© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2014/77 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 19.05.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 19.05.2017 Art. 84 Abs. 2 UVG. Art. 86 VUV. Nachweis ernsthafter Arbeitsbemühungen als Voraussetzung für die Ausrichtung einer Übergangsentschädigung während eines Zeitraums von vier Monaten bejaht. Für die folgenden Monate und während des Besuchs eines Vorkurses für Gestaltung besteht aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen kein Anspruch auf eine Übergangsentschädigung. Teilweise Gutheissung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2017, UV 2014/77). Entscheid vom 19. Mai 2017
Besetzung Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Katja Meili Geschäftsnr. UV 2014/77 Parteien A.___, Beschwerdeführerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Brassel, Mätzler & Partner, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, gegen AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey, LL.M, Kellerhals Anwälte, Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich, Gegenstand Berufskrankheit (Übergangsentschädigung) Sachverhalt A. A.a A.___ war als gelernte Bäckerin-Konditorin bei der B.___ AG tätig und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Ihr Arbeitgeber meldete der AXA am 7. Februar 2011, die Versicherte bekomme infolge einer Mehlallergie Asthma und könne nicht mehr als Bäckerin arbeiten (UV-act. A1). Der Versicherten war per 31. Januar 2011 gekündigt worden (vgl. Schreiben vom 24. Januar 2011, UV-act. A10). Die AXA richtete der Versicherten vom 4. bis 31. Januar 2011 Taggelder aus (UV-act. A32). A.b Der erstbehandelnde Dr. med. C., Physikalische Medizin/Rehabilitation FMH, hatte am 1. Januar 2011 einen Verdacht auf Mehlallergie mit Asthma festgestellt (UV- act. M3). Dr. med. D., Innere Medizin FMH, Allergologie und klinische Immunologie, hatte am 24. Januar 2011 berichtet, gemäss Anamnese bestehe bei der Versicherten eine schwere, arbeitsabhängige bronchiale Symptomatik. Die Testungen hätten eine ausgeprägte Sensibilisierung auf unterschiedliche Pollen und auf Roggenmehl ergeben. Man müsse eine Mehlallergie und damit eine Berufskrankheit annehmen. Da sie beim
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsversuch vom 15. Januar 2011 mit einer schweren asthmatischen Symptomatik reagiert habe, möchte die Versicherte keinen weiteren Arbeitsversuch mehr unternehmen (UV-act. M10). Am 1. März 2011 berichtete er, aufgrund eines Bäckerasthmas bzw. einer Mehl- und Pollenallergie sei ein Berufswechsel notwendig. Die Versicherte sei seit 1. Januar 2011 voraussichtlich dauernd für die Arbeit in der Bäckerei zu 100% arbeitsunfähig (UV-act. M7). A.c Die Versicherte meldete sich nach mehrmaliger Aufforderung der AXA (vgl. UV-act. A6, UV-act. A17 f.) am 3. Mai 2011 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Ihr Anspruch auf Arbeitslosentaggelder wurde aufgrund fehlender Beitragsmonate abgewiesen (Bericht über die persönliche Besprechung vom 30. Mai 2011, UV-act. A25, vgl. auch UV-act. A26). A.d Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 erklärte die Suva die Versicherte rückwirkend ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mangels genügender Arbeitsbemühungen bezahlte die AXA von Juli 2011 bis Januar 2012 keine Übergangsentschädigung (vgl. UV-act. A32, UV-act. A51, UV-act. A46). A.g Von Februar bis April 2012 entrichtete die AXA wiederum eine Übergangsentschädigung (UV-act. A51, UV-act. 34), nachdem die Versicherte für die entsprechenden Monate je 6 Stellenbewerbungen eingereicht hatte (vgl. UV-act. A33, UV-act. A35, UV-act A37). Am 20. Juni 2012 unterschrieb die Versicherte zwei Arbeitsverträge auf Abruf mit Einsatzbeginn am 11. bzw. 18. Mai 2012, einen davon befristet bis 31. August 2012 zur Endmontage von Fahrrädern, einen unbefristet als Mitarbeiterin bei der E.___ AG (UV-act. A37, Einsatzverträge vom 8./15. Mai 2012 bzw. 8./20. Juni 2012 bei den UV-Akten Beilage 1). Die AXA verlangte monatliche Kopien der Lohnabrechnungen (UV-act. A38). Nach Erhalt der Lohnabrechnungen für Mai und Juni 2012 (vgl. UV-act. A39) wies die AXA die Versicherte darauf hin, dass sie derzeit nur Teilzeit arbeite und daher weiterhin verpflichtet sei, eine 100% Anstellung zu suchen und monatlich 6 Stellenbewerbungen inklusive Stelleninserate zuzustellen. Trotz fehlender Stellenbewerbungen erhalte sie entgegenkommenderweise die Übergangsentschädigung für die Monate Mai und Juni 2012 (UV-act. A40). Von Juli 2012 bis Januar 2013 entrichtete die AXA mangels Nachweises von Stellenbewerbungen keine Leistungen (vgl. UV-act. A42, UV-act. A51). A.h Ende März 2013 meldete die Versicherte der AXA, die Stelle bei der E.___ AG sei seit Februar 2013 eingestellt. Im August beginne sie einen Vorkurs an einer Kunstschule. Ihrem Schreiben legte sie 8 Stellenbewerbungen sowie entsprechende Absagen für den Monat Februar 2013 bei (UV-act. A43). Mit Schreiben vom 9. April 2013 teilte die AXA mit, da die Versicherte sich seit dem 1. Februar 2011 nicht aktiv um eine Lehrstelle bemüht habe und damit der Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei, entfalle der Anspruch auf Übergangsleistungen (UV-act. A45). Mit Schreiben vom 22. April 2013 bat die Versicherte um Überprüfung des Anspruchs auf Übergangsleistung und reichte diverse Unterlagen ein (UV-act. A46). Die AXA führte dazu aus, es würden von der Versicherten bis zum Beginn des Vorkurses weiterhin monatlich je 6 Inserate, Bewerbungen und Absagen für Lehrstellen sowie für andere Stellen erwartet. Während des Vorkurses an der Kunstschule erbringe die AXA keine Leistungen (Schreiben vom 29. April 2013, UV-act. A47).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.i Im Schuljahr 2013/2014 besuchte die Beschwerdeführerin den Vorkurs für Gestaltung und schloss diesen erfolgreich ab. Daran anschliessend schrieb sie sich an der gleichen Schule für den VorkursPlus ein (act. G1, act. G1.3). A.j Mit Verfügung vom 5. November 2013 verneinte die AXA einen Anspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung auf Übergangsleistungen für die Monate Februar 2013 bis August 2013 sowie auf Übergangsentschädigung während des Vorkurses an der Kunstschule (UV-act. A56). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 6. Dezember 2013 Einsprache und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprechung und Ausrichtung von Übergangsleistungen für die Zeit ab Februar 2013 samt Verzugszinsen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (UV-act. A57). Ausserdem stellte sie gleichentags ein Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Einspracheverfahren (UV-act. A61). B.b Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 gewährte die AXA die unentgeltliche Rechts- verbeiständung (UV-act. A61). Die Einsprache wies die AXA mit Entscheid vom 4. September 2014 ab (UV-act. A63). C. C.a Mit Beschwerde vom 6. Oktober 2014 beantragt die Beschwerdeführerin, der Einspracheentscheid vom 4. September 2014 und die Verfügung vom 5. November 2013 seien aufzuheben. Es seien ihr für die Zeit ab Februar 2013 Übergangsleistungen infolge Berufskrankheit zuzusprechen und samt Verzugszinsen auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, bei gleichzeitiger Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Gunsten der Beschwerdeführerin und Bestellung von Rechtsanwalt lic.iur. David Brassel als Rechtsbeistand. Sie bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe ihre Anforderungen für Arbeitsbemühungen mehrfach einseitig und ohne Vorankündigung geändert. Sie stelle das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Anforderungen von monatlich 6 Bewerbungen grundsätzlich in Frage, die gesetzlichen Bestimmungen enthielten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diese Voraussetzung zur Ausrichtung von Übergangsleistungen jedenfalls nicht. Nachdem ihr per Ende Januar 2013 bei E.___ gekündigt worden sei, habe sie sofort wieder mit der Stellensuche begonnen und von Februar bis Mai 2013 insgesamt 26 Bewerbungen eingereicht. Ab Juni 2013 habe sie sich nicht mehr beworben, weil der Studienbeginn per August 2013 einen Stellenantritt verunmöglicht hätte und Stellen für lediglich 2 Monate praktisch nicht ausgeschrieben würden. Der besuchte Vorkurs sei der künftigen beruflichen Orientierung förderlich und wäre von der AXA als schadensmindernde Massnahme anzuerkennen und zu unterstützen (act. G1, vgl. separates Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege act. G2). C.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, das Vorliegen ernsthafter Arbeitsbemühungen bilde eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Übergangsentschädigung. Es sei naheliegend, dass für deren Beurteilung die Kriterien der Arbeitslosenversicherung massgebend seien. Von ernsthaften Bemühungen für eine Lehrstelle könne nicht die Rede sein, es seien lediglich zwei Bewerbungen für Lehrstellen und einige wenige Anfragen für Schnuppertage bekannt. Die Beschwerdeführerin habe die ihr gesetzlich zustehenden IV-Leistungen nicht in Anspruch genommen und sich nicht bemüht, einen neuen Beruf zu erlernen, bei welchem sie etwa die gleichen Verdienstmöglichkeiten wie als Bäckerin-Konditorin hätte. Auch die Bemühungen der Beschwerdeführerin für einen Zwischenverdienst bis zum Beginn einer neuen Ausbildung müssten als ungenügend gewertet werden. Da die Beschwerdeführerin ihre Schadenminderungspflicht verletzt habe, bestehe seit Februar 2013 kein Anspruch mehr auf eine Übergangsentschädigung. Die erfolgreiche Bewerbung für den Vorkurs könne nicht als ernsthafte Bemühung, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, gewertet werden. Es werde bestritten, dass die Absolvierung eines solchen Vorkurses in den meisten Lehrbetrieben für grafische Berufe vorausgesetzt sei. Es sei klar, dass die Beschwerdeführerin für den Besuch des Vorkurses keine Übergangsleistungen beanspruchen könne, weil dieser keine Berufsausbildung darstelle (act. G11). C.c Am 24. Februar 2015 bewilligte das Versicherungsgericht St.Gallen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. G12).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.d Mit Replik vom 12. Mai 2015 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie bringt vor, sie mache nur Übergangsleistungen für die Zeit ab Februar 2013 geltend, weshalb entsprechende Ausführungen und Vorbehalte der Beschwerdegegnerin für Leistungen für die Zeit vor Februar 2013 nicht von Interesse seien. Die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin, sie habe sich auf ungeeignete Stellen beworben und ihre Bewerbungsunterlagen seien mangelhaft gewesen, seien zu relativieren. Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin keine Beratung angeboten und erstmals mit der Beschwerdeantwort Kritik an den Bewerbungsunterlagen erhoben. Mangels Angeboten von Lehrstellen habe sie sich für den Weg über den gestalterischen Vorkurs entschieden, welcher die Voraussetzung für eine Vielzahl von Berufsausbildungen im gestalterischen Bereich sei. Die Anwendbarkeit des Arbeitslosengesetzes und der dazu entwickelten Rechtsprechung bzw. Praxis werde bestritten (act. G17). C.e Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 14. August 2015 an ihren Anträgen fest. Sie führt aus, um beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin ihre Schadenminderungspflicht verletzt habe, sei auch der vor Februar 2013 liegende Sachverhalt relevant. Der Anspruch auf “persönliche Beratung“ richte sich primär gegen die Suva, nicht gegen die AXA. Die Beschwerdeführerin habe die Unterstützung durch die Suva ausser Acht gelassen und andererseits mitgeteilt, sie werde von der Berufsberatung der IV-Stelle unterstützt. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht wegen eines Mangels an Lehrstellen für den gestalterischen Vorkurs entschieden, sondern nicht einmal ansatzweise ernsthafte Bemühungen für eine Lehrstelle unternommen (act. G21). C.f Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 informierte das Versicherungsgericht die Parteien über den Beizug der IV-Akten (act. G25). Nach Akteneinsicht nahm die Beschwerdegegnerin am 1. Februar 2017 Stellung und hielt an ihrem Rechtsbegehren fest. Sie führte aus, auch aus den IV-Akten sei ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft um eine neue Lehrstelle bzw. neue Anstellung bemüht habe (act. G28). In ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren und Ausführungen fest (act. G30). Erwägungen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend zu beurteilen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Übergangsentschädigung ab Februar 2013. Unumstritten und aktenkundig (vgl. UV-act. A22) ist, dass bei der Beschwerdeführerin eine Berufskrankheit i.S.v. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vorliegt. 1.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 UVG können die Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben. Unter “andere Versicherungsleistungen“ im Sinn dieser Bestimmung sind andere Leistungen der Unfallversicherung zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2009, 8C_1031/2008 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 438 E. 4.3). Gestützt auf Art. 84 Abs. 2 UVG hat der Bundesrat in den Art. 82 ff. der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30) die Ansprüche der Arbeitnehmenden geordnet, die von einer befristeten oder dauernden Nichteignungsverfügung betroffen sind. Dazu gehört unter anderem die Übergangsentschädigung gemäss den Art. 86 ff. VUV. 1.2 Eine arbeitnehmende Person, die von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, erhält vom Unfallversicherer eine Übergangsentschädigung, wenn sie durch die Nichteignungsverfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezugs von Übergangstaggeld und trotz des ihr zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt (Art. 86 Abs. 1 lit. a VUV). Weiter sind für den Anspruch auf eine Übergangsentschädigung vorausgesetzt, dass ein Versicherter im Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Nichteignungsverfügung mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit tatsächlich ausgeübt hatte (Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV) und dass innert zweier Jahre nach Rechtskraft der Nichteignungsverfügung ein entsprechendes Gesuch gestellt wird (Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV). Die Anspruchsvoraussetzungen gemäss
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 86 Abs. 1 lit. a bis c VUV müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 130 V 436 E. 22). Die Übergangsentschädigung wird während höchstens vier Jahren ausgerichtet (Art. 87 Abs. 3 VUV). 1.3 Gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt. Einem Leistungsansprecher sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 133 V 509 E. 4.2). Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind zulässigerweise dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Sozialversicherung (namentlich durch Bezug einer Rente oder bei einer grundlegend neuen Eingliederung) in Frage steht (BGE 134 I 111 E. 8.2, BGE 113 V 28 E. 4a und 4d). 2. Es ist unbestritten und überdies aus den Akten (UV-act. A22, UV-act. A13, vgl. UV-act. A6) ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin für die frühere Tätigkeit als Bäckerin- Konditorin von der hierfür zuständigen Suva für nicht geeignet erklärt wurde und die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Übergangsentschädigung gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. b und c VUV erfüllt sind. Zu prüfen ist hingegen, ob auch die Voraussetzung gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a VUV erfüllt ist, d.h. ob die Beschwerdeführerin durch die Nichteignungsverfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihr zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt. 2.1 Mit der Übergangsentschädigung soll die versicherte Person einen teilweisen finanziellen Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen erhalten, die sie im Voraus zur Verhütung einer Schädigung in Kauf nehmen muss bzw. die sie durch den mit der Nichteignungsverfügung verbundenen Eingriff in die persönliche Freiheit erleidet. Sie
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte soll die berufliche Neuorientierung erleichtern (Suche einer anderen Stelle, Erwerb neuer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten; Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2012, 8C_777/2011 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 41 E. 4.2; siehe auch Urteil des Bundesgerichts vom 16. August 2010, 8C_154/2010 E. 7.1). Durch diese Zwecksetzung nähert sich diese Versicherungsleistung der Unfallversicherung der Arbeitslosenversicherung an (Urteile des Bundesgerichts vom 3. Januar 2012, 8C_615/2011 E. 4.5 und vom 5. Juni 2008, 8C_507/2007 E. 4.1). Das Vorliegen ernsthafter Arbeitsbemühungen durch die versicherte Person ist eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Übergangsentschädigung (Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2008, 8C_656/2007 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls – was auf den vorliegenden Fall zwingend zutrifft – auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Nach der Praxis des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St.Gallen, Weisung W-VB018 Kontrolle der Arbeitsbemühungen (Freigabe am 22. Oktober 2015), sind pro Monat nicht weniger als fünf Arbeitsbemühungen zu verlangen. Die konkrete Zahl ist bei der erstmaligen Vereinbarung und bei jeder Änderung schriftlich festzuhalten. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Für den Anspruch auf Übergangsentschädigung sollten jedoch keine zu hohen Anforderungen an die Arbeitsbemühungen gestellt werden (vgl. JEAN- MAURICE FRÉSARD/MARGIT MOSER-SZELESS, L’assurance-accidents obligatoire [avec des aspects de l’assurance militaire], in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. Basel 2016, Rz 748, S. 1099). 2.2 Vorerst sind die Anforderungen an die Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht zu prüfen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2.1 Die Beschwerdegegnerin informierte die Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Besprechung vom 30. Mai 2011 erstmals darüber, dass sie den Nachweis für die Stellensuche in Form von 6 Bewerbungen und den entsprechenden schriftlichen Reaktionen der angefragten Arbeitgeber monatlich zu erbringen habe (UV-act. A25). Die Anforderungen von monatlich je 6 Bewerbungen sowie den entsprechenden Stelleninseraten und schriftlichen Absagen des Stellenanbieters wiederholte die AXA mit Schreiben vom 14. Juni 2011 (UV-act. A28). In Anbetracht der im Bereich der Arbeitslosenversicherung monatlich nicht weniger als fünf geforderten Bewerbungen sind die Anforderungen der Beschwerdegegnerin an die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Quantität grundsätzlich nicht zu beanstanden. 2.2.2 Nachdem die Beschwerdeführerin nur 2 Stellenbewerbungen sowie 5 schriftliche Anfragen für Schnuppertage bzw. Lehrstellen als Instrumentenbauerin und Dekorateurin eingereicht hatte (UV-act. A29), zahlte ihr die Beschwerdegegnerin zwar eine Übergangsentschädigung für den Juni 2011, machte sie jedoch darauf aufmerksam, dass die Lehrstellensuche sie nicht von der Pflicht entbinde, vorübergehend einer Tätigkeit nachzugehen, welche zur Verminderung des Erwerbsausfalls beitrage. Künftig würden Kopien vollständiger Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen erwartet (UV-act. A30). In den Monaten Juli 2011 bis Januar 2012 befand sich die Beschwerdeführerin teilweise im Ausland und wies keine Arbeitsbemühungen nach. Sie hatte daher unbestrittenermassen keinen Anspruch auf eine Übergangsentschädigung (vgl. UV-act. A32, UV-act. 51, UV-act. 46, act. G1). 2.2.3 In den Monaten Februar bis April 2012 reichte die Beschwerdeführerin je 6 Stellenbewerbungen ein (vgl. UV-act. A33, UV-act. A35, UV-act. A37). Die Beschwerdegegnerin entrichtete eine Übergangsentschädigung für diese Monate (UV- act. A51, UV-act. A34). Im Juni 2012 informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin über zwei per 11. bzw. 18. Mai 2012 eingegangene Arbeitsverhältnisse auf Abruf, eines für die Montage von Fahrrädern, eines für eine Tätigkeit bei der E.___ AG (UV-act. A37). Die AXA verlangte darauf monatliche Kopien der Lohnabrechnungen (UV-act. A38). Mit undatiertem Schreiben reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die Lohnabrechnungen der E.___ AG für die Monate Mai und Juni 2012 ein (UV-act. A39), woraus sich ersehen lässt, dass es sich um ein Teilzeitpensum handelte. Die Beschwerdegegnerin wies die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. August 2012 darauf hin, sie sei weiterhin verpflichtet eine 100% Anstellung zu suchen und monatlich 6 Stellenbewerbungen inklusive Stelleninserat zuzustellen. Trotz fehlender Stellenbewerbungen erhalte sie entgegenkommenderweise die Übergangsentschädigung für die Monate Mai und Juni 2012 (UV-act. A40). Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge nur noch die Lohnabrechnung der E.___ AG für den Monat Juli 2012 ein (UV-act. A41). Lohnabrechnungen für die Montage von Fahrrädern sind nicht aktenkundig, obwohl die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit gemäss eigenen Angaben von Mai bis August 2012 weiter ausübte (vgl. act. G1). Auch sind in den Monaten Juli 2012 bis Januar 2013 abgesehen von einer Lehrstellenbewerbung als Polydesignerin 3D (Bewerbung vom 9. September 2012, bei den UV-Akten Beilage 1) und einer Lehrstellenbewerbung bei der F.___ AG (UV-act. A46) keine Stellenbewerbungen bekannt. Die Beschwerdeführerin erhielt folglich in den entsprechenden Monaten keine Übergangsleistungen (UV-act. A42, UV-act. A51) und machte auch keinen Anspruch darauf geltend (act. G1). 2.2.4 Für den Februar 2013 reichte die Beschwerdeführerin 8, für die Monate März 2013 bis Mai 2013 je 6 Bewerbungen ein und teilte Ende März 2013 mit, sie beginne im August einen Vorkurs für Gestaltung (UV-act. A43, bei den UV-Akten Beilage 1). Mit Schreiben vom 9. April 2013 teilte die Beschwerdegegnerin mit, die Beschwerdeführerin habe sich seit dem 1. Februar 2011 nicht aktiv um eine Lehrstelle bemüht, sei damit der Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen und habe keinen Anspruch auf Übergangsleistungen (UV-act. A45). Am 29. April 2013 führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, es würden bis zum Beginn des Vorkurses weiterhin monatlich je 6 Inserate, Bewerbungen und Absagen sowohl für Lehrstellen als auch für andere Stellen erwartet (UV-act. A47). 2.2.5 Zusammengefasst forderte die Beschwerdegegnerin seit der Nichteignungsverfügung von der Beschwerdeführerin bis im April 2013 durchgehend und wiederholt 6 Stellenbewerbungen inkl. den entsprechenden Stelleninseraten und Absagen monatlich. Beide Parteien sahen die Lehrstellensuche als erste Priorität (vgl. act. G1, G11, UV-act. A25, UV-act. A29 f.), die Beschwerdegegnerin machte jedoch keine Vorgaben, wie viele der Bewerbungen sich auf Lehrstellen zu beziehen hätten. Für die Monate, in denen die Beschwerdeführerin diesen Anforderungen nachkam, erhielt sie eine Übergangsentschädigung, ansonsten verweigerte die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin die Leistung richtigerweise. Im April 2013 forderte die Beschwerdegegnerin sodann erstmals ausdrücklich 6 Bewerbungen für Lehrstellen sowie 6 Bewerbungen für andere Stellen (UV-act. A47). Dies ohne Vorankündigung und ab sofort bzw. gar rückwirkend per Februar 2013. Eine solche Änderung der Anforderungen ohne entsprechendes Recht auf Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin ist nicht zulässig und die Forderung von monatlich insgesamt 12 schriftlichen Bewerbungen zu hoch. Die Beschwerdeführerin wusste zwar, dass sie gehalten war, eine weitere Ausbildung, insb. in Form einer Lehre, zu beginnen. Da ihr die Beschwerdegegnerin im Juni 2011 und von Februar bis Juni 2012 die Übergangsentschädigung jedoch nach Nachweis von lediglich mind. 6 Bewerbungen für (Vollzeit)Stellen jeglicher Art entrichtete, durfte die Beschwerdeführerin darauf vertrauen, dass dies weiterhin genügte. Dies insbesondere auch nachdem sie plante, im August 2013 den Vorkurs für Gestaltung zu beginnen und daher (fälschlicherweise, s. unten E. 3) davon ausging, sie müsse keine Lehrstelle mehr suchen. 2.3 Bezüglich der Qualität der Bewerbungen bringt die Beschwerdeführerin zutreffend vor (act. G1), dass die Auswahl an Stellen, für welche sie die Voraussetzungen mit ihrer Ausbildung als Bäckerin-Konditorin und der geringen Berufserfahrung vollständig erfüllt, beschränkt ist. Infrage kommen vorwiegend Stellen mit geringen Anforderungen, insbesondere solche für ungelernte Mitarbeiter. Wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht (vgl. act. G11), bewarb sich die Beschwerdeführerin teilweise auf Stellen, deren Voraussetzungen sie eindeutig nicht erfüllte, so in den Monaten Februar bis Mai 2013 beispielsweise als Näherin, Malerin, Maurerin oder Dachdeckerin (bei den UV- Akten Beilage 1, UV-act. A46). Überwiegend meldete sie sich jedoch auf Stelleninserate, denen sie weitestgehend entsprach, wie als Servicemitarbeiterin, Allrounderin, Küchenhilfe, Hilfsarbeiterin, Zimmermädchen oder Chauffeuse (bei den UV-Akten Beilage 1, UV-act. A46). Auch die diversen Bewerbungen als Verkäuferin (bei den UV-Akten Beilage 1, UV-act. A46) können nicht als aussichtslos betrachtet werden, hat sie doch durch ihre Ausbildung bereits Erfahrungen im Lebensmittelbereich gesammelt. Es ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen (vgl. act. G11), dass die meisten aktenkundigen Bewerbungen nahezu gleichlautend und sowohl sprachlich als auch inhaltlich verbesserungswürdig sind. Die eingereichte Bewerbungsmappe (UV- act. A46) enthält mit einem Lebenslauf, Bescheinigungen von Sprachkursen sowie Arbeits- und Schulzeugnissen jedoch die wesentlichsten Elemente. Es ist zu beachten,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass die Beschwerdeführerin zuvor wenig Erfahrung mit Bewerbungen hatte. Die Bewerbungen können entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. act. G1) nicht generell als aussichtslos bezeichnet werden, hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 doch immerhin zwei Anstellungen auf Abruf erhalten (UV-act. A37). Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin erstmals mit Schreiben vom 9. April 2013 mit, sie habe sich seit 1. Februar 2011 nicht aktiv um eine Lehrstelle bemüht und komme damit ihrer Schadenminderungspflicht nicht nach (UV-act. A45). Konkrete Ausführungen zu den aus ihrer Sicht qualitativ mangelhaften Bewerbungen brachte sie erst mit ihrer Beschwerdeantwort vor. War die Beschwerdegegnerin der Ansicht, die Beschwerdeführerin trage nicht das ihr Zumutbare zur Eingliederung ins Erwerbsleben bei, so hätte sie vor Einstellung ihrer Leistungen die Beschwerdeführerin mahnen, auf die Rechtsfolgen hinweisen und eine angemessene Bedenkfrist einräumen müssen (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG). Da die Beschwerdegegnerin dies unterlassen hat, durfte die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass ihre Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht den Anforderungen der Beschwerdegegnerin genügen. Dies insbesondere, nachdem sie bereits im Juni 2011 (vgl. UV-act. A29) und von Februar bis April 2012 (vgl. UV-act. A33, UV-act. A35, UV-act. A37) ähnliche Bewerbungsschreiben eingereicht und eine Übergangsentschädigung erhalten hatte, ohne dass die Beschwerdegegnerin die Qualität der Bewerbungen beanstandet hätte. 2.4 Damit hat sich die Beschwerdeführerin in den Monaten Februar bis und mit Mai 2013 ernsthaft bemüht, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt auszugleichen, und die Voraussetzungen für die Leistung einer Übergangsentschädigung nach Art. 86 VUV sind erfüllt. 3. Weiter zu prüfen ist der Anspruch auf Übergangsentschädigung ab Juni 2013. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist in der Wahl ihrer weiteren beruflichen Tätigkeit und einer allfälligen neuen Ausbildung grundsätzlich frei. Aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht ist sie aber zu einer möglichst raschen Erzielung eines Erwerbseinkommens verpflichtet. Dieses Ziel wird mit einem raschen Wiedereinstieg ins Berufsleben bzw. falls nötig mit einer Umschulung mit Hilfe der Invalidenversicherung, nicht jedoch mit einer allein persönlich gewünschten, länger dauernden Weiterbildung zur Erlangung eines höheren Ausbildungsniveaus erreicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Februar 2014, UV/ 13/427 E. 4.2.2, abrufbar unter http://www.vg-urteile.apps.be.ch/tribunapublikation/). 3.2 Im März 2011 äusserte die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin, sie interessiere sich für den Goldschmiedeberuf und überlege sich andererseits im Bereich “Sprachen“ etwas zu machen. Nach bereits zwei Sprachaufenthalten besuchte sie von November 2011 bis Januar 2012 eine Sprachschule in G.___ (UV-act. A46). Es sind jedoch weder Lehrstellenbewerbungen als Goldschmiedin noch im Tourismus- und Reisebereich bzw. einem anderen Beruf, in dem sie ihre Sprachkenntnisse hätte einsetzen können, aktenkundig. Anlässlich der persönlichen Besprechung vom 30. Mai 2011 teilte sie sodann mit, sie sei auf der Suche nach einer neuen Lehrstelle. Sie beabsichtige einen Beruf im kreativen Bereich (Instrumentenbauerin, Dekorateurin) zu erlernen (UV-act. A25). Im Juni 2011 fragte sie einen Betrieb für einen Schnuppertag als Dekorateurin an und erkundigte sich bei mehreren Instrumentenbauern informell nach der Möglichkeit einer Ausbildung (UV-act. A29). Konkrete Bewerbungen für eine Lehrstelle sind auch für diese Berufe nicht aktenkundig. Des Weiteren finden sich in den Akten zwei Bewerbungen für eine Lehrstelle als Polydesignerin 3D vom September 2011 und September 2012, eine Anmeldung für einen Eignungstest Polydesign vom April 2011 mit entsprechender Auswertung sowie eine Absage für eine Lehrstellenbewerbung bei der F.___ AG vom September 2012 (UV-act. A46). Gegenüber dem Berufsberater der IV-Stelle und der Berufsberatung H.___ äusserte sie verschiedene Berufswünsche und gab an, sich für Lehrstellen als Polydesignerin zu bewerben (IV-act. 30 f.), entsprechende Bewerbungen liegen den IV-Akten jedoch nicht bei. Insgesamt sind demnach seit der Nichteignungsverfügung nur drei Bewerbungen für Lehrstellen nachgewiesen. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vorkurs für Gestaltung bzw. ein Propädeutikum sei in den meisten Lehrbetrieben in den grafischen Berufen vorausgesetzt, ebenso bei einem gestalterischen Lehrgang an einer Fachhochschule. Der Besuch des Vorkurses diene demzufolge dem angestrebten Einstieg in einen grafischen Beruf (act. G1). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt (vgl. act. G11), hat sich die Beschwerdeführerin abgesehen von zwei Bewerbungen für eine Lehrstelle als Polydesignerin nicht um eine Lehrstelle im grafischen Bereich bemüht. Nach ihrer ersten Bewerbung im September 2011 wurde sie auf die Unvollständigkeit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihres Bewerbungsdossiers hingewiesen (Schreiben vom 6. Oktober 2011, UV-act. A46), weitere Reaktionen oder Gründe für eine Absage sind nicht bekannt. Es besteht aber kein Hinweis, dass ein fehlender Vorkurs dafür entscheidend war. Beim im September 2011 absolvierten Eignungstest für Polydesign erreichte die Beschwerdeführerin 56 von 75 Punkten, was gemäss Auswertung einem überdurchschnittlich guten Ergebnis entspricht (UV-act. A46). Weder dieser Eignungstest, noch ein Vorkurs ist für eine Lehre als Polydesignerin zwingend (vgl. den entsprechenden Eintrag unter www.berufsberatung.ch; Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Polydesignerin 3D/Polydesigner 3D mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis [SR 412.101.221.11]; Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung Polydesign 3D, abrufbar unter http://www.polydesign3d.ch/de/publikationen-bildung/ bildungsplan-deutsch.html, besucht am 8. Februar 2017). Ebenfalls nicht zwingend, aber empfohlen ist der Vorkurs für eine Lehrstelle als Grafikerin. Für eine entsprechende Ausbildung wird jedoch die abgeschlossene Volksschule, in der Regel in der obersten Schulstufe, vorausgesetzt (vgl. den Eintrag unter www.berufsberatung.ch), was die Beschwerdeführerin wohl kaum erfüllt (vgl. Zeugnis des Schuljahres 2003/2004, UV-act. A46). Für weitere grafische Berufe und auch die von der Beschwerdeführerin zeitweise angestrebten Ausbildungen zur Dekorateurin oder Musikinstrumentenbauerin ist keine Empfehlung zur Absolvierung eines Vorkurses bekannt (vgl. die entsprechenden Einträge unter www.berufsberatung.ch). Zusammenfassend ist die Notwendigkeit eines Vorkurses für die Erlernung eines grafischen Berufes nicht nachgewiesen. 3.4 Die Beschwerdeführerin hat sich nicht ernsthaft um eine Lehrstelle bemüht und den Vorkurs an einer Kunstschule begonnen, obwohl sie wusste, dass dieser von der IV-Stelle nicht als Umschulung i.S.v. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) angesehen und deshalb auch nicht finanziert wird (UV-act. A43, UV-act. A47, IV-act. 34). Diese Ausbildung und die daraus entstehende Erwerbseinbusse löst keine Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Übergangsentschädigung aus. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich wegen des bevorstehenden Schulbeginns seit Juni 2013 nicht mehr beworben (vgl. act. G1), ist damit nicht zu hören. Es ist nicht nachgewiesen, dass der Vorkurs für eine allfällige darauf folgende graphische Lehre nötig ist, insbesondere liegen keine entsprechend begründeten Absagen auf Lehrstellenbewerbungen der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin vor. Selbst nach der Zusage für den Vorkurs und während des Besuchs desselben wäre der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht auch nach Juni 2013 die Bewerbung für Lehrstellen und Festanstellungen zumutbar gewesen. Die Beschwerdeführerin bringt zwar zutreffend vor, dass die Lehrstellen jeweils nur einmal jährlich per August vergeben werden (vgl. act. G1), erfahrungsgemäss werden manche Lehrstellen jedoch auch kurzfristig oder gar kurz nach offiziellem Lehrbeginn besetzt. Der Anspruch auf Übergangsentschädigung entfällt somit ab Juni 2013. 4. 4.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist der Einspracheentscheid vom 4. September 2014 insofern aufzuheben und die Beschwerde teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin für die Monate Februar 2013 bis und mit Mai 2013 eine Übergangsentschädigung zuzusprechen ist. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Leistung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2 Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.3 Die Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1), wäre bei vollem Obsiegen auf pauschal Fr. 4'000.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Vorliegend ist die Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen ermessensweise auf pauschal Fr. 2'000.- festzusetzen. Aufgrund der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung übernimmt der Staat von den verbleibenden Fr. 2'000.- vier Fünftel (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70), also Fr. 1'600.-. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). 4.4 Der Beschwerdegegnerin hat trotz ihres teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 126 V 143 E. 4).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der angefochtene Einspracheentscheid wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insofern aufgehoben, als der Beschwerdeführerin für die Monate Februar 2013 bis und mit Mai 2013 eine Übergangsentschädigung zugesprochen wird. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Leistung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 1'600.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).