© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FZG 2015/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: FL - Familienzulagen in der Landwirtschaft Publikationsdatum: 19.03.2020 Entscheiddatum: 18.02.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 18.02.2016 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Art. 7 Abs. 1 FamZG. Revision und Rückerstattung von Familienzulagen. Lösen die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt auf, geht der Anspruch auf Familienzulagen auf denjenigen erwerbstätigen Elternteil über, bei welchem die Kinder überwiegend leben, womit die Zulagen an letzteren auszurichten sind. Diese Ordnung ist zwingend und kann weder von den Ehegatten noch vom Eheschutzgericht abgeändert werden. Da die Änderung des Anspruchs vorliegend rückwirkend erfolgt, ergibt sich eine entsprechende Rückerstattungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Februar 2016, FZG 2015/1). Entscheid vom 18. Februar 2016 Besetzung Versicherungsrichterin Marie Löhrer (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. FZG 2015/1 Parteien A.___, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Manser, Grand & Nisple Rechtsanwälte, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Familienausgleichskasse,Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückforderung von Familienzulagen Sachverhalt A. A.a A.___ bezog unter anderem für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 31. März 2014 für seine drei Kinder Familien- bzw. Ausbildungszulagen der Kantonalen Familienausgleichskasse. Am 31. März 2014 meldete die Arbeitgeberin von A.___ der Familienausgleichskasse, dass die Familienzulagen ab 1. April 2014 direkt an B.___ ausbezahlt werden sollen (act. G 3.1/7). Am 17. April 2014 stellte zudem B.___ selber ein Gesuch um Ausrichtung von Familienzulagen (act. G 3.2/1). Diesem Antrag wurde mit Verfügungen vom 14. April 2014 und 19. Mai 2014 entsprochen (act. G 3.1/9 und 10, G 3.2/2). Mit Entscheid des Kreisgerichts C.___ vom 27. Mai 2014 betreffend Eheschutzmassnahmen wurde festgestellt, dass er und seine Ehefrau B.___ seit Ende Februar 2013 getrennt leben. Zudem wurde A.___ verpflichtet, B.___ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 monatlich im Voraus die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: für die Kinder D., E. und F.___ je Fr. 800.-- zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, sowie für B.___ persönlich Fr. 100.-- (zuzüglich Leasingraten für das Auto [act. G 3.1/13]). A.b Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 an die Sozialversicherungsanstalt machte B.___ geltend, ihr Mann sei im Februar 2013 aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen. Er
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe wohl die Familienzulagen erhalten, aber nie an sie weitergeleitet. Die drei Kinder wohnten allesamt in ihrem Haushalt und sie sei allein für deren Unterhalt, sei es finanziell oder erzieherisch, verantwortlich (act. G 3.2/3). Mit Verfügungen vom 7. Juli 2014 stellte die Sozialversicherungsanstalt die Ausrichtung von Familien- und Ausbildungszulagen an die Arbeitgeberin von A.___ nunmehr per 28. Februar 2013 ein und richtete sie ab 1. März 2013 an die Arbeitgeberin von B.___ aus (act. G 3.1/11 und G 3.2/4). A.c Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 (die jedoch der Arbeitgeberin zugestellt wurde) forderte die Sozialversicherungsanstalt von A.___ die im Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 31. März 2014 an ihn ausgerichteten Familien- und Ausbildungszulagen in Höhe von Fr. 6‘500.-- (2013) und Fr. 1‘950.-- (2014), total somit Fr. 8‘450.-- zurück (act. G 3.1/11). Dagegen liess A.___ am 16. Juli 2014 Einsprache erheben. Gemäss Gerichtsentscheid vom 27. Mai 2014 sei er erst ab dem 1. Januar 2014 verpflichtet, die Familienzulagen weiterzuleiten. Bis 31. Dezember 2013 hätten sie ihm jedoch zugestanden. Demzufolge anerkenne er die Rückforderung für 2014 im Umfang von Fr. 1‘950.-- (act. G 3.1/13). Mit Entscheid vom 28. November 2014 wies die Familienausgleichskasse die Einsprache ab. Aus dem genannten Gerichtsentscheid gehe hervor, dass die Parteien seit Ende Februar 2013 getrennt seien und dass die Kinder seither bei der Mutter lebten, weshalb sie unter deren Obhut gestellt worden seien. Der Einsprecher sei auf Grund der ehelichen Beistandspflicht verpflichtet gewesen, die Ehefrau weiterhin finanziell zu unterstützen. Dass im Gerichtsentscheid die Kinderunterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 1. Januar 2014 festgelegt worden seien, bedeute nicht, dass er seine Ehefrau für die Zeit davor nicht hätte finanziell unterstützen müssen. Vielmehr hätte er im Rahmen der finanziellen Beistandspflicht der Ehefrau nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts Ende Februar 2013 die von ihm bezogenen Familienzulagen unverzüglich weiterleiten müssen, was er unbestrittenermassen nicht getan habe. Der Zulagenbezug durch den Einsprecher sei damit ab 1. März 2013 unrechtmässig gewesen (act. G 1.2). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14. Januar 2015 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 28.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte November 2014. Das Eheschutzgericht habe in seinem Entscheid vom 27. Mai 2014 festgehalten, dass die Eheleute A.___ und B.___ seit März 2013 (genauer: seit Ende Februar 2013) getrennt lebten. Unterhalt sowie Kinder- und Ausbildungszulagen seien jedoch erst per 1. Januar 2014 geschuldet. Das Gericht sei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer während der ersten Phase des Getrenntlebens von März bis Dezember 2013 für den gesamten Bedarf der Familie aufgekommen sei, weshalb für diese Periode kein Unterhalt geschuldet sei. Dabei habe das Gericht um die Zulagen gewusst und diese in seinem Entscheid berücksichtigt. Die Kinder- und Ausbildungszulagen seien für die Periode von März bis Dezember 2013 dem Beschwerdeführer zugesprochen worden. Dem könne sich die verfügende Behörde nicht entziehen (act. G 1). B.b Mit Eingabe vom 23. Januar 2015 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3). B.c Nach erfolgter Akteneinsicht reicht der Rechtsvertreter am 26. Februar 2015 eine weitere Eingabe ein. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 26. März 2014 habe die Ehefrau bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit der Trennung die Rechnungen für die Familie bezahlt habe, weshalb der Unterhalt erst ab Januar 2014 geregelt werden solle. Am 16. Juni 2014 habe sie der Sozialversicherungsanstalt in rechtsmissbräuchlicher Weise mitgeteilt, dass sie seit Februar 2013 alleine sowohl für die Kindererziehung zuständig sei als auch für deren Finanzierung aufkomme. In der Anmeldung vom 17. April 2014 habe sie noch angegeben, dass die Trennung per 1. Januar 2014 erfolgt sei und die Familienzulagen erst ab 1. April beantragt würden. Damit sei sie ebenfalls davon ausgegangen, dass der finanzielle Anspruch für 2013 abgegolten sei (act. G 8). Erwägungen 1. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (abgekürzt: FamZG, SR 836.2) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (abgekürzt: ATSG, SR 830.1) wird eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 2. 2.1 Art. 7 Abs. 1 FamZG regelt die Anspruchskonkurrenz. Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, steht dieser in folgender Reihenfolge zu: der erwerbstätigen Person (lit. a), der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte (lit. b), der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte (lit. c), der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist (lit. d), der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (lit. e) und schliesslich der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (lit. f). Nachdem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bis im Februar 2013 in einem gemeinsamen Haushalt lebten und die Kinder unter der Obhut beider Elternteile standen, und zudem der Beschwerdeführer das höhere Erwerbseinkommen erzielte (und immer noch erzielt), stand ihm der Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen zu (lit. e). Dementsprechend wurden die Familienzulagen mit der ursprünglichen leistungszusprechenden, in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 25. Januar 2010 an ihn ausgerichtet (act. G 3.1/2; bestätigt in den Verfügungen vom 26. November 2012 und vom 15. August 2013 [act. G 3.1/4 und 6]). Unbestrittenermassen lösten die Ehegatten jedoch Ende Februar 2013 den gemeinsamen Haushalt auf, sodass die Kinder ab März 2013 nur noch bei der Mutter lebten. Diese nachträgliche und erhebliche Veränderung im Sachverhalt hatte zur Folge, dass der Zulagenanspruch ab diesem Zeitpunkt auf die Mutter überging (lit. c) und die künftige Auszahlung entsprechend angepasst werden musste (Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG). Die Anpassung erfolgte mit den Verfügungen vom 7. Juli 2014 (act. G 3.1/11 und G 3.2/3). Die öffentlich-rechtliche Zuweisung des Anspruchs auf Familienzulagen ist zwingender Natur und kann weder von den Eltern noch vom Ehegericht abgeändert werden. So
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wollte denn der Gesetzgeber mit Einführung der Bundesgesetzgebung eine Regelung des Anspruchs auf Familienzulagen für alle Fälle erreichen, wobei dieser – wie etwa auch im Verhältnis zur Arbeitslosenversicherung in Art. 22 Abs. 2 lit. b AVIG postuliert - in erster Linie an die Erwerbstätigkeit der Eltern anknüpfen sollte. Die nach Art. 4 Abs. 2 lit. b aKZG/SG noch vorgesehene Wahlmöglichkeit der Eltern, wenn das Kind unter gemeinsamer Obhut stand, wurde dagegen fallen gelassen (vgl. UELI KIESER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, Art. 7 Rz 4 und 5). Der Umstand, dass vorliegend die Parteien - und mit ihnen das Eheschutzgericht - eine Unterhaltsregelung für die Zeit vor Januar 2014 nicht für notwendig erachtet haben, ändert an dieser gesetzlichen Regelung nichts. Die Eheschutzrichterin hat denn auch nirgends explizit festgehalten, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf die Zulagen. Vielmehr hat sie sich dazu nicht geäussert. Der Beschwerdeführer war somit ab März 2013 nicht mehr anspruchsberechtigt, womit sein Leistungsbezug ab diesem Zeitpunkt unrechtmässig wurde. Im Übrigen leitete er auch jene Zulagen nicht weiter, auf die selbst nach seiner Meinung kein Anspruch bestand (Januar bis März 2014). Dies führt zu einer entsprechenden Rückerstattungspflicht (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Art. 17 Rz 15) 2.2 Die Höhe des zurückgeforderten Betrags ist vorliegend nicht umstritten und entspricht den im fraglichen Zeitraum von März 2013 bis März 2014 bezogenen Familienzulagen. Für D.___ bezog der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2012 eine Ausbildungszulage, somit während der gesamten fraglichen Dauer (act. G 3.1/4 und 6). Die Rückforderung beträgt Fr. 3‘250.-- (13 x Fr. 250.--). Für E.___ und F.___ bezog der Beschwerdeführer je Kinderzulagen, somit während der gesamten fraglichen Periode (act. G 3.1/6). Die Rückforderung beträgt Fr. 5‘200.-- (13 x Fr. 200.-- x 2), total somit Fr. 8‘450.--. 3. 3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 3.2 Soweit dem Beschwerdeführer die Rückerstattung nicht möglich sein sollte, hat er die Möglichkeit, innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Rückforderung bei der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin ein Erlassgesuch zu stellen (Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 ATSV). Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.