© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/317 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 30.06.2020 Entscheiddatum: 16.11.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 16.11.2009 Art. 16 ATSG. aArt. 28 IVG. Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach sechs Jahren bei einem klar unterdurchschnittlichen und nicht existenzsichernden Einkommen vor Eintritt der Invalidität. Die Invaliditätsbemessung ist auf Grund der Tabellenlöhne LSE durchzuführen und nicht auf der Grundlage der nicht repräsentativen Zahlen während des Geschäftsaufbaus. Rückweisung zur Durchführung von beruflichen Massnahmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2009, IV 2008/317). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Philia Roth Entscheid vom 16. November 2009 in Sachen B.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Korinna Fröhlich, Freiestrasse 11, 8610 Uster, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A. A.a B.___ (Jahrgang 1957) meldete sich am 28. November 2004 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Dabei gab er an, er habe nach der Realschule die Ausbildung als Schreiner in Algerien abgeschlossen. Seit 1980 lebe er in der Schweiz. Er habe chronische Schmerzen an der linken Hüfte, Kieferschmerzen und die Nierenfunktion sei nicht gut. In den letzten drei Jahren sei er arbeitsunfähig gewesen. Davor sei er als Selbständiger erwerbstätig gewesen (IV-act. 119). Aus dem Auszug des Individuellen Kontos ist ersichtlich, dass der Versicherte bis 1995 verschiedenen Tätigkeiten bei verschiedenen Firmen der Möbelbranche nachgegangen war und dazwischen immer wieder Arbeitslosentaggeld bezogen hatte. Von 1995 bis 2001 war er selbständigerwerbend (IV-act. 111). A.b Dr. med. A.___ berichtete der IV-Stelle am 26. Januar 2005, der Versicherte habe sich am 19. September 1998 bei einem Autounfall ein Polytrauma zugezogen: er habe eine Hüftluxation links mit Flake-Fraktur (Teilausbruch aus der Gelenkpfanne), eine mehrfragmentäre Unterkieferfraktur, ein Thoraxkontusionstrauma sowie eine Commotio cerebri erlitten. Vor allem die Hüftgelenksverletzung habe sich im Verlauf als kompliziert erwiesen, indem es nach Entwicklung einer Femurkopfnekrose zum Hüftgelenkstotalersatz (09/02) sowie zur Reoperation (Schaftwechsel 07/03) gekommen sei. Zusätzlich zu dieser Problematik leide der Versicherte an einer koronaren Herzkrankheit. Auf Grund eines akuten Myocardinfarkts (10/02) sei zweimal eine PTCA mit Stent-Implantation (10/02 respektive 12/03) vorgenommen worden. Im Weiteren bestünde eine chronische Niereninsuffizienz bei St. n. Nephrektomie rechts bei Reflux- Nephropathie (09/88). Der Versicherte leide nach wie vor an chronischen Hüftbeschwerden und sei seit 29. März 2003 100% arbeitsunfähig. 2004 sei er wegen Rückenproblemen stationär behandelt worden. Die bisherige Tätigkeit als Zügelmann sei nicht mehr zumutbar, insbesondere das Tragen von schweren Möbeln und Gegenständen. Eine leichte körperliche Tätigkeit ohne die Notwendigkeit, schwerere Gewichte zu heben, länger zu stehen oder stereotype Bewegungen ausführen zu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte müssen, sei theoretisch vier bis fünf Stunden am Tag denkbar, praktisch aber schwer realisierbar (IV-act. 108). Dr. med. C.___ von der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals St. Gallen gab der IV-Stelle am 26. April 2005 an, funktionell liege ein gutes Resultat des linken Hüftgelenks vor. Für körperlich schwere Arbeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, leichte Arbeiten ohne grossen Körpereinsatz würden durch das Hüftleiden links nicht limitiert (IV-act. 97). Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte betreffend Herz- und Nierenleiden ein (IV-act. 94 und 95). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Ostschweiz hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2005 fest, der Versicherte leide massgeblich an einer orthopädischen Problematik der Hüfte und des Rücken. Diese seien ausreichend fachärztlich beurteilt worden. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-act. 92). A.c Die IV-Stelle verneinte am 31. August 2005 einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung, weil der Versicherte an keinen gesundheitsbedingten Einschränkungen bei der Stellensuche leide (IV-act. 84). Gleichentags wies sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Nach den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen sei der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig. Weil der ermittelte Invaliditätsgrad von 10% unter 40% liege, habe er keinen Anspruch auf eine Rente (IV-act. 83). Gegen diese Verfügungen liess der Versicherte am 1. Oktober 2005 Einsprache erheben und verlangte die Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens (IV-act. 75). Die IV-Stelle widerrief am 17. Oktober 2005 ihre Verfügungen vom 31. August 2005 und stellte weitere Abklärungen in Aussicht (IV-act. 65). Am 27. Oktober 2005 beauftragte die IV-Stelle die MEDAS Ostschweiz mit der polydisziplinären Begutachtung (IV-act. 53). A.d Die MEDAS erstattete am 13. Dezember 2006 das Gutachten. Der Versicherte war am 2., 5. und 18. Oktober 2006 internistisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht worden. Die Ärzte gaben folgende Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit an:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. St. n. osteosynthetischer Versorgung einer Malleolarfraktur Weber B rechts am 26. April 2000 3. St. n. Lefort-I-Osteotomie zur Korrektur der Occlusionstörung, OSM-Entfernung und Kinnosteotomie nach osteosynthetisch/intramaxillärer Fixation nach traumatischer Paramedianfraktur des Unterkiefers und beidseitiger Kieferköpfchenfraktur am 19. September 1998 4. St. n. Polypektomie 08/04 (tubuläres Adenom) 5. Stammbetontes Übergewicht (BMI 28.4 kg/m2) 6. Leichtgradige Leukozytose (11.44 G/l, N 3.5-10.0). Die Ärzte führten aus, der Versicherte habe die selbständige Tätigkeit 2000/2001 aufgeben müssen. Davor habe er verschiedene Tätigkeiten meist in der Möbelbranche ausgeübt. Er leide seit der Hüftprothesenoperation an Schmerzen im Bereich des linken Gesässes bis zum Fuss ziehend. Im Sitzen stünden lumbale Schmerzen im Vordergrund, beim Stehen und Gehen die Beinschmerzen. Wegen finanzieller Probleme sei die Medikamentenbeschaffung und Einnahme gefährdet. Der Psychiater diagnostizierte eine psychogene Überlagerung der multiplen körperlichen Beschwerden, die mit ängstlichen Erwartungen verbunden seien und Verstimmungen auslösten. Dem liege eine narzisstische Persönlichkeitsstörung zu Grunde, indem sich der Versicherte schnell gekränkt und abgelehnt fühle, in einer Ambivalenz lebe, einerseits seinen Stolz zu bewahren und andererseits auch, Hilfe annehmen zu müssen. Die Arbeitsfähigkeit sei dadurch um 30% eingeschränkt. Der Orthopäde gab an, auf Grund der Befunde sei eine deutlich höhere Belastbarkeit des Kunstgelenks zu erwarten. Die Konsequenz für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit liege darin, dass eine Hüftgelenksprothese nicht übermässig belastet werden sollte. Somit sei der Einsatz als Zügelmann nicht zumutbar. Vollschichtig möglich sei eine Tätigkeit, wo nicht wiederholt Lasten über 20 kg gehoben werden müssten und Wechselpositionen zwischen Sitzen, Stehen und Gehen möglich seien. Vorstellbar wären Tätigkeiten im Handel ohne Auslieferung. Aus internistischer Sicht ergäben sich zusätzlich qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, indem schwere körperliche Arbeiten nicht mehr
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zumutbar seien, ebenso Tätigkeiten unter Dauerstress (Fliessbandarbeiten) und Dreischichtwechsel nicht empfohlen werden könnten. Ebenso sollten lufthygienisch akzeptable Bedingungen bestehen, da gemäss Angaben des Versicherten eine Staub-/ Holzallergie bestehe, die ihn zu einem Berufswechsel bewogen hätte (eine Nichteignungsverfügung der Suva liege nicht vor). Ein Wiedereinsatz als Schreiner sei deshalb kaum zu empfehlen oder müsste zumindest mittels Expositionsversuchs geprüft werden. Insgesamt betrage die Arbeitsunfähigkeit auf Grund der Polymorbidität 40%. Diese dürfte seit dem Schaftwechsel 07/03 bestehen, wobei vor und nach diesem Zeitpunkt volle Arbeitsunfähigkeiten infolge entsprechender Hospitalisationen berücksichtigt werden müssten (IV-act. 47). Der RAD erachtete das MEDAS-Gutachten vom 13. Dezember 2006 als sehr umfassend, in sich widerspruchsfrei, konsistent und nachvollziehbar (IV-act. 45). A.e Vom 1. Mai bis 31. Juli 2007 führte die IV-Stelle im Zentrum D.___ eine berufliche Abklärung durch. Gemäss Schlussbericht vom 26. Juli 2007 habe sich gezeigt, dass der Versicherte die zumutbare Arbeitsfähigkeit von 60% idealerweise als Fahrer, bei der Wartung von Verpflegungsautomaten, bei der Erledigung von Kurierdiensten im Bereich von Hygienepapiere und Wäschereien einsetzen könnte. Der Versicherte wolle sich jedoch nicht um eine Arbeitsstelle bewerben, bevor nicht das Ergebnis weiterer gesundheitlicher Untersuchungen bekannt sei. Weil der Versicherte im Besitz von Bewerbungsunterlagen sei, werde seitens der IV der Fall abgeschlossen (IV-act. 28). A.f Im Verlaufsbericht vom 28. August 2007 wurde dem Versicherten von der Orthopädischen Chirurgie des Kantonsspitals St. Gallen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert. Berufliche Massnahmen seien angezeigt (IV-act. 23). Der RAD erachtete diese Arbeitsfähigkeitsschätzung als unzutreffend, da im Vergleich zur MEDAS-Begutachtung keine Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (IV-act. 19). A.g Am 25. Februar 2008 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht. Sie gab an, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Tätigkeit als selbständigerwerbender Zügelmann nicht mehr zugemutet werden könne. Bei dieser Tätigkeit habe er durchschnittlich ein Erwerbseinkommen von Fr. 10'914.-- erzielt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2007 betrage das
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Valideneinkommen Fr. 11'898.--. In einer dem Leiden adaptierten Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 60%. Bei Verwertung dieser Arbeitsfähigkeit wäre es ihm möglich, bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ein Einkommen von Fr. 35'417.-- zu erzielen. Daraus resultiere keine Einkommenseinbusse und deshalb auch kein Invaliditätsgrad, weshalb er keinen Anspruch auf eine Rente habe (IV-act. 16). Dagegen liess der Versicherte einwenden, es sei auf sein durchschnittliches Einkommen bis 1994 abzustellen. Beim Invalideneinkommen sei ein Leidensabzug von 20% zu berücksichtigen. Insgesamt resultiere ein Invaliditätsgrad von 56.24%. Sodann seien die dem MEDAS-Gutachten vorangehenden vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeiten zu berücksichtigen. Er habe deshalb Anspruch auf eine ganze Rente bis Ende 2005 und anschliessend auf eine halbe Rente (IV-act. 12). A.h Mit Verfügung vom 1. Juli 2008 wies die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versicherten ab. Zu seinen Einwänden gab sie an, weil keine Buchhaltungsunterlagen vorliegen würden, sei auf das durchschnittliche Einkommen gemäss IK-Auszug vor Eintritt des Gesundheitsschadens abzustellen. Die Geschäftsaufbauphase sei in der Regel nach drei Jahren erledigt. Der Gesundheitsschaden sei erst im Jahr 2002 eingetreten. Seit dem Unfall bis zur Geschäftsauflösung sei der Versicherte zwar wiederholt zu mindestens 50% arbeitsunfähig gewesen, er hätte dazwischen jedoch weiterhin Aufträge akquirieren und einen Kundenstamm ausbauen und betreuen können. Das Valideneinkommen sei deshalb korrekt ermittelt worden. Betreffend Invalideneinkommen betrage auch bei Annahme eines Leidensabzuges von 10% der Invaliditätsgrad 0%. Der Versicherte habe deshalb keinen Anspruch auf eine Rente (IV- act. 6). B. B.a Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 16. Juli 2008 Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 1. Juli 2008, die Zusprache einer ganzen Rente ab 28. November 2003 bis Ende 2005 und einer halben Rente ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewesen sei. 1995 habe er sich selbständig gemacht. Zum Zeitpunkt des Autounfalls 1998 sei er immer noch mit dem Aufbau des Geschäfts beschäftigt gewesen. Seit dem Unfall leide er an gesundheitlichen Problemen, weshalb seine Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 100% eingeschränkt gewesen sei. Sein Geschäft habe nicht mehr weiter aufgebaut werden können, sondern habe im Jahr 2000/2001 aufgelöst werden müssen. Aus diesen Gründen könne nicht auf das effektiv erzielte Einkommen seit 1998 für die Ermittlung des Valideneinkommens abgestellt werden, weil dies nicht ein freiwillig tiefes Einkommen darstelle. Massgebend sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als gesunder Mann, weshalb das Valideneinkommen aus dem Durchschnitt der Einkommen für die Jahre 1990 bis 1994, aufgerechnet auf das Jahr 2004, zu bestimmen sei. Dies ergebe ein monatliches Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 5'234.05. Das Invalideneinkommen betrage bei einem 60% Pensum gemäss den Tabellenlöhnen im Anhang zur LSE Fr. 2'862.91 pro Monat. Sodann sei ein Leidensabzug von 20% vorzunehmen. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr Schicht arbeiten und erleide einen Teilzeitnachteil. Sodann erreiche er als Ausländer den Durchschnittslohn gemäss LSE nicht. Das Invalideneinkommen betrage deshalb Fr. 2'290.33 pro Monat. Werde dieses dem Valideneinkommen gegenübergestellt, resultiere ein Invaliditätsgrad von 56.24%. Bis Ende 2005 sei auf Grund der vielen Operationen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weshalb der Beschwerdeführer bis dahin Anspruch auf eine ganze Rente habe. Danach bestehe Anspruch auf eine halbe Rente (G act. 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. September 2008 die Abweisung der Beschwerde. Weil sich der Beschwerdeführer erst am 7. Dezember 2004 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet habe, käme eine Rentenzusprache frühestens ab Dezember 2003 in Frage. Die geltend gemachte 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf Grund verschiedener Operationen betreffe die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Für die Rentenprüfung sei jedoch die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zu berücksichtigen, die gemäss MEDAS- Gutachten seit Juli 2003 60% betrage. Frühester Rentenbeginn sei deshalb Juli 2004. Für die Ermittlung des Valideneinkommens könne nicht auf die Einkommen bis 1994 abgestellt werden, weil die Einschränkung der Gesundheit erst 1998 begonnen habe. Andererseits sei das Einkommen in der Aufbauphase des eigenen Geschäfts auch nicht wirklich aussagekräftig. Der Beschwerdeführer habe ausser in den Jahren 1990 bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1993 kaum ein Einkommen über Fr. 40'000.-- im Jahr erzielt. Diese tiefen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit würden nicht mit der gesundheitlichen Entwicklung korrespondieren, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer jahrelang auf ein höheres Einkommen verzichtet habe. Auch wenn man von einem Valideneinkommen von Fr. 55'000.-- ausgehe, sei dem Beschwerdeführer bei einem Pensum von 60% ein Invalideneinkommen von Fr. 36'000.-- gemäss LSE Tabellen 2007 zumutbar, woraus ein Invaliditätsgrad von 34% resultiere. Der Beschwerdeführer habe deshalb keinen Anspruch auf eine Rente. Abschliessend sei zu bemerken, dass kein Leidensabzug in Frage käme, da der Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten könne und seine Arbeitsfähigkeit ganztags verwertbar sei (G act.5). B.c In der Replik vom 3. Oktober 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen (G act. 8). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 13. Oktober 2008 sinngemäss auf eine Duplik (G act. 10). Erwägungen: 1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids beziehungsweise im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 1. Juli 2008 ergangen. Dennoch ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Daher und auf Grund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über die noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV- Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2006 [I 428/04] E. 1). Für die Invaliditätsbemessung ergibt sich dadurch keine substanzielle Änderung. Neu normiert wurde hingegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 28 Abs. 1 IVG), gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Es fragt sich, ob und unter welchen Voraussetzungen bei Verfügungen unter neuem Recht für den Anspruchsbeginn dennoch die bisherigen Bestimmungen anzuwenden sind. Der Gesetzgeber hat keine diesbezügliche Übergangsbestimmung erlassen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat im Rundschreiben Nr. 253 vom 12. Dezember 2007 vorgesehen, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls abzustellen, aber auch für Sachverhalte mit Eintritt des Rentenfalls im Jahr 2008 altes Recht anzuwenden. Das Bundesgericht hat gestützt auf das Rundschreiben, wenn der Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden wäre, altes Recht angewendet (etwa Urteile des Bundesgerichts i/S S. vom 28. August 2008 [8C_373/2008] und i/S P. vom 9. März 2009 [8C_491/08]). Bezüglich des allfälligen Rentenbeginns rechtfertigt es sich vorliegend, angesichts der IV-Anmeldung vom 28. November 2004 und des Eintritts der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit seit September 2002, die bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen (im Folgenden angeführt) anzuwenden. 2. 2.1 Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Umstritten ist dabei insbesondere die Invaliditätsbemessung. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung entsprechende Leistungen abgelehnt, der Beschwerdeführer lässt im Gerichtsverfahren einzig eine Rente beantragen. Ergäbe sich allerdings, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein Rentenanspruch in Frage steht, so gehörte zum Streitgegenstand notwendigerweise auch die Frage, ob die Verwaltung den Grundsatz
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "Eingliederung vor Rente" beachtet und eine allfällige Pflicht des Beschwerdeführers zu Massnahmen korrekt in Anspruch genommen hat. 2.2 Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden; sie können aber auch nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzt werden (AHI 1998 S. 119). Es kann ferner auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen (Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 312 E. 3a). Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (aArt. 28 Abs. 2 IVG; Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (vgl. BGE 128 V 30 f. E. 1; AHI 1998 S. 119). 2.3 Die Höhe der behinderungsbedingten Erwerbseinbusse hängt vor allem von der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung ab, d.h. davon, in welchem Umfang für die versicherte Person noch eine Tätigkeit in Betracht fällt (BGE 125 V 261 E. 4). Gemäss der überzeugenden und schlüssigen Einschätzung des MEDAS-Gutachtens vom 13. Dezember 2006 ist der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit seit Juli 2003 zu 60% arbeitsfähig. Qualitativ ist zu beachten, dass eine solche Tätigkeit Wechselpositionen zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ermöglicht und Dauerstress (Fliessbandarbeit) sowie Dreischichtwechsel vermieden werden. Sodann ist die bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte allenfalls vorhandene Staub-/Holzallergie zu berücksichtigen. Die Arbeitsunfähigkeit von 40% resultiert aus der 30%igen Einschränkung aus psychischer Sicht, weil der Beschwerdeführer an einer psychogenen Überlagerung seiner multiplen körperlichen Beschwerden bei zugrundeliegender narzisstischer Persönlichkeitsstörung leidet sowie der 10%igen Erhöhung auf Grund der Polymorbidität (IV-act. 47). Die verbliebene Leistungsfähigkeit hat der Beschwerdeführer in einer beruflichen Abklärung im Zentrum D.___ unter Beweis gestellt. Für konkrete Bewerbungsmassnahmen konnte er jedoch auf Grund einer bevorstehenden medizinischen Untersuchung nicht motiviert werden (IV-act. 28). Über berufliche Massnahmen ist nicht abschliessend entschieden worden. 2.4 Wie dem IK-Auszug zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer von 1995 bis 2001 als Selbständigerwerbender tätig. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer deshalb als Selbständigerwerbenden betrachtet und das gegenüber der Ausgleichskasse abgerechnete Erwerbseinkommen der Jahre 1995 bis 2001 von Fr. 10'914.-- als Valideneinkommen verwendet (IV-act. 17). Der Beschwerdeführer verlangt dagegen, dass man auf seine Leistungsfähigkeit als Gesunder abstellt und deshalb den Durchschnitt der Einkommen von 1990 bis 1994 heranziehe. Angepasst an die Entwicklung bis 2004 betrage das Valideneinkommen deshalb Fr. 62'808.-- (G act. 1). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der empirischen Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist deshalb vom Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns auszugehen. 2.5 Der Beschwerdeführer war vom 19. September bis 21. Dezember 1998 100% arbeitsunfähig und ab 22. Dezember 1998 bis 31. Juli 1999 50% arbeitsunfähig erklärt worden (IV-act. 120). Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit ist für die folgende Zeit nicht belegt. Für die Zeit September/Oktober 1999, April/Mai 2000 und September bis November 2002 sind Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorhanden. Seit Dezember 2002 ist der Beschwerdeführer 50% und ab 27. Januar 2003 100% arbeitsunfähig erklärt worden. Unbestritten ist sodann, dass seit Juli 2003 (Hüftoperation) die von der MEDAS attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie eine 60%ige Arbeitsfähigkeit für eine leidensadaptierte Tätigkeit gilt. Eine durchgehende 40%ige Arbeitsunfähigkeit war somit gemäss Aktenlage seit September 2003 erfüllt (vgl. aArt. 29 Abs. 1 lit. a IVG). Zu dieser Zeit hat der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit bereits aufgegeben und lebte von der Unterstützung von Freunden. Sozialhilfe wollte er nicht in Anspruch nehmen. Unter diesen Umständen ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender zu betrachten ist. 2.6 Aus dem IK-Auszug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender mit eigenem Geschäft 1995 Fr. 24'387.--, 1996 Fr. 14'300.-- und 1997 Fr. 20'600.-- als Einkommen angegeben hat. In den neun Monaten bis zum Unfall 1998 hat er ein Einkommen von Fr. 13'736.-- erzielt, was hochgerechnet auf ein Jahr Fr. 20'604.-- ergäbe. Einkommen in der Aufbauphase eines eigenen Geschäfts sind in der Regel nicht aussagekräftig für die Leistungsfähigkeit einer versicherten Person, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort grundsätzlich zu Recht ausgeführt hat. Einfluss auf das Einkommen haben dabei neben dem Leistungspotential auch Faktoren wie die Konkurrenzlage, der Erfolg des Marketings oder auch der Geschäftsidee an und für sich. Das Einkommen in selbständiger Erwerbstätigkeit vor dem Unfall lag mehr als die Hälfte unter dem zuvor erwirtschafteten Einkommen als unselbständig Erwerbender von durchschnittlich Fr. 44'908.-- gemäss IK-Auszug 1990 bis 1994. Der Beschwerdeführer ist seit 1995 geschieden und Vater von vier Kindern (geboren zwischen 1980 und 1985). Gemäss MEDAS-Gutachten ist er zu Alimentenzahlungen verpflichtet, kann jedoch für seine Familie nicht aufkommen (IV-act. 47-29/34). Das Einkommen während des Geschäftsaufbaus hat somit kaum den eigenen Lebensbedarf gedeckt, geschweige denn für die Erfüllung der familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen ausgereicht. Bei weiterhin gleich tiefem Einkommen hätte der Beschwerdeführer auch ohne die gesundheitliche Einschränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Anstellung suchen müssen. Jedenfalls kann beim Finanzbedarf des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass er sich mit einem Einkommen von durchschnittlich Fr. 20'000.-- begnügt hätte. Insbesondere können die Einkommen nach dem Unfall im
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Jahr 1998 nicht als repräsentativ für die Leistungsfähigkeit gelten, brachen sie doch ein. Demgemäss liegt kein Fall einer versicherte Person vor, die sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt hätte (vgl. BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen), weil das erzielte Einkommen vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn 2003 weit unterdurchschnittlich und nicht existenzsichernd war (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2005 i.S. W. [I 347/05] E. 5.1). Dass der Beschwerdeführer sich von Freunden unterstützen liess und keine Sozialhilfe in Anspruch genommen hat (vgl. IV- act. 27 und 47), ändert an diesem Ergebnis nichts. Somit ist nicht auf den zuletzt erzielten Verdienst, sondern auf dasjenige Einkommen abzustellen, das der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hätte verdienen können, wenn er nicht invalid geworden wäre (vgl. ZAK 1992 S. 92, E. 4b). 2.7 Das von 1990 bis 1994 vor der Selbständigkeit erwirtschaftete Einkommen war sehr starken Schwankungen ausgesetzt, weil der Beschwerdeführer immer wieder arbeitslos geworden war. Sodann liegt es weit zurück. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen. Der Beschwerdeführer hat zwar eine Ausbildung als Schreiner genossen, hat in der Schweiz jedoch als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er ist deshalb für die Ermittlung des Valideneinkommens als Hilfsarbeiter zu betrachten. Weil der Beschwerdeführer keiner Tätigkeit mehr nachgeht, ist auch für das Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne abzustellen, wobei der Beschwerdeführer auch hier als Hilfsarbeiter zu betrachten ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2008 [8C_119/2007] E. 5.2). Gemäss den Tabellen im Anhang der LSE 2002 verdiente ein Hilfsarbeiter durchschnittlich Fr. 4'557.-- pro Monat. Aufgerechnet auf die damalige durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 57'008.--. Weil der Beschwerdeführer nur noch 60% arbeitsfähig ist, ist für das Invalideneinkommen dieser Betrag um 40% zu kürzen, was Fr. 34'205.-- entspricht. 2.8 Der Beschwerdeführer verlangt die Berücksichtigung eines zusätzlichen Abzuges in der Höhe von 20%. Der oftmals als "Leidensabzug" bezeichnete Abzug hat nichts mit dem Leiden zu tun. Vielmehr sollen damit jene Nachteile ausgeglichen werden, welche die versicherte Person bei der Anwendung statistischer Daten für das
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalideneinkommen erleidet. Die Invalidität bewirkt – neben der Arbeitsunfähigkeit – auf den realen Arbeitsmarkt bezogen eine zusätzliche Lohneinbusse. Denn die statistischen Tabellenlöhne werden auf der Grundlage von Daten gesunder Arbeitnehmer erhoben. Solche Werte erreicht der invalide Arbeitnehmer im Allgemeinen nicht. Vielmehr muss er in der Entwicklung des Invaliditätseinkommens beziehungsweise der Invalidenkarriere mannigfaltige Nachteile gewärtigen (vgl. BGE 126 V 75 neues Fenster zum Leidensabzug). Der Beschwerdeführer ist körperlich und psychisch gegenüber einem gesunden Konkurrenten angesichts seiner vielfältigen Gesundheitsstörungen erheblich benachteiligt, weil er mehr Krankheitsabwesenheiten haben sowie für Überstundentätigkeit weniger verfügbar sein wird. Er wird deshalb eine gewisse Lohneinbusse in Kauf nehmen müssen. Sodann ist bei Männern im tiefsten Anforderungsniveau die Teilzeitarbeit hochgerechnet auf ein Vollpensum statistisch gesehen schlechter entlöhnt als Vollzeitarbeit (Tabelle T8* auf S. 28 der LSE 2002). Männer im tiefsten Anforderungsniveau erzielten im Jahr 2002 mit einem zwischen 50% und 89% liegenden Arbeitspensum aufgerechnet auf ein Vollpensum ein zwischen 8.5% und 10.4% tieferes Einkommen. Auch bei theoretisch ganztags anwesenden Teilarbeitsfähigen ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitsplatz nicht voll ausgelastet wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2008 [9C_603/07]). Insgesamt erscheint unter diesen Umständen ein Abzug von 15% als angemessen. 2.9 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 57'008.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 29'074.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 49%. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine Viertelsrente. 3. 3.1 Art. 16 ATSG schreibt vor, dass der Einkommensvergleich zur Bemessung des Invaliditätsgrades erst nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen ist. Da sich ohne Eingliederungsmassnahmen ein Rentenanspruch ergibt, muss beurteilt werden, ob vor der Rentenzusprache zumutbare Eingliederungsmassnahmen in Frage kommen. Der Beschwerdeführer hat in der MEDAS-Begutachtung angegeben, er wolle arbeiten, frage sich aber wie. Gemäss seinen Angaben hat er in Algerien 11 Jahre lang die Schule besucht und eine Schreinerlehre abgeschlossen. Im Alter von 20 Jahre sei er in
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Schweiz gekommen und habe zuerst als Schreiner gearbeitet. Wegen einer Stauballergie und nach einem Unfall habe er gewechselt und eine Stelle als Möbelmonteur angenommen. 1994 habe er sich die Pensionskassengelder auszahlen lassen und sich selbständig gemacht (IV-act. 47). Die anschliessend an die Begutachtung durchgeführte berufliche Abklärung war vorerst erfolgreich. Gemäss Schlussbericht vom 26. Juli 2007 könne die attestierte Arbeitsfähigkeit von 60% am besten als Fahrer, in der Wartung von Verpflegungsautomaten und für Kurierdienste im Bereich Hygienepapiere und Wäschereien eingesetzt werden. Um dieses Ziel erreichen zu können, sei der Beschwerdeführer EDV mässig geschult und im Umgang mit modernen Kommunikationsmitteln trainiert worden. Als in der Zwischenauswertung das Bewerbungsverfahren festgelegt worden sei, um den Beschwerdeführer wieder in die freie Wirtschaft integrieren zu können und mit Eingliederungszuschüssen weiter zu begleiten, habe sich die Haltung des Beschwerdeführers geändert. Er habe das Bewerbungsdossier nicht abschicken wollen, sondern auf anstehende medizinische Untersuchungen im Kantonsspital St. Gallen verwiesen. Vor diesem Hintergrund könne keine Arbeitsvermittlung durchgeführt werden. Trotz positivem Abklärungsergebnis beharre der Beschwerdeführer auf einer Durchführung der Rentenprüfung (IV-act. 27). Eine die beruflichen Massnahmen abschliessende Verfügung ist nicht erlassen worden. Offensichtlich ging die Beschwerdegegnerin davon aus, bei fehlendem Rentenanspruch könne der Beschwerdeführer auf eine Wiedereingliederung verzichten. Nachdem ein Rentenanspruch besteht, ist dieser Annahme der Boden entzogen, und es ist entsprechend dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" vorzugehen. 3.2 Gemäss Verlaufsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 28. August 2007 sind berufliche Massnahmen angezeigt (IV-act. 24). Der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1957 hat anfänglich kooperativ bei der beruflichen Abklärung mitgewirkt. Gemäss seinem Lebenslauf ist Arabisch seine Muttersprache, dazu habe er gute mündliche und schriftliche Kenntnisse in Deutsch, Französisch, Englisch und Italienisch (IV-act. 30). Die Begutachtung konnte denn auch problemlos in deutscher Sprache durchgeführt werden (IV-act. 47). Der Beschwerdeführer hat ursprünglich eine Berufsausbildung absolviert und ist mit Jahrgang 1957 noch jahrelang erwerbstätig. Er hat sich auch EDV-mässig neu weiterbilden können. Damit liegen allenfalls sogar die Voraussetzungen für eine Umschulung eines Hilfsarbeiters vor. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die Frage einer allfälligen Umschulung des Beschwerdeführers geprüft
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden ist. Sodann ist nach wie vor unbestätigt geblieben, ob eine Tätigkeit in einer Schreinerei ausgeschlossen sei, weil der Beschwerdeführer an einer Stauballergie leide. Bevor eine Rente ausgerichtet werden kann, ist deshalb der Anspruch auf berufliche Massnahmen inklusive Arbeitsvermittlung umfassend zu prüfen. Die Sache ist deshalb zur Abklärung und allfälliger Durchführung von beruflichen Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1 Im Sinn der vorstehenden Ausführungen ist die angefochtene Verfügung vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angemessen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die bereits bewilligte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: