Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, 21-6993
Entscheidungsdatum
20.12.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 21-6993 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 12.01.2022 Entscheiddatum: 20.12.2021 BUDE 2021 Nr. 087 Art. 11 Abs. 2 USG, Ziffer 63 von Anhang 1 NISV: Der Schutz vor nichtionisierender Strahlung ist durch das Bundesrecht im Bereich des vorsorglichen Immissionsschutzes abschliessend geregelt. Die Kantone und Gemeinden können in diesem Zusammenhang keine darüber hinaus gehenden Bedingungen anordnen. Soweit die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere die Strahlengrenzwerte) eingehalten sind, kann die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage nicht mit der Begründung verweigert werden, das allgemeine Vorsorgeprinzip sei verletzt (Erw. 4.5). Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht kann die Einhaltung der Strahlengrenzwerte bei adaptiven Antennen – auch ohne entsprechende Vollzugshilfe – überprüft werden. Auch könnten adaptive Antennen im Qualitätssicherungssystem der Rekurrentin korrekt abgebildet werden (Erw. 5.3 und 5.4). BUDE 2021 Nr. 87 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

21-6993

Entscheid Nr. 87/2021 vom 20. Dezember 2021 Rekurrentin

A.___ AG vertreten durch lic.iur. Lorenzo Marazzotta, Rechtsanwalt, Mühlebachstrasse 32, 8024 Zürich

gegen

Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Beschluss vom 15. Juni 2021)

Betreff Baugesuch (Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage)

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 87/2021), Seite 2/10

Sachverhalt A. Die B.___ AG ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001 an der C.strasse 16 in Z.. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 4. November 2008 in der Ge- werbe- und Industriezone (GI). Es ist mit einem Gewerbegebäude (Vers.-Nr. 002) überbaut. Südöstlich des Gebäudes befindet sich ein freistehender, etwa 30 m hoher, Mobilfunkmast. An der C.___strasse 6 (etwa 144 m entfernt) sowie an der D.___strasse 2 (etwa 187 m entfernt) befinden sich sodann zwei weitere Mobilfunkan- lagen.

B. a) Mit Baugesuch vom 23. März 2020 beantragte die A.___ AG bei der Gemeinde Z.___ die Baubewilligung für die Erweiterung der be- stehenden Mobilfunkanlage mit adaptiven Antennen der neusten Ge- neration.

b) Mit Schreiben vom 28. August 2020 bestätigte das Amt für Um- welt (AFU) zu Handen des Gemeinderates Z.___, dass die im Standortdatenblatt ausgewiesenen Berechnungen korrekt und voll- ständig seien. Sowohl der Immissionsgrenzwert als auch der Anlage- grenzwert (AGW) sei an allen massgebenden Orten eingehalten. Die Mobilfunkanlagen an der C.___strasse 6 sowie der D.___strasse 2 lä- gen ausserhalb des Anlagenperimeters von 134 m und seien daher nicht zu berücksichtigen.

c) Innert der Auflagefrist vom 19. Oktober bis 2. November 2020 erhob E.___ für sich selbst und in Vertretung von 155 Mitbeteiligten Einsprache gegen das Bauvorhaben.

d) Mit Beschluss vom 15. Juni 2021 hiess der Gemeinderat Z.___ die Einsprachen gegen das Bauvorhaben gut und verweigerte die Baubewilligung für die Erweiterung. Der Gemeinderat bezweifle die Ausführungen des AFU, wonach die nahegelegenen Mobilfunkanlagen nicht zu einer Kumulation der Strahlung führen wür- den. Entsprechend sei auch zweifelhaft, dass die massgebenden Anlagegrenzwerte tatsächlich eingehalten seien. Weiter beurteilte der Gemeinderat die Baugesuchsunterlagen als unvollständig. So sei etwa die Notwendigkeit der strittigen Mobilfunkanlage zur Gewährleis- tung der Netzabdeckung nicht ersichtlich. Der Gemeinderat verlange, dass mittels Gesamtplanung der heutige sowie der geplante Aus- baustandard auf dem Gemeindegebiet dargelegt werde. Auch würde das Vorhaben gegen das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip verstos- sen, da eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkstrahlung nicht ausgeschlossen werden könne.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 87/2021), Seite 3/10

C. Gegen diesen Beschluss erhob die A.___ AG, vertreten durch lic.iur. Lorenzo Marazzotta, Rechtsanwalt, Zürich, mit Schreiben vom 26. Juli 2021 Rekurs beim Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement). Es werden folgende Anträge gestellt:

  1. Dispositiv-Ziffern 3.1, 2, 5, 6 und 8 des Beschlusses des Gemeinderats Z.___ vom 15. Juni 2021 seien aufzuheben;
  2. Der Rekurrentin sei die Baubewilligung zu erteilen; eventualiter sei der Gemeinderat Z.___ anzuweisen, der Rekurrentin die Baubewilligung zu erteilen;
  3. Allfällige Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten seien der Rekurrentin zur Stellungnahme bzw. zur Kenntnisnahme zuzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Rekurs- gegnerin. Die Rekurrentin macht geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht eine Verletzung des Vorsorgeprinzips angenommen habe. Auch die Vorbe- halte bezüglich der Festlegung der AGW, der Berechnung der AGW, dem Qualitätssicherungssystem (QS-System) sowie der fehlenden Gesamtplanung seien unbegründet.

D. a) Mit Schreiben vom 16. August 2021 stellt die Vorinstanz ohne Antragstellung die Vorakten zu.

b) Mit Amtsbericht vom 29. September 2021 nimmt das AFU zum Rekurs und den aufgeworfenen Fragen Stellung.

E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 87/2021), Seite 4/10

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsent- scheid erging am 15. Juni 2021. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Bau- und Umweltdepartement SG, Juristische Mit- teilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Üb- rigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Bau- reglement zur Anwendung.

Die Rekurrentin rügt, dass die Vorinstanz zu Unrecht eine Kumulation der Mobilfunkanlagen und damit eine Überschreitung der AGW ange- nommen habe.

3.1 Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzge- setz (SR 814.01; abgekürzt USG) und den darauf gestützten Verord- nungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 2 USG sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. Nach Art. 12 USG werden Emissionen unter anderem durch Emissionsgrenzwerte eingeschränkt (Abs. 1 Bst. a), die durch Verordnung oder direkt auf das Gesetz abgestützte Verfügungen vor- geschrieben werden (Abs. 2). Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat die eidgenössische Verordnung über den Schutz vor nicht- ionisierender Strahlung (SR 814.710; abgekürzt NISV). Diese sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkun- gen Immissionsgrenzwerte vor, die von der Internationalen Kommis- sion zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) übernom- men wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 Erw. 3a S. 403). Zudem haben ortsfeste Mobilfunkanlagen für sich im massge- benden Betriebszustand an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (sog. OMEN) den AGW einzuhalten (vgl. Ziffn. 64 und 65 Anhang 1 NISV). Als solche Orte gelten namentlich Räume in Gebäuden, in de- nen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 2 Bst. a NISV). Die AGW wurden vom Bundesrat zur Kon- kretisierung des Vorsorgeprinzips ohne direkten Bezug zu nachgewie- senen Gesundheitsgefährdungen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG nach Massgabe der Kriterien der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgesetzt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399

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Erw. 3b S. 403 mit Hinweisen). Damit hat der Bundesrat insoweit be- züglich nachgewiesener Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheits- marge geschaffen (Urteil des Bundesgerichtes 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 Erw. 4.2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 Erw. 3.5.1). Da jede Mobilfunk- anlage den AGW an OMEN ausschöpfen darf, kann es an solchen Or- ten im Einzelfall zu einer Kumulation der Strahlung von zwei oder meh- reren Anlagen kommen, wodurch die elektrische Feldstärke dort über den AGW ansteigt. Einer derartigen Kumulation sind jedoch dadurch Grenzen gesetzt, dass nach Ziff. 62 Abs. 2 Anhang 1 NISV Antennen- gruppen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden, als eine Anlage gelten, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt oder geändert werden (Urteil des Bundesgerichtes 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Ge- mäss Ziff. 62 Abs. 3 Anhang 1 NISV senden zwei Antennengruppen aus einem engen räumlichen Zusammenhang, wenn sich von jeder der beiden Gruppen mindestens eine Sendeantenne im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet. Wie der Radius zu berechnen ist, wird in Ziff. 62 Abs. 4 Anhang 1 NISV bestimmt (Urteil des Bundesgerichtes 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 Erw. 3.1).

3.2 Der erweiterte Anlagebegriff in Ziff. 62 Anhang 1 NISV wurde durch eine Verordnungsnovelle vom 1. Juli 2009 (AS 2009 3565) defi- niert, mit welcher der Bundesrat im Vergleich zum alten Verordnungs- recht den potenziellen Perimeter einer Antenne um bis zu 50 % erwei- terte. Er ging dabei einen Mittelweg zwischen dem punktuellen Ansatz, bei dem jede Mobilfunkantenne eine Anlage bildet, und einem ganz- heitlichen Ansatz, der alle Antennen eines Betreibers oder mehrerer Betreiber als eine Anlage betrachtet, um einerseits eine unkontrollierte Kumulation der Strahlung vieler Antennen an einem einzelnen OMEN zu vermeiden und andererseits die Errichtung neuer Basisstationen in einem Nahbereich bestehender Anlagen nicht unverhältnismässig zu erschweren (Urteil des Bundesgerichtes 1C_576/2016 vom 27. Okto- ber 2017 Erw. 3.6.2 und 3.6.3 mit Hinweisen). Gemäss dieser Zielset- zung sind auch Antennengruppen, die nur wenig bzw. knapp aus- serhalb des gemäss Ziff. 62 Abs. 4 Anhang 1 NISV berechneten Ra- dius des Perimeters einer Anlagegruppe liegen, nicht als eine Anlage zu qualifizieren, auch wenn damit der für eine Anlage bzw. Anlage- gruppe geltende AGW an gewissen OMEN überschritten wird. Dies entspricht dem erkennbaren Willen des Verordnungsgebers (Urteil des Bundesgerichtes 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 Erw. 3.4).

3.3 Bei der strittigen Mobilfunkanlage beträgt der errechnete und vom AFU bestätigte Radius 134 m. Damit liegen die beiden Mobilfunk- anlagen an der C.___strasse 6 sowie an der D.___strasse 2 mit 144 m bzw. 187 m klar ausserhalb des Radius, so dass keine Antennen- gruppe im Sinn von Ziff. 62 Abs. 4 Anhang 1 NISV vorliegt. Die Vo- rinstanz verkannte bei ihrer Begründung, dass der für eine Anlage bzw. Anlagegruppe geltende AGW zur Wahrung des Vorsorgeprinzips vom Bundesrat wesentlich niedriger festgelegt wurde als die dem Ge- sundheitsschutz dienenden Immissionsgrenzwerte. Die Zulassung der

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Kumulation der Strahlungen mehrerer Anlagen, die nicht aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden, bewirkt lediglich die Re- duktion der Sicherheitsmarge gegenüber dem Immissionsgrenzwert, womit der Gesundheitsschutz insgesamt aber gewahrt bleibt (Urteil des Bundesgerichtes 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 Erw. 4.3; Ur- teil des Bundesgerichtes 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 Erw. 3.6 ins. Erw. 3.6.3 und 3.6.4). Die Rüge erweist sich somit als begründet.

Weiter beanstandet die Rekurrentin, dass die Vorinstanz aufgrund all- gemeiner gesundheitlicher Bedenken gegenüber der Mobilfunktech- nologie die Baubewilligung vorsorglich verweigert habe. Auch habe die Vorinstanz zu Unrecht von der Rekurrentin eine Gesamtplanung ver- langt.

4.1 Im angefochtenen Beschluss führt die Vorinstanz aus, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) Mobilfunkstrahlen als potenziell krebserregend eingestuft habe. Bevor eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkstrahlung nicht ausgeschlossen werden könne, sei die Erteilung der Baubewilligung bzw. der Ausbau bestehender Anlagen mit dem Vorsorgeprinzip nicht zu vereinbaren.

4.2 Wie bereits oben ausgeführt, wurden die AGW vom Bundesrat zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips ohne direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG nach Massgabe der Kriterien der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgesetzt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 Erw. 3b S. 403 mit Hinweisen). Der Schutz vor nichtionisierender Strahlung ist durch das Bundesrecht im Bereich des vorsorglichen Im- missionsschutzes somit abschliessend geregelt. Die Kantone und Ge- meinden können demgemäss in diesem Zusammenhang keine dar- über hinaus gehenden Bedingungen anordnen. Soweit die gesetzli- chen Vorschriften (insbesondere die Strahlengrenzwerte) eingehalten sind, kann die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage nicht mit der Begründung verweigert werden, das allgemeine, im Bereich des Im- missionsschutzes durch Art. 11 USG konkretisierte Vorsorgeprinzip sei verletzt. Der Erlass der AGW erfolgte gerade in der Absicht, im Interesse der Rechtssicherheit festzulegen, was zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung erforderlich ist (vgl. zum Ganzen VerwGE B 2019/22 vom 16. August 2019 Erw. 3.3, 3.5 und 4.1; VerwGE B 2014/55 vom 27. Oktober 2015 Erw. 3.4.1 und 4.1; VerwGE B 2014/130 vom 27. November 2015 Erw. 2.3; je mit Hinwei- sen; vgl. auch BDE Nr. 70/2019 vom 12. November 2019 Erw. 3.1.1).

4.3 Hieraus folgt auch, dass ohne entsprechende planungsrechtli- che Vorschriften des Kantons oder der Gemeinden auch nicht zu prü- fen ist, ob bessere Alternativstandorte vorhanden sind und es ist für

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den Bau einer Mobilfunkantenne – innerhalb der Bauzone – grund- sätzlich auch kein Bedürfnisnachweis erforderlich (VerwGE B 2019/22 vom 16. August 2019 Erw. 3.3).

4.4 Soweit die Vorinstanz die festgelegten Grenzwerte in Zweifel zieht, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht die NISV-Grenzwerte wiederholt als verfassungs- und gesetzeskonform beurteilt hat (Urteil des Bundesgerichtes 1C_681/2017 vom 1. Februar 2019 Erw. 4.3). Vorliegend besteht kein Anlass, diese bundesgerichtliche Rechtspre- chung grundlegend zu überprüfen, und die Vorinstanz vermag dafür auch keine stichhaltigen Argumente vorzutragen. Es ist in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden, die entsprechende internatio- nale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantra- gen. Mit Blick auf das dem Bundesrat zustehende Ermessen ist die entsprechende verordnungsrechtliche Regelung nicht zu beanstanden (VerwGE B 2019/145 vom 11. Februar 2020 Erw. 2 mit weiteren Hin- weisen).

4.5 Solange also die AGW eingehalten sind, durfte die Vorinstanz die Baubewilligung nicht mit Verweis auf das Vorsorgeprin- zip verweigern. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz besteht auch keine gesetzliche Grundlage für die Einforderung einer Gesamtpla- nung von Mobilfunkanlagen und -netzen. Die Rügen erweisen sich da- mit als begründet.

5.1 Die Rekurrentin rügt, dass entgegen der vorinstanzlichen An- sicht die Einhaltung der AGW bei adaptiven Antennen – auch ohne entsprechende Vollzugshilfe – überprüft werden könne. Auch könnten adaptive Antennen im QS-System der Rekurrentin korrekt abgebildet werden.

5.2 Die bisher in der Schweiz eingesetzten Mobilfunkantennen wei- sen eine Abstrahlcharakteristik auf, die räumlich konstant ist oder nur innerhalb begrenzter Bereiche manuell oder ferngesteuert bei Bedarf angepasst werden kann. Insbesondere im Frequenzband von 3,5 GHz bis 3,8 GHz gelangen seit kurzem und in Zukunft vermehrt adaptiv betriebene Antennen oder Antennensysteme zum Einsatz, die ihre Senderichtung und/oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen ohne Veränderung der Montagerichtung anpas- sen können (sog. beamforming). Dadurch soll die Strahlung bevorzugt in jene Richtungen übertragen werden, wo sie durch die Endgeräte angefordert wird. Richtungen, in denen keine Endgeräte Daten anfor- dern, werden tendenziell weniger bestrahlt (Bundesamt für Umwelt [BAFU], Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, S. 5, abrufbar unter <www.bafu.admin.ch>, Rubriken "Themen", "Thema Elektrosmog und Licht", "Fachinformationen", "Massnahmen Elektrosmog", "Mobilfunk: Vollzugshilfen").

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5.3 Bis zur Veröffentlichung des soeben zitierten Nachtrags wurde bei der Beurteilung von adaptiven Antennen eine starre "worst case"- Betrachtung herangezogen, welche die spezifische Sendecharakteris- tik adaptiver Antennen nicht berücksichtigte. Am 17. April 2019 hat der Bundesrat deshalb eine Änderung der NISV verabschiedet, mit der die Beurteilung von adaptiven Antennen geregelt wird. Gemäss der revi- dierten Ziffer 63 von Anhang 1 NISV gilt auch bei adaptiven Antennen als massgebender Betriebszustand der maximale Gesprächs- und Da- tenverkehr bei maximaler Sendeleistung. Zusätzlich ist aufgrund ihrer speziellen Eigenschaften die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme zu berücksichtigen. Mit dem Nachtrag wurde un- ter anderem ein Korrekturfaktor eingeführt, um dem Umstand Rech- nung zu tragen, dass adaptive Antennen nicht gleichzeitig in alle Rich- tungen die maximal mögliche Sendeleistung abstrahlen können. Mit dem bisher angewendeten "worst-case"-Szenario wurden adaptive Antennen folglich strenger beurteilt als konventionelle Antennen (BAFU, Erläuterung vom 23. Februar 2021 zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nicht- ionisierender Strahlung, S. 12, abrufbar unter <www.bafu.admin.ch>, Rubriken "Themen", "Thema Elektrosmog und Licht", "Fachinformati- onen", "Massnahmen Elektrosmog", "Mobilfunk: Vollzugshilfen"). Das strengere "worst case"-Szenario ohne Anwendung eines Korrekturfak- tors stellt somit eine mit Anhang 1 Ziff. 63 NISV vereinbare Berech- nungsmethode dar, um die Einhaltung der AGW sicherzustellen (VerwGE B 2021/115 vom 16. November 2021 Erw. 4.3; Entscheid des Verwaltungsgerichtes Zürich VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021 Erw. 5.1.2 f. mit Hinweisen).

5.4 Entgegen der Meinung der Vorinstanz können mit dem bestehenden QS-System der Rekurrentin auch adaptive Antennen überwacht werden, sofern sie, wie hier, gleichbehandelt werden wie konventionelle Antennen (Urteil des Bundesgerichtes 1C_97/2018 vom 3. September 2019 Erw. 6 ff.). Anlass, die grundsätzliche Taug- lichkeit des QS-Systems auch bei Konstellationen wie der Vorliegen- den in Zweifel zu ziehen, besteht nicht (VerwGE B 2021/115 vom 16. November 2021 Erw. 5.1). Auch liegt mit der frequenzselektiven Methode ein vom BAFU empfohlenes Messverfahren für die Überprü- fung der Strahlenbelastung adaptiver Antennen vor (VerwGE B 2021/123 vom 13. Dezember 2021 Erw. 6.2).

5.5 Die Vorinstanz hat somit das Baugesuch zu Unrecht wegen feh- lender Beurteilbarkeit des massgebenden Betriebszustands sowie un- zureichendem QS-System abgewiesen. Die Rüge der Rekurrentin er- weist sich somit als begründet.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Baugesuch zu Unrecht mit Verweis auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip verwei- gert hat. Auch die Vorbehalte der Vorinstanz bezüglich Kumulation von Mobilfunkantennen, der Festlegung der AGW, der Berechnung der AGW, dem QS-System sowie der fehlenden Gesamtplanung stehen

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der Erteilung einer Baubewilligung nicht entgegen. Der Rekurs erweist sich somit als begründet. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Prüfung des Baugesuchs sowie zur erneuten Entscheidfindung zurückzuweisen.

7.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die amtlichen Kosten der Politischen Gemeinde Z.___ aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist jedoch zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).

7.2 Der von der F.___ AG am 30. Juli 2021 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.

Die Rekurrentin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

8.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).

8.2 Die Rekurrentin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grund- sätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschä- digung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Hono- rarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 2'750.– festzule- gen; sie ist von der Politischen Gemeinde Z.___ zu bezahlen.

Weil die zu entschädigende Rekurrentin selber mehrwertsteuerpflich- tig ist, kann sie die der Honorarrechnung ihres Anwalts belastete Mehr- wertsteuer von ihrer eigenen Steuerschuld abziehen, ohne dass ihr dadurch eine Mehrbelastung entsteht. Daher muss die Mehrwert- steuer bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung nicht zusätzlich berücksichtigt werden (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 194).

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Entscheid 1. a) Der Rekurs der A.___ AG wird gutgeheissen.

b) Der Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 15. Juni 2021 wird aufgehoben und im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an den Gemeinderat zurückgewiesen.

a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 3'000.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.

b) Der am 30. Juli 2021 von F.___ AG geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.

Das Begehren der A.___ AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt die A.___ AG ausseramtlich mit Fr. 2'750.–.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Zitate

Gesetze

11

NISV

  • Art. 3 NISV
  • Art. 13 NISV

PBG

  • Art. 172 PBG

USG

  • Art. 1 USG
  • Art. 11 USG
  • Art. 12 USG

VRP

  • Art. 45 VRP
  • Art. 47 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 98 VRP

Gerichtsentscheide

12