die Verletzung der zumutbaren Kontroll- und Hinweispflicht keinen Erlass einer Rückforderung zu. Die versicherte Person hat in einem solchen Fall nämlich nur deshalb nicht um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs gewusst, weil sie die Anspruchsberechnung pflichtwidrig nicht sorgfältig auf deren Richtigkeit geprüft hat. Mit einem Erlass der Rückforderung würde sie also für die Verletzung der entsprechenden Sorgfaltspflicht „belohnt“, was nicht der Sinn und Zweck des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG sein kann. Der gute Glaube ist somit zu verneinen, wenn die versicherte Person, die unrechtmässige Ergänzungsleistungen bezogen hat, das EL-Berechnungsblatt nicht oder – im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren − nicht sorgfältig genug kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie erkennbaren Fehler nicht gemeldet hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E. 4.2.1; zum Ganzen siehe Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Januar 2018, EL 2016/47 E. 1.2). Das Verhalten und die Kenntnisse des Vertreters sind der versicherten Person anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2008, 9C_594/2007 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Grund für die Rückforderung liegt zum einen in der Anrechnung der ungekürzten BVG-Rente ab 1. November 2018 und zum anderen darin, dass bei der Berechnung des EL-Anspruchs für die Zeit vom 1. August 2019 bis 30. September 2019 der Umstand berücksichtigt worden ist, dass der Sohn der Beschwerdeführerin (vorübergehend) wieder zu Hause gelebt hat. Die Beschwerdegegnerin hat den Sohn für diesen Zeitraum wieder in die Anspruchsberechnung eingeschlossen, weil aus der Globalrechnung (mit dem Kind) eine höhere Ergänzungsleistung resultiert hat. Nachfolgend ist somit der gute Glaube hinsichtlich der Erhöhung der BVG-Rente per 1. November 2018 sowie hinsichtlich des Wiedereinbezugs des Sohnes in der EL- Berechnung ab August 2019 zu prüfen. 1.3. Der Beschwerdeführerin ist ab November 2018 wieder die ungekürzte BVG-Rente ausbezahlt worden. Die Pensionskasse hatte ihr in der Zeit von November 2013 bis Oktober 2018 lediglich eine gekürzte Rente ausbezahlt, um eine offene Rückforderung zu tilgen (siehe Schreiben der Pensionskasse vom 4. November 2013, EL-act. 57-2). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin erst am 16. Juli 2019 darüber informiert, dass sich die BVG-Rente per 1. November 2018 verändert hat. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat zunächst geltend gemacht, es liege gar keine Verletzung der Meldepflicht vor, da der Beschwerdegegnerin die Schreiben der Pensionskasse vom 30. Juli 2013 und 4. November 2013 bereits bei der erstmaligen Berechnung des EL-Anspruchs vorgelegen hätten. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin die vorerwähnten Schreiben der Pensionskasse im Rahmen ihrer EL-Anmeldung im Jahr 2013 der Beschwerdegegnerin eingereicht. Die Beschwerdegegnerin ist also bereits im Jahr 2013 darüber informiert gewesen, dass der Beschwerdeführerin von November 2013 bis Oktober 2018 eine gekürzte BVG- Rente und ab November 2018 wieder die ungekürzte BVG-Rente ausgerichtet würde. Zwar ist die vorübergehende Rentenkürzung unter dem Vorbehalt, dass die Beschwerdeführerin die Rückforderung nicht doch noch (zumindest teilweise) mittels einer einmaligen Zahlung tilgen würde, angekündigt worden. Dass die Beschwerdeführerin die offene Rückforderung nach Erhalt des Schreibens vom 4. November 2013 nicht mittels einer einmaligen Zahlung (teilweise) beglichen hat, ist jedoch ohne weiteres daraus ersichtlich gewesen, dass die Rentenleistungen in den folgenden Jahren tatsächlich um den von der Pensionskasse angekündigten Betrag 1.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gekürzt worden sind. Die Beschwerdeführerin ist ihrer Melde- respektive Auskunftspflicht also bereits im Rahmen der EL-Anmeldung im Jahr 2013 nachgekommen. Der Beschwerdegegnerin wäre es also zumutbar gewesen, gestützt auf die eingereichten Schreiben der Pensionskasse im EL-Dossier der Beschwerdeführerin einen Vormerk für den November 2018 zu setzen, um die von der Pensionskasse ab 1. November 2018 ausgerichteten Rentenleistungen zu überprüfen. Die Beschwerdegegnerin hat argumentiert, dass die Rechtsvertreterin bei der Übernahme des Mandats die einzelnen Berechnungspositionen der EL-Berechnung anhand der hierfür massgeblichen Unterlagen genau hätte überprüfen müssen, zumal die Beschwerdeführerin in jener Zeitperiode in administrativen Angelegenheiten wegen psychosozialen Belastungen offensichtlich überfordert gewesen sei. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat hiergegen eingewendet, dass es der Rechtsvertretung bei der Übernahme eines Mandates nicht zuzumuten sei, die einzelnen Berechnungspositionen der EL-Berechnung und sämtliche Aktenstücke genauestens auf mögliche zukünftige Änderungen zu überprüfen. Vielmehr sei bei der Übernahme des Mandats eine summarische Überprüfung der EL-Berechnung vorzunehmen. Eine solche summarische Prüfung habe sie im Zeitpunkt der Übernahme des Mandats im März 2018 vorgenommen und festgestellt, dass die Positionen zu diesem Zeitpunkt soweit korrekt gewesen seien. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hätte bei der Mandatsübernahme die gesamten EL-Akten ab der Anmeldung im Jahr 2013 sorgfältig studieren müssen, um zu bemerken, dass es sich bei der laufenden BVG-Rente um eine gekürzte Leistung handelte; auf den jährlichen Rentenbescheinigungen war die Kürzung nämlich nicht ausgewiesen (siehe z.B. EL- act. 157-4). Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist also insoweit beizupflichten, dass eine solche umfassende Prüfung aller Akten der vorausgegangenen Jahre bei der Mandatsübernahme den Rahmen ihres Mandats gesprengt hätte. 1.5. Zu prüfen bleibt eine mögliche Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat erklärt, dass die Rentenabrechnung der Pensionskasse vom November 2018 der Beschwerdeführerin direkt zugestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die Rentenabrechnung nicht verstanden, zumal es sich um sehr viele unübersichtlich aneinandergereihte Zahlen gehandelt habe. Den höheren Rentenbetrag habe sie aufgrund ihrer damaligen schlechten gesundheitlichen Verfassung schlicht nicht bemerkt bzw. sie habe nicht erkennen können, dass die Erhöhung bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt worden sei. Die Rechtsvertreterin übersieht, dass die Kontroll- und Hinweispflicht nicht der 1.6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin, sondern ihr als Rechtsvertreterin oblegen hat: Nachdem die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im März 2018 das Vertretungsverhältnis angezeigt hatte, ist die gesamte EL-Korrespondenz über die Rechtsvertreterin gelaufen. Das bedeutet, dass auch alle EL-Verfügungen ab März 2018 inklusive der entsprechenden Berechnungsblätter nicht der Beschwerdeführerin, sondern ihrer Rechtsvertreterin zugestellt worden sind (siehe z.B. EL-act. 131). Daraus ergibt sich, dass es die Aufgabe der Rechtsvertreterin gewesen ist, die ihr zugestellten Berechnungsblätter zu kontrollieren und allfällige Unstimmigkeiten der Beschwerdegegnerin zu melden. Das Überwachen der laufenden Entwicklung des EL- relevanten Sachverhalts hat den Umfang des Mandats nicht gesprengt. Ihrer Kontroll- und Hinweispflicht hätte die Rechtsvertreterin nur nachkommen können, indem sie dafür gesorgt hätte, dass ihr die Beschwerdeführerin sämtliche Post, die für die EL relevant sein könnte, zur Kenntnis gebracht hätte. Dazu hätte auch die Rentenabrechnung der Pensionskasse vom November 2018 gehört. Hätte der Rechtsvertreterin die Rentenabrechnung vom November 2018 vorgelegen und hätte sie diese kurz überflogen, wäre ihr aufgefallen, dass der Beschwerdeführerin ab November 2018 ein höherer Rentenbetrag ausbezahlt worden ist. Da die Rechtsvertreterin in diesem Zeitpunkt noch keine EL-Revisionsverfügung erhalten hatte, hätte sie die Beschwerdegegnerin unverzüglich darauf aufmerksam machen müssen, dass die EL- Anspruchsberechnung anzupassen sei. Demnach hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Erhöhung der BVG-Rente ab November 2018 die ihr obliegende Kontroll- und Hinweispflicht verletzt. Hinsichtlich des durch die Nichtanrechnung der ungekürzten BVG-Rente erfolgten unrechtmässigen Bezugs von Ergänzungsleistungen ist der gute Glaube daher zu verneinen. Mit Bezug auf den guten Glauben hinsichtlich der wegen der Rückkehr des Sohnes in die Obhut der Beschwerdeführerin in den Monaten August und September 2019 zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen ist folgendes festzuhalten: Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin bereits am 16. Juli 2019 gemeldet, dass der Sohn Anfang August 2019 wieder in die Schweiz zurückkehren werde (EL-act. 93). Da der von der Beschwerdegegnerin eingeforderte Beleg für die Rückkehr des Sohnes erst im September 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, hat sie die Ergänzungsleistungen erst im Oktober 2019 (rückwirkend ab August 2019) angepasst. Zwar liegt keine Meldepflichtverletzung vor. Die Rechtsvertreterin hat jedoch gewusst, dass die Ergänzungsleistungen wegen der Rückkehr des Sohnes noch angepasst werden würden: Erstens hätte sie sonst keine Meldung gemacht und zweitens waren die Ergänzungsleistungen bereits im März 2019 wegen des Wegzuges des Sohnes angepasst worden. Der gute Glaube entfällt somit 1.7.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Das Begehren um die Zusprache einer Parteientschädigung wird abgewiesen. auch mit Bezug auf die wegen des Wiedereinbezugs des Sohnes in die Anspruchsberechnung ab August 2019 zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen. Da eine Rückforderung nur erlassen werden kann, wenn die Voraussetzungen des gutgläubigen Bezugs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind, sind die Erlassvoraussetzungen in Bezug auf die gesamte Rückforderung der jährlichen Ergänzungsleistung von Fr. 9'840.-- nicht erfüllt. 1.8. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.1.9. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). 2.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren hat das Gericht mangels Prozessarmut am 8. Dezember 2020 abgewiesen. 2.2.