© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FZG 2009/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: FL - Familienzulagen in der Landwirtschaft Publikationsdatum: 20.03.2020 Entscheiddatum: 20.04.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 20.04.2010 Art. 19 Abs. 1 FamZG, Art. 16 lit. c FamZV. Familienzulagen. Da die AHV- Beiträge der nichterwerbstätigen Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 3 Abs. 3 AHVG als bezahlt gelten, gilt diese nicht als Nichterwerbstätige. Demzufolge hat sie keinen Anspruch auf Familienzulagen. Daran ändert auch nichts, dass der selbständig erwerbstätige Ehemann mangels gesetzlicher Grundlage ebenfalls keinen Anspruch hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April 2010, FZG 2009/1). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 20. April 2010 in Sachen S.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Familienzulagen (Nichterwerbstätige) Sachverhalt: A. A.a S.___ meldete sich am 26. Mai 2009 als Nichterwerbstätige bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen zum Bezug von Familienzulagen ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überlassen, ob sie für diese Kategorie von Erwerbstätigen Kinderzulagen nach kantonalem Recht ausrichten wollten. Im Kanton Aargau, wo der Ehegatte der Einsprecherin als selbstständig Erwerbender erfasst sei, erhielten selbstständig Erwerbende keine Kinderzulagen (act. G 3.1/5). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 20. November 2009 mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2009 sei aufzuheben. Sodann seien der Beschwerdeführerin die Familienzulagen für ihre drei Kinder zu gewähren. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ihre AHV-Beiträge würden noch bis Ende 2009 von ihrem Ehemann bezahlt. Dadurch habe sich für sie eine Lücke von April bis Dezember 2009 ergeben, da sie im Sinn der AHV nicht als Nichterwerbstätige gelte. Gemäss Art. 19 Abs. 1 FamZG gälten als Nichterwerbstätige nur obligatorisch in der AHV versicherte Personen, die als nichterwerbstätig erfasst seien. Art. 16 lit. c FamZV schliesse sodann die Nichterwerbstätigkeit aus, wenn die AHV-Beiträge gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG als bezahlt gälten. Für getrennt lebende Personen, die auf Grund der zu betreuenden Kinder keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könnten, bestehe eine Lücke im Gesetz. Die damit verbundenen Nachteile dürften nicht auf die effektiv Nichterwerbstätigen, deren Beiträge aber noch vom Ehegatten bezahlt würden, überwälzt werden (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2009 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3). Erwägungen: 1. Nachdem vorliegend die Frage zu klären ist, ob die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige Anspruch auf Familienzulagen hat, und nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin im Kanton Aargau weder bei einem Arbeitgeber angestellt noch als selbstständig Erwerbender einen eigenständigen Anspruch nach der Familienzulagenordnung des Kantons Aargau hat (vgl. act. G 3.1/3), ist das
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 19 Abs. 1 letzter Satz FamZG in Verbindung mit Art. 22 FamZG). 2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 FamZG gelten in der AHV obligatorisch versicherte und dort als nichterwerbstätig erfasste (d.h. registrierte) Personen als Nichterwerbstätige (vgl. Beatrice Renfer, Ansprüche von Nichterwerbstätigen auf Familienzulagen, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Familienzulagen, St. Gallen 2009, S. 141). Diese haben Anspruch auf Familienzulagen, wenn ihr steuerbares Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden (Art. 19 Abs. 2 FamZG). Nicht als nichterwerbstätige Personen im Sinn des FamZG gelten unter anderem Personen, die in ungetrennter Ehe leben und deren Ehegatte selbstständig erwerbend im Sinn der AHV ist sowie Personen, deren AHV-Beiträge nach Art. 3 Abs. 3 AHVG als bezahlt gelten (Art. 16 lit. b und c FamZV). 3. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 bei der AHV nicht als Nichterwerbstätige erfasst ist. Dass die Beschwerdeführerin nicht als Nichterwerbstätige gilt, ergibt sich zudem aus dem genannten Art. 16 FamZV, wonach bestimmte Personengruppen nicht in den Genuss von Familienzulagen gemäss Art. 19 FamZG kommen. Dies betrifft zum einen Personen, die bereits eine Altersrente beziehen, also grundsätzlich aus dem Erwerbsprozess ausgeschieden sind (lit. a), und solche, deren erwerbstätiger Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag im Sinn von Art. 3 Abs. 3 AHVG bezahlt. Schliesslich werden selbstständig Erwerbende generell von der bundesrechtlichen Regelung über die FamZG ausgenommen, und infolgedessen auch deren Ehegatten (lit. b und c; vgl. B. Renfer, a.a.O., S. 154 f.). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht nun zunächst geltend, dass sie als getrennt lebende Nichterwerbstätige mit Betreuungspflichten keinen Anspruch auf Familienzulagen habe, stelle eine Diskriminierung gegenüber verheirateten Personen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dar. Dies trifft jedoch schon deshalb nicht zu, als gemäss Art. 16 lit. b FamZV auch in ungetrennter Ehe mit einer selbstständig erwerbenden Person lebende Ehegatten keinen Anspruch auf Familienzulagen haben. Der Zivilstand ist in dieser Konstellation nicht entscheidend für die Anspruchsberechtigung. Zwar ist nicht zu übersehen, dass die Beschwerdeführerin als geschiedene nichterwerbstätige Frau im Rahmen von Art. 19 FamZG einen Anspruch auf Familienzulagen geltend machen kann, während ihr dies als (noch) verheiratete nichterwerbstätige Ehefrau nach Art. 19 Abs. 1 FamZG und Art. 16 lit. c FamZV verwehrt ist. Die Anknüpfung des Anspruchs auf Familienzulagen an die AHV-technische Erfassung als nichterwerbstätige Person ist indessen vom Gesetzgeber zur administrativen Vereinfachung bewusst gewählt, weshalb B. Renfer Art. 16 lit. c FamZV denn auch als gesetzmässig erachtet (a.a.O., S. 153 FN 30). 3.3 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, es liege eine Ungleichbehandlung vor, da sie Anspruch auf Zulagen hätte, wenn ihr Ehemann unselbstständig erwerbend wäre. Dies stelle eine Gesetzeslücke dar. Dem ist jedoch zu widersprechen. Vielmehr war es der Wille des Gesetz- und Verordnungsgebers, selbstständig Erwerbende und deren Ehegatten vom Anspruch auf Familienzulagen auszunehmen und diesen Bereich der kantonalen Gesetzgebung zu überlassen. Nachdem in der Schweiz keine Verfassungsgerichtsbarkeit besteht, gibt es keine Möglichkeit diese bundesrechtliche Regelung auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen (Art. 190 BV). Ob dereinst die gesetzliche Grundlage für Familienzulagen für selbstständig Erwerbende auf Bundesebene geschaffen wird, wird derzeit in den eidgenössischen Räten beraten. Während sich der Nationalrat bereits für die Annahme einer entsprechenden Gesetzesänderung ausgesprochen hat, sprach sich die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats dagegen aus. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch nicht - wegen der als geleistet geltenden Beiträge - als erwerbstätig angesehen werden, da sie nicht als Arbeitnehmerin obligatorisch versichert ist (vgl. Art. 13 FamZG). Vielmehr stellt die Bestimmung von Art. 3 Abs. 3 AHVG eine Entlastung von nicht erwerbstätigen Ehegatten dar, indem diese keine eigenen Beiträge bezahlen müssen, wenn ihr Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag leistet. 4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: