Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, AVI 2017/32
Entscheidungsdatum
19.11.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2017/32 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 19.11.2018 Entscheiddatum: 19.11.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 19.11.2018 Art. 51 AVIG, Art. 55 AVIG. Beschwerdeführer ist aufgrund seines Zuwartens während über sechseinhalb Monaten seiner Schadenminderungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. November 2018, AVI 2017/32). Entscheid vom 19. November 2018

Besetzung Versicherungsrichterinnen Marie-Theres Rüegg Haltinner (Vorsitz), Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Daniel Furrer Geschäftsnr. AVI 2017/32 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Anwalt und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beratung GmbH, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilen-strasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Insolvenzentschädigung und unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren Sachverhalt A. A.a A.___ stellte am 9. November 2016 bei der kantonalen Arbeitslosenkasse Antrag auf Insolvenzentschädigung, nachdem er für die Zeit vom 13. bis 31. Dezember 2013 sowie vom 1. April bis 12. Juli 2014 von seiner Arbeitgeberin, der B.___ GmbH, trotz geleisteter Arbeit keinen Lohn erhalten hatte (act. G 5.1/131 ff.). A.b Der Versicherte war bei der B.___ GmbH ab 1. Dezember 2013 als Hilfsarbeiter angestellt (act. G 5.1/140). Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 forderte der Versicherte seine Arbeitgeberin auf, die ausstehenden Löhne innert zehn Tagen zu überweisen, und verweigerte bis auf weiteres die Arbeit (act. G 5.1/109). Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 kündigte die B.___ GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten fristlos, da dieser unentschuldigt nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen sei (act. G 5.1/79). Am 21. August 2014 leitete der Versicherte eine Betreibung über Fr. 43‘286.75 gegen die B.___ GmbH ein (act. G 5.1/89). Am 23. Dezember 2014 reichte der Versicherte schliesslich bei der zuständigen Stelle ein Vermittlungsbegehren ein (act. G 5.1/96 f.). Nach der erfolglosen Durchführung des Schlichtungsversuchs vom 3. März 2015 wurde dem Versicherten die Klagebewilligung erteilt (act. G 5.1/91 f.). Daraufhin erhob der Versicherte am 3. Juni 2015 Klage beim Kreisgericht C.___. Dieses verpflichtete mit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid vom 10. Mai 2016 die B.___ GmbH zur Bezahlung von Fr. 41‘813.95 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. September 2014 an den Versicherten und erteilte in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung in der entsprechenden Betreibung (act. G 5.1/110 ff.). Am 18. Oktober 2016 wurde über die B.___ GmbH der Konkurs eröffnet (vgl. act. G 5.1/136). Am 7. November 2016 wurde das Konkursverfahren gegen die B.___ GmbH mangels Aktiven eingestellt (act. G 5.1/90). A.c Mit Schreiben vom 11. November 2016 teilte die Arbeitslosenkasse dem Versicherten mit, dass dieser die offenen Lohnforderungen nicht rechtzeitig geltend gemacht habe. Ein Arbeitnehmer erwerbe keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn er seine Lohnforderungen nicht mit tauglichen Mitteln durchsetze. Dem Versicherten wurde das rechtliche Gehör gewährt und er wurde aufgefordert, die Korrespondenz betreffend Lohnausständen beizulegen (act. G 5.1/142). A.d Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 nahm der Versicherte gegenüber der Arbeitslosenkasse Stellung. Er beantragte die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung von total Fr. 26‘498.30 für die Zeit vom 13. bis 31. Dezember 2013 sowie vom 1. April bis 12. Juli 2016 (recte: 2014). Weiter beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor der Arbeitslosenkasse. Er habe den Geschäftsführer der B.___ GmbH mehrmals mündlich aufgefordert, den Dezemberlohn 2013 zu bezahlen, woraufhin ihm dieser im Februar 2014 einen Betrag von Fr. 1‘500.-- überwiesen habe. In den Monaten Januar bis März 2014 habe er bei der B.___ GmbH nicht arbeiten können und habe erst im April 2014 wieder seine Tätigkeit aufgenommen. Bis zu seinem letzten Arbeitstag am 12. Juli 2014 habe er den Geschäftsführer mehrmals mündlich aufgefordert, den ausstehenden Lohn zu bezahlen. Da er einen Teil des Dezemberlohns 2013 nach seinen mündlichen Interventionen erhalten habe, sei er auch davon ausgegangen, dass er auch nun wiederum den Lohn erhalten werde. Zudem habe ihm der Geschäftsführer mehrmals versprochen, den ausstehenden Lohn zu bezahlen. Da die Lohnzahlungen trotzdem ausgeblieben sein, habe er diese schliesslich am 15. Juli 2014 schriftlich eingefordert, woraufhin ihm die Stelle fristlos gekündigt worden sei. Anfang August 2014 habe er nochmals persönlich das Gespräch mit dem Geschäftsführer gesucht, was aber auch nicht den gewünschten Erfolg gebracht hätte. Deshalb habe er am 21.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte August 2014 die Betreibung eingeleitet. Am 23. Dezember 2014 habe er schliesslich bei der zuständigen Schlichtungsbehörde ein Vermittlungsbegehren eingereicht. Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung vom 3. März 2015 habe er schliesslich am 3. Juni 2015 Klage eingereicht. Mit Entscheid vom 10. Mai 2016 sei die B.___ GmbH verpflichtet worden, ihm einen ausstehenden Lohn von Fr. 41‘813.95 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. September 2014 zu bezahlen. Erst mit Entscheid vom 18. Oktober 2016 sei der Konkurs über die damalige Arbeitgeberin eröffnet worden. Bis zum 10. Mai 2016 sei die B.___ GmbH noch tätig gewesen, habe mehrere Arbeitnehmer beschäftigt und diesen angeblich auch regelmässig den Lohn ausbezahlt. Deshalb habe er bis zu diesem Zeitpunkt von einer Zahlungsfähigkeit ausgehen können. Dies zeige, dass er den geforderten Lohn frühzeitig genug und auch mit genügendem Nachdruck eingefordert habe und dass die ehemalige Arbeitgeberin zumindest bis im Mai 2016 noch als zahlungsfähig habe taxiert werden müssen (act. G 5.1/80 ff.). A.e Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 lehnte die Arbeitslosenkasse den Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 9. November 2016 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Versicherte im Zeitraum vom 1. Januar bis 15. Juli 2014 nichts in eindeutiger und unmissverständlicher Weise gegen seine ausstehenden Löhne unternommen habe. Auch habe er eine ernsthafte Garantie für die ausstehenden Löhne weder verlangt noch eine solche erhalten. Es genüge nicht, den Arbeitgeber immer wieder mündlich auf die Lohnausstände aufmerksam zu machen, ohne jemals eine schriftliche Abmahnung, in eindeutiger und unmissverständlicher Weise, an den Arbeitgeber zu richten (act. G 5.1/100 ff.). B. B.a Dagegen erhob der Versicherte am 31. Januar 2017 Einsprache. Er beantragte die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 26‘498.30, die Erteilung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren sowie die Erteilung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die Ausführungen der Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 (act. G 5.1/4 ff.).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Mit Einspracheentscheid vom 26. April 2017 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache des Versicherten und damit dessen Antrag auf Insolvenzentschädigung ab. Der Versicherte habe angegeben, dass er bis zur ersten schriftlichen Lohnforderung vom 15. Juli 2014 ausschliesslich mündlich bei der Arbeitgeberin den ausstehenden Lohn abgemahnt hätte. Für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht genüge es in der Regel nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt würden. Nach den mündlichen Abmahnungen sei lediglich eine Teilzahlung von Fr. 1‘500.-- (Valuta 17. Februar 2014) erfolgt. Nachdem der Versicherte das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2013 beendet hätte, da die Arbeitgeberin für die Monate Januar bis März 2014 keine Arbeit für ihn gehabt hätte, sei er am 1. April 2014 erneut ein Arbeitsverhältnis mit der B.___ GmbH eingegangen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Versicherte in diesen drei Monaten nichts in eindeutiger und unmissverständlicher Weise gegen seine Lohnausstände unternommen habe und trotzdem per 1. April 2014 wieder ein Arbeitsverhältnis mit derselben Arbeitgeberin eingegangen sei. Auch in den folgenden Monaten habe er nie einen Lohn erhalten und bis zum 15. Juli 2014 keine unmissverständlichen Zeichen (Mahnung, Einleitung der Betreibung usw.) gesetzt, aus denen die Ernsthaftigkeit seiner Lohnforderung zu erkennen gewesen wäre. Der Versicherte sei damit seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen, weshalb die Ablehnung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung zu Recht erfolgt sei. Da sich im vorliegenden Fall keine besonders schwierigen Rechtsfragen stellen würden, die den Beizug eines Rechtsanwalts notwendig machen würden, seien die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung nicht gegeben (act. G 5.1/75 ff.). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 29. Mai 2017. Der Beschwerdeführer beantragt dessen Aufhebung und die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung in der Höhe von total Fr. 26‘498.30 für die Zeit vom 13. bis 31. Dezember 2013 sowie vom 1. April bis 12. Juli 2014. Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm für das Stellungnahmeverfahren sowie für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Infolge Mittellosigkeit sei ihm auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu erteilen; alles unter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kosten- und Entschädigungsfolge. Er sei seiner Schadenminderungspflicht konsequent und kontinuierlich nachgekommen. Er habe seinen Arbeitgeber immer wieder mündlich aufgefordert, den ausstehenden Lohn zu bezahlen. Zudem habe er nicht mit einem Lohnverlust rechnen müssen, da die B.___ GmbH anderen Angestellten die Löhne noch bis ins Jahr 2016 bezahlt habe und er somit von einer Zahlungsfähigkeit habe ausgehen können (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die Verfügung vom 28. Dezember 2016 sowie auf den Einspracheentscheid vom 26. April 2017 (act. G 5). C.c Am 19. Juli 2017 wird dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren entsprochen (act. G 6). C.d Mit Schreiben vom 19. September 2017 verzichtet der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zu den von der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort eingereichten Akten (act. G 10). C.e Am 19. Dezember 2017 reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote über Fr. 2‘639.50 (Honorar 11.75 Stunden à Fr. 200.--, total Fr. 2‘350.-- zuzüglich 4% Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer) ein (act. G 12). Erwägungen 1. 1.1 Vorliegend wird dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen, weil er sich nicht in ausreichendem Masse um die Einforderung seiner Lohnausstände bemüht habe. Es ist daher zu prüfen, ob dieser Vorwurf zu Recht erfolgte oder ob ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung gegeben ist. 1.2 Beitragspflichtige Arbeitnehmende von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen, haben unter anderem Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die Insolvenzentschädigung deckt die Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung sowie allenfalls Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 AVIG). 1.3 Die Arbeitnehmenden müssen im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) müssen versicherte Personen nicht nur im Konkurs- oder Pfändungsverfahren und nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Lohnansprüche innert nützlicher Frist geltend machen, sondern es obliegt ihnen bereits vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Schadenminderungspflicht, wenn die Arbeitgeberschaft der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt und die Arbeitnehmenden mit einem Verlust rechnen müssen (ARV 2002 Nr. 30 S. 192 E. 1b). 1.4 Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG bezieht sich gemäss Wortlaut auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (ARV 2010 Nr. 1 S. 48 E. 3.2; ARV 2007 Nr. 3 S. 50 E. 2.1). Eine Ablehnung der Insolvenzentschädigung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2010, 8C_534/2010, E. 3.1; Urteil des EVG vom 19. Oktober 2006, C 144/06, E. 3.1 mit Hinweisen). Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (ARV 2007 Nr. 3 S. 51 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2010, 8C_534/2010, E. 3.1). Es hat eine Gesamtbetrachtung der Bemühungen des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin Platz zu greifen (URS BURGHERR, Die Insolvenzentschädigung, Diss.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zürich 2004, S. 166). Dabei ist es ausreichend, wenn die arbeitnehmende Person zunächst unmissverständliche Zeichen (Mahnung, Einleiten der Betreibung usw.) setzt, aus denen die Ernsthaftigkeit ihrer Lohnforderung zu erkennen ist. Sie darf allerdings nicht untätig bleiben und zuwarten, bis der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin in Konkurs fällt (Urteil des EVG vom 15. Oktober 2001, C 194/01, E. 2b mit Hinweisen; BURGHERR, a.a.O., S. 166). 1.5 Nach konstanter Rechtsprechung genügt es für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht in der Regel nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden. Dies gilt beispielsweise, wenn es um eine lang andauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus andauernde Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers geht; wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto- oder Teilzahlung erfolgt; wenn aus der Sicht der versicherten Person nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt, und wenn nicht andere, im Einzelfall verständliche Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (Bundesgerichtsurteile vom 29. August 2011, 8C_61/2011, E. 4.2, und vom 23. Oktober 2009, 8C_682/2009, E. 4, veröffentlicht in ARV 2010 S. 46). 2. 2.1 Dem Beschwerdeführer wird für seine Untätigkeit während der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 15. Juli 2014 eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen. Insbesondere habe er in dieser Zeit seine Arbeitgeberin nie schriftlich aufgefordert, den ausstehenden Lohn vollständig zu bezahlen. Dadurch sei er der Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen. 2.2 Der Beschwerdeführer nahm das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin gemäss Arbeitsvertrag vom 27. November 2013 erstmals am 1. Dezember 2013 auf. Er wurde als Hilfsarbeiter bei einem monatlichen Bruttogehalt von Fr. 3‘950.-- eingestellt (act. G 5.1/140). Bereits im Dezember 2013, also im ersten Monat seiner Anstellung, erhielt er keinen Lohn ausbezahlt. Nach mehrfach (geltend gemachter) mündlicher Mahnung erhielt er von der Arbeitgeberin am 17. Februar 2014 (Valutadatum) eine Teilzahlung von Fr. 1‘500.--. Nachdem der Versicherte mangels Arbeit von Januar bis März 2014

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht bei der Arbeitgeberin arbeiten konnte, nahm er im April 2014 die Tätigkeit dort wieder auf. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer weder den ausstehenden Lohnanspruch für den Dezember 2013 noch wurden die laufenden Löhne ab April 2014 ausbezahlt. Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer beim Geschäftsführer seiner Arbeitgeberin mehrfach mündlich interveniert. Da ihm dieser mehrmals versprochen habe, den ausstehenden Lohn zu bezahlen, und da er schliesslich im Februar 2014 bereits eine Teilzahlung geleistet hatte, habe er weitergearbeitet. Zudem habe die damalige Arbeitgeberin meistens die Auslagen für das Mittagessen und auch für die stattgefundenen Pausen übernommen, wobei die Mittagsentschädigung gestützt auf den Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) ein Teil des Arbeitsvertrages und somit geschuldet gewesen sei. Weiter habe er den Worten des Geschäftsführers Glauben geschenkt, da er diesen gekannt habe und beide aus der gleichen Gegend stammen würden (vgl. act. G 1, S. 7 f.). Erst am 15. Juli 2014 forderte der Beschwerdeführer seine Arbeitgeberin schriftlich auf, die ausstehenden Löhne innert zehn Tagen zu überweisen, und verweigerte bis auf weiteres die Arbeit (act. G 5.1/109). Mit diesem langen Zuwarten während sechseinhalb Monaten seit dem ausstehenden Dezemberlohn 2013 und zweieinhalb Monaten seit dem ausstehenden Aprillohn 2014 kam er seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nach. Nachdem der Beschwerdeführer bereits im ersten Monat seines Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin nur einen Teil seines Lohnes, und auch diesen nur auf wiederholtes Nachfragen mit erheblicher Verspätung erhielt, konnte er auch in der Folge nicht mehr gutgläubig davon ausgehen, dass die Arbeitgeberin ihren angeblichen Versprechungen nachkommen würde. Dass er und der Geschäftsführer der Arbeitgeberin aus der gleichen Gegend stammen und sich kennen, ist diesbezüglich nicht relevant. Auch daraus, dass die Arbeitgeberin „meistens“ die Auslagen für das Mittagessen übernommen habe, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es sich diesbezüglich im Vergleich zu den ausstehenden Lohnzahlungen lediglich um marginale Beträge handelt. Aus der einmaligen Zahlung von Fr. 1‘500.-- im Februar 2014 konnte er ebenso wenig darauf schliessen, dass weitere Zahlungen erfolgen würden. Entsprechende Zusicherungen seitens der Arbeitgeberin sind nicht ausgewiesen. Da es sich zudem um ein neues Arbeitsverhältnis handelte, bei welchem ab dem ersten Monat die Lohnzahlungen mit Ausnahme einer Teilzahlung nicht erfolgt sind, gab es auch keinen besonderen Anlass,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf die angeblichen Zusicherungen der Arbeitgeberin zu vertrauen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer im Sinne der angeführten Rechtsprechung die Schadenminderungspflicht in einer Weise verletzt, dass der Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung verneint werden muss. Somit ist die verfügte Leistungsverweigerung nicht zu beanstanden. 3. 3.1 Zu prüfen bleibt die Frage der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungs- bzw. im Einspracheverfahren. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. 3.3 Der gesuchstellenden Person wird im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Rechtsprechungsgemäss besteht im Einspracheverfahren, welches Elemente eines streitigen Verfahrens aufweist, ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, soweit die Voraussetzungen der Bedürftigkeit der Partei, der fehlenden Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die sachliche Gebotenheit im konkreten Fall erfüllt sind. Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2015, 8C_48/2015, E. 2.2 mit Hinweisen). 3.4 Im vorliegenden Fall handelte es sich bezüglich des Gesuchs um Insolvenzentschädigung um einen klaren, im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt, welcher überdies auch im Entscheid des Kreisgerichts C.___ vom 10. Mai 2016 zu einem grossen Teil festgehalten wurde (vgl. act. G 5.1/110 ff.). Es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar gewesen, den Sachverhalt ohne die Unterstützung seines Rechtsvertreters anzugeben und die entsprechenden Unterlagen dazu einzureichen. Weiter sind auch weder eine besondere Komplexität der Rechtsfragen oder besondere Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu erkennen, die eine Rechtsverbeiständung bereits im Verwaltungs- bzw. im Einspracheverfahren notwendig gemacht hätten. Somit mangelt es insgesamt an der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung, an welche in diesem Verfahrensstadium rechtsprechungsgemäss strenge Anforderungen zu stellen sind. Demnach ist die Abweisung des entsprechenden Gesuchs durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 4.3 Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verfahren vor Versicherungsgericht ist der Staat zu verpflichten, für die Kosten der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufzukommen. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. G ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Mit Kostennote vom 19. Dezember 2017 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein im Sinne von Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) um einen Fünftel herabgesetztes Honorar von Fr. 2'350.-- zuzüglich 4% Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer, total Fr. 2'639.50 geltend. Diese Kostenrechnung erscheint angemessen. Demzufolge hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'639.50 zu entschädigen. 4.4 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'639.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). 4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Zitate

Gesetze

6

Gerichtsentscheide

20
  • 5.1/100
  • 5.1/109
  • 5.1/110
  • 5.1/131
  • 5.1/136
  • 5.1/140
  • 5.1/142
  • 5.1/75
  • 5.1/79
  • 5.1/80
  • 5.1/89
  • 5.1/90
  • 5.1/91
  • 5.1/96
  • 8C_48/201510.04.2015 · 30 Zitate
  • 8C_534/201020.10.2010 · 8 Zitate
  • 8C_61/201129.08.2011 · 12 Zitate
  • 8C_682/200923.10.2009 · 71 Zitate
  • C 144/06
  • C 194/01