© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2016/42 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 15.09.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 15.09.2017 Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 24 ELV. Erlass der Rückforderung.Gutgläubigkeit aufgrund der Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht verneint. Nach der Meldung des bisher nicht angerechneten Einnahmepostens ist die in der Vergangenheit erfolgte Kontroll- und Hinweispflichtverletzung zwar nur noch indirekt ursächlich, doch kann die Rückforderung der bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Korrekturverfügung unrechtmässig ausgerichteten Ergänzungsleistungen dennoch nicht erlassen werden. Schliesslich hat der Beschwerdeführer wissen müssen, dass sein EL-Anspruch korrigiert werden und er die zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen zurückerstatten müssen wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St Gallen vom15. September 2015, EL 2016/42). Entscheid vom 15. September 2017
Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase Geschäftsnr. EL 2016/42 Parteien A.___,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erlass der Rückforderung (EL zur IV) Sachverhalt A. A.a A.___ bezog seit dem 1. Juni 2002 Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente (EL- act. 111 f.). Gemäss einer Verfügung der IV-Stelle des Fürstentums Liechtenstein hatte der Versicherte seit dem 1. November 2001 einen Anspruch auf eine ganze IV-Rente des Fürstentums Liechtenstein (nachfolgend IV-Rente FL). Seine Kinder erhielten entsprechende IV-Kinderrenten, die an die Mutter ausbezahlt wurden (EL-act. 124, 132). A.b Im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen im September 2008 gab der Versicherte an, er erhalte eine IV-Rente der Caisse Suisse de Compensation in Höhe von jährlich Fr. 7'644.-- sowie eine IV-Rente FL in Höhe von jährlich Fr. 14'027.-- (EL-act. 87, 93 f.). Infolgedessen passte die EL- Durchführungsstelle den EL-Anspruch des Versicherten rückwirkend ab dem August 2008 an und korrigierte u.a. die Beträge der IV-Renten (EL-act. 83). A.c Am 9. Februar 2010 teilte der Versicherte mit, dass er seit dem 1. Januar 2010 eine IV-Rente der B.___ in Höhe von monatlich Fr. 1'277.-- erhalte (EL-act. 73). Am 3. März 2010 passte die EL-Durchführungsstelle die laufenden Ergänzungsleistungen an, indem sie die bisher unter dem Einnahmeposten "andere Renten und Pensionen aller Art"
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berücksichtigte IV-Rente FL in Höhe von jährlich Fr. 14'027.-- durch die IV-Rente der B.___ in Höhe von jährlich Fr. 15'324.-- ersetzte (EL-act. 71). Die B.___ bestätigte die Rentenzahlungen in Höhe von monatlich Fr. 1'277.-- seit Oktober 2009 in einem Schreiben vom 11. März 2010 (EL-act. 70 S. 2). Daraufhin nahm die EL- Durchführungsstelle am 1. April 2010 eine rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen von Oktober 2009 bis Februar 2010 vor, indem sie auch für diese Zeitspanne die IV-Rente FL durch jene der B.___ ersetzte (EL-act. 67). A.d Bei der periodischen Überprüfung im August 2011 gab der Versicherte an, eine schweizerische IV-Rente in Höhe von Fr. 8'028.--, eine IV-Rente des Fürstentums Liechtenstein in Höhe von Fr. 14'950.-- und eine BVG-Rente der B.___ in Höhe von Fr. 15'324.-- zu beziehen. Einem Schreiben der B.___ vom 17. August 2011 war zu entnehmen, dass es sich bei Letzterer um eine Invalidenrente handelte (EL-act. 54 S. 5, 56 f.). Am 24. August 2012 erklärte der Versicherte auf eine entsprechende Nachfrage der EL-Durchführungsstelle hin, dass sich der angegebene ausländische IV- Rentenbetrag aus Kinderrenten zusammensetze und dass er "von diesem Geld nichts sehe" (EL-act. 46, 48). Da die Kinder des Versicherten nicht in der EL-Berechnung miteinbezogen waren, berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle in der Verfügung vom 24. August 2012 ab dem 1. September 2012 die IV-Rente FL (nach wie vor) nicht in der EL-Anspruchsberechnung (EL-act. 44 ff.). A.e Im August 2015 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, das Formular zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen auszufüllen (EL-act. 35). In diesem gab der Versicherte an, gemäss seiner Steuerveranlagung beziehe er eine IV-Rente der Schweizerischen Ausgleichskasse und der AHV/IV Liechtenstein in Höhe von zusammen Fr. 22'829.-- sowie eine BVG-Rente der B.___ in Höhe von Fr. 15'324.--. Renten ausländischer Sozialversicherungen erhalte er nicht (EL-act. 32 S. 4 f.). Aus den eingereichten Unterlagen ging hervor, dass der Versicherte im Jahr 2014 neben seiner ganzen IV-Rente in der Schweiz in Höhe von jährlich Fr. 8'100.-- auch eine IV-Rente im Fürstentum Liechtenstein in Höhe von jährlich Fr. 14'729.-- erhalten hatte. Auch in der Steuerveranlagung für das Jahr 2014 war ein jährlicher IV- Rentenbetrag von insgesamt Fr. 22'296.-- ausgewiesen worden (EL-act. 31, 34). Am 28. Dezember 2015 gingen Rentenbestätigungen der IV-Stelle des Fürstentums
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Liechtenstein bei der EL-Durchführungsstelle ein, gemäss welchen der Versicherte auch in den Jahren 2012 und 2013 eine IV-Rente FL bezogen hatte (EL-act. 22 S. 9 f.). A.f Mit einer Verfügung vom 12. Februar 2016 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass die Berechnung der Ergänzungsleistungen u.a. aufgrund der ausländischen Rentenleistung rückwirkend per 1. März 2015 angepasst werden müsse. Da korrekterweise eine IV-Rente der Schweizerischen Ausgleichskasse in Höhe von Fr. 8'124.--, eine BVG-Invalidenrente der B.___ in Höhe von Fr. 15'324.-- sowie eine IV- Rente FL in Höhe von Fr. 14'729.-- anzurechnen sei, habe der Versicherte vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 5'208.-- zu Unrecht bezogen, die nun zurückzufordern seien (EL-act. 13). A.g Am 8. März 2016 stellte der Versicherte ein Erlassgesuch. Er machte geltend, dass der gute Glaube und die grosse Härte gegeben seien. Aus psychischen Gründen sei er nicht in der Lage gewesen, die EL-Anspruchsberechnungen zu überprüfen. Ausserdem habe er einen Ausgabenüberschuss. In einem Arztzeugnis vom 23. Februar 2016 erklärte Dr. med. C.___, Praktische Ärztin Allgemeinmedizin FMH, der Versicherte sei aus gesundheitlichen Gründen von 2010 bis ca. 2013 nicht in der Lage gewesen, seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu überblicken. Während dieser Zeit habe er sich denn auch für die Bearbeitung seiner Steuererklärung Hilfe beim Steueramt geholt. Nach der Stabilisierung seines Gesundheitszustandes habe er im Jahr 2014 seine Steuererklärung wieder selber gemacht, wobei er sich an die Vorlagen der vorangegangen Jahre gehalten habe. So sei es auch erst bei der Steuererklärung 2015 aufgefallen, dass er keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen habe (EL- act. 12). A.h Am 11. März 2016 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass sein Erlassgesuch behandelt werde, sobald die Rückforderungsverfügung in Rechtskraft erwachsen sei (EL-act. 11). Mit einer Verfügung vom 31. März 2016 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte sei, indem er nicht mitgeteilt habe, dass er schon seit längerem eine IV-Rente FL beziehe, seiner Meldepflicht nicht nachgekommen. Somit könne kein guter Glaube vorgelegen haben (EL-act. 10). Dagegen erhob der Versicherte am 18. April 2016 Rekurs (recte: Einsprache) beim Versicherungsgericht St.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gallen. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung des Erlasses. Zur Begründung erklärte er ergänzend zu seinen Ausführungen im Erlassgesuch, er habe die IV-Rente FL am 11. August 2011 im eingereichten EL- Revisionsformular korrekt deklariert. Da die EL-Durch¬führungsstelle seither von dieser Leistung Kenntnis gehabt und sie dennoch nicht in der Berechnung berücksichtigt habe, sei der Rückforderungsanspruch bereits erloschen. Zudem liege eine grosse Härte vor. Sein derzeitiger Lebensbedarf übersteige das Existenzminimum nicht weit und eine Änderung seiner finanziellen Lage sei nicht abzusehen (EL-act. 9). Das Versicherungsgericht leitete diese Einsprache am 20. April 2016 an die EL- Durchführungsstelle weiter (EL-act. 7). A.i Mit einem Entscheid vom 11. Juli 2016 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache des Versicherten ab. Zunächst hielt sie fest, dass der Versicherte die Rückerstattungsverfügung nicht angefochten habe und diese somit in formelle Rechtskraft erwachsen sei. Deshalb könne im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden, ob der Rückforderungsanspruch bereits erloschen sei. Strittig sei nur der Erlass der Rückforderung. Tatsächlich habe in Bezug auf die IV-Rente FL keine Meldepflichtverletzung vorgelegen, da der Versicherte diese bereits im Revisionsformular 2011 angegeben habe. Allerdings hätte dem Versicherten auffallen müssen, dass entweder bei der Position "Renten ausländisch" kein Betrag eingesetzt worden sei oder der Betrag "Renten IV" mit Fr. 8'124.-- viel tiefer gewesen sei als die tatsächliche Einnahme von Fr. 22'853.-- der beiden IV-Renten zusammen. Der Versicherte sei seiner Überprüfungspflicht nicht nachgekommen. Der Einwand betreffend die psychischen Probleme könne dabei nicht gehört werden, da sich der psychische Zustand des Versicherten laut Dr. C.___ im Jahr 2014 stabilisiert habe und er damit im Zeitraum vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 nicht mehr eingeschränkt gewesen sei. Überdies hätte er sich, wenn er sich nicht in der Lage gefühlt hätte, seine administrativen Belange selbst zu regeln, Hilfe holen müssen. Insgesamt habe der Versicherte seine Sorgfaltspflicht verletzt und könne sich aus diesem Grund nicht auf den guten Glauben berufen (EL-act. 3). B.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) am 5. August 2016 eine Beschwerde. In dieser beantragte er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie den Erlass der Rückforderung. Zur Begründung wiederholte er seine Ausführungen in der Einsprache (act. G 1). B.b Am 26. August 2016 beantragte die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid (act. G 3). B.c In seiner Replik vom 21. September 2016 betonte der Beschwerdeführer erneut, die IV-Rente FL im Jahr 2011 korrekt angegeben zu haben. Nun machte er ergänzend geltend, er habe mit seinem Schreiben vom 8. März 2016 nicht nur um den Erlass ersucht, sondern er habe die (Rückforderungs-) Verfügung grundsätzlich anfechten wollen (act. G 5). B.d Am 24. Oktober 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (act. G 7). Erwägungen 1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) kann gegen Verfügungen - davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen - innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle eine Einsprache erhoben werden. Der Beschwerdeführer hat am 18. April 2016 gegen die Erlassverfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2016 beim Versicherungsgericht St. Gallen einen "Rekurs" erhoben (EL-act. 9). Bei der angefochtenen Verfügung hat es sich weder um eine prozess- noch um eine verfahrensleitende, sondern um eine Endverfügung gehandelt. Der Beschwerdeführer hat sich also mit dem falschen Rechtsmittel an die falsche Instanz gewandt. Gemäss Art. 30 ATSG haben alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen, das Datum der Einreichung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte festzuhalten und die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten gewesen und er verfügt nicht über vertiefte Rechtskenntnisse. Daher ist davon auszugehen, dass er - hätte er um die fehlende Zuständigkeit der angegangenen Stelle gewusst - die Eingabe der zuständigen Stelle eingereicht und dass er sich daher diesbezüglich in einem Irrtum befunden hat. Die Voraussetzung der versehentlichen Einreichung ist somit gegeben (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 30, Rz 19 f.). Das Versicherungsgericht St. Gallen hat den "Rekurs" denn auch am 20. April 2016 als Einsprache gegen die Verfügung vom 31. März 2016 an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet (EL-act. 7). Diese hat am 11. Juli 2016 einen entsprechenden Einspracheentscheid erlassen (EL-act. 3). Bei fristgebundenen Eingaben, die nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht werden, ist für die Fristwahrung gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben werden. Der "Rekurs" des Beschwerdeführers ist am 19. April 2016 beim Versicherungsgericht St. Gallen eingegangen (EL-act. 7 S. 2). Damit ist die Einsprachefrist gewahrt worden und die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht auf die sinngemäss erhobene Einsprache vom 18. April 2016 eingetreten. 2. Der Beschwerdeführer hat in seiner Replik geltend gemacht, mit seinem Erlassgesuch sinngemäss auch die Rückforderungsverfügung als solche angefochten zu haben (act. G 5). Sein Schreiben vom 8. März 2016 an die Beschwerdegegnerin trägt den Titel "Erlassgesuch der Ergänzungsleistungs-Rückforderungsverfügung". In diesem Schreiben hat er ausschliesslich Ausführungen zum guten Glauben und zur grossen Härte gemacht. Dabei handelt es sich gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG um die Voraussetzungen des Erlasses. Inhaltlich hat er sich zur Verfügung vom 12. Februar 2016 nicht geäussert (EL-act. 12). Erst in seiner Einsprache gegen die sein Erlassgesuch ablehnende Verfügung vom 31. März 2016 hat er ausgeführt, dass der Rückforderungsanspruch betreffend seine liechtensteinische Rente erloschen sei, da die Beschwerdegegnerin bereits seit dem August 2011 davon hätte Kenntnis haben müssen (act. G 1). In seinem Schreiben vom 8. März 2016 an die Beschwerdegegnerin ist der Beschwerdeführer jedoch ausschliesslich und explizit auf den Erlass der Rückforderungsschuld eingegangen. Hinweise darauf, dass er - und sei es nur
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sinngemäss - mit seinem Schreiben vom 8. März 2016 auch den Bestand der Verfügung vom 12. Februar 2016 hätte anfechten wollen, können dem Schreiben selbst nicht entnommen werden. Deshalb ist es nicht möglich, sein Erlassgesuch vom 8. März 2016 in eine Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Februar 2016 umzuinterpretieren. Ausserdem ist anzumerken, dass eine solche Uminterpretation des Erlassgesuchs vom 8. März 2016 in eine Einsprache gegen die Rückforderung zu einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers führen könnte. Die relative einjährige Verwirkungsfrist des Art. 25 Abs. 2 ATSG beginnt nämlich nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung erst mit dem Erlass der Korrekturverfügung zu laufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Januar 2017, 9C_567/2016). Indem die Beschwerdegegnerin die Rückforderungsverfügung am selben Tag erlassen hat wie die Korrekturverfügung, hat sie die relative einjährige Verwirkungsfrist gewahrt. Sie hätte die unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen also fünf Jahre rückwirkend, d.h. ab Februar 2011, zurückfordern müssen, was zu einer deutlich höheren Rückforderung geführt hätte. Wäre die Rückforderungsverfügung also tatsächlich einspracheweise vom Beschwerdeführer angefochten worden, so hätte die Beschwerdegegnerin ihn auf die drohende reformatio in peius und die Möglichkeit des Rückzugs der Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung hinweisen müssen. Abschliessend ist festzuhalten, dass Missverständnisse wie im Falle des Beschwerdeführers möglicherweise seltener auftreten würden, wenn die Beschwerde¬gegnerin die Rechtsmittelbelehrung in ihren Korrektur- und Rückforderungsverfügungen vor dem Hinweis auf die Erlassmöglichkeit aufführen würde. 3. 3.1 Angesichts der formell rechtskräftigen und damit verbindlichen Rückforderungsverfügung vom 12. Februar 2016 steht fest, dass der Beschwerdeführer infolge nicht berücksichtigter ausländischer Rentenzahlungen seit dem 1. März 2015 Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 5'208.-- bezogen hat, die ihm von Gesetzes wegen nicht zugestanden haben (EL-act. 13). Aufgrund der damit einhergehenden Verletzung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebots verlangt Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG eine Rückerstattung dieser unrechtmässig bezogenen Leistungen, damit der gesetzmässige Zustand wieder hergestellt und die Rechtsungleichheit beseitigt wird. Die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistungen setzt also weder ein Verschulden des Versicherten voraus noch stellt sie eine Strafe dar. Sie dient allein der faktischen Beseitigung eines früheren Fehlers respektive der Wiederherstellung eines gesetzmässigen und rechtsgleichen Zustandes. 3.2 Hat die versicherte Person die Leistung in gutem Glauben empfangen, muss sie diese gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Rückerstattung kann somit nur erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind. Ein gutgläubiger Leistungsbezug liegt vor, wenn die versicherte Person nicht gewusst hat, dass sie eine Leistung empfängt, die an sich von Gesetzes wegen nicht geschuldet gewesen wäre. Der gute Glaube, dessen Vorhandensein zu vermuten ist, besteht deshalb insbesondere dann, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz 47 mit Hinweisen). Somit schliesst eine grobfahrlässige Verletzung der in Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.301; ELV) statuierten Melde- und Auskunftspflicht den guten Glauben aus (BGE 110 V 180). Der Erlass ist auch dann ausgeschlossen, wenn die versicherte Person bei gebührender Sorgfalt um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges hätte wissen müssen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2012/2 vom 6. August 2012 E. 2.2). Der gute Glaube ist somit regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie erkennbaren Fehler nicht gemeldet hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat in einem solchen Fall nämlich nur deshalb nicht um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges gewusst, weil sie die Anspruchsberechnung pflichtwidrig nicht auf deren Richtigkeit geprüft hat. Mit einem Erlass der Rückforderung würde die versicherte Person also für die Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht „belohnt“, was nicht der Sinn und Zweck des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG sein kann, weswegen eine Verletzung der zumutbaren Kontrollpflicht einen Erlass einer Rückforderung ausschliesst. 3.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin den gemäss den Verfügungen der IV-Stelle FL vom 27. Januar und 1. Juli 2004 bestehenden IV-Rentenanspruch (EL-act. 124) seit Anspruchsbeginn in den EL-Berechnungen berücksichtigt hat (vgl. EL-act. 110 ff.), hat
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie im Jahr 2010 erfahren, dass der Beschwerdeführer auch einen Anspruch auf eine IV-Rente der B.___ hat (vgl. EL-act. 73). Anstatt die IV-Rente der B.___ zusätzlich in der EL-Anspruchsberechnung zu berücksichtigen, hat die Beschwerdegegnerin mit den Verfügungen vom 3. März und 1. April 2010 die IV-Rente FL irrtümlich durch die IV- Rente der B.___ ersetzt (vgl. EL-act. 67, 71). Mit der Verfügung vom 12. Februar 2016 hat die Beschwerdegegnerin somit u.a. ihren Fehler betreffend die irrtümliche Nichtberücksichtigung der IV-Rente FL im Jahr 2010 korrigiert. Dennoch ist aufgrund der rechtskräftigen Rückforderungsverfügung vom 12. Februar 2016 lediglich zu prüfen, ob der gute Glaube für die im Zeitraum vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen zu bejahen ist. Somit stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer während dieser Zeit in Bezug auf die seit April 2010 nicht mehr berücksichtigte ausländische Rente gutgläubig gewesen ist. Im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen im August 2011 hat der Beschwerdeführer angegeben, drei Renten zu erhalten, darunter eine IV-Rente des Fürstentums Liechtenstein in Höhe von jährlich Fr. 14'950.-- (EL-act. 54 S. 5). In Bezug auf die IV-Rente FL hat der Beschwerdeführer also seine Meldepflicht erfüllt. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer jedoch am 24. August 2012 erklärt, dass sich der angegebene ausländische IV-Rentenbetrag aus Kinderrenten zusammensetze und dass er "von diesem Geld nichts sehe" (EL-act. 46, 50). Infolgedessen hat die Beschwerdegegnerin in ihrer auf die periodische Überprüfung folgenden Revisionsverfügung vom 24. August 2012 weiterhin auf die Anrechnung der IV-Rente FL verzichtet (EL-act. 45). Gemäss den vorliegenden Kontoauszügen des Beschwerdeführers ist die IV-Rente FL in den vergangenen Jahren monatlich auf dem Konto des Beschwerdeführers eingegangen. Anschliessende Überweisungen im Umfang dieser Rente hat er nicht in Auftrag gegeben (EL-act. 30, 55, 94). Insbesondere ist den Verfügungen der IV-Stelle FL aus dem Jahr 2004 zu entnehmen, dass die Kinderrenten direkt an deren Mutter D.___ ausbezahlt worden sind. Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis dafür, dass die Kinder seit 2004 auch nur vorübergehend beim Beschwerdeführer gelebt hätten, weshalb kein Grund zur Annahme besteht, dass die Kinderrenten zwischenzeitlich an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden wären (vgl. EL-act. 54, 56, 93, 124, 132). Bei einer korrekten Erfüllung der Auskunftspflicht hätte der Beschwerdeführer also am 24. August 2012 zur Korrektur des bisher in Bezug auf seine IV-Rente FL unterlaufenen Fehlers beitragen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte können. Ob dies betreffend die Gutgläubigkeit für den unrechtmässigen Leistungsbezug von März 2015 bis Januar 2016 relevant ist, kann jedoch ebenso offen bleiben wie die Frage, ob der Beschwerdeführer gemäss dem Arztbericht von Dr. C.___ tatsächlich nicht imstande gewesen ist, seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu regeln. Der Beschwerdeführer hat nämlich angegeben, sein Gesundheitszustand habe sich im Jahr 2014 wieder derart stabilisiert, dass ihm das selbstständige Ausfüllen von Steuererklärungen seitdem wieder möglich gewesen sei (vgl. EL-act. 12). Somit ist davon auszugehen, dass er seit 2014 auch wieder imstande gewesen ist, die Berechnungsblätter der EL-Verfügungen mit den tatsächlichen Gegebenheiten abzugleichen. Da der gute Glaube nicht nur die Erfüllung der Meldepflicht, sondern auch die Erfüllung der Kontroll- und Hinweispflicht voraussetzt, stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer den Fehler bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen können und die Beschwerdegegnerin somit darauf hätte aufmerksam machen müssen. Dem Beschwerdeführer muss bewusst gewesen sein, dass eine Rente, wie die der IV-Stelle des Fürstentums Liechtenstein, die er für sich erhält und entsprechend in seiner Steuererklärung angibt, auch in seine EL-Berechnung Eingang finden muss. Fest steht, dass auch ein durchschnittlicher Versicherter ohne besondere Kenntnisse in den Bereichen Buchhaltung und/oder Ergänzungsleistungen ohne Weiteres dazu imstande ist, die Höhe seiner jährlichen Renteneingänge mit den in den EL-Verfügungen aufgeführten Beträgen zu vergleichen. Wenn der Beschwerdeführer seinen Kontrollpflichten nachgekommen wäre, hätte ihm auffallen müssen, dass die auf seinem Kontoauszug ausgewiesenen Zahlungen der Rentenkassen nicht mit den auf den EL-Berechnungsblättern berücksichtigten Einnahmen aus Renten übereinstimmten. Ebenso weicht der in der Steuererklärung 2014 angegebene Wert betreffend die AHV-/IV-Renten in Höhe von Fr. 22'296.-- (EL-act. 31) massgeblich von dem in den EL-Verfügungen angerechneten IV-Rentenbetrag in Höhe von Fr. 8'100.-- bzw. Fr. 8'124.-- ab (EL-act. 37). Weil dem Beschwerdeführer also, obwohl er seit seiner gesundheitlichen Erholung im Jahr 2013 bzw. 2014 über ein Jahr Zeit für die Überprüfung der EL-Berechnungsblätter gehabt hätte, nicht aufgefallen ist, dass die Beschwerdegegnerin ihm seine IV-Rente FL irrtümlich nicht angerechnet hat und dieser Fehler ohne Weiteres erkennbar gewesen ist, muss er sich spätestens ab 2014 vorwerfen lassen, dass er die EL-Berechnungsblätter nicht mit der zumutbaren Sorgfalt überprüft und somit seine Kontroll- und Hinweispflichten grob fahrlässig verletzt hat.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eine Gutgläubigkeit in Bezug auf den mit der ausländischen Rente verbundenen zu hohen Leistungsempfang ist daher während der Zeit von März 2015 bis August 2015 ausgeschlossen. 3.4 Da die Voraussetzungen für den Erlass kumulativ erfüllt sein müssen und der gute Glaube verneint worden ist, hat die Beschwerdegegnerin den Erlass der Rückforderung der zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen von März bis August 2015 zu Recht verneint. 3.5 Im August 2015 hat der Beschwerdeführer im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen u.a. die IV-Rente FL zusammen mit der schweizerischen IV-Rente sowie die IV-Rente der B.___ angegeben (EL-act. 32). Die Beschwerdegegnerin hat also ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von den insgesamt drei anzurechnenden IV-Renten gehabt. Die frühere Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht ist also nur noch indirekt ursächlich für den Bezug zu hoher Ergänzungsleistungen gewesen, indem die Anpassung durch die Beschwerdegegnerin nicht sofort erfolgt ist. Grund für diese Verzögerung ist gewesen, dass das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen erst Anfang Oktober 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist und dass die für den Erlass einer Korrektur- und Rückforderungsverfügung notwendige Sachverhaltsabklärung anschliessend einige Zeit in Anspruch genommen hat (vgl. EL-act. 18 ff., 22, 32). Der Beschwerdeführer hat damit rechnen müssen, dass das Verfahren zur Anpassung seines EL-Anspruchs an die durch die periodische Überprüfung gesammelten Informationen andauern würde, zumal er bereits in der Vergangenheit bei den periodischen Überprüfungen 2008 und 2011 erfahren hatte, dass bis zum Erlass einer entsprechenden Korrekturverfügung längere Zeit vergehen kann (vgl. EL-act. 93 und 83 sowie EL-act. 54 und 45). Ausserdem hat er gewusst, dass er, nachdem er wahrheitsgemäss im Revisionsformular im August 2015 drei IV-Renten angegeben hat, aber weiterhin nur zwei IV-Renten angerechnet worden sind, bis zum Erlass einer entsprechenden Korrekturverfügung unrechtmässig Ergänzungsleistungen bezieht, die er würde zurückzuerstatten müssen. Da der gute Glaube auch dann fehlt, wenn ein EL-Bezüger zwar weder seine Melde- noch seine Kontroll- und Hinweispflicht verletzt, aber um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges gewusst hat, hat die Beschwerdegegnerin
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch die Rückforderung der ab August 2015 unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen zu Recht nicht erlassen. 4. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.