Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2021/176
Entscheidungsdatum
17.03.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2021/176 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 21.07.2022 Entscheiddatum: 17.03.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 17.03.2022 Art. 18 IVG. Arbeitsvermittlung. Voraussetzungen für die Gewährung einer Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. März 2022, IV 2021/176). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2022. Entscheid vom 17. März 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2021/176 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand berufliche Massnahmen Sachverhalt A. A.___ bezog ab dem 1. Oktober 2001 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent (IV-act. 19 f.). Im Oktober 2010 eröffnete die IV-Stelle ein Verwaltungsverfahren zur Überprüfung des Rentenanspruchs des Versicherten. Im Auftrag der IV-Stelle erstattete das medizinische Zentrum B.___ am 19. Juli 2012 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 113). Die Sachverständigen hielten fest, der Versicherte leide anamnestisch an chronifizierten Missempfindungen im Bereich der thorakalen Wirbelsäule sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einem mässiggradig ausgeprägten Hallux valgus beidseits und an einem Status nach einer im November 2001 diagnostizierten schweren depressiven Episode. Körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten seien ihm uneingeschränkt zumutbar. Der Hausarzt habe jeweils in seinen Berichten in den Jahren 2003, 2006 und 2009 darauf hingewiesen, dass sich die depressive Symptomatik stark gebessert habe, weshalb retrospektiv davon auszugehen sei, dass die schwere depressive Episode im Verlauf des Jahres 2002 abgeklungen sei. Überwiegend wahrscheinlich sei der Versicherte seit Januar 2003 uneingeschränkt arbeitsfähig. Mit einer Verfügung vom 12. Februar 2013 hob die IV-Stelle die laufende Rente per 31. März 2013 auf (IV-act. 122). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit einem Entscheid vom 5. Mai 2015 ab (IV 2013/128; vgl. IV-act. 144). Mit einem Urteil vom 22. September 2015 (9C_423/2015; vgl. IV-act. 147) wies das Bundesgericht eine Beschwerde gegen den Entscheid des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 5. Mai 2015 ab. Die zuständige Ausgleichskasse erhielt erst im Juni 2017 Kenntnis von der Rentenaufhebung, weshalb sie die Rentenzahlungen erst im Juni 2017 einstellte und die in der Zeit vom 1. April 2013 bis zum 30. Juni 2017 bezogenen Rentenleistungen zurückforderte (vgl. dazu den A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid IV 2018/137 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 27. August 2019 und das Urteil des Bundesgerichtes 9C_625/2019 vom 18. Mai 2020; IV-act. 307 und 340). Im August 2017 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 163). Die IV-Stelle forderte ihn im September 2017 auf, eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 12. Februar 2013 glaubhaft zu machen (IV-act. 165). Der Hausarzt Dr. med. C.___ berichtete am 13. September 2017 (IV-act. 174), die psychische Symptomatik habe sich in den letzten fünf Jahren deutlich verschlechtert; der Versicherte leide an nächtlichen Anfällen mit einer Atemnot, einem Erstickungsgefühl und einer Tachykardie sowie an vermehrten Ängsten und an einer verstärkten depressiven Symptomatik. Die Psychiaterin Dr. med. D.___ hatte im Mai 2015 berichtet (IV-act. 176), der Versicherte leide an einer chronifizierten Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, an Problemen bei psychosozialen Umständen sowie an einer Benzodiazepin- Abhängigkeit. Am 28. September 2017 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ fest (IV-act. 188), die eingereichten Berichte enthielten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes nach dem 12. Februar 2013. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt. Mit einem Vorbescheid vom 3. Oktober 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie vorsehe, nicht auf sein neues Leistungsbegehren einzutreten (IV-act. 190). Dagegen liess der Versicherte am 17. November 2017 einwenden (IV-act. 207), sein Gesundheitszustand habe sich wesentlich verschlechtert. Er liess einen Bericht des behandelnden Psychologen vom 31. Oktober 2017 einreichen (IV-act. 206–6), in dem eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode, eine chronifizierte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine Störung durch Sedativa diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden waren. Der Rheumatologe Dr. med. F.___ hatte am 4. Oktober 2017 über ein chronisches Panvertebralsyndrom mit einer lumbo-spondylogenen Komponente, rezidivierende depressive Episoden mit somatischen Symptomen, eine Thalassaemia minor, eine chronische Refluxkrankheit, ein Asthma bronchiale und chronische frontale Kopfschmerzen berichtet (IV-act. 206–1 ff.). Die RAD-Ärztin Dr. E.___ notierte am 23. November 2017, die neu eingereichten Berichte machten keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft (IV-act. 208). Mit einer Verfügung A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 24. November 2017 trat die IV-Stelle nicht auf das neue Leistungsbegehren ein (IV-act. 209). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Im April 2019 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 276). Der Anmeldung lag ein Bericht der Kriseninterventionsstation St. Gallen vom 12. März 2018 betreffend eine psychiatrische Behandlung vom 30. Januar 2018 bis zum 3. März 2018 bei (IV-act. 281). Die behandelnden Ärzte hatten eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode und einem somatischen Syndrom diagnostiziert. Sie hatten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Am 1. Mai 2019 berichtete die Tagesklinik G.___ über eine tagesklinische Behandlung im Zeitraum vom 21. Januar 2019 bis zum 5. April 2019 (IV-act. 293). Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Sie empfahlen eine von der IV-Stelle begleitete berufliche Integrationsmassnahme, beginnend mit einem Pensum von 20 Prozent. Die RAD-Ärztin Dr. E.___ notierte am 26. Juli 2019 (IV-act. 301), die aktuellen medizinischen Berichte wiesen keine anhaltende relevante Veränderung des Gesundheitszustandes aus. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig. Mit einem Vorbescheid vom 13. August 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie vorsehe, nicht auf sein neues Leistungsbegehren einzutreten (IV-act. 304). Am 11. September 2019 liess der Versicherte einwenden (IV-act. 311), dass er gemäss der Auffassung des Bundesgerichtes einen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe, selbst wenn sich der Sachverhalt nicht wesentlich verändert habe. Er sei bereit, an beruflichen Massnahmen mitzuwirken. Die behandelnde Psychiaterin der Tagesklinik habe eine schrittweise Reintegration empfohlen. Als „nicht gerade hilfreich“ erweise sich der Umstand, dass das Strassenverkehrsamt dem Versicherten auf eine Meldung der IV-Stelle hin den Führerausweis entzogen habe und dass der Versicherte nicht in der Lage sei, die Kosten für eine verkehrsmedizinische Untersuchung zu bezahlen, durch die er wieder in den Besitz des Führerausweises gelangen könnte. Mit einer Verfügung vom 21. Oktober 2019 trat die IV-Stelle nicht auf das neue Leistungsbegehren ein (IV-act. 315). Mit einem Entscheid vom 17. März 2020 hob das Versicherungsgericht die Verfügung vom 21. Oktober 2019 auf (IV 2019/284; vgl. IV- act. 328). Es hielt fest, bezüglich des Nichteintretens auf sein Rentenbegehren habe A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Versicherte die Verfügung akzeptiert, weshalb sie diesbezüglich in formelle Rechtskraft erwachsen sei. Bezüglich des Nichteintretens auf sein Begehren um berufliche Massnahmen erweise sich die Verfügung als rechtswidrig, da der Art. 87 Abs. 3 IVV keine „Eintretenshürde“ für eine Neuanmeldung betreffend berufliche Massnahmen vorsehe, weshalb eine entsprechende Neuanmeldung materiell zu prüfen sei, auch wenn keine relevante Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht worden sei. Das Bundesgericht trat nicht auf eine von der IV-Stelle gegen den Entscheid IV 2019/284 vom 21. Oktober 2019 erhobene Beschwerde ein (Urteil 9C_287/2020 vom 22. September 2020; vgl. IV-act. 351). Am 6. November 2020 beantragte der Versicherte eine Vergütung der Kosten für die Fahreignungsuntersuchung als ersten Schritt zur beruflichen Wiedereingliederung (IV-act. 356). Die IV-Stelle antwortete am 5. Januar 2021, diese Kosten seien „IV- fremd“ und könnten deshalb nicht übernommen werden (IV-act. 357). Am 19. Januar 2021 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf anzugeben (IV-act. 359), bei welchen Ärzten er sich in Behandlung befinde, ob er mehrheitlich in der Schweiz oder in H.___ lebe, in welchem Pensum er sich aktuell arbeitsfähig sehe, auf welches Pensum er seine Arbeitsfähigkeit in den nächsten Monaten werde steigern können, ob er sich aktuell auf Stellensuche befinde und welche Erwartungen er an die Invalidenversicherung habe. Am 18. Februar 2021 antwortete der Versicherte (IV-act. 366 f.), er könne sich eine Beschäftigung in einem Pensum von 50 Prozent vorstellen. Aufgrund der langen Absenz vom Arbeitsmarkt sei es wohl notwendig, die Integration schrittweise vorzunehmen respektive ein Arbeitstraining durchzuführen. Er lebe mehrheitlich in der Schweiz. Er befinde sich nicht auf Stellensuche, weil seine Situation schwierig sei; er sei krank. Er erhoffe sich ein besseres Leben. Die IV-Stelle forderte die vom Versicherten genannten Ärzte am 23. Februar 2021 auf, aktuelle Berichte einzureichen (IV-act. 369 ff.). Die Psychiaterin Dr. med. I.___ berichtete am 2. März 2021 (IV-act. 381), eine Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit erscheine als kaum wahrscheinlich. Die Prognose sei trotz einer aktuell intensiven Therapie sehr unsicher. Der Neurochirurg Dr. med. J.___ hatte am 6. November 2020 berichtet (IV-act. 395), die bildgebenden Befunde könnten natürlich formell die geklagten Beschwerden verursachen. Angesichts der langen Anamnese und der Begleitumstände seien die Chancen für Behandlungen aber ehrlicherweise schlecht. Um eine möglicherweise A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. noch vorhandene somatische Ursache abzuklären, habe er, Dr. J., dem Versicherten eine Facettengelenksinfiltration L4/5 vorgeschlagen. Der Versicherte habe sich aber noch nicht entscheiden können. Am 9. März 2021 teilte Dr. med. K. mit, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der letzten Berichterstattung nicht verändert habe (IV-act. 404). Die RAD-Ärztin Dr. E.___ notierte am 30. Mai 2021 (IV-act. 436), die neu eingeholten medizinischen Berichte zeigten, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem Jahr 2013 nicht wesentlich verändert habe. Aufgrund der bekannten Rückenproblematik seien wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und Heben und Tragen von Lasten als adaptiert einzustufen. Mit einem Vorbescheid vom 8. Juni 2021 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung seines Begehrens um berufliche Massnahmen vorsehe, da ihm leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten im Vollpensum zumutbar sei (IV-act. 440). Dagegen liess der Versicherte am 12. Juli 2021 einwenden (IV-act. 446), er sei nur zu 50 Prozent arbeitsfähig und nach der langen Absenz vom Arbeitsmarkt zwingend auf eine Unterstützung bei einer schrittweisen Reintegration angewiesen. Mit einer Verfügung vom 6. August 2021 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen ab (IV-act. 449). A.e. Am 14. September 2021 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. August 2021 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von beruflichen Massnahmen. Zur Begründung führte er aus, nach der bundesgerichtlichen Auffassung bestehe nach einer Rentenrevision ein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Der Beschwerdeführer habe während mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen. Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe einen Entzug des Führerausweises in die Wege geleitet und es dem Beschwerdeführer dadurch zusätzlich erschwert, wieder Anschluss auf dem Arbeitsmarkt zu finden. Da der Beschwerdeführer erneut unter psychischen Problemen leide, verfüge er nicht über ausreichend Ressourcen, um selbständig wieder in den Arbeitsmarkt zurückzukehren. B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2021 auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss, das der Beschwerdeführer mit seiner Anmeldung zum Leistungsbezug im April 2019 angestossen hatte. Der Beschwerdeführer hat sich zwar – infolge des gesetzlichen Zwangs zur Verwendung des entsprechenden Anmeldeformulars – unspezifisch für alle in Frage kommenden Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet, aber er hat dem Anmeldeformular einen Bericht der Kriseninterventionsstation St. Gallen vom 12. März 2018 beigelegt, in dem eine von der Beschwerdegegnerin begleitete berufliche Integrationsmassnahme empfohlen worden war. Im September 2019 hat der Versicherte bekräftigt, dass er an beruflichen Massnahmen zur Reintegration in den Arbeitsmarkt interessiert sei. Im November 2020 hat er erneut erklärt, dass er um eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess ersuche. Im Februar 2021 hat er ausdrücklich ein Arbeitstraining beantragt. Ihm ist angesichts der „Vorgeschichte“ bewusst gewesen, dass er keinen Anspruch auf eine Umschulung, auf eine Kapitalhilfe oder dergleichen, sondern nur einen Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung und ein Arbeitstraining mit einem allfälligen Einarbeitungszuschuss haben konnte. Zusammenfassend ist sein im April 2019 gestelltes (unspezifisches) Begehren um Leistungen der Invalidenversicherung folglich als ein Begehren um eine Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) und um einen Arbeitsversuch (Art. 18a IVG) mit einem allfälligen Einarbeitungszuschuss (Art. 18b IVG) zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2021 zwar ganz unspezifisch einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint. Die Akten belegen aber mit dem erforderlichen Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. November 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). Zur Begründung führte sie an, die vom Beschwerdeführer angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung sei hier nicht massgebend, da er schon längst keinen Rentenanspruch mehr habe. Der Beschwerdeführer sei seit Jahren voll arbeitsfähig für leidensadaptierte Tätigkeiten. Er benötige keine Unterstützung bei der Stellensuche. B.b. Am 23. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 8). B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass sie den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens nicht über den eigentlichen Gegenstand des Leistungsbegehrens hinaus ausgedehnt hat. Da eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit einem Arbeitsversuch (mit oder ohne Einarbeitungszuschuss) noch gar nicht in Frage gekommen ist, bevor überhaupt mit der Arbeitsvermittlung begonnen worden wäre, hat diese nicht zum Gegenstand der angefochtenen Verfügung gehören können. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin also nur einen Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung verneint. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift ebenso unspezifisch die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen beantragt, was nur so interpretiert werden kann, dass er die Verfügung vom 6. August 2021 in toto angefochten hat. Den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet also die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung gehabt hat. 2. Dem Wortlaut des Art. 18 IVG nach sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Arbeitsvermittlung vorliegend erfüllt. Das Bundesgericht vertritt seit Jahren die Auffassung, ein Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung bestehe nur, wenn die versicherte Person krankheitsbedingte besondere Schwierigkeiten bei der Stellensuche habe. Der Gesetzgeber hat diese Auffassung verworfen und den Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung im Zuge der fünften IVG-Revision deutlich ausweiten wollen (vgl. BBl 2005 4522), wobei er ausdrücklich festgehalten hat, dass auch „Hilfsarbeiter, die in einer angepassten Hilfstätigkeit noch voll arbeitsfähig sind“, einen Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung hätten, sofern sie die letzte Arbeitsstelle krankheitsbedingt verloren hätten (BBl 2005 4524). Das Bundesgericht hat in der Folge allerdings behauptet, die fünfte IVG-Revision habe an den von seiner Rechtsprechung vorgegebenen Anspruchsvoraussetzungen für eine Arbeitsvermittlung nichts geändert (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015, E. 4.3, mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Auffassung setzt der Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung also nach wie vor voraus, dass sich die versicherte Person mit krankheitsbedingten Erschwernissen bei der Stellensuche konfrontiert sieht. Da dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist, müsste sein Begehren um eine Arbeitsvermittlung abgewiesen werden, wenn der bundesgerichtlichen Auffassung gefolgt würde. Nachdem der Gesetzgeber aber im Rahmen der fünften IVG-Revision ausdrücklich erklärt hat, dass diese Auffassung des Bundesgerichtes gesetzwidrig sei, sieht sich das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ausserstande, der bundesgerichtlichen Auffassung zu folgen. Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf einen Arbeitsversuch und allenfalls auch auf Einarbeitungszuschüsse habe, ist nicht einzugehen, denn eine entsprechende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wäre erst zu prüfen, wenn sich im Rahmen der Arbeitsvermittlung die Gelegenheit für einen solchen Arbeitsversuch (mit oder ohne Einarbeitungszuschüsse) ergäbe. Auch auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für eine verkehrsmedizinische Untersuchung zu vergüten habe, ist nicht einzugehen, denn die Beschwerdegegnerin hat den entsprechenden Antrag vom 6. November 2020 am 5. Januar 2021 formlos abgewiesen. Diesbezüglich hätte der Beschwerdeführer die Eröffnung einer anfechtbaren Verfügung verlangen oder aber eine Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 56 Abs. 2 ATSG) erheben müssen, was er jedoch nicht gemacht hat, weshalb es an einem für dieses Beschwerdeverfahren relevanten Streitgegenstand fehlt. 4. Die Gerichtskosten, die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf 600 Franken festzusetzen sind, sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Der erforderliche Vertretungsaufwand ist – im Vergleich zu einem durchschnittlich aufwendigen IV-Rentenfall – als weit unterdurchschnittlich zu qualifizieren, da nur ein kleiner Teil der Akten für die hier zur Diskussion stehende Rechtsfrage relevant gewesen ist und da die Sache dem Rechtsvertreter aus früheren Beschwerdeverfahren bestens bekannt gewesen ist. Die Parteientschädigung ist deshalb auf 1’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die angefochtene Verfügung vom 6. August 2021 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird eine Arbeitsvermittlung zugesprochen. 2.Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen. 3.Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 1’500 Franken zu entschädigen.

Zitate

Gesetze

6

ATSG

  • Art. 56 ATSG

IVG

  • Art. 18 IVG
  • Art. 18a IVG
  • Art. 18b IVG

IVV

  • Art. 87 IVV

VRP

  • Art. 39 VRP

Gerichtsentscheide

5