© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2021/82 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.08.2022 Entscheiddatum: 17.05.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 17.05.2022 Art. 53 Abs. 2 ATSG. Art. 29bis AHVG. Art. 52b AHVV. Art. 52c AHVV. Art. 25 ATSG. Wiedererwägungsweise Korrektur der Berechnung der Rentenbeträge betreffend die massgebende Beitragsdauer. „Jugendjahre“, Beitragszeiten im Jahr des Eintrittes des versicherten Ereignisses. Anpassung der Rentenbeträge infolge eines „Splittings“. Rückforderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Mai 2022, IV 2021/82). Entscheid vom 17. Mai 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2021/82 Parteien A., Beschwerdeführer, und B.,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. Die IV-Stelle sprach A.___ mit einer Verfügung vom 23. April 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2014 zu (IV-act. 147). Für die Berechnung des Rentenbetrages von 2’340 Franken für den Monat Dezember 2014 und von 2’350 Franken pro Monat für die Zeit ab Januar 2015 hatte die Ausgleichskasse, die diese Berechnung im Auftrag der IV-Stelle durchgeführt hatte (act. G 18.1.19), die Einträge im individuellen Beitragskonto (IK) der Jahre 1979 (Vollendung des 20. Altersjahres im Jahr 1978) bis und mit 2013 (Eintritt des versicherten Ereignisses im Jahr 2014) berücksichtigt. Für das Jahr 1981 war im IK nur ein tiefes Einkommen für sieben Monate verbucht gewesen; für die Jahre 1982–1984 waren keine Einkommen verbucht worden. Die Ausgleichskasse hatte deshalb die in den „Jugendjahren“ 1976–1978 erzielten Einkommen und Beitragszeiten berücksichtigt, sodass nur noch eine Beitragslücke von fünf Monaten verblieben war. Diese „Restlücke“ hatte sie mit der Beitragszeit im Jahr des Eintrittes des versicherten Ereignisses füllen können, denn der Versicherte hatte im Jahr 2014 noch während sieben Monaten Beiträge bezahlt. So hatte der Versicherte insgesamt eine vollständige Beitragsdauer von 35 Jahren aufgewiesen, weshalb der Rentenbetrag gestützt auf die Skala 44 für Vollrenten hatte berechnet werden können. Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen hatte sich unter Berücksichtigung von 20 Erziehungsgutschriften (für zwei im Abstand von vier Jahren geborene Kinder) auf A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 117’936 Franken für das Jahr 2014 respektive auf 118’440 Franken für das Jahr 2015 belaufen. Die Rentenverfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Mit einer Verfügung vom 23. April 2021 sprach die IV-Stelle der Ehefrau des Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Mai 2018 eine Viertelsrente zu (act. G 7.3.79). Für die Berechnung des Rentenbetrages (act. G 18.2.29–8 ff.) hatte die Ausgleichskasse die IK-Einträge der Jahre 1988 bis und mit 2017 berücksichtigt, da die Ehefrau, die im Juni 1986 Schweizerbürgerin geworden war, erst am 1. Januar 1988 in die Schweiz eingereist war, wie die Abklärungen der Ausgleichskasse ergeben hatten (vgl. act. G 18.2.23 und G 18.2.34). Das hatte eine Beitragsdauer von 30 Jahren bei 38 Beitragsjahren des Jahrgangs ergeben. Diese Beitragsdauer hatte die Ausgleichskasse für das Jahr 1987 um fünf Monate mit den im Jahr 2018 für fünf Monate geleisteten Beiträgen ergänzt. Aufgrund der unvollständigen Erfüllung der Beitragsdauer hatte sie die Rentenskala 35 für eine entsprechende Teilrente angewendet. Da der Versicherte bereits eine Rente bezog, hatte die Ausgleichskasse ein sogenanntes „Splitting“, also eine hälftige Aufteilung aller massgebenden, während der Ehedauer erzielten Einkommen einschliesslich der Erziehungsgutschriften, vornehmen müssen. Unter Berücksichtigung von 20 halben Erziehungsgutschriften hatte ein massgebendes „gesplittetes“ durchschnittliches Jahreseinkommen der Ehefrau des Versicherten von 77’550 Franken für das Jahr 2018 resultiert. Das hatte einen Anspruch auf eine Rente von 449 Franken pro Monat für die Zeit ab Mai 2018, von 453 Franken pro Monat für die Zeit ab Januar 2019 und von 457 Franken pro Monat für die Zeit ab Januar 2021 und damit einen Anspruch auf eine Nachzahlung von 15’835 Franken für die Zeit von Mai 2018 bis und mit März 2021 ergeben. A.b. Das „Splitting“ hatte eine entsprechende Neuberechnung der Rentenbeträge für den Versicherten erfordert. Dafür hatte die Ausgleichskasse zusätzliche Abklärungen betreffend die „Auslandzeiten“ des Versicherten getätigt, die ergeben hatten, dass der Versicherte am 5. Januar 1981 nach C.___ weggezogen, am 20. Mai 1985 wieder in die Schweiz zurückgekehrt, am 4. Januar 1986 nach D.___ weggezogen und schliesslich am 1. Januar 1988 wieder in die Schweiz zurückgekehrt war (act. G 18.2.27). Anders als bei der ursprünglichen Rentenberechnung hatte die Ausgleichskasse deshalb die im Jahr 1985 geleisteten Beiträge nicht für das ganze Jahr 1985, sondern nur für die Monate Mai bis und mit Dezember 1985 berücksichtigt, was für das Jahr 1985 neu eine A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beitragslücke von vier Monaten ergeben hatte. Diese Beitragslücke hatte die Ausgleichskasse mit den sieben im Jahr 2014 (Eintritt des versicherten Ereignisses) geleisteten Beitragsmonaten gefüllt, was allerdings zur Folge hatte, dass zum Füllen der Beitragslücke im Jahr 1984 nicht mehr fünf, sondern bloss noch 7 – 4 = 3 Monate zur Verfügung gestanden hatten, sodass für das Jahr 1984 eine Beitragslücke von zwei Monaten verblieben war. Gesamthaft hatte deshalb eine unvollständige Beitragszeit von 34 Jahren und zehn Monaten (bei 35 Beitragsjahren des Jahrgangs) resultiert, weshalb für die Berechnung des Rentenbetrages nicht die Skala 44, sondern die Skala 43 für eine entsprechende Teilrente angewendet worden war. Da die Beitragsdauer für die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens neu 34 Jahre und drei Monate statt 34 Jahre und sieben Monate betragen hatte, hatte ein insgesamt leicht höheres – nicht „gesplittetes“ – massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von 119’340 Franken für das Jahr 2014 und von 119’850 Franken für das Jahr 2015 resultiert. Der Rentenbetrag wäre leicht tiefer ausgefallen. Er hätte sich nämlich für den Monat Dezember 2014 auf 2’287 Franken (statt ursprünglich 2’340 Franken) und für die Zeit ab Januar 2015 auf 2’297 Franken pro Monat (statt ursprünglich 2’350 Franken pro Monat) belaufen. Infolge des „Splittings“ hatte allerdings nur ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von 71’604 Franken für das Jahr 2014 respektive von 71’910 Franken für das Jahr 2018 resultiert. Der Betrag der Rente des Versicherten belief sich gemäss dieser neuen Berechnung auf 2’131 Franken pro Monat ab Mai 2018, auf 2’149 Franken pro Monat ab Januar 2019 und auf 2’168 Franken pro Monat ab Januar 2021, was für die Zeit von Mai 2018 bis und mit April 2021 einem Gesamtanspruch von 77’296 Franken entsprach. Mit einer Verfügung vom 23. April 2021 (in deren Begründung nur auf das „Splitting“, aber nicht auf die Korrektur bezüglich der Beitragsdauer hingewiesen wurde) setzte die IV-Stelle die laufende Rente des Versicherten rückwirkend per 1. Mai 2018 entsprechend herab (IV-act. 148). Da der Versicherte in der Zeit von Mai 2018 bis und mit April 2021 bereits Rentenleistungen von insgesamt 85’240 Franken bezogen hatte, forderte die IV-Stelle einen Betrag von 85’240 – 77’296 = 7’944 Franken zurück. Am 8. Juni 2021 erliess die IV-Stelle eine weitere Verfügung (act. G 18.2.42), in deren Begründung sie auf die Korrektur bezüglich der Beitragsdauer hinwies. Sie setzte die Rente für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis zum 30. April 2018 neu auf 2’297 Franken A.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. pro Monat fest und forderte vom Versicherten 1’272 Franken zurück. Bezüglich des Korrekturzeitpunktes (1.Mai 2016) verwies sie auf die „fünfjährige Verjährungsfrist“. Bereits am 26. April 2021 hatte der Versicherte bei der IV-Stelle eine „Einsprache“ gegen die Rentenkürzung erhoben (IV-act. 149–2). Er hatte geltend gemacht, er habe schon im Jahr 1978 als „vollwertiger Scanner Operator“ gearbeitet, was in der „neuen Abrechnung“ nicht berücksichtigt worden sei. In den Jahren 1981 und 1982 habe er in C.___ gearbeitet, wobei er „die AHV/IV“ damals „über die Schweizer Botschaft“ bezahlt habe. Seine Ehefrau sei schon ab dem Jahr 1986 „bei Z.“ versichert gewesen. Damit dürfte der Versicherte gemeint haben, dass die Ehefrau in den Jahren 1986 und 1987 über ihn mitversichert gewesen sei, denn er hatte seiner Eingabe einen Auszug aus seinem individuellen Beitragskonto (IK) beigelegt, laut dem er in den Jahren 1986 und 1987 für die Z. AG gearbeitet hatte (IV-act. 150–5). Die IV-Stelle hatte die Eingabe zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zur Behandlung als Beschwerde weitergeleitet (act. G 1). B.a. Am 24. Mai 2021 hatte der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) gegenüber dem Versicherungsgericht geltend gemacht (act. G 3), er habe in den Jahren 1986 und 1987 Beiträge an die AHV und die IV bezahlt. In den Jahren 1981 und 1982 habe er Beiträge an die AHV und die IV „mit dem Militärersatz in Y.___ über die Botschaft einbezahlt“. Diese Beiträge würden die „angeblich neue Lücke“, die die IV- Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) gefunden habe, füllen. Der Eingabe hatte ein von der Ehefrau unterzeichnetes Schreiben vom 24. Mai 2021 beigelegen (act. G 3.1), das als „Einsprache Rentenentscheid“ bezeichnet worden war und in dem die Ehefrau (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) geltend gemacht hatte, ihr Ehemann habe in den Jahren 1986 und 1987 Beiträge geleistet. Die verfahrensleitende Richterin hatte den Beschwerdeführer am 28. Mai 2021 darauf hingewiesen (act. G 4), dass sie die Eingabe der Ehefrau nicht als eine zusätzliche Beschwerde im eigenen Namen interpretiere. Sofern diese Interpretation unzutreffend sein sollte, müsse der Beschwerdeführer dies mitteilen. B.b. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 18. August 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). Zur Begründung verwies sie auf eine Stellungnahme der intern B.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zuständigen Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 7. Juli 2021. Die Ausgleichskasse hatte ausgeführt (act. G 7.1), entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe sie die „Jugendjahre“ zur Lückenfüllung bezüglich der Beitragszeit angerechnet. Die Rückkehr in die Schweiz sei entgegen der ursprünglichen Annahme nicht im Jahr 1984, sondern erst im Mai 1985 erfolgt. Betreffend die Jahre 1981 und 1982 könne keine Berichtigung des individuellen Beitragskontos erfolgen, da weder ein Arbeitsvertrag noch Lohnabrechnungen existierten, die die vom Beschwerdeführer behauptete Beitragspflicht in jener Zeit belegen könnten. In den Jahren 1986 und 1987 habe der Beschwerdeführer zwar mehr als den doppelten Mindestbeitrag geleistet, aber seine Ehefrau habe damals keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt und sie habe sich auch nicht als Ehepartnerin eines ins Ausland entsandten Versicherten angemeldet. Deshalb könnten ihr die entsprechenden Beitragszeiten nicht angerechnet werden. Der Beschwerdeführer hielt am 13. September 2021 an seinem Antrag fest (act. G 9). Er reichte zwei Arbeitszeugnisse ein, die eine Anstellung vom Januar bis September 1981 (act. G 9.2) und ab September 1981 offenbar bis April 1985 belegten (act. G 9.1). B.d. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 11). B.e. Der Beschwerdeführer machte am 1. Oktober 2021 geltend, bei einer Durchsicht aller noch verfügbaren Akten sei ihm aufgefallen, dass bereits der ursprüngliche Rentenentscheid aus dem Jahr 2014 fehlerhaft gewesen sei, weil schon damals die Beitragsjahre 1976–1978 nicht berücksichtigt worden seien (act. G 12). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu keine Stellung (vgl. act. G 14). B.f. Nachdem der Beschwerdeführer Einsicht in die von der Beschwerdegegnerin auf eine entsprechende Aufforderung des Versicherungsgerichtes hin eingereichten vollständigen Akten (act. G 16 und G 18) genommen hatte, machte er geltend, wenn man die Beitragsjahre seines Jahrgangs und die Erziehungsgutschriften addiere, erhalte man 45 Jahre, weshalb die Skala 44 zur Anwendung kommen müsse. B.g.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 23. April 2021 mit einer „Einsprache“ an die Beschwerdegegnerin angefochten. Die Beschwerdegegnerin hat die „Einsprache“ als Beschwerde interpretiert und an das Versicherungsgericht weitergeleitet. Dieses Vorgehen hat der Auffassung des Bundesgerichtes (vgl. etwa das Urteil 9C_211/2015 vom 21. September 2015) entsprochen, wonach jede innert einer laufenden Rechtsmittelfrist einer IV-Verfügung geäusserte Nichteinverständniserklärung als eine Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht zu interpretieren ist, auch wenn sie sich nicht an das kantonale Versicherungsgericht, sondern an irgendeine Behörde richtet. Die „Einsprache“ vom 26. April 2021 ist folglich als eine Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zu interpretieren. Nun hat die Beschwerdegegnerin aber am 23. April 2021 nicht nur eine, sondern zwei Verfügungen erlassen, nämlich eine sich an den Beschwerdeführer richtende Korrektur- und Rückforderungsverfügung sowie eine sich an die Ehefrau des Beschwerdeführers richtende rentenzusprechende Verfügung. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe nicht nur seine, sondern auch die Sozialversicherungsnummer seiner Ehefrau angeführt. Er hat die Neuberechnung sowohl bezüglich eines seinen Rentenanspruch betreffenden als auch bezüglich eines den Rentenanspruch seiner Ehefrau betreffenden Punktes, nämlich die Nichtberücksichtigung der Jahre 1986 und 1987 als Beitragsjahre der Ehefrau, bemängelt. Damit hat sich die Eingabe vom 24. April 2021 offenkundig gegen beide Verfügungen vom 23. April 2021 gerichtet. Sie hat aber an einem formellen Mangel gelitten, denn die Ehefrau des Beschwerdeführers hat die Eingabe nicht mitunterzeichnet und die Eingabe enthält auch keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau vertreten hätte. Diesen Mangel hat die Ehefrau des Beschwerdeführers aber in der Folge noch rechtzeitig behoben, indem sie am 26. Mai 2021 unterschriftlich ihr Nichteinverständnis betreffend die rentenzusprechende Verfügung vom 23. April 2021 erklärt hat (act. G 3.1). Der Umstand, dass sie auf die Aufforderung der verfahrensleitenden Richterin, ihren Anfechtungswillen nochmals explizit zu äussern, nicht reagiert hat, hat an der rechtzeitigen und rechtsgenüglichen Anfechtung der rentenzusprechenden Verfügung vom 23. April 2021 nichts ändern können. Bei genauer Betrachtung sind also zwei Beschwerden gegen zwei Verfügungen beim Versicherungsgericht eingegangen, von denen jeweils eine den Beschwerdeführer und eine die Beschwerdeführerin betroffen hat. An sich hätten deshalb zwei Beschwerdeverfahren eröffnet werden müssen. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs, insbesondere des „Splittings“, 1.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinen. Dieses Beschwerdeverfahren betrifft also beide Verfügungen vom 23. April 2021. Die die Beschwerdeführerin betreffende rentenzusprechende Verfügung vom 23. April 2021 enthält nur einen Gegenstand, nämlich die Zusprache einer Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Mai 2018. Da die Beschwerdeführerin rechtzeitig und rechtsgenüglich ihr Nichteinverständnis mit dieser Rentenverfügung erklärt hat, bildet der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Umstand, dass das vereinigte Beschwerdeverfahren auch die den Beschwerdeführer betreffende Verfügung betrifft, hat nicht zur Folge, dass die einzelnen Gegenstände miteinander „verschmelzen“ würden. Sie behalten je ihr eigenes rechtliches Schicksal. Die Verfahrensvereinigung reduziert lediglich den administrativen Aufwand. Der Beschwerdeführerin steht es also unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer diesen Gerichtsentscheid anfechten wird, offen, bezüglich des sie betreffenden Beschwerdegegenstandes eine Beschwerde gegen diesen Gerichtsentscheid beim Bundesgericht zu erheben. Diesem Umstand wird mit einer entsprechenden Trennung der Erwägungen und der Urteilsdispositive Rechnung getragen. 1.2. Die den Beschwerdeführer betreffende Korrektur- und Rückforderungsverfügung vom 23. April 2021 enthält mehrere Gegenstände, nämlich einerseits eine rückwirkende Korrektur des Rentenanspruchs und andererseits die Rückforderung von in der Zeit von Mai 2018 bis und mit April 2021 unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen. Obwohl sich die Begründung der Verfügung vom 23. April 2021 nur auf das „Splitting“ bezieht (die Korrektur eines bei der ursprünglichen Rentenzusprache begangenen Fehlers betreffend die Beitragsdauer ist erst in der Verfügung vom 8. Juni 2021 erwähnt worden), zeigt die Rentenberechnung der Ausgleichskasse, dass diese nicht nur eine, sondern zwei materielle Korrekturen vorgenommen hat, nämlich eine revisionsweise Anpassung (Art. 17 Abs. 1 ATSG) des Rentenbetrages per 1. Mai 2018 infolge des „Splittings“ und eine rückwirkende, wiedererwägungsweise Korrektur (Art. 53 Abs. 2 ATSG) bezüglich des bei der ursprünglichen Rentenzusprache begangenen Fehlers betreffend die Beitragsdauer. Die Begründung der Verfügung vom 23. April 2021 ist also unvollständig und irreführend, weil sie den Eindruck erweckt, die Verfügung enthalte nur die revisionsweise Anpassung infolge des „Splittings“, obwohl die Beschwerdegegnerin effektiv auch eine wiedererwägungsweise Korrektur vorgenommen hat. Diese Wiedererwägung hat die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 23. April 2015 betroffen, was bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin jene ursprüngliche Verfügung integral aufgehoben und dem Beschwerdeführer in einem 1.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Aufgrund der Akten steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1986 und 1987 als sogenannter „Entsandter“ im Sinne des Art. 1a Abs. 3 lit. a AHVG in D.___ erwerbstätig gewesen und die Versicherung weitergeführt hat, sodass er weiterhin versichert gewesen ist. Gemäss dem Art. 1a Abs. 4 lit. c AHVG hätte die Beschwerdeführerin nach der Heirat im Jahr 1986 der Versicherung beitreten können, sodass auch sie ab jenem Zeitpunkt versichert gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer in jener Zeit mehr als den doppelten Mindestbeitrag bezahlt hat, wäre ihre Beitragspflicht nach Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG in jener Zeit durch die Beiträge des Beschwerdeführers erfüllt gewesen. Dadurch hätte ihre Beitragszeit nicht erst im Januar 1988 (bei der Einreise in die Schweiz; vgl. Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG), sondern bereits im Jahr 1986 begonnen. Ein zweiten Schritt – erneut – mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2014 eine Rente zugesprochen hat. Diese neue, korrigierte Rentenzusprache ist rückwirkend abgestuft erfolgt, denn sie hat dem „Splitting“ per 1. Mai 2018 Rechnung tragen müssen. Diese revisionsanaloge Anpassung ist also in der Wiedererwägung enthalten gewesen. Da sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die wiedererwägungsweise Korrektur an sich richtet, ist der (Korrektur-) Teil der Verfügung vom 23. April 2021 in toto angefochten. Den zweiten Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet damit die wiedererwägungsweise Korrektur der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 23. April 2015. Die Beschwerdegegnerin hat die aus der rückwirkenden Korrektur der Rente des Beschwerdeführers resultierende Rückforderung aus nicht nachvollziehbaren Gründen aufgeteilt, denn die Verfügung vom 23. April 2021 regelt nur den auf den Zeitraum vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte solcher Beitritt hätte nach Art. 5b Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Art. 5b Abs. 1 AHVV innerhalb von sechs Monaten nach der Heirat erklärt werden müssen. Da dies nicht innert dieser Frist geschehen ist, besteht keine Möglichkeit, die Beitragsdauer der Beschwerdeführerin auf die Jahre 1987 und 1986 auszudehnen. Die Berechnung der Beitragsdauer einschliesslich der Ergänzung um die fünf im Jahr des Eintrittes des versicherten Ereignisses geleisteten Beitragsmonate erweist sich mit Blick auf den Art. 29 Abs. 1 AHVG und den Art. 29 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit dem Art. 52c AHVV als rechtmässig. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht die Rentenskala 35 angewendet (vgl. den „Skalenwähler“ der vom BSV regelmässig herausgegebenen Rententabellen). Mit Blick auf die IK-Auszüge betreffend den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin erweist sich auch die Berechnung des „gesplitteten“ massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens als rechtmässig. Da die Ehegatten zwei Kinder mit einem Altersunterschied von vier Jahren aufgezogen haben, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht 20 halbe Erziehungsgutschriften angerechnet (Art. 29 AHVG und Art. 52f AHVV). Auch der Aufwertungsfaktor 1.0 ist als rechtmässig zu qualifizieren (vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG sowie die Rententabellen des BSV, Tabelle „Eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktoren“). Gemäss der Skala 35 der Rententabellen für die Jahre 2015–2018 besteht bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 78’870 Franken ein Anspruch auf eine monatliche Viertelsrente von 449 Franken. Die Rententabellen für die Jahre 2019 und 2020 sowie für die Jahre 2021 und 2022 sehen bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 78’870 Franken und bei Anwendung der Skala 35 einen monatlichen Rentenbetrag von 453 Franken und von 457 Franken für eine Viertelsrente vor. Damit erweist sich die Berechnung der Ausgleichskasse als in jedem Punkt rechtmässig. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist folglich abzuweisen. 3. bisbis sexies Für die Bemessung der Rente des Beschwerdeführers sind in erster Linie die ab dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres (1. Januar 1979) bis zum 31. Dezember vor dem Eintritt des versicherten Ereignisses (31. Dezember 2013) geleisteten Beiträge und Beitragszeiten massgebend (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die Beitragsdauer würde grundsätzlich nur dann als vollständig gelten, wenn der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum gleich viele Beitragsjahre wie sein Jahrgang, also 35 volle Beitragsjahre aufweisen würde (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Das ist nicht der Fall gewesen, weil der Beschwerdeführer von August 1981 bis und mit April 1985 keine Beiträge geleistet hat, sodass ihm insgesamt 5 + 3 × 12 + 4 = 45 Monate für die vollständige Erfüllung der Beitragsdauer gefehlt haben. Gemäss dem Art. 29 Abs. 2 3.1. bis ter bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte AHVG kann eine solche Beitragslücke mit Beitragszeiten aus den „Jugendjahren“ (hier: 1976–1978) und solchen im Jahr des Eintrittes des versicherten Ereignisses (hier: Januar bis und mit Juli 2014) „gefüllt“ werden (vgl. Art. 52b und 52c AHVV). Der Beschwerdeführer hat in den „Jugendjahren“ 1976–1978 während 36 Monaten und im Jahr des Eintrittes des versicherten Ereignisses während sieben Monaten Beiträge geleistet, weshalb insgesamt 43 Monate zur „Füllung“ der Beitragslücke zur Verfügung gestanden haben. Es verbleibt eine Beitragslücke von zwei Monaten. Die Beschwerdegegnerin ist bei der ursprünglichen Rentenzusprache irrtümlich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1984 in die Schweiz zurückgekehrt und ab Januar 1985 wieder Beiträge bezahlt habe, weshalb sie nur eine Beitragslücke von 41 Monaten „füllen“ müsse, wofür die zur Verfügung stehenden 43 Monate ausreichten. Dieser Irrtum hat dazu geführt, dass sie die Rentenbeträge anhand der Skala 44 für eine Vollrente berechnet hat, was angesichts der neu gewonnenen Erkenntnisse als zweifellos unrichtig qualifiziert werden muss. Da sich die Korrektur des Fehlers – die Anwendung der Skala 43 für eine Teilrente statt der Skala 44 für eine Vollrente – massgeblich auf den Rentenbetrag auswirkt, ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, weshalb sich die wiedererwägungsweise Korrektur der ursprünglichen Rentenzusprache grundsätzlich als rechtmässig erweist. Zum Wirkungszeitpunkt der Wiedererwägung hat sich die Beschwerdegegnerin in der hier zu überprüfenden Verfügung vom 23. April 2021 nicht explizit geäussert. Die Berechnungsblätter zeigen ab, dass sie die Rente von Beginn weg neu berechnet, also ex tunc per 1. Dezember 2014 korrigiert hat (vgl. act. G 18.2.30–4). Das ist richtig gewesen, denn eine Wiedererwägung muss zwingend ex tunc vorgenommen werden, da ihr Sinn und Zweck ja darin besteht, eine Rechtswidrigkeit zu beseitigen, und da es das Legalitätsprinzip, den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG verletzen würde, wenn der entsprechende Fehler nur teilweise, nämlich nur für einen Teil des betroffenen Zeitraums (hier erst ab dem Wirkungszeitpunkt des mit der wiedererwägungsweisen Korrektur in keinem Zusammenhang stehenden Beitragssplittings), korrigiert würde. Da die im Jahr 2014 erzielten Erwerbseinkommen, auf denen Beiträge entrichtet worden sind, nur für die Beitragsdauer, aber nicht für die Berechnung des massgebenden Einkommens berücksichtigt werden dürfen (Art. 52c AHVV), hat das Total der Erwerbseinkommen und Erziehungsgutschriften neu durch 34 Jahre und drei Monate geteilt werden müssen. Die entsprechende Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens durch die Ausgleichskasse erweist sich als korrekt. Bezüglich der übrigen Berechnungselemente hat kein Korrekturbedarf bestanden. Anhand der massgebenden Rentenskala 43 ergibt sich damit ein Rentenbetrag von 2’287 Franken für den Monat Dezember 2014 und von 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. April 2021 mehr als die geschuldeten Rentenleistungen bezogen hat. Bei der Differenz zwischen den tatsächlich bezogenen und den von Gesetzes wegen geschuldeten Rentenleistungen hat es sich um „unrechtmässig bezogene“ Leistungen gehandelt, die nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG haben zurückgefordert werden müssen. Zu prüfen ist in diesem Beschwerdeverfahren allerdings nur die am 23. April 2021 verfügte Teilrückforderung für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 30. April 2021 (vgl. E. 1.4). Nur eine Verwirkung im Sinne des Art. 25 Abs. 2 ATSG hätte der Rückforderung entgegen stehen können. Die Rückforderung hat ausschliesslich Rentenleistungen betroffen, die innerhalb der fünf der Rückforderungsverfügung vorangegangenen Jahre ausgerichtet worden waren, weshalb die absolute Verwirkungsfrist erfüllt gewesen ist. Bezüglich der relativen Verwirkungsfrist ist zu differenzieren, denn die Rückforderung von Rentenleistungen für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 30. April 2021 ist auf zwei verschiedene Korrekturen zurückzuführen, nämlich einerseits auf die wiedererwägungsweise Korrektur der Verfügung vom 23. 2’297 Franken pro Monat für die Zeit ab Januar 2015. Auch diesbezüglich erweist sich die angefochtene Verfügung betreffend den Beschwerdeführer als rechtmässig. Per 1. Mai 2018 hat das für den Rentenbetrag massgebende Einkommen „gesplittet“ werden müssen. Im Zuge der wiedererwägungsweisen Neufestsetzung des Rentenanspruchs ab Dezember 2014 muss auch diese Anpassung auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden. Mit Blick auf die IK-Auszüge betreffend den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin erweist sich die Berechnung des „gesplitteten“ massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens als rechtmässig (zu den Erziehungsgutschriften vgl. E. 2). Gemäss der Skala 43 der Rententabellen für die Jahre 2015–2018 besteht bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 71’910 Franken ein Anspruch auf eine monatliche ganze Rente von 2’131 Franken. Die Rententabellen für die Jahre 2019 und 2020 sehen bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 72’522 Franken und bei Anwendung der Skala 43 einen monatlichen Rentenbetrag von 2’149 Franken vor; für die Jahre 2021 und 2022 resultiert bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 73’134 Franken und bei Anwendung der Skala 43 ein monatlicher Rentenbetrag von 2’168 Franken. Damit erweist sich die Berechnung der Ausgleichskasse als in jedem Punkt rechtmässig. Die sich gegen die wiedererwägungsweise Neufestsetzung des Rentenanspruchs für die Zeit ab dem 1. Dezember 2014 richtende Beschwerde des Beschwerdeführers ist folglich abzuweisen. 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte April 2015 betreffend die Beitragsdauer und andererseits auf die Anpassung der Rente infolge des „Splittings“. Bezüglich der aus dem „Splitting“ resultierenden Rückforderung ist die relative Verwirkungsfrist gewahrt gewesen, da die Beschwerdegegnerin die unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen gleichzeitig mit der Zusprache der Rente an die Ehefrau, die den Grund für die entsprechende Anpassung der Rente des Beschwerdeführers und damit auch für die Rückforderung gebildet hat, zurückgefordert hat. Die aus der wiedererwägungsweisen Korrektur der Verfügung vom 23. April 2015 resultierende Rückforderung ist von der Beschwerdegegnerin umgehend nach dem Entdecken des Fehlers verfügt worden, weshalb auch diesbezüglich die relative Verwirkungsfrist gewahrt gewesen ist. Die Rückforderung für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 30. April 2021 ist also gesamthaft nicht verwirkt gewesen. Damit erweist sich auch der die Rückforderung betreffende Teil der Verfügung vom 23. April 2021 als rechtmässig, weshalb auch die sich gegen diesen Teil der Verfügung vom 23. April 2021 richtende Beschwerde abzuweisen ist. 5. Nach der Praxis des Versicherungsgerichtes gilt ein eine Rückforderung von Renten leistungen der Invalidenversicherung betreffendes Beschwerdeverfahren nicht als eine Streitigkeit um IV-Leistungen im Sinne des Art. 69 Abs. 1 IVG, weshalb für solche Verfahren praxisgemäss keine Gerichtskosten erhoben werden. Betreffend die am 23. April 2021 verfügte „Teilrückforderung“ von Rentenleistungen des Beschwerdeführers sind folglich keine Gerichtskosten zu erheben. Die wiedererwägungsweise Korrektur der Rente des Beschwerdeführers und auch die Zusprache einer Rente an die Beschwerdeführerin sind aber (auch nach der Praxis des Versicherungsgerichtes) als eine Streitigkeit um IV-Leistungen im Sinne des Art. 69 Abs. 1 IVG zu qualifizieren, weshalb dafür Gerichtskosten zu erheben sind. Die Gerichtskosten sind dem jeweiligen Beurteilungsaufwand entsprechend auf je 200 Franken festzusetzen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die rentenzusprechende Verfügung vom 23. April 2021 wird abgewiesen. 2.Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 23. April 2021 wird abgewiesen. bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Rückforderungsverfügung vom 23. April 2021 wird abgewiesen. 4.Die Beschwerdeführerin hat für den sie betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens 200 Franken Gerichtskosten zu bezahlen. 5.Der Beschwerdeführer hat für den seinen Rentenanspruch betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens 200 Franken Gerichtskosten zu bezahlen. 6.Für den die Rückforderung betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben.