Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, EL 2017/23
Entscheidungsdatum
15.06.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2017/23 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 15.06.2018 Entscheiddatum: 15.06.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 15.06.2018 Art. 25 Abs. 1, Art. 37 Abs. 4 ATSG, Art. 24 ELV, Erlass der Rückforderung. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren. Beruht eine Rückforderung auf mehreren Korrekturen, ist für jede einzelne Teil- Rückforderung zu prüfen, ob die Erlassvoraussetzungen gegeben sind. Abweisung aufgrund einer Melde- und Kontrollpflichtverletzung bzw. dem nicht erforderlichen Beizug einer juristisch versierten Person (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juni 2018, EL 2017/23). Entscheid vom 15. Juni 2018

Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase Geschäftsnr. EL 2017/23 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. iur. Antonius Falkner, Lettstrasse 18, 9490 Vaduz,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erlass der Rückforderung (EL zur IV) und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren Sachverhalt A. A.a A., meldete sich am 17. September 2012 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner halben IV-Rente an (act. G 3.1/78, vgl. auch act. G 3.1/79). Der Versicherte lebte mit seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen B. (Jahrgang 19__) und C.___ (Jahrgang 19__) in einem Haushalt (act. G 3.1/78-2). Gemäss einer Verfügung der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 14. Dezember 2011 und einer Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 11. Juli 2012 hatten die Söhne des Versicherten einen Anspruch auf eine Kinderrente zur IV-Rente des Vaters (act. G 3.1/79-4 f.). Die Ehefrau des Versicherten hatte im Jahr 2011 Fr. 17'351.-- netto und B., der bereits eine Lehrausbildung als F. abgeschlossen und am 1. August 2009 eine vierjährige Lehre als G.___ bei der D.___ AG begonnen hatte, Fr. 11'860.-- netto verdient (act. G 3.1/83, 86). C.___ beendete seine Lehre bei der E.___ AG am 31. Juli 2012 (act. G 3.1/71-9, 73-89). Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Familie zu einem Bruttomietzins von monatlich Fr. 1'235.-- in einem Einfamilienhaus in Z.___, wobei die Garage Fr. 80.-- und die Nebenkosten für den Kehricht monatlich Fr. 25.-- betrugen (act. G 3.1/81). Per 1. Oktober 2012 zogen der Versicherte und seine Familie in eine 8-Zimmerwohnung in einer Fabrik an der strasse in Y.. Der Nettomietzins, der die Kosten für je eine Garage und einen Abstellplatz sowie die Nebenkosten für Wasser und Abwasser, Hauswart und Umgebung und allgemeinen Strom beinhaltete, betrug monatlich Fr.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1'600.--. Zusätzlich wurden Fr. 50.-- Nebenkosten für Heizung und Warmwasser berechnet. Von dem sich so ergebenden Bruttomietzins von Fr. 1'650.-- wurden gemäss Mietvertrag Fr. 500.-- für die Wartung der Fabrik abgezogen, sodass der Versicherte monatlich im Voraus Fr. 1'150.-- zu überweisen hatte (act. G 3.1/76). Auf Anfrage der EL-Durchführungsstelle reichte die Gemeinde Z.___ im Januar 2013 weitere Akten ein, dabei u.a. ein Schreiben der Pensionskasse Sozialfonds in Liechtenstein vom 26. Oktober 2012, gemäss welchem der Versicherte ab dem 1. Dezember 2008 einen Anspruch auf eine halbe Rente in Höhe von jährlich Fr. 6'253.20 hatte (act. G 3.1/73-86 f.). A.b Am 8. März 2013 berechnete die EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch des Versicherten rückwirkend ab dem 1. Mai 2009 (act. G 3.1/61). Dabei berücksichtigte sie ab dem 1. Mai 2009 neben dem Versicherten und dessen Ehefrau auch die beiden Söhne B.___ und C.___ und rechnete dem Versicherten u.a. ein hypothetisches Erwerbseinkommen und seine IV-Rente an (act. G 3.1/58). Ab dem 1. Juni 2009 berücksichtigte sie ausserdem die Liechtensteinische IV-Rente des Versicherten (act. G 3.1/63). Ab dem 1. Januar 2011 passte sie das Erwerbseinkommen der Ehefrau auf Fr. 17'112.-- an (act. G 3.1/66). Aufgrund des mit dem Lehrabschluss verbundenen Wegfalls des Kinderrentenanspruchs von C.___ nahm die EL-Durchführungsstelle ihn ab dem 1. August 2012 aus der EL-Berechnung (act. G 3.1/55, vgl. act. G 3.1/71-9) und rechnete u.a. die IV-Rente des Versicherten sowie dessen liechtensteinische IV- Rente in Höhe von jeweils Fr. 9'480.-- an (act. G 3.1/55, vgl. auch act. G 3.1/54, 65). Ab dem 1. Oktober 2012 berücksichtigte sie infolge des Umzugs des Beschwerdeführers einen Mietzins in Höhe von Fr. 12'360.--, indem sie vom monatlichen Nettomietzins von Fr. 1'650.-, Fr. 80.-- für die Garage, Fr. 40.-- für den Abstellplatz sowie Fr. 500.-- für die Vergütung der Fabrikwartung abzog (act. G 3.1/54, 76). A.c Mit der Verfügung vom 7. Juli 2013 nahm die EL-Durchführungsstelle B.___ ab dem 1. August 2013 aus der Berechnung, weil er am 31. Juli 2013 seine Lehre bei der D.___ AG beendet hatte (act. G 3.1/44, 47). Mit der Verfügung vom 27. Dezember 2013 passte die EL-Durchführungsstelle einzig die IPV-Pauschale und den Vermögensertrag per 1. Januar 2014 an (act. G 3.1/41). Ab dem 1. Januar 2015 rechnete die EL- Durchführungsstelle dem Versicherten ein um Fr. 80.-- erhöhtes hypothetisches Erwerbseinkommen sowie eine um Fr. 36.-- erhöhte IV-Rente an (act. G 3.1/38).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen im November 2015 reichte der Versicherte u.a. einen aktualisierten Mietvertrag ein, gemäss welchem er ab dem 1. Mai 2013 aufgrund einer Erhöhung des Abzugs für die Fabrikwartung auf Fr. 800.-- monatlich einen Mietzins von Fr. 1'150.-- bezahlt hatte (act. G 3.1/34). Gemäss einer internen Notiz fanden zwei Telefonate eines Mitarbeiters der EL- Durchführungsstelle mit der H.___ Treuhand statt, aus denen hervorgegangen sein soll, dass seit März 2014 die volle Miete geschuldet sei und dafür der gesamte Lohn für die Fabrikwartung ausgezahlt werde (act. G 3.1/17). Eingereichte Lohnausweise der Ehefrau des Versicherten zeigten auf, dass diese im Jahr 2012 bei verschiedenen Arbeitgebern Fr. 25'340.05, im Jahr 2013 Fr. 41'020.30, im Jahr 2014 Fr. 41'025.10, im Jahr 2015 Fr. 37'709.80 brutto verdient hatte (act. G 3.1/20-7 ff., 22-12 ff., 24-12 ff., 33). Gemäss den Steuerbescheinigungen der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung hatte der Versicherte in den Jahren 2013, 2014 und 2015 eine jährliche IV-Rente in Höhe von Fr. 5'408.-- bezogen (act. G 3.1/24-6, 24-11, 30-1). Zudem reichte der Versicherte erneut die Verfügung der Pensionskasse Sozialfonds in Liechtenstein vom 26. Oktober 2012 ein, gemäss welcher er seit dem 1. Dezember 2008 einen Anspruch auf eine halbe Rente von monatlich Fr. 521.-- hatte (act. G 3.1/22-8, vgl. auch act. G 3.1/22-10, 24-7, 24-10). A.e Am 27. Juli 2016 passte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen den Ergebnissen der periodischen Überprüfung an und erklärte, sie habe den Mietzins, das Erwerbseinkommen und die Renten aus Liechtenstein angepasst, sodass rückwirkend ab dem 1. August 2012 kein Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen bestehe und eine Rückforderung von Fr. 15'390.-- entstanden sei (act. G 3.1/13). Rückwirkend ab dem 1. August 2012 nahm die EL-Durchführungsstelle B.___ aus der Berechnung, da sie davon ausging, dass dieser keinen Kinderrentenanspruch gehabt und sich irrtümlich in der EL-Berechnung befunden hatte (vgl. act. G 3.1/17-1, 20-1, 83). Ausserdem rechnete sie bereits ab dem 1. August 2012 den Mietzins für die Wohnung an der strasse inY. an, obwohl der Versicherte mit seiner Familie erst per 1. Oktober 2012 dort eingezogen war (vgl. act. G 3.1/34). Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen für das Jahr 2012 berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle neu ein Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 23'915.-- sowie Sozialversicherungsabzüge von Fr. 633.-- und Berufsauslagen von Fr. 3'864.--. Zudem rechnete sie neben der IV- Rente des Versicherten von Fr. 9'480.-- neu die Rente der Pensionskasse Sozialfonds

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in Liechtenstein von Fr. 6'253.-- sowie die liechtensteinische IV-Rente von Fr. 5'616.-- an (act. G 3.1/15). Ab dem 1. Januar 2013 rechnete die EL-Durchführungsstelle u.a. ein Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 38'020.-- und Sozialversicherungsabzüge von Fr. 1'731.-- an (act. G 3.1/12). Per 1. Mai 2013 korrigierte sie den Mietzins auf jährlich Fr. 8'760.--, indem sie vom monatlichen Mietzins in Höhe von Fr. 1'650.-- wie bisher Fr. 80.-- für die Garage und Fr. 40.-- für den Abstellplatz sowie Fr. 800.-- für die Fabrikwartung abzog (act. G 3.1/14). Ab dem 1. August 2013 erhöhte die EL- Durchführungsstelle bei gleichbleibenden Sozialversicherungsabzügen und Berufsauslagen das jährliche Erwerbseinkommen der Ehefrau auf Fr. 41'025.-- (act. G 3.1/9). Ab dem 1. März 2014 berücksichtigte sie einen Mietzins von Fr. 18'360.-- ([Fr. 1'650.-- - Fr. 120.--] × 12), da sie aufgrund eines angeblichen Telefonats mit der H.___ Treuhand davon ausging, dass der Versicherte ab dem 1. März 2014 den gesamten Mietzins bezahlte (act. G 3.1/11, vgl. act. G 3.1/17). Ab dem 1. Januar 2015 wurden ein Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 35'315.--, Sozialversicherungsabzüge von Fr. 1'696.-- sowie Barauslagen von Fr. 840.-- berücksichtigt (act. G 3.1/16) und ab dem 1. August 2015 ein Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 37'710.-- sowie Sozialabzüge von Fr. 1'845.-- (act. G 3.1/10). A.f Am 28. September 2016 stellte der Versicherte ein Erlassgesuch und erklärte, er sei mit seiner Familie bis Ende August ferienhalber abwesend gewesen und habe die Verfügung erst nach Ablauf der Einsprachefrist eingesehen. Er führte aus, dass er die EL-Rückforderung von Fr. 10'716.-- und die Rückforderung der I.___ von Fr. 7'780.-- bereits beglichen habe. Die finanziellen Mittel reichten jedoch nicht aus, um die noch offene Rückforderung der J.___ Krankenkasse über Fr. 17'520.-- zu begleichen. Die Lebens- und Einkommenssituation seiner Familie habe sich seit 2012 nicht gravierend verändert, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 2012 angepasst und zurückbezahlt werden müssten. Er habe alle eingereichten Formulare wahrheitsgetreu ausgefüllt. Weil er keine Rechtskenntnisse habe, sei er überfordert und es habe ihn auch niemand auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht. Die bisherigen Ergänzungsleistungen habe er gutgläubig bezogen und den Leistungsbezug nicht kritisch hinterfragt. Weil seine finanziellen Mittel aufgebraucht seien, ersuche er um den Erlass der Rückforderung der J.___ Krankenkasse von Fr. 17'520.-- (act. G 3.1/5). Am 14. Oktober 2016 ergänzte der Versicherte, dass er mit der Verfügung vom 27. Juli 2016 nicht einverstanden sei und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die bisherige Begleichung der Rückforderungssummen von Fr. 10'716.-- und Fr. 7'780.-- nicht mit einem Akzept gleichzusetzen sei. Die neue EL-Berechnung sei nicht nachvollziehbar. Er habe abgesehen von den Renteneinnahmen keine Einkünfte und verstehe nicht, weshalb ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde (act. G 3.1/4). A.g Mit einer Verfügung vom 14. November 2016 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, bislang sei stets das sich aus dem Lohnausweis 2011 der Ehefrau ergebende Erwerbseinkommen angerechnet worden. Zudem sei eine Anrechnung der Rente der Pensionskasse Sozialfonds in Liechtenstein irrtümlicherweise ausgeblieben, obwohl die betreffende Verfügung im Januar 2013 eingereicht worden sei. Das Fehlen der Pensionskassenrente sowie die Differenzen in Bezug auf das Erwerbseinkommen der Ehefrau hätten dem Versicherten aufgrund der Höhe bei sorgfältiger Durchsicht des Berechnungsblattes jedoch auffallen müssen, weshalb ein gutgläubiger Leistungsbezug nicht bejaht werden könne. Fälschlicherweise sei die Verrechnung der Rückforderung mit der IPV-Nachzahlung für die Jahre 2012 sowie 2013 im Totalbetrag von Fr. 4'673.40 nicht vorgenommen worden, weshalb dieser Teil noch zu begleichen sei (act. G 3.1/2). A.h Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 14. Dezember 2016 Einsprache erheben und die Bewilligung seines Erlassgesuchs sowie den Erlass der Rückforderung im Betrag von Fr. 4'673.60 beantragen. Zur Begründung liess er anführen, er habe der EL-Durchführungsstelle im Januar 2013 sämtliche Unterlagen zur Pensionskassenrente übermittelt. Deshalb habe er davon ausgehen können, dass diese entsprechend berücksichtigt würden. Selbst wenn er - trotz seiner Fremdsprachigkeit - hätte feststellen können, dass die Pensionskassenrente nicht berücksichtigt worden sei, wäre dieser Fehler für ihn nicht erkennbar gewesen, da er mangels sozialversicherungsrechtlicher Kenntnisse den Inhalt der Berechnungsblätter nicht nachvollziehen könne. Er hätte das Berechnungsblatt denn auch nicht unter Beizug eines Dolmetschers auf entsprechende Fehler hin kontrollieren müssen, da dies den Bogen der Zumutbarkeit für einen EL-Empfänger bei Weitem überspanne. Weil es ihm also weder möglich noch zumutbar gewesen sei, den Fehler der EL- Durchführungsstelle zu erkennen, sei der gute Glaube zu bejahen. Für das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheverfahren beantrage er die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Diese sei zu gewähren, weil er aufgrund seiner aktuellen wirtschaftlichen Situation die Kosten des gegenständlichen Verfahrens nicht tragen könne, weil er zwar eine Rechtsschutzversicherung habe, diese eine Kostendeckung jedoch im vorliegenden Fall ablehne, da sich das für den EL-Bezug verantwortliche Leiden vor Abschluss der Versicherung eingestellt habe und weil die Einsprache nicht aussichtslos sei (act. G 3.2/10). A.i Mit einem Einspracheentscheid vom 21. April 2017 wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, es seien weder Deutschkenntnisse noch Kenntnisse des Sozialversicherungsrechts, sondern lediglich ein Mindestmass an Sorgfalt nötig gewesen, um zu erkennen, dass die liechtensteinische Pensionskassenrente von jährlich Fr. 6'253.-- nicht angerechnet und dass das in der Vergangenheit gestützt auf die Steuerveranlagung 2011 angerechnete Brutto-Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 17'112.-- nicht den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst worden sei. Die Ehefrau habe nämlich seit 2011 mit verschiedenen Tätigkeiten wesentlich höhere Jahreseinkommen erzielt. Der Versicherte hätte wissen müssen, dass Veränderungen der Einkommenssituation zu Anpassungen der Ergänzungsleistungen hätten führen müssen, zumal sich auf sämtlichen Leistungsverfügungen ein entsprechender Hinweis auf die Meldepflicht finde. In Bezug auf die erhebliche Erhöhung des Erwerbseinkommens der Ehefrau habe der Versicherte die Meldepflicht grobfahrlässig verletzt, weshalb kein guter Glaube vorliegen könne. Ob die zeitweilig fehlerhaft angerechnete Miete für den Versicherten bei zumutbarer Sorgfalt erkennbar gewesen sei, könne bei diesem Ergebnis offen bleiben. Auch die Abklärung der grossen Härte erübrige sich, da die Voraussetzungen für einen Erlass kumulativ erfüllt sein müssten. Weil die grobfahrlässigen Meldepflichtverletzungen hinsichtlich die Einkommenssteigerungen der Ehefrau eine Berufung auf den guten Glauben eindeutig ausschlössen, sei die Einsprache aussichtslos gewesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren sei deshalb abzuweisen (act. G 3.2/7). B.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtete sich die Beschwerde des Versicherten (nachfolgend Beschwerdeführer) vom 23. Mai 2017. Darin liess er die Bewilligung seines Erlassgesuchs sowie des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zur erneuten Beurteilung beantragen. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Ausführungen im Einspracheverfahren erklären, dass der Beschwerdegegnerin vorzuwerfen sei, trotz der Kenntnis der tatsächlichen Umstände eine unrichtige Berechnung angestellt bzw. die ihr möglichen und zumutbaren Abklärungen nicht vorgenommen zu haben. Weil selbst die fachkundigen Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin ihren Fehler nicht erkannt hätten und es sich somit nicht um einen augenscheinlichen Fehler gehandelt haben könne, könne ihm erst Recht kein entsprechender Vorwurf gemacht werden. Ausserdem ergäben sich aus den Veranlagungsberechnungen andere Einkommen als die von der Beschwerdegegnerin angerechneten. Deshalb sei die Beschwerdegegnerin durch das Gericht aufzufordern, die Rückforderungsverfügung vom 27. Juli 2016 in Wiedererwägung zu ziehen und erneut zu überprüfen, ob und inwieweit die Rückforderung überhaupt rechtens sei. Auch in Bezug auf die Pensionskassenrente sei der gute Glaube zu bejahen. Es habe sich dabei um eine Jahresrente von knapp Fr. 6'200.-- gehandelt habe, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, dass er den entsprechenden Fehler der Beschwerdegegnerin hätte erkennen müssen. Zudem habe er sich darauf verlassen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin auf dem Wege der Amtshilfe die Veranlagungsverfügungen beiziehe. Ein aussichtsloses Einspracheverfahren liege nicht vor, weil er davon habe ausgehen können, dass ihm trotz des Fehlers der Beschwerdegegnerin, die die Meldung betreffend seine Pensionskassenrente übersehen habe, der gute Glaube nicht aberkannt werde. Dies gelte auch für die Einkommenszahlen der Ehegattin (act. G 1). Dazu reichte der Beschwerdeführer u.a. die Veranlagungsberechnungen der Jahre 2012 bis 2015, gemäss welchen die Ehefrau im Jahr 2012 Fr. 17'122.--, im Jahr 2013 Fr. 27'680.--, im Jahr 2014 Fr. 25'156.-- und im Jahr 2015 Fr. 24'975.-- verdient hatte (act. G 1.3), sowie ein Schreiben datiert vom 26. Juli 2013 ein, mit welchem er der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hatte, dass der Mietzins per Mai 2013 neu aufgrund einer Lohnerhöhung für die Fabrikwartung um Fr. 300.-- Fr. 850.-- statt Fr. 1'150.-- betrage (act. G 1.4).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Am 9. Juni 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G3). B.c Am 11. Juli 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren bewilligt (act. G 7). Erwägungen 1. 1.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 27. Juli 2016 erlassen hatte, hat sich der Beschwerdeführer am 28. September 2016 an die Beschwerdegegnerin gewandt und erklärt, ferienhalber bis Ende August abwesend gewesen zu sein und die Verfügung vom 27. Juli 2016 deshalb erst nach Ablauf der Einsprachefrist eingesehen zu haben (act. G 3.1/5). Weil die Verfügung innerhalb der Gerichtsferien erlassen worden ist, hat die Einsprachefrist jedoch erst mit deren Ende, also am 16. August 2016, zu laufen begonnen und sie hat erst am 14. September 2016 geendet. Wenn der Beschwerdeführer die Verfügung also Ende August 2016 eingesehen hat, hat er ohne weiteres noch innerhalb der laufenden Frist Einsprache erheben können. Er hat sich jedoch nicht nur erst am 28. September 2016 - und somit nach Ablauf der Einsprachefrist - an die Beschwerdegegnerin gewandt, sondern er hat es zudem unterlassen, in seinem Schreiben die Korrektheit der Verfügung vom 27. Juli 2016 in Frage zu stellen. Stattdessen hat er das Schreiben mit der Überschrift "Erlassgesuch" versehen und einzig erklärt, die Ergänzungsleistungen gutgläubig bezogen zu haben (act. G 3.1/5). Die Beschwerdegegnerin hat das Schreiben vom 28. September 2016 deshalb korrekterweise als Erlassgesuch betrachtet. Ein konkreter Einsprachewille kann erst dem Schreiben vom 14. Oktober 2016 entnommen werden, in welchem der Beschwerdeführer sich insbesondere gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens gewehrt hat (act. G 3.1/4). Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer bereits mit der erstmaligen leistungszusprechenden Verfügung ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden ist, weil er seine verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht ausnutzt, um seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten und somit auf ein Einkommen verzichtet, ist das Schreiben

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 14. Oktober 2016 deutlich nach Ablauf der Einsprachefrist und somit nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 27. Juli 2016 verfasst worden. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht nicht auf die Einsprache vom 14. Oktober 2016 eingetreten. 1.2 In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer geltend machen lassen, die im Rahmen der Verfügung vom 27. Juli 2016 angerechneten Erwerbseinkommen der Ehefrau stimmten nicht mit den Zahlen auf den Veranlagungsberechnungen überein, weshalb das Gericht die Beschwerdegegnerin dazu anzuhalten habe, die Verfügung vom 27. Juli 2016 in Wiedererwägung zu ziehen (act. G 1). Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, eine Wiedererwägung vorzunehmen. Es besteht also kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Rz 61 zu Art. 53 mit Hinweisen). Auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers kann das Gericht deshalb nicht eintreten. 2. 2.1 Der Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) sieht als Grundsatz vor, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssen. Eine entsprechende Rückforderungsverfügung dient der Verwirklichung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebotes, indem sie die Grundlage dafür bildet, dass eine versicherte Person, die ihr von Gesetzes wegen nicht zustehende Leistungen bezogen hat, jene zu viel bezogenen Leistungen zurückerstatten muss. Von diesem Grundsatz sieht der Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG eine Ausnahme vor: Unrechtmässig bezogene Leistungen, die in gutem Glauben empfangen worden sind, müssen nicht zurückerstattet werden, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Berufung auf den guten Glauben ist ausgeschlossen, wenn der unrechtmässige Leistungsbezug auf einer grobfahrlässigen Verletzung der in Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.301; ELV) statuierten Melde- und Auskunftspflicht beruht (BGE 110 V 180). Eine solche die Gutgläubigkeit ausschliessende Meldepflichtverletzung liegt etwa dann vor,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn eine versicherte Person eine EL-relevante Veränderung nicht meldet, obwohl sie genau weiss, dass sie dazu im konkreten Fall verpflichtet ist. Ebenso kann kein guter Glaube angenommen werden, wenn eine versicherte Person ihre Meldepflicht nicht erfüllt, weil sie von deren Existenz nichts wusste, obwohl sie bei durchschnittlicher Sorgfalt darum hätte wissen müssen, oder wenn eine versicherte Person zwar vom Bestehen einer Meldepflicht im konkreten Fall wusste, diese aber versehentlich - beispielsweise aus Vergesslichkeit - nicht erfüllt hat. Eine grobfahrlässige und damit den guten Glauben ausschliessende Meldepflichtverletzung kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn die Existenz einer Meldepflicht im konkreten Fall für einen sozialversicherungsrechtlichen Laien selbst bei der Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht erkennbar gewesen ist. Der gute Glaube und somit auch der Erlass ist ausserdem ausgeschlossen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen, für sie erkennbaren Fehler nicht gemeldet hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat in einem solchen Fall nämlich nur deshalb nicht um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges gewusst, weil sie die Anspruchsberechnung pflichtwidrig nicht auf deren Richtigkeit geprüft hat. Mit einem Erlass der Rückforderung würde die versicherte Person also für die Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht noch „belohnt“, was offensichtlich nicht der Sinn und Zweck des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG sein kann, weswegen auch eine Verletzung der zumutbaren Kontroll- und Hinweispflicht einen Erlass einer Rückforderung ausschliesst. 2.2 Idealtypisch hat eine Rückforderung ihre Grundlage in der Korrektur eines spezifischen Fehlers, an dem eine formell rechtskräftige Leistungsverfügung gelitten hatte. Das ist der Fall, wenn eine EL-Durchführungsstelle eine formell rechtskräftige Verfügung rückwirkend revidiert (Art. 17 Abs. 2 ATSG) oder in Wiedererwägung zieht (Art. 53 Abs. 2 ATSG) und dabei eine einzelne Einnahmen- oder Ausgabenposition auf einen bestimmten Zeitpunkt (in der Vergangenheit) hin korrigiert. Die aus einer solchen Korrektur resultierende Rückforderung kann dann jener Einnahmen- oder Ausgabenposition zugeordnet werden. Wird später ein weiterer – eine andere Einnahmen- oder Ausgabenposition betreffender – Fehler korrigiert und daraufhin eine zweite Rückforderungsverfügung erlassen, ist für jedermann ersichtlich, dass diese zweite Rückforderung von der ersten Rückforderung unabhängig ist. Die versicherte Person kann in einem solchen Fall zwei Erlassgesuche stellen, die je für sich zu prüfen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sind. Nun kommt es in der Praxis nicht selten vor, dass im Zuge einer rückwirkenden Korrektur gleich mehrere Fehler entdeckt und behoben werden. Eine entsprechende „Mehrfachkorrektur“ setzt sich aus verschiedenen „Teilkorrekturen“ zusammen, die je zu einer eigenen (Teil-) Rückforderung führen. Der Betrag der letztlich verfügten Rückforderung ist in einem solchen Fall bei genauer Betrachtung die Summe sämtlicher Teilrückforderungen, die zusammen eine Art "Rückforderungskonglomerat" bilden. Ein solcher Fall kann aus Gleichbehandlungsgründen nicht anders als ein Fall behandelt werden, in dem die einzelnen Korrekturen und die daraus jeweils resultierenden Rückforderungen getrennt verfügt worden sind. Führen also verschiedene Korrekturen zu entsprechenden Teilrückforderungen, muss für jede einzelne Teilrückforderung geprüft werden, ob diese erlassen werden kann. 3. 3.1 Angesichts der formell rechtskräftigen und damit verbindlichen Rückforderungsverfügung vom 27. Juli 2016 steht fest, dass der Beschwerdeführer infolge nicht berücksichtigter Rentenzahlungen, Erwerbseinkommenserhöhungen und Mietzinssenkungen mindestens seit dem 1. August 2012 Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 15'390.-- bezogen hat, die ihm von Gesetzes wegen nicht zugestanden haben (act. G 3.1/13). 3.2 Der Beschwerdeführer hat in seinem Erlassgesuch geltend gemacht, niemand habe ihn auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht (act. G 3.1/5). Abgesehen davon, dass jede dem Beschwerdeführer zugesandte EL-Verfügung einen entsprechenden Hinweis ent¬halten hat (vgl. beispielsweise act. G 3.1/28, 40, 44, 48), hat der Beschwerdeführer seine Meldepflicht in der Vergangenheit beispielsweise bereits damit erfüllt, dass er der Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2013 mitgeteilt hat, sein Sohn werde per 31. Juli 2013 seine Lehrausbildung beenden, weshalb die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen per 1. August 2013 anzupassen habe (act. G 3.1/47). Es kann also ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich über die ihm obliegende generelle Meldepflicht informiert gewesen ist.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Der Beschwerdeführer ist mit der Verfügung vom 26. Oktober 2012 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er rückwirkend ab dem 1. Dezember 2008 einen Anspruch auf eine Rente der Pensionskasse Sozialfonds Liechtenstein in Höhe von jährlich Fr. 6'253.20 hat (act. G 3.1/73-86). Dieses Dokument ist am 17. Januar 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen (vgl. act. G 3.1/73-1). Weil der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin zeitnah über die Pensionskassenrente informiert hat, kann keine Meldepflichtverletzung vorliegen. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin die Rente fälschlicherweise im Rahmen der erstmaligen Leistungszusprache und aller darauffolgenden Verfügungen nicht berücksichtigt. Da der gute Glaube nicht nur die Erfüllung der Meldepflicht, sondern auch die Erfüllung der Kontroll- und Hinweispflicht voraussetzt, stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer diesen Fehler bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen können und die Beschwerdegegnerin somit darauf hätte aufmerksam machen müssen. Der Beschwerdeführer hat geltend machen lassen, dass er nicht gut Deutsch könne und zudem ein sozialversicherungsrechtlicher Laie sei, weshalb er die EL-Berechnungen nicht nachvollziehen könne. Ausserdem sei der Fehler in Bezug auf die Pensionskassenrente selbst der Beschwerdegegnerin nicht aufgefallen, weshalb es sich dabei nicht um einen augenscheinlichen Fehler gehandelt habe und er diesen daher erst Recht nicht habe erkennen können (act. G 1, G 3.1/10). Der Grossteil des Inhalts der EL-Berechnungsblätter besteht aus Zahlen, die durchaus auch von einer fremdsprachigen Person gelesen und miteinander verglichen werden können. Ausserdem können die meisten Begriffe, die in den Berechnungsblättern aufgeführt werden, auch mit rudimentären Deutschkenntnissen verstanden werden (z.B. Rente, Mietzins, Vermögen). Der im konkreten Fall massgebliche Berechnungsposten wird auf den EL-Berechnungsblättern mit dem Wort "Rente" bezeichnet. Dieses Wort muss dem Beschwerdeführer geläufig sein. Der Beschwerdeführer ist nämlich beispielsweise am 5. April 2016 aufgefordert worden, die Steuerbelege der Jahre 2011 und 2012 der Rente von der Pensionskasse Sozialfonds einzureichen. Er hat diese Aufforderung offenbar korrekt verstanden, denn er hat der Beschwerdegegnerin am 25. April 2016 die Rentenbescheinigung der Pensionskasse Sozialfonds in Liechtenstein des Jahres 2012 sowie abermals das Schreiben vom 26. Oktober 2012 eingereicht, um u.a. den Rentenbezug für die Jahre 2011 und 2012 zu belegen (act. G 3.1/22-7 f.). Auch ist der Beschwerdeführer IV-Rentner, weshalb er wissen muss, wie er den Begriff "Rente"

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzuordnen hat. Sozialversicherungsrechtliche Kenntnisse sind zudem nicht nötig, um die ausbezahlten Rentenbeträge mit den im EL-Berechnungsblatt aufgeführten Beträgen zu vergleichen. Sollte der Beschwerdeführer wider Erwarten dennoch Schwierigkeiten mit den EL-Berechnungsblättern gehabt haben, wäre darauf hinzuweisen, dass von EL-Bezügern verlangt werden muss, dass sie sich, um ihrer Prüfungspflicht ausreichend nachkommen zu können, zu Beginn des Leistungsbezugs, oder bei allfälligen Unregelmässigkeiten auch zwischendurch, den Aufbau und Inhalt eines EL-Berechnungsblattes (beispielsweise von einem Dolmetscher) erklären lassen. Im Ergebnis kann also auch von durchschnittlichen Versicherten ohne Kenntnisse in den Bereichen Ergänzungsleistungen und/oder Buchhaltung erwartet werden, dass sie in Erfüllung ihrer Prüfungspflicht dazu imstande sind, die Höhe der jährlichen Renteneingänge mit den in den EL-Berechnungsblättern aufgeführten Beträgen zu vergleichen. Wenn der Beschwerdeführer seiner Kontrollpflicht nachgekommen wäre, hätte ihm bei Erhalt der Verfügung vom 8. März 2013 und allen darauffolgenden Verfügungen auffallen müssen, dass nur zwei Renten angerechnet worden waren, obwohl er insgesamt drei Renten bezog. Ausserdem ist auf den EL- Berechnungsblättern explizit ein Berechnungsposten für BVG-/ Pensionskassenrenten vorgesehen, weshalb der Beschwerdeführer durchaus hätte wissen können und sogar müssen, dass dieser Berechnungsposten zu Unrecht nicht ausgefüllt gewesen war. Das Wort "Pensionskasse" steht nämlich in dem Schreiben der Pensionskasse Sozialfonds vom 26. Oktober 2012 unter dem Namen "Sozialfonds", sodass der Beschwerdeführer hat wissen müssen, dass die jährlich ausgestellte Rentenbescheinigung der "Stiftung Sozialfonds" eine Pensionskassenrente betrifft. Insbesondere kann nicht geltend gemacht werden, dass der jährliche Betrag in Höhe von Fr. 6'253.20 so niedrig sei, dass der Beschwerdeführer ihn im Berechnungsblatt hätte übersehen können. Der Beschwerdeführer hätte also ohne Weiteres erkennen müssen, dass ihm im Umfang der Rente der Pensionskasse Sozialfonds zu wenig Einnahmen angerechnet wurden und dass er deshalb zu hohe Ergänzungsleistungen bezog. Er muss sich deshalb vorwerfen lassen, dass er seine Kontroll- und Hinweispflichten in Bezug auf die Pensionskassenrente grobfahrlässig verletzt hat. Der Erlass der aufgrund der nachträglichen Anrechnung der Pensionskassenrente entstandenen Rückforderung ist deshalb ausgeschlossen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4 Ab dem 1. Januar 2012 hat die Beschwerdegegnerin ein Erwerbseinkommen der Ehefrau in Höhe von Fr. 17'112.-- angerechnet und dieses im Laufe der Jahre nicht angepasst. Das jährliche Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers hat stets geschwankt, da sie auf Stundenbasis bei unterschiedlichen Arbeitgebern tätig gewesen ist. Gemäss den eingereichten Lohnausweisen, die dem Beschwerdeführer jeweils Anfang des Folgejahres vorgelegen haben, hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 insgesamt Fr. 25'340.05, im Jahr 2013 Fr. 41'020.30, im Jahr 2014 Fr. 41'025.10, im Jahr 2015 Fr. 37'709.80 brutto verdient (act. G 3.1/20-7 ff., 22-12 ff., 24-12 ff., 33). Gemäss den Steuerveranlagungsberechnungen hat die Ehefrau im Jahr 2012 Fr. 17'122.--, im Jahr 2013 Fr. 27'680.--, im Jahr 2014 Fr. 25'156.-- und im Jahr 2015 Fr. 24'975.-- verdient (act. G 1.3). Wie diese Differenzen zustande gekommen sind, ist aufgrund der Tatsache, dass nicht bekannt ist, welche Angaben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau der Steuerbehörde gegenüber gemacht bzw. welche Dokumente sie eingereicht haben, nicht nachvollziehbar. Fest steht jedoch, dass der Beschwerdeführer sowohl über die Lohnausweise der Ehefrau der Jahre 2012 bis 2015 als auch über die Veranlagungsberechnungen verfügt hat. Deshalb hätte er erkennen müssen, dass die Ehefrau seit dem Jahr 2012 nicht mehr nur jährlich Fr. 17'122.-- verdient hatte. Zudem hat er anhand der EL-Berechnungsblätter zur Verfügung vom 8. März 2013 erkennen müssen, dass die Erwerbseinkommen der Ehefrau bereits in den Jahren 2009, 2010 und 2011 jährlich der tatsächlichen Einkommenssituation angepasst worden waren. Der Beschwerdeführer hätte somit die tatsächlich ausbezahlten Löhne melden müssen. Weil bei schwankenden Einkommen eine monatliche Anpassung der Ergänzungsleistungen nötig ist, hätte der Beschwerdeführer die Lohnabrechnungen seiner Ehefrau sogar monatlich einreichen müssen (vgl. dazu den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Mai 2016, EL 2014/51, E. 3.4 f.). Da er dies unterlassen bzw. da er nicht einmal die jährlichen Lohnausweise eingereicht hat, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, hat er seine Meldepflicht verletzt. In Bezug auf die Ergänzungsleistungen, die ihm infolge der Anrechnung eines zu tiefen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau ausbezahlt worden sind, muss ihm deshalb der gute Glaube abgesprochen werden, sodass auch der Erlass der entsprechenden Rückforderung ausgeschlossen ist. 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat den Mietzins des Beschwerdeführers per 1. August 2012, per 1. Mai 2013 und per 1. März 2014 angepasst. Im Rahmen der Verfügung vom

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 27. Juli 2016 ist die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer einen jährlichen Mietzins von Fr. 12'360.-- ([Fr. 1'650.-- - Fr. 120.-- für Garage und Abstellplatz - Fr. 500.-- für Fabrikwartung] × 12) schulde und hat daraufhin nach der Vornahme einer Mietzinsaufteilung Fr. 6'180.-- angerechnet (act. G 3.1/15). Tatsächlich hat der Beschwerdeführer jedoch bis zum 30. September 2012 einen jährlichen Mietzins in Höhe von Fr. 13'860.-- ([Fr. 1'235.-- - Fr. 80.-- für die Garage] × 12) bezahlt (vgl. act. G 3.1/76, 81). Weil per 1. August 2012 also gar keine Meldepflicht in Bezug auf den Mietzins bestanden hat, kann auch keine Verletzung derselben stattgefunden haben. Die Beschwerdegegnerin hat vielmehr für August und September 2012 einen um Fr. 750.-- zu niedrigen Mietzins angerechnet. Weiter ist die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verfügung vom 27. Juli 2016 davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2013 einen jährlichen Mietzins von Fr. 8'760.-- bezahlt habe. Deshalb hat sie unter der Berücksichtigung der Mietzinsaufteilung Fr. 4'380.-- angerechnet (act. G 3.1/14). Seit der Beschwerdeführer in der Wohnung an der strasse in Y. lebt, also seit dem 1. Oktober 2012, hat die Beschwerdegegnerin den im Mietvertrag vereinbarten Betrag für die Fabrikwartung direkt vom Mietzins abgezogen. Bei dem ursprünglich Fr. 500.-- und ab dem 1. Mai 2013 Fr. 800.-- umfassenden monatlichen Abzug handelt es sich jedoch um einen Naturallohn der Ehefrau für die Wartung der Fabrik, in welcher sich die Familienwohnung befindet (vgl. act. G 3.2/12-4). Dieser Naturallohn hätte gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG im Rahmen des privilegierten Erwerbseinkommens der Ehefrau berücksichtigt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin hätte also vielmehr ab dem 1. Oktober 2012 durchgehend einen jährlichen Mietzins von Fr. 18'360.-- ([Fr. 1'650.-- - Fr. 80.-- - Fr. 40.--] × 12) berücksichtigen und die Hälfte, also Fr. 9'180.-- (4 Personen im Haushalt, nur 2 in der EL-Anspruchsberechnung), als jährliche Ausgabe anrechnen müssen. Dies hat sie jedoch erst ab dem 1. März 2015 getan, als sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt den ungekürzten Mietzins bezahle (vgl. act. G 3.1/11, 17-1). Die Rückforderungsverfügung ist also, unabhängig von ihrer Rechtskraft, diesbezüglich für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis 28. Februar 2014 inhaltlich fehlerhaft gewesen. Der Beschwerdeführer hat also zwar tatsächlich die Erhöhung des Naturallohnes für die Fabrikwartung von Fr. 500.-- auf Fr. 800.-- per 1. Mai 2013 nicht gemeldet, doch handelt es sich dabei nicht um eine den Ausgabenposten "Mietzins" betreffende Meldepflichtverletzung. Deshalb kann auch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte keine entsprechende Hinweis- und Kontrollpflicht vorgelegen haben (vgl. dazu den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juli 2017, EL 2016/10 E. 3.5). Der Beschwerdeführer hat deshalb die mit der Verfügung vom 8. März 2013 in Bezug auf den Mietzins zugesprochenen Ergänzungsleistungen gutgläubig bezogen. Die Gutgläubigkeit vermag jedoch nichts an der Höhe der Rückforderung zu ändern, da der Einnahmenüberschuss trotz des ursprünglich berücksichtigten Mietzinses bestehen bleibt. 4. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren gestellt (act. G 3.1/10). Dieses Gesuch hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid mit der Begründung abgewiesen, die Einsprache sei aussichtslos gewesen, da der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt habe, was die Berufung auf den guten Glauben ausschliesse (act. G 3.2/7). Weil der Beschwerdeführer diesen Einspracheentscheid angefochten hat, ist unter der Berücksichtigung der Anträge im Rahmen der Beschwerde, mit welchen der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren ersucht hat, davon auszugehen, dass er den Einspracheentscheid auch hinsichtlich die Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren beanstandet hat. Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung setzt die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechts¬begehren sowie die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts voraus (KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz 37 mit Hinweisen). Dabei ist das Erfordernis der sachlichen Gebotenheit einer Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1). Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurecht zu finden (BGE 125 V 32 E. 4b). Mit Blick darauf, dass das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen (u.a. EL-Durchführungsstellen) also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), drängt sich eine Verbeiständung nur ausnahmsweise auf (BGE 132 V 200 E. 4.1). Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Einspracheverfahren geltend machen lassen, dass er in Bezug auf den aus dem zu hoch angerechneten Mietzins, dem zu niedrig angerechneten Erwerbseinkommen der Ehefrau und der nicht angerechneten Pensionskassenrente hervorgehenden Leistungsbezug gutgläubig gewesen sei (act. G 3.2/10). Dabei handelt es sich nicht um komplizierte Anträge, deren Begründung eines fundierten juristischen Fachwissens bedürfte. Vom Beschwerdeführer hat deshalb erwartet werden können, dass er sein Anliegen ohne eine Rechtsvertretung formuliert und begründet, weshalb die Unterstützung durch eine juristisch versierte Person im konkreten Fall nicht notwendig gewesen ist. Ein Anspruch auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren kann aufgrund der fehlenden Erforderlichkeit des Beizugs einer juristisch versierten Person nicht bestehen. 5. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren hat der Staat aber dem Rechtsbeistand eine Entschädigung auszurichten, die 80% des notwendigen Vertretungsaufwandes entspricht (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70, AnwG]). Der Rechtsbeistand hat keine Honorarnote eingereicht. Weil diesem Entscheid zwei Streitgegenstände - der Erlass der Rückforderung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren - zugrunde liegen, ist die Parteientschädigung dem jeweiligen Aufwand entsprechend aufzuteilen. Der Vertretungsaufwand ist aufgrund des verhältnismässig geringen massgeblichen EL- Aktenumfangs, der einfachen Rechtsfragen sowie des einfachen Schriftenwechsels unterdurchschnittlich gewesen. In der Beschwerde hat sich der Rechtsvertreter hauptsächlich zur Erlassproblematik geäussert. Für die Begründung des Anspruchs auf

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren hat er demgegenüber verhältnismässig wenig Aufwand betrieben. Insgesamt erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- als angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 2 des Anwaltsgesetztes, sGS 963.70). Unter Berücksichtigung des jeweiligen ungefähren Aufwands hat der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin somit pauschal mit Fr. 2'000.--, für den die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren betreffenden Teil also im Umfang von Fr. 500.-- und für den den Erlass der Ergänzungsleistungen betreffenden Teil im Umfang von Fr. 1'500.-- (jeweils inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), zu entschädigen. Der Beschwerdeführer kann zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet werden, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Da die referierende Gerichtsschreiberin verhindert ist, unterzeichnet gemäss Art. 39ter Abs. 2 VRP/SG stellvertretend eine am Entscheid beteiligte Richterin das Urteil. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 2017 wird in Bezug auf den Erlass der Rückforderung, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 2017 wird in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Zitate

Gesetze

10

Gerichtsentscheide

36
  • BGE 132 V 20001.01.2006 · 1.065 Zitate
  • BGE 125 V 3201.01.1999 · 506 Zitate
  • BGE 110 V 180
  • 3.1/10
  • 3.1/11
  • 3.1/12
  • 3.1/13
  • 3.1/14
  • 3.1/15
  • 3.1/16
  • 3.1/17
  • 3.1/20
  • 3.1/22
  • 3.1/24
  • 3.1/28
  • 3.1/34
  • 3.1/38
  • 3.1/41
  • 3.1/44
  • 3.1/47
  • 3.1/54
  • 3.1/55
  • 3.1/58
  • 3.1/61
  • 3.1/63
  • 3.1/66
  • 3.1/71
  • 3.1/73
  • 3.1/76
  • 3.1/78
  • 3.1/79
  • 3.1/81
  • 3.1/83
  • 3.2/10
  • 3.2/12
  • 9C_53/201420.08.2014 · 51 Zitate