© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/72 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.09.2019 Entscheiddatum: 15.11.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 15.11.2018 Art. 53 Abs. 1 ATSG. Prozessuale Revision wegen Beeinflussung des ursprünglichen Rentenentscheids durch Verbrechen bejaht. Die relative Revisionsfrist wurde gewahrt. Aufhebung der ursprünglichen Rentenverfügung und nachträgliche Abweisung des ursprünglichen Leistungsgesuchs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. November 2018, IV 2016/72). Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie-Theres Rüegg Haltinner und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2016/72 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Prozessuale Rentenrevision Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 13. März 2002 wegen psychischer Schwierigkeiten zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 2). Der behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine schwere neurotische Störung mit Agoraphobie, sozialen Phobien und Panikstörungen. Er bescheinigte dem Versicherten seit dem 18. Oktober 2000 (Wiederbeginn der Behandlung bei ihm) eine volle Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schlosser/Abkanter (siehe zur bis zum 20. Oktober 2000 ausgeübten Tätigkeit IV-act.9-1). Eine leidensangepasste Tätigkeit könne der Versicherte mindestens 5 Stunden (pro Tag) ausüben. Eine geeignete Stelle sei schwierig bis unmöglich zu finden (Bericht vom 1. Mai 2002, IV-act. 10). Der Eingliederungsverantwortliche vertrat im Schlussbericht vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (IV-act. 29). Dr. B.___ führte im Verlaufsbericht vom 18. Mai 2011 aus, der Gesundheitszustand des Versicherten sei stationär geblieben. Er empfahl zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die Vornahme einer gutachterlichen Beurteilung. Berufliche Massnahmen hielt er für angezeigt (IV-act. 34). A.d Am 21. September 2011 wurde der Versicherte im Auftrag der IV-Stelle von Dr. med. C., Facharzt FMH u.a. für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet (testpsychologische Exploration am 8. November 2011). Dr. C. stellte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), DD: generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), und einen Benzodiazepin-Abusus (ICD-10: F13.24). Das Ausmass der objektiv wahrnehmbaren Angst (frei flottierende Ängste), das Ausmass psychovegetativer Erregbarkeit in der Untersuchungssituation oder auch die Sorge vor bevorstehendem Unglück, Vorahnungen oder Katastrophisierungen seien nicht ausreichend vorhanden für die Diagnosestellung einer affektiven Störung in Form einer Angststörung oder depressiven Episode. Die Inkonsistenz von angegebenen Beschwerden und Klinik komme auch in der testpsychologischen Beurteilung zum Ausdruck. Sowohl in der angestammten als auch einer möglichen adaptierten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit grundsätzlich vorhanden. Trotz der erfolgten Festigung des Krankheitsprozesses und des primären Krankheitsgewinns könne innerhalb eines Jahres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen beruflicher Massnahmen und unter Beachtung qualitativer Einschränkungen wieder erzielt werden. Die Beschwerden des Versicherten hätten sich seit dem Jahr 2002 in die Bandbreite möglicher funktioneller Beschwerden (somatoforme Beschwerden) verlagert und es sei eine erhebliche Chronifizierung eingetreten (Krankheitsgewinn). Die somatoforme Störung stelle die neue Hauptdiagnose dar, während eine Angststörung und soziale Phobie, Agoraphobie oder Depression nicht mehr als isolierte Grunderkrankung festgestellt werden könne (Gutachten datiert 28. Oktober 2011, Eingang bei der SVA am 15. November 2011, einschliesslich des Berichts über die testpsychologischen Untersuchungsergebnisse vom 8. November 2011, IV-act. 39). A.e Anlässlich einer internen Sitzung unter Einbezug des RAD und des Rechtsdienstes gelangte die IV-Stelle zum Schluss, dass der Anspruch auf eine ganze Rente belassen werde. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. C.___ beinhalte „eine unsichere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prognose mit unsicherem Ausgang“. Sowohl ein medizinischer Revisionsgrund als auch ein Wiedererwägungsgrund seien fraglich. Der Versicherte sei ohnehin bereits 55- jährig. Er dürfe daher nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Reine Arbeitsvermittlung reiche nicht aus (Protokoll Rentenrevision vom 1. Februar 2012, IV-act. 43). Am 2. Februar 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (IV-act. 45). A.f Aufgrund der Erkenntnis aus dem Strafverfahren, in welchem dem Versicherten der betrügerische Bezug von Ergänzungsleistungen vorgeworfen wurde (siehe zum Strafverfahren insbesondere IV-act. 67), nahm Dr. med. D., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Mitarbeiter der IV-Stelle, eine medizinische Würdigung der Akten vor. In der Stellungnahme vom 8. Oktober 2012 verglich er die Beurteilungen der Dres. B. (2002) und C.. Aus übereinstimmender Sicht dieser beiden Ärzte seien die Einschränkungen quantitativ etwas geringer ausgeprägt als ursprünglich angenommen. Die Funktion als Geschäftsführer u.a. eines Restaurants sei mit den der Rente zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen nicht vereinbar. Nach heutiger Einschätzung liege allerdings keine in so hohem Masse invalidisierende Störung vor, die gelegentlichen Reisen mit dem Auto entgegenstünde. Eine regelmässige, intensive, etwa geschäftsmässige Reisetätigkeit mehrmals jährlich wäre dem Versicherten auch heute nicht möglich (IV-act. 53). A.g Die Einzelrichterin des Kreisgerichts E. erklärte den Versicherten im Zusammenhang mit dem Ergänzungsleistungsbezug des Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe (Entscheid vom 30. Juni 2015, ST.2015.44- CHA/SG3SE-JOS; IV-act. 62; zur Anklageschrift des Untersuchungsamts F.___ vom 7. April 2015 siehe IV-act. 74). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.h Am 13. Oktober 2015 eröffnete die IV-Stelle von Amtes wegen ein erneutes Revisionsverfahren (IV-act. 80). Der Versicherte machte in dem ihm von der IV-Stelle zugestellten Fragebogen am 24. Oktober 2015 verschiedene Angaben zu seiner Gesundheit und zu weiteren Lebensumständen. Sein gesundheitlicher Zustand sei unverändert. Er habe Probleme aufgrund einer schweren Depression mit u.a. Angstzuständen (IV-act. 82). Die IV-Stelle teilte der EL-Durchführungsstelle am 6. November 2015 mit, sie beabsichtige, die ursprüngliche Rentenzusprache im Rahmen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer prozessualen Revision zu überprüfen und im Sinn einer Abweisung des ursprünglichen Rentengesuchs aufzuheben (IV-act. 84; siehe auch die interne rechtliche Würdigung eines IV-Stellen-Mitarbeiters in der Aktennotiz vom 6. November 2015, IV-act. 85). A.i Mit Vorbescheid vom 9. November 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, die ursprüngliche Rentenverfügung im Rahmen einer prozessualen Revision aufzuheben und das Rentengesuch abzuweisen (IV-act. 86). Im Verlaufsbericht vom 15. November 2015 gab Dr. B.___ an, es habe keine Änderung der Diagnosen stattgefunden. Er verneinte zudem die Zumutbarkeit sowohl der angestammten als auch einer leidensangepassten Tätigkeit (IV-act. 87). Der Versicherte erhob am 10. Dezember 2015 Einwand. Er ersuchte um Akteneinsicht und um eine Nachfrist von mindestens 30 Tagen für eine ergänzende Begründung. Er rügte, dass keine umfassende medizinische Abklärung stattgefunden habe und beantragte die Einholung eines medizinischen Gutachtens (IV-act. 88). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 schickte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter des Versicherten die einverlangten Akten und räumte ihm für eine ergänzende Begründung „einmalig“ eine Frist bis zum 8. Januar 2016 ein (IV-act. 90). In der Eingabe vom 8. Januar 2016 rügte der Rechtsvertreter, die eingeräumte Frist sei unter Berücksichtigung des Fristenstillstands zu kurz. Er ersuchte deshalb um eine weitere Fristerstreckung von 20 Tagen (IV-act. 91). Am 26. Januar 2016 verfügte die IV-Stelle im Rahmen einer prozessualen Revision der ursprünglichen Rentenverfügung vom 4. April 2003 die Abweisung des Rentengesuchs. Es hätten sich aus den Strafakten neue Tatsachen ergeben, die zu einer Neubeurteilung der Sache führten (IV-act. 92). Mit Verfügungen vom 1. Februar 2016 forderte die IV-Stelle vom Versicherten unrechtmässig bezogene Rentenleistungen zurück (IV-act. 93 f.; zur Sistierung der gegen die Rückforderungsverfügungen erhobenen Beschwerden [IV 2016/73 und IV 2016/74] bis zum rechtskräftigen Entscheid über die im Rahmen einer prozessualen Revision erfolgte Abweisung des Rentengesuchs [IV 2016/72], siehe das Schreiben des Versicherungsgerichts vom 1. März 2016, IV-act. 95). B.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen die Verfügung vom 26. Januar 2016 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 24. Februar 2016. Der Beschwerdeführer beantragt deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache zum Erlass einer neuen Verfügung. Eventualiter sei von einer Renteneinstellung abzusehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Hauptsächlich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm keine ausreichende Nachfrist zur Begründung des Einwands eingeräumt worden sei. Falls das angerufene Gericht trotz Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs von einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung absehe, rechtfertige sich eine solche aufgrund der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Der medizinische Sachverhalt sei ungeklärt geblieben, und es sei die im Verwaltungsverfahren bereits mehrfach beantragte medizinische Begutachtung anzuordnen (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde. Sie hält die Gehörsrüge für unbegründet. Mit den Strafakten seien ihr (der Beschwerdegegnerin) neue Tatsachen und Beweismittel zugegangen. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass die Rente durch das Verschweigen wesentlicher Tatsachen deliktisch erwirkt worden sei. Damit sei zwingend eine prozessuale Revision durchzuführen. Die Strafverfolgungsbehörden seien dem Verdacht auf IV-Betrug nicht nachgegangen. Daher sei die Frage der deliktischen Erwirkung im Sozialversicherungsverfahren vorfrageweise zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe schuldhaft verschwiegen, dass er in seiner Heimat eine Pizzeria führe und dabei Einkünfte erziele. Welchen gesetzlichen Straftatbestand der Beschwerdeführer erfüllt habe, könne offen bleiben, da eine prozessuale Revision ohnehin angezeigt sei und zudem keine Verwirkung eintrete. Aus den nun vorliegenden Akten ergebe sich zweifellos, dass der Beschwerdeführer seit Jahren in seiner Heimat ein Restaurant betrieben und dabei relevante Einkommen erzielt habe. Der Schaden einer krankheitsbedingten Erwerbslosigkeit sei nicht nachgewiesen. Gemäss Dr. C.___ wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeitsfähig. Allerdings müsse dieser im Rahmen von beruflichen Massnahmen eingegliedert werden. Dr. C.___ sei offensichtlich von falschen Annahmen ausgegangen. Die geschäftlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien ihm nicht bekannt gewesen. Zudem seien ihm verschiedene Inkonsistenzen aufgefallen. Auf ergänzende medizinische Abklärungen könne verzichtet
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden, zumal der Beschwerdeführer nicht Gewähr biete, dass er einem Gutachter offene und zutreffende Auskünfte erteilen werde (act. G 5). B.c Die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts teilte dem Beschwerdeführer mit, dass über dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit der Hauptsache befunden werde (act. G 6). B.d In der Replik vom 14. September 2016 hält der Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen fest und orientiert, dass seine Niederlassungsbewilligung inzwischen erloschen sei und er die Schweiz per Ende Juli verlassen müsse. Es treffe nicht zu, dass er in seiner Heimat einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. Ohne aktiv erwerbstätig zu sein, habe er durch seine Liegenschaften Geld verdient bzw. ein Restaurant betreiben lassen. Er habe sich krankheitsbedingt nur sehr beschränkt am Tagesgeschäft beteiligt. Aufgrund der gesamten Umstände sei es klar angezeigt, dass der medizinische Sachverhalt unter Berücksichtigung der gesamten Akten umfassend neu zu würdigen sei und er (der Beschwerdeführer) persönlich untersucht werde (act. G 15). B.e Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Duplik verzichtet (act. G 17). Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten ist die prozessuale Revision der ursprünglichen Rentenverfügung vom 4. April 2003 mit Abweisung des ursprünglichen Rentengesuchs. 1.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in prozessuale Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die prozessualen Revisionsgründe werden in Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht abschliessend aufgezählt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 21 zu Art. 53). Nach Art. 55 Abs. 1 ATSG bestimmen sich in den Art. 27 bis 54 oder
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Art. 66 Abs. 1 VwVG normiert als zusätzlichen Revisionsgrund die Beeinflussung eines Entscheids durch ein Verbrechen oder Vergehen. Dieser Revisionsgrund findet auch im Sozialversicherungsrecht Anwendung (KIESER, a.a.O., Rz 24 zu Art. 55 und Rz 22 zu Art. 53; zu einer analogen Anwendbarkeit siehe MIRIAM LENDFERS, Möglichkeiten und Grenzen der Korrektur von Dauerleistungen mittels prozessualer Revision, in: UELI KIESER/MIRIAM LENDFERS [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2011, S. 199 f.). Eine strafrechtliche Verurteilung für die Anerkennung der Einwirkung eines Verbrechens und Vergehens auf eine Verfügung ist nicht notwendig (LENDFERS, a.a.O., S. 200). 1.2 Art. 53 Abs. 1 ATSG enthält keine Fristbestimmung. Auch hierfür sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Regelungen des VwVG anwendbar (Art. 55 Abs. 1 ATSG; siehe etwa Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2013, 9C_491/2012, E. 2.1 mit Hinweisen; kritisch zur Geltung der Revisionsfristen im Sozialversicherungsrecht LENDFERS, a.a.O., S. 207 f.). Gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG ist das Revisionsbegehren der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrunds (relative Frist), spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheids (absolute Frist) schriftlich einzureichen. Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheids ist ein Revisionsbegehren nur noch aufgrund von Art. 66 Abs. 1 VwVG (Beeinflussung durch Verbrechen oder Vergehen) zulässig (Art. 67 Abs. 2 VwVG). Die 90-tägige relative Frist muss aber (für sämtliche Revisionsgründe) immer eingehalten werden (siehe etwa ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz 1344 mit Hinweis; KARIN SCHERRER REBER, in: BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Rz 7 zu Art. 67; AUGUST MÄCHLER, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, St. Gallen 2008, Rz 2 zu Art. 67; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2009, A-2541/2008, E. 4.3.7 am Schluss), was sich aus der diesbezüglich klaren Regelung von Art. 67 Abs. 2 VwVG ergibt. In der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung werden die Fristen, die Art. 67 VwVG für die Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht, auch auf erstinstanzliche Verfügungen angewendet (Urteil des Bundesgerichts
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 28. Februar 2018, 8C_377/2017, E. 7.2 mit Hinweisen; siehe auch bezüglich des übrigen vom VwVG erfassten Verwaltungsrechts SCHERRER REBER, a.a.O., Rz 6 zu Art. 66). 2. Vorliegend kann offenbleiben, ob sich - wie die Beschwerdegegnerin annimmt (IV-act. 92-4 und -6) - aus den Akten des Strafverfahrens neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die den Tatbestand von Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllen. Denn selbst wenn dies bejaht würde, so war die mit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 4. April 2003 (IV-act. 19) eröffnete absolute zehnjährige Revisionsfrist (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 67 Abs. 1 VwVG) am 3. April 2013 und damit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2016 längst abgelaufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2018, 8C_377/2017, E. 8.3.1). 3. Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2016 zudem den Revisionsgrund der Beeinflussung der ursprünglichen Rentenverfügung durch ein Verbrechen oder Vergehen ins Feld geführt (act. G 5, III. Rz 5 f.). 3.1 Voraussetzung für die prozessuale Revision eines Entscheids nach Art. 66 Abs. 1 VwVG ist, dass es sich beim Delikt um ein Verbrechen oder Vergehen im Sinn von Art. 10 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) handelt. Zudem muss das Verbrechen oder Vergehen einen direkten oder indirekten Einfluss auf den zu revidierenden Entscheid gehabt haben. Die näheren Umstände, namentlich das Vorliegen eines Verbrechens oder Vergehens oder eines Delikts, das den objektiven Tatbestand erfüllt, müssen im Rahmen eines Strafverfahrens erstellt sein; es muss keine Verurteilung erfolgt sein, da nur ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges, nicht auch ein schuldhaftes Verhalten verlangt wird. Ist ein Strafverfahren oder ein Strafurteil nicht möglich, kann der Nachweis eines Verbrechens oder Vergehens auch anders erbracht werden. In diesem Fall entscheidet die Revisionsinstanz frei über das Vorliegen eines Verbrechens oder Vergehens (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2018, 8C_377/2017, E. 8.3.3).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2 Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend darauf hin, dass die Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit den Rentenleistungen dem Verdacht auf „IV-Betrug“ nicht nachgegangen sind (act. G 5, III. Rz 6), obschon die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 9. Oktober 2012 beim Untersuchungsamt F.___ u.a. um Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts auf Betrug zum Nachteil der Invalidenversicherung ersucht hatte (IV-act. 54-2 f.). Gegenstand der Anklageschrift des Untersuchungsamts F.___ bildete ausschliesslich der Vorwurf der betrügerischen Erwirkung von Ergänzungsleistungen (IV-act. 74). Das in Rechtskraft erwachsene Strafurteil der Kreisrichterin vom 30. Juni 2015, ST.2015.44-CHA/SG3SE- JOS (IV-act. 62) enthält keine Begründung. 3.3 Gemäss Schlussbericht des Untersuchungsamts F.___ vom 7. April 2015 betreffend die Anklage wegen betrügerischen Bezugs von Ergänzungsleistungen (Art. 146 Abs. 1 StGB) habe der Beschwerdeführer die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen durch sein Vorgehen in den Irrtum versetzt, er verfüge im Ausland weder über ein Einkommen noch über Vermögenswerte, obwohl dies nicht den Tatsachen entsprochen habe. Er habe dies in arglistiger Weise getan, indem er davon habe ausgehen können, dass die Sozialversicherungsanstalt dies nicht überprüfen könne. Dem sei auch so gewesen und lediglich die Tatsache, dass gegen seinen Sohn ein Strafverfahren geführt worden sei, habe dazu verholfen, dass die Machenschaften des Beschwerdeführers hätten aufgedeckt werden können. Aus der Sicht des Untersuchungsamts habe es sich dabei um "bewusste mehrfache Falschinformation" gehandelt (IV-act. 74-13). Von der Einzelrichterin des Kreisgerichts E.___ wurde der Beschwerdeführer des Betrugs im Sinn von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (IV-act. 62). 3.4 Die mit der Strafsache befasste Einzelrichterin des Kreisgerichts E.___ vertrat anlässlich der Befragung vom 30. Juni 2015 - wie die Staatsanwaltschaft - die Auffassung, die Agenden des Beschwerdeführers zeichneten das Bild eines vielseitig beschäftigten Geschäftsmanns, der Investitionen tätige, Kündigungen ausspreche, Strategien entwerfe, Abrechnungen mache, Rechnungen bezahle und Kostenzusammenstellungen vornehme (IV-act. 76-7 unten). Diese Einschätzung lässt sich mit den Akten vereinbaren. So ergeben sich etwa aus den verschiedenen glaubwürdigen Zeugenaussagen Anhaltspunkte auf eine regelmässige
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geschäftstätigkeit (insbesondere Vertragsverhandlungen und -abwicklungen) des Beschwerdeführers bei der Vermietung von Räumlichkeiten (siehe etwa betreffend das Jahr 2006 IV-act. 67-54 und IV-act. 67-115, das Jahr 2010 IV-act. 67-32 f.) sowie auf dessen Tätigkeiten im Gastgewerbe (siehe für das Jahr 2006 IV-act. 67-115 unten, sowie allgemein IV-act. 67-117). Auch im Schlussbericht des Untersuchungsamts vom 7. April 2015 wurde nachvollziehbar festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer sehr oft in seinem Heimatland aufgehalten habe und dort auch einer Vielzahl von geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen sei (IV-act. 74-13). Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Darstellung der in G.___ (allein) aus dem Restaurantbetrieb ab 1. Januar 2003 in Schweizerfranken erzielten Einkommen (IV-act. 75-3; siehe auch zu den versteuerten Einkommen IV-act. 74-15 oben) spricht ebenfalls für eine erhebliche gastgewerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers noch vor dem Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung. Dass er sich am Tagesgeschäft beteiligte, hat der Beschwerdeführer inzwischen ausdrücklich - wenn auch bloss in "sehr beschränkten" Umfang - anerkannt (act. G 15, S. 2 oben). 3.5 In zu diesen Umständen im Widerspruch stehender Weise präsentierte sich der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geklagten Angst- und Panikzustände als vollständig arbeitsunfähig (Bericht von Dr. B.___ vom 1. Mai 2002, IV-act. 10-3). Wegen dessen Krankheitsdarstellung gingen sowohl Dr. B.___ (IV-act. 10-4) als auch der Eingliederungsverantwortliche davon aus, eine allfällige 50%ige Leistungsfähigkeit könne nur noch in einem geschützten Rahmen verwertet werden (Schlussbericht Eingliederung vom 1. Oktober 2002, IV-act. 15). In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer weiterhin für arbeitsunfähig und unfähig, an einer Eingliederung teilzunehmen (Verlaufsberichte von Dr. B.___ vom 28. Februar 2006, IV-act. 23, und vom 18. Mai 2011, IV-act. 34). Anlässlich der Begutachtung durch Dr. C.___ machte der Beschwerdeführer ebenfalls noch geltend, wegen Angst- und Panikgefühlen nicht mehr arbeitsfähig zu sein (Gutachten vom 28. Oktober 2011, IV-act. 39-7). Er habe sich (sozial) zurückgezogen (IV-act. 39-7 unten) bzw. klage über schwere Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit (IV-act. 39-11 Mitte). Tagsüber beschäftige er sich "nur mit Fernsehen, Spazierengehen, verbringe kaum Zeit im Bett, esse ca. 2-3 x täglich, koche sich selten etwas und pflege losen Kontakt mit einigen Kollegen, die er kenne sowie Bekannten" (IV-act. 39-8 unten). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den medizinischen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fachpersonen und der Beschwerdegegnerin unvollständige und unwahre Angaben über seinen Gesundheitszustand und seine Leistungsfähigkeit gemacht hat. Dadurch wurden die medizinischen Berichte und die sich auf die berufliche Eingliederung beziehenden Einschätzungen erheblich verfälscht. Der Beschwerdeführer hat einen massiv schlechteren Gesundheitszustand vorgetäuscht, als er in Wirklichkeit bestand (siehe zur jahrelangen Geschäftstätigkeit vorstehende E. 3.4). Angesichts der Diskrepanz zwischen der tatsächlich vorhandenen Leistungsfähigkeit und den vom Beschwerdeführer geschilderten schweren Einschränkungen sowie Angst- und Panikzuständen ist ein lediglich fahrlässiges Handeln zu verneinen. Vielmehr ist aufgrund der geschilderten Umstände davon auszugehen, dass die falschen Angaben des Beschwerdeführers wissentlich und willentlich erfolgten. Demnach ist - wie im Strafverfahren betreffend den Ergänzungsleistungsanspruch (siehe vorstehende E. 3.3)
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die prozessuale Revision rechtzeitig erfolgt ist. 4.1 Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, dass beim Revisionsgrund der Beeinflussung eines Entscheids durch ein Verbrechen oder Vergehen (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 66 Abs. 1 VwVG) keine Verwirkung eintrete (act. G 5, III. Rz 6). Diese Rechtsauffassung erweist sich insoweit als unvollständig, als die 90-tägige relative Frist (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 67 VwVG) zu beachten ist. Kraft diesbezüglich klarer gesetzlicher Regelung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 67 Abs. 2 VwVG) findet beim Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 1 VwVG einzig eine Dispensation von der absoluten zehnjährigen Revisionsfrist statt (siehe vorstehende E. 1.2). Zu prüfen ist demnach, ob die 90-tägige relative Frist für eine prozessuale Revision gewahrt worden ist (siehe hierzu vorstehende E. 1.2 f.). 4.2 Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in dem der Revisionsgrund hätte entdeckt werden können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben (SCHERRER
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte REBER, a.a.O., Rz 4 mit Hinweis; siehe auch Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2017, 8C_718/2016, E. 2.4). Die Frist beginnt zu laufen, sobald ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen über den Revisionsgrund besteht (BGE 143 V 108 E. 2.4). Bei einer Berufung auf den Revisionsgrund eines Verbrechens und Vergehens, die den Entscheid beeinflusst haben, läuft die 90-tägige Frist in der Regel ab dem Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils (MÄCHLER, a.a.O., Rz 2 zu Art. 67 mit Hinweis). Nach der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einer von Amtes wegen vorgenommenen prozessualen Revision (erst) der Erlass der Revisionsverfügung fristwahrend (siehe etwa Urteile des Bundesgerichts vom 27. Januar 2018, 8C_132/2018, E. 2.2, vom 28. Februar 2018, 8C_377/2017, E. 8.3.1, und vom 22. Mai 2013, 9C_491/2012, E. 4.1.2; anders allerdings im Entscheid vom 23. April 2013, 8C_18/2013, E. 7.1, worin ebenfalls nicht auf den Zeitpunkt des mehr als 90 Tage nach den Abklärungen erfolgten Verfügungserlasses abgestellt wurde) und nicht etwa die Einleitung des Revisionsverfahrens (siehe zur Einleitung des Revisionsverfahrens als massgebende fristwahrende Handlung das Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2011, 2C_156/2010, E. 3.2). 4.3 Art. 67 Abs. 1 VwVG, der lediglich das Revisionsbegehren seitens von Rechtssuchenden ausdrücklich regelt, nicht jedoch die prozessuale Revision von Amtes wegen, bezeichnet für den Beginn der 90-tägigen Frist die "Entdeckung" des Revisionsgrunds als massgebend. Die Frist wird bereits durch das Einreichen des Revisionsbegehrens gewahrt. Das Gesetz bestimmt demnach die erste ein prozessuales Revisionsverfahren einleitende Handlung (Einreichen des Revisionsgesuchs) als fristwahrend. Für den Fall einer prozessualen Revision von Amtes wegen ist dies die Eröffnung des Revisionsverfahrens (vgl. zur Massgabe der Einleitung des Revisionsverfahrens für die Fristwahrung den Entscheid des Bundesgerichts vom 7. Juni 2011, 2C_156/2010, E. 3.2). Eine Eröffnung ist spätestens dann anzunehmen, wenn die Verwaltung im Nachgang zu einem auf sicheren Grundlagen fussenden Wissen über ein Verbrechen oder Vergehen erste Abklärungen hinsichtlich einer in Frage stehenden prozessualen Revision einer ursprünglichen, in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vornimmt. Im Rahmen des gesamten nachfolgenden prozessualen Revisionsverfahrens hat die Verwaltung nicht bloss das tatsächliche Vorliegen eines Revisionsgrundes (etwa Verbrechen oder Vergehen) und dessen Auswirkungen auf den ursprünglichen Entscheid abzuklären, sondern
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bejahendenfalls zusätzlich die Spruchreife für einen neuen Entscheid ex tunc bis zum neuerlichen Verfügungserlass herzustellen. Die Verwaltung hat damit in einem aufgenommenen Revisionsverfahren Abklärungen zu tätigen einerseits bezüglich der Frage, ob die Rechtskraft des ursprünglichen Entscheids beseitigt werden, und bejahendenfalls, wie über das ursprüngliche Leistungsgesuch - unter Berücksichtigung des bis zum neuerlichen Verfügungserlass eingetretenen Sachverhalts - nochmals entschieden werden soll. Es ist offenkundig, dass eine 90-tägige, erst mit dem Erlass einer Verfügung über das ursprüngliche Leistungsgesuch zu wahrende Frist für diese beiden Abklärungsthemen zu kurz wäre, zumal vorgängig noch das Vorbescheidverfahren durchzuführen ist. Dies zeigt der vorliegend zu beurteilende Fall anschaulich, in dem der neue Entscheid über das ursprüngliche Leistungsgesuch sowohl einen langjährigen vor dem Revisionsverfahren liegenden Zeitraum als auch den bis zum Erlass der Neuverfügung eingetretenen Sachverhalt zu erfassen hat. 4.4 Das Untersuchungsamt F.___ orientierte die Beschwerdegegnerin am 21. September 2012 im Zusammenhang mit einem eingeleiteten Strafverfahren bezüglich Betäubungsmitteldelikten u.a. über ihre daraus gewonnenen Erkenntnisse zu geschäftlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers (IV-act. 51). Im Schreiben vom 9. Oktober 2012 teilte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Untersuchungsamt F.___ ihren Standpunkt mit, es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte seinen behandelnden Psychiater, die Entscheidungsträger der Invalidenversicherung und zuletzt auch den Gutachter Dr. C.___ hinsichtlich seines Gesundheitszustands, seiner Einschränkungen und beruflichen Aktivitäten gezielt getäuscht habe. Ausserdem habe er der Invalidenversicherung keine Erwerbsaufnahme gemeldet, was für sich alleine schon eine strafbare Meldepflichtverletzung darstelle. Es bestehe ein begründeter Verdacht auf Betrug zum Nachteil der Invalidenversicherung (IV-act. 54-2). Die Verurteilung des Beschwerdeführers durch die Einzelrichterin des Kreisgerichts betreffend betrügerischen Ergänzungsleistungsbezug erfolgte am 30. Juni 2015 (IV-act. 62-2 ff.). Von der medialen Berichterstattung nahm die Beschwerdegegnerin gemäss Aktenverzeichnis am 7. Juli 2015 Kenntnis (IV-act. 61). Das nicht begründete Strafurteil nahm sie am 10. Juli 2015 zu den Akten (IV-act. 62-2). Am 29. Juli 2015 erhielt die Beschwerdegegnerin Einsicht in die Strafakten (IV-act. 63). Die Beschwerdegegnerin hatte damit erst ab 29. Juli 2015 vertiefte Kenntnis des von ihr angerufenen Revisionsgrunds des Verbrechens bzw. Vergehens. Zumindest hätte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie nach dem Prinzip von Treu und Glauben den Revisionsgrund (Verbrechen bzw. Vergehen) ab diesem Zeitpunkt entdecken können. Davon scheint auch die Beschwerdegegnerin auszugehen, die vorbringt, mit den Strafakten seien ihr neue Tatsachen und Beweismittel zugegangen (act. G 5, III. Rz 5; zur dadurch entstandenen "völlig neuen Beweislage" siehe IV-act. 81). Die Beschwerdegegnerin hatte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nur über blosse Ahnungen und Vermutungen über das Verbrechen, das die ursprüngliche Rentenzusprache beeinflusste, verfügt (vgl. MÄCHLER, a.a.O., Rz 2 zu Art. 67). Sie hat denn auch hinsichtlich der zur Rentenzusprache führenden Umstände keine weiteren Abklärungen mehr getätigt. 4.5 Mit Blick auf die Wahrung der 90-tägigen Frist ist entscheidend, dass die Beschwerdegegnerin nach der Kenntnisnahme der Strafakten bzw. der "durch den Beizug der Strafakten völlig neuen Beweislage" (siehe die Besprechungsnotiz vom 14. Oktober 2015, IV-act. 81) am 13. Oktober 2015 und damit rechtzeitig eine Revision der Invalidenrente eröffnete, dies dem Beschwerdeführer mitteilte und ihn um weitere Angaben ersuchte (IV-act. 80). Dieser geht ebenfalls davon aus, dass die Beschwerdegegnerin infolge ("daraufhin") des Entscheids des Kreisgerichts bzw. der Verurteilung wegen "nicht deklarierter" Einkünfte und Vermögen ein Rentenrevisionsverfahren im Oktober 2015 eröffnete (act. G 1, III. Rz 18). Die Rechtzeitigkeit der vorgenommenen prozessualen Revision ist denn auch vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt worden. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht im Rahmen einer prozessualen Revision auf die ursprüngliche Rentenverfügung zurückgekommen. Bei der neu vorzunehmenden Beurteilung des Leistungsgesuchs obliegt deshalb dem Beschwerdeführer die Beweislast für das Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität (Entscheide des Versicherungsgerichts vom 25. August 2015, IV 2013/432 und IV 2014/11, E. 3, und vom 28. Mai 2014, IV 2011/355, E. 3.2). Vorliegend ist von Bedeutung, dass die langjährige Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere im Gastrobereich (siehe vorstehende E. 3.4), seine Leidensdarstellung und -schilderungen (Angst- und Panikzustände mit vollständiger Leistungsbeeinträchtigung und schwerem sozialem Rückzug; siehe vorstehende E. 3.5;
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zur neurotischen Störung mit Angst und Soziophobie als Grundlage für den ursprünglichen Rentenentscheid siehe auch die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 8. Oktober 2012, IV-act. 53-3) schwer erschüttert. Sie widerlegt das Vorliegen der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung, wie bereits Dr. D.___ plausibel darstellte (IV-act. 53-3). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass mangels eines Gesundheitsschadens auch keine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Daran vermögen die echtzeitlichen medizinischen Berichte nichts zu ändern, war doch den medizinischen Fachpersonen die Geschäftstätigkeit und die damit verbundene Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie das damit einhergehende soziale Aktivitätsniveau nicht bekannt. Ein weiterer Abklärungsbedarf ist deshalb zu verneinen und auf die vom Beschwerdeführer beantragte medizinische Begutachtung zu verzichten (act. G 1, IV. Rz 38). Selbst wenn im Übrigen ein weiterer Abklärungsbedarf bejaht würde, wären aufgrund des weit zurückliegenden Sachverhalts und aufgrund des bisherigen zweifelhaften Aussageverhaltens des Beschwerdeführers von weiteren Abklärungen keine aussagekräftigen Ergebnisse mehr zu erwarten (siehe hierzu vorstehende E. 3.3; zu den inkonsistenten Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der testpsychologischen Beurteilung vom 8. November 2011 siehe IV-act. 39-12 oben sowie IV-act. 39-18). Die Folgen dieser Beweislosigkeit hätte der Beschwerdeführer zu tragen. 6. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er sieht diesen dadurch verletzt, dass ihm die Beschwerdegegnerin keine ausreichende Nachfrist für eine Einwandbegründung gewährt habe (act. G 1, IV. Rz 28 ff.). 6.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 42 ATSG (Satz 2). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 106 E. 2.7). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (BGE 134 V 107 E. 2.8.2 mit Hinweisen). Mit Blick auf allfällige Fristerstreckungen ist von Bedeutung, dass der Gesetzgeber mit der erneuten Einführung des Vorbescheidverfahrens explizit eine Verfahrensstraffung bezweckte (BGE 143 V 73 f. E. 4.3.2 mit Hinweisen). Als behördliche Frist ist diejenige von Art. 73ter Abs. 1 IVV aus hinreichenden Gründen bzw. "in gut begründeten Fällen" erstreckbar. Seitens der Verwaltung kann einer ausufernden Fristerstreckung bzw. einer Fristerstreckung ohne zureichenden Grund ein Riegel geschoben werden (BGE 143 V 75 E. 4.3.5 mit Hinweis auf das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]). 6.2 Die Beschwerdegegnerin erliess am 9. November 2015 den Vorbescheid über die prozessuale Revision der ursprünglichen Rentenverfügung und die Abweisung des Leistungsgesuchs (IV-act. 86). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2015 Einwand. Er machte geltend, dass ohne umfassende ärztliche Untersuchung bzw. Begutachtung die Voraussetzungen für eine Renteneinstellung nicht erfüllt seien. Er beantragte eine Nachfrist von 30 Tagen für eine ergänzende Begründung (IV-act. 88). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2015 mit, sie verlängere die Frist für eine Stellungnahme bis zum 8. Januar 2016 einmalig. Bei ungenütztem Fristablauf würde sie die Verfügung aufgrund der vorliegenden Akten erlassen (IV-act. 90). Im Schreiben vom 8. Januar 2016 rügte der Beschwerdeführer, die Nachfrist sei wegen der Festtage zu kurz. Er beantragte eine nochmalige Fristerstreckung um 20 Tage (IV-act. 91). Am 26. Januar 2016 erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung (IV-act. 92). 6.3 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer immerhin am 16. Dezember 2015 eine Fristerstreckung - wenn auch nicht im beantragten 30-tägigen Umfang - bis 8. Januar 2016 gewährt (IV-act. 90). Ob die gewährte Fristerstreckung zu kurz bemessen war, kann vorliegend indessen offenbleiben. Denn die Beschwerdegegnerin erliess die angefochtene Verfügung erst am 26. Januar 2016, womit dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer seit dem Vorbescheid vom 9. November 2015 rund zweieinhalb Monate für eine begründete Stellungnahme zur Verfügung gestanden sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Strafverfahren durch denselben Rechtsanwalt vertreten war (IV-act. 62-2) und dieser weder vorbrachte noch ersichtlich war, dass von ihm bei behandelnden medizinischen Fachpersonen angeforderte Auskünfte noch ausstehend waren. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter die ihm gewährte Nachfrist nicht umgehend als zu kurz rügte, sondern er sein weiteres Fristerstreckungsgesuch erst am Ende der Nachfrist (8. Januar 2016, IV-act. 91) einreichte. Dies deutet zumindest darauf hin, dass die Fristgewährung nicht von vornherein untauglich war. Insgesamt ist deshalb eine Gehörsverletzung zu verneinen. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. 7.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. G 1). 7.3.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann. Für das sozialversicherungsrechtliche
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeverfahren findet der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand in Art. 61 lit. f ATSG eine gesetzliche Grundlage. 7.3.2 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch (BGE 108 V 269 E. 4, bestätigt etwa im Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2015, 8C_493/2015, E. 3.3; siehe auch STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 79). Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass von einem Grundeigentümer verlangt werden darf, einen Kredit auf sein Grundstück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2015, 8C_493/2015, E. 3.3 mit Hinweis). 7.3.3 Da das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eingereichte Formular samt Beilagen die Prozessarmut nicht ausreichend belegte, forderte das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer am 10. Mai 2016 auf, die Steuererklärung für das Jahr 2015 samt Veranlagung nachzureichen. Ausserdem seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Ausland umfassend darzulegen und zu belegen (act. G 6). Nach mehrmals erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 14. September 2016 ein nochmals ausgefülltes Formular samt Beilagen ein (act. G 14 f.). Er legte dem Gesuch ausserdem die Ausreisemeldung des Migrationsamts vom 29. Juli 2016 bei (act. G 14). 7.3.4 Gemäss jüngsten Angaben des Beschwerdeführers verfügt er über monatliche "sonstige Einkünfte" im Betrag von 500 Euro. Als monatliche Auslagen macht er Mietzinsen (diese ohne Beleg) und Krankenkassenbeiträge von insgesamt Fr. 695.85 geltend. Als Vermögen nennt er ein Einfamilienhaus und ein Grundstück, deren Wert er mit 29'000 Euro beziffert. Schulden bestehen nach seinen Angaben nicht (act. G 14; vgl. auch act. G 4.1). Offenbar war damit der Beschwerdeführer in der Lage, die ihm im Strafverfahren auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 12'012.90 (IV-act. 62-4) und die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (nicht bekannten) Kosten der damaligen Rechtvertretung (zur Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung siehe den Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 29. Juni 2015, IV-act. 78) ohne weiteres zu begleichen. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben abgesehen von den schuldenfreien Immobilien über gar keine anderen Vermögenswerte mehr verfügt. An der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers bestehen auch insoweit Zweifel, als er im ersten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 11. März 2016 noch ausdrücklich Einkünfte verneinte (act. G 4.1) und nunmehr monatliche Einkünfte von 500 Euro geltend macht. Diese werden allerdings weder näher erläutert noch belegt, sodass - nicht zuletzt aufgrund der bisherigen langjährigen Geschäftstätigkeit (vgl. vorstehende E. 3.4) - fraglich und nicht nachvollziehbar ist, ob die Höhe der Einkünfte zutreffend oder zu gering ist. Vorliegend kann indessen offenbleiben, ob der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Nach eigenen Angaben verfügt er jedenfalls - nebst den Einkünften - über im Ausland liegende Immobilienwerte im Umfang von 29'000 Euro (act. G 14) bzw. Fr. 35'000.-- bis Fr. 40'000.-- (act. G 4.1). Zudem hat er die Schweiz inzwischen verlassen, womit die von ihm angegebenen Auslagen für Mietzins (ohne Beleg) und Krankenkassenbeiträge weggefallen sind. Angesichts der Einkünfte und Immobilienwerte ist die Prozessarmut deshalb zu verneinen. Im hier zu beurteilenden Fall wäre der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache entsprechend eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen zu betrachten. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar die Gerichtskosten und die Kosten für die Rechtsvertretung aus den eigenen Mitteln zu bestreiten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. 7.4 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.