Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, FZG 2001/1
Entscheidungsdatum
16.01.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FZG 2001/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: FL - Familienzulagen in der Landwirtschaft Publikationsdatum: 20.03.2020 Entscheiddatum: 16.01.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 16.01.2012 Art. 19 Abs. 2 FamZG. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Ausschluss vom Anspruch auf Kinderzulagen bei Bezug von Ergänzungsleistungen. Rückerstattungspflichtige Dritte. Der Unterhalt eines nicht im Haushalt des EL-Bezügers lebenden Kindes wird durch die Kinderrente (und vorliegend zusätzlich eine Waisenrente) sowie einen (allfälligen) eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen sichergestellt. Es besteht daher im Sinn von Art. 19 Abs. 2 FamZG kein Anspruch auf Familienzulagen. Rückerstattungspflichtig ist die betreuende Pflegemutter/Grossmutter (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2012, FZG 2011/1). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 16. Januar 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rückforderung Familienzulagen für Nichterwerbstätige (Passivlegitimation Pflegemutter) Sachverhalt: A. A.a B.___ meldete sich am 23. März 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen zum Bezug von Kinderzulagen als Nichterwerbstätiger für drei Kinder an. Dabei gab er an, sein Sohn C., geboren 1993, lebe bei den Grosseltern A. in Z.. Die Kindsmutter sei 2007 verstorben. Die beiden jüngeren Kinder (aus zweiter Ehe) lebten dagegen in seinem Haushalt (act. G 3.1/1). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 wurden ihm für die beiden noch bei ihm lebenden Kinder Kinderzulagen von monatlich Fr. 200.-- je Kind, beginnend am 1. Januar 2009, zugesprochen. Die Kinderzulagen wurden an das Sozialamt der Gemeinde D. ausbezahlt (act. G 3.4). Mit einer weiteren Verfügung vom 4. Dezember 2009 wurden ihm sodann für den Sohn C.___ Kinderzulagen von monatlich Fr. 200.-- für den Zeitraum vom 1. bis 31. Januar 2009 zugesprochen. Ab dem 1. Februar 2009 wurden ihm sodann Ausbildungszulagen von monatlich Fr. 250.-- bis 31. August 2011 zugesprochen (Ende Ausbildung des Sohnes; act. G 3.5). Die Familienzulagen für C.___ wurden direkt an seine Grosseltern (Pflegeeltern) überwiesen. A.b Mit Verfügungen vom 27. September 2010 forderte die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen zunächst von der Gemeinde D.___ sowie von B.___ die jeweils von Januar 2009 bis September 2010 ausbezahlten Familienzulagen zurück (Fr. 8'400.-- bzw. Fr. 5'200.--). Da B.___ zu seiner IV-Rente Ergänzungsleistungen erhalte, seien gemäss Art. 19 Abs. 2 FamZG die Voraussetzungen zum Bezug von Familienzulagen als Nichterwerbstätiger nicht erfüllt (act. G 3.7 - 3.8). Mit einer weiteren Verfügung vom 18. November 2010 forderte die Sozialversicherungsanstalt die für C.___ ausbezahlten Familienzulagen (Fr. 5'200.--) zudem von der Grossmutter zurück (act. G 3.11c). Mit Einsprache vom 23. November 2010 machte A.___ geltend, sie sei die Pflegemutter von C.___ und habe in finanziellen Angelegenheiten keine rechtlichen Kompetenzen. Es

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei davon auszugehen, dass die Leistungen im Auftrag der Vormundin von C.___ an sie überwiesen worden seien. Die entsprechenden Rückforderungen müssten demzufolge auch von der rechtlichen Vertreterin von C.___ autorisiert bzw. verlangt werden. Sie habe zudem nie eine Verfügung betreffend die Familienzulagen für C.___ erhalten noch diese selber beantragt, weshalb sie die falsche Verfügungsadressatin sei (act. G 3.12). Mit Entscheid vom 11. Februar 2011 wies die Sozialversicherungsanstalt die Einsprache ab. Vorliegend sei unbestritten, dass die Zulagen für C.___ zurückzuerstatten seien. Streitig sei einzig, bei wem die Rückforderung geltend zu machen sei. Da zwischen der Einsprecherin und der Sozialversicherungsanstalt ein Sozialversicherungsverhältnis anzunehmen sei, sei die Rückforderung gegen sie zu Recht erfolgt (act. G 3.17). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21. Februar 2011 mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Rückforderung sei sodann bei B., eventualiter beim Sozialamt D. geltend zu machen. Sie habe eines Tages den Zahlungseingang auf ihrem Konto festgestellt. Sie sei weder von B.___ noch von der Sozialversicherungsanstalt über die Zahlungen informiert worden. Da die Verfügung an B.___ ergangen sei, habe sie keine Möglichkeit gehabt, jene auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen, dagegen Beschwerde zu führen oder das Geld zurückzuweisen. Ihr sei der Grund erst mit der Rückforderung bekannt gegeben worden. Es bestehe kein sozialversicherungsrechtliches Verhältnis zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin. Sie sei lediglich die Gross- und Pflegemutter von C.___ und habe ausserhalb der Verwaltung des ihr zustehenden Pflegegeldes keine Entscheidbefugnis in rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten. Sie sei deshalb davon ausgegangen, dass das Geld, welches von der Sozialversicherungsanstalt für C.___ bei ihr eingegangen sei, von der Vormundin autorisiert worden sei und für den Unterhalt von C.___ zur Verfügung gestanden habe. Im Weiteren sei der Leistungsbezug bei Antragstellung nicht unrechtmässig erfolgt. Auch sei die Leistung nicht versehentlich an sie ausgerichtet worden, sondern im Sinn von Art. 20 ATSG vom Leistungsberechtigten beantragt und durch die Sozialversicherungsanstalt entsprechend verfügt worden. Der Leistungsanspruch sei

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erst durch die nachträgliche, rückwirkende Renten- und Ergänzungsleistungsverfügung in Frage gestellt worden. Ihr sei jedoch auch diese nachträgliche Rentenverfügung nicht bekannt. Die Rückforderung sei im Sinn des Eventualantrags beim leistungsberechtigten Antragsteller einzufordern (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2011 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bestätige, die zurückgeforderten Leistungen im Umfang von Fr. 5'200.-- erhalten zu haben. Zudem anerkenne sie, dass diese Leistungen - zumindest aus heutiger Sicht - nicht geschuldet seien. Die Rückforderung bei der Beschwerdeführerin sei damit zu Recht erfolgt (act. G 3). B.c Mit Replik vom 21. Februar 2011 macht die Beschwerdeführerin nochmals geltend, dass die Rückforderung ihr gegenüber zu Unrecht erfolgt sei. Die Familienzulagen seien auf Wunsch von B.___ direkt an sie zur Anrechnung an das Pflegegeld ausbezahlt worden. Zudem sei die Vormundin von C.___ von der Beschwerdegegnerin weder bei der Abklärung, der Berechnung, der Verfügung noch bei der Auszahlung informiert worden. Somit sei kein Sozialversicherungsverhältnis zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin entstanden. Vielmehr sei die Drittauszahlung als Abschlagszahlung an den Unterhalt des Kindes zu werten (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 7). B.d Mit Schreiben vom 30. November 2011 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, sich zu den beigezogenen (und im vorliegenden Urteil verwendeten) EL- und IV-Akten von B.___ zu äussern (act. G 9). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 führte die Beschwerdeführerin dazu aus, aus den Akten sei ersichtlich, dass die Rentenverfügungen weder ihr noch dem (damaligen) rechtlichen Vertreter von C.___ eröffnet worden seien. Die Verfügungen seien ihr deshalb nicht rechtmässig zugestellt worden und hätten keine verbindliche Wirkung für sie entfaltet. Sie habe das Geld lediglich direkt erhalten, weil dies dem ausdrücklichen Wunsch bzw. dem Gesuch um Drittauszahlung von B.___ entsprochen habe. Sie habe das Geld stillschweigend als Unterhaltszahlungen angesehen, ohne zu wissen, dass es sich um Kinderzulagen handelte (act. G 10). Erwägungen:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. 1.1 Nicht erwerbstätige Personen haben Anspruch auf Familienzulagen nach den Art. 3 und 5 des Familienzulagengesetzes (SR 836.2; FamZG). Der Anspruch auf Familienzulagen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden (Art. 19 Abs. 1 und 2 FamZG). 1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Rückerstattungspflichtig sind unter anderem der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen, Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.11; ATSV]). 1.3 Eine rechtskräftig verfügte Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiederwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben, wobei es sich im Wesentlichen um eine Kodifizierung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Zurückkommen auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung handelt. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. 2.1 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Rückforderung der in den Jahren 2009 und 2010 ausbezahlten Familienzulagen nicht bei ihr, sondern bei ihrem (Ex-)Schwiegersohn geltend zu machen seien. Die Rechtmässigkeit der Rückforderung als solcher wird von ihr dagegen nicht bestritten. Trotzdem ist vorfrageweise kurz darauf einzugehen. 2.2 Wie sich aus den nachträglich eingeholten Akten betreffend Ergänzungsleistungen für B.___ ergibt, erfolgte die Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne den Bedarf von (Alimente für) C., noch wurden die entsprechenden Kinder- und Waisenrenten an die Einnahmen angerechnet (EL-act. 5.3, 13 - 15). Vielmehr wurde nur die jetzige Familie von B., bestehend (neben ihm selbst) aus seiner zweiten Ehefrau sowie den beiden Kindern aus zweiter Ehe, in die Berechnung einbezogen (EL-act. 1.1). Bei dieser Konstellation (wo das Kind nicht beim EL-Bezüger wohnt) stellt sich grundsätzlich die Frage, ob der Ausschluss eines EL-Bezügers von Familienzulagen sachgerecht ist, da der Ausschluss in Art. 19 Abs. 2 FamZG wohl damit begründet ist, dass ein mit dem EL-Bezüger zusammenlebendes Kind in die EL-Berechnung mit einfliesst, dessen Bedarf also über die Ergänzungsleistungen gedeckt ist und sich somit die zusätzliche Ausrichtung von Familienzulagen erübrigt. Indessen ist davon auszugehen, dass vorliegend der Lebensbedarf von C.___ primär über die dem Vater zustehende Kinderrente, die er an die Mutter (bzw. nach deren Tod an die Vormundin oder die Pflegemutter direkt) weiterleiten muss (vgl. Scheidungsurteil vom 22. Dezember 2005; EL-act. 22.7), sowie über die Waisenrente, die dem Kind selber zusteht, gedeckt ist (IV-act. 7.1/116 - 118 und 7.1/124.40, 42, 44). Zudem steht dem Sohn (bei gegebenen Voraussetzungen) ein eigener Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen [SR 831.30; ELG], Art. 7 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen [SR 831.301; ELV]), sodass letztlich auch für den Sohn die EL für die Lebenshaltungskosten aufkommt. Es rechtfertigt sich somit nicht, vom klaren Wortlaut des Art. 19 Abs. 2 FamZG abzuweichen. Anzufügen bleibt, dass die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zum FamZG den Ausschlussgrund des EL-Bezugs insofern abmildert, als ein EL-Bezüger nicht generell,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sondern nur dann vom Anspruch auf Familienzulagen ausgeschlossen ist, wenn das Kind, für das die Zulagen beantragt werden, eine rentenberechtigte Waise ist oder Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV hat (Rz 607.1). Ob diese für die Betroffenen mildere Regelung gesetzeskonform ist, braucht hier nicht weiter geklärt zu werden, da vorliegend das fragliche Kind sowohl einen Anspruch auf eine Kinderrente als auch auf eine Waisenrente hat und damit selbst nach dieser Regelung kein Anspruch auf Familienzulagen besteht. Die Beschwerdegegnerin geht somit zu Recht davon aus, dass B.___ im Sinn von Art. 19 Abs. 2 FamZG vom Anspruch auf Familienzulagen ausgeschlossen ist. Nachdem mit der nachträglichen (rückwirkenden) Zusprache der Invalidenrente und der Ergänzungsleistungen an B.___ ein Revisionsgrund vorliegt, erfolgte die Rückforderung der nunmehr unrechtmässigen Familienzulagen zu Recht. Die Höhe der Rückforderung ist nicht bestritten und erscheint ausgewiesen. 2.3 Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, sie sei nicht passivlegitimiert für die Rückforderung. Sie begründet dies damit, dass die Anmeldung für die Kinderzulagen durch den Kindsvater erfolgt sei. Er habe seinem Gesuch einen Antrag um Drittauszahlung beigefügt. Als Pflegemutter sei sie nicht über die Zahlungen informiert worden. Sie habe lediglich eines Tages den Zahlungseingang festgestellt. Da weder sie noch die Vormundin über die Verfügung informiert worden seien, habe sie auch keine Möglichkeit gehabt, diese auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen, dagegen Beschwerde zu führen oder das Geld zurückzuweisen. Mit der Beschwerdeführerin ist zunächst davon auszugehen, dass die Familienzulagen nicht versehentlich an sie ausbezahlt worden sind. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass vorliegend von einem Sachverhalt analog zu Art. 9 Abs. 1 FamZG (bzw. Art. 20 Abs. 1 ATSG) auszugehen ist. Davon geht die Beschwerdeführerin denn auch selber aus. Zwar wurden die fraglichen Familienzulagen vom anspruchsberechtigten Vater nicht zweckentfremdet. Indessen kann nicht zweifelhaft sein, dass eine Drittauszahlung auch im gegenseitigen Einvernehmen aller Beteiligten (hier der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, des Anspruchsberechtigten sowie der Vormundin) vorgenommen werden kann. Anstatt die Familienzulagen an den anspruchsberechtigten Vater auszuzahlen, der sie an die Vormundin und diese wiederum an die Pflegemutter weiterzuleiten haben, erscheint eine Direktüberweisung an die Pflegemutter sinnvoll,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte fallen doch dort die effektiven Betreuungskosten an. Die Beschwerdeführerin führt denn auch selber aus, die Zahlungen für den Pflegesohn entgegengenommen und verwendet zu haben. Die Beschwerdeführerin fällt damit in den Kreis der rückzahlungspflichtigen Dritten gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV, wonach Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden, rückerstattungspflichtig sind. Zudem stellt auch Art. 25 Abs. 1 ATSG auf den Empfang der Leistung ab (vgl. auch Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Rz 23 f. zu Art. 25). Die Beschwerdeführerin kann sich sodann nicht darauf berufen, sie habe gegen die Zusprache der Familienzulagen kein Rechtsmittel ergreifen können. Da der Kindsvater ursprünglich einen Anspruch auf Kinderzulagen hatte und die Beschwerdeführerin die Zulagen unbestrittenermassen erhalten hat, ist nicht ersichtlich, wogegen sich ein entsprechendes Rechtsmittel hätte richten können. Im Übrigen ist ohnehin davon auszugehen, dass das Geld mit ihrem Einverständnis auf ihr Konto überwiesen wurde (vgl. oben). Insofern ist auch das Argument nicht stichhaltig, das Geld sei ganz ohne ihr Zutun "eines Tages" auf ihrem Konto eingegangen. Hätte sie tatsächlich nicht gewusst, wofür das Geld bestimmt war (was nach ihren eigenen Angaben jedoch nicht der Fall war), hätte sie bei der Beschwerdegegnerin nachfragen können und müssen, was es damit auf sich habe. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin die Zahlungen während rund eines Jahres entgegengenommen (Zusprache der Familienzulagen mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 [rückwirkend auf Januar 2009], Rückforderungsverfügung vom 18. November 2010 [act. G 3.1/5 und 11c]) und nach eigenen Angaben für den Lebensunterhalt des Pflegekindes verwendet. In diesem Zusammenhang erscheint auch ihre in der Stellungnahme vom 7. Dezember 2011 (act. G 10) geltend gemachte Darstellung, wonach sie nicht gewusst habe, dass es sich um Kinderzulagen handelte, als nachgeschoben. Die Beschwerdeführerin erhielt die Zulagen ja direkt von der Beschwerdegegnerin, so dass sie nicht davon ausgehen konnte, es handle sich um Alimentenzahlungen von B.___. Diese waren zudem vom Scheidungsgericht auf Fr. 800.-- zuzüglich Kinderzulagen festgesetzt worden (EL-act. 22.7).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schliesslich erscheint eine Rückforderung beim Vater, der die Familienzulagen ordnungsgemäss weitergeleitet hat (bzw. hat weiterleiten lassen) nicht sachgerecht, kann doch eine (nicht) anspruchsberechtigte Person nur nach Art. 8 FamZG weiterleiten, worauf sie selber Anspruch hat. Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin rückerstattungspflichtig, womit sich der angefochtene Einspracheentscheid als korrekt erweist. 2.4 Soweit der Beschwerdeführerin die Rückerstattung nicht möglich sein sollte, hat sie die Möglichkeit, innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Rückforderung bei der Beschwerdegegnerin ein Erlassgesuch zu stellen (Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 ATSV). 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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