© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/311 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 18.02.2020 Entscheiddatum: 19.11.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 19.11.2019 Art. 50 IVG. Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG. Art. 54 Abs. 1 lit. c ATSG. Nach der BGer-Praxis unzulässiger, aber formell rechtskräftig verfügter und damit wirksamer Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Einsprache gegen eine Rückforderungsverfügung. Verrechnung einer laufenden Rente der Invalidenversicherung mit einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. November 2019, IV 2018/311). Entscheid vom 19. November 2019 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2018/311 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Verrechnung von IV-Rente mit EL-Rückforderung Sachverhalt A. A.___ bezog seit Jahren Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung. Im Rahmen einer periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung stellte die EL-Durchführungsstelle im Jahr 2012 fest, dass der Versicherte diverse Sachverhaltsveränderungen nicht gemeldet hatte, die zu einer Herabsetzung der Ergänzungsleistung hätten führen müssen. Mit einer Verfügung vom 5. Oktober 2012 setzte sie die Ergänzungsleistung deshalb rückwirkend per 1. Mai 2008 herab, was eine Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von 27’920 Franken zur Folge hatte; einer allfälligen Einsprache gegen diese Verfügung entzog die EL-Durchführungsstelle die aufschiebende Wirkung (act. G 3.1.5). Der Versicherte liess am 6. November 2012 eine Einsprache gegen die „Neuberechnung“ und gegen die Rückforderung erheben (act. G 3.1.1). Mit einer Verfügung vom 1. März 2013 wurde ein Anspruch des Versicherten auf eine individuelle Prämienverbilligung in der Höhe von 3’081.70 Franken mit der Rückforderung von 27’920 Franken verrechnet, sodass noch ein Rückforderungsbetrag von 24’838.30 Franken verblieb (act. G 3.2.107). Auch gegen diese Verfügung liess der Versicherte eine Einsprache erheben (act. G 3.2.105). Da die IV-Stelle zwischenzeitlich ein Revisionsverfahren eröffnet hatte (vgl. act. G 3.2.99), sistierte die EL- Durchführungsstelle das Einspracheverfahren mit einer Verfügung vom 5. Juli 2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Revisionsverfahrens (act. G 3.2.98). Im Oktober 2015 hob die EL-Durchführungsstelle die Verfahrenssistierung auf, nachdem die IV- Stelle dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. September 2013 eine höhere Rente zugesprochen hatte (act. G 3.2.79). Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte im Oktober 2015 (act. G 3.2.81), der Rechtsvertreter des Versicherten müsse nochmals bezüglich der noch hängigen Einsprache gegen die Verfügung vom 5. A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Oktober 2012 kontaktiert werden. Allenfalls sei er damit einverstanden, dass die Ergänzungsleistung einfach ab dem Zeitpunkt der Rentenerhöhung, also ab September 2013, neu berechnet werde. Am 29. November 2016 teilte der Rechtsvertreter des Versicherten mit (act. G 3.2.39), die EL-Berechnung müsse ab August 2012 korrigiert werden, weil der Versicherte ab August 2012 nicht mehr habe arbeiten können. Am 1. Dezember 2016 ergänzte der Rechtsvertreter des Versicherten: „Bis Ende Juli 2012 Berechnungen EL i.O. (Rückforderungen)“ (act. G 3.2.38). Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte am 14. März 2018 (act. G 3.2.21), die Ergänzungsleistung werde ab dem 1. August 2012 neu berechnet. Wie beantragt werde dem Versicherten ab dem 1. August 2012 kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet. Auch die Wohnkosten des Sohnes würden antragsgemäss als Ausgaben berücksichtigt. Die Ergänzungsleistung könne deshalb per 1. August 2012 neu berechnet und verfügt werden. Mit einer Verfügung vom 16. März 2018 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung schliesslich rückwirkend ab dem 1. August 2012 neu fest (act. G 3.2.1 ff.). Diese Verfügung führte zu einer „Nachzahlung“ von respektive zu einer Reduktion der ursprünglich am 5. Oktober 2012 verfügten Rückforderung um 15’760 Franken. Die Rückforderung belief sich damit noch auf 9’078.30 Franken (vgl. act. G 3.3.1). Am 13. Juli 2018 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, die zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums erforderlichen Angaben zu seinen Einnahmen und Ausgaben zu machen sowie entsprechende Belege einzureichen. Der Versicherte gab am 10. August 2018 an (act. G 3.4.2), er verfüge über keinerlei Vermögen. Seine Renteneinnahmen und jene seiner Ehefrau beliefen sich auf insgesamt 3’065.45 Franken pro Monat. Seine Ehefrau erziele einen Lohn von etwa 500 Franken pro Monat. Die Höhe der laufenden Ergänzungsleistung „sollte Ihnen bekannt sein“. Der Wohnungsmietzins betrage 1’170 Franken pro Monat. Für Strom gebe der Versicherte 55 Franken pro Monat aus. Die Krankenkassenprämie belaufe sich auf 947.20 Franken pro Monat. Für eine Rechtsschutzversicherung bezahle der Versicherte 30 Franken pro Monat. Für anstehende notwendige Aufwendungen „für Zahnarzt, Brillen, Franchise und Abzahlungen für zwingend notwendige Privat- oder Geschäftsgegenstände“ müsse er monatlich 165 Franken beiseite legen. Als Belege reichte der Versicherte eine Prämienabrechnung der obligatorischen A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Krankenpflegeversicherung, den Arbeitsvertrag seiner Ehefrau, Lohnabrechnungen seiner Ehefrau für die Monate Dezember 2017, November 2017, Oktober 2017 und September 2017, eine Mitteilung über eine Mietzinserhöhung per 1. Oktober 2000, eine Kopie des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses zur Steuererklärung 2017 sowie einen Bankauszug vom Januar 2018 bei. Ein Sachbearbeiter der IV-Stelle notierte am 15. August 2018 (act. G 3.4.3), die Einnahmen des Ehepaars beliefen sich auf insgesamt 3’565.40 Franken (um fünf Rappen abgerundet). Als Ausgaben seien die betreibungsrechtliche Pauschale für den Grundbedarf eines Ehepaars von 1’780 Franken sowie der Mietzins von 1’170 Franken zu berücksichtigen. Die Krankenkassenprämie sei nicht anzurechnen, da diese von der Ergänzungsleistung abgedeckt sei (sogenannte Minimalgarantie zur Deckung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; vgl. elektronische Notiz zu act. G 3.4.2–1). Das Ausgabentotal betrage folglich 2’950 Franken. Mit einer Verfügung vom 15. August 2018 ordnete die IV-Stelle eine Verrechnung der laufenden Invalidenrente mit der Rückforderung von Ergänzungsleistung im Betrag von 400 Franken pro Monat an (act. G 3.4.1). Zur Begründung führte sie aus, die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums habe eine pfändbare Quote von 615.40 Franken pro Monat ergeben. Deshalb werde gestützt auf den Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG (recte: Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG) in Verbindung mit dem Art. 50 IVG eine laufende Verrechnung von 400 Franken pro Monat verfügt. Am 14. September 2018 erhob der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. August 2018 (act. G 1). Er beantragte die Stornierung der EL-Rückforderung von 9’078.30 Franken sowie die Eröffnung einer Verfügung beziehungsweise einer detaillierten Stellungnahme zu diesem Betrag von 9’078.30 Franken. Zur Begründung führte er an, die EL- Durchführungsstelle fordere von ihm Ergänzungsleistungen zurück, obwohl er gemäss den Berechnungen eine Ergänzungsleistung zugute gehabt habe. Am 6. Dezember 2016 habe die EL-Durchführungsstelle 24’948.30 Franken zurückgefordert. Nun sei die Rückforderung auf 9’078.30 Franken gesunken. Es sei aber nicht ersichtlich, „aufgrund B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Der Inhalt der Beschwerdeschrift vom 14. September 2018 richtet sich nicht direkt gegen die angefochtene Verfügung vom 15. August 2018, sondern (sinngemäss) gegen die Verfügung der EL-Durchführungsstelle vom 16. März 2018, mit der dieser eine früher verfügte Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Betrag von 24’838.30 Franken um 15’760 Franken auf 9’078.30 Franken herabgesetzt hatte. Jene Verfügung ist am 14. September 2018 allerdings schon längst formell rechtskräftig gewesen. Sie hat also gar nicht mehr angefochten werden können. Soweit sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. September 2018 also gegen die Verfügung vom 16. März 2018 richtet (die ohnehin mit einer Einsprache und nicht mit einer Beschwerde hätte angefochten werden müssen), kann nicht auf sie eingetreten werden. Nun könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass von der Beschwerde inhaltlich nichts übrig bleibe, das sich gegen die Verfügung vom 15. August 2018 und nicht gegen die Verfügung vom 16. März 2018 richten würde, weshalb insgesamt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könne. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es allerdings für das Eintreten auf eine Beschwerde, wenn während einer laufenden Rechtsmittelfrist bei irgendeiner (weiterleitungspflichtigen) Behörde eine Nichteinverständniserklärung abgegeben wird oder wenn eine Eingabe – unabhängig von ihrem Inhalt – an die Rechtsmittelinstanz adressiert wird (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes 9C_211/2015 vom 21. September 2015). Da die Beschwerdeschrift vom 14. September 2018 an das Versicherungsgericht adressiert ist und da der Beschwerdeführer seiner Eingabe die damals noch nicht rechtskräftige Verfügung vom 15. August 2018 beigelegt hat, muss seine Eingabe in Nachachtung der oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtes als eine gegen die Verfügung vom15. August 2018 gerichtete Beschwerde interpretiert werden, auf die einzutreten von was und wieso“. Auf mehrmalige Nachfragen hin habe der Beschwerdeführer dann die angefochtene Verfügung erhalten. Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 11. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf eine Stellungnahme eines Sachbearbeiters, die im Wesentlichen eine Wiederholung der Verfügungsbegründung war (act. G 3.4.4). B.b. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik (act. G 5). B.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens muss sich allerdings auf das beschränken, was den Gegenstand des mit der Verfügung vom 15. August 2018 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens gebildet hat. Zu prüfen ist deshalb ausschliesslich, ob es rechtmässig gewesen ist, die laufende Invalidenrente mit der Rückforderung von Ergänzungsleistungen zu verrechnen. 2. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin und offenbar auch von der EL- Durchführungsstelle vertretenen Ansicht liegt kein formell rechtskräftiger Rückforderungstitel vor. Die ursprüngliche Korrektur- und Rückforderungsverfügung der EL-Durchführungsstelle vom 5. Oktober 2012 ist nämlich mit einer Einsprache angefochten worden; das entsprechende Einspracheverfahren ist gemäss den dem Versicherungsgericht vorliegenden Akten bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung durch die Beschwerdegegnerin nicht abgeschlossen worden. Die Akten enthalten zwar einen Hinweis darauf, dass sich die EL-Durchführungsstelle und der (damalige) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf geeinigt haben könnten, die Einsprache als gegenstandslos anzusehen, wenn über den Anspruch auf eine rückwirkend ab dem 1. August 2012 im Sinne des Beschwerdeführers neu verfügt werde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat nämlich am 1. Dezember 2016 erklärt, dass die Berechnung der Ergänzungsleistung und die Rückforderung für die Zeit bis Ende Juli 2012 für ihn in Ordnung seien. Das bedeutet wohl, dass er mit einer Abschreibung des Einspracheverfahrens betreffend die Verfügung vom 5. Oktober 2012 einverstanden gewesen wäre. Nun hat die EL-Durchführungsstelle aber bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung durch die Beschwerdegegnerin keinen Entscheid erlassen, mit dem sie das Einspracheverfahren als gegenstandslos abgeschrieben hätte. Das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 5. Oktober 2012 muss folglich nach wie vor hängig sein; das bedeutet, dass weder über die rückwirkende Korrektur der Ergänzungsleistung noch über die (ursprüngliche) Rückforderung formell rechtskräftig entschieden worden ist. Es liegt also gar keine formell rechtskräftig festgesetzte (ursprüngliche) Rückforderung vor, mit der die laufende Invalidenrente hätte verrechnet werden können. Allerdings hat die EL-Durchführungsstelle einer allfälligen Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2012 die aufschiebende Wirkung entzogen. Dieser Entzug der aufschiebenden Wirkung hat gemäss dem Art. 54 Abs. 1 lit. c ATSG bewirkt, dass die Verfügung vom 5. Oktober 2012 sofort vollstreckbar geworden ist. Der Beschwerdeführer hat diese vorsorgliche Anordnung nicht angefochten. Er hat auch 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Folglich ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung formell rechtskräftig und damit verbindlich geworden. Zwar soll der Entzug der aufschiebenden Wirkung gemäss einer (nicht näher begründeten) bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig sein, wenn er eine Rückforderung i.S. von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG betrifft (BGE 130 V 407). Aber das bedeutet nur, dass eine Anfechtung des am 5. Oktober 2012 verfügten Entzuges der aufschiebenden Wirkung mit dem Hinweis auf die erwähnte Bundesgerichtspraxis wohl erfolgreich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat diese vorsorgliche Massnahmenverfügung jedoch nicht angefochten, sondern akzeptiert. Das bedeutet, dass die (ursprüngliche) Rückforderung sofort vollstreckbar und damit einer Verrechnung mit fälligen Leistungen eines anderen Sozialversicherungsträgers, hier der Beschwerdegegnerin, zugänglich gewesen ist. Laut dem Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit dem Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG können fällige Leistungen, also namentlich eine laufende Rente der Invalidenversicherung, mit Rückforderungen von Ergänzungsleistungen verrechnet werden. Eine solche Verrechnung darf natürlich den Zweck der Invalidenrente – die Deckung des Existenzbedarfs des Rentenbezügers – nicht untergraben. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine laufende Rente deshalb nur soweit verrechnet werden, als sie den zur Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzbedarfs notwendigen Betrag überschreitet (vgl. ZAK 1983, S. 72, mit Hinweisen). Zum betreibungsrechtlichen Existenzbedarf gehören insbesondere die Pauschale zur Deckung des Grundbedarfs, die Mietzinsen und die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. etwa die Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Rz. 3033, mit Hinweisen). 3.1. Gemäss dem Kreisschreiben der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen über das betreibungsrechtliche Existenzminimum (nachfolgend: Kreisschreiben Existenzminimum) beträgt die Pauschale für den Grundbedarf eines Ehepaars 1’780 Franken pro Monat. Dieser Betrag dient zur Deckung des Bedarfs an Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Strom, Verbindungsgebühren und Freizeitgestaltung. Der Mietzins der vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bewohnten Wohnung hat sich auf 1’170 Franken pro Monat belaufen. Die Krankenkassenprämie hat 947.20 Franken pro Monat betragen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hat die Ergänzungsleistung diese Prämie nicht komplett gedeckt, denn sie hat nur der kantonalen Durchschnittsprämie, aber nicht der 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte effektiven Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entsprochen und deshalb nur 902 Franken pro Monat betragen (vgl. act. G 3.2.14). Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind folglich die effektive Prämie als Ausgabe und die Ergänzungsleistung als Einnahme zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat Stromkosten von 55 Franken geltend gemacht, diese aber nicht belegt. Weiter hat er behauptet, dass er 30 Franken pro Monat für eine Rechtsschutzversicherung bezahlen müsse. Auch dafür hat er keinen Beleg eingereicht. Beide Kostenarten sind in der Grundbedarfspauschale enthalten und können deshalb ohnehin nicht als zusätzliche Ausgaben respektive als Zuschlag zum Grundbedarf berücksichtigt werden (vgl. Kreisschreiben Existenzminimum, Rz. 3.1 ff.). Bezüglich des Zuschlags für besondere Aufwendungen im Sinne der Rz. 4.9 des Kreisschreibens über das Existenzminimum hat der Beschwerdeführer einen monatlichen Betrag von 165 Franken geltend gemacht. Er hat allerdings weder angegeben, wofür genau er dieses Geld benötige, noch hat er einen entsprechenden Beleg eingereicht. Zur Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) hätte die Beschwerdegegnerin ihn eigentlich auffordern müssen, diesbezüglich weitere Angaben zu machen. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, spielt es aber für das Ergebnis keine Rolle, ob bei der Berechnung des Existenzminimums ein Zuschlag von 165 Franken zu berücksichtigen ist, weshalb die Verletzung der Untersuchungspflicht hier nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Der betreibungsrechtliche Existenzbedarf beläuft sich folglich auf 3’897.20 Franken (beziehungsweise auf 4’062.20 Franken, wenn der Zuschlag von 165 Franken berücksichtigt wird). Als Einnahmen haben dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau hauptsächlich Rentenleistungen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge zur Verfügung gestanden. Diese Rentenleistungen haben sich insgesamt auf 3’065.45 Franken belaufen. Zusätzlich hat der Beschwerdeführer eine der sogenannten Minimalgarantie entsprechende Ergänzungsleistung von 902 Franken bezogen. Seine (rechtlich an der Ergänzungsleistung beteiligte) Ehefrau hat in den Monaten September bis und mit Dezember 2017 ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von (netto) 490.55 Franken erzielt. Der Beschwerdeführer hat im August 2018 angegeben, dass sich der Monatslohn seiner Ehefrau auf circa 500 Franken pro Monat belaufe. Es ist zwar durchaus möglich, dass der Lohn der Ehefrau damals höher als noch Ende 2017 gewesen ist und dass der Beschwerdeführer dies nicht angegeben hat, um die pfändbare Quote möglichst tief zu halten. Der Beschwerdeführer hätte sich sicher gewehrt, wenn seine Ehefrau im Jahr 2018 wesentlich weniger als noch im Jahr 2017 verdient hätte, denn das hätte direkt zu einer entsprechenden Reduktion der 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Praxisgemäss werden keine Gerichtskosten erhoben. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. pfändbaren Quote geführt, was dem Beschwerdeführer bewusst sein musste. Folglich steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht weniger als 500 Franken pro Monat verdient hat. Die Gesamteinnahmen des Ehepaars haben sich folglich auf mindestens 4’467.45 Franken belaufen. Sie haben den betreibungsrechtlichen Existenzbedarf von 3’897.20 Franken beziehungsweise 4’062.20 Franken also um 570.25 Franken respektive um 405.25 Franken überstiegen. Mit anderen Worten hat sich die pfändbare Quote auf 570.25 Franken beziehungsweise auf 405.25 Franken belaufen, weshalb es rechtmässig gewesen ist, die laufende Invalidenrente im Betrag von 400 Franken pro Monat mit der Rückforderung von Ergänzungsleistungen zu verrechnen. Im Ergebnis erweist sich damit die angefochtene Verfügung als rechtmässig.