Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2008/423
Entscheidungsdatum
19.10.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/423 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 02.07.2020 Entscheiddatum: 19.10.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 19.10.2009 Art 28 IVG. Bemessung des Invaliditätsgrads mittels Prozentvergleich. Trotz 25%igen Leidensabzugs hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, da sie in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2009, IV 2008/423). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_990/2009. Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Andrea Keller Entscheid vom 19. Oktober 2009 in Sachen I.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Hannelore Fuchs, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenrevision (Einstellung) Sachverhalt: A. A.a I.___ meldete sich am 7. Juli 2004 zum Bezug von IV-Leistungen (besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) an. Als Behinderung nannte sie eine Thrombose im linken Bein seit 1992, eine Diskushernie im unteren Teil des Rückens seit April 2002 sowie eine Knieprothese am rechten Bein seit September 2003 (act. G 4.1). Die behandelnden Ärzte attestierten der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 22. September 2003 (vgl. act. G 4.14, 4.18). Am 7. April 2005 fand eine Abklärung im Haushalt der Versicherten statt, anlässlich welcher eine Einschränkung im Haushalt von 10% festgestellt wurde (act. G 4.26). Mit Verfügung vom 26. August 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 eine halbe Invalidenrente zu (act. G 4.33). Sie ging dabei davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 46% erwerbs- und zu 54% im Haushalt tätig wäre und ermittelte in Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 51% (vgl. act. G 4.30). Für die Zeit vom 1. September 2004 bis 30. September 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit separater Verfügung vom 14. September 2005 ebenfalls eine halbe Invalidenrente zu, wobei sie die entsprechenden Leistungen grösstenteils mit einer Forderung der Krankentaggeldversicherung der Versicherten verrechnete (act. G 4.39). Gegen diese beiden Verfügungen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Hannelore Fuchs, am 13. September 2005 (act. G 4.34) bzw. 17. Oktober 2005 (act. G 4.41) Einsprache und beantragte, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2005 wies die IV-Stelle die Einsprachen ab (act. G 4.42). Eine hiergegen gerichtete Beschwerde (act. G 4.46) hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 26. September 2006 teilweise gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die IV-Stelle zurück. In der Begründung stellte es im Wesentlichen fest, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall als (zu 100%) Erwerbstätige zu betrachten, weshalb die Invaliditätsbemessung anhand eines Einkommensvergleichs vorzunehmen sei. Die Arbeitsfähigkeitsschätzungen der behandelnden Ärzte würden nicht zu überzeugen vermögen. Die Frage nach einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte allfällig verwertbaren Restarbeitsfähigkeit sei in medizinischer und berufsberaterischer Hinsicht unzureichend abgeklärt (act. G 4.49). Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. A.b In der Folge gab die IV-Stelle eine interdisziplinäre Begutachtung der Versicherten in Auftrag. Die entsprechenden Untersuchungen (psychiatrische und orthopädische Untersuchung, internistische Besprechung) fanden am 12. November 2007 in der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (nachfolgend: ABI) in Basel statt. Im Gutachten vom 19. Dezember 2007 stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. eine Kniearthroplastik rechts seit 23.09.2003 (ICD-10: Z96.6) mit/bei stark eingeschränkter Flexionsfähigkeit (ICD-10: M25.6) und anamnestisch Status nach Pangonarthrose (ICD-10: M17.1); 2. ein chronisches Lumbovertebralsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.5) mit/bei Diskushernie L5/S1 links, klinisch und MR-tomografisch ohne sichere Neurokompression (ICD-10: M51.2), und degenerativer Veränderung der unteren Lendenwirbelsäule (ICD-10: M47.85/M51.3) sowie 3. ein Status nach ausgedehnten, linkszentralen, beidseits lobären akuten Lungenembolien unter linksseitiger Bevorzugung (ICD-10: I26.9) mit/bei Status nach Postinfarkt-Pneumonie (ICD-10: B99). Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie: 1. eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54); 2. eine Adipositas mit Body Mass Index 35.5 kg/m (ICD-10: E66.0); 3. eine arterielle Hypertonie (ICD-10: I10), derzeit medikamentös gut eingestellt sowie 4. einen Status nach lateraler Malleolarfraktur links mit Osteosynthese 1992 und Osteosynthesematerialentfernung 2003 (ICD-10: T93.2/ Z98.8/Z47.0). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Verpackungsindustrie, bei der die Versicherte körperlich mittelschwer gefordert worden sei und zudem immer stehend gearbeitet habe, sei ihr aus orthopädischer Sicht aufgrund der Pathologie am rechten Knie bleibend nicht mehr möglich, so dass dafür eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für körperlich leichte Tätigkeiten mit einer Hebe- und Traglimite von 5 kg, die mehrheitlich im Sitzen, jedoch mit der Möglichkeit zu regelmässigen Positionswechseln durchgeführt werden könnten, bestehe eine zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100%. Dabei müssten eine adäquate Lagerung des rechten Beins gewährleistet sein und Zwangshaltungen desselben vermieden werden (act. G 4.58). B. 2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2008 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass ihre Invalidenrente eingestellt werde (act. G 4.63). Hiergegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 29. Februar 2008 Einwand und beantragte, der Vorbescheid sei aufzuheben und der Versicherten sei mindestens eine halbe Rente zuzusprechen (act. G 4.66). B.b Mit Verfügung vom 11. September 2008 ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 0% und stellte die Invalidenrente der Versicherten per Ende Oktober 2008 ein (act. G 4.71). C. C.a Mit Eingabe vom 14. Oktober 2008 erhebt die Vertreterin der Versicherten Beschwerde und beantragt, die Verfügung vom 11. September 2008 sei aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, vorliegend handle es sich um eine reformatio in peius, d.h. um einen Tatbestand, der nicht nur eine besonders sorgfältige Begründung, sondern auch die Einhaltung von besonderen Verfahrensgarantien verlange. Die ABI- Gutachter begründeten ihre von den behandelnden Ärzten abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht. Ob eine adaptierte Tätigkeit zumutbar sei, müsse konkret in Bezug zur Beschwerdeführerin abgeklärt werden. Die Beschwerdegegnerin habe es entgegen der Weisung des Versicherungsgerichts unterlassen, konkret einen Berufsberater einzusetzen und ihn damit zu beauftragen, die gesundheitliche Problematik und die Frage der Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit in direktem Kontakt mit der Beschwerdeführerin zu bearbeiten. Damit habe sie ihre Abklärungspflicht verletzt (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die blosse Möglichkeit einer Schlechterstellung einer versicherten Person aufgrund der Aufhebung einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids im Beschwerdeverfahren mit der Auflage von weiteren Sachverhaltsabklärungen stelle keine reformatio in peius dar. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung des ABI sei schlüssig, weshalb davon auszugehen sei, dass

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Es treffe nicht zu, dass sie (die Beschwerdegegnerin) die Weisungen gemäss Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen nicht umgesetzt habe (act. G 4). C.c Mit Replik vom 27. Januar 2009 hält die Vertreterin der Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Da das Versicherungsgericht (beim Rückweisungsentscheid) eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit durch ein neues Gutachten nicht ausgeschlossen habe, habe die Situation einer drohenden reformatio in peius bestanden. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich sei nicht korrekt. Zudem sei vorliegend der maximal zulässige Leidensabzug von 25% angemessen (act. G 6). C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf das Einreichen einer Duplik (act. G 8). C.e Mit Eingabe vom 16. April 2009 weist die Vertreterin der Beschwerdeführerin unter Beilage zweier Artikel bzw. Urteile aus der Zeitschrift Plädoyer (Urteil des Berner Verwaltungsgerichts vom 8. August 2008, 2000 76 8669 IV, in Plädoyer 5/08 S. 78 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2009, 9C_53/2008, in Plädoyer 2/09 S. 69) darauf hin, gegen Dr. med. A.___ sei ein Strafverfahren hängig, da er wiederholt Arbeitsunfähigkeitsschätzungen von konsiliarisch beigezogenen Fachärzten ohne Rücksprache mit diesen zu Ungunsten der Exploranden abgeändert habe. Die Befangenheit des ABI sei offenbar grundsätzlicher Natur, was im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sei (act. G 10). Erwägungen: 1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging am 11. September 2008, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV- Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2006, I 428/04, E. 1). 2. Vorab ist festzuhalten, dass es vorliegend - entgegen dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung - nicht um die Einstellung einer laufenden Invalidenrente, sondern vielmehr um die erstmalige Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin geht. Daran ändert nichts, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin bislang gestützt auf den (aufgehobenen) Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005 eine halbe Rente ausgerichtet hat. Nachfolgend ist daher nicht zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Renteneinstellung verfügt, sondern ob die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der auf Weisung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen getätigten weiteren Abklärungen (überhaupt) einen Rentenanspruch hat. 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11), da das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen anlässlich des Rückweisungsentscheids vom 26. September 2006 nicht ausgeschlossen habe, dass in einem (neuen) Gutachten eine höhere Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt werden könnte. Es habe somit die drohende Situation einer reformatio in peius bestanden (act. G 6). Diese Frage bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, hätte die betreffende Rüge doch mittels Weiterzug des Rückweisungsentscheids vom 26. September 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht bzw. Bundesgericht geltend gemacht werden müssen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2 In formeller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin des Weiteren vor, das ABI sei insgesamt als befangen zu betrachten. Was das Strafverfahren gegen Dr. A.___ sowie die Medienberichterstattung über das ABI anbelangt, so hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mehrfach entschieden, dass diese Vorwürfe nicht zum Anlass genommen werden dürfen, alle Gutachten des ABI pauschal als unglaubwürdig zu qualifizieren. Zu einer strafrechtlichen Verurteilung ist es bisher nicht gekommen. Die Beschwerdegegnerin bzw. das Gericht hat jedes Gutachten sorgfältig darauf zu prüfen, ob es die Anforderungen an ein Gutachten mit vollem Beweiswert erfüllt (Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen, IV 2007/92, vom 8. Mai 2008, mit Hinweisen). Nachdem die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nichts Konkretes vorbringt und auch aus den Akten keine Gründe für eine Befangenheit der beteiligten Gutachter ersichtlich sind, ist das ABI-Gutachten aus formellen Gründen nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2 Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, besitzt bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung in erster Linie auf das ABI-Gutachten vom 19. Dezember 2007 (act. G 4.58). Die Beschwerdeführerin macht hiergegen im Wesentlichen geltend, die ABI-Gutachter machten früheren ärztlichen Einschätzungen den Vorwurf, dass sie bei der Beschwerdeführerin von einer generellen Arbeitsunfähigkeit ausgingen, ohne dies näher zu begründen. Der gleiche Vorwurf sei allerdings auch dem Gutachten zu machen, das zwar in der Beurteilung des Gesamtzustands und der Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich mit der Diagnose der behandelnden Ärzte übereinstimme, in der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit jedoch einen entgegengesetzten Standpunkt einnehme, ohne diese Diskrepanz auch nur mit einem Wort zu begründen. Dem ist jedoch mit der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzungen der behandelnden Ärzte im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens gerade nicht für überzeugend gehalten wurden und deshalb eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen erfolgte. Mangelnde Überzeugungskraft wurde damals insbesondere deswegen angenommen, weil in den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffenden Berichten nicht definiert worden war, auf welche Art von Erwerbstätigkeit sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bezog, also gerade keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit der Frage der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit stattgefunden hatte. Wie die Beschwerdeführerin andernorts ausführt (act. G 6, S. 3), ging das Gericht damals gestützt auf die Akten davon aus, dass eine Restarbeitsfähigkeit bestehen könnte, was es durch die Rückweisung abzuklären galt. Das ABI hat sich im Gutachten ausdrücklich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit befasst und sich in diesem Zusammenhang auch in ausreichendem Mass mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt (vgl. act. G 4.58-17, 4.58-19 ff.). Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des ABI beruht dabei auf umfassenden (internistischen, psychiatrischen und orthopädischen) Untersuchungen und ist plausibel. Insgesamt genügt das ABI-Gutachten den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für beweiskräftige Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a). Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nichts Konkretes vor, dass diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu entkräften vermöchte; vielmehr bezweifelt sie im Wesentlichen die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in einer vom ABI umschriebenen adaptierten Tätigkeit. Hierauf wird nachfolgend in E. 6 eingegangen. 5.2 Nach dem Gesagten kann somit in medizinischer Hinsicht auf das ABI-Gutachten abgestellt werden. Demnach ist die Beschwerdeführerin für körperlich leichte Tätigkeiten mit einer Hebe- und Traglimite von 5 kg, die mehrheitlich im Sitzen, jedoch mit der Möglichkeit zu regelmässigen Positionswechseln durchgeführt werden können, zu 100% arbeitsfähig, wobei eine adäquate Lagerung des rechten Beins gewährleistet sein und Zwangshaltungen desselben vermieden werden müssen. Diese Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit besteht gemäss Gutachten spätestens ab Juni 2004 und wurde auch durch die späteren Venenthrombose und Lungenembolien nicht längere Zeit unterbrochen (act. G 4.58-19 f.). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie könne ihre Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit aufgrund der bestehenden Einschränkungen und der damit verbundenen Schutzmassnahmen nicht ohne weiteres umsetzen. Die Frage, ob ihr eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte adaptierte Tätigkeit zumutbar sei, sei konkret abzuklären. Diesbezüglich sei die Beschwerdegegnerin den Weisungen im Rückweisungsentscheid nicht nachgekommen und habe ihre Abklärungspflicht verletzt. Die Vorinstanz habe aArt. 28 Abs. 2 IVG verletzt, indem sie das Invaliden- dem Valideneinkommen gleichgesetzt habe. Realistischerweise hätte eine Herabstufung vorgenommen werden müssen, die einer mindestens 50%igen Teilarbeitsunfähigkeit entspreche. Zudem wäre in Anbetracht ihrer in jeder Hinsicht prekären gesundheitlichen Situation der maximale Leidensabzug angemessen. 6.2 Was die von der Beschwerdeführerin beanstandete Abklärung der Beschwerdegegnerin in berufsberaterischer Hinsicht anbelangt, trifft es zu, dass die ursprünglichen diesbezüglichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen als unzureichend taxiert wurden. Dies in erster Linie deshalb, weil die Beschwerdegegnerin damals gestützt auf eine Bemerkung des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) davon ausging, die Voraussetzungen für die Verwertung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien in der freien Wirtschaft nicht gegeben. Dem ABI- Gutachten kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft nicht verwerten könnte. Zudem wird im Rückweisungsentscheid nicht explizit verlangt, die Beschwerdegegnerin habe einen Berufsberater einzusetzen und ihn damit zu beauftragen, die gesundheitliche Problematik und die Frage der Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit in direktem Kontakt mit der Beschwerdeführerin zu bearbeiten. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist und dass nicht davon auszugehen ist, dass sie diese Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft nicht verwerten könnte, sind die berufsberaterischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin als ausreichend zu bezeichnen, auch wenn sie erst auf Einwand der Beschwerdeführerin erfolgt sind. Insgesamt hat sich die Ausgangslage damit im Vergleich zum Zeitpunkt des Rückweisungsentscheids geändert; für die Frage der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen. 6.3 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen;

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Letzteres gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmer (ZAK 1991, S. 321). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291). Es kann nicht davon ausgegangen werden, sämtliche Hilfsarbeiten seien körperlich streng. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem oben beschriebenen ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch körperlich leichtere Tätigkeiten existieren, wie etwa Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten. Im Schlussbericht der Eingliederungsberatung vom 8. April 2008 werden denn auch konkrete Tätigkeiten genannt, die den Einschränkungen der Beschwerdeführerin angepasst sind (Montage von Kleinteilen, Prüfen [und Verpacken] von Kleinteilen, Entgraten von Kunststoffteilen, Endprüfung [Messen] im Bereich von Medizinalstrümpfen; act. G 4.70). Die Beschwerdeführerin hat denn auch nicht geltend gemacht, dass ihr diese Tätigkeiten nicht zumutbar wären. Weitere Abklärungen sind diesbezüglich nicht angezeigt. 6.4 Was den bemängelten Einkommensvergleich anbelangt, so erübrigt es sich vorliegend, das Validen- und das Invalideneinkommen betragsmässig zu beziffern, basieren doch beide Vergleichseinkommen auf dem Einkommen, das die Beschwerdeführerin, die keine Ausbildung absolviert hat, in einer Hilfstätigkeit erzielen könnte. Unter diesen Umständen entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Leidensabzugs (Urteile des Bundesgerichts vom 8. Juni 2005, I 552/04, E. 3.4, und vom 19. November 2003, I 479/03, E. 3.1). 6.5 Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25% gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U242 S. 412 E. 4b/bb) bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verwerten in der Lage sind. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen behinderungsbedingten Abzug (BGE 126 V 78 E. 5a/bb). Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen – auch von invaliditätsfremden Faktoren – des konkreten Einzelfalles ab (namentlich leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (BGE 129 V 481 E. 4.2.3, m.w.H.). Vorliegend gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin vor allem durch ihre Beschwerden im rechten Knie eingeschränkt und daher darauf angewiesen ist, ihr Bein im Rahmen der aufgrund ihres gesamten Gesundheitszustands geforderten Positionswechseln stets adäquat lagern zu können. Dadurch ergeben sich Störungen im Arbeitsablauf. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Krankengeschichte ein erhöhtes Krankheitsrisiko aufweist und schon mehrfach an Thrombosen und Lungenembolien litt. Schliesslich wirkt sich auch das Alter der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1948) auf dem Arbeitsmarkt nachteilig aus. Insgesamt erscheint damit der maximal mögliche Leidensabzug von 25% als angemessen. Folglich beläuft sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin auf 25%. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin damit zu Recht verneint. 7. 7.1 Im Sinne der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist daran anzurechnen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 600.--, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Vorschusses.

Zitate

Gesetze

6

ATSG

  • Art. 7 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 16 ATSG

GerG

  • Art. 53 GerG

IVG

  • Art. 28 IVG
  • Art. 69 IVG

Gerichtsentscheide

12