© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/21 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 22-4473 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 15.01.2024 Entscheiddatum: 18.12.2023 BUDE 2023 Nr. 113 Baurecht, Art. 16a RPG, Art. 34 RPV. Wenn ein Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone und damit ausserhalb der Bauzone betroffen ist, richtet sich die Zonenkonformität nach Art. 16a RPG. Der erweiterte Gehalt der Zonenkonformität ist in Art. 34 ff. RPV umschrieben. Die Voraussetzungen der Zonenkonformität von Art. 16a RPG sind streng auszulegen. Betriebsbauten müssen für ihren individuellen Zweck nötig sein, das heisst, sie dürfen namentlich nicht überdimensioniert sein (Erw. 4.2). Vorliegend erweist sich das Bauvorhaben als überdimensioniert und ist dementsprechend nicht betriebsnotwendig gemäss Art. 16a RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV (Erw. 4.6). Abweisung des Rekurses. BUDE 2023 Nr. 113 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
22-4473
Entscheid Nr. 113/2023 vom 18. Dezember 2023 Rekurrent
A.___, vertreten durch Dr.iur. Werner Ritter, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 24, 9443 Widnau
gegen
Vorinstanz Baukommission Z.___ (Entscheid vom 7. Juni 2022)
Rekursgegnerin
B.___
Betreff Baugesuch (Umbau Rindviehscheune und Neubau Jauchegrube)
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Sachverhalt A. a) A., X., ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 001, Grund- buch Z.. Gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z. vom 29. April 1999 liegt das Grundstück in der Landwirtschaftszone sowie gemäss Schutzverordnung vom 7. Juni 1994 (abgekürzt SchutzV) in einem Landschaftsschutzgebiet. Das Grundstück ist mit einem Wohn- haus (Vers.-Nr. 002), einer angebauten Scheune (Vers.-Nr. 003) und einem Schopf überbaut. Der Landwirtschaftsbetrieb wurde Anfang der 1980er-Jahre aufgegeben, ohne dass eine förmliche Zweckänderung erfolgte.
[...] (Ausschnitt Zonenplan kommunale Darstellung Gde; Quelle: Geoportal)
b) aa) Am 5. April 2004 reichte A.___ ein Baugesuch für den Umbau des Wohnhauses, den Abbruch des Schopfs und der Jauchegrube so- wie für die Sanierung der Scheune ein. In Bezug auf die Scheune war vorgesehen, dass sie in ihrer Grundstruktur erhalten bleibt und an ihr nur werterhaltende Massnahmen vorgenommen werden.
bb) Am 15. Oktober 2004 stimmte das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) dem Bauvorhaben zu – in Bezug auf das Wohnhaus gestützt auf Art. 24d des Bundesgesetzes über die Raum- planung (Kantonalrechtliche Ausnahmen für Bauten und Anlagen aus- serhalb der Bauzonen; SR 700; abgekürzt RPG) i.V.m. Art. 42a Abs. 1 und 2 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (SR 700.1; ab- gekürzt RPV), in Bezug auf die Scheune gestützt auf Art. 24a RPG (Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen).
cc) Am 29. Oktober 2004 erteilte die Baukommission Z.___ neben der Baubewilligung für den Umbau und die Zweckänderung des Wohnhauses und der Abbruchbewilligung für den Schopf und die Jau- chegrube auch eine Bewilligung für die geplante Zweckänderung der Scheune. Bezüglich der Scheune hielt die Baukommission fest, die Bewilligung für die Zweckänderung werde unter dem Hinweis erteilt, dass an ihr keinerlei bauliche Veränderungen vorgenommen werden dürften.
c) aa) Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 stellte die Hochbauabteilung der Gemeinde Z.___ den kompletten Abbruch des Wohnhauses fest, weshalb sie A.___ zur Einreichung eines Korrekturgesuchs auffor- derte.
bb) Am 28. Juli 2005 reichte A.___ betreffend das Wohnhaus ein Korrekturgesuch ein. Namentlich wurde ausgeführt, platzbedingt sei
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der Einbau eines Trockenraums und eines Heizungsspeichers über dem Heizraum im Erdgeschoss der Scheune erfolgt. Zudem wurde festgehalten, dass die Überdachung zwischen dem Holzschopf und der Scheune entfalle und dass eine neue Brandmauer zwischen Wohnhaus und Scheune errichtet worden sei.
cc) Am 12. August 2005 fand auf dem Bauamt der Gemeinde Z.___ eine Besprechung mit den Beteiligten statt. Gemäss Aktennotiz vom 22. August 2005 führte der Projektverfasser anlässlich dieser Bespre- chung unter anderem aus, dass die Dachkonstruktion der Scheune habe ersetzt werden müssen.
dd) Mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 1. September 2005 verweigerte das AREG die Zustimmung zum Korrekturgesuch.
ee) Mit Beschluss vom 2. September 2005 verweigerte die Baukom- mission Z.___ die Baubewilligung für das Korrekturgesuch. Gleichzei- tig ordnete sie in Bezug auf das bereits erstellte Untergeschoss des Wohnhauses Vers.-Nr. 002 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an und forderte A.___ auf, für die in Abweichung der Baube- willigung vom 15. Oktober 2004 vorgenommenen baulichen Massnah- men an der Scheune korrigierte Pläne einzureichen.
ff) Gegen diesen Beschluss erhob A.___ durch seinen damaligen Rechtsvertreter am 13. September 2005 Rekurs bei der Regierung. Die Regierung beschloss am 25. April 2006 (RRB 2006/256), dass der Rekurs bezüglich der verweigerten Baubewilligung und der für die Scheune geforderten Nachreichung korrigierter Pläne abzuweisen und betreffend die verfügte Wiederherstellung gutzuheissen sei. Zur Wie- derherstellung hielt die Regierung fest, dass die Vorinstanz keine kon- kreten Massnahmen bezeichnet habe. Diesbezüglich sei der Ent- scheid aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
gg) Die gegen diesen Beschluss der Regierung erhobene Be- schwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil B 2006/95 vom 14. September 2006 ab, soweit es darauf eintrat. Das Urteil des Ver- waltungsgerichtes erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
d) aa) Am 9. Februar 2007 reichte A.___ beim Bauamt Z.___ ein Kor- rekturgesuch (2007/0021) für die baulichen Massnahmen an der Scheune (Vers.-Nr. 003) ein. Es war geplant, die gesamte Dachkon- struktion vollständig zu ersetzen und die Firsthöhe im Vergleich zur ursprünglichen Baute tiefer zu legen. Im Weiteren waren der Einbau eines Wasch- und Trocknungsraums sowie eines Heizspeicherraums im Obergeschoss, die Erstellung einer neuen Brandschutzmauer so- wie der Ersatz des Leistenschirms im Obergeschoss und der Tenntore vorgesehen.
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bb) Am 9. Mai 2007 wurde im Beisein der politischen Gemeinde, des AREG und des Baugesuchstellers vor Ort ein Augenschein durchge- führt. Das AREG hielt in der Folge fest, dass in Abweichung zum Kor- rekturgesuch der Leistenschirm vollständig ersetzt worden war, das Fundament im Neubauteil teilweise ersetzt worden war, die Lage ein- zelner Tür- und Fensteröffnungen teilweise nicht dem Dargestellten entsprach und die Scheune gemäss den Angaben des Projektverfas- sers im Rahmen des Umbaus/Neubaus bis auf den gemauerten Stall- teil vollständig abgebrochen und anschliessend am selben Standort um- und auf dem gemauerten Stallteil mit neuem Material wieder auf- gebaut worden war.
cc) Mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 24. Mai 2007 verweigerte das AREG die Zustimmung zum Korrekturgesuch und for- derte die zuständige Gemeindebehörde auf, in Bezug auf den umge- bauten Bereich der Scheune die Wiederherstellung des rechtmässi- gen Zustands anzuordnen. Zur Begründung wurde unter anderem an- geführt, dass die Umnutzungsbewilligung am 29. Oktober 2004 nur er- teilt worden sei, weil die Scheune in ihrer Substanz noch gut erhalten war. So schliesse denn auch Art. 24a RPG jegliche baubewilligungs- pflichtige Massnahme aus. Eine nachträgliche Zustimmung zu den vorgenommenen baulichen Massnahmen falle nicht in Betracht, zumal es sich bei den realisierten Massnahmen zweifelsfrei nicht um blosse Unterhaltsarbeiten handle.
e) aa) Am 30. Juli 2007 ersuchte A.___ um Bewilligung für die Wieder- aufnahme eines landwirtschaftlichen Betriebs (Neubau Bauernhaus und Scheune [Nr. 2007-0084]).
bb) Das kantonale Landwirtschaftsamt hielt mit Feststellungsverfü- gung vom 13. November 2007 fest, dass das Grundeigentum des Ge- suchstellers die Mindestanforderungen an ein landwirtschaftliches Ge- werbe nach Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Boden- recht (SR 211.412.11; abgekürzt BGBB) nicht erfülle. Die gegen diese Feststellungsverfügung erhobene Beschwerde wies die Verwaltungs- rekurskommission des Kantons St.Gallen mit Entscheid vom 3. Okto- ber 2008 ab. Diesen Entscheid bestätigte das Verwaltungsgericht mit Urteil B 2008/192 vom 19. August 2009. Dieses Urteil erwuchs unan- gefochten in Rechtskraft.
cc) Am 20. November 2007 eröffnete die Baukommission Z.___ den Beteiligten zusammen mit der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung des AREG vom 24. Mai 2007 ihren Beschluss vom 4. Juni 2007 be- treffend Baugesuch Nr. 2007/0021 (Korrekturgesuch Umnutzung und Sanierung Scheune). Die Baukommission verweigerte die Baubewilli- gung für die Umnutzung und Sanierung der Scheune. Weiter ordnete die Baukommission die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands innert zwölf Monaten seit Rechtskraft des Entscheids über das Korrekturgesuch vom 30. Juli 2007 (Nr. 2007-0084) an und hielt fest, über die Einzelheiten der Wiederherstellung werde separat verfügt.
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Die Baukommission wies in ihrer Begründung darauf hin, dass die re- alisierten Arbeiten baubewilligungspflichtig und nicht blosse Unter- haltsarbeiten seien. Die Scheune könne nicht bewilligt werden und sei folglich rechtswidrig. Die vollständige Wiederherstellung würde aber gegebenenfalls entfallen, wenn dem Gesuch vom 30. Juli 2007 (Nr. 2007-0084) ganz oder teilweise entsprochen würde. Über Art und Umfang der Wiederherstellung sei daher in einer separaten Verfügung zu entscheiden.
dd) Gegen diesen Beschluss erhob der damalige Rechtsvertreter von A.___ am 4. Dezember 2007 Rekurs beim Baudepartement (seit
Zur Begründung wurde namentlich ausgeführt, die Baubewilligung vom 29. Oktober 2004 sei gestützt auf Art. 24a RPG erteilt und es sei auf das gesetzliche Verbot bewilligungspflichtiger baulicher Massnah- men hingewiesen worden. Es stehe fest, dass bauliche Vorkehrungen an der Scheune getroffen wurden, ohne dass dafür eine Bewilligung vorliege. Aus den in den Akten liegenden Fotos gehe hervor, dass eine nahezu neue Scheune mit neuen Fassaden und neuer Raumeintei- lung geschaffen wurde. Diese baulichen Massnahmen lägen bei wei- tem über der Grenze von Unterhaltsarbeiten, weshalb sie eine nach- trägliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24a RPG ausschliessen würden.
ee) Eine gegen diesen Entscheid des Baudepartementes gerichtete Beschwerde schrieb das Verwaltungsgericht mit Entscheid B 2008/155 vom 30. November 2009 zufolge Rückzugs ab.
f) aa) Mit Gesuch (Gemeinde Nr. 2011/0034) vom 18. April 2011 er- suchte A.___ um Bewilligung für den Wiederaufbau des Wohnhauses und den Neubau einer Scheune und eines Stalls zwecks landwirt- schaftlicher Nutzung.
bb) Innert der Auflagefrist erhob die B., Y., (im Folgenden Stiftung WWF) Einsprache.
cc) Mit Teilverfügung vom 4. April 2014 verweigerte das AREG dem Vorhaben seine Zustimmung unter dem Titel einer zonenkonformen, auf Art. 16a RPG gestützten landwirtschaftlichen Nutzung im Wesent- lichen mit der Begründung, dass der geplante Landwirtschaftsbetrieb keine Zukunft habe.
dd) Die Baukommission Z.___ verweigerte mit Gesamtentscheid vom 3. Juli 2014 die Baubewilligung unter gleichzeitiger Gutheissung der Einsprache der Stiftung WWF.
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ee) Ein dagegen am 18. Juli 2014 erhobener Rekurs von A.___ durch seinen vormaligen Rechtsvertreter schrieb das Baudepartement am 29. Juli 2014 mangels Leistung des Kostenvorschusses ab.
g) aa) Mit Baugesuch vom 27. Juni 2013 (Nr. 2013-0027) ersuchte A.___ um Bewilligung für den Wiederaufbau des Bauernhauses (Vers.-Nr. 002) und den Umbau und die Sanierung der Scheune (Vers.-Nr. 003) nach Art. 24c RPG.
bb) Innert der Auflagefrist erhob die Stiftung WWF Einsprache bei der Baukommission Z.___.
cc) Mit Teilverfügung vom 4. April 2014 verweigerte das AREG die Zustimmung zum Baugesuch. Das AREG begründete seine Teilverfü- gung im Wesentlichen damit, Art. 24c RPG sei in der seit 1. November 2012 geltenden Fassung nicht anwendbar. Es fehle als Folge der frei- willigen Beseitigung des Wohnhauses und der angebauten Scheune zum Zeitpunkt vom 1. November 2012 an einer formell und materiell rechtmässig erstellten Bausubstanz.
dd) Die Baukommission Z.___ wies unter Berücksichtigung der Teil- verfügung des AREG vom 4. April 2014 mit Beschluss vom 3. Juli 2014 das Baugesuch vom 27. Juni 2013 ab und hiess die Einsprache der Stiftung WWF gut.
ee) Gegen diesen Beschluss erhob A.___ durch seinen vormaligen Rechtsvertreter am 18. Juli 2014 Rekurs beim Baudepartement. Mit BDE Nr. 29/2015 vom 20. Mai 2015 wies das Baudepartement den Rekurs ab. Es erwog, bereits mit BDE Nr. 52/2008 vom 14. August 2008 sei festgehalten worden, dass eine nahezu neue Scheune mit neuen Fassaden und neuer Raumeinteilung geschaffen worden sei. Mit Ausnahme des gemauerten Teils – und des davon umfassten Stall- teils – sei die gesamte übrige Substanz der früheren Scheune ersetzt worden. Zusätzlich seien eine Brandschutzmauer, im Erdgeschoss eine Garage und ein Heizraum sowie im Obergeschoss ein Wasch- /Trocknungs- und Heizspeicherraum vollständig bzw. teilweise im Rohbau neu erstellt worden. Es stehe fest, dass die ehemalige Scheune einem Ersatzbau gewichen sei, dessen formelle und materi- elle Rechtswidrigkeit rechtskräftig bestätigt worden sei. Die am 1. No- vember 2012 in Kraft getretene RPG-Revision führe nicht dazu, dass aus einer rechtswidrigen Baute eine rechtmässige werde. Zudem sei die Scheune auch nach dem heute geltenden Art. 24c RPG nicht be- willigungsfähig.
ff) Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil B 2015/99 vom 20. Januar 2017 ab. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
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a) Mit Baugesuch vom 4. April 2019 beantragte A.___ bei der Ge- meinde Z.___ die Baubewilligung für den Umbau der Scheune (Vers.- Nr. 003) und den Neubau einer Jauchegrube mit Laufhof. An der West- fassade soll ein neuer Leistenschirm aus Lärche und ein neues Vor- dach angebracht werden. An der Südfassade soll bei der bestehenden Öffnung ein neues Holztor eingebaut werden. Sodann ist vorgesehen, die Decke des Untergeschosses des Wohnhauses mit neuen Ge- müse- und Blumenrabatten zu versehen. Den Baugesuchsplänen lässt sich entnehmen, dass – nebst der Nutzung der Scheune als Rin- derstall für bis zu 20 Rinder mit Futtertenn (35,49 m 2 ) – die weiteren Räume im Erdgeschoss der Scheune als Lager für Maschinen (30,76 m 2 ), Geräte (13,77 m 2 ) und Stroh (30,80 m 2 ) sowie als Tech- nikraum (18,41 m 2 ) dienen. Die Fläche des Obergeschosses ist als Abstellraum (11,09 m 2 ), Speicherraum (5,66 m 2 ) sowie als Dachbo- den/Futterlager (insgesamt 138,46 m 2 ) geplant.
b) A.___ hat die nebeneinanderliegenden Grundstücke Nrn. 001 und 004 C.___ zur landwirtschaftlichen Nutzung (Pachtvertrag vom
[...] (Ausschnitt Orthofoto; Quelle: Geoportal)
c) Innert der Auflagefrist vom 29. Mai bis 11. Juni 2019 erhob die Stiftung WWF Einsprache gegen das Bauvorhaben. Sie brachte vor, die Scheune Vers.-Nr. 003 sei vom Baugesuchsteller abgebrochen und wieder aufgebaut worden. Sie weise daher keinen rechtmässigen Bestand auf. Vielmehr sei in Bezug auf die in Frage stehende zonenkonforme Nutzung von einem Neubau auszugehen und die Pächter hätten sich die gesamten Investitionskosten, also auch jene für den bereits getätigten Abbruch und Wiederaufbau der Scheune, anrechnen zu lassen. Eine vollständige neue Rindviehscheune erweise sich für die bestehende Weidenutzung als betrieblich nicht notwendig und überdimensioniert, zumal offen sei, über wie viele Wochen die Scheune tatsächlich für die Rindviehhaltung genutzt werde.
d) Mit Amtsbericht vom 26. Mai 2020 hält das landwirtschaftliche Zentrum St.Gallen (abgekürzt LZSG) fest, das Bauvorhaben erscheine für die Haltung von rund 20 Jungtieren als sinnvoll, zweckmässig, mit- hin als notwendig. Die Weidscheune inklusive Laufhof biete ideale Be- dingungen für die tiergerechte Haltung des Jungviehs. Sofern die Tiere ärztlich abgeklärt werden müssen, können diese in der Weidscheune am Fressgitter schnell, unkompliziert und stressfrei behandelt werden. Mit der Weidehaltung werde der Tiertransport in das rund vier Kilome- ter entfernte Betriebszentrum auf das Minimum begrenzt. Die Jung- tiere würden bei Vegetationsbeginn auf die Weide gebracht und am
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Ende der Vegetationsperiode in das Betriebszentrum geholt. Zudem vermöge die Weidehaltung die Tierwohlprogramme des Bundes zu er- füllen. Vorliegend sei eine mehrheitliche Weidenutzung der fraglichen Flächen vorgesehen. In Kombination mit einer Schnittnutzung werde die Grasbestockung und damit die Grasnarbe verbessert. Mit der Weidscheune könne das Raufutter vor Ort eingelagert werden. Die vor Ort geplante Güllengrube erlaube eine gewässerschutzkonforme La- gerung und eine bodenschonende Ausbringung der Gülle. Dank der Weidenutzung und der reduzierten Schnittnutzung werde ein nahezu geschlossener Nährstoffkreislauf gefördert.
Die landwirtschaftliche Nutzfläche von 9,09 ha entspreche einem Fut- terpotential von rund 81 t Trockensubstanz an Heu und Emd, welches einen grösseren Tierbestand als 20 Jungtiere zu ernähren vermöge. Würde der gesamte Futterertrag in der Scheune eingelagert werden, stünde zu wenig Platz zur Verfügung. Infolge des vorgesehenen Weide-/Schnittregimes müsse jedoch weniger Futter eingelagert wer- den. Für die Nutzung der Scheune sei davon auszugehen, dass der Weideanteil der Flächen derart bemessen wird, dass die zu konservie- rende Fläche, d.h. deren Futterertrag, im Platzbedarf die vorhandenen Raum-Kapazitäten nicht übersteige. Dasselbe gelte für das Strohla- ger. Dieses erscheine für einen Jungviehbestand von 20 Tieren als angemessen. Die geplante Remisenfläche (30,76 m 2 ) erscheine für die Unterbringung von einzelnen Maschinen im Sinn der geplanten Schnitt-/Weidenutzung als ausreichend. Zudem sei das Vorhaben wirt- schaftlich tragbar (Investitions- und Finanzierungsplan: Mittelbedarf Fr. 80'000.–).
e) In ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2020 hält die Stiftung WWF fest, im Amtsbericht des LZSG sei von einem unzutreffenden Sachver- halt ausgegangen worden. Vorliegend sei nicht allein der geplante Umbau der Scheune zu beurteilen. Das Gebäude sei vor Jahren un- rechtmässig bis auf den gemauerten Stallteil abgebrochen und neu aufgebaut worden. Daher sei vorliegend nicht nur der geplante Umbau der Scheune, sondern auch – erneut – über die nachträgliche Bewilli- gung des immer noch stehenden Gebäudes zu entscheiden. Zur Frage, ob der Neubau einer Weidscheune betrieblich notwendig und zweckmässig sowie wirtschaftlich tragbar sei, äussere sich der Amts- bericht nicht. Im Weiteren enthalte der Amtsbericht keine Angaben dazu, wo die Tiere, wenn sie nicht in der Scheune seien, eingestallt seien. Sollte hierfür beim Betriebszentrum ausreichend Platz zur Ver- fügung stehen, wäre ein zweiter Stall betrieblich nicht notwendig. An- gesichts der hohen Investitionskosten (rund Fr. 300'000.–) sei die Scheune unter dem Aspekt einer vernünftigen bäuerlichen Betriebs- führung als überdimensioniert zu beurteilen.
f) In seinem Amtsbericht vom 13. Oktober 2020 ergänzte das LZSG seinen Bericht vom 26. Mai 2020. Es kam zum Schluss, selbst wenn von hypothetischen Neuerstellungskosten von Fr. 300'000.– auszugehen sei, vermöge der Betrieb der Pächterin diese Projektkos- ten tragbar zu finanzieren. Während der Wintermonate würden sich
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die Jungtiere auf dem Heimbetrieb befinden. Der Weidstall entfalte seine zweckmässige Wirkung vor allem dann, wenn er während der Vegetationsperiode für die Beweidung der unmittelbar angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche gebraucht werde. Eine solche Nutzung erscheine unter dem Aspekt der Ökonomie der Kräfte und damit ver- bunden mit einer standortgebundenen bäuerlichen Betriebsführung während der im Vergleich zu den Sommermonaten aufwändigeren Tierbetreuung während der Wintermonate als angezeigt.
g) Mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 24. Februar 2021 verweigerte das AREG die Zustimmung zur Baubewilligung. Es führt aus, das Baugesuch werde mit «Umbau» bezeichnet. Vorliegend sei zu prüfen, ob es sich entgegen der Angabe im Baugesuch um ei- nen Neu- oder gegebenenfalls Umbau handle. Entscheidend seien die Eingriffe in die statische Tragsubstanz im Ganzen. Aufgrund der getä- tigten baulichen Massnahmen sei eine nahezu neue Scheune ge- schaffen worden. Die Scheune bestehe heute weitgehend nicht mehr in ihrer ursprünglichen Substanz und gelte als Neubau. Zu prüfen sei, ob die Scheune als Neubau als Weidstall in ihrer vorhandenen Grösse betriebsnotwendig und angemessen dimensioniert sei.
Grundsätzlich sei vorliegend aufgrund der Grösse und der Organisati- onsform von einem landwirtschaftlichen Gewerbe mit längerfristiger Zukunft auszugehen. Die bestehende Scheune erfülle allerdings nicht alle Kriterien für eine zonenkonforme Weidescheune. Die Erstellung eines Weidstalls für die Haltung von 20 Jungtieren auf einer Fläche von 9 ha erscheine grundsätzlich als ausgewiesen. Der Stall könne für die Unterbringung der Jungtiere während der Vegetationsperiode die- nen. Inwieweit auch Raum für landwirtschaftliche Geräte und Maschi- nen sowie Lagerraum für Futter in der vorliegenden Grösse vor Ort erforderlich sei, erscheine nicht zwingend betriebsnotwendig. Die Pächterin verfüge beim Betriebszentrum grundsätzlich über genügend Ökonomieflächen für die Futterlagerung und die Unterbringung land- wirtschaftlicher Fahrzeuge und Geräte. In der Regel erfolge die Gras- bewirtschaftung der umliegenden Wiesen mit den Maschinen direkt vom Betrieb aus, und diese werden dort nach der Arbeit wieder unter- gebracht. Das kurzfristige Abstellen von Maschinen und Geräten könne beim Weidstall erfolgen. Eine vollständige Lagerung in der Scheune des aus den 9 ha Wiesland erwirtschafteten Grundfutters er- scheine nicht zwingend erforderlich. Die Rinder würden über die Win- termonate beim Betriebszentrum untergebracht und erhielten dort das notwendige Futter. Der Bedarf an Lagervolumen für die 20 Jungtiere bei der Scheune dürfte während der Weidezeit tiefer liegen, da die Tiere nicht über die Wintermonate im Stall gehalten werden und wäh- rend der Weidezeit das Futter überwiegend auf den Wiesen fressen würden. Ein kleineres Futterlager würde somit genügen. Die vorhan- dene Scheune sei für einen Weidstall vor Ort für die Haltung von 20 Jungtieren überdimensioniert. Die Grösse wirke sich somit auf die Wirtschaftlichkeit des Betriebs mit den höheren Erstellungskosten und einem höheren Pachtzins negativ aus. Dabei sei nicht erheblich, ob
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die Pächterin die Kosten auch tragen könne. Für die vorgesehene Nut- zung erscheine die Investition (Fr. 300'000.– für Stallbau) wirtschaft- lich unverhältnismässig. Die effektiven Baukosten könnten an dem Be- trieb mit der Weidehaltung objektiv nicht erwirtschaftet werden.
Im Weiteren gelte in der Landwirtschaftszone grundsätzlich das Gebot der haushälterischen Bodennutzung. Ökonomiegebäude, die neu er- stellt werden sollen, seien nur dann zonenkonform, wenn sie mit dem landwirtschaftlichen Betriebszentrum in einer räumlich engen Verbin- dung stehen würden. Vorliegend würden der Weidstall und das Be- triebszentrum rund 2,5 km Fahrdistanz auseinanderliegen. Eine räum- liche enge Verbindung zum Betriebszentrum bestehe daher nicht. Die Nutzung der Baute in ihrer Grösse als Sommerweidstall für die Rinder mit den nötigen Anpassungen am Gebäude und seiner Umgebung sei weder betriebsnotwendig noch erwünscht. Schliesslich könne auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden.
h) Mit Gesamtentscheid vom 7. Juni 2022 wies die Baukommission Z.___ das Baugesuch von A.___ ab und hiess die öffentlich-rechtliche Einsprache der Stiftung WWF gut. Zur Begründung führte die Baukom- mission aus, nachdem das AREG in der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung zum Ergebnis komme, das vorliegende Bauvorhaben sei nicht zonenkonform und eine Ausnahmebewilligung könne nicht erteilt werden, sei das Baugesuch abzuweisen.
C. Gegen diesen Beschluss erhob A.___ mit Schreiben vom 21. Juni 2022 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Mit Rekursergän- zung vom 24. August 2022 stellt er, neu vertreten durch Dr.iur. Werner Ritter, Rechtsanwalt, Widnau, folgende Anträge:
I. Materielle Anträge:
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D. a) Mit Vernehmlassung vom 28. September 2022 beantragt die Rekursgegnerin, den Rekurs unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, gemäss raumpla- nungsrechtlicher Teilverfügung des AREG handle es sich vorliegend
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um einen Neubau und nicht um einen Umbau. Die bestehende Scheune verfüge über keinen Bestandesschutz. Für die Beurteilung, ob die umzubauende Scheune betrieblich notwendig sei, seien zu den Umbaukosten auch die Erstellungskosten für die unrechtmässig be- stehende Scheune zu berücksichtigen. Solche Kosten für die tempo- räre Haltung von 20 Rindern liessen sich aus wirtschaftlichen Überle- gungen nicht mit einer vernünftigen Betriebsführung in Einklang brin- gen. Der für die Haltung der Rinder notwendige Witterungsschutz liesse sich auch ohne Investitionen in dieser Höhe erstellen. Dies zeige auch die langjährige Nutzung des Wieslands ohne gleichzeitige Nut- zung der Scheune. Rinder würden sodann in den Sommermonaten auch die Nacht in der Regel auf der Weide verbringen. Bei hohem Un- gezieferdruck schützten sie sich gegenseitig. Wenn die Temperaturen anstiegen, würden sich die Tiere Schattenplätze suchen. Hierzu wür- den sie, je nach Weideregime, nicht mehrere 100 Meter zum Stall lau- fen, sondern unter einem Baum Schutz suchen. Sollten keine natürli- chen Schattenplätze vorhanden sein, reiche ein mobiler Sonnen- schutz. Auch zur Versorgung der Tiere sei ein mobiler Wassertank ausreichend, da die Tiere nicht mehrere 100 Meter zum Stall zurück- laufen würden, um zu trinken. Der Neubau des Weidstalls sei als über- dimensioniert zu beurteilen.
b) In der Stellungnahme vom 31. Oktober 2022 verweist das AREG auf die Begründung der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung vom 24. Februar 2021 und beantragt die Abweisung des Rekurses.
c) Mit Eingabe vom 4. Januar 2023 nimmt der Rekurrent Stellung zur Vernehmlassung der Rekursgegnerin vom 28. September 2022. Er führt aus, die geplante Baute sei am vorgesehenen Standort objek- tiv notwendig. Es komme kein besserer Standort in Betracht und das Vorhaben beschränke sich auf das objektiv Notwendige. Aufgrund der Grösse und der Nutzung der Grundstücke Nrn. 004 und 001 stehe die geplante Investition in keinem Missverhältnis zum erwarteten Nutzen. Die beiden Grundstücke würden während der Vegetationszeit der Schnitt- und Weidenutzung dienen. Seit mehreren Jahren weide wäh- rend der Weidemonate Jungvieh auf dem Land rund um die Scheune. Die Nutzung des Stalls sei aus ökologischen Gründen sinnvoll und die Tiere könnten vor ausserordentlichen Witterungsverhältnissen ge- schützt werden.
d) Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 äussert sich die Pächterin des Grundstücks Nr. 001 zum vorliegend strittigen Bauvorhaben. Sie hält fest, die Flächen auf den Grundstücken Nrn. 004 und 001 dienten wäh- rend der Vegetationszeit als Schnitt- und Weidenutzung. Ihr Jungvieh sei schon seit vielen Jahren auf diesen Flächen. Die Flächen stellten eine wichtige und langfristig gesicherte Raufutterfläche dar. Durch den Umbau der Scheune und eine neue Jauchegrube könnten die Hal- tungsbedingungen der Rinder verbessert, den zukünftigen Herausfor- derungen bezüglich Witterungsverhältnisse entgegengetreten, eine optimalere Gülleausbringung forciert und schliesslich die Produktivität des Betriebs erhöht werden. Ein Weidstall wäre gewinnbringend, weil
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bezüglich Weidebeginn auf die jeweiligen Wetterverhältnisse reagiert werden könnte. Der Weidstall soll den Jungtieren Witterungsschutz bieten. Aufgrund der Topographie und des Verkehrs sei es nicht mög- lich, die Tiere zum Betriebszentrum zu treiben. Der Verlad bedeute Stress für die Tiere. Die Unterbringung des Güllen-Materials (Ver- schlauchung, Verteiler und Schlauchhaspel) sowie der Gerätschaften für das Weidemanagement vor Ort wäre sinnvoll. Die Notwendigkeit der Scheune sei vom LZSG bestätigt worden.
E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
Der Rekurrent beantragt die Durchführung eines Augenscheins.
2.1 Nach Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Be- weise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunfts- personen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeig- nete Weise. Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine be- sonderen Erhebungen nötig, so sind nur die von den Beteiligten ange- botenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsa- chen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 2 VRP). Der Augenschein ist die un- mittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entschei- dende Instanz. Er dient der unmittelbaren Wahrnehmung von (in der Regel streitigen) Tatsachen und/oder dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflicht- gemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Ergibt sich eine Tatsa- che zweifelsfrei aus den Akten, so braucht sie nicht durch einen Au- genschein überprüft zu werden. Dies gilt auch für unbestrittene Be- hauptungen, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interes- sen geboten erscheint (B. MÄRKLI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zü-
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rich/St.Gallen 2020, Art. 12 N 50; CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsge- richtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 966; BDE Nr. 37/2021 vom 3. Mai 2021 Erw. 3.1).
2.2 Die entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich vorliegend vollständig aus den Baugesuchsakten und –plänen, den übrigen Verfahrensakten sowie dem öffentlich zugänglichen Geopor- tal. Auf die Durchführung eines Augenscheins kann daher verzichtet werden. Der Antrag ist abzuweisen.
Der Rekurrent bringt vor, das AREG lege nicht dar, weshalb der Raum für die landwirtschaftlichen Geräte und Maschinen sowie die Lagerung von Futter nicht als erforderlich erscheine und weshalb die geplante Investition in einem Missverhältnis zum erwarteten Ertrag stehe. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht geltend.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechts- stellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BUDE Nr. 92/2022 vom 10. Oktober 2022 Erw. 4.1). Nach der Rechtsprechung muss die Begründung des angefochtenen Entscheids so abgefasst sein, dass gegebenenfalls eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermög- licht wird. Dies ist möglich, wenn sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können; in diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be- hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (VerwGE B 2018/52 vom 27. Februar 2019 Erw. 2.2.3 mit Hinweisen).
3.2 Das AREG legt in seiner raumplanungsrechtlichen Teilverfügung ausführlich dar, weshalb es die vorgesehene Lagerfläche für Futter, Geräte und Maschinen als überdimensioniert und damit als nicht betriebsnotwendig erachtet. Im Weiteren wird aufgezeigt, weshalb es unter ökonomischen Aspekten unverhältnismässig erscheine, für die beabsichtigte Nutzung eine Scheune in dieser Grösse zu finanzieren. Die wesentlichen Überlegungen des AREG, weshalb es zum strittigen Bauvorhaben keine Zustimmung erteilen kann und von der Einschätzung des LZSG abweicht, wurden mithin aufgeführt. Dass der Rekurrent in materieller Hinsicht eine andere Schlussfolgerung als das AREG vertritt, betrifft nicht die Begründungspflicht. Wie auch die Rekursergänzung zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung des Gesamtentscheids möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
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Der Rekurrent rügt, das vorliegend strittige Bauvorhaben sei aufgrund des Tierwohls und der übrigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten betriebsnotwendig und daher zonenkonform nach Art. 16a RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 RPV. Das AREG habe sich in willkürlicher Weise über den Bericht des LZSG hinweggesetzt.
4.1 Demgegenüber vertritt das AREG die gegenteilige Ansicht. Es gelangte in seiner raumplanungsrechtlichen Teilverfügung zum Schluss, die Scheune sei überdimensioniert, mithin nicht betriebsnot- wendig, und daher nicht zonenkonform.
4.2 Nach Art. 22 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördli- cher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Abs. 1). Vorausset- zung einer Baubewilligung ist nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG unter anderem, dass Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Wenn – wie vorliegend – ein Bauvorhaben in der Land- wirtschaftszone und damit ausserhalb der Bauzone betroffen ist, rich- tet sich die Zonenkonformität nach Art. 16a RPG. Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zo- nenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Der erweiterte Gehalt der Zonenkonformität ist in Art. 34 ff. RPV umschrieben. Gemäss Art. 34 Abs. 4 RPV darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Bst. a), wenn der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b) und wenn der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Bst. c).
Die Voraussetzungen der Zonenkonformität von Art. 16a RPG sind streng auszulegen. Allfällige Neubauten haben sich auf das für die landwirtschaftliche Tätigkeit Nötigste zu beschränken (BGE 133 II 370 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Die Vorgaben von Art. 34 Abs. 4 RPV gelten für alle Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone, ungeachtet ob sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufsto- ckung dienen (BGE 133 II 370 Erw. 4.2). Bei der Standortwahl für Bau- ten und Anlagen in der Landwirtschaftszone ist der Bauherr mit Blick auf Art. 34 Abs. 4 Bst. a und b RPV somit nicht frei. Es besteht kein Anspruch, ein grundsätzlich zonenkonformes Projekt irgendwo in der Zone aufstellen zu dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_372/2007 vom 11. August 2008 Erw. 3.1). Vielmehr muss der Bau- herr nachweisen, dass die Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist, d.h. ein schutzwürdiges Interesse da- ran besteht, die streitige Baute am gewählten Ort zu errichten und – nach Abwägung aller Interessen – kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt (Urteil des Bundesgerichtes 1C_567/2015 vom 29. August 2016 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Der Konzentrations- grundsatz verlangt in der Regel, dass der Standort beim landwirt- schaftlichen Betriebszentrum liegt (RUCH/MUGGLI, in: Aemiseg- ger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen
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ausserhalb der Bauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 16a N 46). Be- triebsbauten müssen für ihren individuellen Zweck nötig sein, das heisst, sie dürfen namentlich nicht überdimensioniert sein. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass die Landwirtschaftszone weitgehend von Überbauungen freizuhalten ist. Betriebsbauten sind dann nötig, wenn sie den objektiv erforderlichen Arbeitsvorgängen dienen. Dazu gehö- ren unter anderem das Unterbringen von Tieren und Maschinen sowie weiteren Betriebseinrichtungen, vor allem Stallbauten, Scheunen, Si- los, Remisen (RUCH/MUGGLI, a.a.O., Art. 16a N 47 f.; Urteil des Bun- desgerichtes 1C_110/2010 vom 26. Oktober 2010 Erw. 3.1).
4.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Scheune vor rund 18 Jah- ren fast vollständig abgebrochen und wiederaufgebaut wurde. Diese baulichen Massnahmen wurden bis anhin nicht bewilligt. Die Scheune bildete seither Gegenstand diverser Verfahren, in welchen versucht wurde, diese zu legalisieren. Dies ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht gelungen, und die aktuell bestehende Scheune ist sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Weitergehend wurde auch die Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustands rechtskräftig verfügt, wobei in Bezug auf die konkreten Rückbaumassnahmen festgehalten wurde, dies folgten in einer (im Zeitpunkt der Rekurserhebung noch ausste- henden) separaten Verfügung. Da kein rechtmässiger Bestand gege- ben ist, ist die Bewilligungsfähigkeit der bestehenden Scheune mit den geplanten baulichen Anpassungen als Gesamtes zu beurteilen. Dabei ist unerheblich, wie das eingereichte Gesuch des Rekurrenten zu be- titeln ist, da es ihm sowieso möglich wäre, für die gesamte Scheune samt den nun geplanten Umbaumassnahmen ein neues Baugesuch einzureichen. Wie sich nachstehend ergibt, ist das Bauvorhaben des Rekurrenten nicht bewilligungsfähig, weshalb ohnehin kein Grund für eine – wie von ihm vorgebracht – Wiedererwägung vorliegen würde.
4.4 Das strittige Projekt sieht vor, dass der bestehende Stall umge- baut sowie mit einem Laufstall und einer Jauchegrube erweitert wer- den soll. Der Stall soll als Weidstall mit Futtertenn für 20 Jungrinder mit Tiefstroh und Auslauf genutzt werden. Wie aus dem mit dem Bau- gesuch eingereichten Betriebskonzept hervorgeht, dienen die Grund- stücke Nrn. 001 und 004 während der Vegetationszeit der Schnitt- und Weidenutzung und weidet ein grosser Teil der Jungtiere der Pächterin während der Weidemonate auf dieser Fläche. Die Pächterin weist in ihrem Betriebskonzept weiter daraufhin, dass mit einem Weidstall die Jungtiere witterungsunabhängig gehalten werden können, was dem Tierwohl diene. Im Weiteren könne Mehraufwand durch Hin- und Rücktransport zum Betriebszentrum vermieden werden.
Gemäss den Baugesuchsplänen sind die weiteren neben dem Stall und dem Futtertenn (35,49 m 2 ) bestehenden Räume der Scheune im Erdgeschoss als Lager für Maschinen (30,76 m 2 ), Geräte (13,77 m 2 ) und Stroh (30,80 m 2 ) sowie als Technikraum (18,41 m 2 ) angedacht.
[...] (Ausschnitt Grundriss Erdgeschoss)
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Das Obergeschoss ist in einen Abstellraum (11,09 m 2 ), einen Spei- cherraum (5,66 m 2 ) sowie einen Dachboden bzw. ein Futterlager (ins- gesamt 138,46 m 2 ) unterteilt.
[...] (Ausschnitt Grundriss Obergeschoss)
4.5 Vorliegend ist unbestritten, dass der Landwirtschaftsbetrieb der Pächterin voraussichtlich längerfristig bestehen und die vorgesehenen baulichen Massnahmen finanziell tragen kann, unabhängig davon, ob von Umbaukosten (Mittelbedarf Fr. 80'000.– gemäss Investitions- und Finanzierungsplan LZSG) oder Neuerstellungskosten (gemäss Schät- zung WWF Fr. 300'000.–) auszugehen ist. Ebenso wenig wird in Ab- rede gestellt, dass es sich beim Betrieb der Pächterin um einen land- wirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb handelt. Hingegen ist umstritten, ob die projektierte Scheune samt Laufhof und neuer Jauchegrube für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig im Sinn der Rechtspre- chung ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. a RPV).
4.6 Aus Sicht des AREG erscheint die Erstellung eines Weidstalls für die Haltung von 20 Jungtieren gemäss ihrer raumplanungsrechtli- chen Teilverfügung grundsätzlich als ausgewiesen. Soweit der Rekur- rent und die Pächterin also mit dem Tierwohl argumentieren, wird durch das AREG nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, dass für die Tierhaltung irgendeine Form von Witterungsschutz vorhanden sein darf.
Die Scheune stellt aber unbestrittenermassen nicht ein blosser Unter- stand dar, der den Tieren Schutz vor Witterungseinflüssen gewähren kann, sondern dient auch zu grossen Teilen als Lagerfläche für Futter, Maschinen und Geräte. Dies ist gemäss den Ausführungen des AREG in seiner Teilverfügung hauptsächlich der Grund dafür, dass das Bau- vorhaben als überdimensioniert und damit nicht betriebsnotwendig ge- mäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a RPV beurteilt wird. Dazu äussert sich der Rekurrent auf Rekursebene – im Gegensatz zu seinen Darlegungen hinsichtlich des Tierwohls – allerdings nicht substantiiert. Er verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf den Bericht des LZSG vom 26. Mai 2020 und darauf, dass der vorgesehene Raum für die übrigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten notwendig sei. Er nimmt insbesondere keine fundierte Stellung dazu, weshalb entgegen der Auffassung des AREG und unter Berücksichtigung der strengen Auslegung der Zonen- konformität nach Art. 16a RPG so viel Lagerfläche als betriebsnotwen- dig zu betrachten sei. Es erscheint – wie vom AREG aufgeführt – schlüssig, dass keine grosse Fläche für die Futterlagerung erforderlich ist, wenn die 20 Jungtiere während der Vegetationsperiode auf der Wiese weiden und während der Wintermonate im Betriebszentrum der Pächterin untergebracht werden. Weshalb trotzdem eine Fläche für die Futterlagerung von 138,46 m 2 im Obergeschoss der Scheune als betriebsnotwendig erachtet werden soll, ist daher nicht ersichtlich. Fer- ner besteht für derart viel Lagerraum für Maschinen und Geräte (im
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EG der Scheune 44,53 m 2 ) objektiv ebenfalls keine Notwendigkeit, da es sich um einen bestehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb handelt, dessen Betriebszentrum in wenigen Fahrminuten erreichbar ist und die für den Betrieb erforderlichen Maschinen und Geräte vor- handen sind. Ohnehin würden bei dieser Sachlage bereits aus be- triebswirtschaftlichen Gründen kaum für die Weide- und Schnittnut- zung extra neue (kostspielige) Geräte und Maschinen (bspw. Trakto- ren, Kreiselheuer) angeschafft werden, um diese in der Scheune auf dem Baugrundstück zu lagern. Selbst wenn kurzzeitig die namentlich für die Güllenaustragung erforderlichen Geräte bei der Scheune abge- stellt werden müssten, ist keine Scheune in dieser Grösse erforderlich. Wofür darüber hinaus aus objektiver Sicht im Erdgeschoss ein Tech- nikraum sowie im Obergeschoss ein Abstellraum benötigt werden soll, wird ebenfalls nicht aufgezeigt. Im Weiteren lässt der Rekurrent – wie auch das LZSG in seinen beiden Berichten – gänzlich den vom AREG in seiner Teilverfügung erwähnten Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung ausser Acht. Der Rekurrent weist nicht nach, weshalb in Abweichung des Konzentrationsgrundsatzes die Scheune, die nur wenige Fahrminuten vom Betriebszentrum entfernt ist, in dieser Grösse auf dem Baugrundstück objektiv notwendig sein soll. Es ist ausgeschlossen, dass eine auf rationelle Bewirtschaftung bedachte Landwirtin für die Haltung von 20 Jungrindern auf der Weide mit einer Nutzfläche von rund 9,09 ha während der Vegetationsperiode eine derart grosse Scheune gemäss den Baugesuchsunterlagen erstellen würde. Würde vom Nichtbestand der bestehenden rechtswidrigen Scheune ausgegangen werden, würde unter betriebswirtschaftlichen Aspekten für das Jungvieh, das einzig während ein paar Monaten dort weidet, keine Scheune in dieser Grösse projektiert werden. Das Bau- vorhaben ist vielmehr ein weiterer Versuch, die bestehende rechtswid- rige Scheune in einen rechtmässigen Zustand zu überführen. Aus- gangspunkt der Ausarbeitung des Projekts war offenkundig nicht, wel- che Art von Baute für die Weide- und Schnittnutzung auf dem Bau- grundstück objektiv tatsächlich betriebsnotwendig wäre.
Bei dieser Sachlage bestanden für das AREG somit auch hinreichend sachliche Gründe, in der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung von der Einschätzung des LZSG abzuweichen.
4.7 Vor diesem Hintergrund erweist sich das Bauvorhaben des Re- kurrenten als überdimensioniert und ist dementsprechend nicht be- triebsnotwendig gemäss Art. 16a RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV. Im Übrigen ist die Notwendigkeit des strittigen Vorhabens bereits deshalb zweifelhaft, weil sowohl die Pächterin als auch der Rekurrent angeben, dass die Fläche bereits seit Jahren als Weidefläche genutzt werde. Ob und in welcher Grösse ein Weidstall für die Jungtiere über- haupt zonenkonform wäre, braucht bei diesem Ausgang nicht beant- wortet zu werden.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bauvorhaben des Rekurren- ten nicht zonenkonform und damit nicht bewilligungsfähig ist. Der Re- kurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.
6.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.
6.2 Der vom Rekurrenten am 6. Juli 2022 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.
Rekurrent und Rekursgegnerin stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
7.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).
Nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich mangels eines besonderen Aufwands keinen Anspruch auf eine aus- seramtliche Entschädigung (Art. 98 ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO). Dass ihnen gleichwohl ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf deshalb einer be- sonderen Begründung. Eine Umtriebsentschädigung erfolgt somit nur ausnahmsweise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sa- che mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheb- lich ist und zwischen dem betrieblichen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Nicht an- waltlich vertretenen Personen spricht das Bau- und Umweltdeparte- ment lediglich eine Umtriebsentschädigung ohne Bezugnahme auf den Anwalts- oder einen anderen Branchentarif zu, und zwar praxis- gemäss in der Höhe von Fr. 300.– bis Fr. 500.– (vgl. VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 4.3 ff. und 5 ff., zusammenge- fasst in: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2014/I/6).
7.2 Die Rekursgegnerin obsiegt mit ihren Anträgen. Damit stünde ihr grundsätzlich eine ausseramtliche Entschädigung zu. Da sie aber während der Dauer des Verfahrens nicht anwaltlich vertreten war und ihren Antrag nicht begründet, ist ihr Begehren um Ersatz der ausser- amtlichen Kosten abzuweisen.
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7.3 Da der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1. Der Rekurs von A., X., wird abgewiesen.
a) A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt.
b) Der am 6. Juli 2022 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.
a) Das Begehren der B., Y., um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
b) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin