Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, 23-2403
Entscheidungsdatum
19.01.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 23-2403 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 16.02.2024 Entscheiddatum: 19.01.2024 BUDE 2024 Nr. 003 Allg. Verwaltungsrecht, Art. 12 Abs. 1, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 VRP, Art. 29 Abs. 2 BV. Wird eine verwaltungsinterne Fachstelle im Rahmen eines erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens zur Erstellung eines Amtsberichts eingeladen, ist deren Bericht den Verfahrensbeteiligten zuzustellen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (Erw. 4.4.3). Im konkreten Fall verletzte die Vorinstanz mehrfach den Anspruch auf rechtliches Gehör (Erw. 4.2 – 4.5) und klärte zudem den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend ab (Erw. 4.6). Gutheissung des Rekurses und Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz. BUDE 2024 Nr. 003 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

23-2403

Entscheid Nr. 3/2024 vom 19. Januar 2024 Rekurrentin

A.___ vertreten durch M.A. HSG Ivo Hartmann, Rechtsanwalt, Schützengasse 10, 9001 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Baubewilligungskommission der Z.___ (Entscheid vom 10. März 2023)

Rekursgegner 1

Rekursgegner 2

B.___

C.___

Betreff Fällgesuch (Fällung von zwei Fichten)

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2024), Seite 2/17

Sachverhalt A. a) B., Z., sind Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grund- buch Z., an der M.strasse in Z.. Das Grundstück liegt ge- mäss geltendem Zonenplan der Z. vom 6. November 2001 in der Wohnzone, Bauklasse 2a. Nach dem Schutzzonenplan der Z.___ vom 9. August 2002 liegt das Grundstück zudem in einem Baumschutzge- biet. Das Grundstück Nr. 001 ist mit dem Einfamilienhaus Vers.- Nr. 002, der angebauten Garage Vers.-Nr. 003 sowie dem freistehen- den Pavillon Vers.-Nr. 004 überbaut.

b) A., Z., ist Eigentümerin des unmittelbar östlich angren- zenden Grundstücks Nr. 005 an der N.strasse, welches mit dem Wohnhaus Vers.-Nr. 006 überbaut ist. Rund 80 m östlich des Grund- stücks Nr. 001 – auf Grundstück Nr. 007 – ist C., Z.___, Mieter ei- ner Wohnung an der O.___Strasse. Die beiden Grundstücke Nrn. 005 und 007 sind ebenfalls dem Baumschutzgebiet zugeteilt.

c) Auf Grundstück Nr. 001 befinden sich unmittelbar angrenzend zum Grundstück Nr. 005 zwei Fichten.

B. a) Am 20. Dezember 2022 reichten B.___ beim Amt für Baubewil- ligungen der Z.___ ein Fällgesuch für die beiden Fichten auf Grund- stück Nr. 001 ein, beantragte jedoch gleichzeitig die Ablehnung ihres Gesuchs. Mit Begleitschreiben vom 17. Dezember 2022 begründeten sie ihr Begehren damit, dass das Fällgesuch lediglich auf Druck der Nachbarin, A., eingereicht worden sei. Diese habe die Fällung der beiden Fichten gefordert, da beide Bäume den Grenzabstand von sechs Metern gemäss Art. 98 bis des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (sGS 911.1; abgekürzt EG-ZGB) nicht einhalten würden und bei einem Sturm auf ihr Gebäude stürzen könnten. Diese Gefahr sei aufgrund der positiven Beurteilung des Baumpflegespezialisten D., Z., jedoch als sehr gering einzu- stufen. Zudem seien die Voraussetzungen für eine Fällung der Fichten im Baumschutzgebiet gemäss Art. 39 der Bauordnung der Z. vom

  1. Oktober 2006 (abgekürzt BO) nicht gegeben.

b) Das Fällgesuch Nr. 60101 wurde vom 5. bis 18. Januar 2023 öffentlich aufgelegt. Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2023 ersuchte A.___, vertreten durch M.A. HSG Ivo Hartmann, Rechtsanwalt, St.Gallen, um Gutheissung des Fällgesuchs. Dabei führte sie aus, sie wolle sich ausdrücklich nicht als Einsprecherin gegen das Fällgesuch konstituieren. Als Anstösserin sei sie jedoch unmittelbar vom Fällge- such betroffen, weshalb sie ihren verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrnehmen wolle und um Beteiligung am Verfah- ren ersuche. Bei den beiden Fichten handle es sich nicht um beson- ders schützenswerte Bäume, und sie könnten ohne qualitative Ver- schlechterung des Baumbestands im Quartier gefällt werden. Weiter

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bestehe aufgrund der Gefahr eines Windwurfs ein erhebliches privates Interesse an der Fällung der beiden Fichten.

c) Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 erhob C., Z., Ein- sprache gegen das Fällgesuch (Einsprecher 1). Er monierte, dass eine Fällung der beiden Fichten zu einer wesentlichen Verschlechterung des Baumbestands im Baumschutzgebiet führen würde. Zudem seien die Bäume der äusseren Beurteilung nach vital. Es seien keine über- wiegenden Interessen im Sinn von Art. 39 BO ersichtlich, welche eine Fällung der Fichten rechtfertigten.

d) Am 18. Januar 2023 teilte A.___ in Ergänzung zu ihrer Stellung- nahme vom 6. Januar 2023 mit, dass sie sich nun doch als Einspre- cherin konstituiere (Einsprecherin 2). Die Einsprache richte sich je- doch nicht gegen das Fällgesuch – welches ausdrücklich begrüsst werde – sondern ziele darauf ab, im Verfahren eine vollwertige Partei- stellung zu erhalten. Sie beantragte erneut, dass dem Fällgesuch zum Schutz der bereits geltend gemachten privaten Interessen sowie zur Sicherstellung einer hinreichenden Wohnhygiene stattzugeben sei.

e) Gleichentags reichte die Abteilung Stadtgrün ihre Vernehmlas- sung zuhanden des Amtes für Baubewilligungen ein. Sie beantragte die Abweisung des Fällgesuchs. Zur Begründung führte sie aus, dass sie am 12. Januar 2023 vor Ort eine «Baumzustandserhebung» durch- geführt habe. Der Stammumfang der Fichten betrage 1,0 m über dem Boden 1,93 m resp. 1,95 m. Weiter werde das Alter der beiden 20 m hohen Bäume aufgrund des Stammumfangs auf ca. 70 Jahre ge- schätzt. Der Verlust der Bäume hätte eine grosse Bestandeslücke im Baumschutzgebiet zur Folge. Beide Bäume würden hinsichtlich der Kronenarchitektur sowie des Wurzelraums keine Mängel aufweisen und befänden sich in einem guten Zustand. Weiter würde der ökologi- sche Wert der Fichte oft unterschätzt, stelle sie doch eine wichtige Le- bensgrundlage für unzählige Insekten und Wirbeltiere dar.

f) Am 25. Januar 2023 bat das Amt für Baubewilligungen die Ab- teilung Stadtgrün per E-Mail um eine ergänzende Einschätzung zur möglichen Beeinträchtigung des Nachbargebäudes der Einspreche- rin 2 durch die beiden Fichten. Gleichentags teilte die Abteilung Stadt- grün dem Amt für Baubewilligungen per E-Mail mit, dass von einer Be- einträchtigung der Raumnutzungen keine Rede sein könne. Die Bäume würden genügend Lichteinfall zulassen. Eine Beschattung des Gebäudes dürfte erst im Lauf des Nachmittags eintreten, und die tal- seitige Aussicht werde durch die Fichten nicht beeinträchtigt.

g) Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 nahmen die Gesuchsteller Stellung zur Einsprache der Einsprecherin 2. Sie brachten vor, die Bäume seien entgegen der Einwände der Einsprecherin gesund und würden in regelmässigen Abständen überprüft. Das Risiko eines Windwurfs werde als äusserst gering erachtet.

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h) Am 7. Februar 2023 reichte die Einsprecherin 2 durch ihren Rechtsvertreter eine weitere Stellungnahme ein. Sie wies darauf hin, dass die beiden über 20 m hohen Fichten bei Sturmwinden ein be- trächtliches Schadenspotenzial aufweisen würden. Von den Bäumen würden weiter übermässige Immissionen (Schattenwurf, Nadel- und Tannenzapfenwurf) ausgehen. Zur Klärung der fraglichen Umstände beantragte die Einsprecherin 2 die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens sowie die Durchführung eines Augenscheins.

i) Mit Beschluss vom 10. März 2023 (Versanddatum: 20. März 2023) verweigerte die Baubewilligungskommission der Z.___ die Fäll- bewilligung und hiess die öffentlich-rechtliche Einsprache des Einspre- chers 1 gut. Die Einsprache der Einsprecherin 2 wurde dagegen ab- gewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei den beiden Fichten zwar nicht um besonders schützenswerte Bäume handle, die Fällung derselben jedoch zu einer qualitativen Verschlechterung des bestehenden Baumbestands führen würde. Beide Fichten seien aus der Ferne wahrnehmbar und würden das Erscheinungsbild im Quartier prägen. Beide Bäume würden sowohl in der Kronenarchitektur, als auch im Wurzelbereich keine Mängel aufweisen. Die Bäume seien in einem guten Zustand und es werde von einer ausreichenden Verankerungskraft der Wurzeln ausgegangen. Weiter habe eine Konsultation frührerer Bauakten des Grundstücks Nr. 005 gezeigt, dass die Hauptausrichtung der Wohn- und Schlafräume gegen Südosten und damit von den zwei Fichten abgewandt sei. Daraus resultiere, dass die Räume, welche dem längeren Aufenthalt von Menschen im Gebäude Vers.-Nr. 006 dienten, durch die Bäume nicht unzumutbar beeinträchtigt würden. Die Voraussetzungen zur Fällung der Fichten im Baumschutzgebiet gemäss Art. 39 Abs. 2 BO seien deshalb nicht erfüllt. Eine Ausnahme- bewilligung nach Art. 108 Abs. 1 und 2 des Planungs- und Baugeset- zes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) komme ebenfalls nicht in Betracht.

C. Gegen diesen Beschluss erhob die Einsprecherin 2 durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 31. März 2023 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Mit Rekursergänzung vom 1. Mai 2023 wer- den folgende Anträge gestellt:

  1. Der Entscheid der Baubewilligungskommission vom
  2. März 2023 sei – abgesehen von der Verlegung der amtlichen Kosten – aufzuheben und die nachgesuchte Fällbewilligung Nr. 60101 zu erteilen.
  3. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zum erneuten Entscheid zurückzuweisen.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Rekursgegner bzw. der Vorinstanz.

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Zur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Einsprache des Einsprechers 1 (im Folgenden Rekursgeg- ner 2) eingetreten. Das Wohngebäude des Rekursgegners 2 liege in rund 85 m Entfernung zu den beiden Fichten und es bestehe keine direkte Sichtverbindung. Es fehle folglich an der erforderlichen räumli- chen Nähe und dem schutzwürdigen Interesse. Weiter habe die Vorinstanz mehrfach den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör verletzt. Weder sei das Begleitschreiben der Gesuchsteller (im Folgenden Rekursgegner 1) vom 17. Dezember 2022 bei den Bauge- suchsunterlagen gewesen, noch sei der Rekurrentin die Einsprache des Rekursgegners 2 offengelegt worden. Zudem habe die Vorinstanz offenbar verschiedene Sachverhaltsabklärungen vorgenommen, ei- nerseits in Bezug auf die beiden Fichten, andererseits bezüglich der Räumlichkeiten des Wohnhauses der Rekurrentin. Der Rekurrentin sei weder die Durchführung dieser Sachverhaltsabklärungen angezeigt worden, noch habe sie daran teilnehmen können. Weiter sei ihr das Beweisergebnis vor dem erstinstanzlichen Entscheid nicht zur Stel- lungnahme unterbreitet worden. Sollte die Rekursinstanz eine Heilung dieser Gehörsverletzungen in Betracht ziehen, ersuche die Rekurren- tin um Durchführung eines Augenscheins sowie um Gelegenheit, nachträglich zum Beweisergebnis Stellung nehmen zu können. In ma- terieller Hinsicht wird insbesondere bemängelt, dass keine umfas- sende Interessenabwägung vorgenommen worden sei. Die öffentli- chen Interessen seien überhöht gewichtet und die privaten Interessen teilweise überhaupt nicht berücksichtigt worden. Zudem sei die Sach- verhaltsfeststellung fehlerhaft gewesen. Die Fällung der beiden Fich- ten würde zu keiner Verschlechterung des Baumbestands führen, denn in der näheren Umgebung der beiden Fichten würden sich zahl- reiche grössere Bäume befinden. Im Quartier bestehe somit bereits ein erhebliches Grünvolumen. Darüber hinaus handle es sich bei den Fichten unbestritten um keine besonders schützenswerten Bäume. Es bestünden von vornherein keine überwiegenden öffentlichen Interes- sen am Erhalt der Fichten. In Bezug auf das Windwurfrisiko wird ge- rügt, die Standsicherheit sei lediglich aufgrund einer oberflächlichen visuellen Kontrolle vorgenommen worden. Es werde ein Gutachten zur ordnungsgemässen Ermittlung des Windwurfrisikos beantragt. Weiter habe die Vorinstanz bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Räume, welche dem längeren Aufenthalt von Menschen dienten, fälschlicherweise auf die Hauptwohnseite abgestellt. Bei der Beurtei- lung des Schattenwurfs müsse für jeden Raum einzeln beurteilt wer- den, ob aufgrund der Fichten ein unzumutbarer Lichtentzug resultiere, unbesehen, ob ein Raum an der Hauptwohnseite liege oder nicht. Vor- liegend seien entlang der Südwestfassade sechs Räume betroffen, wobei die Fichten gerade in der zweiten Tageshälfte diese Fassade auf ihrer gesamten Höhe und beinahe in der gesamten Länge beschat- ten würden. Besonders in den dunklen Wintermonaten falle dies ins Gewicht. Darüber hinaus hätten die beiden Fichten auch nachteilige Auswirkungen auf den Garten der Rekurrentin (Übersäuerung des Bo- dens, Vermoosung und Vernässung im Bereich des Gemüsegartens), womit gesamthaft ein überwiegendes Interesse an der Fällung der

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strittigen Fichten bestehe. Im Übrigen wären auch die Voraussetzun- gen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 108 PBG erfüllt.

D. a) Die Rekursgegner 1 reichen keine Vernehmlassung ein.

b) Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2023 beantragt der Rekursgegner 2, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird gel- tend gemacht, die gewichtigen öffentlichen Interessen am Erhalt der gesunden Bäume würden die von der Rekurrentin vorgebrachten pri- vaten Interessen überwiegen. Hinsichtlich seiner Einsprachelegitima- tion wird ausgeführt, dass er mit seiner Familie die obere Wohnung der Liegenschaft O.___-Strasse bewohne und er direkte Sicht auf die beiden Fichten habe.

c) Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2023 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen. In Bezug auf die Rüge der un- richtigen Sachverhaltsfeststellung führt sie aus, dass die qualifizierte Inaugenscheinnahme (auch als Baumkontrolle bezeichnet) ein aner- kanntes Verfahren zur Überprüfung der Sicherheit von Bäumen sei. Die Inaugenscheinnahme erfolge dabei nach den «Baumrichtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.», Bonn, Ausgabe 2020 (im Folgenden: «FLL- Baumkontrollrichtlinien»), sowie dem darauf basierenden Merkblatt «Baumkontrolle» der Vereinigung Schweizerischer Stadtgärtnereien und Gartenbauämter (im Folgenden: «Merkblatt Baumkontrolle der VSSG»). Im vorliegenden Fall habe eine visuelle Kontrolle der Fichten für eine Beurteilung der Standfestigkeit ausgereicht, da oberirdisch keine Mängel festgestellt worden seien. Die Einsprache des Rekurs- gegners 2 habe der Rekurrentin nicht zugestellt werden müssen. Hier- für gebe es keine rechtliche Grundlage. Abschliessend sei festzuhal- ten, dass die von der Rekurrentin vorgebrachten privatrechtlichen Gründe unbeachtlich seien und eine Beurteilung lediglich aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorzunehmen sei.

d) Mit Stellungnahme vom 6. September 2023 reicht die Rekurren- tin unter Aufrechterhaltung sämtlicher Rechtsbegehren folgendes zu- sätzliches Prozessbegehren ein:

  1. Der Rekurrentin sei umfassende Akteneinsicht zu ge- währen und insbesondere die FLL-Kontroll-Richtlinien und das Merkblatt der Baumkontrolle der VSSG sowie die Beurteilung der Abteilung Stadtgrün betreffend die Fichten offenzulegen. Sollten sich die FLL-Kontrollrichtlinien und das Merk- blatt der Baumkontrolle der VSSG nicht bei den Akten befinden, verlangt die Rekurrentin hiermit den formel- len Beizug dieser Akten. Anschliessend sei der Rekurrentin Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

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Zur Begründung wird geltend gemacht, eine umfassende Beurteilung der Bäume sei ohne Zutrittsrecht auf das Grundstück Nr. 005 gar nicht möglich gewesen. Erneut wird darauf hingewiesen, dass die Einspra- che des Rekursgegners 2 der Rekurrentin hätte eröffnet werden müs- sen, weil die Begehren des Rekursgegners 2 ihren Interessen zuwi- derlaufen würden und die Vorinstanz im Entscheid auf die Einsprache abgestellt habe. Somit liege eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) vor.

e) Auf Nachforderung der Rekursinstanz reicht die Vorinstanz am 22. September 2023 sowohl das «Merkblatt Baumkontrolle der VSSG» sowie die «FLL-Baumkontrollrichtlinien» ein.

f) Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 stellt die Rekursinstanz der Rekurrentin sämtliche von der Vorinstanz eingereichten Vorakten zur Einsicht zu.

g) Mit Stellungnahme vom 29. November 2023 moniert die Rekur- rentin in Bezug auf die Vorakten, dass die Inaugenscheinnahme der Abteilung Stadtgrün vom 12. Januar 2023 nicht «lege artis» erfolgt sei. Unter anderem habe keine Protokollierung der Inaugenscheinnahme stattgefunden. Somit könne nicht nachvollzogen werden, durch wen und unter welchen Umständen die Prüfung der Fichten stattgefunden habe. Weiter würden ausgefüllte Checklisten, wie diese im «Merkblatt Baumkontrolle der VSSG» eigentlich vorgesehen wären, fehlen. Ebenso seien keine Fotoaufnahmen der Bäume gemacht worden und es sei nicht nachvollziehbar, wie die Feststellungen betreffend Höhe, Alter sowie Wurzelraum zustande gekommen seien. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Abteilung Stadtgrün mehr als zwei Wochen nach der erfolgten Inaugenscheinnahme in der E-Mail vom 25. Januar 2023 zum Schattenwurf der Fichten sowie zur Beeinträch- tigung der Raumnutzung habe äussern können. Dies sei umso mehr erstaunlich, als der Sachbearbeiter der Abteilung Stadtgrün nie Zutritt zum Grundstück Nr. 005 sowie zu den Räumlichkeiten der Rekurrentin erhalten habe. Weiter sei zu bemängeln, dass die Vorinstanz die Be- schattung nicht selber geprüft habe.

E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis VRP.

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1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

Am 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Entscheid erging am 10. März 2023. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmun- gen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschrei- ben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittel- bar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.

Die Rekurrentin rügt, die Vorinstanz habe die Einsprachelegitimation des Rekursgegners 2 zu Unrecht anerkannt. Der Rekursgegner 2 wohne in über 85 m Distanz zu den beiden Fichten und habe keine direkte Sicht auf die beiden Bäume. Es fehle somit an der erforderli- chen räumlichen Nähe sowie an einem eigenen schutzwürdigen Inte- resse. Der Rekursgegner 2 sei folglich nicht stärker betroffen als die Allgemeinheit.

3.1 Die Einsprachelegitimation richtet sich grundsätzlich nach den- selben Grundsätzen, wie sie für die Berechtigung zum Rekurs in Art. 45 Abs. 1 VRP umschrieben sind. Nach Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Erhebung eines Rekurses berechtigt, wer an der Änderung oder Auf- hebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdi- ges Interesse dartut. Schutzwürdig ist es, wenn der Betroffene recht- lich geschützte Interessen geltend macht oder wenn eine Verfügung oder ein Entscheid seine tatsächliche Interessenlage mehr berührt als irgendeinen Dritten oder die Allgemeinheit (CAVELTI/VÖGELI, Verwal- tungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor Verwaltungsgericht, St.Gallen 2003, Rz. 390 mit Hinwei- sen). Nicht entscheidwesentlich ist, ob der Beschwerdeführer zum Baugrundstück direkten Sichtkontakt hat (VerwGE B 2009/25 vom 15. Oktober 2009 Erw. 1.2, VerwGE B 2009/219 vom 24. August 2010 Erw. 3.2.2). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nut- zen, den ein erfolgreich geführtes Rechtsmittel dem Betroffenen in sei- ner rechtlichen oder tatsächlichen Situation einträgt, bzw. in der Ab- wendung materieller, ideeller oder sonstiger Nachteile, den ein Be- stand der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids mit sich brin- gen würde (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 391; Urteil des Bundesgerich- tes 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 Erw. 1.3 ff.).

3.2 Ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Einsprachele- gitimation eines Nachbarn ist die räumliche Nähe seines Grundstücks zum umstrittenen Bauvorhaben. Die räumliche Beziehung ist insbe- sondere dann gegeben, wenn sie eine Beeinträchtigung des Nachbar- grundstücks nicht ausschliesst (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 414). Das

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Einsprache- und Beschwerderecht wird grundsätzlich anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrund- stück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird. Dies gilt grundsätzlich auch bei Nachbarn im Abstand bis etwa 100 m; bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchti- gung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht wer- den (BGE 140 II 214 Erw. 2.3; BDE Nr. 57/2019 vom 15. Oktober 2019 Erw. 1.3.2). Daneben wird eine besondere Betroffenheit in Fällen be- jaht, in denen von einer Anlage aus mit Sicherheit oder mit grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen auf Nachbargrundstücke ausgehen oder die Anlage einen besonderen Gefahrenherd darstellt und die An- wohner dabei einem besonderen Risiko ausgesetzt sind (Urteil des Bundesgerichtes 1C_40/2010 vom 9. März 2010 Erw. 2.3 mit Hinwei- sen, Urteil des Bundesgerichtes 1C_340/2007 vom 28. Januar 2008 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Bei diesen Abstandsangaben handelt es sich allerdings um keine verbindlichen absoluten Werte. Es ist vielmehr eine Würdigung aller rechtlich erheblichen Sachverhaltselemente vor- zunehmen.

3.3 Der Nachweis der besonderen Beziehungsnähe ist nur dann nicht nötig, wenn der Einsprecher behauptet, das Bauvorhaben ver- letze die Norm einer Schutzverordnung, in deren Schutzbereich sich auch seine Liegenschaft befindet. Schutzverordnungen verfolgen Ziele, die ausschliesslich im öffentlichen Interesse liegen (VerwGE B 2010/233 vom 15. Dezember 2011 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.4 Im vorliegenden Fall wohnt der Rekursgegner 2 etwa 80 m öst- lich der beiden Fichten; die enge räumliche Beziehung ist damit grund- sätzlich gegeben. Ob nun eine direkte Sichtverbindung zwischen der Wohnung des Rekursgegners 2 sowie den beiden Fichten besteht, kann offenbleiben. Nach dem Schutzzonenplan der Z.___ liegen beide Grundstücke im selben Baumschutzgebiet. Dieser Schutzzonenplan stellt zwar keine Schutzverordnung im Sinn von Art. 99 Abs. 3 BauG dar. Vielmehr beruht dieser auf der Bestimmung von Art. 75 bis BauG, nach der die politischen Gemeinden auch beispielsweise in Zonenplä- nen die Erhaltung bestehender Grünflächen und deren Bepflanzung anordnen konnten. Das ändert indessen nichts daran, dass auch der vorliegende Schutzzonenplan – genauso wie eine Schutzverordnung – ausschliesslich öffentliche Interessen verfolgt und sich beide Liegen- schaften in seinem Schutzbereich befinden (BDE Nr. 57/2019 vom 15. Oktober 2019 Erw. 1.3.4). Die Vorinstanz hat die Einsprachelegiti- mation des Rekursgegners 2 somit zu Recht anerkannt.

Die Rekurrentin macht geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach verletzt worden. Weder habe sie das Begleitschreiben der Rekursgegner 1 vom 17. Dezember 2022 erhalten, noch sei ihr die Einsprache des Rekursgegners 2 zugestellt worden. Darüber hinaus sei ihr weder die Durchführung der vorgenom- menen Sachverhaltsabklärungen angezeigt worden, noch habe sie

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daran teilnehmen oder in der Folge zum Beweisergebnis Stellung neh- men können.

4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Verfahrensrecht und setzt ein hängiges Verwaltungsverfahren voraus (M. ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungs- verfahren des modernen Staates, Abhandlungen zum schweizeri- schen Recht, Heft 637, Bern 2000, S. 206 f.). Er dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönliches Mitwirkungs- recht der Parteien dar. Sein Umfang richtet sich primär nach kantonalem Recht und subsidiär nach Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung (SR 101; abgekürzt BV). Zu den wesentlichen Inhalten gehören die Orientierung und die Möglichkeit zur Äusserung vor Erlass einer Verfügung, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren und der Anspruch auf Prüfung und auf einen begründeten Entscheid (STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Auflage, Zürich/St.Gallen 2023, Art. 29 Rz. 60 ff.; BUDE Nr. 110/2023 vom 13. Dezember 2023 Erw. 2.1).

4.2 Nach Art. 16 Abs. 1 VRP haben die Beteiligten Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen. Das Akten- einsichtsrecht erstreckt sich auf alle für den Entscheid wesentlichen Akten, d.h. all jene Akten, die Grundlage einer Anordnung bilden. Abzustellen ist dabei ausschliesslich auf die objektive Bedeutung eines Schriftstücks für die entscheidwesentliche Sachverhalts- feststellung. Keine Einsicht muss in Akten gewährt werden, die nicht der Stützung einer behördlichen Anordnung dienen. Dazu gehören vor allem auch die Akten des internen amtlichen Verkehrs, etwa Vorbereitungsunterlagen (Referat) usw. Als interne Akten gelten Unterlagen, denen kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der internen Meinungsbildung dienen, also namentlich Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege, usw. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird. Wenn ein Aktenstück objektiv betrachtet von Bedeutung für die Sachverhaltsfeststellung ist, so unterliegt es ungeachtet einer allfälligen Bezeichnung als internes Dokument der Einsicht. Einsicht ist somit in alle Akten zu gewähren, welche geeignet sind, Grundlage der späteren Verfügung bzw. des späteren Entscheids zu bilden (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 1131 mit Hinweisen; BDE Nr. 24/2020 vom 10. Dezember 2020 Erw. 5.1.1).

4.2.1 Zu den der Akteneinsicht unterliegenden Dokumenten gehören insbesondere sämtliche Gesuchsunterlagen sowie allfällige weitere Unterlagen zur Sachverhaltsermittlung und allfällige Stellungnahmen von weiteren Verfahrensbeteiligten. Das vorliegende Fällgesuch wurde im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens nach

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Art. 139 PBG öffentlich aufgelegt. Es umfasst neben dem amtlichen Gesuchsformular auch ein ausführliches Begleitschreiben der Rekursgegner 1 sowie verschiedene Planunterlagen und Fotos. Die Rekurrentin beanstandet, dass sich das Begleitschreiben der Rekursgegner 1 vom 17. Dezember 2022 nicht bei den im Rahmen des Anzeige- und Auflageverfahrens publizierten Baugesuchs- unterlagen befunden habe und ihr dieses auch nach Einreichung der Einsprache nicht offengelegt worden sei. Unbestrittenerweise bildete das Begleitschreiben vom 17. Dezember 2022 Bestandteil des Fällgesuchs. Die Vorinstanz nahm in ihrem Entscheid vom 10. März 2023 Bezug auf das Begleitschreiben der Rekursgegner 1 und gab dessen Inhalt nahezu vollständig wieder. Das Begleitschreiben der Rekursgegner 1, als Bestandteil des Fällgesuchs, bildete somit Grundlage für den angefochtenen Entscheid und es hätte demzufolge auch ein Akteneinsichtsrecht für die heutige Rekurrentin bestanden. Gründe, weshalb das Begleitschreiben der Rekursgegner 1 weder im Rahmen des Anzeige- und Auflageverfahrens zusammen mit dem Fällgesuch publiziert noch nach Einreichung der Einsprachen wenigstens den Einsprechern offengelegt worden ist, sind nicht ersichtlich. Indem das Begleitschreiben der Rekursgegnerin 1 vom 17. Dezember 2022 der Rekurrentin nicht offengelegt wurde, hat die Vorinstanz deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

4.2.2 Die Rekurrentin rügt, ihr sei auch die Vernehmlassung der Ab- teilung Stadtgrün vom 18. Januar 2023 sowie die zugehörige Mailkor- respondenz der Vorinstanz betreffend Schattenwurf nicht zur Kenntnis und Stellungnahme unterbreitet worden. Darüber hinaus sei ihr eben- falls nicht angezeigt worden, dass die Vorinstanz sich bei der Beurtei- lung der Standfestigkeit von Bäumen praxisgemäss auf die «FLL- Baumkontrollrichtlinien» sowie auf das «Merkblatt Baumkontrolle der VSSG» stütze. Auch diesbezüglich liegt eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör vor. Werden von der Bewilligungsbe- hörde interne Vernehmlassungen oder Amtsberichte interner Fach- stellen zu einzelnen Aspekten eines Baugesuchs eingeholt und wird anschliessend bei der Gesuchsbearbeitung auf diese Stellungnahmen abgestellt, besteht nach den geschilderten Grundsätzen zum rechtli- chen Gehör eine Pflicht, diese gegenüber sämtlichen Verfahrensbe- teiligten offen zu legen (VerwGE B 2009/139 vom 20. September 2011 Erw. 4.2.2; BUDE Nr. 124/2020 vom 10. Dezember 2020 Erw. 5.1); gleiches gilt selbstredend für alle zu diesen Stellungnahmen gehören- den Beilagen. Die Vorinstanz stützt sich im angefochtenen Entscheid fast wörtlich auf die Stellungnahme und Beurteilung der Abteilung Stadtgrün. Die Vorinstanz wäre somit verpflichtet gewesen, diese Stel- lungnahme samt ergänzendem E-Mail vom 25. Januar 2023 zum Schattenwurf sowie die ausgefüllten Formulare und Checklisten zur Baumkontrolle gemäss «Merkblatt Baumkontrolle der VSSG», welche sich indessen nicht bei den eingereichten Vorakten befinden, u.a. auch der heutigen Rekurrentin vorgängig zur Einsicht und Stellungnahme zuzustellen.

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4.3 Die Rekurrentin rügt, die Vorinstanz habe es auch unterlassen, ihr die Einsprache des Rekursgegners 2 offenzulegen. Die Vorinstanz bestreitet hingegen, dass sich ein solcher Anspruch aus dem öffentli- chen Recht ableiten lasse. Nach Art. 15 Abs. 1 VRP ist Personen und Behörden, gegen die sich eine Eingabe richtet, Gelegenheit zur Stel- lungnahme zu geben, wenn die Eingabe nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme be- steht im vorliegenden Fall aufgrund der speziellen Fallkonstellation selbstverständlich ein Einsichtsrecht der Rekurrentin in die Einsprache des Rekursgegners 2. Während Einsprecherinnen und Einsprecher im Rahmen von Bewilligungsverfahren in der Regel ein gemeinsames In- teresse auf Bauabschlag verfolgen, herrscht vorliegend eine ganz an- dere Situation: Die Rekurrentin als frühere Einsprecherin 2 be- grüsste – im Gegensatz zum Einsprecher 1 bzw. heutigen Rekursgeg- ner 2 – nicht nur ausdrücklich die Einreichung des Fällgesuchs, son- dern sie beantragte mit Schreiben vom 18. Januar 2023 auch aus- drücklich dessen Gutheissung. Es bestanden somit völlig gegensätzli- che Interessen zwischen Einsprecher 1 und Einsprecherin 2, wodurch sich diese als Gegenparteien im Verfahren gegenüberstanden. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umfasst der verfas- sungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV das Recht der Verfahrensbeteiligten, zu jeder Ein- gabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung zu nehmen (VerwGE B 2016/38 vom 12. März 2018 Erw. 8.1). Bei dieser Konstellation wäre die Vorinstanz deshalb verpflichtet gewesen, den Parteien die kontra- diktorischen Einsprachen zur Kenntnis- und Stellungnahme zu unter- breiten. Dies umso mehr, als die Vorinstanz die Einsprache des Ein- sprechers 1 im angefochtenen Entscheid explizit aufführte und in der Folge seiner Argumentation folgte. Die Vorinstanz hat somit, indem sie die Rekurrentin nicht über die Einsprache des Einsprechers 1 infor- mierte und ihr keine Gelegenheit für eine Stellungnahme gewährte, wiederum das rechtliche Gehör der Rekurrentin verletzt.

4.4 Die Rekurrentin rügt in formeller Hinsicht zudem, ihr sei weder die Durchführung der von der Abteilung Stadtgrün vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen angezeigt worden, noch habe sie an diesen teilnehmen oder in der Folge zum Beweisergebnis Stellung nehmen können.

4.4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Par- teien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Pro- zess der Entscheidfindung. In diesem Sinn dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlich- keitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig- net ist, den Entscheid zu beeinflussen.

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4.4.2 Nach Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Be- weise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunfts- personen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeig- nete Weise. Wenn eine Behörde selbst über genügend Fachwissen verfügt, kann sie vom Beizug einer sachverständigen Person absehen; es liegt auch in ihrem pflichtgemässen Ermessen, ob sie eine externe sachverständige Person beiziehen oder einen internen Amtsbericht einholen möchte. Ebenso entscheidet sie darüber, ob ein Gutachten einzuholen ist; ein solches bietet sich insbesondere bei wirtschaftli- chen, wissenschaftlichen, technischen oder medizinischen Fragen oder bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit an. Nach dem Beizug einer sachverständigen Person wird diese von der entscheidenden Behörde beauftragt, allerdings mit Äusserungsmöglichkeit der Betei- ligten. Ihr werden von der Behörde die zu beantwortenden Fragen ge- stellt, eine Frist zur Erstattung des Gutachtens gesetzt und die not- wendigen Akten zur Verfügung gestellt. Den Beteiligten ist wiederum die Möglichkeit einzuräumen, sich zum Inhalt des Auftrags, also zu den gestellten Fragen, zu äussern und Änderungen zu beantragen (B. MÄRKLI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 12-13 N 35 ff.; BUDE Nr. 100/2023 vom 23. November 2023 Erw. 2.2). Im Verwaltungsverfahren dient das Mitwirkungs- und Äusserungsrecht den Beteiligten somit namentlich im Zusammenhang mit der Durchfüh- rung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Infolgedessen darf auf solche Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder we- nigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 121 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen; BDE Nr. 47/2016 vom 1. Sep- tember 2016 Erw. 3.1).

4.4.3 Vorliegend hat die Vorinstanz selbst keinen Augenschein durch- geführt, sondern eine verwaltungsinterne Fachstelle um Stellung- nahme bzw. Amtsbericht ersucht. Die Inaugenscheinnahme vom 12. Januar 2023 erfolgte ohne Beisein der Parteien durch die Abtei- lung Stadtgrün. Ein solches Vorgehen ist im Rahmen der Einholung einer bloss internen Stellungnahme einer eigenen Fachstelle an sich nicht zu beanstanden. Jedoch wurde deren Begutachtung nicht ge- mäss den fachlichen Vorgaben gemäss dem «Merkblatt Baumkon- trolle der VSSG» protokolliert – zumindest findet sich kein ausgefüllter Kontrollbericht oder eine Checkliste in den eingereichten Vorakten –, obwohl die Vorinstanz in ihrer Rekursvernehmlassung vom 26. Juni 2023 ausdrücklich vorbringt, die Abteilung Stadtgrün orientiere sich bei ihren Baumkontrollen an den «FLL-Baumkontrollrichtlinien» sowie am «Merkblatt Baumkontrolle der VSSG». Darüber hinaus konnte sich die Rekurrentin auch nicht zur Vernehmlassung bzw. dem Amtsbericht der Abteilung Stadtgrün vom 18. Januar 2023 äussern. Sie konnte sich erstmals im Rekursverfahren Überblick über die Verfahrensakten ver-

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schaffen und zu den vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen Stel- lung nehmen, womit das Mitwirkungsrecht der Rekurrentin von der Vorinstanz neuerlich verletzt wurde.

4.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach der Rechtspre- chung formeller Natur und führt bei seiner Verletzung grundsätzlich zu einer Aufhebung des betreffenden Entscheids und zur Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz. Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtes kann ein solcher Verfahrensmangel durch die Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs in einem nachfolgenden Rechtsmittelver- fahren nur geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zusteht und sie von diesem Recht tatsächlich Gebrauch macht. Zurückhaltung ist jedoch am Platz, wenn es um die Beurteilung von Ermessensfragen geht und der Vorinstanz ein erheb- licher Beurteilungsspielraum zukommt. Wenn hingegen die unterblie- bene Anhörung nachgeholt werden kann und die Rechtsmittelbehörde mit derselben Kognition entscheidet, wird eine Heilung zugelassen (BDE Nr. 60/2020 vom 10. Juli 2020 Erw. 4 mit Hinweisen).

Das vorinstanzliche Verfahren weist zusammenfassend diverse Ver- fahrensmängel auf. Mehrfach wurde die Rekurrentin in ihrem Recht auf Akteneinsicht sowie in ihren verfahrensrechtlichen Mitwirkungs- rechten verletzt. Die Rekurrentin hat im Rekursverfahren zwar nach- träglich Einblick in sämtliche vorhandenen Verfahrensakten erhalten, allerdings wiegen die Verfahrensmängel in der Summe doch schwer. Es kann vorliegend aber offenbleiben, ob eine Heilung dieser Mängel in Betracht fiele, weil der angefochtene Entscheid auch aus dem in der folgenden Erwägung erwähnten Grund rechtswidrig ist und aufgeho- ben werden muss.

4.6 Die Vorinstanz stützt sich in ihrem Entscheid hauptsächlich auf die Vernehmlassung der Abteilung Stadtgrün sowie auf die alten Bau- akten zum Wohnhaus Vers.-Nr. 006.

4.6.1 Nach Art. 39 Abs. 1 Bst. a BO unterliegt das Fällen von Bäumen in den im Zonenplan bezeichneten Gebieten mit schutzwürdigen Grün- flächen mit Baumbestand, mit einem Stammumfang von mehr als 0,8 m, gemessen 1 m über dem Boden, der Bewilligungspflicht. Die Bewilligung wird nach Art. 39 Abs. 2 BO erteilt, wenn das Interesse an der Fällung das Interesse an der Erhaltung überwiegt. Das ist insbe- sondere der Fall, wenn ein Baum ohne qualitative Verschlechterung des bestehenden Baumbestands gefällt werden kann und der Baum nicht besonders schützenswert ist (Bst. a), ein Baum im Bereich einer geplanten Hauptbaute steht und der Baum nicht besonders schützens- wert ist (Bst. b) oder die Nutzung von Räumen zu längerem Aufenthalt von Menschen unzumutbar beeinträchtigt wird (Bst. c).

4.6.2 Es fällt auf, dass die Vorinstanz weder die Situation selber vor Ort begutachtet, noch eine umfassende Interessenabwägung, wie sie in Art. 39 Abs. 2 BO einleitend vorgeschrieben ist, vorgenommen hat.

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Allfällige private Interessen der Rekurrentin wurden nicht erhoben, ob- wohl die Rekurrentin in ihrer Eingabe vom 7. Februar 2023 durchaus weitere Beeinträchtigungen bzw. Auswirkungen der beiden Fichten auf ihr Grundstück geltend machte, und dementsprechend auch nicht im angefochtenen Entscheid berücksichtigt. Es wurde von der Vorinstanz einzig geprüft, ob die beiden Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 2 Bst. a und c BO gegeben sind oder nicht. Nachdem sie diese als nicht gegeben erachtete, hat sie die nachgesuchte Fällung der Fichten ver- weigert. Ein solches Vorgehen ist rechtlich nicht zulässig, weil die Er- mittlung des rechtserheblichen Sachverhalts nach Art. 12 Abs. 1 VRP grundsätzlich Aufgabe der Bewilligungsbehörde ist. Die Frage, ob die Nutzung von Räumen zu längerem Aufenthalt von Menschen durch die Fichten unzumutbar beeinträchtigt wird oder nicht, ist zudem eine Rechtsfrage, deren Beurteilung ebenfalls Aufgabe der Bewilligungsbe- hörde ist. Allein auf alte Bauakten ab- und festzustellen, dass die Hauptausrichtung der Wohn- und Schlafräume der Wohnbaute der Rekurrentin von den beiden Fichten abgewandt sei und die Fenster dieser Räume folglich keine bzw. kaum Beschattung oder Lichtentzug erführen, greift zu kurz. Es ist aufgrund der ausführlichen Beschrei- bung der Rekurrentin in der Rekursbegründung kaum von der Hand zu weisen, dass auch die Südwestfassade ihrer Liegenschaft eine Vielzahl von Räumen aufweist, die dem längeren Aufenthalt von Men- schen dienen. Die Hauptausrichtung der Baute ist für die Beurteilung nur von untergeordneter Bedeutung. Folglich hätte sich die Bewilli- gungsbehörde selber an einem Augenschein ein Bild von den örtlichen Verhältnissen machen müssen, um die tatsächlichen Auswirkungen der beiden Fichten auf die Wohnräume der Rekurrentin beurteilen zu können. Weil eine solche Abklärung unterblieben ist, fehlen in den ein- gereichten Vorakten auch die entscheidenden Unterlagen, anhand de- rer die Richtigkeit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beurteilung überprüft werden könnte. Folglich ist also auch der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend ermittelt worden.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt und den rechtser- heblichen Sachverhalt zudem nicht ausreichend ermittelt hat. Der Re- kurs ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen. Der Beschluss der Baubewilligungskommission der Z.___ vom 10. März 2023 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis er- übrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Rekurrentin einzugehen.

6.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes unter- scheiden sich Bauprozesse, an denen Bauwillige und Einsprechende mit einem direkten Interesse am Prozessausgang teilnehmen, grund- sätzlich nicht von den Verfahren vor Zivilgerichten. Die Prozesskosten

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werden deshalb in diesen Fällen jeweils in der Regel nicht dem Ge- meinwesen, sondern den beteiligten Privaten auferlegt (VerwGE vom 16. November 1998 i.S. E.D.). Indessen ist zu beachten, dass das Er- folgsprinzip in gewissen, vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen durch das Verursacherprinzip durchbrochen wird (VerwGE vom 17. August 1999 i.S. H.S.). So gehen unter anderem Kosten, die ein Verfahrensbeteiligter durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvor- schriften verursacht hat, unabhängig vom Prozessausgang zu dessen Lasten (Art. 95 Abs. 2 VRP).

6.2 Die aufgeführten Verletzungen des rechtlichen Gehörsan- spruchs der Rekurrentin stellen eine Verletzung grundlegender Ver- fahrensrechte dar. Es rechtfertigt sich deshalb, die amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5) der Politischen Ge- meinde Z.___ aufzuerlegen und – wie es in solchen Fällen der Praxis des Bau- und Umweltdepartementes entspricht (BDE Nr. 56/2021 vom 10. September 2021 Erw. 7.1 mit Hinweisen) – auf die Erhebung nicht zu verzichten.

6.3 Der von der Rekurrentin am 11. April 2023 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.

Die Rekurrentin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

7.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).

7.2 Die Rekurrentin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grund- sätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschä- digung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Hono- rarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf Fr. 2'750.– festzulegen; sie ist von der Politischen Gemeinde Z.___ zu bezahlen. Da kein begründeter Antrag um Zusprechung der Mehrwert- steuer gestellt wurde, wird diese aufgrund des per 1. Januar 2019 ge- änderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet.

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Entscheid 1. a) Der Rekurs von A., Z., wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.

b) Der Beschluss der Baubewilligungskommission der Z.___ vom 10. März 2023 wird aufgehoben und die Streitsache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Bau- bewilligungskommission der Z.___ zurückgewiesen.

a) Der Politischen Gemeinde Z.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt.

b) Der am 11. April 2023 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.

Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt A.___ aus- seramtlich mit Fr. 2'750.–.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Zitate

Gesetze

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BauG

  • Art. 99 BauG

BO

  • Art. 39 BO

BV

HonO

  • Art. 29 HonO

PBG

  • Art. 108 PBG
  • Art. 139 PBG
  • Art. 172 PBG

VRP

  • Art. 12 VRP
  • Art. 15 VRP
  • Art. 16 VRP
  • Art. 45 VRP
  • Art. 47 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 98 VRP

Gerichtsentscheide

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