© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2017/312 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 04.08.2020 Entscheiddatum: 17.02.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 17.02.2020 Art. 17 ATSG; Art. 28 IVG Revisionsweise Aufhebung einer ganzen Rente gestützt auf eine Observation und ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten, die als verwertbar bzw. beweistauglich beurteilt werden. Der Beschwerdeführer ist gemäss Gutachten in qualitativer und quantitativer Hinsicht seit 2008 voll arbeitsfähig. Subjektiv fühlt er sich nicht arbeitsfähig und hat keine beruflichen Massnahmen beantragt. Er hat daher mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und Eingliederungswillens keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen, obwohl er im Zeitpunkt der Aufhebungsverfügung bereits 59 jährig war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2020, IV 2017/312). Entscheid vom 17. Februar 2020 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Christiane Gallati Schneider und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahne Geschäftsnr. IV 2017/312 Parteien A.___, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Surber, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rentenrevision (Einstellung) Sachverhalt A. A.___ meldete sich am 4. Februar 2004 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-act. 3). Dr. med. B., Allgemeine Medizin FMH, hielt im Arztbericht vom 16. Februar 2004 fest, der Versicherte leide unter Panikattacken und unter phobischem Angstschwindel und sei seit 6. Februar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. Er sei in psychiatrischer Behandlung in der sozialpsychiatrischen Beratungsstelle C. (IV-act. 13-1 ff.). A.a. Das Ambulatorium für Sozialpsychiatrie des Psychiatrischen Zentrums C.___ berichtete am 22. Februar 2005, der Versicherte leide unter einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) bei konfliktvermeidender, zwanghafter Persönlichkeit. Eine frühere ambulante Behandlung habe vom 5. April bis 28. August 2001 stattgefunden. Ein neurologischer Befund vom 11. April 2003 (vgl. Bericht der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen [KSSG], IV-act. 13-5 f.) sei unauffällig. Da sich im Mai 2003 die Angststörung sehr ausgeprägt gezeigt habe, sei eine tagesklinische Behandlung vorgesehen worden, zu welcher der Versicherte am 6. Mai 2003 erschienen sei, die aber abgebrochen worden sei, da sich der Versicherte nicht in der Lage gefühlt habe, diese weiterhin wahrzunehmen. Die ambulante Behandlung sei am 15. Juli 2003 wieder aufgenommen worden. Mittlerweilen habe sich die A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angstsymptomatik mit ausgeprägter Agoraphobie und Panikattacken deutlich verstärkt. Mehrere Behandlungsversuche mit Antidepressiva seien wegen Unverträglichkeit (gastrointestinale Beschwerden) abgebrochen worden. Des weiteren erfolgten stützende psychotherapeutische Gespräche in ca. 14-tägigem Intervall. Eine stationäre oder teilstationäre Psychotherapie sei nach wie vor indiziert, werde aber abgelehnt, da sich der Versicherte nicht vorstellen könne, sich unter fremden Menschen aufzuhalten. Nach einer möglichen teilstationären oder stationären Behandlung sei mit einer Verbesserung der Grundstörung zu rechnen. Danach könnte versucht werden, den Versicherten in einer reizarmen Umgebung mit möglichst wenig Mitarbeitenden zu reintegrieren (IV-act. 20). Aufgrund einer Stellungnahme des RAD vom 7. April 2005 (IV-act. 24) setzte die IV-Stelle dem Versicherten am gleichen Tag Mahn- und Bedenkzeit an, eine teil- oder vollstationäre Behandlung aufzunehmen (IV-act. 25). Der Versicherte nahm am 5. September 2005 eine tagesklinische Behandlung an 5 Tagen pro Woche auf (Verlaufsbericht Psychiatrisches Zentrum C.___, Tagesklinik, vom 13. Oktober 2005, IV- act. 28). Am 21. April 2006 wurde berichtet, es sei zusätzlich die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei psychischer Erkrankung (ICD-10: F62) zu stellen. Die Behandlung erfolge an drei Tagen wöchentlich. Wegen ausgeprägter Konzentrations-, Gedächtnis-, Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen sowie starker psychomotorischer Verlangsamung sei die Teilnahme an den Therapien sehr eingeschränkt. Der Versicherte benötige für handwerkliche Tätigkeiten eine 1:1- Betreuung. Sich selbst überlassen seien über Stunden generalisierte dissoziative Zustände mit Abwesenheit, Anspannung, Nervosität und Angst aufgetreten. Er sei voll arbeitsunfähig, mittelfristig sei keine Veränderung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten (IV- act. 31). A.c. Mit Mitteilung vom 17. Mai 2006 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer Verbesserung der Symptomatik zu rechnen, der Zeitpunkt sei jedoch sehr schwer einschätzbar (IV-act. 45). Der RAD nahm am 13. Juni 2008 Stellung, die beschriebene Verbesserung sei nicht arbeitsfähigkeitsrelevant (IV-act. 46). Die IV-Stelle schloss das Revisionsverfahren am 16. Juni 2008 mit der Mitteilung ab, es bestehe ein unveränderter Rentenanspruch (IV-act. 48). Ein weiteres amtliches Revisionsverfahren wurde nach Einholung eines Verlaufsberichts von Dr. B.___ vom 4. Oktober 2010 (IV-act. 51) am 10. November 2010 mit der Mitteilung abgeschlossen, es bestehe ein unveränderter Rentenanspruch (IV- act. 55). A.f. Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Leistungsanspruchs der Ehefrau des Versicherten stellte die IV-Stelle Ungereimtheiten fest und unterzog das Dossier des Versicherten einer vertieften Überprüfung. Sie hielt fest, es stelle sich die Frage, wer die Hausarbeiten und Einkäufe übernehme und wie dieser Haushalt funktionieren könne. Im Rahmen einer Observation der Ehefrau wurde der Versicherte am 9. Juli 2014 beobachtet, wie er zusammen mit ihr das Haus verliess und sich dabei völlig unauffällig bewegte, den Personenwagen lenkte, seine Ehefrau absetzte und die Fahrt alleine fortsetzte, ohne dass Einschränkungen beobachtbar waren. Daraufhin weitete die IV- Stelle den Überwachungsauftrag mündlich auf den Versicherten aus (Aktennotiz vom 14. Mai 2014, IV-act. 56; Stellungnahme mit Leistungsprofil vom 26. Juni 2016; Überwachungsauftrag vom 8. August 2014, IV-act. 60). Der Versicherte wurde am 9. Juli 2014, nachmittags, beobachtet, wie er unter anderem in einem Einkaufszentrum Einkäufe tätigte. Am 20., 21., 22., 28. und 29. Juli 2014 konnten keine Feststellungen des Versicherte gemacht werden, ausser dass sein Auto zeitweise nicht auf seinem Parkplatz stand. Am 31. Juli 2014 tätigte er wiederum Einkäufe im selben Einkaufszentrum. Am 5. und 11. August 2014 waren erneut keine Aktivitäten beobachtbar. Am 20. August 2014 besichtigte der Versicherte Fahrzeuge und machte wiederum Einkäufe im nämlichen Einkaufszentrum (Observationsbericht vom 25. August 2014, IV-act. 63). A.g. Nachdem der Versicherte am 18. September 2014 (IV-act. 67) und Dr. B.___ am 29. September 2014 (IV-act. 71) angaben, der Gesundheitszustand sei stationär, fand am 16. Dezember 2014 ein Standortgespräch mit der Ehefrau des Versicherten statt. A.h.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sie erklärte dabei, nicht genau zu wissen, weshalb ihr Ehemann eine IV-Rente beziehe (Aktennotiz vom 16. Dezember 2014, IV-act. 75). Daraufhin eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten die stattgefundene Observation und die Durchführung einer rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung (Mitteilungen vom 17. Dezember 2014, IV-act. 77 f.). Im Gutachten vom 1. Juli 2015 (richtig: 11. Juli 2016, vgl. IV-act. 103) gelangten die Gutachter (PD Dr. med. D., Rheumatologie, und Dr. med. E., Psychiatrie, Inselspital Bern; Untersuchungen 23. Juni 2015, IV-act. 95) zum Schluss, es bestünden weder aus rheumatologischem noch aus psychiatrischem Blickwinkel Einschränkungen (IV-act. 95-16). Spätestens seit 2008, seit der Rückmeldung eines verbesserten Gesundheitszustandes durch das Psychiatrische Zentrum C.___, bestehe in adaptierter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. anderem geltend machen, die Observation sei unrechtmässig erfolgt und auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden. Gemäss Dr. B.___ würden die Panikattacken ganz plötzlich in bestimmten Situationen auftreten. Es sei deshalb möglich, dass (von Drittpersonen) keine Einschränkungen bemerkt würden. Es würden noch gewisse ärztliche Abklärungen getroffen (IV-act. 102). Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Da eine Anpassung der Rente bloss für die Zukunft vorgenommen werde, sei nicht relevant, ob der Versicherte bereits 2008 oder erst später eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht habe. Wesentlich sei, dass aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr nachweisbar sei, und dass der Versicherte eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit verwerten könne (IV-act. 104). A.k. Gegen die Verfügung vom 30. Juni 2017 lässt A., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. B. Surber am 4. September 2017 Beschwerde erheben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache für eine umfassende Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hinsichtlich des Observationsmaterials sei von einem absoluten Verwertungsverbot auszugehen. Die Videoaufzeichnungen und das Gutachten des Inselspitals seien aus dem Recht zu weisen. Sein Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache tatsächlich nicht verbessert. Aus der im Arztbericht vom 8. Mai 2008 beschriebenen leichten Verbesserung des Gesundheitszustands könne nicht geschlossen werden, dass sich die Arbeitsfähigkeit von 0 % auf 100 % gesteigert habe. Die am Psychiatriezentrum C. gestellte Diagnose sei aufgrund der monate- und schliesslich jahrelangen und intensiven Therapie gestellt und überzeugend begründet worden. Er habe die Therapie am Psychiatriezentrum nicht aufgegeben, weil sich sein Gesundheitszustand verbessert habe, sondern weil er sich trotz sehr intensiver Therapie nicht verbessert habe. Damit seien weder Revisions- noch Wiedererwägungsgründe gegeben. Die Gutachter hätten eine weitere Abklärung mittels MRI der LWS und ENMG empfohlen, um eine aktuelle B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Neurokompression auszuschliessen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie diese Untersuchungen nicht selbst durchgeführt hätten und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass noch weitere Beeinträchtigungen bestünden. Das Gutachten sei auch aus diesem Grund mangelhaft. Aus dem Observationsmaterial könne im Übrigen nicht geschlossen werden, dass er nicht unter einer erheblichen Beeinträchtigung leide bzw. seine Angaben nicht korrekt seien. Während der Observationsdauer vom 9. Juli bis 20. August 2014 habe er lediglich dreimal gesehen werden können. Es sei damit davon auszugehen, dass er an verschiedenen Tagen die Wohnung nicht verlassen habe, wenn er sich gesundheitlich dazu nicht im Stande gesehen habe (act. G 1). Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde. Gemäss der einschlägigen Rechtsprechung sei das Observationsmaterial verwertbar. Die Verdachtsmomente seien im Antrag ausführlich beschrieben worden. Die eigentliche Observation sei nur an wenigen Tagen durchgeführt worden. Damit habe der Beschwerdeführer eine geringe Verletzung seiner privaten Verhältnisse erlitten. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer an den übrigen Tagen nicht gesehen worden sei, könne nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden (act. G 8). B.b. Der Beschwerdeführer reicht keine Replik ein (act. G 10). B.c. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads ist bei der Prüfung eines Gesuchs um Erhöhung der Rente wie auch bei der Prüfung einer Rentenanpassung von Amtes wegen die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108; BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 1). 1.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Dagegen stellt die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit allein keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2008, 9C_552/2007, E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen). Weder eine hinzugetretene Diagnose noch eine höhere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bilden per se einen Revisionsgrund (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2016, 9C_894/2015, E. 5.1). Bei gegebenem Revisionsgrund ist der Rentenanspruch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfassend neu zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; Urteil vom 5. Dezember 2012, 9C_427/2012, E. 3.4). 1.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; BGE 141 V 14 E. 6.3.1). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; BGE 125 V 353 E. 3b/bb). 1.3. Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden setzt eine auf objektivierten Beschwerden beruhende fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6, BGE 141 V 289 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2016, 1.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8C_1/2016, E. 4.3). Erforderlich ist zudem, dass die geltend gemachten Beschwerden objektiviert werden können und sich auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 30. November 2017, 8C_350/2017, E. 5.4, und vom 27. März 2015, 8C_673/2014, E. 5.1.1; BGE 143 V 427 E. 6). Soweit die Beschwerden nicht empirisch-klinisch, anamnestisch oder bildgebend und/oder apparativ nachgewiesen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2017, 8C_350/2017, E. 5.4), ist der Beweis nach dem strukturierten Verfahren mittels Indikatoren zu führen (BGE 143 V 428, E. 7.1). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 427, E. 6 a. E.). Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 1.5. Zur Verwertbarkeit von ohne genügend bestimmte gesetzliche Grundlage erhobenem Observationsmaterial hielt das Bundesgericht in einem Leitentscheid vom 14. Juli 2017 mit Blick auf das Urteil 61838/10 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 18. Oktober 2016 (endgültig am 18. Januar 2017) fest, diese sei in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren grundsätzlich zulässig, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen überwögen letztere. Videoaufnahmen, die im Rahmen einer unrechtmässigen Observation erhoben worden seien, seien verwertbar, solange Handlungen der versicherten Person aufgezeichnet würden, die sie aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung gemacht habe, und ihr keine Falle gestellt worden sei. Ein Verwertungsverbot gelte betreffend Handlungen im nicht öffentlich frei einsehbaren 1.6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Raum (BGE 143 I 385 ff. E. 5; Urteile des Bundesgerichts vom 15. Mai 2019, 8C_837/2018, E. 5.1, vom 22. Oktober 2018, 9C_908/2017/ 9C_3/2018, E. 5.2, und vom 20. Oktober 2017, 8C_305/2017, E. 4.2). Der rheumatologische Gutachter fand im Observationsmaterial für sein Fachgebiet keine wesentlichen Diskrepanzen (IV-act. 95-13). Der psychiatrische Gutachter mass den Observationsakten Gewicht bei, indem er ausführte, nach Durchsicht des Observationsmaterials könne die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikattacken ausgeschlossen werden (IV-act. 96-26). Die Beweiskraft des Gutachtens hängt somit auch von der Verwertbarkeit des Observationsmaterials ab; diese ist daher vorab zu prüfen. 2.1. Im die Ehefrau des Beschwerdeführers und somit ebenfalls die fragliche Observation betreffenden IV-Verfahren befand das hiesige Gericht die Verwertbarkeit des Observationsmaterials und der unter Kenntnis dessen erfolgten medizinischen Beurteilung trotz Unzulässigkeit der Observation als gegeben (vgl. Urteil vom 15. März 2019, IV 2016/285, E. 4). Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht am 16. Dezember 2019 bestätigt (9C_308/2019). Es erkannte in der Bestätigung der Verwertbarkeit des Ermittlungs- und Observationsberichts vom 25. August 2014 wie auch der (teilweise) darauf abstellenden psychiatrischen Expertise keine Verletzung von Bundesrecht. Mit Blick auf BGE 143 I 384 E. 4 stehe fest, dass die zwischen dem 8. Juli und 20. August 2014 durchgeführte Observation rechtswidrig gewesen sei. Nach demselben Urteil sei Beweismaterial, das im Rahmen einer rechtswidrig angeordneten Überwachung im öffentlich frei einsehbaren Raum gewonnen wurde, im Invalidenversicherungsverfahren gestützt auf eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen verwertbar (BGE 143 I 385 f. E. 5.1.1). Dies gelte unabhängig von der Frage, ob die Observation objektiv geboten gewesen sei oder nicht (Urteil vom 16. Dezember 2019, 9C_308/2019, E. 2.1). Zu den rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für eine Verwertbarkeit habe die Vorinstanz erwogen, die Observationsdokumentation zeige im öffentlichen Raum aufgenommene (unbeeinflusste) Handlungen der Versicherten. Die tatsächlichen Observationen hätten an elf Tagen innerhalb von eineinhalb Monaten stattgefunden. Die Versicherte habe dabei lediglich an zwei Tagen, am 9. Juli und 20. August 2014, auch beobachtet werden können. Sie sei nur über einen kurzen Zeitraum beobachtet worden und weder einer systematischen noch ständigen Überwachung ausgesetzt gewesen. In dieser Hinsicht habe sie einen relativ geringen Eingriff in ihre grundrechtliche Position erlitten. Stelle man diesen Aspekten das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entgegen, so ergebe sich, dass die Observationsergebnisse verwertbar seien (vgl. E. 2.2). Die Vorbringen der Versicherten hätten sich einzig gegen den von der Vorinstanz bejahten "Anfangsverdacht" gerichtet, mithin die Frage betroffen, ob die Observation objektiv geboten gewesen sei (vgl. BGE 137 I 327 E. 5.4.2 S. 332 ff.), was mit Blick auf das soeben Dargelegte (vgl. E. 2.1 in fine) indes nicht von entscheidender Bedeutung sei (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2019, 9C_308/2019, E. 2.2). Das Bundesgericht verweist betreffend Anfangsverdacht darauf, dass ein solcher nicht gegeben sein müsse und zitiert dafür das Urteil 8C_244/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4, welches wiederum auf das Urteil vom 8. Februar 2019, vereinigte Verfahren 9C_561/2018 und 9C_631/2018, verweist. In letzterem war jedoch die Frage des Anfangsverdachts nicht entscheidend, da die IV-Stelle dort Unterlagen der Vorsorgeeinrichtung beigezogen hatte, welche die Überwachung ihrerseits mit der "unklaren medizinischen und sozialen Situation" begründet hatte. Dementsprechend prüfte das Bundesgericht die objektive Gebotenheit der Observation nicht weiter und schloss, dass die im öffentlich frei einsehbaren Raum entstandenen durch die Vorsorgeversicherung erlangten Observationsergebnisse somit im IV-Verfahren gestützt auf eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen verwertbar seien, unabhängig davon, ob diese (möglicherweise) mangels Gebotenheit rechtswidrig gewesen sei. Das Bundesgericht hielt demnach die Prüfung eines Anfangsverdachts im IV-Verfahren für verzichtbar, weil ein solcher im Verfahren betreffend beruflicher Vorsorge ausgewiesen war. Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat jedoch die beschwerdebeklagte IV-Stelle die Observation selbst angeordnet und nicht lediglich die Unterlagen einer anderen Versicherung beigezogen, weswegen auch das Vorliegen eines Anfangsverdachts betreffend die Frage der Verwertbarkeit der unbestritten rechtswidrig erlangten Observationsergebnisse zu prüfen ist. 2.3. Am 1. Oktober 2019 sind die neuen gesetzlichen Regelungen zur Observation (Art. 43a ATSG; Art. 7a ff. und 8a ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]) in Kraft getreten. Diese enthalten keine Übergangsregelung, weshalb der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz zur Anwendung gelangt, wonach der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheides beziehungsweise im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die vorliegend zu diskutierende Observation fand im Juli und August 2014 statt (IV-act. 62), und die angefochtene Verfügung erging am 30. Juni 2017. Somit sind die neuen 2.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Normen nicht anwendbar und die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse nach der eingangs zitierten Rechtsprechung zu beurteilen. Ausgangspunkt der Überwachung war die in Anbetracht des Rentenbezugs beider Ehepartner aufgekommene Frage, wer den Haushalt und die Einkäufe besorge bzw. wie der Haushalt funktionieren könne (Überwachungsauftrag vom 8. August 2014, IV- act. 60). Aufgrund dessen liess die IV-Stelle durch Dr. F.___ am 14. Mai 2014 ein Leistungsprofil erstellen (IV-act. 57). Die Ärztin der IV-Stelle führte am 26. Juni 2014 im Wesentlichen aus, die Rentenzusprache an den Beschwerdeführer sei ohne vertiefte fachpsychologische Begutachtung erfolgt. Die in Anspruch genommene Therapie korreliere nicht mit den geltend gemachten Beschwerden. Der Beschwerdeführer gebe an, bei ausserhäuslichen Aktivitäten auf die Begleitung Dritter angewiesen zu sein, während seine Ehefrau immer wieder in der psychiatrischen Klinik hospitalisiert sei (IV- act. 58-2). Im Rahmen einer Observation der Ehefrau, deren Verwertbarkeit inzwischen vom Bundesgericht bestätigt wurde (Urteil vom 16. Dezember 2019, IV- act. 9C_308/2019, E. 2.3), konnte am 9. Juli 2014 festgestellt werden, wie der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau das Haus verlassen, sie nach Arbon gefahren habe und von dort alleine weitergefahren sei. Er habe sich dabei ohne sichtbare Einschränkungen wie Antriebsarmut, Verlangsamung und völlig unauffällig bewegt (Überwachungsauftrag vom 8. August 2014, IV-act. 60-3 f.). Daraufhin liess die IV-Stelle die Observation auf den Beschwerdeführer ausdehnen (Aktennotiz vom 14. Mai 2014, IV-act. 56). Die IV-Stelle stützte die Anordnung der Observation nicht nur auf Beobachtungen des Beschwerdeführers zusammen mit seiner Ehefrau. Sie führte weiter an, nach Auffassung der ehemaligen Arbeitgeberin täusche der Beschwerdeführer seine schlechte psychische Verfassung nur vor (vgl. Angaben der Arbeitgeberin vom 12. Februar 2004, IV-act. 12, wo als Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses "psychische Krankheit ohne Gründe" angegeben worden war). Die in den Akten liegenden medizinischen Berichte seien schwach abgestützt, da sie sich nur auf die Darstellungen des Versicherten stützten, und seien überdies auffallend unkritisch. Eine teilstationäre Behandlung habe er erst nach Einleitung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens aufgenommen, eine medikamentöse Therapie sei erst später durchgeführt worden ohne Kontrolle der Einnahme (Überwachungsauftrag vom 8. August 2014, IV-act. 60). Dies ist anhand der Akten nachvollziehbar: Dem Beschwerdeführer wurde am 7. April 2005 Mahn- und Bedenkzeit hinsichtlich einer teilstationären oder stationären Psychotherapie angesetzt (IV-act. 25). Die ab 5. September 2005 während fünf Tagen erfolgte tagesklinische Therapie wurde wegen Überforderung auf drei Tage reduziert (Bericht Psychiatrisches Zentrum C.___ vom 13. Oktober 2005, IV-act. 28). Im Verlaufsbericht vom 21. April 2006 hatte die 2.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. In somatischer Hinsicht berichtete der Beschwerdeführer über Schmerzen und Gefühlsstörungen im linken Bein und Fuss nach einer Diskushernienoperation L4/5 im Dezember 2001 (IV-act. 95-29 f.). Der rheumatologische Gutachter erhob eine residuelle Muskelatrophie entsprechend der Wurzel L4 links, eine Spondylarthrose L4/5 und den Verdacht auf eine Instabilität der LWK 2/3 und 3/4. Zum Ausschluss einer relevanten Neurokompression empfahl er ein MRI sowie ein ENMG (IV-act. 95-7 f., 12). Aus somatischer Sicht bestünden keine Hinweise für Diskrepanzen oder Widersprüche. Die erhobenen Befunde seien klar objektivierbar und durch den Beschwerdeführer nicht beeinflussbar. Der Beschwerdeführer sei (jedoch) aufgrund der somatischen Befunde nie als arbeitsunfähig angesehen worden. Nach seiner Wahrnehmung sei die Berentung aufgrund psychischer Probleme und nicht aufgrund von Residuen der Diskushernienoperation erfolgt (IV-act. 95-8 f., 35). Die bisherige sowie andere behandelnde Oberärztin der Tagesklinik dissoziative Zustände beschrieben, die eine eins-zu-eins-Betreuung bei Arbeiten notwendig machten (IV-act. 31). Am 27. September 2007 hatte sie den Gesundheitszustand als stationär bezeichnet (IV- act. 42). Mit Verlaufsbericht vom 8. Mai 2008 wurde ein leicht verbesserter Gesundheitszustand beschrieben (IV-act. 45). Aus den Angaben des Beschwerdeführers zum Gesundheitszustand vom 23. September 2010 geht hervor, dass seit 19. November 2008 keine psychiatrische Konsultation mehr stattgefunden hatte (IV-act. 49; vgl. auch Angabe vom 18. September 2014, IV-act. 67-1). Da sich die Arbeitsfähigkeitsschätzung nach der Natur der geltend gemachten Einschränkungen massgeblich auf subjektive Angaben des Beschwerdeführers stützen muss und anhand der Diskrepanz zur Behandlungsintensität scheint plausibel, dass eine Objektivierung der Beschwerden unter Zuhilfenahme von Observationsergebnissen weitaus treffender möglich sein würde als alleine gestützt auf die vorliegenden medizinischen Berichte und die Angaben des Beschwerdeführers. Die Anordnung der Überwachung war somit objektiv geboten. Die Überwachung erstreckte sich über den Zeitraum vom 9. Juli 2014 bis zum 20. August 2014 und fand an neun Tagen statt, wovon der Beschwerdeführer selbst an fünfen nicht festgestellt werden konnte. Diese Dauer erreicht bei Weitem nicht die zwar hier nicht direkt anwendbare, aber für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit dennoch heranziehbare Grenze von Art. 43a Abs. 5 ATSG. Die gemachten Beobachtungen fanden in einem Einkaufszentrum und im für Interessenten frei zugänglichen Bereich eines Autohandels statt und erfolgten ohne Einflussnahme seitens der Observierenden. Sie begründen daher kein absolutes Verwertungsverbot. Insgesamt erweist sich die Verwertung beziehungsweise Berücksichtigung der Observationsergebnisse durch die Gutachter als zulässig.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeiten in Wechselposition und ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 2 kg seien mit voller Arbeitsfähigkeit zumutbar (IV-act. 95-10 f., 14, 36 f.). Die Einschätzung geht von den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden und den erhobenen konsistenten klinischen Untersuchungsbefunden aus und berücksichtigt diese im Adaptationsprofil. Da invalidenversicherungsrechtlich die klinischen funktionellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens und nicht seine Ätiologie wesentlich sind, erscheint nachvollziehbar, dass er die Beschwerden als klinisch hinreichend objektiviert erachtete und sie im Adaptionsprofil berücksichtigte, ohne dass er eine bildgebende Bestätigung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als notwendig erachtete, und dass diese Anmerkung sich vor allem an den behandelnden Arzt richtete. Somit erscheint seine Einschätzung vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. 4. Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter schilderte der Beschwerdeführer zunächst, aktuell gehe es gut, er habe gut geschlafen, sei alleine mit dem Zug angereist. Das Beschwerdebild habe sich seit 2001 nicht verändert. Nach der Operation der Diskushernie habe er Anfang 2002 wieder zu arbeiten begonnen. Nach mehreren Monaten sei die Symptomatik "wie aus heiterem Himmel" aufgetreten, er habe "den Boden unter den Füssen verloren", als er vor dem Computer gestanden sei. (IV-act. 96-18). Die Attacken träten unverhofft, völlig situationsunabhängig, bei Stress vermehrt auf. Frequenz und Intensität seien seit 2001 gleich geblieben (IV-act. 96-22). Die Symptomatik stelle sich mittlerweile auch zu Hause ein und beeinträchtige seinen Alltag enorm, er verlasse das Haus nur noch wenn notwendig. Aufgrund der Angst vor den Attacken kaufe er lediglich im nahen Supermarkt ein. Dabei sei er unsicher im Gehen. Letztens habe er sich an einer Mauer festhalten müssen (IV-act. 96-17, 22). Am Anfang der Symptomatik habe er oft Panik gehabt, jetzt weniger. Er beschreibt die Anfälle wie wenn er sich auf einem Schiff befinde, auf einer weichen Luftmatratze gehe und schwebe. Er mache entweder nur ganz langsame Bewegungen oder gehe schnell weg. Aus dem Schwindel ergäben sich eine Angst zu stürzen und eine "Angst vor der Angst". In der Folge des Schwindels habe er Herzrasen, schwitze, sei blass. Nach diesen Minuten fühle er sich wie eine "leere Batterie" (IV-act. 96-17). Die letzte schwere Schwindelattacke sei eine Woche vor der Exploration aufgetreten (IV-act. 96-17). Er leide ausschliesslich unter Schwindel und könne nicht verstehen, dass er deswegen psychiatrisch behandelt worden sei (IV-act. 96-19 f., 25). Die tagesklinische Behandlung auf Druck der IV-Stelle habe überhaupt nicht geholfen. Man habe ihm nicht glauben wollen, dass er keine Ängste habe und der Schwindel sein einziges 4.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Problem sei. Die versuchten Psychopharmakotherapien habe er wegen Nebenwirkungen, insbesondere gastrointestinaler Natur, abgesetzt. Lediglich Temesta nehme er aktuell in Reserve ein (IV-act. 96-18, 21). Seit 2008 bestehe keine psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung mehr, welche er von Beginn an als nicht indiziert betrachtet habe. Gegenwärtig nehme er zweimonatlich Termine beim Hausarzt wahr (IV-act. 96-18, 21). Die Krankheit habe ihm viele Lebensziele genommen, beispielweise die Einbürgerung und die Unabhängigkeit (IV-act. 96-19). Durch den Rückzug in die eigenen vier Wände sei sein Freundeskreis in den letzten Jahren immer kleiner geworden. Sein Umfeld bekomme kaum etwas von seinen Beschwerden mit, da er diese gut verstecken könne (IV-act. 96-20). Er gehe nach dem Mittag mit dem Auto spazierenfahren ("irgendwohin"), fahre öfters in ein Einkaufszentrum, wo es ruhig sei, schaue viel fern und nutze das Internet. Für grössere Einkäufe sei er auf die Unterstützung der Ehefrau oder des Sohnes angewiesen. Flugreisen, längere Autofahrten und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel seien unproblematisch. Er wolle demnächst nach G.___ fliegen, um sich dort eine Offerte für eine Zahnbehandlung einzuholen (IV-act. 96-20). Eine sitzende Arbeit wäre kein Problem, jedoch die Fahrt zum Arbeitsort (IV-act. 96-19 f., 25). Im Befund erhob der Gutachter beim Entlanggehen eines 40 m langen Korridors ein unauffälliges Gangbild, wobei der Beschwerdeführer über ein subjektives Benommenheits- und Schwankgefühl berichtete (IV-act. 96-21, 27). Weitere psychopathologische Befunde konnte er nicht erheben (vgl. IV-act. 96-21 f.). Er diagnostizierte einen phobischen Schwankschwindel (ICD-10: F45.8). Die im Psychiatrischen Zentrum C.___ gestellte Diagnose einer Agoraphobie sei mit dem vom Beschwerdeführer beschriebenen unverhofften, situationsunabhängigen Auftreten nicht in Einklang zu bringen. Die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei psychischer Erkrankung (ICD-10: F62) sei nicht nachvollziehbar. Sie bedürfte des Nachweises einer eindeutigen und anhaltenden Änderung in der Wahrnehmung, in der Beziehung und im Denken in Bezug auf die eigene Umgebung und zu sich selbst nach einer oder mehreren Episoden einer psychiatrischen Erkrankung, von der die betroffene Person klinisch ohne Residualsymptome genesen sei. Letzteres sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Sodann könnten die im Verlaufsbericht beschriebenen dissoziativen Zustände mit Derealisationserleben kaum nachvollzogen werden, wenn der Beschwerdeführer selbst seine psychische Problematik als vernachlässigbar bis nichtig beschreibe. Die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikattacken könne aufgrund des Observationsmaterials ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer halte sich in einem gut besuchten Einkaufszentrum auf, wirke entspannt und unbekümmert und zeige auch bei längerem Warten vor der Kasse keine erkennbaren Symptome wie 4.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unsicherheit beim Gehen oder Stehen, Schweissausbrüche, Tremor oder Atembeschwerden. Er könne auf das Verkaufspersonal zugehen und längere Reisen und Autofahrten unternehmen. Schliesslich beklage der Beschwerdeführer fast ausschliesslich Schwindelsymptome und Ängste und Panikattacken erst auf Nachfrage (IV-act. 96-26). Das berichtete sichtbare "Wackeln" und Festhaltenmüssen bei längerem Stehen sei auf dem Observationsvideo nicht zu beobachten. Des Weiteren erscheine die Beschwerdeschilderung teilweise sehr diffus, manchmal sogar in sich inkonsistent und widersprüchlich. So beschreibe er einerseits ein völlig unverhofftes, situationsunabhängiges Auftreten der Beschwerden, andererseits aber eine Stressabhängigkeit und eine Zirkadianik. Der Beschwerdeführer verneine Phobien, kaufe aber in einem kleinen Supermarkt in der Nachbarschaft ein, wenn dieser nicht gut besucht sei. Dann aber besuche er auch ein grosses Einkaufszentrum, wo er seine Ruhe habe. Den Krankheitsverlauf schildere er als seit 2001 gleich bleibend und unverändert schlecht, berichte aber auch, dass die Panikattacken in den ersten Jahren der Erkrankung deutlich ausgeprägter gewesen seien, während die "Angst vor der Angst" zugenommen habe. Trotz beklagtem zunehmendem Vermeidungsverhalten seien mehrfach Reisen nach G.___ und nach H.___ zu eruieren (IV-act. 96-27). Es verwundere in Anbetracht der Aktenlage, insbesondere der Berichte des Psychiatrischen Zentrums C.___, dass der Beschwerdeführer eine Psychopathologie verneine. Die dort durchgeführte stützende Psychotherapie sei bei phobischem Schwankschwindel nicht erfolgsversprechend; hierfür bedürfe es einer klaren Exposition und körperlichen Betätigung (IV-act. 96-28). Aus psychiatrischer Sicht attestiert der Gutachter zumindest in sitzenden Tätigkeiten eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (IV-act. 96-29 f.). In einem Bericht der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) vom 11. April 2003 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer berichte über seit Anfang Februar mehrmals täglich auftretende Schwindelattacken. Die Lagerungsproben seien unauffällig, ohne Provokation von Nystagmus. Stand, Gang, erschwerte Gangprüfungen, Diadochokinese und Zeigeversuche seien unauffällig. Die Symptomatik sei diagnostisch nach Zusammenschau von Anamnese mit in typischer Weise geschildertem Auftreten und Manifestationsform und dem unauffälligen neurologischen Befund, einschliesslich Provokationsmanöver, als phobischer Schwankschwindel einzuordnen. Es wurde in erster Linie eine Physiotherapie mit gezieltem Schwindeltraining empfohlen (IV-act. 13-5 f.). Dass eine solche durchgeführt worden wäre, ist aus den Akten nicht ersichtlich. In der Folge wurden agoraphobische Panikattacken berichtet, welche den Beschwerdeführer zumindest zeitweise am Verlassen der Wohnung und an der Aufnahme einer teil- oder vollstationären 4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Behandlung hindern würden (Arztbericht Ambulatorium für Sozialpsychiatrie vom 22. Februar 2005, IV-act. 20). Eine somatische bzw. organische Erklärung für die Schwindelbeschwerden (benigner Lagerungsschwindel bzw. vestibulärer Schwindel) konnte bislang nicht gefunden werden. Es ist davon auszugehen, dass die eingangs erwähnten neurologischen Abklärungen diesbezüglich umfassend waren. Mithin handelt es sich um ein syndromales Leiden. Somit ist die invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach dem ergebnisoffenen strukturierten Beweisverfahren zu beurteilen, soweit nicht Aggravation oder ähnliche Erscheinungen das Vorliegen einer versicherten Gesundheitsschädigung ausschliessen (BGE 141 V 287 f. E. 2.2 mit Verweis auf BGE 139 V 149). Der psychiatrische Gutachter wies auf zahlreiche Diskrepanzen und Inkonsistenzen hin: So lasse die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers hinsichtlich eines seit 2001 unveränderten Beschwerdebildes ein vormaliges, zwischenzeitliches Bestehen eine Agoraphobie mit Panikattacken unwahrscheinlich erscheinen (IV-act. 96-26). Der Beschwerdeführer beklage als beeinträchtigend fast ausschliesslich Schwindelsymptome und gebe erst auf Nachfrage Ängste und Panikattacken an. Dies erscheine konträr zu den IV-relevanten Diagnosen einer Agoraphobie mit Panikstörung oder gar einer Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung. Er gebe von Anfang an ein gutes und stabiles psychisches Allgemeinbefunden an. Man habe ihn praktisch "in die Psychoecke gedrängt" (IV-act. 96-26). Des Weiteren sei das Berichten des Beschwerdeführers teilweise sehr diffus, manchmal sogar in sich inkonsistent und (in sich) widersprüchlich. Er schildere, die Beschwerden würden völlig unverhofft, situationsunabhängig, überall und ohne jeglichen erkennbaren Auslöser auftreten. Im weiteren Verlauf berichte er über eine Stressabhängigkeit und ausserdem über eine Zirkadianik (Auftreten der Symptome ausschliesslich tagsüber; IV-act. 92-27). Sodann gebe er an, keine Phobien vor z.B. Menschenansammlungen zu haben; auf der anderen Seite gehe er insbesondere vormittags in einem kleinen Supermarkt in der Nachbarschaft einkaufen, wenn dieser nicht gut besucht sei. Dann wiederum führe er an, dass er auch gerne ein grosses Einkaufszentrum besuche, wo er seine Ruhe habe (IV-act. 96-27). Sodann könne nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Exploration betone, schon immer gegenüber allen Ärzten geäussert zu haben, keinerlei psychische Probleme zu haben, sondern ausschliesslich an einem körperlich begründbaren Schwindel zu leiden, während in den Berichten des Psychiatrischen Zentrums C.___ stets schwere psychopathologische Befunde angegeben würden bis hin zu dissoziativen Zuständen mit Derealisationserleben (IV-act. 96-27.). Der Beschwerdeführer verneine eine Psychopathologie im Sinne ausgeprägter Ängste oder Panikattacken, was hinsichtlich der bestehenden Aktenlage, insbesondere des 4.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Psychiatrischen Zentrums C., verwundere. Laut Arztberichten habe der Beschwerdeführer damals schwere Panikattacken beklagt, insbesondere bei Menschenansammlungen oder an fremden Orten, welche sogar eine teilstationäre oder stationäre psychische Behandlung nicht hätten zustande kommen lassen. Erst auf Druck der IV sei er in eine tagesklinische Behandlung eingetreten, welche sukzessive vom Beschwerdeführer von fünf ganzen auf drei halbe Tage wöchentlich reduziert worden sei bei gleichzeitig vielen Absenzen. Im Psychiatrischen Zentrum C. sei laut Berichten insbesondere eine stützende Psychotherapie erfolgt, welche bei phobischem Schwankschwindel nicht erfolgsversprechend sei. Nach der IV-Berentung sei seit dem Jahr 2007 keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mehr erfolgt, was den beklagten Leidensdruck in Frage stellen könne (IV-act. 96-28; vgl. auch IV- act. 95-19, 23). Die Diagnose Agoraphobie mit Panikattacken würde vom Beschwerdeführer selber angezweifelt (IV-act. 96-28). Nach Angaben des Beschwerdeführers helfe beim Auftreten von Schwindel ein kurzes Absitzen stets rasch. Dabei sei nicht von einer Verminderung der Leistungsfähigkeit auszugehen (IV- act. 96-28). Laut der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers habe dieser Versuche einer beruflichen Wiedereingliederung systematisch umgangen und die beklagten psychischen Erkrankungen vorgetäuscht. Dennoch sei im Verlauf keine fachpsychiatrische Begutachtung erfolgt (IV-act. 96-29). Gemäss Dr. B.___ seien die vom Beschwerdeführer ihm gegenüber geäusserten Beschwerden naturgemäss in seiner Praxis nicht objektivierbar. Als einziges von aussen ersichtliches Symptom werde das unsicher wirkende Gehen entlang einer Wand beim Betreten und Verlassen seiner Praxis erwähnt. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in den letzten Jahren die Rezeptierungen für Temesta 1 mg Tbl. in Reserve in stets länger werdenden zeitlichen Abschnitten angefordert (IV-act. 96-31; vgl. auch IV-act. 95-21). Schliesslich habe die Ehefrau des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2014 angegeben, nicht genau zu wissen, weshalb ihr Ehemann eine IV-Rente beziehe. Es stelle sich die Frage, wie die nächste Angehörige die vom Beschwerdeführer als schwer invalidisierend beschriebenen Schwindelattacken, agoraphobischen Ängste mit Panikattacken und sozialem Rückzug nicht habe mitbekommen und somit schildern können (IV- act. 96-31). Im Konsens hielten die Gutachter fest, die Untersuchungsergebnisse deuteten darauf hin, dass die Glaubwürdigkeit der Beschwerden und insbesondere auch deren Folgen für das frühere Arbeits- und heutige Privatleben des Beschwerdeführers deutlich in Frage gestellt seien (IV-act. 95-21). Schliesslich sei im Jahr 2008 durch das Psychiatrische Zentrum ein deutlich verbesserter Gesundheitszustand gemeldet worden (IV-act. 95-25). Schlussendlich werteten die Gutachter als zusätzliche Inkonsistenz, dass dem rheumatologischen Gutachter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegenüber ausschliesslich Schmerzen und beim psychiatrischen Gutachter ausschliesslich Schwindel beklagt worden seien (IV-act. 95-22). Zunächst fällt eine Diskrepanz zwischen den Angaben der ehemals behandelnden Psychiaterin und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten vollständigen Arbeitsunfähigkeit einerseits und konkreteren Angaben des Beschwerdeführers, seinem in der Observation beobachteten Verhalten, den anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunden andererseits auf: Dr. med. I., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Oberärztin Psychiatrisches Zentrum C., beschrieb im Verlaufsbericht vom 21. April 2006 ausgeprägte Konzentrations-, Gedächtnis-, Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen sowie eine starke psychomotorische Verlangsamung und hielt fest, sich selbst überlassen seien über Stunden generalisierte dissoziative Zustände mit Abwesenheit, Anspannung, Nervosität und Angst aufgetreten (IV-act. 31). Am 8. Mai 2008 berichtete Dr. med. J., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrisches Zentrum C., eine (schleppend verlaufende, geringfügige) Verbesserung des Gesundheitszustands. Mittel- bis langfristig sei durchaus mit einer Verbesserung der Symptomatik zu rechnen (IV-act. 45). Schliesslich nahm der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2008 keine psychiatrische oder andere fachärztliche Behandlung mehr in Anspruch. Die als Begründung dafür angeführte Wirkungslosigkeit der Therapie vermag in Anbetracht der beschriebenen gravierenden Beschwerden nicht zu überzeugen. Sie hätte eher einen Wechsel des Therapiekonzepts nahegelegt. Auch der RAD sah sich nicht veranlasst, weitere Abklärungen in die Wege zu leiten oder wiederum Behandlungsauflagen zu empfehlen (RAD-Stellungnahme vom 13. Juni 2008, IV-act. 46). Damit übereinstimmend berichtete der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Begutachtung, dass es ihm gut gehe, und gab weder kognitive oder dissoziative Einschränkungen an, noch liessen sich solche erheben IV- act. 96-17 f., 21 f.). Der Beschwerdeführer selber hält sodann eine sitzende Tätigkeit für möglich (IV-act. 96-19 f.). Nach seiner Angabe treten die Attacken zwar mehrmals täglich auf, jedoch nur im Stehen und Gehen, und dauern nur einige Minuten. Eine schwerere Attacke wird eine Woche vor der Begutachtung berichtet (IV-act. 96-17). Beim Autofahren und bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel fühle er sich nicht eingeschränkt (IV-act. 96-20). Diese Schilderungen sind diskrepant zu einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit und zur Aussage des Beschwerdeführers, dass er das Haus nur gezwungenermassen verlasse und dass sich sein Beschwerdebild seit 2001 nicht verändert habe (IV-act. 96-17). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die von ihm beschriebenen Schwindelattacken jegliche Arbeitstätigkeit verhindern sollten, sofern der Beschwerdeführer Gelegenheit hat, sich allenfalls festzuhalten, hinzusetzen und einige Minuten zu pausieren. Dasselbe gilt hinsichtlich der geltend gemachten 4.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Unmöglichkeit, selbständig an einen ausserhäuslichen Arbeitsplatz gelangen zu können (IV-act. 96-20). Hätte der Beschwerdeführer nach wie vor kognitive oder dissoziative Störungen oder Schwindelanfälle, die ihm ein unbegleitetes Verlassen der Wohnung verunmöglichen würden, wäre es unverantwortbar, dass er ein Motorfahrzeug lenkt. Vor allem aber hätte die Ehefrau, die mit dem Beschwerdeführer zusammenlebt, darüber Angaben machen können bzw. von sich aus gemacht (vgl. Aktennotiz vom 19. Dezember 2014, IV-act. 75), auch wenn die Beziehung zu ihr offenbar nicht unproblematisch ist (vgl. IV-act. 96-24). Die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem psychiatrischen Gutachter sind sodann inkonsistent, indem er zum einen angibt, dass es ihm gut gehe, zum anderen aber ausführt, das Beschwerdebild habe sich seit 2001 nicht verändert (IV-act. 96-17), wobei einzuräumen ist, dass sich die zweite Aussage mehr auf die Art als auf die Intensität der Beschwerden beziehen mag. Sodann sind während der Observation in einem Einkaufszentrum weder schwindelbedingte noch vegetative Anzeichen für die geltend gemachte Symptomatik in Erscheinung getreten. Dass er vom 20. bis 28. Juli 2014 nicht beobachtet werden konnte, ist nicht darauf zurückzuführen, dass er das Haus nicht verlassen konnte, sondern gemäss Aussage seiner Ehefrau auf Ferienabwesenheit (Aktennotiz vom 16. Dezember 2014, IV-act. 75). Selbst wenn dem Beschwerdeführer zuzubilligen ist, dass er sich unauffällig irgendwo (an seinem Auto) anlehnen oder (am Einkaufswagen) festhalten kann, bestehen solche Möglichkeiten auch an einem potentiellen Arbeitsplatz. Insgesamt ergibt sich kein konsistentes Gesamtbild invalidisierender Einschränkungen. Sie lassen sich aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers selbst, der Unkenntnis seiner Ehefrau, aufgrund der Observationsergebnisse und der gutachterlichen Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Mangels eines invalidisierenden Leidens entfällt ein weitergehendes strukturiertes Beweisverfahren und es ist auf die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung abzustellen. Nach dem Gesagten ist die gutachterliche Folgerung, wonach sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache (Mitteilung vom 17. Mai 2006, IV- act. 35) massgebend verbessert hat, nachvollziehbar. Der Rentenanspruch ist daher ausgehend von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit umfassend neu zu beurteilen. 5.1. Aufgrund der quantitativ und qualitativ vollständigen Arbeitsfähigkeit bestehen keine Einschränkungen, die zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten und insbesondere dem fortgeschrittenen Alter die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ausschliessen (vgl. dazu BGE 138 V 460 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; 5.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteile des Bundesgerichts vom 28. April 2010, 8C_1050/2009, E. 3.3 mit Hinweisen, vom 29. August 2007, 9C_95/2007, E. 4.3 und vom 27. September 2010, 8C_482/2010, E. 4.3). Eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ist grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar. Es kann daraus in aller Regel unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden. Als grundsätzlich ("vermutungsweise") unzumutbar gilt die Selbsteingliederung indessen, wenn die versicherte Person bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 55. Altersjahr überschritten oder seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen hat. Es sind Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, sofern nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Selbsteingliederung objektiv dennoch möglich sei, was unter anderem der Fall ist, wenn die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch- theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten. Immerhin ist von einer die Rentenaufhebung hindernden Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung bei unter 55- jährigen Versicherten und weniger als 15 Jahre dauerndem Rentenbezug nur dann auszugehen, wenn eine Hilfestellung erforderlich ist, die über den allgemeinen, bei einer Rentenaufhebung regelmässig gegebenen Eingliederungsbedarf hinausgeht (Urteil vom 12. Dezember 2019, 8C_597/2019, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen). 5.3. Der am __ 1958 geborene Beschwerdeführer hat bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung am 30. Juni 2017 das 55. Altersjahr bereits überschritten. Aus medizinischen Gründen sind keine beruflichen Massnahmen angezeigt. Auch aus beruflich- erwerblicher Sicht sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, weshalb dem Beschwerdeführer die Selbsteingliederung nicht zuzumuten wäre. Der Beschwerdeführer ist gemäss gutachterlichem Konsens seit spätestens 2008 aus psychiatrischer und somatischer Sicht qualitativ und quantitativ uneingeschränkt arbeitsfähig (IV-act. 95-24 f.). Die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist somit invaliditätsfremd. Er führt ein soweit unauffälliges, aktives (Rentner-)Leben, fährt Auto, macht Einkäufe, engagiert sich im Haushalt, unternimmt Flugreisen (u.a. auch zum Zweck um Kosten für eine allfällige Zahnbehandlung abzuklären), kennt sich mit dem Internet aus und verfügt über Computerkenntnisse zum Hausgebrauch und bestätigt nicht zuletzt selbst, dass er eine sitzende Tätigkeit ausführen könnte. Subjektiv wird er 5.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. lediglich durch den Schwindel bzw. die Schwindelanfälle eingeschränkt, die aber objektiv zu keiner Zeit effektiv in Erscheinung getreten sind und sich gemäss dem psychiatrischen Gutachter am ehesten unter der Diagnose eines phobischen Schwankschwindels subsummieren lassen haben. Trotz seiner eigenen Äusserung betreffend die Ausübung einer sitzenden Tätigkeit besteht jedoch Grund zur Annahme, dass es der Beschwerdeführer (weiterhin) am subjektiven Eingliederungswillen fehlen lässt. Er befindet sich nachweislich seit 2008 in keiner Therapie mehr, nimmt keinerlei Medikamente ein (Temesta lässt er sich in Reserve verschreiben) und stellt sich alle zwei Monate beim Hausarzt vor. Sodann gab der Beschwerdeführer am 18. September 2014 an, sich nicht vorstellen zu können, erwerbstätig zu sein (IV-act. 67-9). Im Vorbescheid vom 4. April 2017 und in der Verfügung vom 30. Juni 2017 hielt denn auch die Beschwerdegegnerin fest, aufgrund der subjektiven Arbeitsunfähigkeit machten berufliche Massnahmen keinen Sinn (IV-act. 98-3 und 104-3), was unwidersprochen blieb. In den Rechtsschriften sind keinerlei Anträge betreffend berufliche Massnahmen erkennbar. Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin trotz des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen verzichtete. Die Gutachter attestieren dem Beschwerdeführer auch in der bisherigen Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-act. 95-16), womit keine invaliditätsbegründende Erwerbseinbusse vorliegt. Wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Arbeitsstelle (auch) durch einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden verloren hat, ergibt sich folgender Einkommensvergleich: Der Beschwerdeführer hatte die ihm auf den 30. November 2003 gekündigte Stelle als Mitarbeiter im Zylinderlager der K.___ AG seit dem 5. Juni 1990 inne. Das Valideneinkommen ist somit auf der Grundlage des dort zuletzt erzielten Einkommens zu bemessen, welches die Arbeitgeberin am 14. August 2003 mit 12 x Fr. 4'699.-- = Fr. 56'388.-- angab (IV-act. 12-2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2017 beträgt es Fr. 64'768.-- (Bundesamt für Statistik [BFS], T 39, Indices Männer 2003: 1958, 2017: 2249). Dieses Einkommen liegt leicht unter dem Durchschnitt des Durchschnitts der Lohnstrukturerhebung (LSE)/Lohnentwicklung 2017, welches für Männer, Kompetenzniveau 1, Fr. 67'102.-- betrug (Informationsstelle AHV/IV, IV, Ausgabe 2019, Bern 2019, Anhang 2). Der Beschwerdeführer hätte, selbst wenn der höchste Tabellenlohnabzug von 25 % begründbar wäre (vgl. BGE 126 V 80 E. 5b/cc), keinen Rentenanspruch. 5.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.6.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. Der Beschwerdeführer hat bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). 6.2. bis