Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, EL 2019/21
Entscheidungsdatum
16.02.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/21 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 23.08.2021 Entscheiddatum: 16.02.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 16.02.2021 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Da sich der EL-Bezüger subjektiv voll arbeitsunfähig gefühlt hat und ihm vom Hausarzt eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden ist, ist ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im hier massgebenden Zeitraum nicht möglich gewesen. Folgerichtig hätte er sich auch nicht um eine Arbeitsstelle bemühen müssen. Dem EL-Bezüger hätte somit ab 1. März 2016 kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfen. Auch der Ehefrau hätte ab 1. März 2016 kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfen, da die EL- Durchführungsstelle die mangelhafte Qualität der Bewerbungen vorab nie gerügt hat. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2021, EL 2019/21). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_179/2021. Entscheid vom 16. Februar 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2019/21 Parteien A.___

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. A.___ bezog ab dem 1. November 2013 Ergänzungsleistungen zu seiner Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV-Grad von 47 %; EL-Dossier 1, act. 38). Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Versicherten und seine Ehefrau war vorerst verzichtet worden (vgl. EL-Dossier 1, act. 44-2). A.a. Am 2. Juni 2015 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, Nachweise für die von ihm und von seiner Ehefrau ab 1. Februar 2015 getätigten Arbeitsbemühungen einzureichen (EL-Dossier 1, act. 21). In der Folge reichte der Versicherte Übersichtsblätter seiner Bewerbungsbemühungen von Januar bis März 2015 ein (EL-Dossier 1, act. 20). Auf Rückfrage hin erklärte der Versicherte am 13. August 2015 (EL-Dossier 1, act. 18), der RAV-Berater habe ihm gesagt, er müsse seine Arbeitsbemühungen und diejenigen seiner Ehefrau nicht mehr dem RAV zustellen. Aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse habe er das so verstanden, dass er gar keine Bewerbungen mehr schreiben müsse. Er habe gedacht, dass die EL- Durchführungsstelle ihn beim RAV abgemeldet habe. Das RAV habe die Stelleninserate, Bewerbungsschreiben und Absageschreiben nicht verlangt, weshalb sie diese nicht aufbewahrt hätten. A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die EL-Durchführungsstelle antwortete dem Versicherten mit zwei Schreiben vom 31. August 2015, dass sie die Begründung für die nicht-getätigten Arbeitsbemühungen nachvollziehen könne (EL-Dossier 1, act. 14 und 16). Ihm und seiner Ehefrau werde daher weiterhin kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Sie beide hätten jedoch weiterhin je fünf schriftliche Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen oder acht Blindbewerbungen, davon mindestens ein bis zwei schriftlich auf ausgeschriebene Stellen, zu tätigen. A.c. Am 11. November 2015 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, sämtliche Arbeitsbemühungen der Monate September bis November 2015 von sich und seiner Ehefrau einzureichen (EL-Dossier 1, act. 12). Dieser Aufforderung kam der Versicherte am 2. Dezember 2015 nach (EL-Dossier 1, act. 11). Am 11. Dezember 2015 bat die EL-Durchführungsstelle den Versicherten, die Inserate der ausgeschriebenen Stellen und sämtliche Übersichtsblätter der Monate September bis November 2015 bis am 16. Januar 2016 nachzureichen (EL-Dossier 1, act. 10). Die einverlangten Unterlagen gingen am 12. Januar 2016 bei der EL-Durchführungsstelle ein (EL-Dossier 1, act. 6). A.d. Bereits mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 hatte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2016 neu festgesetzt, da sich die anrechenbare Prämienpauschale für die Krankenversicherung und die anrechenbaren AHV-Nichterwerbstätigenbeiträge erhöht hatten (EL-Dossier 1, act. 9). Ein hypothetisches Erwerbseinkommen war weiterhin nicht angerechnet worden. A.e. Mit Verfügung vom 6. Februar 2016 eröffnete die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten, dass er ab dem 1. März 2016 keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen habe (EL-Dossier 1, act. 1). Der Einnahmenüberschuss war die Folge der Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkommen für den Versicherten (Fr. 25'720.--) und dessen Ehefrau (Fr. 35'361.--). Die EL-Durchführungsstelle hielt fest, dass der Versicherte und seine Ehefrau die Anforderungen betreffend die Arbeitsbemühungen in keinem Monat erfüllt hätten. A.f. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 26. Februar 2016 Einsprache (EL-Dossier 2, act. 24). Er erklärte, er sei mit der Anrechnung hypothetischer Erwerbs­ A.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einkommen nicht einverstanden. Er und seine Ehefrau bemühten sich nach bestem Wissen und Können um eine Arbeitsstelle. Am 22. März 2016 brachte der Versicherte ergänzend vor (EL-Dossier 2, act. 21), er sei auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Seine Aussichten auf eine Anstellung seien sehr gering. Sein Gesundheitszustand habe sich seit September 2015 verschlechtert. Im Moment könne er deshalb keine Arbeit annehmen. Seine Ehefrau spreche sehr wenig Deutsch. Für die Arbeitsbemühungen sei sie auf die Unterstützung der Tochter angewiesen. Diese sei in der Zeit, in der die Arbeitsbemühungen nicht ausreichend gewesen seien, beruflich und privat sehr beansprucht gewesen, weshalb sie nur teilweise von ihr hätten unterstützt werden können. Inzwischen habe sie wieder mehr Zeit, weshalb die Arbeitsbemühungen die Anforderungen wieder erfüllten. Er sehe ein, dass sie die gestellten Anforderungen nicht erfüllt hätten, und bedaure dies sehr. Der Einspracheergänzung lagen unter anderem Kopien der Arbeitsbemühungen des Versicherten und seiner Ehefrau ab Dezember 2015 bis März 2016 sowie ein ärztliches Zeugnis des Hausarztes B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bei. Dieser hatte am 15. Februar 2016 angegeben (Dossier 2, act. 21-3), dass der Versicherte seit Mitte September 2015 aufgrund eines Verdachts auf eine axiale Spondyloarthritis behandelt und abgeklärt werde. Zurzeit sei der Versicherte im Kantonsspital auf der Rheumatologie in Behandlung, wo sich die Verdachtsdiagnose zu erhärten scheine. Für die ganze Zeit der Behandlung spreche er den Versicherten zu 100 % arbeitsunfähig. Am 20. April 2016 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass er bei der IV-Stelle ein schriftliches Revisionsgesuch einreichen müsse, wenn er weiterhin arbeitsunfähig sei (EL-Dossier 2, act. 18). In der Folge stellte der Versicherte am 28. April 2016 bei der IV-Stelle ein Rentenerhöhungsgesuch (EL-Dossier 2, act. 16-2). Er machte geltend, voll arbeitsunfähig zu sein. A.h. Am 27. Juli 2016 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der IV-Revision sistiert werde (EL-Dossier 2, act. 12). A.i. Eine Mitarbeiterin des Fachbereichs Ergänzungsleistungen hielt in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2018 fest (EL-Dossier 2, act. 5), dass das Verhalten des Versicherten widersprüchlich sei. Einerseits habe er im Jahr 2015 (richtig: 2016) ein A.j.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Revisionsgesuch eingereicht, da er sich zu 100 % arbeitsunfähig fühle; andererseits habe er Stellenbemühungen eingereicht. Aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung des Versicherten müsse bis zum ablehnenden Entscheid der IV davon ausgegangen werden, dass er keine Stelle angetreten hätte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er sich lediglich beworben habe, um eine höhere EL zu erhalten. Dem Versicherten sei daher zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden. Mit Entscheid vom 19. März 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-Dossier 2, act. 2). Zur Begründung hielt sie fest, die IV-Stelle habe am 9. März 2018 festgestellt, dass rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Revisionsgesuchs am 28. April 2016 aus versicherungsmedizinischer Sicht ein stabiler und stationärer Gesundheitszustand vorliege und dem Versicherten adaptierte Tätigkeiten im Umfang von 65 % zumutbar seien. Daran habe sie (die EL- Durchführungsstelle) sich grundsätzlich zu halten. Folglich habe sie sowohl für den Zeitraum nach wie auch vor der angefochtenen Verfügung von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 65 % bzw. von 50 % auszugehen. Im Rahmen der verbleibenden Arbeitsfähigkeit habe sich der Versicherte grundsätzlich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Der Versicherte sei bereits am 31. August 2015 über die Anforderungen an die Bewerbungsbemühungen orientiert worden. Im Zeitraum September 2015 bis Januar 2016 habe er die quantitativen Vorgaben in keinem Monat erfüllt. Selbst wenn er sie erfüllt hätte, wären die Bewerbungen den qualitativen Anforderungen, welche für Hilfsarbeiten tiefer seien als für qualifizierte Tätigkeiten, nicht gerecht geworden. Auch die Ehefrau des Versicherten habe die Anforderungen an die Bewerbungsbemühungen nicht erfüllt: Im September 2015 habe sie bloss vier Blindbewerbungen und eine gezielte Bewerbung (davon hätten drei Bewerbungen per E-Mail gar nicht zugestellt werden können), im Oktober 2015 zwei gezielte Bewerbungen und zwei Blindbewerbungen und im November 2015 sechs Blindbewerbungen und zwei gezielte Bewerbungen getätigt. Sowohl im Dezember 2015 wie auch im Januar 2016 habe sie sich siebenmal telefonisch und einmal schriftlich beworben. Insofern sei bereits das formale Erfordernis im Sinne des Schreibens vom 31. August 2018 (gemeint wohl: 31. August 2015) nicht erfüllt worden. Hinzu komme, dass bei schriftlichen Bewerbungen die Chancen auf eine Anstellung wesentlich besser seien als bei telefonischen. Auch A.k.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. die getätigten schriftlichen Bewerbungen seien in qualitativer Hinsicht zu bemängeln. In der Gesamtansicht seien somit auch die Bewerbungsbemühungen der Ehefrau als ungenügend zu bewerten. Im Ergebnis sei dem Versicherten und dessen Ehefrau ab 1. März 2016 somit zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. April 2019 Beschwerde (act. G 1). Er machte geltend, dass er ab Anfang Januar 2016 die nötigen Bewerbungen vorgelegt habe. Seines Erachtens habe er Anrecht auf Ergänzungsleistungen. Am 8. Mai 2019 brachte er ergänzend vor (act. G 3), dass die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) im Schreiben vom 31. August 2015 akzeptiert habe, dass es Lücken bei seinen Arbeitsbemühungen gebe. Danach habe er mit der Beschwerdegegnerin telefonisch vereinbart, dass er 1-2 schriftliche Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen und 6-7 telefonische Blindbewerbungen tätige. Er habe sich das leider nicht schriftlich bestätigen lassen, weshalb er dieses Telefonat nicht beweisen könne. Es erkläre aber ihre Vorgehensweise. Seine Ehefrau und er hätten regelmässig, jedoch bis heute erfolglos, Bewerbungen getätigt. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 20. Mai 2019 mit Verweis auf die Er­ wägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). B.b. Am 23. Oktober 2020 forderte das Gericht bei der Beschwerdegegnerin die IV- Akten des Beschwerdeführers an (act. G 7). Diese gingen am 12. November 2020 beim Gericht ein (act. G 9). Der Beschwerdeführer hatte sich im September 2000 zum IV- Leistungsbezug angemeldet (IV-act. 1). Ein Gutachten vom 11. Juli 2002 (IV-act. 38) hatte für körperlich adaptierte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 65 % ergeben. Die Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatten gelautet: Mässiges, links betontes Lumbovertebralsyndrom, leichtes, links betontes unteres Cervicalsyndrom mit leichter, schmerzhafter Funktionseinschränkung, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatische Symptome, und anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Mit Verfügung vom 14. August 2003 hatte B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer bei einem IV-Grad von 47 % ab 1. September 2001 eine halbe Rente zugesprochen (sog. "Härtefall-Rente"; IV-act. 69, 79). Im November 2004 hatte der Beschwerdeführer ein Rentenerhöhungsgesuch gestellt (IV- act. 81). Eine erneute Begutachtung (IV-act. 108, 111) hatte eine unveränderte Arbeitsfähigkeit von 65 % für adaptierte Tätigkeiten ergeben, weshalb das Rentenerhöhungsgesuch abgewiesen worden war (IV-act. 120, 125). Im Januar 2012 hatte der Beschwerdeführer erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht (IV-act. 129). Die IV-Stelle war jedoch von einem unveränderten Anspruch ausgegangen (Mitteilung vom 6. März 2012, IV-act. 134). Ab 1. März 2014 hatte der Beschwerdeführer noch Anspruch auf eine Viertelsrente (Wegfall der Härtefallrente, IV-act. 137). Am 28. April 2016 hatte der Beschwerdeführer ein Rentenerhöhungsgesuch gestellt (IV-act. 139). Sein Hausarzt hatte im Bericht vom 19. April 2016 als neue Diagnose eine axiale Spondylarthritis angegeben (EM ca. 1999, ED Januar 2016). Die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ hatte am 23. Mai 2016 notiert, dass eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei (IV-act. 142). Nach der Einholung weitere medizinischer Unterlagen hatte sie am 20. Juni 2016 erklärt, dass der Gesundheitszustand aktuell instabil sei (IV-act. 152). Zur Behandlung der Wirbelsäulenbeschwerden sei Mitte März 2016 eine hochwirksame Therapie eingeleitet worden. Ein Wirkungseintritt sei nach ca. vier Monaten zu beurteilen. Am 11. Oktober 2016 hatte die RAD-Ärztin festgehalten, dass der Gesundheitszustand weiterhin nicht stabil sei; die Arbeitsfähigkeit könne noch nicht abschliessend beurteilt werden (IV-act. 159). Am 3. Februar 2017 hatte die RAD- Ärztin notiert, dass zur Klärung der Arbeitsfähigkeit eine medizinische Abklärung notwendig sei (IV-act. 171). Das bidisziplinäre Gutachten war am 7. Dezember 2017 erstattet worden (IV-act. 193-30 ff.). Die Gutachter hatten als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige depressive Episode, und eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren angegeben. Rheumatologische Diagnosen hatten sie verneint. Sie hatten die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als um 20 % eingeschränkt erachtet. Die RAD-Ärztin notierte am 18. Dezember 2017, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne (IV-act. 194). Der Gesundheitszustand sei aus versicherungsmedizinischer Sicht stabil. Es bestehe eine gewisse Selbstlimitation und Dekonditionierung. Auch seien Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Intensität mit einer schweren Beeinträchtigung und dem tatsächlichen psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung vorhanden. Eigentliche Hinweise für eine Aggravation, Simulation oder Verdeutlichung hätten sich jedoch nicht gefunden. Insgesamt könne im Vergleich zu medizinischen Referenzsachlage von einem stationären Gesundheitszustand ausgegangen werden. Medizinische Revisionsgründe lägen nicht vor. Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2018 hatte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht gestellt (IV-act. 197). Am 9. März 2018 hatte sie im Sinne des Vorbescheids verfügt (IV-act. 209). Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Akteneinsicht (vgl. act. G 10). B.d. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 19. März 2019. Diesem liegt die Revisionsverfügung vom 6. Februar 2016 zugrunde, mit welcher die laufende EL per Ende Februar 2016 wegen eines Einnahmenüberschusses eingestellt worden war. Die Beschwerdegegnerin hatte nämlich neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen für den Versicherten von Fr. 25'720.-- pro Jahr und ein hypothetisches Erwerbseinkommen für dessen Ehefrau von Fr. 35'361.-- pro Jahr angerechnet. 1.1. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid lediglich den EL-Anspruch ab 1. März 2016 bzw. lediglich die Arbeitsbemühungen bis und mit Januar 2016 überprüft. Dieses Vorgehen steht in Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, laut der bei der Erhebung einer Einsprache das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen wird, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sollen demnach die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des Einspracheentscheides massgebend sein (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). Dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nicht gefolgt werden: Bei der Einsprache handelt es sich um ein förmliches Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten werden kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1194; BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1. mit Hinweisen). Mit einem Rechtsmittel kann ein gerichtlicher oder behördlicher Entscheid auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft werden. Der Streitgegenstand wird somit durch den Inhalt des angefochtenen 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheides definiert. Mit der Einsprache kann folglich nur angefochten werden, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen ist (H. Seiler, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 80). Die zukünftige Sachverhaltsentwicklung, d.h. die Zeit zwischen dem Verfügungserlass und dem Erlass des Einspracheentscheides, gehört daher nicht zum Streitgegenstand. Gegen eine Ausdehnung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht sprechen auch weitere Gründe: Würde die zukünftige Sachverhaltsentwicklung zum Streitgegenstand gehören, könnte die Beschwerdegegnerin den Streitgegenstand beliebig vergrößern, indem sie mit dem Erlass des Einspracheentscheides möglichst lange zuwarten würde. Durch die Ausdehnung des Streitgegenstandes würde der Einsprache erhebenden Person zudem die Möglichkeit genommen, gegen die Würdigung des Sachverhalts im Zeitraum zwischen dem Verfügungserlass und dem Einspracheentscheid Einsprache zu erheben (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37 E. 2). Ausserdem müssten alle Verfügungen, die seit der einspracheweise angefochtenen Verfügung ergangen sind, als nichtig qualifiziert werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bundesgerichtliche Auffassung, laut der im Einspracheentscheid die Verhältnisse bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen seien, zwar aus einer rein verfahrenstechnischen Sicht im Einzelfall effizient sein mag. Es geht jedoch nicht an, mit einer wenig überzeugenden, rein verfahrensökonomischen Begründung den EL- beziehenden Personen den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelweg zu beschneiden (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Februar 2018, EL 2016/55 E. 1.2). Im vorliegenden Fall hätte die Ausdehnung des Streitgegenstands bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid die Sachverhaltsveränderungen über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren hätte aufarbeiten müssen: Die dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. März 2019 zugrunde liegende Verfügung datiert nämlich vom 6. Februar 2016. Die Ausdehnung des Streitgegenstands bis zum Erlass des Einspracheentscheides wäre im vorliegenden Fall also offensichtlich weder praktikabel noch verhältnismässig gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht nur die Sachverhaltsentwicklung bis zur Eröffnung der einspracheweise angefochtenen Verfügung, d.h. bis 6. Februar 2016, beurteilt. Die ab Februar 2016 getätigten Arbeitsbemühungen sind somit im vorliegenden Verfahren irrelevant.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den Art. 10 und 11 ELG sowie den Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte, auf die verzichtet worden ist. 2.1. Invaliden EL-Ansprechern wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG), mindestens jedoch der in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV angegebenen Grenzbetrag, angerechnet. Wird dieser nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte. Unter dem Titel des bei der Berechnung der Ergänzungsleistung anrechenbaren Verzichtseinkommens ist grundsätzlich auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers zu berücksichtigen. Dabei ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2019, 9C_515/2018 E. 2.2 f. mit Hinweisen). Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist zu verzichten, wenn der EL-Ansprecher resp. der Ehegatte trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann erfüllt, wenn der EL-Ansprecher resp. der Ehegatte beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende, aber erfolglose Stellenbemühungen nachweist (vgl. Rz. 3424.07 und Rz. 3483.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2019). 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Der Beschwerdeführer hat in der Einspracheergänzung vom 22. März 2016 geltend gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand ab September 2015 verschlechtert habe. Im Moment könne er deshalb keine Arbeit aufnehmen. 3.1. Die im Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorausgesetzte Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers hat darin bestanden, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Suche nach einer geeigneten offenen Arbeitsstelle ist deshalb nichts anderes als die notwendige Vorstufe zur Erfüllung der Schadenminderungspflicht in der Form der Erzielung eines Erwerbseinkommens gewesen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2018, EL 2017/47 E. 2.1 f.). Die Erfüllung dieser Schadenminderungspflicht kann im Einzelfall unmöglich oder unzumutbar sein. Ersteres wäre hier der Fall gewesen, wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens (1. März 2016) bzw. bereits in den Monaten davor, da der Stellenantritt nach einer erfolgreichen Bewerbung in der Regel nicht sofort erfolgt, objektiv betrachtet für jegliche Tätigkeiten voll arbeitsunfähig gewesen wäre. Der Hausarzt des Beschwerdeführers hat in seinem Bericht vom 15. Februar 2016 festgehalten, der Beschwerdeführer werde seit Mitte September 2015 aufgrund eines Verdachts auf eine axiale Spondyloarthritis behandelt und abgeklärt; für die Zeit der Behandlung bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 21-3). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab September 2015 davon überzeugt gewesen ist, für alle für ihn in Frage kommenden Erwerbstätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Zwar hat er aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen − so ist beispielsweise sein im Jahr 2004 gestelltes Rentenerhöhungsgesuch abgewiesen worden − wissen müssen, dass die IV-Stelle seine Arbeitsfähigkeit möglicherweise anders einschätzen werde als sein Hausarzt. Angesichts der neuen Verdachtsdiagnose, welche sogar die RAD-Ärztin dazu veranlasst hat, bis zum Abschluss der therapeutischen Massnahmen von einem instabilen Gesundheitszustand auszugehen und eine neue medizinische Begutachtung in Auftrag zu geben, hat er jedoch auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung seines Hausarztes vertrauen dürfen. In dieser Situation hätte sich der Beschwerdeführer gar nicht ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen können. Er hätte einem potentiellen Arbeitgeber nämlich vorgaukeln müssen, er sei arbeitsfähig bzw. er hätte in ausreichender Zahl Bewerbungen machen müssen, obwohl er überzeugt war, dass er an einer ihm angebotenen Stelle aufgrund seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit gar nicht würde arbeiten können. Etwas Anderes würde nur gelten, wenn er insgeheim gewusst hätte, dass sich seine Arbeitsunfähigkeit nicht oder zumindest nicht erheblich 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erhöht hatte, weil er gegenüber seinem Hausarzt und allfälligen weiteren behandelnden Ärzten simuliert oder bewusst aggraviert hätte. Für ein solches Verhalten des Beschwerdeführers fehlt jedoch jeder Hinweis. Obwohl kein vernünftiger Mensch in der Situation des Beschwerdeführers Bewerbungsbemühungen getätigt hätte, verlangt das Bundesgericht in solchen Fällen trotzdem, dass sich ein EL-Bezüger um eine Arbeitsstelle bemühe, denn massgebend sei nur die – rückwirkende - Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung. Bei einem laufenden IV- Verfahren müsse nämlich damit gerechnet werden, dass weitere Abklärungen andere Erkenntnisse (bezüglich der Arbeitsfähigkeit) bringen könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 2019, 9C_653/2018 E. 5.1). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, denn sie stürzt EL-Bezüger wie den Beschwerdeführer in ein unauflösbares Dilemma: Von einem EL-Bezüger werden ernsthafte Arbeitsbemühungen verlangt, die er objektiv gar nicht erbringen kann, weil er sich vollständig arbeitsunfähig wähnt, da ihm dies ja von den behandelnden Ärzten als objektiv zutreffend bestätigt worden ist. Dies würde sich nur dadurch rechtfertigen lassen, dass der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht die subjektive Komponente abgesprochen würde, dass also nur darauf abgestellt würde, ob ein EL-Bezüger bei einer rein objektiven Betrachtung fähig ist, den EL-spezifischen Schaden durch die Erzielung eines Erwerbseinkommens zu mindern (d.h. seinen Existenzbedarf im entsprechenden Umfang aus eigener Kraft zu finanzieren). Ob ein EL-Bezüger um seine Fähigkeit zur Erfüllung dieser Schadenminderungspflicht weiss oder wissen müsste, wäre demnach irrelevant. Dieses rein objektive Verständnis der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht wäre eine Sondernorm für den EL-Bereich, denn die allgemeine versicherungsspezifische Schadenminderungspflicht kennt, wie auch das Haftpflichtrecht, eine subjektive Tatbestandskomponente. Hinzu kommt, dass sich dieses auf die Verletzung der EL- spezifischen Schadenminderungspflicht bezogene Negieren der subjektiven Tatbestandskomponente nicht in Übereinstimmung bringen lässt mit der Praxis zum Vermögensverzicht in der Form der hochriskanten Kapitalanlage: Während es bei der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nach der Auffassung des Bundesgerichts keine Rolle spielen soll, wie sich ein vernünftiger Mensch in der gleichen Situation wie der Beschwerdeführer verhalten hätte, ist dieses Kriterium bei hochriskanten Vermögensanlagen für die Beurteilung der Frage, ob nach einem Verlust des angelegten Kapitals von einem Vermögensverzicht auszugehen und ein hypothetisches Vermögen anzurechnen sei, ausschlaggebend (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2010, 9C_180/2010 E. 6). Offensichtlich darf die subjektive Seite der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht nicht willkürlich für eine Kategorie von Anwendungsfällen ignoriert, für andere Kategorien aber berücksichtigt werden. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass ein EL-Bezüger,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der bei der IV-Stelle ein Rentenerhöhungsgesuch stellt, stets Gefahr laufen würde, dass ihm die EL-Durchführungsstelle für die Dauer des IV-Verfahrens den Willen, eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen, ex post abspricht und ihm deshalb rückwirkend ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnet. Ein EL-Bezüger müsste es sich also zweimal überlegen, ob er es sich finanziell leisten kann, ein Rentenerhöhungsgesuch zu stellen. Der Zugang zu einer höheren IV-Rente würde also faktisch vereitelt, was mit dem Sinn und Zweck des Ergänzungsleistungsrechts offensichtlich nicht zu vereinbaren ist: Leistungen der Invalidenversicherung gehen den Ergänzungsleistungen vor. Daraus folgt, dass es dem Beschwerdeführer ab September 2015 bis mindestens zum (hier relevanten) Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 6. Februar 2016 zwar objektiv möglich, aber nicht zumutbar gewesen ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer hätte ab September 2015 also gar keine Arbeitsbemühungen tätigen müssen, denn diesen hat von vornherein die erforderliche Ernsthaftigkeit fehlen müssen. Zusammengefasst hätte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2016 kein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen dürfen. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin der Ehefrau des Beschwerdeführers ab 1. März 2016 zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hat. Die Beschwerdegegnerin hat die Anforderungen an die Arbeitsbemühungen in einem Schreiben vom 31. August 2015 noch einmal neu festgelegt: Neu hat sie fünf schriftliche Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen oder acht Blindbewerbungen, davon mindestens ein bis zwei schriftlich auf ausgeschriebene Stellen, verlangt; mit letzterem kann sie nur entweder sieben Blindbewerbungen plus eine schriftliche Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle oder aber sechs Blindbewerbungen und zwei schriftliche Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen gemeint haben. Die im September 2015 und Oktober 2015 getätigten Arbeitsbemühungen sind offensichtlich ungenügend gewesen: Im September 2015 hat sich die Ehefrau lediglich vier Mal per E-Mail beworben, wobei drei Bewerbungen gar nicht haben zugestellt werden können (EL-Dossier 1, act. 11-34 ff., act. 6-13). Auch im Oktober 2015 hat die Ehefrau lediglich vier Bewerbungen getätigt (EL-Dossier 1, act. 11-25 ff.). Im November 2015, Dezember 2015 und Januar 2016 hat die Ehefrau die zahlenmässigen Anforderungen an die Arbeitsbemühungen erfüllt: Im November 2015 hat sie sechs Blindbewerbungen und zwei Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen (EL-Dossier 2, act. 21-45 ff.) und im Dezember 2015 und Januar 2016 je sieben (telefonische) Blindbewerbungen und je eine Bewerbung auf eine tatsächlich freie Stelle (EL-Dossier 2, act. 21-61 ff.) getätigt. Weshalb die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zum Schluss gekommen ist, dass die Ehefrau die quantitativen Anforderungen an die Bewerbungsbemühungen im 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dezember 2015 und Januar 2016 nicht erfüllt habe (vgl. Erw. 11), ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin hat die Bewerbungsbemühungen der Ehefrau aber auch in qualitativer Hinsicht als ungenügend erachtet. Sie hat im Einspracheentscheid nämlich festgehalten, dass ein schriftliches Bewerbungsdossier, welches mit einem durchdacht formulierten Motivationsschreiben, einer sauberen Strukturierung sowie einem sympathischen Bewerbungsfoto daherkomme, zu wesentlich besseren Chancen im Bewerbungsprozess führe als ein blosser Anruf. Zudem seien die getätigten schriftlichen Bewerbungen (im Zeitraum September 2015 bis Januar 2016) in qualitativer Hinsicht zu bemängeln: Die jeweiligen Motivationsschreiben wichen im Kern kaum voneinander ab, d.h. sie seien in den entscheidenden Punkten nicht auf die entsprechende Stelle zugeschnitten. Die Ehefrau habe einzig auf sog. Soft Skills wie Zuverlässigkeit, Motivation und Belastbarkeit verwiesen. Zudem fehle in der Beilage jeweils ein Arbeitszeugnis. Und schliesslich wiesen die relativ kurzen Motivationsschreiben mehrere Rechtschreibefehler auf (Erw. 11 des Einspracheentscheides). Die Beschwerdegegnerin hat der Ehefrau des Beschwerdeführers nie Vorgaben dazu gemacht, in welcher Form die Blindbewerbungen getätigt werden müssten. Der Ehefrau des Beschwerdeführers nun im Nachhinein vorzuwerfen, sie hätte sich schriftlich und nicht telefonisch auf nicht ausgeschriebene Stellen bewerben müssen, geht deshalb nicht an. Des Weiteren ist fraglich, ob von einer Hilfsarbeiterin ein individuell auf die jeweilige Stelle zugeschnittenes, fehlerfreies Motivationsschreiben verlangt werden kann. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb sich ihre Bewerbung von jener der Mitbewerber abzuheben hat. Entscheidend ist im vorliegenden Fall jedoch, dass die Beschwerdegegnerin der Ehefrau des Beschwerdeführers nie die Gelegenheit gegeben hat, die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten qualitativen Mängel ihrer Bewerbungen zu beheben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer erst im angefochtenen Einspracheentscheid erläutert, weshalb sie die Bewerbungen seiner Ehefrau als qualitativ ungenügend erachte. Die Beschwerdegegnerin hat also das Mahn- und Bedenkzeitverfahren, welches einer Leistungskürzung notwendigerweise vorausgehen muss, nicht korrekt durchgeführt. Die Bewerbungsbemühungen der Ehefrau im Zeitraum November 2015 bis und mit Januar 2016 dürfen daher in qualitativer Hinsicht nicht als ungenügend bewertet werden. Hingegen muss dem Beschwerdeführer für die Monate September 2015 und Oktober 2015 bewusst gewesen sein, dass die Bewerbungsbemühungen seiner Ehefrau ungenügend waren, denn diese Bemühungen haben zahlenmässig nicht den von der Beschwerdegegnerin aufgestellten Anforderungen entsprochen. Ab 1. Oktober 2015 fällt deshalb die Vermutung, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unmöglich sei, weg. Folgerichtig ist zu fingieren, dass die Ehefrau am 1. Oktober 2015 eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 19. März 2019 ersatzlos aufgehoben; der Beschwerdeführer hat ab 1. März 2016 weiterhin Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung in der Höhe von Fr. 2'976.-- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung). 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Arbeitsstelle angetreten hätte. Den ersten Lohn hätte sie allerdings erst Ende Oktober 2015 erhalten, weshalb ihr erst ab dem 1. November 2015 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen wäre. Wirtschaftlich betrachtet kann der Lohn nämlich erst zur Deckung des Bedarfs verwendet werden, wenn er ausbezahlt worden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Mai 2016, EL 2014/51 E. 3.4; Entscheid vom 5. November 2019, EL 2018/18 E. 4.1.1). Ab November 2015 sind die Bewerbungsbemühungen der Ehefrau wieder als genügend zu betrachten. Es ist also zu fingieren, dass sie am 1. Dezember 2015 eine Stelle angetreten und Ende Dezember 2015 den ersten Lohn erhalten hätte. In den Monaten November 2015 und Dezember 2015 hätte ihr also ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfen, welches per 31. Dezember 2015 jedoch wieder aus der Berechnung hätte genommen werden müssen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder dem Beschwerdeführer noch seiner Ehefrau ab dem 1. März 2016 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. März 2019 in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat folglich ab dem 1. März 2016 weiterhin Anspruch auf eine Ergänzungsleistung in der Höhe von monatlich Fr. 2'976.-- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung). 3.4.

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