© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FZG 2022/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: FL - Familienzulagen in der Landwirtschaft Publikationsdatum: 04.04.2023 Entscheiddatum: 16.02.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 16.02.2023 Art. 22 Abs. 2 ATSG; Art. 85 AsylG; Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Asylverordnung SG; Art. 13 Abs. 1 SHG SG Gesuch um Drittauszahlung vorliegend zu Recht abgelehnt. In der Asylverordnung des Kantons St. Gallen ist kein Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 22 Abs. 2 ATSG verankert. Das Sozialhilfegesetz des Kantons St. Gallen gelangt bei Personen, die sich in einer Kollektivunterkunft mit Integrationscharakter befindet, nicht zur Anwendung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2023, FZG 2022/1). Entscheid vom 16. Februar 2023 Besetzung Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Julia Dillier Geschäftsnr. FZG 2022/1 Parteien Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Rechtsdienst, Oberer Graben, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Familienausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, am Verfahren beteiligt A., Beigeladener, Gegenstand Familienzulagen für Nichterwerbstätige (Drittauszahlung; A.) Sachverhalt A. A., Staatsangehöriger aus B., reiste am __ August 2018 zusammen mit seiner Ehefrau und seinen __ Kindern als Flüchtling in die Schweiz ein und beantragte am __ August 2018 Asyl für sich und seine Kinder in der Schweiz. Im Zeitraum vom __ September bis __ Dezember 2018 war die Familie Z.___ im Zentrum für Asylsuchende C.___ in D.___ untergebracht (vgl. act. G3.1.40). Am 5. Februar 2021 wurden sowohl sein Gesuch als auch dasjenige seiner Ehefrau gutgeheissen und es wurde ihnen sowie ihren Kindern Asyl gewährt (act. G3.1.1). A.a. A.___ wurde ab 1. September 2018 als Nichterwerbstätiger erfasst und die Beiträge für Nichterwerbstätige wurden ihm für die Jahre 2018 bis 2020 auf Gesuch hin erlassen (act. G3.1.1 ff.). A.b. Am 15. Juli 2021 meldete sich A.___ bei der Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Familienausgleichskasse) zum Bezug von Familienzulagen als Nichterwerbstätiger ab dem 1. August 2018 für seine __ Kinder an (vgl. act. G3.1.6). Gleichentags stellten die Sozialen Dienste der Gemeinde E.___ ein Gesuch um Drittauszahlung der Familienzulagen für ab 1. Dezember 2018 geleistete A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorschussleistungen (act. G3.1.10). Am 31. August 2021 ersuchte zudem das Zentrum für Asylsuchende C.___ die Familienausgleichskasse um Drittauszahlung der Familienzulagen für im Zeitraum vom __ August bis __ Dezember 2018 geleistete Vorschussleistungen in Form von Sozialhilfe (act. G3.1.18-6 f.). Am 23. September 2021 bat das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Migrationsamt) die Familienausgleichskasse um schriftliche Auskunft per E-Mail, unter welchen Anspruchsvoraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt Personen im Asylverfahren Kinderzulagen beanspruchen und wie weit diese zurückgefordert werden könnten (act. G3.1.44-5). Mit E-Mail vom 30. September 2021 erläuterte die Familienausgleichskasse die Anspruchsberechtigung und führte bezüglich der Abtretung aus, dass lediglich Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers abgetreten werden könnten und zwar nur dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen geleistet hätten. Um als Vorschusszahlungen qualifiziert zu werden, sei eine zeitliche, sachliche und personelle Kongruenz nötig. Mit öffentlicher Fürsorge seien die Sozialen Dienste der Gemeinden zu verstehen. Das Migrationsamt falle nicht unter diesen Begriff. Damit fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Drittauszahlung an das Migrationsamt (act. G3.1.44-3 f.). A.d. Mit Verfügung vom 9. November 2021 sprach die Familienausgleichskasse für die __ Kinder rückwirkend für die Zeit ab 14. Dezember 2018 Familienzulagen für Nichterwerbstätige zu und richtete diese gestützt auf das Gesuch um Drittauszahlung der Sozialen Dienste der Gemeinde E.___ aus (act. G3.1.34). Am 10. November 2021 lehnte die Familienausgleichskasse das Gesuch um Drittauszahlung des Zentrums für Asylsuchende C.___ verfügungsweise ab mit der Begründung, dass Drittauszahlungen von Familienzulagen nur an öffentliche Verwaltungen möglich seien. Ein Zentrum für Asylsuchende würde nicht zur öffentlichen Verwaltung zählen (act. G3.1.36). A.e. Auf Nachfrage des Migrationsamtes erklärte die Familienausgleichskasse mit E- Mail vom 7. Dezember 2021, dass ihres Erachtens der Begriff der öffentlichen Fürsorge auch im Asylbereich gelte. Das Migrationsamt falle jedoch nicht unter diesen Begriff. Es stünde ihm jedoch frei, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zu ergreifen. Das A.f.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erbringen von kongruenten Vorschussleistungen sei auf jeden Fall nachzuweisen (act. G3.1.45-1). Gegen die Verfügung vom 10. November 2021 erhob das Migrationsamt am 9. Dezember 2021 Einsprache. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die angefochtene Verfügung lediglich darauf hinweise, dass ein Zentrum für Asylsuchende nicht zur öffentlichen Verwaltung zähle, ohne diese Ansicht näher zu begründen. Es seien weder die angewandten Rechtsgrundlagen noch der Sachverhalt dargestellt worden. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weshalb die Verfügung aufzuheben und das Gesuch erstinstanzlich neu zu beurteilen sei. Nachzahlungen von Leistungen der Sozialversicherungen könnten sodann dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen geleistet hätten. In Bezug auf Kinderzulagen sei im Asylgesetz lediglich der Fall für im Ausland lebende Kinder spezifisch geregelt, wobei Kinderzulagen von Asylsuchenden während des Asylverfahrens zurückbehalten, jedoch ausbezahlt würden, wenn die asylsuchende Person als Flüchtling anerkannt oder vorläufig aufgenommen werde. Für die im Inland lebenden Kinder gälten die üblichen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Da Sozialhilfeleistungen im Asylverfahren gemäss Art. 85 AsylG rückerstattungspflichtig seien, sei eine gesetzliche Grundlage für die Nachzahlung gegeben. Nicht zutreffend sei, dass ein Zentrum für Asylsuchende nicht zur öffentlichen Fürsorge gehöre. Das Migrationsamt leiste für Asylsuchende in Asylzentren mit Integrationscharakter Sozialhilfe, was als öffentliche Fürsorge zu qualifizieren sei (act. G3.1.39). A.g. Mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 wies die Familienausgleichskasse die Einsprache des Migrationsamtes ab. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs müssten die Parteien vor Erlass einer Verfügung, die durch Einsprache anfechtbar sei, nicht angehört werden. Aufgrund der genannten Gesetzesbestimmung sei die Begründungspflicht bei mit Einsprache anfechtbaren Verfügungen stark herabgesetzt. Mit E-Mails vom 30. September und 7. Dezember 2021 sei die Rechtsauffassung geschildert worden. Eine Verletzung der Begründungspflicht liege somit nicht vor. Zudem wäre es auf jeden Fall zulässig, die Verletzung der Begründungspflicht im Einspracheverfahren zu heilen. Vorliegend sei einzig relevant, was unter öffentlicher Fürsorge im Sinne des Gesetzes zu verstehen sei. Als öffentlich sei diejenige Sozialhilfe A.h.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. zu betrachten, die von einem Gemeinwesen erbracht werde. Gemäss Sozialhilfegesetz des Kantons St. Gallen leiste die politische Gemeinde persönliche Sozialhilfe durch fachlich geeignetes Personal. Demnach seien ausschliesslich die politischen Gemeinden im Kanton St. Gallen für die öffentliche Fürsorge zuständig (act. G3.1.51). Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 8. März 2022. Das Migrationsamt (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragt darin die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Rückweisung zur Neubeurteilung, eventualiter die Gutheissung des Antrags auf Drittauszahlung der Familienzulagen an das Migrationsamt. Es wird im Wesentlichen ausgeführt, auch wenn die Begründungspflicht bei mit Einsprache anfechtbaren Verfügungen stark herabgesetzt sei, müsse es der betroffenen Person dennoch möglich sein, die Argumentation der entscheidenden Behörde nachvollziehen zu können. Im Einspracheentscheid werde nunmehr auf einen E-Mail-Austausch vom 30. September und 7. Dezember 2021 verwiesen. Keine der E-Mails sei jedoch in der Verfügung erwähnt worden. Hinzu komme, dass die E-Mail vom 7. Dezember 2021 erst nach Erlass der Verfügung ergangen sei. Auch der Einspracheentscheid sei nur rudimentär begründet. So werde der Inhalt der geltend gemachten E-Mails nicht wiedergegeben. Entsprechend sei es nicht nachvollziehbar, welche Argumentation für den Entscheid ausschlaggebend gewesen sei. Aufgrund der äusserst rudimentären Begründung sei der Anspruch auf rechtliches Gehör in massgebender Weise verletzt worden. Ein pauschaler Verweis auf die Heilungsmöglichkeit von Gehörsverletzungen sei nicht zielführend. Bereits aufgrund dieser Verletzung sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidungsfindung an die Familienausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. In materieller Hinsicht sei sodann nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber beim Verfassen von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG an die spezielle Situation von Asylsuchenden, welche Sozialhilfe vom Kanton beziehen würden, gedacht habe. Es treffe zwar zu, dass das Sozialhilfegesetz des Kantons St. Gallen für die Ausrichtung der Sozialhilfe auf die politische Gemeinde verweise. Gestützt auf die Asylverordnung des Kantons St. Gallen sei er, der Beschwerdeführer, jedoch als vollziehende Behörde im Asylbereich definiert und der Kanton sei für die Gewährung von Sozialhilfe für Asylsuchende im erweiterten Verfahren zuständig. Er B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf die weiteren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. leiste somit im Sinne einer lex specialis Sozialhilfe für Asylsuchende in Asylzentren mit Integrationscharakter (act. G1). Die Beschwerdegegnerin beantragt am 5. April 2022 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf den Einspracheentscheid (act. G3). B.b. Am 19. Mai 2022 räumt das Versicherungsgericht A.___ die Gelegenheit ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen und seine Parteirechte als Beigeladener wahrzunehmen (act. G5). Er lässt sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. B.c. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sowohl die ursprüngliche Verfügung als auch der angefochtene Einspracheentscheid nur rudimentär begründet worden seien. 1.1. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 116 V 182 E. 1.a; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2019, 8C_305/2018, E. 2.2). 1.2. Ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass Verfügungen zu begründen sind, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein 1.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis; BGE 118 V 56 E. 5b). Mit der Einsprache wird eine Verfügung zwar – einem Rechtsmittel gleich – angefochten. Dabei bleibt jedoch die nämliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die Einsprache ist also kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen – soweit nötig – weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 m.w.H.; vgl. auch BGE 142 V 337 E. 3.2.1). 1.4. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist vorliegend nicht zu beanstanden, zumal ein kassatorischer Einspracheentscheid nicht sinnvoll gewesen wäre. Da der angefochtene Einspracheentscheid die Verfügung vom 10. November 2021 ersetzt hat, ist vorliegend einzig zu prüfen, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers mit dem Einspracheentscheid verletzt wurde. Nachdem der Beschwerdeführer seine Einwände im Einspracheverfahren (nochmals) vollumfänglich vorbringen konnte, hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid die massgeblichen Aspekte für die Abweisung aufgeführt, sodass ihre Überlegungen erkennbar waren. Ob die Begründung dann auch rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des formellen Anspruches auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, es sei für ihn nicht möglich gewesen zu erkennen, welche Argumentation für den Entscheid ausschlaggebend gewesen sei, zumal die Beschwerdegegnerin stets die Auffassung vertreten hat, dass der Beschwerdeführer nicht als Teil der öffentlichen Fürsorge im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG zu qualifizieren sei. Eine Gehörsverletzung ist somit zu verneinen. Es ist demnach nachfolgend der materielle Streitpunkt zu prüfen. 1.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Streitig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin eine Drittauszahlung von Familienzulagen an den Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerdegegnerin stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer nicht als Teil der öffentlichen Fürsorge im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG zu qualifizieren sei (vgl. act. 3.1.51). Der Beschwerdeführer geht indessen davon aus, dass er Fürsorgeleistungen von mindestens Fr. 1'547.70 für die __ Kinder geleistet habe, indem er für die Kosten für die Kollektivunterkunft und die Krankenkassenprämien aufgekommen sei (vgl. act. G1). Da die Frage der Qualifikation der öffentlichen Fürsorge sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde als auch für deren materiellen Begründung ausschlaggebend ist, ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den doppelrelevanten Tatsachen (vgl. BGE 122 III 249 E. 3.b/bb) zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht als Teil der öffentlichen Fürsorge gilt. 2.1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG kann ein Sozialversicherungsleistungsanspruch weder abgetreten noch verpfändet werden. Nach Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG können aber Nachzahlungen von Sozialversicherungsleistungen der öffentlichen oder privaten Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen geleistet hat. Mit dieser Ausnahme vom Abtretungsverbot hat der Gesetzgeber die Absicherung der Rückerstattung von Vorschussleistungen Dritter bezweckt (vgl. die Marginalie zum Art. 22 ATSG). Da es sich bei dieser Drittauszahlung um eine Ausnahmebestimmung handelt, die nur für bestimmte Leistungsansprüche sowie nur gegenüber bestimmten Personen und Stellen Anwendung findet, ist die Bestimmung restriktiv auszulegen (vgl. Remo Dolf, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht, 1. Aufl., Basel 2019, Art. 22 N 12 [nachfolgend: ATSG BSK-Dolf]). 2.2. In sprachlicher Hinsicht ist Art. 22 ATSG bezogen auf die Verwendung des Begriffs der Fürsorge einer älteren Sprache verhaftet. Üblich geworden ist heute die Verwendung des Begriffs der Sozialhilfe, welchem Terminus dieselbe Bedeutung zukommt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 22 N 54.). Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Asylverordnung des Kantons St. Gallen (Asylverordnung; sGS 381.12) leistet der Kanton Sozialhilfe für Asylsuchende in Kollektivunterkünften mit Integrationscharakter. Die Asylverordnung des Kantons St. Gallen wurde sodann in Ausführung von Art. 3 und Art. 6 des Sozialhilfegesetzes des Kantons St. Gallen (SHG; sGS 381.1), welcher den Titel "Sozialhilfe im Asylbereich" trägt, erlassen. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer als vollziehende 2.3. ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Behörde des Kantons im Asylbereich (Art. 2 Abs. 1 der Asylverordnung des Kantons St. Gallen) Sozialhilfe entrichtet und entsprechend auch unter den Begriff der öffentlichen Fürsorge im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG fällt. Zu prüfen bleibt, ob eine Grundlage für die Drittauszahlung vorliegt. Dabei ergibt sich aus den Akten, dass keine formelle Abtretungserklärung abgegeben wurde und keine Einwilligung von A.___, dem Beigeladenen, vorliegt. Dies wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. 3.1. Drittauszahlungen nach Art. 22 Abs. 2 ATSG setzen grundsätzlich eine formelle Abtretungserklärung voraus. Von diesem Erfordernis kann aber rechtsprechungsgemäss abgewichen werden. So bedarf es keiner Abtretungserklärung der versicherten Person, wenn dem Drittauszahlungsempfänger unmittelbar kraft Gesetz oder sonst ein normativ eindeutig festgelegtes Rückforderungsrecht zusteht (BGE 132 V 113 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2015, 8C_939/2014, E. 3.2). Ebenfalls keiner Abtretungserklärung bedarf es, wenn eine Einwilligung der betreffenden Person zur Drittauszahlung besteht (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 22 N 29 f.). Das gesetzlich oder vertraglich vereinbarte Rückforderungsrecht muss eindeutig als solches formuliert sein und beinhalten, dass sich das Rückforderungsrecht gegen den nachzahlenden Sozialversicherungsträger richtet (ATSG BSK-Dolf, Art. 22 N 22). Damit entfällt die Annahme eines eindeutigen Rückforderungsrechts, wenn die versicherte Person die Adressatin ist. Schliesslich kann ein hinreichendes Rückforderungsrecht nur angenommen werden, wenn es auch klar regelt, wie die Rückforderung masslich zu bestimmen ist (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 22 N 84 m.w.H.). 3.2. Im Bundessozialversicherungsrecht findet sich keine entsprechende gesetzliche Grundlage (vgl. etwa Guido Wizent, Die kantonale Sozialhilfe im Koordinations- und Entschädigungskontext, HAVE 2017 S. 235 f.). Zwar wird in Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG; SR 836.2) geregelt, dass eine Drittauszahlung unter bestimmten Voraussetzungen an bestimmte Personen oder Stellen erfolgen kann. Diese Bestimmung richtet sich jedoch an Personen oder Stellen, welche für das Kind sorgen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Familienzulagen ansonsten nicht für die Bedürfnisse des Kindes verwendet werden (vgl. Ueli Kieser/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 9 Rz. 9 f.). Vorliegend gibt es keinerlei Anhaltspunkte, die für eine Anwendung von 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Art. 9 Abs. 1 FamZG sprechen. Diese Bestimmung ist vorliegend somit nicht anwendbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers statuiert Art. 85 des eidgenössischen Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) kein Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 22 ATSG. Art. 85 AsylG trägt den Randtitel "Rückerstattungspflicht". Nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, soweit zumutbar, zurückzuerstatten. Gemäss dessen Abs. 2 macht der Bund seinen Rückerstattungsanspruch über eine Sonderabgabe auf Vermögenswerten (Art. 86) geltend. Der Rückerstattungsanspruch des Bundes verjährt drei Jahre, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung. Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben (Abs. 3). Der Rückerstattungsanspruch der Kantone richtet sich nach kantonalem Recht (Abs. 4). Diese Bestimmung enthält kein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 22 Abs. 2 ATSG, sondern räumt dem Bund ein Rückforderungsrecht ein, welches sich jedoch ausschliesslich gegen die unterstützte Person richtet. Dies erschliesst sich bereits aus dem Randtitel, der explizit von einer Rückerstattungspflicht spricht. Im Übrigen regelt Abs. 4 dieser Bestimmung, dass sich der Rückerstattungsanspruch der Kantone nach kantonalem Recht richtet. Ohnehin müsste vorliegend somit ein Rückforderungsrecht in einem kantonalen Gesetz verankert sein. 3.4. Auch aus der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2; SR 142.312) lässt sich kein Rückforderungsrecht ableiten. Art. 7 Abs. 1 lit. a AsylV 2 bestimmt, dass zurückbehaltene Kinderzulagen einer asylsuchenden Person ausbezahlt werden, wenn sie als Flüchtling anerkannt worden ist. Diese Bestimmung betrifft jedoch einzig Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder (Art. 6 Abs. 1 AsylV 2 i.V.m. 84 AsylG), weshalb diese vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. 3.5. Einzig im kantonalen Sozialhilferecht findet sich ein normatives Rückforderungsrecht (vgl. Art. 13 Abs. 1 SHG). Es ist zu prüfen, ob diese Bestimmung vorliegend zur Anwendung gelangt. 3.6. Nach Art. 115 BV werden Bedürftige von ihrem Wohnort unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten. Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) werden Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz vom Wohnkanton unterstützt, soweit es dessen 4.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesetzgebung, das Bundesrecht oder völkerrechtliche Verträge vorsehen. Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz nach diesem Gesetz in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Laut Art. 82 Abs. 1 AsylG gilt für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe kantonales Recht. A.___ und seine Familie waren bis zum Umzug nach E.___ vom __ September bis __ Dezember 2018 im Zentrum für Asylsuchende C.___ untergebracht, bevor sie am 5. Februar 2021 als Flüchtlinge anerkannt wurden und ihnen Asyl gewährt wurde (vgl. act. G3.1.1-7 f., act. G3.1.6 und act. G3.1.40). Während des Aufenthaltes im Zentrum für Asylsuchende übernahm der Beschwerdeführer die Kosten für die Kollektivunterkunft mit Integrationscharakter und die Krankenkassenprämien (act. G3.1.39-4). In den Zentren mit Integrationscharakter finden Personen aus dem Asylbereich während eines Teils ihres Asylverfahrens Unterkunft und Betreuung. Ziel ist es, die Asylsuchenden in dieser Zeit auf einen selbständigen und eigenverantwortlichen Aufenthalt in der Schweiz oder auf die Rückkehr ins Herkunftsland vorzubereiten (<www.sg.ch> unter: Sicherheit/Asyl-Flüchtlinge/kantonale Asylzentren; abgerufen am 3. März 2023). 4.2. Die Kostenübernahme für Asylsuchende in Kollektivunterkünften mit Integrationscharakter durch den Kanton stützt sich auf Art. 4 Abs. 1 der Asylverordnung. Ein Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 22 Abs. 2 ATSG ist in der Asylverordnung nicht vorgesehen. Erst wenn einer Person mit Abschluss des Asylverfahrens ein Bleiberecht gewährt wird, richtet die politische Gemeinde Sozialhilfe nach den Bestimmungen des SHG aus; vorbehalten bleibt Art. 4 Abs. 2 Asylverordnung (Art. 8 Abs. 1 lit. b Asylverordnung). Aus dieser Formulierung geht klar hervor, dass für jene asylsuchenden Personen, die sich in einer Kollektivunterkunft mit Integrationscharakter des Kantons befindet, (ausschliesslich) die Asylverordnung anwendbar ist und das SHG und somit auch das Rückforderungsrecht nach Art. 13 Abs. 1 SHG für diese Ansprüche nicht zur Anwendung gelangt. Art. 13 Abs. 1 SHG nennt denn auch ausdrücklich die politische Gemeinde und erwähnt nicht, dass auch der Kanton Nachzahlungen verlangen könnte. Daran ändert nichts, dass die Asylverordnung in Ausführung von Art. 3 und 6SHG erlassen wurde. Denn diese Artikel regeln einzig die Zuständigkeiten und die Finanzierung der Sozialhilfe im Asylbereich. Eine (dynamische) Globalverweisung auf das SHG kann darin jedenfalls nicht erblickt werden. Auch aus dem Handbuch des Trägervereins Integrationsprojekte St. Gallen (TISG) geht hervor, dass im Kanton St. Gallen für die Ausrichtung der Sozialhilfe für Asylsuchende, anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge 4.3. ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. sowie vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer die politische Gemeinde zuständig ist, in der die Person ihren Unterstützungswohnsitz hat. Ausnahme bilden jene Personen, die sich in einer Kollektivunterkunft des Kantons St. Gallen oder des TISG befinden. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die Drittauszahlung nicht auf ein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 22 Abs. 2 ATSG abstützen lässt. Eine andere rechtliche Grundlage ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die sachliche Kongruenz zwischen den Leistungen gegeben ist. Es ist jedoch festzuhalten, dass diese anhand der im Recht liegenden Akten nicht ausgewiesen ist. Für den Nachweis der sachlichen Kongruenz genügt es nicht, die allgemeinen Kosten pro Bewohner aufzulisten (vgl. act. G3.1.58), ohne die effektiv angefallenen Kosten für die betroffenen Kinder im massgebenden Zeitraum nachzuweisen. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Kantone für diese Kosten seitens des Bundes pauschal entschädigt werden (vgl. u.a. Art. 88 ff. AsylG i.V.m. Art. 20 ff. AsylV 2). 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder eine Abtretungserklärung noch ein normatives Rückforderungsrecht bezüglich der geltend gemachten Forderung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 ATSG vorhanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.1. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 5.2. bis