Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, UV 2017/42
Entscheidungsdatum
21.03.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2017/42 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 21.03.2019 Entscheiddatum: 21.03.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 21.03.2019 Art. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. mit Art. 9 Abs. 2 UVV: Verneinung eines Unfallereignisses bzw. des Tatbestandsmerkmals des ungewöhnlichen äusseren Faktors und eines unfallähnlichen Ereignisses: Auftreten von Schmerzen beim Hinuntersteigen von einer Leiter. Die versicherte Person nahm zwei Tritte gleichzeitig und trat mit dem Fuss mit angeblicher "Wucht" auf dem Boden auf (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2019, UV 2017/42). Entscheid vom 21. März 2019

Besetzung Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen

Geschäftsnr. UV 2017/42

Parteien

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,

gegen

AXA Versicherungen AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Versicherungsleistungen

Sachverhalt

A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) war durch ihre Tätigkeit als Verkäuferin bei der B.___ GmbH bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 27. April 2016 meldete die Arbeitgeberin der AXA einen Unfall

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 2. März 2016. Die Versicherte habe während der Arbeit im Lager beim Hinuntersteigen von einer Leiter mit dem rechten Fuss zwei Tritte auf einmal genommen und sich dabei an der Achillessehne verletzt (act. A1).

A.b Eine Erstbehandlung hatte am 14. März 2016 bei Dr. med. C., FMH Chirurgie, Altstätten, stattgefunden, der eine Achillodynie rechts diagnostiziert, Schonung, Hochlagerung und lokale Kühlung verordnet und eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (act. M1). Dr. C. hatte die Versicherte gleichentags ans Departement Orthopädie des Spitals D.___ überwiesen (Untersuchungen am 14. März und 8. April 2016; act. M2, M3). Nach einem Hausarztwechsel wurde die Versicherte von Dr. med. E., Allgemeine Innere Medizin FMH (vgl. dazu act. A8, M9), für eine MRI-Untersuchung des rechten Mittelfusses der Radiologie F., Diagnosezentrum G.___ (Untersuchung am 16. Juni 2016; act. M6) und für eine weitere fachärztliche Beurteilung Dr. med. H., FMH Orthopädie und Traumatologie, Sportmedizin SGSM (Untersuchungsbericht vom 29. Juni 2016; act. M9), zugewiesen, der zur weiteren Diagnostik eine MRI- Untersuchung des Unterschenkels rechts in der Radiologie F. veranlasste (Untersuchung am 22. Juni 2016; act. M6-3). Dr. H.___ überwies die Versicherte an Dr. med. I., Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Orthopädie J. (Untersuchung am 18. Juli 2016; act. M5-2, M8), welcher die Versicherte zudem durch Dr. med. K., FMH Allgemeinmedizin, Sportmedizin, untersuchen liess (Untersuchung am 20. Juli 2016; act. M4). Darüber hinaus wurde die Versicherte durch Dr. med. L., Facharzt FMH für Neurologie, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht (Untersuchung am 21. Juli 2016; act. M7). Am 11. August 2016 folgte nochmals eine Verlaufskonsultation bei Dr. I.___ (act. M5), der daraufhin bei der Versicherten am 19. September 2016 eine Arthroskopie im Bereich des rechten Vorfusses mit einer Adhäsiolyse OSG und USG mit einer Os trigonum-Abtragung und einer perkutanen Achillessehnenverlängerung rechts durchführte (act. M13). Inzwischen hatte Dr. H.___ mit Schreiben vom 16. September 2016 gegenüber der AXA zum Ursachenzusammenhang der Beschwerden Stellung genommen (act. M12). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 äusserte sich auch Dr. K.___ zum Schadenfall der Versicherten (act. M11).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Zwischenzeitlich hatte die Versicherte der AXA am 18. Mai 2016 einen die Schadenmeldung ergänzenden Fragebogen mit einer Schilderung des Ereignisses vom 2. März 2016 eingereicht (act. A3). Die AXA hatte daraufhin mit Schreiben vom 22. Juni 2016 einen Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Versicherung verneint und ihre Leistungsablehnung damit begründet, beim Ereignis vom 2. März 2016 handle es sich weder um einen Unfall noch liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor (act. A4).

A.d Nach einer am 14. September 2016 von der Versicherten per E-Mail eingereichten Stellungnahme (act. A8) und einer mit ihr am selben Tag durchgeführten telefonischen Besprechung (act. A9) hielt die AXA mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 an ihrer Leistungsablehnung fest (act. A14).

B. B.a Gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Karin Herzog, St. Gallen, mit Schreiben vom 7. November 2016 Einsprache (act. A16). Am 27. Februar 2017 reichte die Rechtsvertreterin die Einsprachebegründung nach (act. A23). Bereits am 9. November 2016 hatte die Krankenversicherung Sanitas ebenfalls Einsprache erhoben und Akteneinsicht beantragt (act. A17), den Rechtsbehelf jedoch am 17. November 2016 nach Einsichtnahme in die Unterlagen zurückgezogen (act. A21).

B.b Mit Einspracheentscheid vom 27. April 2017 wies die AXA die Einsprache der Versicherten ab (act. A24).

C.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ihre Rechtsvertreterin gegen den Einspracheentscheid vom 27. April 2017 Beschwerde erheben mit den Anträgen, dieser sei aufzuheben und das Ereignis vom 2. März 2016 sei als Unfall und/oder als unfallähnliche Körperschädigung anzuerkennen und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen (insbesondere Heilbehandlungen, Taggelder, Integritätsentschädigung) zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G1).

C.b Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2017 beantragte die AXA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde (act. G5). Zusammen mit der Beschwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. M.___, Spezialarzt FMH Chirurgie, vom 11. Juli 2017 ein (act. M14).

C.c In der Replik vom 9. Oktober 2017 hielt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin unverändert an den Beschwerdeanträgen fest (act. G8).

C.d Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 8. November 2017 ihrerseits an der beantragten Beschwerdeabweisung fest (act. G10).

C.e Mit Schreiben vom 21. November 2017 unterbreitete die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Honorarnote über insgesamt Fr. 4'279.40 (act. G12). Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 beantragte sie zusätzlich zum geltend gemachten Honorar die Entschädigung der Mehrwertsteuer (act. G14).

Erwägungen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Ereignis vom 2. März 2016 zu Recht ihre Leistungspflicht verneint hat.

Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher, nachdem ein Ereignis aus dem Jahr 2016 zur Diskussion steht, die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung.

3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ein äusserer Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 E. 2b mit Hinweisen; BGE 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen).

3.2 Das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann nach Lehre und Rechtsprechung auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Der ungewöhnliche äussere Faktor liegt in solchen Fällen darin, dass die natürliche körperliche Bewegung durch einen in der Aussenwelt begründeten Umstand "programmwidrig" gestört wird. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 7. Oktober 2003, U 32/02, E. 2.2; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4c und 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2 mit Hinweisen). Freilich tritt schon bei einer normalen Bewegung des Körpers, wie beispielsweise beim normalen Aufstehen aus der tiefen Hocke, eine sinnfällige Veränderung der Aussenwelt ein. Dieser äussere Faktor ist aber nicht zugleich ein ungewöhnlicher Faktor; denn die Bewegung des Körpers ist, äusserlich betrachtet, normal verlaufen, also nicht durch eine in der Aussenwelt begründete Ursache in ihrem Ablauf gestört worden. Der Unfallbegriff ist nicht erfüllt. Unter unkoordinierten Bewegungen versteht man also nur körperliche Bewegungen, die in ihrem Ablauf durch etwas Programmwidriges bzw. Sinnfälliges, d.h. durch einen ungewöhnlichen Faktor, gestört werden, so dass einzelne Muskeln oder Muskelgruppen übermässig beansprucht werden; daraus können Muskel- und Sehnenschäden, ja selbst Knochenbrüche resultieren. Von einer programmwidrigen Störung der körperlichen Bewegung ist beispielsweise dann auszugehen, wenn die versicherte Person stürzt, stolpert, ausgleitet oder sich an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrbewegung ausführt oder auszuführen versucht (ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 176 f.; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ ANDRÉ PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. Zürich/

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Basel/ Genf 2012, S. 40 f.; RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 E. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 E. 2b). Der Nachweis eines Unfalls bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4d).

3.3 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der leistungsansprechenden Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, so besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Insbesondere ist zu verlangen, dass die Schilderungen mit den vorhandenen Indizien im Wesentlichen übereinstimmen. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (vgl. BGE 116 V 140 E. 4b mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011, 8C_709/2010, E. 2.2, und vom 20. Februar 2007, U 346/05, E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang kann praxisgemäss auf die Beweismaxime abgestellt werden, wonach die sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Lauf der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, in der Regel grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 E. 1a mit Hinweisen; RUMO-

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 29 f.). Bauen spätere Aussagen auf früheren Aussagen auf bzw. zeichnen sich erstere einzig durch einen höheren Detaillierungsgrad aus, kann auch ein im Nachhinein dargelegter Sachverhalt als ausgewiesen gelten bzw. berücksichtigt werden. Die verschiedenen Aussagen müssen jedoch in sich kongruent und miteinander vereinbar sein. Wird dagegen zu einem späteren Zeitpunkt ein neuer, mit der bisherigen Schilderung nicht zu vereinbarender Sachverhalt hinzugefügt, ist dessen überwiegend wahrscheinliches Geschehen als zweifelhaft bzw. lediglich als möglich zu betrachten. Das Gericht stellt auf jene Sachverhaltsdarstellung ab, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste hält (LOCHER/ GÄCHTER, a.a.O., § 70 N. 58 f.).

3.4 Die detaillierte Erhebung der tatsächlichen Verhältnisse durch den Unfallversicherer erfolgt oft mittels Frageblättern. Im Vordergrund stehen entsprechend Fragen betreffend die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers massgebenden Voraussetzungen des Unfallgeschehens. Sofern der Unfallversicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblättern detailliert erhoben hat, ist er dem Untersuchungsgrundsatz bzw. seiner Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts grundsätzlich rechtsgenüglich nachgekommen und es überzeugt rechtsprechungsgemäss nicht, wenn die versicherte Person einen bestimmten bedeutsamen Sachverhalt bzw. Umstand als Schadensursache erst nach der abschlägigen, einlässlich begründeten Verfügung erwähnt bzw. bis zum Einspracheverfahren unerwähnt lässt. Der Unfallversicherer ist nicht gehalten, die versicherte Person im Nachgang zu umfassenden Erhebungen zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehens aufzufordern (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 8C_215/2013, E. 4).

4.1 Im vorliegenden Fall ist unumstritten, dass die Beschwerdeführerin - wie im Fragebogen am 18. Mai 2016 (act. A3), in der Einsprachebegründung vom 27. Februar

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2016 (act. A23) und in der Beschwerde vom 29. Mai 2017 (act. G1) im Wesentlichen einheitlich geschildert - am 2. März 2016 für eine Kundin im Lager ein Kissen vom Regal holen wollte und dazu eine Leiter besteigen musste. Beim Hinuntersteigen stand sie mit dem linken Fuss auf der zweituntersten Stufe der Leiter, nahm mit dem rechten Fuss zwei Stufen gleichzeitig und trat mit diesem "mit etwas Wucht" (vgl. act. A3), "wuchtig" (act. A23) bzw. "mit Wucht" auf dem Boden auf. Das Unfallbegriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors muss in Bezug auf diesen Bewegungsablauf verneint werden. Der für die Beschwerdeführerin alltägliche Vorgang des Absteigens von einer Leiter (siehe hierzu deren Antwort zur Frage 4 des Fragebogens vom 18. Mai 2016, act. A3) muss auch dann als gewöhnlich betrachtet werden, wenn zum Schluss zwei Stufen gleichzeitig genommen werden und dadurch eine Distanz von 50 bis 60 cm zu überwinden ist (vgl. dazu act. A26). Der Körper einer erwachsenen Person kann eine solche Bewegung im Allgemeinen bewältigen. In der Überwindung zweier Leiterstufen ist nichts Aussergewöhnliches zu sehen. Auch das wuchtige Auftreten mit dem rechten Fuss auf dem Boden stellt für sich allein genommen keinen Vorgang aussergewöhnlicher Art dar. Der Begriff der "Wucht" ist nicht klar definierbar. Die subjektive Betrachtungsweise der betroffenen Person bestimmt entscheidend mit, was als wuchtig wahrgenommen wird und was nicht. Insofern kann allein aus den obigen Formulierungen keine Ungewöhnlichkeit abgeleitet werden. Im konkreten Sachverhalt kann damit keine für den Unfallbegriff letztlich entscheidende Programmwidrigkeit erblickt werden, welche den Rahmen des Normalen und Üblichen beim Hinuntersteigen von einer Leiter sprengen würde. Es kann sich nicht anders verhalten als bei jenem Versicherten, der beim Ausstieg aus einem Wagen der S-Bahn bei einer Tritthöhe von etwa 43 cm mit dem rechten Fuss hart auf dem Perron auftrat und in der Folge von der Lendengegend ins Bein ausstrahlende Schmerzen verspürte (Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2009, 8C_718/2009, E. 5.2 mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil des EVG vom 2. Dezember 1993, U 82/92) oder bei demjenigen Versicherten, der beim Bergabgehen in felsigem Gelände ohne gesicherten Weg einen Absatz bzw. Höhenunterschied von ca. 1.50 m überwinden musste und mit der linken Ferse hart auf dem Boden aufschlug (Urteil des EVG vom 23. November 2006, U 258/04, E. 3.2). Das Ausmass der angegebenen Wucht dürfte im Übrigen auch insofern zu relativieren sein, als sich die Beschwerdeführerin mit einer Hand an der Leiter festgehalten und mit dem linken Fuss auf einem Leitertritt gestanden hat (vgl.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte insbesondere act. A23). Die Beschwerdegegnerin leitet daraus in der Beschwerdeantwort vom 6. September 2017 (act. G5) überzeugend ab, dass die Aufprallenergie nicht ungewöhnlich hoch gewesen sein kann. Im Gegensatz zur Aussage in der Einsprache vom 27. Februar 2017 (act. A23, Ziff. 1: die Beschwerdeführerin sei fälschlicherlicherweise davon ausgegangen, mit dem linken Fuss auf der untersten Leiterstufe zu stehen) hatte die Beschwerdeführerin in dem am 18. Mai 2016 ausgefüllten Fragebogen und dessen Beilage in keiner Weise von einem Irrtum bzw. Versehen gesprochen (act. A3). Ohnehin ist entscheidend, wie die Bewegung letztlich wirklich abgelaufen ist und nicht was sich eine versicherte Person gedanklich vorgestellt hat. Das Unfallbegriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wäre also nur dann erfüllt, wenn der Ablauf der Bewegung zusätzlich durch eine unwillkürliche oder unkoordinierte Bewegung gestört worden wäre, was beispielsweise dann zutreffen würde, wenn die Beschwerdeführerin gestürzt, ausgeglitten oder mit dem Fuss umgeknickt wäre (vgl. MAURER, a.a.O., S. 176 f.; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 40; Erwägung 3.2). In der obgenannten Sachverhaltsschilderung ist jedoch nichts derartiges auszumachen. Danach ist die Beschwerdeführerin offensichtlich normal, d.h. ohne Abknicken oder Ausrutschen, mit dem rechten Fuss aufgetreten. Auf die entsprechende Frage im Fragebogen (Frage 5) antwortete sie am 18. Mai 2016 nur "von der Leiter" (act. A3), womit sie einzig auf das im Zusammenhang mit der Leiter stehende, unbestrittene Ereignis Bezug nimmt. Die Präzisierung, die sie anlässlich des Telefongesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2016 (act. A9) vorgenommen hat - sie sei beim Abstieg ausgerutscht - ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Zum einen wurde diese potentielle Programmwidrigkeit bzw. dieses für die Anerkennung eines Unfallereignisses wichtige Sachverhaltselement erst in Kenntnis des Leistungsablehnungsschreibens der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2016 (act. A4) vorgebracht, zum andern wurde ein Ausrutschen in der Einsprachebegründung vom 27. Februar 2017 (act. A23) und der Beschwerde vom 29. Mai 2017 (act. G1) nicht mehr und damit nur einmalig erwähnt. Mit den obigen Darlegungen soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der beschriebene Vorgang vom 2. März 2016 den Auslösefaktor für den plötzlich aufgetretenen Schmerz im rechten Fuss bildete, doch handelte es sich bei diesem Schmerz eben um die Wirkung eines programmkonformen Vorgangs, der für sich allein nicht für eine Aussergewöhnlichkeit des äusseren Faktors spricht (BGE

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 134 V 79 f. E. 4.3.1, 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2009, 8C_656/2008, E. 3.2; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 31; vgl. Erwägung 3.1).

4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass anhand des am 18. Mai 2016 ausgefüllten Fragebogens und des von der Beschwerdeführerin in dessen Beilage bezüglich des Ereignisses vom 2. Mai 2016 detailliert geschilderten Sachverhalts ein Unfallereignis gemäss Art. 4 ATSG bzw. das Unfallbegriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist. Damit entfällt eine Leistungspflicht des Unfallversicherers gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG.

Zu verneinen ist auch ein unfallähnliches Ereignis.

5.1 Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Art. 6 Abs. 2 UVG). In Art. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV hat er von dieser Kompetenz in einer abschliessenden Aufzählung (vgl. dazu BGE 114 V 302 E. 3d; RKUV 1990 Nr. U 112 S. 374 E. 2b) Gebrauch gemacht. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers ist jedoch - auch wenn einer der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgeführten Befunde erhoben wird - nur gegeben, wenn die Verletzung, wie in Art. 4 ATSG vorgesehen, auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors zurückzuführen ist. Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalls müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger - eben unfallähnlicher - Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2014, 8C_147/2014, E. 2.3; BGE 129 V 466).

5.2 Das Auftreten von Schmerzen allein gilt noch nicht als äusserer Faktor im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 UVV. Ein solcher ist also nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag (BGE 129 V 469 E. 4.2.1). Auch ist das Erfordernis eines schädigenden äusseren Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist. Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers verbunden ist (BGE 139 V 329 E. 3.3.1). Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen deshalb als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen und Abliegen, bei der Bewegung im Raum und bei Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Die nur physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein gegenüber der alltäglichen körperlichen Belastung gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen würde (BGE 129 V 470 E. 4.2.2). Erfüllt ist das Erfordernis des schädigenden äusseren Faktors demgegenüber bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (BGE 129 V 470 E. 4.2.3). Für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demnach ein gesteigertes Schädigungspotenzial vonnöten, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit einer an sich alltäglichen Verrichtung führenden Elementes (BGE 139 V 329 E. 3.3.1, BGE 129 V 471 f. E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2014, 8C_147/2014, E. 2.3 f.). Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwirkung an als vielmehr auf deren Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Juli 2009, 8C_65/2009, E. 2.2.1 mit Hinweisen).

5.3 Die Beschwerdeführerin hat durch das Hinuntersteigen von der Leiter eine Körperbewegung ausgeführt, welche den Auslöser für ihre Beschwerden im Bereich des rechten Fusses gebildet hat. So gab die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2016 im Fragebogen an, beim Auftritt auf den Boden einen Schmerz verspürt zu haben (act. A3). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist jedoch, wie dargelegt (vgl. Erwägung 5.2), kein schädigender äusserer Faktor. In Bezug auf den Bewegungsablauf der Beschwerdeführerin steht sodann in beweisrechtlicher Hinsicht fest, dass sie beim Hinuntersteigen von der Leiter zwei Stufen gleichzeitig überwunden hat. Das Hinuntersteigen von einer Leiter stellt auch dann eine alltägliche Lebensverrichtung dar (siehe zur alltäglichen Nutzung der Leiter die Antwort der Beschwerdeführerin zur Frage 4 des Fragebogens vom 18. Mai 2016, act. A3), wenn zwei Stufen gleichzeitig überwunden werden. Eine erhöhte Krafteinwirkung auf den Fuss mit einem gesteigerten Schädigungspotential ist daraus jedenfalls nicht abzuleiten. Nicht erkennbar ist auch ein zum Bewegungsablauf der Beschwerdeführerin hinzugetretener Faktor, der zur Unkontrollierbarkeit der von ihr vorgenommenen alltäglichen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lebensverrichtung geführt hätte. Ein solcher kann auch nicht in der von ihr beschriebenen Wucht des Auftretens gesehen werden. Wie in Erwägung 4.1 dargelegt, ist der Begriff "Wucht" nicht klar definierbar und ist im Übrigen das Ausmass der angegebenen Wucht im konkreten Fall zu relativieren. Vielmehr ist von einer normalen, kontrollierten sowie beherrschten und ohne Irrtum vollzogenen, planmässig zu Ende gebrachten Bewegung der Beschwerdeführerin auszugehen. Gleich beurteilte das Bundesgericht den Fall einer versicherten Person, die von einem ca. 120 cm hohen Schwedenkasten herunterstieg (Urteil vom 25. September 2018, 8C_333/2018).

5.4 Angesichts dessen, dass es an einem unfallähnlichen Ereignis fehlt, ist die strittige Frage, ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. d (Muskelriss) oder lit. e (Muskelzerrung) UVV vorliegt, nicht mehr zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 2. März 2016 somit zu Recht abgelehnt.

Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 29. Mai 2017 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 4 ATSG
  • Art. 61 ATSG

UVG

  • Art. 6 UVG

UVV

  • Art. 9 UVV

VRP

  • Art. 39 VRP

Gerichtsentscheide

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