© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2015/33 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 15.09.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 15.09.2017 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 14b ELV. Erforderlichkeit ergänzender Abklärungen (vor allem) zur Arbeitsfähigkeit als einer der Voraussetzungen der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. September 2017, EL 2015/33). Entscheid vom 15. September 2017
Besetzung Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Geschäftsnr. EL 2015/33 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistungen zur Witwenrente und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren Sachverhalt A. A.a A., Mutter von vier Kindern, meldete sich im August 2002 (act. I-185) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV an. Sie sei im November 2001 verwitwet und nicht erwerbstätig. Am 4. März 2002 (act. I-186-10) war ihr ab Dezember 2001 eine AHV-Witwenrente zugesprochen worden. Die Sozialversicherungsanstalt/EL- Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen sprach ihr in der Folge Ergänzungsleistungen zu (act. I-182), nahm periodische Überprüfungen vor und passte die Leistungen im Zeitablauf wiederholt an veränderte Verhältnisse an. Nachdem die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle im August/Oktober 2013 (act. I-44 und 42) Arbeitsbemühungsnachweise der jüngsten Tochter der EL-Bezügerin angefordert hatte, antwortete der Rechtsvertreter der EL-Bezügerin am 29. Oktober 2013 (act. I-41), die betreffende Tochter befinde sich in einer sehr schwierigen Lebensphase und könne sich unmöglich bewerben und die EL-Bezügerin habe sich deswegen ab August 2013 in psychiatrische Behandlung begeben. Dr. med. B., FMH Psychiatrie, hatte im beigelegten Arztbericht vom 25. Oktober 2013 (act. I-41-3) unter anderem angegeben, der Gesundheitszustand der alleinerziehenden EL- Bezügerin werde ("auch") durch das Verhalten dieser Tochter beeinträchtigt. Er müsse davon ausgehen, dass sie (die Tochter) an einer schwerwiegenden Problematik leide. Ab Juli 2013 (Verfügung vom 14. November 2013) bzw. nach Korrektur ab Dezember 2013 (Verfügung vom 30. Dezember 2013, act. I-25) wurde ein hypothetisches
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbseinkommen in Höhe des bisherigen Praktikumslohns für die jüngste Tochter (act. I-39) angerechnet. Der EL-Anspruch (auf der Grundlage der Einnahmen und Ausgaben der EL-Bezügerin selber und ihrer Tochter berechnet) betrug schliesslich ab Januar 2014 Fr. 433.-- pro Monat zuzüglich die direkt dem Krankenversicherer auszurichtenden Prämienpauschalen Krankenversicherung von Fr. 426.-- (act. I-26 und 20). A.b Am 1. Februar 2014 (act. I-16) nahm die Sozialversicherungsanstalt/EL- Durchführungsstelle davon Vormerk, dass die jüngste Tochter im August 2014 volljährig werde und die EL-Bezügerin selber deshalb über die Notwendigkeit eigener Stellenbewerbungen zu informieren sei. Letzteres tat sie mit Schreiben vom 5. Februar 2014 und beschrieb die Erwartungen an die Stellenbewerbungen (act. I-15). A.c Da die Tochter eine Praktikumsstelle fand (vgl. act. I-13), wurde der EL-Anspruch gemäss der Verfügung vom 17. Mai 2014 (act. I-7 f.) ab Februar 2014 lediglich noch für die EL-Bezügerin allein berechnet, und zwar ohne hypothetisches Einkommen (act. I-9 und 6). Er betrug danach monatlich Fr. 458.-- zuzüglich Fr. 344.-- direkt dem Krankenversicherer auszurichtender Prämienpauschale Krankenversicherung. A.d Mit Schreiben vom 11. August 2014 (act. I-2, an die EL-Bezügerin, nicht ihren Rechtsvertreter, adressiert) forderte die Sozialversicherungsanstalt/EL- Durchführungsstelle Arbeitsbemühungsnachweise ab März 2014 von der EL-Bezügerin an. A.e Der Rechtsvertreter der EL-Bezügerin erklärte am 23. September 2014 (act. II-50), das Schreiben vom 5. Februar 2014 sei nie eingetroffen und die EL-Bezügerin sei seit dem Tod ihres Ehemannes für einen auswärtigen Erwerb arbeitsunfähig. Der Todesfall und die alleinige Verantwortung für die vier [Kinder] hätten eine gesundheitliche Beeinträchtigung bewirkt. Auch nach deren Volljährigkeit bestünden zum Teil grosse Probleme, vor allem mit den beiden Jüngsten. Die zweitjüngste Tochter sei verbeiständet. Die EL-Bezügerin werde durch Dr. med. C., Innere Medizin, regelmässig hausärztlich betreut und stehe ausserdem in Behandlung bei med. pract. B., Psychiatrie und Psychotherapie. Ein Erwerbspotential weise sie schon von den Ressourcen her nicht auf. Ausserdem sei sie vom Arbeitsmarkt lange abwesend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewesen. Die Voraussetzungen seien ganz anders als beim früheren Arbeitsverhältnis, das sie auf den 31. Dezember 2001 habe kündigen müssen. Nicht verarbeitet habe die EL-Bezügerin zudem den Umstand, dass sie das BVG-Kapital des verstorbenen Ehemannes einem Dritten anvertraut habe und davon zwar einige Teilzahlungen zurückerhalten habe, für einen Teil von Fr. 37'000.-- aber - aufgrund einer betrugsähnlichen Handlung - nun wohl einen Verlustschein besitze. Es sei auch auf eine gewisse intellektuelle Minderbegabung der EL-Bezügerin hinzuweisen. Sie sei dauerhaft von der Frage eines hypothetischen Einkommens zu entlasten. - Am 20. Oktober 2014 reichte ihr Rechtsvertreter ein ärztliches Zeugnis von Dr. C.___ vom 1. Oktober 2014 (act. II-47-2) ein, wonach die EL-Bezügerin vom 20. Au¬gust 2014 bis dato voll arbeitsunfähig gewesen sei. Am 22. Oktober 2014 reichte er ein ärztliches Zeugnis von Dr. B.___ vom 21. Oktober 2014 (act. II-49) nach, der bescheinigt hatte, dass die EL-Bezügerin seit dem 2. Oktober 2014 und noch bis 30. November 2014 voll arbeitsunfähig sei. A.f Mit Schreiben vom 11. November 2014 (act. II-44) kündigte die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle der EL-Bezügerin an, die Ergänzungsleistung werde ab März 2015 durch Berücksichtigung des Mindesteinkommens nach Art. 14b ELV reduziert; eine Verfügung werde im Februar 2015 erlassen werden. Sofern sie trotz ernsthaften aktiven und gezielten Arbeitsbemühungen keine Stelle finde, wäre dies durch Nachweise dieser Bemühungen ab November 2014 bis zum 20. Februar 2014 (recte: 2015) zu belegen. A.g Der Rechtsvertreter der EL-Bezügerin hielt am 28. November 2014 (act. II-42) unter Beilage eines weiteren Arztzeugnisses, diesmal von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. November 2014 (act. II-42), wonach seit 26. November 2014 und bis auf weiteres volle Arbeitsunfähigkeit der EL-Bezügerin bestehe, daran fest, dass keine Bewerbungen getätigt werden könnten. A.h Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 (act. II-43) hielt die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle an der Notwendigkeit von Arbeitsbemühungen der EL-Bezügerin fest, und zwar auch für die Zeit während eines IV-Verfahrens zur Abklärung eines Anspruchs auf eine IV-Invalidenrente, wofür sie sich allenfalls aufgrund des schlechten Gesundheitszustands anzumelden habe.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.i Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 (act. II-38 ff.) setzte die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch ab 1. Januar 2015 auf monatlich Fr. 1'031.-- herauf; es handelte sich dabei allerdings einzig noch um die direkt an den Krankenversicherer zu bezahlenden Prämienpauschalen Krankenversicherung für die mit den Einnahmen und Ausgaben in die Berechnung eingeschlossenen nunmehr drei Personen, nämlich die EL-Bezügerin und die beiden jüngeren Töchter. A.j Am 20. Februar 2015 (act. II-36) teilte der Rechtsvertreter der EL-Bezügerin mit, diese habe sich im Januar 2015 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Am 6. März 2015 (act. II-34) reichte er einen Arztbericht von Dr. D.___ vom 2. März 2015 (act. II-34-3 f.) ein. Die EL-Bezügerin sei voll arbeitsunfähig. Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei abzusehen, zumindest bis das IV- Verfahren abgeschlossen sei. - Dr. D.___ hatte in ihrem Bericht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, eine Panikstörung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als bei der EL-Bezügerin vorliegende Diagnosen bezeichnet. Die EL-Bezügerin sei voll arbeitsunfähig. A.k Am 15. März 2015 (act. II-31 f.) erliess die Sozialversicherungsanstalt/EL- Durchführungsstelle eine Verfügung für die Zeit ab 1. Juni 2015, wonach es bei der Ergänzungsleistung im Betrag der Minimalgarantie der Prämienpauschalen Krankenversicherung von Fr. 1'031.-- für drei berücksichtigte Personen blieb, bei allerdings geringerem Ausgabenüberschuss: Sie rechnete der EL-Bezügerin neu auf der einen Seite ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 12'860.-- an, was mit zusätzlichen Einnahmen von pro Jahr Fr. 8'573.-- zu Buche schlug. Anderseits rechnete sie keine Waisenrente der jüngsten Tochter mehr an, womit Fr. 7'680.-- Einnahmen pro Jahr entfielen. A.l Am 23. März 2015 (act. II-28-7) forderte die zuständige AHV-Zweigstelle ergänzende Auskünfte von der EL-Bezügerin (zu Auslandaufenthalten). A.m Mit Schreiben vom 27. März 2015 (act. II-24) hielt der Rechtsvertreter der EL- Bezügerin fest, die Verfügung vom 15. März 2015 werde wegen des hypothetischen Einkommens angefochten werden. Die Verfügung werfe aber auch weitere Fragen auf,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte da doch in die EL-Berechnung nur Personen aufgenommen werden dürften, welche eine (Zusatz-)Rente bezögen. Seit August 2014 werde keine Zusatzrente (bzw. wohl: Waisenrente) mehr ausgerichtet. Die jüngste Tochter befinde sich seit August 2014 in der Lehre und habe ein Bruttoeinkommen von Fr. 9'490.-- pro Jahr (nicht wie angerechnet von Fr. 16'120.--). Ihre Auslagen für den öffentlichen Verkehr betrügen mindestens Fr. 747.-- pro Jahr. Die zweitjüngste Tochter sei beim Pauschalbetrag für die Krankenversicherung in die EL-Berechnung einbezogen, bei der Miete aber ausser Acht gelassen worden, ausserdem sei ihre eigene Invalidenrente angerechnet worden. A.n Am 7. April 2015 (act. II-25) ging das Formular über die periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen bei der Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle ein. Darin war unter anderem angegeben worden, im Haushalt der EL-Bezügerin lebten neben ihr noch drei Töchter (einzig nicht die älteste). Der Mietzins mache Fr. 1'090.-- (pro Monat; pro Jahr somit Fr. 13'080.--) aus (mit den Nebenkosten werden gemäss Vertrag auch Kabelnetz- und Urheberrechtsgebühren abgegolten, act. II-29-2). A.o Am 17. April 2015 (act. II-22) sprach die Sozialversicherungsanstalt/ Ausgleichskasse der jüngsten Tochter der EL-Bezügerin rückwirkend ab 1. September 2014 (wegen des Lehrvertrags) wieder eine Waisenrente zu. A.p Mit der Einsprache vom 23. April 2015 (act. II-20) gegen die Verfügung vom 15. März 2015 beantragte der Rechtsvertreter der EL-Bezügerin für sie, vom Anrechnen eines hypothetischen Einkommens abzusehen und das Lehrlingseinkommen der jüngsten Tochter auf maximal netto Fr. 10'588.-- festzusetzen. Gemäss Vertrag belaufe sich deren Lohn auf 13x Fr. 730.--. Wegen der Wochenenddienste sei der Verdienst leicht höher. Beigelegt würden die Lohnabrechnungen von August 2014 bis März 2015. In der Abrechnung für Dezember 2014 seien der 13. Monatslohn und eine Treueprämie aufgeführt. Der Lohn für die acht Monate einschliesslich Wochenendzulagen (Fr. 7'412.--) mache umgerechnet auf zwölf Monate Fr. 11'118.-- aus. Zusammen mit den Fr. 1'022.-- für den 13. Monatslohn und die Treueprämie ergebe sich ein Verdienst von Fr. 12'140.--, wovon auszugehen sei. Nach Abzug von 8.648 % verblieben Fr. 11'090.-- und nach Abzug des Jahresabonnements von Fr. 502.-- noch Fr. 10'588.--. Ab September 2014 habe die EL-Bezügerin bis Ende 2014 statt wie vorher Fr. 1'911.-- nur noch Fr. 1'274.-- Rente erhalten. Eine Ergänzungsleistung von Fr. 458.-- sei nur bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dezember 2014 gezahlt worden. Es sei zu prüfen, weshalb lediglich bis zu diesem Zeitpunkt. Für die EL-Bezügerin und die jüngste Tochter werde im Übrigen eine BVG- Rente von zusammen Fr. 2'262.-- ausgerichtet. Des Weiteren sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren zu bewilligen. Die Fragen, die sich stellten, überforderten die Einsprecherin offensichtlich und sie könne auch nicht von anderer Seite Hilfestellung erwarten. Die prozessuale Bedürftigkeit sei offensichtlich und es gehe um Fragen von erheblicher Bedeutung. A.q Am 10. Juni 2015 (act. II-15) reichte der Rechtsvertreter der EL-Bezügerin Berichte des Rehabilitationszentrums E.___ der Kliniken Valens ein, wo diese vom 5. bis 23. Mai 2015 stationär behandelt worden war. Die Berichte würden eine Besserung während der Rehabilitation erkennen lassen. Allerdings habe die in zwei Minuten zurückgelegte Strecke von 95 m auf lediglich 110 m gesteigert werden können, was nicht gerade für eine grössere Leistungsfähigkeit spreche. Die EL-Bezügerin habe beim Austritt von besseren und von schlechteren Tagen gesprochen. Es gehe nicht darum, ob sie Anspruch auf eine eigene IV-Rente hätte, sondern um die hypothetische Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit. Im vorläufigen Austrittsbericht vom 20. Mai 2015 (act. II-16-1 f.) waren als Diagnosen benannt unter anderem ein Fibromyalgie-Syndrom, ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), eine anhaltende Schmerzstörung und ein Diabetes mellitus. Weder diesem Austrittsbericht noch den weiteren Austrittsberichten der Physiotherapie (act. II-16-6 ff.) und der Psychosomatik (act. II-16-9 ff.) vom 21. Mai 2015 war eine Arbeitsfähigkeitsschätzung für den Austrittszeitpunkt zu entnehmen. A.r Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 (act. II-14) hielt die Sozialversicherungsanstalt/ EL-Durchführungsstelle fest, im Rahmen der periodischen Überprüfung sei aufgefallen, dass einige Positionen (der EL-Berechnung) korrigiert werden müssten. Es werde vorgeschlagen, die Korrekturen mit der Revision vorzunehmen und die Anrechnung des hypothetischen Einkommens separat zu prüfen. - Der Rechtsvertreter erklärte sich am folgenden Tag damit einverstanden (act. II-13).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.s Der Fachbereich hielt in einer internen Stellungnahme vom 10. Juli 2015 (act. II-12) fest, der Rechtsvertreter der EL-Bezügerin habe sich damit einverstanden erklärt, dass Gegenstand der Einsprache einzig das hypothetische Einkommen der EL-Bezügerin bilde und die übrigen Beanstandungen in der Einsprache bei der pendenten periodischen Revision geprüft würden. Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen habe der EL-Bezügerin mitgeteilt, dass das Wartejahr im August 2015 ablaufe und berufliche Massnahmen für sie als Hausfrau nicht angezeigt seien. Bis zum Abschluss des IV-Verfahrens werde an der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens festgehalten. Bei einer allfälligen Rentenzusprache würde die Ergänzungsleistung neu berechnet. Aufgrund der angegebenen Leiden könnten allfällige Arbeitsbemühungen nicht als ernsthaft gewertet werden. A.t Mit Entscheid vom 19. August 2015 (act. II-10) wies die Sozialversicherungsanstalt/ EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen die Einsprache ab und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Die Vermutung von Art. 14b ELV sei nicht umgestossen worden. Gemäss dem Austrittsbericht der Psychosomatik des Rehabilitationszentrums der Kliniken Valens vom 21. Mai 2015 seien bei der EL-Bezügerin nur geringgradige Befunde vorhanden. Es sei ihr somit zuzumuten, dass sie ein monatliches Bruttoeinkommen von rund Fr. 1'000.-- erzielen könne, was auch bei gewissen gesundheitlichen Einschränkungen ohne weiteres möglich sei. Die Arztberichte und eine Kopie der IV-Anmeldung hätte die Einsprecherin auch ohne Hilfe eines Anwalts einreichen können. Weitere Eingaben seien nicht nötig gewesen und der Sachverhalt sei nicht komplex. B. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller für die Betroffene am 21. September 2015 erhobene Beschwerde. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei abzusehen, ausserdem sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einsprache- und im Beschwerdeverfahren zu gewähren. Die Beschwerdeführerin sei völlig erschöpft vom bisherigen Leben: sie sei nebst der Rolle als Familienfrau mit vier [Kindern] während rund 13 Jahren bis zum Unfalltod ihres Ehemannes im Jahr 2001 erwerbstätig gewesen. Dieses Ereignis habe sie völlig
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überfordert und in einer wohl bereits vorhandenen Vulnerabilität getroffen und habe eine anhaltende Beeinträchtigung ausgelöst. Ihre Töchter hätten zudem grosse Probleme; eine der älteren Töchter habe wegen einer Hirnleistungsschwäche eine Invalidenrente. Seit 15 Jahren sei die Beschwerdeführerin durch diese beiden Umstände belastet und habe sich darauf beschränkt, die täglichen Probleme zu bewältigen. Alles darüber Hinausgehende wäre ihr nicht zuzumuten. Sie verfüge über keinerlei Ressourcen, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Belastend sei auch die Situation mit dem Pensionskassenguthaben des verstorbenen Ehemannes, von dem ein Betrag von rund Fr. 37'000.-- bisher nicht mehr habe erhältlich gemacht werden können. Seit 2013 habe sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verschlechtert. Nach diversen ärztlichen Behandlungen habe sie sich in dem Rehabilitationsaufenthalt befunden. Beim Austritt seien über zwei Kilometer Gehen im Freien und 48 Stufen alternierend Hinauf- und Hinuntersteigen möglich gewesen. Es sei von einer leichten Besserung berichtet worden, allerdings unter strenger täglicher Therapie, die ihr im normalen Alltag nicht möglich sei, erst recht nicht, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsste. In psychischer Hinsicht seien verschiedene Diagnosen gestellt worden. Der Aufenthalt in der Klinik sei für die Beschwerdeführerin auch eine Loslösung von den im Austrittsbericht der Psychosomatik beschriebenen alltäglichen Problemen mit den Töchtern gewesen. Sie befinde sich weiterhin in psychiatrischer Behandlung; ein Bericht werde nachgereicht werden. Ihr IV-Verfahren sei noch sistiert. Neben der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt stünden der Beschwerdeführerin in ihrem Alter die somatisch nachgewiesenen Beschwerdebilder und fehlende Ressourcen für eine Erwerbsaufnahme im Weg. Die Beschwerdegegnerin habe zugestanden, dass die Arbeitsunfähigkeit als erwiesen betrachtet werde, habe sie doch festgehalten, allfällige Arbeitsbemühungen würden aufgrund der angegebenen Leiden nicht als ernsthaft betrachtet. Zurzeit beziehe die Beschwerdeführerin im Übrigen eine Waisenrente für die beiden jüngeren Töchter. Die Verbeiständung durch einen Anwalt sei sicherlich gerechtfertigt gewesen. C. In Verfügungen vom 30. September 2015 (act. II-3 bis 7; Juni 2015 act. 4) hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, es sei infolge der Ergebnisse der periodischen Überprüfung eine Neuberechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erforderlich. Sie hat den Anspruch rückwirkend ab August 2014 geändert festgesetzt. Die Änderungen haben den Lehrlingslohn sowie die Zusammenrechnung der Einnahmen und Ausgaben von Personen bzw. die rückwirkend wieder zugesprochene Waisenrente ab September 2014, die Mietzinsaufteilung und die diesbezügliche Höhe des Abzugs von Fr. 20.-- pro Monat bzw. Fr. 240.-- pro Jahr betroffen. D. Die Beschwerdegegnerin hat am 21. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde be- antragt. E. Am 29. Oktober 2015 hat die Gerichtsleitung dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) entsprochen. F. Mit Replik vom 12. November 2015 legt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 2. Oktober 2015 und ein Schreiben von Dr. D.___ vom 6. Oktober 2015 ein. Dr. C.___ bestätige eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2015. Dr. D.___ beschreibe eine graduelle Verbesserung seit dem Bericht vom 2. März 2015, worin sie die Krankheitsentwicklung seit dem Therapiebeginn vom 26. November 2014 beschrieben gehabt habe. Mangels Stresstoleranz und mangels physischer und psychischer Belastbarkeit könne die Beschwerdeführerin danach nicht einmal den eigenen Haushalt erledigen. Schon bei einem Arbeitsversuch träte eine massive Verschlechterung ein. Auch die Alltagsfähigkeit sei also erheblich eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin wäre auch nicht einmal in der Lage, einigermassen ansprechende Bewerbungen zu tätigen. Persönliche Vorstellungen wären angesichts des erkennbar beeinträchtigten Zustands ohne Aussicht auf Erfolg. Die Unterstellung eines Einkommens sei nicht gerechtfertigt. - Dr. D.___ hatte im genannten Bericht unter anderem erklärt, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsunfähig. G.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin hat am 17. Dezember 2015 darauf hingewiesen, dass die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen abweisenden Vorbescheid erlassen und sich dabei auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung vom 26. November 2015 gestützt habe. - Der RAD hatte darin dargelegt, es liege kein die Leistungsfähigkeit im Aufgabengebiet wesentlich und anhaltend beeinträchtigender Gesundheitsschaden vor. Die Beeinträchtigungen schienen im Grossen und Ganzen stabil zu sein. Die Beschwerdeführerin sollte in der Lage sein, ganztägig einer adaptierten Tätigkeit nachzugehen. Die gestellte Hauptdiagnose einer Fibromyalgie könne in aller Regel keine Leistungspflicht begründen. Auffällig seien im Übrigen die wechselnden sprachlichen Fähigkeiten und die vom Psychosomatiker beschriebenen Unklarheiten bezüglich der familiären Verhältnisse, die als psychosoziale Faktoren aber in den Vordergrund gerückt würden. H. In den EL-Akten nicht erwähnt, aber von Amtes wegen aus dem Beschwerdeverfahren IV 2016/86 bekannt ist, dass die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen das IV-Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2016 abgewiesen hat. Ein Gesundheitsschaden, der sich auf die Leistungsfähigkeit im Aufgabengebiet oder in einer adaptierten Erwerbstätigkeit wesentlich und anhaltend auswirken würde, liege nicht vor. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat gegen diese Verfügung am 10. März 2016 Beschwerde erhoben mit dem Antrag, ihr ab Juli 2015 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen. Das Verfahren ist zurzeit sistiert. Erwägungen 1. Mit dem angefochtenen Entscheid vom 19. August 2015 hat die Beschwerdegegnerin zum einen über die aus der Einsprache vom 23. April 2015 gegen ihre Verfügung vom 15. März 2015 durch Einigung beider Parteien isolierte Streitfrage der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin - in den betreffenden
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheantrag der Beschwerdeführerin abweisendem Sinn - entschieden und zum andern hat sie damit das in der Einsprache gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren abgewiesen. 2. 2.1 Der angefochtene Einspracheentscheid stellt in der erstgenannten Hinsicht einen Entscheid über den betreffenden einzelnen Aspekt des Sachverhalts, des Tatbestands und der entsprechenden Rechtsfolge im Hinblick auf die Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin dar. Da sein Gegenstand, die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, als solcher nicht von in der EL- Verfügung getroffenen weiteren Entscheiden abhängig ist, ist eine solche Beschränkung als zulässig zu betrachten. Auch das weitere Verfahren ist auf die entsprechende Frage begrenzt geblieben. Der vorliegende Streitgegenstand geht daher nicht darüber hinaus. 2.2 Die Einsprache vom 23. April 2015 bleibt in ihren weiteren Teilen von diesem Verfahren demnach unberührt. 2.3 Zu beurteilen ist die Sachlage, wie sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 15. März 2015 entwickelt hat, denn es gilt, dass mit der Einsprache nur angefochten werden kann, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen ist (vgl. dazu die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37 E. 2, und vom 3. März 2015, EL 2013/51 E. 1). 3. 3.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 3.2 Als Einnahmen werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei Ehepaaren und Personen mit unter anderem rentenberechtigten Waisen 1'500 Franken übersteigen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), als Ausgaben werden bei allen Personen unter anderem die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG) anerkannt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). 3.4 Nach Art. 14b ELV (basierend auf der Delegationsnorm von Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG betreffend die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei Witwen ohne Kinder) ist nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder als Erwerbseinkommen ein nach dem Alter abgestufter Mindestbetrag anzurechnen, so etwa vom 51. bis zum 60. Altersjahr (lit. c) mindestens zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG. Dieser genannte Höchstbetrag belief sich im Jahr 2015 auf Fr. 19'290.-- (Art. 1 lit. a der Verordnung 15 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 15. Oktober 2014); zwei Drittel entsprechen demnach Fr. 12'860.--. Art. 14b lit. c ELV geht von der Hypothese aus, dass auch über 50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Berufsleben zumutbar ist (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 18/02; vgl. AHI 2001 133 E. 1b). - Teilinvaliden unter 60 Jahren mit einem Invaliditätsgrad von weniger als 70 % wird im Übrigen gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV ein nach dem Invaliditätsgrad abgestuftes bestimmtes Mindesterwerbseinkommen angerechnet. - Teilinvaliden Witwen ist hingegen [wie nichtinvaliden Witwen und Witwern mit minderjährigen Kindern, die im selben Haushalt leben, vgl. Rz 3425.03 WEL] kein Mindesteinkommen anzurechnen (vgl. Rz 3426.02 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV = WEL). 3.5 Nach einer Lehrmeinung ist zur Einordnung in die Altersgruppen nach Art. 14b lit. a bis c ELV das Alter der Witwe im Zeitpunkt der Verwitwung (hier 2001) zu bestimmen (vgl. Ralph Jöhl/Patrizia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, 3. A., Basel 2016, S. 1827 Rz 144). Da die Anrechnung eines Mindesteinkommens gemäss Verordnung nur bei nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder vorgesehen ist, ist der Zeitpunkt des allfälligen Verzichts nicht allein von der Verwitwung, sondern bei Witwen mit Kindern unter anderem auch vom Zeitpunkt des Eintritts deren Volljährigkeit abhängig zu machen. Massgebend ist das
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Alter der Witwe zum Zeitpunkt des allfälligen Verzichts (beispielsweise der aufgrund der Schadenminderungspflicht erforderlichen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit). 3.6 Gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV und Art. 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Sinn und Zweck des Aufschubs der Herabsetzung einer laufenden EL ist es, der versicherten Person Gelegenheit zu geben, sich auf die neue Situation einzustellen und nach einer Erwerbstätigkeit Umschau zu halten (ZAK 1987 S. 546). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin, wenn nicht im Februar 2014, so spätestens im August 2014 auf die Möglichkeit der künftigen Anrechenbarkeit hypothetischen Erwerbseinkommens bzw. auf die grundsätzliche Notwendigkeit von Arbeitsbemühungen aufmerksam gemacht und ihr so (bis Juni 2015) eine ausreichende Anpassungszeit gewährt. 4.2 Die Beschwerdeführerin, deren jüngstes Kind im August 2014 volljährig geworden war, als sie selber [zwischen 51 und 60]-jährig war, bezog zum Zeitpunkt der massgeblichen, von der Einsprache betroffenen Verfügung vom März 2015 bzw. im entsprechenden Anspruchszeitpunkt vom Juni 2015 (damals __-jährig) eine Witwenrente der AHV (und nicht eine Invalidenrente der IV). 4.3 Sie hatte sich allerdings bereits vor der betreffenden EL-Verfügung, nämlich im Januar 2015, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Eine (ganze) Invalidenrente der IV könnte ihr gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG auf alle Fälle frühestens sechs Monate nach der Geltendmachung ausgerichtet werden, d.h. ab Juli 2015 (erst einen Monat nach dem in der EL-Verfügung festgesetzten Wirkungszeitpunkt vom Juni 2015). Der Versicherungsfall für eine IV-Rente als solcher wäre - nach der gegenwärtigen Aktenlage - zudem als erst im August 2015 eingetreten zu betrachten, da Arbeitsunfähigkeitsatteste gegenwärtig für eine Zeit ab 20. August 2014 vorliegen. Die IV-Stelle hat am 8. Februar 2016 eine leistungsabweisende Verfügung erlassen. Das IV-Verfahren betreffend die Beschwerde hiergegen ist zurzeit sistiert. Die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zusprache einer IV-Invalidenrente erforderte vorliegend nebst der Erfüllung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen auch, dass eine allfällige IV-Rente höher als die AHV-Witwenrente wäre (vgl. Art. 43 Abs. 1 IVG). 4.4 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin, obwohl sie damals keine tatsächliche Erwerbstätigkeit ausübte, ein hypothetisches Einkommen in der Höhe des Mindesteinkommens für nichtinvalide Witwen ohne minderjährige Kinder nach Art. 14b lit. c ELV von Fr. 12'860.-- pro Jahr angerechnet. Die Beurteilung eines allfälligen Verzichtseinkommens fällt denn auch nach dem Dargelegten grundsätzlich in diesen Anwendungsbereich von Art. 14b ELV. 4.5 Nach der Rechtsprechung kann (im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Vereinfachung und der rascheren Behandlung von Einzelfällen) grundsätzlich vermutungsweise von der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erzielung der in Art. 14b ELV festgelegten (nach Alter abgestuften) Grenzbeträge ausgegangen werden (vgl. zur diesbezüglich analogen Bestimmung von Art. 14a ELV etwa BGE 117 V 202). Die Vermutung kann widerlegt werden. Der Leistungsansprecher trägt die (objektive) Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht vorliegt (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_255/2013 vom 12. September 2013, vgl. auch 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, sie sei seit dem Tod ihres Ehemannes für eine auswärtige Erwerbstätigkeit arbeitsunfähig. Seit 2013 habe sich die gesundheitliche Situation verschlechtert. Da ihre Arbeitsfähigkeit konkret nur möglicherweise Gegenstand des - wie erwähnt sistierten - Verfahrens zur Festsetzung der invalidenversicherungsrecht¬lich geschuldeten Rentenleistungen sein wird, während aber für die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene und vorliegend strittige Anrechnung eines EL-Einkom¬mens¬verzichts vorausgesetzt ist, dass die Beschwerdeführerin für eine erwerbliche Tätigkeit arbeitsfähig (zumindest teilarbeitsfähig, vgl. E. 4.4) ist, ist der diesbezügliche Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin (sowie entsprechend in diesem EL-Verfahren) festzustellen und zu würdigen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.2 Die Beschwerdeführerin ist ab August 2014 verschiedentlich arbeitsunfähig geschrieben worden. Unter anderem hatte ihr Dr. D.___ am 26. November 2014 bis auf weiteres und am 2. März 2015 erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert und letztere mit einer rezidivierenden depressiven Störung bei gegenwärtig mittelgradiger Episode, einer Panikstörung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung begründet. Im April/Mai 2015 ist die Beschwerdeführerin im Departement Innere Medizin, Rheumatologie und Rehabilitation, am Kantonsspital St. Gallen für eine multimodale stationäre Behandlung hospitalisiert gewesen (vgl. act. II-21-4 und RAD- Bericht vom 26. November 2015) und hat daraufhin im Mai 2015 in einer Rehabilitation gestanden. Das behandelnde Rehabilitationszentrum E.___ der Kliniken Valens hat in den bis anhin vorliegenden Akten ebenso wenig wie das Kantonsspital St. Gallen (Departement Innere Medizin, Rheumatologie und Rehabilitation) eine Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben. Auf eine stillschweigende Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann aufgrund dieses Umstands nicht ohne weiteres geschlossen werden. Viel eher ist er darauf zurückzuführen, dass kein Arbeitsverhältnis bestand, für welches eine solche Angabe erforderlich gewesen wäre. 5.3 Für den Zeitraum, ab welchem die Beschwerdegegnerin ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat, hat die Beschwerdeführerin dagegen ein Arztzeugnis vom 2. Oktober 2015 (nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 15. März 2015) von Dr. C.___ eingelegt, der ihr eine Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 2015 bescheinigt hat. Dr. D.___ hat ihr am 6. Oktober 2015 ebenfalls (wie bereits am 2. März 2015) eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ohne weitere zeitliche Angaben attestiert. Die Störungen seien zum Berichtszeitpunkt noch leicht ausgeprägt. Es bestünden eine ausgeprägte Stressintoleranz und praktisch keine psychische und physische Belastbarkeit. Diesen ärztlichen Zeugnissen voller Arbeitsunfähigkeit nach zu schliessen, ist der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit in der massgeblichen Periode medizinisch nicht möglich gewesen. 5.4 Die Beschwerdegegnerin erachtete diese ärztlichen Beurteilungen nicht für beweiskräftig und nicht für geeignet, die Vermutung von Art. 14b ELV umzustossen. Sie beruft sich stattdessen auf eine abweichende Einschätzung des RAD.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.5 Der RAD-Arzt stellte sich am 26. November 2015 in Abweichung von den beiden genannten ärztlichen Beurteilungen der behandelnden Ärzte auf den Standpunkt, zu einer ganztägigen adaptierten Tätigkeit (ohne Erforderlichkeit von Heben und Tragen von schweren Lasten und von Zwangshaltungen) sollte die Beschwerdeführerin in der Lage sein. Ein Bericht eines Arztes, der die Beschwerdeführerin untersucht und ihr eine solche Arbeitsfähigkeit bescheinigt hat, liegt nach dem oben Dargelegten bis anhin jedoch nicht bei den Akten. - Die regionalen ärztlichen Dienste setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 Abs. 1 IVV beurteilen sie die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen. Gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV können sie bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest. - Das Absehen von eigenen Untersuchungen kann insbesondere dann ein Grund sein, einen RAD- Bericht in Frage zu stellen, wenn es - wie es hier der Fall ist - nicht um die Beurteilung eines im Wesentlichen bereits feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, womit die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person entbehrlich wäre (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 18. Januar 2016, 9C_405/2015 E. 5.1; vgl. auch etwa die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Mai 2010, IV 2008/367, und vom 17. Juni 2009, IV 2007/454). Mangels eigener Untersuchung handelt es sich beim vorliegenden RAD-Bericht allerdings nicht um eine Stellungnahme im Sinn von Art. 49 Abs. 2 IVV, sondern lediglich um Empfehlungen zur weiteren Bearbeitung des IV-Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 IVV), die sich nach der Rechtsprechung einzig dazu zu äussern vermögen, ob der einen oder anderen ärztlichen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (vgl. Bundesgerichtsentscheide vom 2. Mai 2016, 9C_839/2015 E. 3.3, und 9C_405/2015 E. 5.1). 5.6 Da die Aussagekraft der Arbeitsfähigkeitsschätzung des RAD durch die fehlende Untersuchung der Beschwerdeführerin geschwächt wird, erweist sich der medizinische Sachverhalt, auch was die Belange der Ergänzungsleistungen betrifft, bei der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegenwärtigen Aktenlage als nicht so weit geklärt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit ausreichender Wahrscheinlichkeit bestimmt werden könnte. 5.7 Der RAD begründet seine Beurteilung im Übrigen damit, dass die (sc. im Rehabilitationszentrum E.___ der Kliniken Valens) gestellte Hauptdiagnose einer Fibromyalgie in aller Regel keine Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers zu begründen vermöge (Stellungnahme vom 26. November 2015). Zwar sieht die Rechtsprechung des Bundesgerichts (bei gewissen psychosomatischen Leiden) den Fall vor, dass eine Invalidität selbst bei beweiskräftig attestierter medizinischer Arbeitsunfähigkeit aus rechtlichen Gründen (Indikatoren) nicht anerkannt wird (vgl. BGE 142 V 342 E. 6.1, BGE 141 V 281 E. 7). Vorliegend ist aber immerhin darauf hinzuweisen, dass diverse somatische Beeinträchtigungen festgestellt worden sind (so neben der Fibromyalgie namentlich etwa zahlreiche Diskusprotrusionen und Foramenstenosen beidseits bei C5/C6 und mehrere Spinalstenosen, allerdings ohne radikuläre Kompression, mit dem Ergebnis der Diagnosen eines chronischen zervikospondylogenen und eines lumbo¬spondylogenen Schmerzsyndroms, vgl. Stellungnahme des RAD vom 26. November 2015; vgl. auch act. II-16-1). Gemäss dem Rehabilitationszentrum E.___ der Kliniken Valens war der Rehabilitationsverlauf aufgrund der guten psychischen Befindlichkeit der Beschwerdeführerin eindeutig somatisch gewichtet worden (vgl. act. II-16-11). Unter dem Therapieprogramm sei es gelungen, die Beweglichkeit, die Kraft der Rumpf- und Beinmuskulatur und die allgemeine körperliche Leistungsfähigkeit zu steigern und die Wirbelsäulenstatik, die Schmerzen im Nackenbereich und die Lumbalgien zu verbessern (vgl. act. II-16-2). Bei Austritt konnte die Beschwerdeführerin demnach beispielsweise mit Halten am Handlauf 48 Stufen einer Treppe alternierend hinauf- und hinuntersteigen und bei Einschalten von Pausen insgesamt mehr als 2 km gehen. Die Schmerzen lagen noch bei 4/10. 5.8 Die (trotz Verbesserung verbleibenden) aktenkundigen somatischen Beeinträchtigungen und auch vom Rehabilitationszentrum E.___ der Kliniken Valens diagnostizierten psychiatrischen Störungen (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode; Panikstörung und anhaltende Schmerzstörung, wenn auch beide damals oligosymptomatisch), derentwegen die Beschwerdeführerin im Übrigen in psychiatrischer Behandlung stand, lassen es demnach einerseits als
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte möglich erscheinen, dass sich eine medizinische Arbeitsunfähigkeit gewissen Ausmasses der Beschwerdeführerin auch in adaptierten Tätigkeiten bei zusätzlichen Abklärungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wird beweisen lassen. Den von zwei Ärzten abgegebenen Attesten voller Arbeitsunfähigkeit steht bis anhin beweismässig jedenfalls keine andere Arbeitsfähigkeitsschätzung gegenüber, die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hätte. Anderseits ist auch nicht ausgeschlossen, dass sich die Arbeitsfähigkeitsschätzung des RAD-Arztes (keine Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit) als zutreffend erweisen könnte. Auf eine stichhaltige medizinische Arbeitsfähigkeitsschätzung kann aber auch bei psychosomatischen Leiden nicht etwa mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung zur rechtlichen Zumutbarkeit von vornherein verzichtet werden. Dasselbe gilt im Hinblick auf die zu erwägende Möglichkeit, dass die behandelnden Ärzte über die Beurteilung der medizinischen Zumutbarkeit einer Arbeitsleistung hinaus psychosoziale Umstände in das Attest der vollen Arbeitsunfähigkeit einbezogen haben. Auch das lässt sich ohne stichhaltige Schätzung der medizinischen Arbeitsfähigkeit nicht annehmen. Für die gemäss der Verordnung zu vermutende Annahme, die Beschwerdeführerin wäre in der Lage, ein Einkommen von Fr. 12'860.-- pro Jahr zu erzielen, würde allerdings (noch ohne Berücksichtigung weiterer, ergänzungsleistungsrechtlich im Unterschied zur Invalidenversicherung ebenfalls relevanter Faktoren wie persönliche Umstände, Ausbildung usw.) bereits eine namhafte Teilarbeitsfähigkeit genügen. 5.9 Weil es die Sachlage des Weiteren auch nicht zulässt, unabhängig von der Feststellung der medizinischen Arbeitsfähigkeit schon aus allein invaliditätsfremden Gründen darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit vollständig unzumutbar sei, kann von ergänzenden medizinischen Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht abgesehen werden. Weder das Alter noch die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt seit 2002 oder das genannte Problem finanzieller Art vermögen für sich allein von vornherein die Annahme eines Einkommensverzichts auszuschliessen. Zu den festgestellten erheblichen psychosozialen Belastungen (vgl. Stellungnahme des RAD vom 26. November 2015) sind allenfalls ebenso ergänzende Abklärungen erforderlich (etwa zum Betreuungsbedarf der erwachsenen Kinder).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.10 Die Sache betreffend die Anrechnung eines allfälligen hypothetischen Einkommens ist demnach zur Vornahme der erforderlichen ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6. 6.1 Was den angefochtenen Entscheid der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren betrifft, gilt Folgendes: Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person nach Art. 37 Abs. 4 ATSG (eingeordnet unter dem Titel "Sozialversicherungsverfahren", geltend also für das ganze Verwaltungsverfahren, vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A. 2015, N 31 zu Art. 37) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Vorausgesetzt ist, dass die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, dass ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und dass die Verbeiständung zur Wahrung ihrer Rechte konkret notwendig ist (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1). 6.2 An die sachliche Gebotenheit der Verbeiständung ist im Zusammenhang mit Art. 37 Abs. 4 ATSG rechtsprechungsgemäss ein strenger Massstab anzulegen (vgl. Bundesgerichtsentscheid i/S C. vom 28. Juni 2012, 8C_438/2012). Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG) gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben, nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. Bundesgerichtsentscheide vom 28. Januar 2015, 8C_572/2014, und i/S K. vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, BGE 132 V 200).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. 7.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Abweisung damit begründet, dass eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig im Sinn der Rechtsprechung gewesen sei, weil die Beschwerdeführerin die Arztberichte und eine Kopie ihrer IV-Anmeldung auch ohne die Hilfe des Rechtsvertreters hätte einreichen können. Weitere Eingaben seien für die Erläuterung ihres Rechtsstandpunkts nicht nötig gewesen. Der Sachverhalt habe sich ausserdem nicht komplex präsentiert. 7.2 Es trifft durchaus zu, dass die Beschwerdeführerin Arztberichte über ihre Arbeitsfähigkeit und die IV-Anmeldung selber hätte einreichen können. Das Zusammenspiel der Verfahren und der Abklärungszuständigkeit von Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungsorganen erschliesst sich einem EL- Bezüger indessen nicht ohne weiteres. Dazu kommt, dass beide Zweige für die oberflächlich betrachtet gleichlautende Frage nach einer noch zumutbaren Erwerbstätigkeit unterschiedliche Sachverhalte zu berücksichtigen haben. Innerhalb des EL-Verfahrens ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin gegen eine Vermutung beweisbelastet war. Zudem ist es bei einem sich über längere Zeit erstreckenden Ergänzungsleistungsbezug (wie hier) als Erschwernis zu bezeichnen, dass sich mehrere Abklärungen und Verfügungen der EL-Durchführungsstelle folgen, ohne dass (nebst der rechnerischen) stets eine detaillierte schriftliche Begründung für die Änderungen oder Korrekturen gegeben würde. Konkret fehlten ehemals auch allfällige Vergleichsrechnungen, was das Erkennen des Zusammenhangs zwischen Ausrichtung von Waisenrenten und Einbezug oder Nichteinbezug der Einnahmen und Ausgaben von Kindern erschwerte. Die Beurteilung einer EL-Anpassungsverfügung wie derjenigen vom 15. März 2015 bringt für die EL-Bezüger ohnehin im Vergleich zu einer erstmaligen EL-Berechnung die zusätzliche Schwierigkeit mit sich, den Verfügungsgegenstand bzw. die mehreren Gegenstände zu erkennen. Vorliegend ist zwischen der betreffenden Verfügung und der Einsprache zudem noch eine periodische Überprüfung eingeleitet worden. Ferner ist von der zusätzlichen Schwierigkeit auszugehen, das Angebot der Beschwerdegegnerin abzuwägen, einzelne zutreffende Aspekte der Einsprache mit der Verfügung über die periodische Revision zu korrigieren und die Frage des hypothetischen Einkommens davon zu trennen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.3 Insgesamt ist bei diesen Gegebenheiten als ausgewiesen zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin einer anwaltlichen Vertretung bedurfte. 7.4 Angesichts des noch für August 2015 festgestellten EL-Ausgabenüberschusses und der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Gerichtsverfahren im Oktober 2015 ist auch davon auszugehen, dass die Bedürftigkeit ausgewiesen war. Aussichtlosigkeit des Einspracheverfahrens war nicht anzunehmen. Die Beschwerde ist daher diesbezüglich zu schützen. 8. 8.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde, soweit sie den Einspracheentscheid vom 19. August 2015 zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens betrifft, unter Aufhebung des Entscheids teilweise gutzuheissen und die Sache ist zu ergänzenden Abklärungen im Sinn der Erwägungen und zu entsprechender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Soweit sie den Einspracheentscheid vom 19. August 2015 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren betrifft, ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids im Sinn der Erwägungen vollumfänglich gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren zu bewilligen und Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller ist zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. Die Sache ist der Beschwerdegegnerin zur Festsetzung der Entschädigung zu überweisen. 8.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 8.3 Angesichts des Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine volle Parteientschädigung zuzusprechen, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Die am 29. Oktober 2015 bewilligte unentgeltliche Rechtsverbeiständung braucht nicht in Anspruch genommen zu werden. Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Entscheid
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird, soweit sie den Einspracheentscheid vom 19. August 2015 zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens betrifft, unter Aufhebung dieses Einspracheentscheids teilweise gutgeheissen und die Sache wird zu ergänzenden Abklärungen im Sinn der Erwägungen und zu entsprechender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Soweit sie den Einspracheentscheid vom 19. August 2015 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren betrifft, wird die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vollumfänglich gutgeheissen. 3. Der Beschwerdeführerin wird im Sinn der Erwägungen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. 4. Die Sache der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren wird der Beschwerdegegnerin zur Festsetzung der Entschädigung überwiesen. 5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.