Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, EL 2020/10
Entscheidungsdatum
15.02.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2020/10 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 24.06.2022 Entscheiddatum: 15.02.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 15.02.2022 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Der Versicherte ist mit den neuen Anforderungen an seine Bewerbungsbemühungen aus gesundheitlichen Gründen überfordert gewesen und hat sie deshalb nicht umsetzen können. Die EL- Durchführungsstelle hätte die Anforderungen an die Bewerbungsbemühungen daher nicht einfach verschärfen dürfen, sondern sie hätte gleichzeitig dafür sorgen müssen, dass der Versicherte die nötige Hilfe erhält, um die neuen Anforderungen auch umsetzen zu können. Der Versicherte hat sich, indem er sich weiter im bisherigen Umfang beworben hat, unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Möglichkeiten ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist daher unzulässig gewesen. Gutheissung der Beschwerde und ersatzlose Aufhebung des Einspracheentscheides (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2022, EL 2020/10). Entscheid vom 15. Februar 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2020/10 Parteien

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A., Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. A. bezog ab dem 1. Februar 1997 Ergänzungsleistungen zu seiner halben IV- Rente (IV-Grad von 50 %, Dossier 2, 266-21 ff., 258-16). A.a. Am 22. Dezember 2005 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Rechtsvertreter des Versicherten mit, dass dieser aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit seit Jahren kein Einkommen mehr erziele (Dossier 2, act. 178). Der Versicherte sei zu 50 % arbeitsfähig, weshalb die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu prüfen sei. Der Versicherte gab im Formular betreffend hypothetisches Erwerbseinkommen am 16. Januar 2006 an, er sei von Beruf Autolackierer (Dossier 2, act. 166-6). Von 1984 bis 1990 habe er zu 100 % als Lackierer und von 1990 bis 1994 zu 100 % als Versicherungsmitarbeiter gearbeitet (siehe auch Dossier 2, act. 41-3). Seit 2004 sei er im Aufbau einer Massagepraxis in einem Pensum von 40 %. Er falle in unregelmässigen Abständen − bis zu drei Tage hintereinander − aus. Die EL- Durchführungsstelle verzichtete vorerst auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (Dossier 2, act. 140). Am 19. Oktober 2007 heiratete der Versicherte (Dossier 2, act. 132). In der Folge hob die EL-Durchführungsstelle die A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistungen wegen eines Einnahmenüberschusses per 1. Februar 2008 auf (Dossier 2, act. 108). Im August 2010 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Dossier 2, act. 100). Er war inzwischen geschieden und lebte im Kanton Thurgau (Dossier 2, act. 97). Im Oktober 2010 zog er wieder in den Kanton St. Gallen. Ab dem 1. April 2011 richtete wieder die EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen die Ergänzungsleistungen aus (Verfügung vom 10. Juni 2011, Dossier 2, act. 74; siehe auch Dossier 2, act. 78 und 85). In der Anspruchsberechnung war unter anderem ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 19'050.-- pro Jahr berücksichtigt worden (Dossier 2, act. 75). A.c. Aufgrund der erfolglosen Arbeitsbemühungen verzichtete die EL- Durchführungsstelle ab dem 1. März 2012 vorläufig auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (Verfügung vom 29. März 2012, Dossier 2, act. 56). Per 1. Oktober 2013 nahm die EL-Durchführungsstelle wieder ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 19'210.-- pro Jahr in die Anspruchsberechnung auf, da sie die eingereichten Belege für die Arbeitsbemühungen als qualitativ ungenügend bewertet hatte (Verfügung vom 27. September 2013, Dossier 2, act. 18 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache wies die EL-Durchführungsstelle am 22. Januar 2014 ab (Dossier 2, act. 4). Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 11. November 2014 gut; es hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistung ab Oktober 2013 ohne die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens an die EL-Durchführungsstelle zurück (EL 2014/3, Dossier 1, act. 102). Das Gericht erwog, dass der Versicherte nicht in der Lage sei, seine Bewerbungsunterlagen selbständig zu verbessern und an die spezifischen Anforderungen der konkreten Stellenausschreibung anzupassen. Er sei nur in der Lage, auf bestimmte generelle Anweisungen zu reagieren, wobei er belegt habe, dass er sämtliche Anweisungen der verschiedenen EL-Sachbearbeiter stets so gut als möglich befolgt habe. Der Versicherte sei mit den Anforderungen und Gesetzmässigkeiten des Arbeitsmarktes nicht vertraut. Er sei offensichtlich nicht in der Lage, sich das entsprechende Wissen autodidaktisch anzueignen. Aus diesem Grund sei ihm nichts anderes übriggeblieben, als mit Hilfe des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte möglichst optimale Bewerbungsunterlagen zusammenzustellen und diese dann für sämtliche Arbeitsbemühungen zu verwenden. Obwohl der Versicherte wohl kaum verstanden habe, weshalb diese Unterlagen aus der Sicht der EL-Durchführungsstelle unzureichend gewesen seien, habe er die Hinweise zur Verbesserung der Unterlagen umgesetzt, wobei er aber die Anweisungen der EL-Sachbearbeiter offenbar teilweise nicht habe nachvollziehen können. Vor diesem Hintergrund hätten von ihm keine qualitativ besseren Arbeitsbemühungen erwartet werden können. Der Versicherte habe also das ihm Mögliche und Zumutbare unternommen, um ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Gemessen an seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten habe er sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht. Die gesammelten Absagen belegten, dass ihm im massgebenden Zeitraum der Erfolg verwehrt geblieben sei. Das bedeute, dass der Versicherte die Vermutung, ihm sei die Erzielung eines Erwerbseinkommens möglich und zumutbar gewesen, wiederlegt habe, weshalb die revisionsweise Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht zulässig gewesen sei. Mit Verfügung vom 27. November 2014 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2013 unter Ausscheidung des hypothetischen Erwerbseinkommens neu fest (Dossier 1, act. 100). In der Verfügungsbegründung verwies sie auf den Gerichtsentscheid. Sie wies ausserdem darauf hin, dass für die Festsetzung des EL-Anspruchs ab 1. Januar 2014 weitere Abklärungen notwendig seien, da der Versicherte seit Januar 2014 keine Stellenbewerbungen mehr erbringe, sondern versuche, durch die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit die ihm zumutbare Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Der Versicherte hatte der EL-Durchführungsstelle bereits am 14. Januar 2014 mitgeteilt, dass er die selbständige Tätigkeit als Masseur wieder aufgenommen habe (Dossier 2, act. 5). Mit Verfügung vom 28. November 2014 (Dossier 1, act. 98) eröffnete die EL- Durchführungsstelle dem Versicherten, dass das hypothetische Einkommen (weiterhin) in der EL-Berechnung belassen werde. Zur Begründung hielt sie fest, der Versicherte habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er mit der selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgreich sein werde. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Einsprache (Dossier 1, act. 93). Am 1. März 2015 reichte er die Nachweise für die im Zeitraum August 2014 bis Februar 2015 getätigten Arbeitsbemühungen ein (Dossier 1, act. 85). A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Verfügung vom 23. März 2015 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2014 unter Ausscheidung des hypothetischen Erwerbseinkommens neu fest (Dossier 1, act. 76). Zur Begründung hielt sie fest, dass der Versicherte zunächst als selbständig Erwerbender und anschliessend durch die genügende Suche nach Teilzeitstellen stets versucht habe, seine Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Betreffend die künftigen Arbeitsbemühungen sei zu beachten, dass monatlich rund acht Bewerbungen auf ausgeschriebene oder nicht ausgeschriebene Stellen verlangt würden, ein monatliches Übersichtsblatt über die getätigten Bewerbungen zu führen sei und der Lebenslauf angepasst werden müsse; statt der Angabe, dass er seit Jahr(zehnt)en IV-Rentner sei, solle er angeben, dass er seither bis Dezember 2014 selbständig eine Massagepraxis geführt habe. A.f. Am 5. Oktober 2015 verlangte die EL-Durchführungsstelle die Nachweise der Arbeitsbemühungen ab Juli 2015 ein (Dossier 1, act. 69). Am 20. Oktober 2015 gingen Übersichtsblätter über die getätigten Bewerbungen samt Absageschreiben ein (Dossier 1, act. 68). Am 12. November 2015 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, sämtliche Bewerbungsschreiben seit Juli 2015, eine Kopie des Lebenslaufs sowie sämtliche Nachweise der Arbeitsbemühungen von November 2015 einzureichen (Dossier 1, act. 67). Am 20. November 2015 reichte der Versicherte eine Kopie des Lebenslaufs, eine Kopie eines Bewerbungsschreibens sowie das dazugehörige Stelleninserat ein. Er merkte an, dass er diese Bewerbung zusammen mit 16 anderen am 23. November verschicken werde (Dossier 1, act. 66). Der zuständige EL-Sachbearbeiter notierte am 20. November 2015, dass der Versicherte die quantitativen Anforderungen mehr als erfülle und auch den Lebenslauf − wenn auch nicht ganz korrekt − angepasst habe (Dossier 1, act. 58). Deshalb schlage er vor, weiterhin auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten. Am 27. November 2015 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass er den Bezug einer IV-Rente im Lebenslauf vollständig weglassen und den angepassten Lebenslauf bis 23. Dezember 2015 einreichen solle (Dossier 1, act. 63). Die Bewerbungen hätten in Zukunft zeitlich näher an den Inseraten und nicht alle am selben Tag zu erfolgen. Am 29. Dezember 2015 ging der angepasste Lebenslauf bei der EL-Durchführungsstelle ein (Dossier 1, act. 59). Am 4. Januar 2016 informierte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten darüber, dass ihm weiterhin kein A.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde (Dossier 1, act. 57). Er habe sich allerdings weiterhin aktiv und gezielt im bisherigen Umfang um eine Stelle zu bemühen. Die Nachweise der Arbeitsbemühungen (Kopie Bewerbungsschreiben, Antwort der Firma, E-Mail-Kontakt) seien aufzubewahren. Am 19. Dezember 2016 bat die EL-Durchführungsstelle den Versicherten darum, die Nachweise seiner Arbeitsbemühungen ab 1. Mai 2016 einzureichen (Dossier 1, act. 47). Am 9. Januar 2017 gingen eine Kopie des Lebenslaufs, ein Bewerbungsschreiben, diverse Absageschreiben (per E-Mail, ohne Datum, aber nach Monat sortiert) sowie monatliche Auflistungen von Arbeitgebern, von denen der Versicherte keine Antwort erhalten hatte, bei der EL-Durchführungsstelle ein (Dossier 1, act. 41). Die EL- Durchführungsstelle verzichtete in der Folge weiterhin auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. A.h. Am 8. September 2017 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, die Nachweise seiner Arbeitsbemühungen der letzten vier Monate einzureichen (Dossier 1, act. 40). Am 15. September 2017 reichte der Versicherte eine Kopie des Lebenslaufs, eine Kopie des Bewerbungsschreibens, welches er bereits bei der letzten Überprüfung im Dezember 2016 eingereicht hatte, diverse, nach Monaten sortierte Absageschreiben sowie eine Auflistung der Arbeitgeber, von denen er keine Antwort erhalten hatte, ein (Dossier 1, act. 39). Der zuständige EL-Sachbearbeiter notierte am 8. November 2017, dass das Bewerbungsschreiben in Ordnung sei (Dossier 1, act. 28). Es fehle jedoch wieder das monatliche Übersichtsblatt. Im Lebenslauf habe der Versicherte seine zuletzt ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit als Masseur nicht aufgeführt. So entstehe der Eindruck, dass er seit 1996 gar nicht mehr gearbeitet habe. Trotzdem sei dem Versicherten kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, denn das Versicherungsgericht sei im Entscheid vom 11. November 2014 zum Schluss gekommen, dass auch mit den Absageschreiben nachgewiesen worden sei, dass der Versicherte genügend Bewerbungen erbracht habe. Der Gruppenleiter Ergänzungsleistungen notierte am 14. November 2017, aufgrund des Gerichtsentscheids vom 11. November 2014 sei die Chance, dass dem Versicherten ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden könne, gering (Dossier 1, act. 28-2 f.). Dem Versicherten sei vorläufig weiterhin kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Der Lebenslauf sei jedoch anzupassen. Am 4. A.i.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dezember 2017 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass ihm aufgrund der eingereichten Arbeitsbemühungen weiterhin kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde (Dossier 1, act. 38). Er habe sich im gleichen Ausmass weiterhin um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Der Lebenslauf sei zu ergänzen und anzupassen. Am 15. Februar 2018 forderte die EL-Durchführungsstelle vom Versicherten die Nachweise der Arbeitsbemühungen der letzten vier Monate ein (Dossier 1, act. 34). Am 27. März 2018 teilte der Versicherte dem zuständigen EL-Sachbearbeiter mit, dass er wegen eines Computervirus alle Daten bis 13. März 2018 verloren habe (Dossier 1, act. 32). Auch die neue Vorlage für den Lebenslauf sei weg. Am 5. April 2018 teilte die EL- Durchführungsstelle dem Versicherten die notwendigen Anpassungen des Lebenslaufs noch einmal mit und kündigte ihm an, dass sie den angepassten Lebenslauf wie auch die Arbeitsbemühungen ab 14. März 2018 zu einem späteren Zeitpunkt einverlangen werde (Dossier 2, act. 31). A.j. Am 4. Juli 2018 bat die EL-Durchführungsstelle den Versicherten um die Zustellung der Nachweise für die Arbeitsbemühungen der letzten drei Monate (Dossier 1, act. 30). Am 11. Juli 2018 gingen der angepasste Lebenslauf, das bereits in den zwei vorhergehenden Überprüfungen eingereichte Bewerbungsschreiben sowie diverse Absageschreiben (per E-Mail, undatiert und unsortiert) ein (Dossier 1, act. 29). Der Gruppenleiter Ergänzungsleistungen notierte am 15. August 2018, dass der Lebenslauf wie gefordert angepasst worden sei (Dossier 1, act. 28-2 f.). Bei den letzten Bewerbungen falle auf, dass die angeschriebenen Arbeitgeber durchgehend in einer Kurzmitteilung via E-Mail mitgeteilt hätten, dass derzeit keine Stellen verfügbar seien. Die Bewerbungsanforderungen seien anzupassen. Am 16. August 2018 teilte der zuständige EL-Sachbearbeiter dem Versicherten mit, dass ihm weiterhin kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde (Dossier 1, act. 27). Künftig müsse er pro Monat acht schriftliche Bewerbungen auf in Frage kommende Stellen tätigen, wovon mindestens vier Bewerbungen auf inserierte Stellen zu erfolgen hätten. Erfolgten die Bewerbungen auf inserierte Stellen, sei im Bewerbungsschreiben auf die Stelle einzugehen und das Inserat sei aufzubewahren. Die Bewerbungen seien spätestens eine Woche nach Erscheinen des Inserates zu tätigen. Ungünstige A.k.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Formulierungen seien zu unterlassen. Über sämtliche Bewerbungen sei ein monatliches Übersichtsblatt zu führen. Am 6. September 2019 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, die Nachweise der in den letzten vier Monaten getätigten Arbeitsbemühungen einzureichen (Dossier 1, act. 23). Am 20. September 2019 gingen der Lebenslauf des Versicherten und Absageschreiben (per E-Mail, undatiert und unsortiert) bei der EL- Durchführungsstelle ein (Dossier 1, act. 21). Am 24. September 2019 bat die EL- Durchführungsstelle den Versicherten darum, die restlichen Nachweise seiner Arbeitsbemühungen (monatliche Übersicht über die getätigten Bewerbungen, alle Bewerbungsschreiben, die dazugehörigen Stelleninserate, alle Antwortschreiben, eine Kopie des vollständigen Bewerbungsdossiers) einzureichen (Dossier 1, act. 20). Am 8. Oktober 2019 gingen weitere (undatierte) Absageschreiben sowie das Bewerbungsschreiben, welches er schon die letzten Male eingereicht hatte, ein (Dossier 1, act. 19). A.l. Die zuständige EL-Sachbearbeiterin notierte am 22. Oktober 2019, dass der Versicherte am 20. September 2019 etliche Absageschreiben eingereicht habe (Dossier 1, act. 17). Die meisten seien Kurzbriefe per E-Mail. Anhand dieser Unterlagen könne nicht eruiert werden, von welchem Zeitpunkt die Bemühungen seien. Das Bewerbungsschreiben sei gleich wie beim letzten Mal. Bisher sei dies nicht bzw. nur bemängelt worden, dass bei ordentlichen Bewerbungen auf die Stelle einzugehen sei. Gemäss den Absageschreiben seien die meisten Bewerbungen Blindbewerbungen. Den Absageschreiben könne nur eine ordentliche Bewerbung entnommen werden. Der Versicherte erfülle die Auflage von acht schriftlichen Bewerbungen, wovon vier auf offene Stellen erfolgen müssten, klar nicht. Der Versicherte sei mehrmals auf die Folgen des Nichterfüllens aufmerksam gemacht worden. Daher sei ihm ab 1. November 2019 ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss Art. 14a ELV anzurechnen. A.m. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per 1. November 2019 unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 19'450.-- pro Jahr neu auf Fr. 1'163.-- pro Monat fest (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung und ausserordentliche Ergänzungsleistungen; Dossier 1, act. 16). Zur Begründung hielt sie fest, dass die A.n.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingereichten Arbeitsbemühungen ihre Auflagen nicht erfüllten. Gemäss den eingereichten Absageschreiben handle es sich bis auf eine ordentliche Bewerbung um Blindbewerbungen. Daher werde ab 1. November 2019 ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss Art. 14a ELV von Fr. 19'450.-- pro Jahr angerechnet. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 7. November 2019 Einsprache (Dossier 1, act. 13). Er machte geltend, dass er sich jeden Monat auf mindestens vier ausgeschriebene Stellen beworben habe. Er könne lediglich diejenigen Antworten, die er erhalten habe, der EL-Durchführungsstelle weiterleiten. Auf zehn Blindbewerbungen sowie die letzten zwanzig Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen habe er lediglich je zwei Antworten erhalten. A.o. Am 5. Dezember 2019 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, ihr die Stelleninserate und die Übersichtsblätter der von Juni bis Oktober 2019 getätigten Bewerbungen zuzustellen (Dossier 1, act. 11). Der Versicherte antwortete am 3. Januar 2020, dass er sich nach dem Schreiben der EL-Durchführungsstelle − er könne nicht genau sagen, ob es "dieses" Schreiben gewesen sei, denke aber schon − mit einer "Frau" in der SVA (Sozialversicherungsanstalt) getroffen habe (Dossier 1, act. 7). Sie hätten sich darauf geeinigt, dass er mit seinen Arbeitsbemühungen so weitermachen könne. Das habe er auch getan. Wenn man jetzt etwas Anderes wünsche, solle man das sagen, und nicht gleich die Rente (gemeint: Ergänzungsleistungen) wegnehmen. Am 14. Januar 2020 antwortete eine EL- Sachbearbeiterin, die EL-Durchführungsstelle habe mit Schreiben vom 16. August 2018 darauf hingewiesen, dass monatlich mindestens vier Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen zu tätigen und sämtliche Nachweise der Bewerbungen aufzubewahren seien (Dossier 1, act. 6). Dazu gehörten unter anderem auch die vollständig ausgefüllten Übersichtsblätter und Inserate. Eine andere Abmachung sei der EL-Durchführungsstelle nicht bekannt. Die EL-Sachbearbeiterin räumte dem Versicherten noch einmal die Gelegenheit ein, ihr allfällig noch vorhandene Bewerbungsunterlagen (Übersichtsblätter, Inserate etc.) des Zeitraums Juni bis Oktober 2019 zuzustellen. Am 4. Februar 2020 teilte der Versicherte der EL- Sachbearbeiterin mit, dass er in der SVA gewesen sei und man ihm gesagt habe, dass er "vorerst" so weitermachen solle (Dossier 1, act. 5). Er halte deshalb an seiner Einsprache fest. A.p.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Mit Entscheid vom 2. März 2020 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (Dossier 1, act. 3). Zur Begründung hielt sie fest, aus den eingereichten Unterlagen sei weder ersichtlich, wann die Bewerbungen getätigt worden seien, noch ob eine Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle erfolgt sei. Aus den meisten Absageschreiben lasse sich ableiten, dass es sich um Blindbewerbungen gehandelt habe. Falls der Versicherte tatsächlich keine Antworten auf die ordentlichen Bewerbungen erhalten habe, hätte er zumindest die Bewerbungsschreiben und die Inserate einreichen können. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass aus den eingereichten Unterlagen nicht klar werde, ob sich der Versicherte auf die offene Stelle als Maschinenführer bei der B.___ noch beworben habe. Zusammenfassend müsse festgehalten werden, dass die Bewerbungen insgesamt nicht zielgerichtet auf tatsächlich freie Stellen getätigt worden seien. Inserate lägen keine vor. Der Versicherte sei mehrfach darauf hingewiesen worden, was er einreichen müsse, um genügende Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Die allesamt undatierten Absageschreiben reichten dazu nicht aus. Der Versicherte könne keine Beweise für die angebliche Abmachung mit der EL-Durchführungsstelle vorlegen. So sei nicht bekannt, wann und durch welche Person ihm diese Auskunft erteilt worden sein solle. Die mangelhaften Arbeitsbemühungen wiesen darauf hin, dass der Versicherte tatsächlich nicht gewillt sei, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Die natürliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit des Versicherten sei durch die eingereichten Arbeitsbemühungen nicht widerlegt worden. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei daher zu Recht erfolgt, weshalb die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden sei. A.q. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. März 2020 Beschwerde (act. G 1). Er machte geltend, dass ihm nicht erklärt worden sei, wie er sich bewerben müsse; er habe die "Computerausdrücke" nicht verstanden. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 2. April 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 20. Juli 2021 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass, sollte das Gericht zur Auffassung gelangen, dass ihm ab dem 1. November 2019 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei, dieses wohl auf einen höheren Betrag festgelegt würde (act. G 8). Der Entscheid des Gerichts könnte folglich dazu führen, dass er ab dem 1. November 2019 weniger Ergänzungsleistungen zugute habe, als ihm mit der Verfügung vom 23. Oktober 2019 zugesprochen worden seien. Das Gericht räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, die Beschwerde zurückzuziehen. Dieser liess sich nicht vernehmen. B.c. Am 7. Oktober 2021 gingen die bei der Beschwerdegegnerin angeforderten IV- Akten des Beschwerdeführers ein (act. G 9 f.). Die IV-Stelle hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Mai 1999 rückwirkend ab 1. Februar 1996 bei einem IV-Grad von 50 % eine halbe IV-Rente zugesprochen (IV-act. 6 f.). Sie war davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass er zwischendurch Pausen einlegen müsse. Der Beschwerdeführer müsse daher eine Erwerbseinbusse von 50 % in Kauf nehmen. Dem polydisziplinären Medas-Gutachten vom 25. Mai 1998 waren die folgenden Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (IV-act. 18): Posttraumatische Kopfschmerzen bei wahrscheinlicher Contusio cerebri am 14.12.1992 und leichte neuropsychologische Funktionsstörung bei Status nach Schädelhirntrauma am 14.12.1992. Die Gutachter hatten die Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auf 30 % geschätzt. B.d. Am 25. Januar 2022 lud das Gericht die Parteien zur mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2022 ein (act. G 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Teilnahme (act. G 14). B.e. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2022 führte der Beschwerdeführer sinngemäss aus, dass er die Beschwerdegegnerin nach Erhalt des Schreibens betreffend die neuen Anforderungen (vom 16. August 2018) telefonisch um einen Termin gebeten habe, da er dieses Schreiben nicht verstanden habe. Man habe ihm mitgeteilt, dass er ohne Termin vorbeikommen dürfe, um sich das Schreiben erklären zu lassen. Den Namen der Frau, die ihn in der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen empfangen habe, kenne er nicht. Sie habe von "PDF", "entzippen", B.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. "extrahieren" etc. gesprochen, was er nicht verstanden habe. Nachdem die Frau ihm das Ganze noch einmal mit den genau gleichen Worten zu erklären versucht habe, sei er "hässig" geworden. Auch die Frau sei etwas aufgebracht gewesen. Sie habe sein Dossier kurz durchgeschaut und gesagt, das seien ja genügende Bewerbungen und er solle einfach so weitermachen. Er habe das Schreiben noch Kollegen gezeigt, die es auch nicht verstanden hätten. Er habe erwartet, dass er von der Beschwerdegegnerin noch einmal ein Schreiben erhalten und man ihn in eine "Schule" schicken werde. Er habe jedoch nichts mehr gehört. Deshalb habe er sich weiterhin so beworben wie bisher. Zwei Jahre später habe man ihm dann das hypothetische Erwerbseinkommen angerechnet. Der Entscheid des Versicherungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Verhandlung mündlich eröffnet. B.g. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 2. März 2020, mit welchem die Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2019 abgewiesen worden ist. Mit der Verfügung vom 23. Oktober 2019 hatte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch ab 1. November 2019 aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 19'450.-- pro Jahr von monatlich Fr. 2'188.-- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) auf Fr. 1'163.-- reduziert. Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2019 zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 19'450.-- pro Jahr angerechnet hat. 1.1. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den Art. 10 und 11 ELG sowie den Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte, auf die verzichtet worden ist. 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invaliden EL-Ansprechern wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG), mindestens jedoch der in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV angegebenen Grenzbetrag, angerechnet. Wird dieser nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2019, 9C_515/2018 E. 2.2 f. mit Hinweisen). Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist zu verzichten, wenn der invalide EL-Bezüger trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann erfüllt, wenn der EL- Bezüger beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende, aber erfolglose Stellenbemühungen nachweist (vgl. Rz. 3424.07 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2019). 1.3. Die Beschwerdegegnerin hat die vom Beschwerdeführer am 20. September 2019 eingereichten Arbeitsbemühungen als in qualitativer Hinsicht ungenügend eingestuft. Sie hat bemängelt, dass es sich bei den meisten Bewerbungen um Blindbewerbungen gehandelt habe. Die eingereichten Arbeitsbemühungen erfüllten die mit Schreiben vom 16. August 2018 neu aufgestellten Anforderungen (pro Monat acht schriftliche Bewerbungen, davon mindestens vier Bewerbungen auf inserierte Stellen) nicht. 1.4. Mit Schreiben vom 16. August 2018 hat die Beschwerdegegnerin die Bewerbungsanforderungen angepasst. Neu hat sie mindestens vier schriftliche Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen verlangt. Der Beschwerdeführer hat sich, wie die eingereichten Arbeitsbemühungen zeigen, nach Erhalt des Schreibens vom 16. August 2018 weiter im bisherigen Umfang beworben (Dossier 1, act. 19). Das Gericht hat sich bereits einmal mit der Frage befasst, ob die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers ausreichend seien. Es ist in seinem Entscheid vom 11. November 2014 (EL 2014/3) zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen in der Stellensuche eingeschränkt sei. Das Gericht hatte damals erwogen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seine 1.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bewerbungsunterlagen selbständig zu verbessern und an die spezifischen Anforderungen einer konkreten Stellenausschreibung anzupassen. Er sei nur in der Lage, auf generelle Anweisungen zu reagieren. Der Beschwerdeführer sei mit den Anforderungen und Gesetzmässigkeiten des Arbeitsmarktes nicht vertraut. Er sei offensichtlich nicht in der Lage, sich das entsprechende Wissen autodidaktisch anzueignen. Aus diesem Grund sei ihm nichts Anderes übriggeblieben, als mit Hilfe des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums möglichst optimale Bewerbungsunterlagen zusammen zu stellen und diese dann für sämtliche Arbeitsbemühungen zu verwenden. Obwohl er kaum verstanden habe, weshalb diese Unterlagen aus der Sicht der Beschwerdegegnerin unzureichend gewesen seien, habe er die Hinweise zur Verbesserung der Unterlagen umgesetzt, wobei er aber die Anweisungen der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin offenbar teilweise nicht habe nachvollziehen können. Dies belege, dass er sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Vor diesem Hintergrund hätten von ihm keine qualitativ besseren Arbeitsbemühungen erwartet werden können. Der Beschwerdeführer habe also das ihm Mögliche und Zumutbare unternommen, um ein Erwerbseinkommen zu erzielen (Erw. 1.3). Aus den eingeholten IV-Akten ist nicht ersichtlich, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit dem Gerichtsentscheid vom 11. November 2014 geändert hätte. Der Beschwerdeführer ist demnach − aus gesundheitlichen Gründen − weiterhin nicht in der Lage respektive überfordert gewesen, neue Anforderungen an seine Bewerbungsbemühungen ohne Hilfe umzusetzen oder wenigstens selbständig Hilfe einzufordern. Die Beschwerdegegnerin hätte die Anforderungen an die Bewerbungsbemühungen also nicht einfach mit dem Schreiben vom 16. August 2018 verschärfen dürfen, sondern sie hätte gleichzeitig dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer die nötige Hilfe erhalten würde, um die neuen Anforderungen auch umsetzen zu können. Das hat die Beschwerdegegnerin jedoch unterlassen. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht vorgeworfen werden, dass er die neuen Bewerbungsanforderungen nicht umgesetzt habe. Der Beschwerdeführer hat nach dem Erhalt des Schreibens vom 16. August 2018 nichts Anderes tun können, als sich weiterhin im bisherigen Umfang zu bewerben, was er auch getan hat. Seine Bewerbungsbemühungen müssen deshalb unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Möglichkeiten als ernsthaft bezeichnet werden. Die eingereichten Absageschreiben belegen, dass er im hier relevanten Zeitraum trotzdem keine Arbeitsstelle gefunden hat. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. November 2019 ist somit unzulässig gewesen. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat ab dem 1. November 1.6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). Entscheid 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. März 2020 ersatzlos aufgehoben; der Beschwerdeführer hat ab 1. November 2019 weiterhin Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung in der Höhe von Fr. 2'188.-- (inklusive Prämienpauschale Krankenversicherung und ausserordentliche Ergänzungsleistungen). 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 2019 weiterhin Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 2'188.-- (inklusive Prämienpauschale Krankenversicherung und ausserordentliche Ergänzungsleistungen).

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 61 ATSG
  • Art. 82a ATSG

ELG

  • Art. 9 ELG
  • Art. 10 ELG
  • Art. 11 ELG

ELV

  • Art. 14a ELV

Gerichtsentscheide

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