© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2013/60 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 20.10.2014 Entscheiddatum: 20.10.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 20.10.2014 Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Selbstkündigung. Eine unzumutbare Wohnsituation aufgrund von Fremdenfeindlichkeiten gegenüber Familienangehörigen rechtfertigt nicht die Kündigung einer zumutbaren Arbeitsstelle. Die persönliche Drucksituation ist bei der Bestimmung des Verschuldens und der Einstellhöhe jedoch zu berücksichtigen. Reduktion von 31 auf 25 Einstelltage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2014, AVI 2013/60).Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer (Vorsitz), Christiane Gallati Schneider undLisbeth Mattle Frei; a.o. Gerichtsschreiberin Eliane Ess Entscheid vom 20. Oktober 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Selbstkündigung)
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Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 16. Juli 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte per 1. August 2013 Arbeitslosenentschädigung (act. G 3.1.22; 3.1.24). A.b Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung vom 23. Mai 2013 war der Versicherte vom 18. April 2011 bis 31. Juli 2013 als Content Producer bei der B.___ AG in einem 100%- Arbeitspensum beschäftigt (act. G 3.1.38). Er kündigte das Arbeitsverhältnis am 2. April 2013 per 30. Juni 2013, wobei seine Kündigungsfrist in Absprache mit seinem Vorgesetzten bis 31. Juli 2013 verlängert wurde (act. G 3.1.27; 3.1.34). A.c In seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2013 an die Kantonale Arbeitslosenkasse führte der Beschwerdeführer aus, dass er während seiner Probezeit bei der B.___ AG unter der Woche in C.___ gearbeitet und gewohnt habe und jeweils am Freitagabend zu seiner Familie nach D.___ gefahren sei, wo er bis am Sonntagabend geweilt habe. Nach Bestehen seiner Probezeit habe er einen Mietvertrag für ein Reiheneckhaus in E., Kanton F., unterzeichnet. Seine Kündigung bei der B.___ AG begründete der Beschwerdeführer damit, dass seine Lebensgefährtin sowie die Kinder in den eineinhalb Jahren seit dem berufsbedingten Umzug von D.___ nach E., Kanton F., mehrfach Fremdenfeindlichkeiten erfahren hätten. So seien das Auto seiner aus G.___ stammenden Lebensgefährtin in der abgeschlossenen Tiefgarage zerkratzt und die Jalousien an der Eingangstür verbogen worden. Im Weiteren sei der damals 15- jährige Sohn seiner Lebensgefährtin in der Schule zu Beginn gemobbt und im Dorf als "Scheiss G.___, ...verpiss dich hier" beschimpft worden. Der Höhepunkt sei erreicht worden, als er im Garten Glasscherben entdeckt habe, die um das Spielhaus ihres damals 2-jährigen Sohnes drapiert worden seien. Für ihn und seine Lebensgefährtin als treusorgende Eltern seien dies klare Zeichen dafür gewesen, die Zelte in dieser feindseligen Gegend abzubrechen und die gute Arbeitsstelle zu kündigen (act. G 3.1.39).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Mit Verfügung vom 7. August 2013 stellte die Kantonale Arbeitslosenkasse den Versicherten aufgrund seiner Selbstkündigung ab 1. August 2013 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Es sei verständlich, dass der Versicherte seine Familie habe schützen wollen, dies rechtfertige jedoch nicht die Aufgabe einer zumutbaren Stelle ohne Zusage einer Anschlussstelle. Somit sei ihm ein Verschulden an der Arbeitslosigkeit anzulasten, welches jedoch unter Berücksichtigung der Umstände an der untersten Grenze von schwer beurteilt werde (act. G 3.1.16). A.e Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 9. August 2013 Einsprache. Man habe versucht, ihn und seine Familie in niederträchtigster Art und Weise und mittels einer Straftat aus dem Dorf zu treiben, was seiner Meinung nach einen ausserordentlich gewichtigen Grund darstelle, eine Arbeitsstelle sofort zu kündigen. Aufgrund des Verhaltens gewisser Einwohner E.s habe er bereits seit Anfang 2013 ernsthafte Bestrebungen unternommen, eine neue Stelle in der Ostschweiz zu finden. Im Oktober 2013 werde er eine neue Arbeitsstelle als Freelancer bei der H. AG antreten. Aufgrund von fehlenden Unterhaltszahlungen des Vaters müsse er für den 15- jährigen Sohn seiner Partnerin aufkommen. Im Weiteren hätten er und seine Lebenspartnerin den Zeitpunkt des Umzugs so gelegt, dass dem 15-jährigen Kind keine schulischen Nachteile widerfahren und dieses am 12. August 2013 das neue Schuljahr in D.___ beginnen könne (act. G 3.1.12). A.f Mit Einspracheentscheid vom 17. September 2013 wies die Kantonale Arbeits losenkasse die Einsprache ab. Es sei verständlich, dass der Versicherte aufgrund der von ihm erwähnten Vorfälle den Wohnort habe wechseln wollen. Der Wohnortswechsel von E., Kanton F., nach I., Kanton D., sei jedoch seine eigene Entscheidung gewesen, welche die Kündigung einer zumutbaren Stelle nicht rechtfertige. Vielmehr hätte von ihm erwartet werden dürfen, eine angemessene Unterkunft für seine Familie ausserhalb von E.___ in der Nähe seiner Arbeitsstelle zu finden. Mit seiner Kündigung habe der Versicherte eine Arbeitslosigkeit nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in Kauf genommen. Damit sei eine selbst verschuldete Arbeitslosigkeit zu Recht festgestellt worden (act. G 3.1.8). B.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Mit Beschwerde vom 18. September 2013 gelangt der Beschwerdeführer ans Versicherungsgericht. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. September 2013. Zur Begründung führt er aus, dass er während knapp 6 Monaten keine seinen Wünschen und Anforderungen entsprechende Unterkunft in der unmittelbaren Umgebung seiner Arbeitsstelle gefunden habe. Im Weiteren habe er bei 12 besichtigten Unterkünften 10-mal zu hören bekommen, dass die Schweiz in dieser Gegend noch in Ordnung sei und es keine "G." oder andere Ausländer gäbe. Letztendlich sei ein Reiheneckhaus in E. ihr neues Heim geworden. Eine "angemessene Unterkunft" für die Familie bestimmten immer noch er und seine Lebensgefährtin. Sie liessen sich nicht von einem Amt (gemeint: der Beschwerdegegnerin) vorschreiben, inwieweit eine Unterkunft tragbar sei oder nicht. Sie fühlten sich in ihrem Persönlichkeitsrecht angegriffen und widersprächen daher der Beschwerdegegnerin vehement. Er frage sich, weshalb die Beschwerdegegnerin zu der Annahme gelange, dass seine Kinder durch einen Umzug in eine andere J.er Wohngegend nicht mit ähnlichen Repressalien konfrontiert worden wären. Seine Lebensgefährtin und er seien zum Schluss gekommen, keine weiteren Experimente einzugehen und zurück an den K. zu ziehen, da seine Lebensgefährtin und die beiden Kinder in der Stadt D.___ geboren seien (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie macht unter anderem geltend, dass der Beschwerdeführer offensichtlich übersehe, dass die Schadenminderungspflicht in der Arbeitslosenversicherung eine Kernpflicht der Versicherten sei. Zwar sei es verständlich, dass der Beschwerdeführer eine Änderung seiner Wohnsituation angestrebt habe. Es hätte von ihm aber erwartet werden können, im Umkreis von rund 34 Kilometern (Fahrdistanz E.___ – J.___) bzw. innerhalb der zumutbaren maximalen 2 Stunden Arbeitsweg einen neuen Wohnort für sich und seine Familie zu finden. Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, dass sie den gesamten Umständen Rechnung getragen habe, indem sie die kleinstmögliche Einstelldauer im schweren Verschuldensbereich verfügt habe. Es sei allerdings schwer nachvollziehbar, dass sich auch seine Lebensgefährtin in eine selbst verschuldete Arbeitslosigkeit begeben habe. Ein schrittweises Vorgehen, indem der eine Partner alsdann nachgezogen wäre, sobald der andere Partner Arbeit und Wohnung am Wunschort gefunden hätte, wäre zumutbar gewesen (act. G 3).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Mit Replik vom 18. November 2013 bestätigt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt und hält unter anderem fest, dass er und seine Familie nach dem Erlebten keine Experimente mehr hätten eingehen wollen und sie deshalb wieder zurück an den K.___ gezogen seien. Die Situation in E.___ habe ihn, seine Lebensgefährtin und die Kinder auf eine harte Bewährungsprobe gestellt. Ein Trennen der Familie hätte daher negative Folgen gehabt, zumal sein 6 Monate anhaltendes Pendeln bei seinem kleinen Sohn zuvor zu starken negativen Gefühlsausbrüchen geführt habe. Der Beschwerdeführer legt ein (nicht unterzeichnetes) Schreiben vom 16. November 2013 eines ihm bekannten deutschen Ehepaares bei. Im Schreiben wird die fremdenfeindliche Situation in E.___ bestätigt. Weiter führt der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass eine Kündigung des Mietvertrages für das Haus nur quartalsweise (per Ende September 2013) möglich gewesen sei. Mittels Absprache mit der Vermieterin habe das Mietverhältnis jedoch per Anfang Juli 2013 aufgelöst werden können. Die Beschwerdegegnerin übersehe, dass er in die Versicherung einbezahlt habe und nun von seinem Recht Gebrauch mache. Er habe nicht mit einem solchen Handeln seitens der Arbeitslosenkasse gerechnet (act. G 5; 5.1). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 7). Erwägungen: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt unter anderem dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe findet demnach das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip seine Grenze in der Zumutbarkeit. 2.2 Im Weiteren ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Sanktion wegen Selbstaufgabe der Stelle im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zulässig ist, das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (nachfolgend Übereinkommen; SR 0.822.726.8) zu beachten, das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist. Nach Art. 20 lit. c des Übereinkommens können Leistungen der Arbeitslosenversicherung verweigert, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person ihre Beschäftigung freiwillig ("volontairement") ohne triftigen Grund ("sans motif légitime") aufgegeben hat. Da diese Bestimmung inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist, ist sie im Einzelfall direkt anwendbar und geht den nationalen Bestimmungen über den Erlass einer Einstellungsverfügung vor (BGE 124 V 236 f. E. 3c). Damit sind bei einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV bzw. bei der Zumutbarkeitsprüfung die gesamten Umstände der versicherten Person zu berücksichtigen (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, Genf/ Zürich/Basel 2014, N 36 f. zu Art. 30; Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 80). Es kann nicht von einer freiwilligen Beschäftigungsaufgabe im Sinn des Übereinkommens gesprochen werden, wenn eine versicherte Person nicht von sich aus, sondern vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt wird (BGE 124 V 238 E. 4b/aa). 2.3 Laut Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Unter den Begriff der persönlichen Verhältnisse fallen die Lebensbedingungen, die ganze Lebensorganisation, die familiäre Situation sowie grundrechtsbezogene Aspekte wie beispielsweise die Religionsfreiheit. Rein persönliche Gründe werden dabei nicht berücksichtigt (Rubin, a.a.O., N 33 zu Art. 16). Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2013, 8C_1021/2012, E. 2.2). Die Zumutbarkeit zum Verbleiben an einer Arbeitsstelle wird strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Arbeitsstelle (BGE 124 V 238 E. 4b/bb). 3. 3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle selbst gekündigt hat. Zunächst ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer aufgeführten Gründe, die ihn zu seiner Selbstkündigung veranlasst haben, im Licht des AVIG und des Übereinkommens ein Selbstverschulden an der Arbeitslosigkeit ausschliessen. 3.2 In seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2013 legte der Beschwerdeführer dar, dass seiner Lebensgefährtin, ihrem aus erster Ehe hervorgegangenen Sohn sowie ihrem gemeinsamen Sohn mehrfache fremdenfeindliche Akte an ihrem damaligen Wohnort E., Kanton F. widerfahren seien (act. G 3.1.39). Sie hätten deshalb an den K.___ zurückkehren wollen, da seine Lebensgefährtin und die beiden Kinder in D.___ geboren seien und ihnen deshalb die Gegend sehr vertraut sei (act. G 1). Die Beschwerdegegnerin hingegen argumentierte, dass vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden dürfen, eine Unterkunft für seine Familie ausserhalb von E., jedoch in der Nähe seiner Arbeitsstelle zu suchen (act. G 3.1.8). Darauf erwiderte der Beschwerdeführer, er habe vor der Wohnsitznahme in E. knapp 6 Monate nach einer Unterkunft in der unmittelbaren Umgebung seiner Arbeitsstelle gesucht und nichts gefunden, das seinen Anforderungen und Wünschen entsprochen habe (act. G 1). Der Beschwerdeführer stellt sich primär auf den Standpunkt, dass er wegen seinem beabsichtigten Wohnsitzwechsel gezwungen gewesen sei, sein bestehendes Arbeitsverhältnis schon in einem Zeitpunkt zu kündigen, als er noch nicht über eine neue Stelle verfügte. Das Arbeitslosenversicherungsrecht verlangt jedoch zwecks Vermeidung von Arbeitslosigkeit, dass die versicherte Person bei einem beabsichtigten Stellenwechsel ein Arbeitsverhältnis aufrecht erhält, bis sie eine Anschlussstelle gefunden hat. Dieser Grundsatz erfährt eine Ausnahme, wenn gemäss Art. 44 Abs. 1
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte lit. b AVIV die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, was im Folgenden zu prüfen ist. 3.2.1 Der Beschwerdeführer führt aus, dass ihn die Fremdenfeindlichkeiten dazu bewogen hätten, seine "gute Arbeitsstelle bei einem Marktführer" zu kündigen (act. G 3.1.39). Im Weiteren ist dem Kündigungsschreiben zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich für die schöne Zeit bei der B.___ AG bedankte (act. G 3.1.27). Damit war die Arbeit des Beschwerdeführers als solche – unbestrittenermassen – zumutbar. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass für den Beschwerdeführer aufgrund der massiven Angriffe gegen seine Familie schlechte Wohnverhältnisse herrschten. Objektiv betrachtet lag zwar keine Situation vor, welche ein sofortiges Verlassen des Wohnortes erforderte, zumal der Beschwerdeführer mit dem Wegzug zugewartet hatte, bis das 15-jährige Kind sein Schuljahr in E.___ beenden konnte (vgl. act. G 3.1.39). Dennoch ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer und seine Familie nicht mehr in E.___ wohnen konnten und wollten. Der Wunsch nach einem Wohnsitzwechsel begründet jedoch im Allgemeinen keine Unzumutbarkeit des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Mindestens bis eine Anschlussstelle gefunden ist, gilt der Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz trotz unangenehmer Wohnsituation als zumutbar (Chopard, a.a.O., S. 123 mit Hinweis auf ARV 1979 Nr. 24 S. 121; vgl. aber Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2009, 8C_958/2008, E. 4.2). So ist die Unzumutbarkeit einer Arbeitsstelle nach der Rechtsprechung nicht allein deswegen anzunehmen, weil der Partner oder die Partnerin eine neue Stelle in einem anderen Kanton antritt und ein gemeinsames Wohnen dadurch unmöglich wird. Vielmehr hat die versicherte Person in einem solchen Fall zumindest für eine gewisse Zeit Übergangslösungen in Kauf zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2013, 8C_1021/2012, E. 5.4.2). Damit ist dem Beschwerdeführer einerseits vorzuwerfen, keine Familienunterkunft in der Umgebung seiner Arbeitsstelle gesucht zu haben. Andererseits wäre dem Beschwerdeführer der Verbleib an seiner Arbeitsstelle zumutbar gewesen, bis er eine Anschlussstelle gefunden hätte. Allenfalls hätte der Beschwerdeführer und seine Familie dabei eine Übergangslösung in Kauf nehmen müssen, so wie dies während seiner Probezeit bei der B.___ AG der Fall war. Indem der Beschwerdeführer mit der Kündigung nicht bis zur Zusicherung einer Anschlussstelle gewartet hat, hat er das Risiko der Arbeitslosigkeit auf sich genommen und damit seine Arbeitslosigkeit im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV selbst verschuldet.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2.2 An diesem Ergebnis ändert auch die Argumentation des Beschwerdeführers nichts, dass er und seine Familie die Rückkehr an den K.___ eines Verbleibs in "dieser feindseligen Gegend" vorgezogen hätten (act. G 3.1.39) und das Umfeld des K.s für seine Familie bekanntes Terrain und nicht die sprichwörtliche "Katze im Sack" sei (act. G 1). Anzeichen für das Vorfinden einer zumutbaren Wohnsituation ausserhalb E.s und in der Gegend seiner Arbeitsstelle waren durchaus vorhanden. So führt der Beschwerdeführer aus, dass sich das 15-jährige Kind im Fussballverein L. mit einigen Jungen befreundet hat (act. G 3.1.39). Im Weiteren ist dem Schreiben des deutschen Ehepaares aus E. zu entnehmen, dass sie "dieses rechts eingestellte Dorf" aufgrund der Angriffe gegen seine Kinder ebenfalls verlassen werden (act. G 5.1). Von einem Umzug in einen anderen Landesteil – wie vom Beschwerdeführer vorgenommen – ist nicht die Rede. Zusammenfassend ist folglich von einer selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV auszugehen. Die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung ist demnach zu Recht erfolgt. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt namentlich dann vor, wenn eine versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 AVIV). Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wozu unter anderem die Beweggründe gehören (vgl. AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung], Rz D64). 4.2 Die durch die Selbstkündigung per 31. Juli 2013 ausgelöste Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers basiert an sich auf einem aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht schweren Verschulden. Die Bestimmung von Art. 45 Abs. 4 AVIV lässt indes Raum, bei Vorliegen entschuldbarer Gründe eine einzelfallgerechte Beurteilung vorzunehmen bzw. den Verschuldensrahmen zu öffnen (Chopard, a.a.O., S. 168). Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall Gründe vorliegen, welche das Verschulden
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte reduzieren. Zwar hat der Beschwerdeführer mit der Kündigung nicht bis zur Zusicherung einer Anschlussstelle gewartet und somit das Risiko der Arbeitslosigkeit auf sich genommen. Daher kann als schuldmindernd lediglich die schwierige persönliche Situation des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Die Familie des Beschwerdeführers war in E.___ mehrfach Fremdenfeindlichkeiten ausgesetzt. Dass er deshalb zurück in die vertraute K.___region wollte, statt Experimente einzugehen, ist zumindest nachvollziehbar. In Würdigung der persönlichen Umstände ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen und eine Sanktion im mittleren Bereich des entsprechenden Einstellrahmens vorzunehmen. Eine Einstellungsdauer von 25 Tagen erscheint angemessen. 5. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Einstelltage sind von 31 auf 25 Tage zu reduzieren. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind keine Gerichtskosten zu erheben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: