Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2010/221
Entscheidungsdatum
18.11.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/221 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.11.2019 Entscheiddatum: 18.11.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 18.11.2011 Art. 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 IVG Rentenanspruch. Mit Blick auf das weit fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers (selbständiger Landwirt) sowie die zahlreichen und einschränkenden Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit ist ausnahmsweise eine realistische Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Damit liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, was zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2011, IV 2010/221). Entscheid Versicherungsgericht, 18.11.2011 Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Sibylle Betschart Entscheid vom 18. November 2011 in Sachen A.___ Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Heer, Advokatur Hubatka & Partner, Obere Bahnhofstrasse 24, Postfach 637, 9501 Wil SG 1, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend IV-Leistungen Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 22. November 2006 unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall sowie einer postoperativen Hirnhautentzündung zum Bezug von Hilfsmitteln bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 120-1 ff.). Dies, nachdem er am 26. August 2006 notfallmässig in der Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) bei Verdacht auf akute Diskopathie mit lumboradikulärer Symptomatik rechts notfallmässig operiert worden war und aufgrund von Komplikationen am 29. August und 15. September 2006 nochmals zwei Operationen mit anschliessendem vierwöchigem Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik Valens folgten (IV-act. 111-11 ff.). A.b Am 3. Mai 2007 erstattete der behandelnde Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, einen Arztbericht. Er diagnostizierte einen Diskusprolaps LWK 3/4 bei absoluter diskogener Spinalkanalstenose mit Fussheberplegie re mit/bei 3 erfolgten Operationen sowie eine leichte AC-Gelenksarthrose rechts bei Triggerpunkt mit referred pain im Ansatzbereich M. deltoideus und attestierte eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit ab 19. August 2006 (IV-act. 111-1 f.). A.c Nach einer Abklärung auf dem Landwirtschaftsbetrieb des Versicherten am 29. August 2007 erstattete das Landwirtschaftliche Zentrum SG am 31. August 2007 einen Bericht. Darin wurde festgestellt, dass diverse Hilfsmittel wie ein Schlafkissen, eine anatomische Rückenmulde, ein Bürostuhl, eine Rückenstützgurte sowie Traktorensitze es dem Versicherten ermöglichen sollten, seinen Landwirtschaftsbetrieb weiterzuführen und einen Teil der anfallenden Arbeiten wieder selbst ausführen zu können. Im Bericht wird die Gewährung eines selbstamortisierenden Darlehens zur Anschaffung der geforderten Hilfsmittel in der Höhe von Fr. 17'223.-- beantragt (IV-act. 104-2 ff.).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Am 1. September 2007 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte zusätzlich zu den Hilfsmitteln eine Rente (IV-act. 102-1 ff.). A.e In einer internen Stellungnahme der IV-Stelle vom 12./17. September 2007 wurde festgestellt, dass der Versicherte im Moment noch 100 % arbeitsunfähig sei und ein Rentenanspruch im Spätherbst 2007 neu überprüft werde. Ob ein Anspruch für ein selbstamortisierendes Darlehen erfüllt sei, könne erst nach der Rentenprüfung geprüft werden (IV-act. 101-1 f.). A.f Am 31. Dezember 2007 erstattete Dr. B.___ erneut einen Arztbericht an die IV- Stelle mit derselben Diagnosen wie in seinem Bericht vom 3. Mai 2007 (IV-act. 111-1 f.). Als angegebene Beschwerden werden chronisch starke Schmerzen lumbal, teilweise Schmerzen im linken Bein, chronische Nackenschmerzen und Kopfschmerzen, links und rechts deutlich vermindert, gestörter Gang wegen Schwäche im linken Bein, chronische Nackenschmerzen mit okzipitaler Cephalea, deutliche Konzentrationsstörungen sowie gestörtes Sehen durch Oculomotoriusparese am rechten Auge aufgeführt. Dr. B.___ attestierte für die Tätigkeit als selbständiger Landwirt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 19. August 2006 (IV-act. 86-1 ff.). A.g In einem ärztlichen Bericht vom 21. Februar 2008 an die IV-Stelle diagnostizierten die Ärzte der Neurochirurgie des KSSG einen Status nach lumbaler Diskushernie LWK 3/4 links mit absoluter diskogener Spinalkanalstenose und Fusshebeplegie rechts, Status nach Hemileminektomie LWK3/4 links, Resektion des Processus spinosus LWK3 unter laminärer Fensterung LWK3/4 rechts, Prolapsentfernung und Diskotomie am 26.08.06, Status nach Entfernung eines epiduralen Hämatoms in Höhe LWK3/4 und Dekompression des Duralsackes sowie Revision eines Liquorleckes mit Duraseal am 29.08.06, Status nach epiduraler Abzedierung und Diszitis LWK3/4 mit operativer Revision und Entfernung von entzündlichem Granulationsgewebe im Bereich des ehemaligen Operationszuganges, Entfernung von Pus epidural am 15.09.06, Status nach passagerer Meningitis 9/2006, chronisches Vorhofflimmern unter Einnahme von Marcoumar, Restbefund einer Oculomotoriusparese rechts, Verdacht auf Skew- Deviation, Parinaud-Syndrom, Myopie und Astigmatismus beidseits Presbyopie und attestierten eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. August 2006 bis 18. November

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2006. Die weitere Attestierung der Arbeitsfähigkeit erfolge durch den Hausarzt Dr. B.___ (IV-act. 79-1). A.h Am 9. Juli 2008 erfolgte der zweite Abklärungsbericht Landwirtschaft des Landwirtschaftlichen Zentrums SG. Darin wurde hauptsächlich festgestellt, dass die Arbeitsunfähigkeit in der aktuellen Betriebsform gemäss Berechnung 88 % betrage. Zudem scheine es aufgrund der gesundheitlichen Entwicklung nicht mehr sinnvoll, Hilfsmittel für die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit einzusetzen. Viel eher sollte der Betrieb so eingerichtet werden, dass der Versicherte mit einem Minimum an Betriebsleiterfunktionen den Restbetrieb gemeinsam mit seiner Ehefrau führen könnte. Die Anträge für Hilfsmittel seien deshalb zur Ablehnung empfohlen und die Prüfung einer IV-Rente vorzunehmen (IV-act. 69-1 f). A.i Am 10. Juli 2008 erfolgte in der Klinik für Neurochirurgie des KSSG eine osteoligamentäre Dekompression LW4/5 (IV-act. 68-1). A.j In einem Bericht vom 26. August 2008 an die ärztliche Leitung der Klinik für Neurochirurgie des KSSG hielten die Ärzte der Klinik Valens fest, der Versicherte sei vom 22. Juli bis 13. August 2008 in stationärer Behandlung gewesen. Aktuell bestehe eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit postoperativ. Dem Versicherten sei mittel- bis langfristig eine schwere körperliche Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar (IV-act. 67-2 ff.). A.k In einer internen Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. Januar 2009 wurde festgestellt, dass aktuell noch ein instabiler, möglicherweise verbesserbarer Gesundheitszustand bestehe. Vor einer Rentenprüfung müsse die Restarbeitsfähigkeit in einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit gutachterlich bestimmbar werden, da bisher divergente ärztliche Angaben betreffend körperlicher Belastbarkeit beständen (IV-act. 63-1 f.). A.l Im Verlaufsbericht vom 11. Februar 2009 hielt Dr. med. C.___ von der Augenklinik, Abteilung für Schielbehandlung und Neuroophtalmologie, des KSSG fest, aufgrund der Diplopie bei Rechtsblick sollte eine Tätigkeit an drehenden Maschinen gemieden werden. Ausserdem bestehe eine Fahruntauglichkeit. Daher sei die bisherige

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeit dem Versicherten sicherlich nur eingeschränkt zumutbar. Durch eine weitere Augenmuskeloperation sei eine Abnahme der Doppelbilder zu erwarten. In diesem Fall könnte die Arbeitsfähigkeit eventuell verbessert werden (IV-act. 62-1 ff.). A.m Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz am 25. September 2009 ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten unter Einschluss eines neurologischen und psychiatrischen Consiliargutachtens. Die Gutachter hielten fest, dass dem Versicherten die Grossviehhaltung wegen seiner Rückenproblematik nicht mehr zumutbar sei. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten wie bei der schon vorher betriebenen Pouletmast, welche wahrscheinlich eine gute Alternative zur vorherigen Haupttätigkeit bilde, werde allein aus somatischer Sicht auf 20-30 % geschätzt. Insgesamt unter Beachtung der erheblichen psychischen Faktoren und der übrigen aufgeführten somatischen Probleme werde die Einschränkung auf rund 50 % geschätzt. Diese Einschätzung gelte auch für rückenadaptierte leichtere Tätigkeiten (IV-act. 43-1 ff.). A.n Mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Abweisung des Rentengesuchs vorgesehen sei (IV-act. 40-1 f.). A.o Die Procap St. Gallen-Appenzell erhob am 27. November 2009 in Vertretung des Versicherten Einwand. Sie beantragte die nochmalige Prüfung der Invalidität und bat um Fristverlängerung bis am 15. Dezember 2009 zwecks allfälliger Einwandergänzung (IV-act. 32-1 f.). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 ergänzte der Rechtsvertreter des Versicherten den Einwand und beantragte, es sei darüber zu befinden, ob der Versicherte mittels beruflicher Massnahmen und Hilfsmitteleinsatz wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden könne; eventualiter sei ihm mindestens eine halbe Rente zu gewähren (IV-act. 23-1 ff.). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Grundsatz "Wiedereingliederung vor Rente" würden dem Versicherten berufliche Massnahmen ebenso wie Hilfsmittel zustehen. Diese seien zu keinem Zeitpunkt ernsthaft geprüft worden. Dem Versicherten sei es unmöglich, mit der Pouletmast sowie mit einer leidensadaptierten Tätigkeit das bisherige Einkommen ohne Hilfsmittel und berufliche Massnahmen zu erwirtschaften. Dr. B.___ diagnostizierte im beiliegenden Arztzeugnis vom 3. November 2009 neu einen Status nach Hospitalisation wegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Logensyndrom am linken Unterschenkel nach Distorsionstrauma des linken OSG mit Ruptur der vorderen und hinteren Syndesmose sowie residuelle Sehstörungen, fortgeschrittene Femoropatellararthrose rechts, atypische depressive Störung und hypertensive, valvuläre Herzkrankheit. Im gleichen Arztzeugnis berichtete Dr. B., aus hausärztlicher Sicht sei der Versicherte aufgrund des zusätzlich erlittenen Traumas auf keinen Fall zu 50 % arbeitsfähig als selbständiger Landwirt (IV-act. 23-5). A.p Am 25. März 2010 erstattete Dr. B. auf der Grundlage von aktuellsten Arztberichten des KSSG (IV-act. 16-5 ff.) einen Verlaufsbericht zuhanden der IV-Stelle. Er diagnostizierte eine ab Mai 2009 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes und attestierte auch im Teilzeitbereich als Landwirt keine volle Leistungsfähigkeit, wobei im Teilzeitbereich höchstens kleinere, nicht belastende Tätigkeiten ausgeführt werden könnten. Die Arbeitsfähigkeit sei durch das Rückenleiden lumbal und Nacken, aber auch durch die Sehstörungen deutlich eingeschränkt (IV-act. 16-3 f.). A.q Mit Verfügung vom 19. April 2010 wies die IV-Stelle das Rentengesuch des Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 0 % (Valideneinkommen Fr. 16'733.--, Invalideneinkommen Fr. 29'989.--) ab (IV-act. 12-1 ff.). A.r Mit Vorbescheid vom 20. April 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe (IV-act. 14-1 f.). A.s Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 25. Mai 2010 diverse Einwände erheben (IV-act. 10-1 ff.). B. B.a Gegen die Verfügung vom 19. April 2010 richtet sich die am 20. Mai 2010 erhobene Beschwerde. Darin wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventualiter sei er erweitert medizinisch abzuklären und der Invaliditätsgrad sei neu zu berechnen. Subeventualiter wird beantragt, es seien dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das landwirtschaftliche

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Valideneinkommen sei mit einem nichtlandwirtschaftlichen Invalideneinkommen verglichen worden, was zu einer rechtsungleichen Behandlung aller Landwirte im IV- Verfahren führen würde. Erfahrungsgemäss könnten im Landwirtschaftssektor nicht annähernd mit der übrigen Wirtschaft vergleichbare Einkünfte erzielt werden. Bei einem solchen Vergleich sei es praktisch unmöglich, als Landwirt überhaupt noch einen Invaliditätsgrad zu erreichen. Im Weiteren hätten die Tabellenlöhne zur Bestimmung des Invaliditätsgrades, falls überhaupt darauf abzustellen sei, für das Jahr 2008 (mutmasslicher Rentenbeginn) herbeigezogen werden müssen. Bei der Festlegung des Invalideneinkommens sei im übrigen überhaupt kein Leidensabzug berücksichtig worden. Schliesslich sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer neben seiner körperlich anspruchsvollen Arbeit als Meisterlandwirt auch Haushaltsarbeiten verrichtet habe. In beiden Tätigkeiten sei er stark eingeschränkt. Ihm würden daher gestützt auf Art. 8 Abs. 3 Bst. b IVG ebenfalls berufliche Eingliederungsmassnahmen zustehen (act. G 1). B.b Am 9. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 20. Mai 2010 sowie einen vom 7. Juni 2010 ins Recht legen, welche aus neurochirurgischer, ophthalmologischer und orthopädischer Sicht eine maximale Arbeitsfähigkeit im eigenen Landwirtschaftsbetrieb von 25 % bzw. aus augenärztlicher Sicht eine solche von 0 % und in einer Verweistätigkeit eine aus neurochirurgischer, ophthalmologischer und orthopädischer Sicht bestehende Arbeitsfähigkeit von 0 % bzw. aus augenärztlicher Sicht von etwa 50 % und bei Tätigkeiten an Maschinen von 0 % attestierten (act. G 4.1 und 4.2). B.c Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2010 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit ein deutlich höheres Erwerbseinkommen erzielen könnte. Daher sei es ihm aufgrund des in der Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht zumutbar, in eine lukrativere Arbeit zu wechseln und seine Tätigkeit als Bauer ganz aufzugeben, zumal er bereits seit längerem ein nicht mehr existenzsicherndes Erwerbseinkommen erzielt habe. Das Invalideneinkommen sei daher gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (Tabellenlöhne) zu berechnen. Im weiteren sei das Vorgehen, das Valideneinkommen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eines Landwirts mit einem nicht in der Landwirtschaft erzielten Invalideneinkommen zu vergleichen, nach Art. 16 ATSG zwingend, unabhängig davon, ob in den Tabellenlöhnen landwirtschaftliche Einkommen aufgeführt seien oder nicht. Weiter komme eine Umschulung aufgrund des Alters und des nicht bestehenden Minderverdienstes von 20 % nicht in Frage. Da der Beschwerdeführer zudem nicht ausserhalb seines Landwirtschaftsbetriebs arbeiten wolle, sei er subjektiv nicht ein- gliederungsfähig, weshalb auch eine Arbeitsvermittlung von vornherein keinen Sinn machen würde (act. G 6). B.d Am 9. September 2010 erstattete der Beschwerdeführer die Replik. Er führte im Wesentlichen aus, dass das MEDAS-Gutachten den Sachverhalt längstens bis zum 25. September 2009 beurteilt habe, und drei später erfolgte ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen nicht berücksichtigt worden seien. Auch widerspreche das MEDAS-Gutachten bezüglich der Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers den Einschätzungen von drei unabhängigen Ärzten. Aufgrund des Minderverdienstes von mehr als 20 % habe er zudem Anspruch auf Umschulung (act. G 11 und G 13.1). B.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 14. September 2010 auf eine Duplik (act. G 15). B.f Am 25. August 2011 und 2. September 2011 liess der Beschwerdeführer insbesondere einen Bericht vom 5. August 2011 der Ärzte der Kardiologie des Departements Innere Medizin des KSSG ins Recht legen. Daraus geht hervor, dass es beim Beschwerdeführer mit bekannter hypertensiver und valvulärer Herzkrankheit im Frühling 2011 zu zweimaligen Synkopen gekommen sei, welche zu einer Hospitalisierung im Spital Flawil geführt hätten. Am 4. August 2011 sei beim Beschwerdeführer eine Koronarangiografie durchgeführt worden. Die diagnostizierte hochgradige Stenose des proximalen RIVA sei dilatiert und mittels bare metal Stent versorgt worden. Zusätzlich habe sich eine mittelschwere proximale Intermediäraststenose gezeigt. Nach der Intervention habe der Beschwerdeführer im Vergleich zu den vorbekannten Sehstörungen agravierte Doppelbilder und ein verschwommenes Blickfeld rechtsseitig beklagt (act. G 18.1 und G 20.1). Erwägungen:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids beziehungsweise im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 19. April 2010 (IV-act. 12-1 ff.) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über die noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2006, I 428/04, E. 1). Für die Invaliditätsbemessung ergibt sich dadurch keine substanzielle Änderung. Neu normiert wurde hingegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 28 Abs. 1 IVG), gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Es fragt sich, ob und unter welchen Voraussetzungen bei Verfügungen unter neuem Recht für den Anspruchsbeginn dennoch die bisherigen Bestimmungen anzuwenden sind. Der Gesetzgeber hat keine diesbezügliche Übergangsbestimmung erlassen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat im Rundschreiben Nr. 253 vom 12. Dezember 2007 vorgesehen, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls abzustellen, aber auch für Sachverhalte mit Eintritt des Rentenfalls im Jahr 2008 altes Recht anzuwenden, wenn die Anmeldung ebenfalls noch im Jahr 2008 erfolgt ist. Das Bundesgericht hat gestützt auf das Rundschreiben, wenn der Rentenanspruch vor dem

  1. Januar 2008 entstanden wäre, altes Recht angewendet (etwa Urteile des Bundesgerichts i/S S. vom 28. August 2008 [8C_373/2008] und i/S P. vom 9. März 2009 [8C_491/08]). Bezüglich des allfälligen Rentenbeginns rechtfertigt es sich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorliegend, angesichts der Anmeldung zum Rentenbezug im Jahr 2007 und des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im August 2006 betreffend des allfälligen Rentenbeginns die bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen anzuwenden. 2. Zwischen den Parteien ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen streitig. Die Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen entfällt, da eine Umschulung bereits aus Verhältnismässigkeitsgründen (Alter des Beschwerdeführers) nicht in Frage kommt, und der Anspruch auf Arbeitsvermittlung (wie im übrigen auch auf Hilfsmittel) mangels anfechtbarer Verfügung im vorliegenden Verfahren nicht Anfechtungsgegenstand ist. 2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit als Landwirt dem Beschwerdeführer zumutbar ist. 2.1.1 Der 1949 geborene Beschwerdeführer war in dem für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 19. April 2010 61 Jahre alt. Er arbeitete stets als selbständiger Landwirt (IV-act.120-4). Der Beschwerdeführer absolvierte nach 6 Grundschuljahren mit anschliessender Realschule die landwirtschaftliche Ausbildung und schloss diese mit der Meisterprüfung ab. Nach der Lehre arbeitete er zuerst als Angestellter bei seinem Vater auf dem elterlichen Landwirtschaftbetrieb. Seit 1980 ist er als selbständiger Landwirt/ Betriebsleiter auf seinem eigenen (ehemals elterlichen) Landwirtschaftsbetrieb tätig (IV- act. 43-2, 104-2). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer jemals ausserhalb des elterlichen Betriebes bzw. in einer anderen Tätigkeitsbranche als der Landwirtschaft gearbeitet hat. 2.1.2 Aus medizinisch-theoretischer Sicht bestehen folgende Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit: Körperlich leicht, rückenadaptiert, wechselbelastend, vermehrte Pausen jeweils nach einer halbstündigen Arbeitstätigkeit, eingeschränktes Arbeitstempo (IV-act. 21-1, 43-15, 43-18). Derartigen Anforderungen genügende Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer nach der im Gutachten vom 25. September 2009 geäusserten Einschätzung zu 50 % zumutbar (IV-act. 43-18). Ferner leidet der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer an residuellen Sehstörungen, fortgeschrittener Femoropatellararhrose rechts, atypischer depressiver Störung, beginnend chronifiziert, in mittelgradiger depressiver Ausprägung, Angststörung nach schwerer somatischer Erkrankung sowie hypertensiver und valvulärer Herzkrankheit (IV-act. 23-5, 43-18). Angesichts der genannten erheblichen Einschränkungen kann der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Landwirt auch im betrieblich umgestellten Bereich ausschliesslich mit Poulethaltung nicht mehr ausführen. Die Aufrechterhaltung der Pouletmast ist nur noch mit Hilfe von fremden Arbeitskräften, Nachbarn und mit Unterstützung der Ehefrau sowie Familienangehörigen des Beschwerdeführers möglich (IV-act. 21-1, 43-2, 57-1, 104-4). Die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers umfasst ausschliesslich Überwachungs- und Anweisungsarbeit (IV-act. 20-1), welche jedoch eher einen Arbeitstherapie- als einen eigentlichen Erwerbscharakter hat (IV-act. 20-1 f.). Zudem ist festzustellen, dass die Pouletmast ein sehr geringes, nicht existenzsicherndes Einkommen generiert (IV-act. 43-2, 83-8). Daraus folgt, dass das wenige Einkommen, welches mit der Pouletzucht noch erzielt werden kann, nahezu ausschliesslich von Dritten erwirtschaftet wird. Aus diesem Grund kann nicht gesagt werden, dass eine erwerbliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Landwirt mit Pouletzucht bestehen würde. Eine Betriebsaufgabe sowie der Statuswechsel in eine unselbständige Tätigkeit scheinen dem Beschwerdeführer daher auch aus Rentabilitätsgründen zumutbar. 2.2 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit in einem adaptierten unselbständigen Bereich zumutbar bzw. seine Restarbeitsfähigkeit auf dem in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwertbar ist. 2.2.1 Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinn von Art. 28a Abs. 1 IVG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht. Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der den versicherten Personen auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihnen Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls nicht zumutbar sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 10. März 2003, I 617/02, E. 3.1 mit Hinweisen). 2.2.2 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag zwar keinen Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung zu begründen. Die Invalidenversicherung hat daher grundsätzlich nicht dafür einzustehen, dass eine versicherte Person zufolge ihres Alters keine ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasste Arbeit mehr findet. Soweit aber die Zumutbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit nach Massgabe der Selbsteingliederungspflicht und der auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsgelegenheiten in Frage steht, stellt das fortgeschrittene Alter keinen invaliditätsfremden Faktor dar. Vielmehr ist diesfalls zu beurteilen, ob für die versicherte Person auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen sie die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann. Im Rahmen der sowohl durch den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes als auch die Selbsteingliederungspflicht gebotenen Zumutbarkeitsprüfung gehört daher das fortgeschrittene Alter der versicherten Person zu den ihre erwerblichen Möglichkeiten und damit ihre Invalidität beeinflussenden persönlichen Eigenschaften (Urteil des EVG vom 10. März 2003, I 617/02, E. 3.2.3). Ein Alter von beispielsweise 62 Jahren kann bei männlichen Versicherten gemäss bundesgerichtlicher Praxis zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass die dem Versicherten verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihm deren

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwertung (namentlich bei notwendiger Neuausrichtung der beruflichen Tätigkeit) auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2008, 9C_833/07, E. 3.5, mit Hinweis auf Urteile vom 21. Februar 2008, 9C_471/2007, E. 5, und vom 21. August 2006, I 831/05, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; ferner Urteile vom 21. September 2010, 9C_124/10, E. 5.2 mit Hinweisen sowie vom 5. August 2005, I 376/05, E. 4). 2.2.3 Aufgrund der genannten erheblichen Einschränkungen unter Ziff. 2.1.1 können auch die von der Beschwerdegegnerin konkret genannten Verweistätigkeiten "Produktions- und Dienstleistungssektor, etwa leichtere Maschinenbedienungs-, Kontroll-, Sortier-, Prüf- sowie Verpackungsarbeiten und leichtere Arbeiten bei der Lager- und Ersatzteilbewirtschaftung" (act. G 6, S. 6) nicht als leidensangepasste Tätigkeiten bezeichnet werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass (auch leichte) Maschinenbedienungs-, Kontroll-, Sortier- sowie Prüfarbeiten im Hinblick auf die Sehstörung bzw. Blickstörung rechts inkl. der binokularen Doppelbilder (act. G 4.2) des Beschwerde-führers nicht geeignet erscheinen, sind doch für ihn auch Auto- und Traktorfahrten aus demselben Grund nicht mehr möglich (IV-act. 21-1, 43-18, 62-3). Ferner ist davon auszugehen, dass mit diesen genannten manuellen Tätigkeiten regelmässig in- sowie reklinierte - und wohl auch "rotierte" - Körperhaltungen einhergehen. Zudem scheint auch fraglich, ob solche Tätigkeiten den Einschränkungen des Rückens, der Beine sowie des Kopf-/Nackenbereichs gerecht würden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Bemerkung der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer stehe "eine Vielzahl von Stellen im Produktions- und Dienstleistungssektor" offen (act. G 6, S. 6), den erheblichen, vielschichtigen Einschränkungen nicht Rechnung trägt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich das medizinisch-theoretisch mögliche Tätigkeitsgebiet auf administrative Arbeiten im Bürobereich beschränkt. Für diese Tätigkeiten fehlen dem Beschwerdeführer indessen die Ausbildung sowie die Berufserfahrung. Zudem erscheint es fraglich, ob es dem bisher stets als selbständiger Landwirt/Betriebsleiter auf seinem Hof tätigen Beschwerdeführer zumutbar wäre, sich in einem hierarchisch gegliederten Unternehmen in ein Team einzufügen bzw. einem Vorgesetzten unterzuordnen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gutachterlich bescheinigten atypischen depressiven Störung, beginnend chronifiziert, in mittelgradiger depressiver Ausprägung sowie einer Angststörung (IV-act. 43-18) für

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeiten mit Publikumsverkehr nicht vollumfänglich geeignet ist. Stellt man diese persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, drängt sich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit selbst auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keinen Arbeitgeber mehr findet, der ihn für eine geeignete Tätigkeit einstellen würde, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass dem Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses bloss noch eine relativ kurze Aktivitätsdauer von rund 4 Jahren bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters verblieb, was einen durchschnittlichen Arbeitgeber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon abhalten würde, den Beschwerdeführer anzustellen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 50 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und ihm deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des EVG vom 10. März 2003, I 617/02, E. 3.3, worin ein vergleichbarer Fall eines 61 ½-jährigen Versicherten zu beurteilen war; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2009, 9C_437/08, E. 4 mit weiteren Hinweisen). Diese Sichtweise wird durch die Beurteilung von Dr. med. D.___ der Neurochirurgie des KSSG vom 20. Mai 2010 (act. G 4.1) und von Dr. med. E.___, Facharzt für Ophthalmologie (act. G 4.2), bestätigt, wonach "aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen aus den Befunden und Diagnosen aus den Fachgebieten Neurochirurgie, Ophthalmologie und Orthopädie von einem Wechsel auf eine Tätigkeit ausserhalb des eigenen Landwirtschaftsbetriebes im Sinne einer anderen leidensadaptierten Tätigkeit" abgeraten wurde (ärztlicher Bericht vom 20. Mai 2010, act. G 4.1). 2.4 Es ist nach dem Gesagten aufgrund sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände von einer fehlenden Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 2.5 Der vorliegende Fall kann im übrigen nicht mit denjenigen vom Bundesgericht beispielsweise in den Urteilen vom 28. Mai 2009, 9C_918/08, vom 21. September

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2010, 9C_124/10, sowie vom 14. Juli 2010, 9C_427/10, verglichen werden. So war im Urteil 9C_427/10 ein jüngerer, bereits unselbständig tätig gewesener Versicherter zu beurteilen (57-jährig im Verfügungszeitpunkt), der eine angepasste Tätigkeit uneingeschränkt verrichten konnte und zusätzlich eine (Teil)-Beschäftigung noch ausübte. Zudem stellte sich die Frage eines Berufswechsels nicht. Im Urteil 9C_918/08 beschäftigten sich die Bundesrichter mit einem im Verfügungszeitpunkt 60-jährigen Versicherten, der über eine ausgewiesene 80 %ige Restarbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten verfügte (Offsetdrucker; insbesondere war er im Gegensatz zum Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage, in einer unselbständigen Tätigkeit mit teilweisem Publikumsverkehr leichte Büroarbeit wie die Eingabe von Daten in ein Datenverarbeitungssystem, telefonische Auskunfts-, Bestellungs- oder Umfragedienste, Kurierdienste in grösseren Unternehmungen, Kontrolle von Waren in der maschinellen Herstellung, Überwachung von voll- oder halbautomatischen Maschinen, eventuell Front- und Beratungsarbeit in einem Copyshop, leichte Verkaufstätigkeiten und "dergleichen" zu verrichten) und dem damit ein vergleichsweise weites Spektrum weiterhin zumutbarer (Hilfs-)Tätigkeiten offen stand. Im Urteil 9C_124/10 setzte sich das Bundesgericht mit einem Versicherten auseinander, der als gelernter Elektromonteur über handwerkliche sowie technische Fähigkeiten verfügte, dem aus beweiskräftiger medizinischer Sicht eine 80 %ige Restarbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten zugemutet wurde und bei dem ein Branchenwechsel für die berufliche Eingliederung nicht unabdingbar vorausgesetzt war. Bei diesem Versicherten bestanden als "einzige relevante Erschwernisse" das Alter und die lediglich um 20 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit. 2.6 Der Eintritt des Versicherungsfalles setzt (in der Regel) kumulativ eine Wartezeit und danach einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad voraus. Der Rentenanspruch entsteht - gemäss aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) - frühestens in dem Zeitpunkt (abgesehen von der hier nicht relevanten lit. a), in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen war. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 IVV; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S K. vom 26. März 2004, I 19/04). Nach dem Ablauf dieses Wartejahres muss ein Invaliditätsgrad in der für die ter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffende Rentenabstufung erforderlichen Mindesthöhe erreicht werden. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Landwirt mit grösserer Milchwirtschaft seit dem 19. August 2006 zu 100 % arbeitsunfähig war (IV-act. 43-18, 12-2). Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers entstand damit nach Ablauf des Wartejahres gemäss dem oben Ausgeführten per 1. August 2007. 3. Bei diesem Ausgang kann die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach der Beweiskraft der gutachterlichen Restarbeitsfähigkeitsbemessung ohne Berücksichtigung der nach Vorliegen des Gutachtens erfolgten gesundheitlichen Verschlechterung bzw. der betreffenden Arztatteste offen gelassen werden. Denn der Beschwerdeführer hat in Anbetracht der nachvollziehbaren, im Einklang mit der übrigen Aktenlage bestehenden Anforderungen an eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Pouletmastbetrieb sowie Verweistätigkeit mangels verwertbarer Restarbeitsfähigkeit selbst beim Abstellen auf eine 50 %ige Restarbeitsfähigkeit einen Anspruch auf eine ganze Rente. Vor diesem Hintergrund kann auch die Frage nach einem vorzunehmenden Leidensabzug bzw. dessen Höhe offen gelassen werden. 4. 4.1 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 19. April 2010 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2007 eine ganze Rente zuzusprechen. Die Sache ist zur Festsetzung der Rentenhöhe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19. April 2010 aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 1. August 2007 eine ganze Rente zugesprochen.
  2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Zitate

Gesetze

11

ATSG

  • Art. 16 ATSG
  • Art. 29 ATSG
  • Art. 61 ATSG

HonO

  • Art. 22 HonO

IVG

  • Art. 8 IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 28a IVG
  • Art. 29 IVG
  • Art. 69 IVG

IVV

  • Art. 29 IVV

VRP

  • Art. 39 VRP

Gerichtsentscheide

15
  • BGE 130 V 44501.01.2004 · 4.751 Zitate
  • BGE 127 V 467
  • 8C_373/200828.08.2008 · 382 Zitate
  • 8C_491/08
  • 9C_124/10
  • 9C_427/10
  • 9C_437/08
  • 9C_471/200721.02.2008 · 9 Zitate
  • 9C_833/07
  • 9C_918/08
  • I 19/04
  • I 376/05
  • I 428/04
  • I 617/02
  • I 831/05