Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2010/158
Entscheidungsdatum
15.06.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/158 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.06.2020 Entscheiddatum: 15.06.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 15.06.2012 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Bestimmung des Valideneinkommens bei Nebenbeschäftigungen. Nebenbeschäftigungen sind bei der Ermittlung des Valideneinkommens zu berücksichtigen, wenn sie bereits im Gesundheitsfall erzielt wurden und weiterhin erzielt worden wären, wenn die versicherte Person keine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätte. Bestimmung des Invalideneinkommens. Abstellen auf Tabellenlöhne (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 15. Juni 2012, IV 2010/158). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 15. Juni 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas A. Oehler, MLaw, Oehler Stadelmann Rechtsanwälte, Kesslerstrasse 1, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 23. September 2002 zum Bezug von IV-Leistungen an (act. G 6.1). Am 10. November 2003 wurde sie in der ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH interdisziplinär untersucht. Die Experten diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein mittelstark ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom links (ICD-10: G56.0) sowie ein leicht ausgeprägtes Zervikalsyndrom mit Zervikobrachialgie rechts (ICD-10: M53.0). Leidensangepasste Tätigkeiten seien der Versicherten uneingeschränkt ganztags zumutbar (Gutachten vom 8. Dezember 2003, act. G 6.18-2 ff.). Am 3. und 5. Juli 2007 fand eine Verlaufsbegutachtung in der ABI statt. Die Experten stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0), ein Karpaltunnelsyndrom links, mittelschwerer bis schwerer Ausprägung, sowie ein chronisches Zervikalsyndrom (ICD-10: M50.3). Für leidensangepasste Tätigkeiten bescheinigten sie eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit (Gutachten vom 23. Oktober 2007, act. G 6.87-2 ff.). A.b In der Verfügung vom 26. Februar 2008 wies die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten ab (act. G 6.103). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. April 2008 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 16. März 2009 teilweise gut. Es wies die Sache hinsichtlich der von der Versicherten ausgeübten Nebenerwerbstätigkeiten und deren Auswirkungen für die Bestimmung des Valideneinkommens zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück (Urteil vom 16. März 2009, IV 2008/177, act. G 6.123). A.c Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge beim Rechtsvertreter der Versicherten sowie mehreren teilweise ehemaligen Arbeitgebern Auskünfte bezüglich Nebenerwerbstätigkeiten ein (act. G 6.125 ff.). Mit Vorbescheid vom 15. Januar 2010 stellte sie in Aussicht, das Rentengesuch der Versicherten abzuweisen. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte im B.___ vor Eintritt des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheitsschadens bereits zu einem Pensum von 100% beschäftigt gewesen sei. Sie hätte damals bereits mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden deutlich über dem schweizerischen Mittelwert für Arbeitnehmerinnen von 41.7 Wochenstunden gearbeitet. Deswegen hätte sie mit den Nebentätigkeiten am Freitagabend, am Samstag und am Sonntag über das zumutbare Mass hinaus gearbeitet. Für die Berechnung des Valideneinkommens sei daher einzig der Verdienst aus dem Haupterwerb beim B.___ zu berücksichtigen. Insgesamt ergebe sich daher ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 30% (act. G 6.152). A.d Dagegen erhob die Versicherte am 24. Februar 2010 Einwand. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die aktenkundigen Nebenerwerbstätigkeiten bei der Berechnung des Valideneinkommens zu berücksichtigen seien. Das Invalideneinkommen habe sich entgegen der Auffassung der IV-Stelle nach der tatsächlich noch ausgeübten Verdiensttätigkeit beim B.___ zu richten (act. G 6.155). A.e Am 2. März 2010 verfügte die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid vom 15. Januar 2010 und wies einen Rentenanspruch ab. Das Versicherungsgericht habe im Rückweisungsentscheid vom 16. März 2009 Überlegungen angestellt, die mit den üblichen physischen und psychischen Anforderungen an eine Arbeitskraft in der hiesigen Gesellschaft nicht vereinbar seien. Die Versicherte könne nicht 7 Tage die Woche erwerbstätig sein, den ganzen Haushalt verrichten und dabei noch ihren kranken Ehegatten pflegen (act. G 6.156). B. B.a Gegen die Verfügung vom 2. März 2010 richtet sich die Beschwerde vom 19. April 2010. Die Beschwerdeführerin beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung und die Zusprache einer mindestens halben Rente ab 1. Juni 2006. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Wesentlichen bringt sie vor, dass die Haupterwerbstätigkeit einer zumutbaren Aufnahme von Nebenerwerbstätigkeiten nicht entgegengestanden sei. Sie habe nachweislich während längerer Zeit Nebenbeschäftigungen ausgeübt und sei auch finanziell darauf angewiesen gewesen. Sehr selten sei es im Fall der Beschäftigung bei C.___ vorgekommen, dass sie von einem Sohn unterstützt worden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei. Dies ändere aber nichts daran, dass der entsprechende Verdienst bei der Ermittlung des Valideneinkommens mit einzubeziehen sei. Ferner sei die Annahme der Beschwerdegegnerin unzutreffend, sie würde ganz allein den gesamten Haushalt bestreiten und ihren Gatten quasi den ganzen Tag pflegen. Vielmehr würden sie und ihr Gatte durch ihre Kinder unterstützt (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der Bestimmung des Invalideneinkommens vertritt sie den Standpunkt, dass nicht auf den tatsächlich noch erzielten Verdienst, sondern auf die Statistik abzustellen sei. Bei der Berechnung des Valideneinkommens sei zu Recht bloss die Hauptbeschäftigung berücksichtigt worden. Nebst den in der angefochtenen Verfügung dargelegten Gründen rechtfertige sich ein Einbezug der Nebenverdienste auch deshalb nicht, weil nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde weiterhin in diesem Umfang erwerbstätig gewesen wäre. Zudem sei nicht erwiesen, dass sie die Arbeitsleistung tatsächlich selbst erbracht habe. Schliesslich handle es sich bei den Nebenerwerbstätigkeiten um sogenannt parallel zum Haupterwerb stehende Tätigkeiten. Deshalb sei die gesamte Erwerbstätigkeit auf ein 100%-Pensum zu kürzen (act. G 6). B.c Die Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 3. September 2010 unverändert an ihrer Beschwerde fest. Ergänzend bringt sie vor, dass bei der Bestimmung des Invalideneinkommens gestützt auf die Statistik ein Tabellenlohnabzug von mindestens 15% gerechtfertigt sei (act. G 8). B.d Unter Verweis auf die Beschwerdeantwort verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (act. G 10). Erwägungen: 1. Im Streit liegt vorliegend der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Zu prüfen ist dabei mit Blick auf den Entscheid vom 16. März 2009 lediglich noch die Höhe der Vergleichseinkommen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Hinsichtlich des zeitlich anwendbaren Rechts sowie den Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente kann auf die Ausführungen im Rückweisungsentscheid vom 16. März 2009, IV 2008/178, E. 1.1 ff., verwiesen werden (act. G 6.123-6 ff.). 3. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des (allfälligen) Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde hätte verdienen können. Dabei wird - primär aus Beweisgründen - in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Die Invalidenversicherung bietet als Erwerbsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich nur Versicherungsschutz für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit. In die Vergleichsrechnung einzubeziehen sind daher nur Einkünfte, die bei einem normalen Arbeitspensum erzielt werden. Praxisgemäss gehören dazu auch regelmässig geleistete Überstunden sowie aus einer Nebenbeschäftigung oder selbstständiger Erwerbstätigkeit fliessendes Entgelt. Eine herabgesetzte Anrechenbarkeit kommt dagegen bei Mehrfachbeschäftigungen über ein Vollpensum hinaus (Kumulierung von Erwerbs- und Haushaltsarbeit, Ausübung verschiedener wirtschaftlich gleichbedeutender Erwerbstätigkeiten) zum Tragen. Einkünfte sind nur dann als Valideneinkommen zu berücksichtigen, wenn sie bereits im Gesundheitsfall erzielt wurden und weiterhin erzielt worden wären, wenn die versicherte Person keine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätte. Ein Valideneinkommen wird auch dann gänzlich berücksichtigt, wenn es im Rahmen einer oberhalb eines bestimmten Durchschnitts liegenden Arbeitszeit erzielt wurde. Weder das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) noch dasjenige über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sehen eine obere Grenze für das massgebende Valideneinkommen vor. Die Rechtsordnung verbietet es den versicherten Personen auch nicht, mehr als 8.5 Stunden pro Tag zu arbeiten. In zahlreichen Kaderpositionen oder in Bereichen wie z.B. der medizinischen Pflege ist dies denn auch keine Seltenheit. Unter dem Gesichtspunkt der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtsgleichen Behandlung ist daher nicht einzusehen - und auch die Beschwerdegegnerin benennt hierfür keine plausiblen Gründe -, weshalb gegebenenfalls nicht auch ein Entgelt als Validenlohn berücksichtigt wird, das während einer überdurchschnittlichen Arbeitszeit erzielt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2011, 8C_671/2010, E. 4.5.1 ff. mit Hinweisen, worin im Übrigen offen gelassen wurde, ob an der von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Rechtsprechung [Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2007, I 433/06, betreffend parallel zueinander ausgeübten, wirtschaftlich gleichbedeutenden Erwerbstätigkeiten] festzuhalten sei). 3.1 Die Beschwerdeführerin absolvierte ihre Hauptbeschäftigung beim B., wobei eine wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden vereinbart wurde (act. G 6.11). Gemäss vorstehend genannter Rechtsprechung (E. 3) steht dieser Haupterwerb einer im Rahmen der Ermittlung des Valideneinkommens zu berücksichtigenden Nebenbeschäftigung nicht entgegen. Vorliegend ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin - vor Eintritt des Gesundheitsschadens - das ihr zumutbare Mass durch die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung überschritten hätte. Ob an der von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführten Rechtsprechung I 433/06 festzuhalten ist (zur uneinheitlichen Rechtsprechung bezüglich parallel zueinander ausgeübten, wirtschaftlich gleichbedeutenden Erwerbstätigkeiten vgl. Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 306 f.), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden. Denn vorliegend stehen der Hauptbeschäftigung beim B. keine wirtschaftlich gleichbedeutenden Erwerbstätigkeiten gegenüber. Dies im Gegensatz zum Urteil I 433/06, wo zwei gleichbedeutende Teilzeitbeschäftigungen zu beurteilen waren. Vor diesem Hintergrund bleiben die einzelnen Nebenverdienste nur noch dahingehend zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Valideneinkommen erfüllen, mithin, ob sie im Gesundheitsfall bereits erzielt wurden und weiterhin erzielt worden wären, falls die Beschwerdeführerin keine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätte. 3.2 Für die D.___ war die Beschwerdeführerin bereits seit 1985 ununterbrochen erwerbstätig (act. G 6.135).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2.1 Die D.___ gab im nicht unterzeichneten Fragebogen vom 11. November 2009 (Datum Posteingang SVA) an, dass das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2002 durch die Beschwerdeführerin aufgelöst worden sei. Diese hätte eine neue Stelle gehabt. Auf die Frage, was die Beschwerdeführerin arbeiten könne, antwortete sie, dass sie im Betrieb keine Einsatzmöglichkeit ("keine Möglichkeit eine gerechtfertigte Arbeit zu finden") sehe (act. G 6.139-7). Anlässlich des Telefongesprächs vom 23. Dezember 2009 teilte die ehemalige Arbeitgeberin mit, dass die Beschwerdeführerin die Putzarbeiten jeweils ab Freitagabend und an den Wochenenden erledigt habe. Diese habe im selben Haus gewohnt, wo sie auch die Putzarbeiten durchgeführt habe (Telefonnotiz vom 23. Dezember 2009, act. G 6.147). Die Beschwerdeführerin berichtete demgegenüber, dass sie die Tätigkeit bei der D.___ aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Dies erscheint plausibel, da die gesundheitlichen Beschwerden nach Angaben der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 1999 hinsichtlich der Ausübung der Nebenerwerbstätigkeiten relevant (Schreiben vom 5. Oktober 2009, act. G 6.129) und im Verlauf des Jahres 2002 akut wurden (vgl. etwa den neurologischen Bericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 15. Juli 2002, act. G 6.2-1 f.; vgl. ferner den Bericht des Hausarztes vom 22. Oktober 2002, worin die Beschwerdeführerin angab, dass sie sich im bisherigen Verlauf sehr darum bemüht habe, die Hauptbeschäftigung nicht aufgeben zu müssen. Beim vorliegenden Zustandsbild bezweifle sie jedoch sehr eine Fortsetzung, act. G 6.10-2). Gegen den von der Arbeitgeberin genannten Kündigungsgrund "neue Stelle" sprechen indessen nicht bloss die echtzeitlich ausgewiesenen gesundheitlichen Probleme, sondern auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 und insbesondere im Juli 2002 gemäss Akten keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Hinzu kommt, dass

  • abgesehen von der gesundheitlich verschlechterten Situation - keine nachvollziehbaren Gründe bestehen, weshalb die Beschwerdeführerin den für sie ideal gelegenen Einsatzort (im selben Haus) nach rund 17-jähriger Beschäftigung hätte aufgeben sollen. Ergänzend ist zu bemerken, dass mangels Kündigungsschreiben die einen weit zurückliegenden Zeitpunkt (2002) betreffende Angabe der ehemaligen Arbeitgeberin betreffend Kündigungsgrund nicht unbesehen übernommen werden darf. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Beschäftigung nicht selbst ausgeübt hat, bestehen keine.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2.2 Vor diesem Hintergrund ist der bei der D.___ erzielte Nebenverdienst bei der Bestimmung des Valideneinkommens zu berücksichtigen. Da dieser erheblichen Schwankungen unterlag, rechtfertigt es sich zur besseren Repräsentativität auf den Durchschnitt des in den Jahren 1999, 2000 und 2001 erzielten Lohns abzustellen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (1999: + 1.6% ; 2000: + 2.5%) ergibt sich ein Total auf der Grundlage des Jahres 2001 von Fr. 34'868.-- (1999: Fr. 15'227 [{Fr. 14'622.-- x 1.016} x 1.025]; 2000: Fr. 7'758.-- [Fr. 7'569.-- x 1.025]; 2001: Fr. 11'883.--) bzw. ein Durchschnittslohn von Fr. 11'623.-- (Fr. 34'868.-- / 3). 3.3 Für die E.___ war die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug von 1996 bis Februar 1998 tätig (act. G 6.135). Es handelte sich hierbei um eine nicht während längerer Zeit ausgeübte Tätigkeit. Ferner ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit ab März 1998 nicht mehr ausübte. Gemäss ihren Angaben fand eine gesundheitsbedingte Reduktion ihrer Nebenbeschäftigungen indessen erst ab 1999 statt (act. G 6.129). Da die Nebenbeschäftigung bei der E.___ somit weder während längerer Zeit ausgeübt wurde noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall fortgeführt worden wäre, ist der entsprechende Nebenverdienst für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht mit einzubeziehen. 3.4 Was das 1997 (act. G 6.135-2) begonnene, bis April 2009 dauernde (act. G 6.146-1) Arbeitsverhältnis bei C.___ anbelangt, so fällt ins Gewicht, dass der Arbeitgeber im Schreiben vom 14. Dezember 2009 mitteilte, dass meist mehrere Personen aus der Familie der Beschwerdeführerin die Arbeit verrichtet hätten. Oft sei die Beschwerdeführerin dabei gewesen, manchmal aber auch nicht (act. G 6.146-8). Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob der von C.___ ausbezahlte Verdienst dem Erwerbspotenzial der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Dies umso weniger, als die Beendigung der Beschäftigung nicht im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht, sondern in der Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers per April 2009 begründet liegt (act. G 6.146-1). Im Übrigen kann unter diesen Umständen auch nicht bestimmt werden, in welchem Teilumfang der ausbezahlte Lohn auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. Von weiteren Abklärungen in diesem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zusammenhang sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf deren Vornahme verzichtet wird und die Beschwerdeführerin die Folgen aus der entsprechenden Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010, 9C_683/2010, E. 4.6 mit Hinweisen). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat bezüglich der Nebenbeschäftigung bei der F.___ keine Auskünfte bei der Arbeitgeberin eingeholt. Vorliegend kann aber offen gelassen werden, ob der entsprechende Verdienst als Valideneinkommen zu berücksichtigen ist. Denn selbst wenn er einbezogen wird, ergibt sich keine rentenrelevante Auswirkung (vgl. nachstehende E. 5). Im ersten Halbjahr 2000 erzielte die Beschwerdeführerin einen Verdienst von Fr. 3'311.--, was auf ein Jahr umgerechnet einem Lohn von Fr. 6'622.-- entspricht. Da verglichen mit den Vorjahren keine wesentlichen Schwankungen zu verzeichnen sind, ist kein Durchschnittswert der Vorjahre hinzuziehen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung von + 2.5% resultiert für das Jahr 2001 ein Nebeneinkommen von Fr. 6'788.--. 3.6 Unter Berücksichtigung der bei der D.___ von Fr. 11'623.-- und der F.___ von Fr. 6'788.-- erzielten Nebenverdienste ergibt sich auf der Grundlage des Jahres 2001 unter Berücksichtigung des aus Haupterwerb erzielten Lohnes des Jahres 2001 von Fr. 47'106.-- (act. G 6.135-3) ein Valideneinkommen von Fr. 65'517.--. 4. 4.1 Schliesslich bleibt die Höhe des Invalideneinkommens zu ermitteln. 4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist auf Erwerbstätigkeiten abzustellen, die der versicherten Person angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen sowie intellektuellen Eignung zugänglich wären. Rechtsprechungsgemäss werden hierzu die Tabellenlöhne gemäss den vom

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen (BGE 129 V 475 f. E. 4.2.1). 4.3 Der Beschwerdeführerin wurde im beweiskräftigen ABI-Verlaufsgutachten vom 23. Oktober 2007 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten bescheinigt (für die angestammte Reinigungstätigkeit wurde eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert; act. G 6.87-28). Ihrem Standpunkt, es sei bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf das im Jahr 2006 erzielte tatsächliche Einkommen abzustellen (act. G 6.155-2), kann nicht gefolgt werden. Denn dieses Einkommen wird durch ein weit unter einem 80%igen Beschäftigungsgrad liegenden Arbeitspensum erzielt (rund 60%-Pensum selbst unter Berücksichtigung nicht bloss der Arbeit für das B.___ [act. G 6.145], sondern auch derjenigen für C.___ [act. G 6.146; wobei fraglich ist, ob dieses Einkommen überhaupt der Resterwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist; vgl. vorstehende E. 3.4]). Daher vermag das tatsächlich noch erzielte Einkommen keine aussagekräftige Grundlage für die Bestimmung des Invalideneinkommens zu bilden. Abzustellen ist daher auf die LSE- Tabellenlöhne. Da das Valideneinkommen auf der Grundlage des Jahres 2001 erhoben wurde und vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Vergleichseinkommen seither unterschiedlich entwickelt hätten, kann auch bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Durchschnittslöhne des Jahres 2001 abgestellt werden. Im Jahr 2001 betrug der Tabellenlohn der Tabelle TA1, Frauen, Anforderungsniveau 4, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit Fr. 46'911.--. 4.4 Nach der Rechtsprechung hängen die Fragen, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (etwa leidensbedingte Einschränkung, Alter und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25% festzusetzen ist. Eine schematische Vornahme des Tabellenlohnabzugs ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b und 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (2. März 2010) 54 Jahre alt. Mit Blick auf die immerhin noch verbleibende knapp 10-jährige Aktivzeit rechtfertigt sich lediglich ein geringfügiger altersbedingter Abzug (zur Benachteiligung von Personen ab 50 Jahren vgl. auch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesamt für Statistik, Erwerbstätigkeit der Personen ab 50 Jahren, 2008, S. 12; zur Berücksichtigung des Faktors Alter vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2010, 9C_17/10, E. 3.3.3). Der Beschwerdeführerin ist ferner nur noch ein eingeschränktes Spektrum an leidensangepassten Tätigkeiten zumutbar (körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Notwendigkeit der Einnahme von Zwangshaltungen, ohne Überkopftätigkeiten und unter Schonung der linken Hand, act. G 6.87.29). Des Weiteren verfügt die Beschwerdeführerin lediglich noch über eine Teilleistungsfähigkeit. Da diese aber immerhin noch 80% beträgt, dürften sich die mit einer Teilleistungsfähigkeit zu erwartenden Nachteile - sei es nun im Rahmen einer Teilzeitanstellung oder bei ganztägiger Präsenz - lediglich geringfügig auswirken. Weitere abzugsrelevante Umstände sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan. Gesamthaft erscheint den Verhältnissen ein Abzug von 10% angemessen. 4.5 Bei einem Tabellenlohnabzug von 10% und einer Restarbeitsfähigkeit von 80% resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 33'776.-- (Fr. 46'911.-- x 0.9 x 0.8). 5. Unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 65'517.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 33'776.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 31'741.-- (Fr. 65'517.-- - Fr. 33'776.--) bzw. ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von abgerundet 48% ([Fr. 31'741.-- / Fr. 65'517.--] x 100). Würde das bei der F.___ erzielte Einkommen von Fr. 6'788.-- (vgl. hierzu vorstehende E. 3.5) bei der Bemessung des Valideneinkommens ausser Acht gelassen, würden ein Valideneinkommen von Fr. 58'729.-- (Fr. 47'106.-- + Fr. 11'623.--; vgl. vorstehende E. 3.6), eine Erwerbseinbusse von Fr. 24'953.-- (Fr. 58'729.-- - Fr. 33'776.--) und ein Invaliditätsgrad von abgerundet 42% ([Fr. 24'953.-- / Fr. 58'729.--] x 100) resultieren. Die Beschwerdeführerin hat damit einen Anspruch auf eine Viertelsrente. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 2. März 2010 aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zuzusprechen. Zur Festsetzung von Rentenbeginn und Rentenhöhe ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. betreffend Überklagung Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2011, IV 2009/459, E. 5.2 f.). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihr zurückzuerstatten. 6.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle (vgl. etwa Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Januar 2009, IV 2007/192) eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Aufgrund der eingeschränkten Streitfrage (Bemessung Vergleichseinkommen) besteht entgegen der scheinbaren Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (act. G 8) keine Veranlassung für eine Erhöhung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
  2. März 2010 aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zugesprochen. Zur Festsetzung von Rentenbeginn und Rentenhöhe wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Zitate

Gesetze

5

ATSG

  • Art. 61 ATSG

HonO

  • Art. 22 HonO

IVG

  • Art. 28 IVG
  • Art. 69 IVG

VRP

  • Art. 39 VRP

Gerichtsentscheide

6
  • BGE 129 V 475
  • BGE 126 V 79
  • 8C_671/201025.02.2011 · 101 Zitate
  • 9C_17/10
  • 9C_683/201010.12.2010 · 15 Zitate
  • I 433/06