© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2020/74 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.11.2021 Entscheiddatum: 16.09.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 16.09.2021 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Würdigung eines RAD-Abklärungsberichts. Einkommensvergleich. Zuschlag zum Tabellenlohn infolge überdurchschnittlicher Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft des Beschwerdeführers. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. September 2021, IV 2020/74). Entscheid vom 16. September 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Vera Kolb Geschäftsnr. IV 2020/74 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Silvana Ebneter, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.___ meldete sich am 23. Juni 2016 zur Früherfassung (IV-act. 1) und am 14. Juli 2016 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 8). Im Rahmen der Früherfassung hatte er angegeben, eine Berufslehre als Bäcker/Konditor EFZ abgeschlossen und in dieser Tätigkeit zuletzt gearbeitet zu haben (IV-act. 1). Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. B., Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, notierte im Bericht vom 15. August 2016 (IV-act. 17), dass der Versicherte seit einigen Monaten an einer zunehmenden Anstrengungsdyspnoe leide. Als Diagnose hielt er eine obstruktive Pneumopathie und eine arterielle Hypertonie fest. Seit dem 17. Mai 2016 sei der Versicherte bis auf Weiteres zu 80% arbeitsunfähig. Zukünftig kämen körperlich leichtere Tätigkeiten im Stehen in Frage, die Arbeit als Bäcker sei körperlich sehr anstrengend und auch aufgrund der äusseren Einflüsse nicht mehr möglich. Am 21. April 2016 hatten die Fachärzte der Klinik für Pneumologie und Schlafmedizin des Kantonsspitals St.Gallen berichtet, in Bezug auf die obstruktive Pneumopathie sei von einer COPD GOLD Stadium 2A auszugehen (IV-act. 19). Beim Versicherten sei weiter eine Allergie auf Weizen- und Roggenmehl festgestellt worden. Die RAD-Ärztin Dr. med. C. schätzte die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit am 30. August 2016 medizinisch-theoretisch auf 50% mit einer Steigerungsoption (IV-act. 26). Nach einer berufsberaterischen Abklärung teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 18. April 2017 mit, dass er keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (IV-act. 31, 42). Mit der Nichteignungsverfügung vom selben Tag erklärte die Suva den Versicherten rückwirkend auf den 1. Januar 2017 als nicht geeignet für die Tätigkeit als Bäcker/ Konditor (IV-act. 49-2 f.). Mit einem Schreiben vom 25. April 2017 wandte sich der A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte an die IV-Stelle mit der Bitte um die Gewährung beruflicher Massnahmen, da er aus gesundheitlichen Gründen nun definitiv eine neue berufliche Tätigkeit ausüben müsse (IV-act. 45). Dr. B.___ hielt am 15. Mai 2017 fest, dass zwischenzeitlich die definitive Diagnose des Bäckerasthmas erfolgt sei (IV-act. 49). Eine adaptierte Tätigkeit dürfe deshalb keine Exposition gegenüber Mehl umfassen. Daraufhin war der Versicherte vom 4. Juli 2017 bis Mitte August 2017 100% arbeitsunfähig aufgrund eines Nichtberufsunfalls (IV- act. 60-8). Anschliessend kam es aufgrund eines Tumors und einer Überbeinoperation erneut zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis ca. Mitte Dezember 2017. Die RAD- Ärztin Dr. C.___ nahm am 6. November 2017 erneut Stellung zum Fall (IV-act. 63). Sie schätzte die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ─ auch rein sitzend möglich und ohne Mehlexposition ─ ab dem 11. Dezember 2017 auf 50%. Am 8. Februar 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten erneut mit, dass er keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (IV-act. 68). A.b. Aufgrund zweier operativer Eingriffe an den Händen war der Versicherte vom 19. Februar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 wiederum zu 100% arbeitsunfähig (IV- act. 72, 86-7 ff.). Die RAD-Ärztin Dr. C.___ hielt am 26. November 2018 fest (IV-act. 87-3), der Beschwerdeführer sei in einer adaptierten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig. Am 28. Februar 2019 erfolgte eine monodisziplinäre Abklärung beim RAD Ostschweiz durch Dr. med. D., Facharzt für Innere Medizin, Pneumologie, Arbeitsmedizin FMH, Sozialmedizin (D) und Psychotherapie (D, SAPPM), welche unter anderem eine Spiroergometrie mit Blutgasanalyse umfasste (IV-act. 102). Dr. D. hielt aufgrund der eingeschränkten Mitarbeit des Versicherten eine erneute Lungenfunktionsuntersuchung für notwendig. An einer Wiederholung der Untersuchung im Kantonsspital St. Gallen wollte der Versicherte jedoch nicht teilnehmen (vgl. IV-act. 111 f.). Am 2. April 2019 warf der Versicherte Dr. D.___ vor, ihn mit Fragen konfrontiert zu haben, die nichts mit der zu untersuchenden Krankheit zu tun gehabt hätten. Er erklärte sich aber schliesslich unter gewissen Bedingungen bereit zu einer neuerlichen Untersuchung (IV- act. 114). Am 16. Mai 2019 lag der RAD-Bericht zur Untersuchung vom 28. Februar 2019 vor. Dr. med. D.___ gab darin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (ICD-10: J44.8), eine Sensibilisierung gegenüber Weizen- und Roggenmehl sowie einen Status nach Band- A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rekonstruktion (2018) im Bereich der Handwurzelknochen an (IV-act. 116-11). Gemäss seinen Angaben liess sich trotz der eingeschränkten Mitarbeit des Versicherten bei der Untersuchung eine obstruktive Ventilationsstörung objektiveren. Als Funktionseinschränkungen stünden respiratorische Einschränkungen in Form von belastungsabhängiger Luftnot und chronischem Husten im Vordergrund (IV-act. 116-14). Die angestammte Tätigkeit als Bäcker falle aufgrund des Berufsverbots ausser Betracht. Für adaptierte Tätigkeiten mit bis mittelschwerer körperlicher Arbeit in Wechselhaltung ohne repetitive kraftfordernde Beanspruchung der linken Hand bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Dabei sei die Exposition gegenüber höheren Konzentrationen von atemwegsreizenden Stoffen oder Kälte, Nässe und Zugluft zu vermeiden (IV-act. 116-15). Diese gutachterliche Leistungsbeurteilung gelte ab dem Datum der aktuellen RAD-Abklärung. Mit einem Schreiben vom 3. Juni 2019 wandte sich der RAD Ostschweiz an den Versicherten und nahm zu dessen Schreiben vom 2. April 2019 Stellung. Ein erneuter Lungenfunktionstest sei nicht nötig, da mit den aktuell vorhandenen Informationen und Befunden die medizinischen Aspekte der Leistungsprüfung bei der Invalidenversicherung ausreichend hätten gewürdigt werden können. Die Fragen, die Dr. D.___ im Rahmen der Untersuchung gestellt habe, seien zulässig gewesen und anhand der gutachterlichen Leitlinien erfolgt (IV-act. 117). Mit einem Vorbescheid vom 15. Juli 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens vorsehe (IV-act. 122). Hiergegen liess der Versicherte am 29. Januar 2020 einwenden, bei der Invaliditätsbemessung sei die reale Lohnentwicklung ausser Acht gelassen worden. Zudem sei die Restarbeitsfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters nicht mehr verwertbar. Sollte die IV-Stelle der Ansicht sein, die Resterwerbsfähigkeit sei noch verwertbar, ersuche der Versicherte die IV-Stelle um berufliche Massnahmen (IV-act. 133). Mit einer Verfügung vom 9. März 2020 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 19% ab. Sie hielt fest, es fänden sich keine Hinweise auf ein höheres Valideneinkommen. Ausserdem könne nicht angenommen werden, dass sich der Versicherte zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich berufliche Massnahmen wünsche und dass diese zielführend wären (IV-act. 136). A.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Dagegen liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. April 2020 eine Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 9. März 2020 sowie die Zusprache der gesetzlichen Leistungen beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, dass die angefochtene Verfügung auf einem falschen Valideneinkommen beruhe. Für die Bemessung des Valideneinkommens sei nicht das letzte Erwerbseinkommen massgebend. Stattdessen sei zu berücksichtigen, dass es sich beim letzten Erwerbseinkommen um einen absichtlich tief angesetzten Einstiegslohn gehandelt habe, welcher nicht die volle Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers widerspiegle. Der Beschwerdeführer und der letzte Arbeitsgeber hätten vereinbart, das Erwerbseinkommen per 1. Januar 2017 von Fr. 35/h auf Fr. 45/h zu erhöhen. Auch sei eine Erhöhung des wöchentlichen Arbeitspensums auf 50 Stunden vereinbart worden. Das Valideneinkommen sei dementsprechend nach oben zu korrigieren. Zudem sei auch mit Blick auf den branchenüblichen Lohn gemäss LSE ersichtlich, dass der Beschwerdeführer beim letzten Arbeitsplatz ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erhalten habe. Weiter sei die verbliebene Arbeitsfähigkeit aufgrund des Alters des Beschwerdeführers nur sehr erschwert verwertbar (act. G 1). B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 18. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, dass das Valideneinkommen überwiegend wahrscheinlich mit dem letzten Erwerbseinkommen übereinstimme. Die Annahme eines höheren Valideneinkommens sei aufgrund blosser Absichtserklärungen bezüglich des Lohns und der Wochenarbeitsstunden nicht möglich. Ebenso wenig könne von einer Nichtverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters ausgegangen werden. Zum Zeitpunkt der Nichteignungsverfügung sei der Beschwerdeführer erst 59 Jahre alt gewesen. (act. G 3). B.b. In der Replik vom 5. August 2020 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. Er liess betonen, dass eine Anpassung der Arbeitsvertragskonditionen per
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Mit der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2020 hat die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen. Da das Beschwerdeverfahren die Prüfung der Rechtmässigkeit dieser Verfügung zum Ziel hat, muss es sich auf den in der Verfügung enthaltenen Gegenstand beschränken. Folglich ist nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 2. Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.1. Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Die drei Abteilungen des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen haben im Frühjahr 2019 in einem Verfahren nach Art. 54 des Gerichtsgesetzes (sGS 941.1) folgende Frage mehrheitlich bejaht: "Haben Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und die nach Ablauf dieses Jahres weiterhin zu mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig sind, grundsätzlich Anspruch auf eine Rente, obwohl zumutbare 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Eingliederungsmassnahmen, welche ihre Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, nicht abgeschlossen sind?" Damit hat das Versicherungsgericht im Ergebnis einen alternativen Invaliditätsbegriff geschaffen, der sich von dem im Art. 8 Abs. 1 ATSG definierten Invaliditätsbegriff darin unterscheidet, dass der Grundsatz der Eingliederung vor Rente (vgl. etwa U. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A., Vorbemerkungen N. 86 ff.) nicht zur Anwendung kommt. Der entsprechende Invaliditätsgrad wird in analoger Anwendung des Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Valideneinkommen einem Invalideneinkommen gegenübergestellt wird, das ausgehend von einer (i.d.R. fiktiven) Erwerbstätigkeit, die vor dem Beginn bzw. vor dem Abschluss der (medizinischen und/oder beruflichen) Eingliederung ausgeübt wird bzw. ausgeübt werden könnte. Massgebend ist der jeweils aktuelle Arbeitsfähigkeitsgrad einer in dieser Situation zumutbaren Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer hat das Anmeldeformular im Juli 2016 eingereicht. Zu beachten gilt allerdings, dass er bereits im Juni 2016 eine Schadensanzeige mit dem "Meldeformular für Erwachsene: Früherfassung" bei der Beschwerdegegnerin vorgenommen hat. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits damit einen Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung hat geltend machen wollen. Diese Sichtweise wird dadurch bestätigt, dass er auch gegenüber der Eingliederungsberatung angegeben hat, er erwarte von der Invalidenversicherung eine finanzielle Unterstützung, wenn er nicht mehr sollte arbeiten können (IV-act. 4-4). Eine nicht formgerechte Anmeldung schadet der versicherten Person mit Bezug auf die damit verbundenen Rechtswirkungen nicht (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Das sogenannte Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist im Juni 2016 bereits erfüllt gewesen (vgl. IV-act. 17). Unter der Berücksichtigung der sechsmonatigen Verzögerung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ist der potentielle Rentenbeginn folglich auf den 1. Dezember 2016 festzusetzen. 3.1. Der Beschwerdeführer hat eine Berufslehre als Bäcker abgeschlossen und ist danach bis zum Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung auch als Bäcker tätig gewesen. Zuletzt, nämlich seit dem 22. April 2014, ist er bei einer Bäckerei angestellt gewesen. Davor hatte er erfolgreich eine eigene Bäckerei geführt. Da er die Selbständigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aus freien Stücken und vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung aufgegeben hat, ist nicht das erzielte Einkommen als Selbständiger relevant für die Berechnung des Invaliditätsgrades, sondern das zuletzt erzielte Einkommen als angestellter Bäcker. Die letzte 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hat in einem Schreiben vom 2. Januar 2020 (IV- act. 133-5 f.) angegeben, sie habe mit dem Beschwerdeführer bereits bei Stelleneintritt im April 2014 vereinbart, dass er einen Einstiegslohn von Fr. 35.-- erhalte; Ziellohn sei ein Stundenlohn von Fr. 45.--. In Januar 2016 sei dann definitiv vereinbart worden, dass im Jahr 2017 der Stundenlohn auf Fr. 45.-- und die Höchstarbeitszeit auf 50 Stunden pro Woche erhöht werde. Aufgrund der langjährigen Erfahrung als Bäcker und wegen des mitgebrachten Know-hows (z.B. auch Rezepte) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits beim Stellenantritt im April 2014 über die qualitative und quantitative Leistungsfähigkeit verfügt hat, die sowohl ein Entgelt von Fr. 45.-- pro Stunde als auch eine Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche gerechtfertigt hat. Dafür spricht auch, dass er den Umsatz des Bäckereibetriebes bereits kurz nach der Arbeitsaufnahme hat steigern können. Zur Berechnung des Valideneinkommens ist daher von einem Stundenlohn von Fr. 45.-- und von einer fünfzigstündigen Arbeitswoche auszugehen. Infolgedessen errechnet sich ein relevanter Jahreslohn bzw. ein Valideneinkommen von Fr. 117'450.00 (Fr. 45.-- x 10 Arbeitsstunden x 261 Arbeitstage). Zur Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch den RAD am 28. Februar 2019 pneumologisch abklären lassen (IV-act. 116). Der Abklärungsbericht von Dr. D.___ beinhaltet eine umfassende Darstellung der vorhandenen Akten und eine ausführliche Anamnese. Dr. D.___ hat den Beschwerdeführer untersucht, sich eingehend mit den ihm geklagten Beschwerden auseinandergesetzt und diese bei seiner Beurteilung berücksichtigt. Die erhobenen Diagnosen sind aufgrund der objektiv festgestellten Befunde nachvollziehbar. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Beurteilung durch sachfremde, d.h. durch nicht medizinische Aspekte beeinflusst worden wäre oder dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden wären. Dr. D.___ hat einleuchtend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer - schon im Hinblick auf die erlassene Nichteignungsverfügung der SUVA - nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Bäcker tätig sein kann. Weiter hat er aufgrund der attestierten Diagnosen und den daraus hervorgehenden Einschränkungen überzeugend angegeben, dass für sonstige Tätigkeiten mit bis zumindest mittelschwerer körperlicher Arbeit in Wechselhaltung, ohne repetitive, kraftfordernde Beanspruchung des linksseitigen Handgelenkes/der Handwurzelknochen eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus lungenärztlicher Sicht habe dabei die Exposition gegenüber höheren Konzentrationen von atemwegsreizenden Stäuben, Dämpfen und Rauch, Kälte, Nässe und Zugluft zu unterbleiben. Diese gutachterliche Leistungsbeurteilung gelte ab der 3.2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte RAD-Abklärung vom 28. Februar 2019. Der Abklärungsbericht von Dr. D.___ überzeugt; auf ihn kann abgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände gegen den Abklärungsbericht von Dr. D.___ vorgebracht hat. Im Abklärungsbericht hat Dr. D.___ nur eine Arbeitsfähigkeitsschätzung ab der RAD- Abklärung vom 28. Februar 2019 abgegeben. Für vorangehende Arbeitsunfähigkeiten in einer adaptierten Tätigkeit ist daher auf Behandler- und RAD-Berichte abzustellen. Daraus ergeben sich infolge der eingeschränkten Lungenfunktion eine medizinisch- theoretische 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 30. August 2016 (IV-act. 26), eine anschliessende, volle Arbeitsunfähigkeit infolge von Beschwerden und einer Operation am Handgelenk nach einem Velounfall vom 4. Juli bis zum 10. Dezember 2017 (IV-act. 60-8) und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 11. Dezember 2017 (IV-act. 87-3) bis höchstens zur RAD-Abklärung am 28. Februar 2019 aufgrund der damals erhobenen pneumologischen Befunde. Aufgrund der jeweils nachgewiesenen eingeschränkten Lungenfunktion ist eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 30. August 2016 bis zum 4. Juli 2017 und ab dem 11. Dezember 2017 bis 28. Februar 2019 nachvollziehbar, darauf kann abgestellt werden. Dass aufgrund eines zwischenzeitlichen Velounfalls eine Operation am Handgelenk und danach eine Heilungsphase notwendig gewesen ist, was im Zeitraum vom 4. Juli bis 10. Dezember 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten zur Folge gehabt hat, ist ebenfalls überzeugend, weshalb auch auf diese Arbeitsfähigkeitsangabe abgestellt werden kann. Da die Tätigkeit als Bäcker offensichtlich nicht mehr möglich ist und da eine Umschulung aufgrund des Alters des Beschwerdeführers nicht verhältnismässig wäre, kommt als Invalidenkarriere nur die Verrichtung einer ideal leidensadaptierten Hilfsarbeit in Frage. Bis mittelschwere Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer noch zumutbar (vgl. Erw. 3.2). Da kein statistischer Nachweis dafür existiert, dass körperlich leichte bis mittelschwere Hilfsarbeiten wesentlich tiefer als körperlich anstrengende Hilfsarbeiten entlöhnt würden, ist der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne als Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens heranzuziehen. Das durchschnittliche jährliche Einkommen eines Hilfsarbeiters hat im Jahr 2016 Fr. 66'803.-- brutto betragen (vgl. Anhang 2 der IV-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen seiner Selbständigkeit als auch danach als Angestellter stets überdurchschnittlich leistungsfähig gewesen ist. Er ist stets gewillt gewesen, an seine Leistungsgrenze zu gehen. Dadurch hat er innert kurzer Zeit ausserordentliche Erfolge erzielt. Diese ausserordentliche Leistungswilligkeit ist bereits im Rahmen der Ermittlung des Valideneinkommens (durch die Erhöhung des Stundenlohnes auf Fr. 45.-- und der wöchentlichen Höchstarbeitszeit auf 50 Stunden) berücksichtigt worden. 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte – 01.12.2016 - 30.06.2017 (50% Arbeitsunfähigkeit; kein Zuschlag): Valideneinkommen: Fr. 117'450.-- Invalideneinkommen: Fr. 33'401.50 Erwerbseinbusse: Fr. 84'048.50 Invaliditätsgrad: 71.56%
– 01.07.2017 - 30.11.2017 (volle Arbeitsunfähigkeit; kein Zuschlag): Valideneinkommen: Fr. 117'450.-- Invalideneinkommen: Fr. 0.-- Konsequenterweise muss diese überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft auch bei der Bemessung des Invalideneinkommens Einbezug finden, denn aufgrund der Akten kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch in einer adaptierten Tätigkeit bereit und in der Lage wäre, mehr zu leisten als ein durchschnittlich leistungsfähiger Hilfsarbeiter. Daher ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein ökonomisch denkender Arbeitgeber bereit wäre, dem Beschwerdeführer mehr Lohn zu zahlen als einem durchschnittlich leistungsfähigen Hilfsarbeiter. Der Beschwerdeführer würde als Hilfsarbeiter also zu jenen 50% gehören, deren Lohn über dem Zentralwert liegt. Infolgedessen ist auf den statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne ein Zuschlag von ermessensweise 10% vorzunehmen, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 73'483.30 (66'803.-- x 1.1) resultiert. Dieser Zuschlag ist jedoch erst ab der RAD-Abklärung im Februar 2019 zu berücksichtigen, da aufgrund der zuvor bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen (stark eingeschränkte Lungenfunktion und Verletzung/ Operation am Handgelenk) keine höhere Leistungsfähigkeit möglich gewesen ist. Für die Zeit vor der RAD-Abklärung ist daher vom statistischen Zentralwert auszugehen. Unter Berücksichtigung der retrospektiven (vor der RAD-Abklärung festgehaltenen) Arbeitsunfähigkeitsgrade ergeben sich (ausgerechnet auf ganze Monate, da die Rente gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG jeweils vom Beginn des Monats an ausbezahlt wird, an dem der Rentenanspruch entsteht) für die Zeit vor der RAD-Abklärung folgende Invaliditätsgrade für die jeweiligen Zeiträume:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbseinbusse: Fr. 117'450.-- Invaliditätsgrad: 100%
– 01.12.2018 - 31.01.2019 (50% Arbeitsunfähigkeit; kein Zuschlag): Valideneinkommen: Fr. 117'450.-- Invalideneinkommen: Fr. 33'401.50 Erwerbseinbusse: Fr. 84'048.50 Invaliditätsgrad: 71.56%
Für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2019 (RAD-Abklärung war am 28. Februar 2019, aber Anspruch entsteht bereits zu Beginn des Monats gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG) errechnet sich damit unter Berücksichtigung der vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und des Tabellenlohnzuschlages von 10% ein zumutbarerweise erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 73'483.30 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 37.43%. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von 1. Dezember 2016 bis 30. Juni 2017 zu 71.56%, vom 1. Juli bis 30. November 2017 zu 100%, vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 IVV ist dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2016 bis 30. April 2019 eine ganze Rente zuzusprechen. Für die Zeit ab dem 1. Mai 2019 steht dem Beschwerdeführer aufgrund eines IV-Grades von weniger als 40% keine Rente mehr zu. Anzufügen bleibt, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" bei der Zusprache einer befristeten Invalidenrente für die Vergangenheit nicht zur Diskussion stehen können. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers kommen auch allfällige Umschulungen, die eine Berentung verhindern könnten, nicht mehr in Frage, da der Beschwerdeführer bis zu deren Abschluss bereits das Pensionsalter erreichen würde oder kurz davor stünde. 3.5. Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 9. März 2020 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Dezember 2016 bis 30. April 2019 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Die Sache ist zur Festsetzung und Ausrichtung des Rentenbetrages an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4.2. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. In einem durchschnittlich aufwändigen IV-Rentenfall spricht das Versicherungsgericht neu eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu. In bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer Plenarsitzung vom 25. Mai 2021 haben die Versicherungsrichterinnen und Versicherungsrichter nämlich beschlossen, die durchschnittlichen Ansätze für die Parteientschädigungen um Fr. 500.-- zu erhöhen. Aus Praktikabilitätsgründen soll diese Praxisänderung sofort auf alle hängigen Fälle Anwendung finden. Diese Übergangsregelung führt dazu, dass die Beschwerdegegnerin einen Nachteil erleidet, denn sie hat nur deswegen eine um Fr. 500.-- höhere Parteientschädigung auszurichten, weil die Beschwerde erst nach dem Plenumsbeschluss vom 25. Mai 2021 beurteilt wird. Die Beschwerdegegnerin soll dies gemäss dem Beschluss des Richterplenums allerdings im Interesse der Praktikabilität in Kauf nehmen müssen. Der Vertretungsaufwand erweist sich durchschnittlich, deshalb besteht ein Anspruch auf eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. April 2019 eine ganze Invalidenrente zugesprochen; die Sache wird zur Festsetzung und Ausrichtung des Rentenbetrags an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.