Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, AHV 2020/3
Entscheidungsdatum
15.02.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2020/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 13.09.2021 Entscheiddatum: 15.02.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 15.02.2021 Art. 8 Abs. 1 AHVG. Art. 23 Abs. 4 AHVV. AHVIIV/EO-Beiträge für Selbstständigerwerbende. Verbindlichkeit der Steuermeldung. Die Verbindlichkeit der Steuermeldung besteht grundsätzlich auch bei Ermessensveranlagungen. Vorliegend sind jedoch sachliche Umstände zu würdigen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich jedoch bedeutsam sind. So ging die Steuerbehörde ohne nähere Begründung davon aus, dass der Beschwerdeführer das von ihr ermessensweise festgelegte Einkommen während des ganzen Jahres in selbstständig erwerbender Stellung erzielt hat. Demgegenüber ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer teilweise in unselbstständiger Stellung tätig war, weshalb das von der Steuerverwaltung gemeldete Einkommen entsprechend zu proratisieren ist (Erw. 2.2) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2021, AHV 2020/3). Entscheid vom 15. Februar 2021 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz) und Corinne Schambeck, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AHV 2020/3 Parteien A.___

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Beiträge als selbständigerwerbende Person 2018 Sachverhalt A. A.___ meldete sich am 4. Dezember 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA SG [Ausgleichskasse]) erneut als selbstständigerwerbend an. Die Erwerbsaufnahme sei per 1. September 2018 erfolgt und umfasse Matratzenreinigungen, Telefon- und Druckdienstleistungen. Als voraussichtliches Jahreseinkommen gab er Fr. 45'000.-- an (act. G 3.1/124.1 ff.). Ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 15'800.-- setzte die Ausgleichskasse die AHV/ IV/EO-Beiträge für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 31. Dezember 2018 mit Akontorechnung vom 9. Januar 2019 auf Fr. 1'019.85 (inkl. FAK und Verwaltungskosten) fest (act. G 3.1/127.1). Mit Steuermeldung vom 21. Oktober 2019 meldete die kantonale Steuerverwaltung D.___ der Ausgleichskasse für das Jahr 2018 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 54'000.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 10'000.--. Ausserdem bezifferte sie das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit mit Null (act. G 3.1/155). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 ging die Ausgleichskasse von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 59'100.-- aus und setzte die AHV/IV/EO- Beiträge auf Fr. 6'325.50 (inkl. FAK und Verwaltungskosten) fest (act. G 3.1/159). A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Mit dagegen gerichteter Einsprache vom 19. November 2019 (Eingangsstempel SVA SG) machte der Versicherte geltend, er sei im Jahr 2018 lediglich drei (richtig: vier) Monate selbstständigerwerbend gewesen, nämlich vom 1. September 2018 bis zum 31. Dezember 2018. In dieser Zeit habe er keine Fr. 59'100.-- verdient. Vielmehr sei dieses Einkommen über das ganze Jahr 2018 erzielt worden, wobei er noch bis Ende Mai 2018 angestellt gewesen sei. In den drei (bzw. vier) Monaten der Selbstständigkeit habe er nur Fr. 9'000.-- verdient, da er noch viele Ausgaben gehabt habe (act. G 3.1/160). A.b. Mit Entscheid vom 21. Januar 2020 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Die Steuerveranlagung für das Jahr 2018 sei gemäss telefonischer Auskunft der kantonalen Steuerverwaltung D.___ rechtskräftig geworden. Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2018 sei daher korrekt erfasst und die Beiträge folglich korrekt berechnet worden (act. G 3.1/165). A.c. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 17. Februar 2020 mit dem sinngemässen Antrag auf dessen Aufhebung. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei komplett unrealistisch, dass der Reingewinn einer neu gegründeten Einzelfirma im Aufbau in drei (bzw. vier) Monaten einen Gewinn von Fr. 54'000.-- abwerfen soll. Die Einschätzung des Steueramtes sei für das gesamte Jahr 2018 erstellt worden. Er sei jedoch bis Ende Mai 2018 (richtig wohl bis Ende Juli 2018 [vgl. Kündigungsschreiben; act. G 5.2]) im Angestelltenverhältnis gewesen, weshalb die AHV-Beiträge bis zu diesem Zeitpunkt nicht über ihn, sondern über die Arbeitgeberin abgerechnet worden seien. Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sei damit richtigerweise auf drei Monate, und damit auf Fr. 13'500.--, zu berechnen (act. G 1). B.a. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2020 beantragt die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde. Die Steuermeldung enthalte lediglich ein Einkommen aus selbstständiger, nicht jedoch aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Aus diesem Grund sei die Annahme eines Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 54'000.-- für die viermonatige Periode vom 1. September 2018 bis zum 31. Dezember 2018 nicht zu beanstanden (act. G 3). B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Mit Replik vom 31. Mai 2020 reicht der Beschwerdeführer noch die Kündigung der B.___ AG per 31. Juli 2018 ein. Diese Kündigung beweise, dass er im gesamten Jahr 2018 auf Fr. 54'000.-- einzuschätzen sei und nicht für die drei (bzw. vier) Monate seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit, welche er im März (2019) mangels Erfolgs wieder beendet habe (act. G 5). B.c. Auf entsprechende Aufforderungen des Gerichts reicht der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2020 und am 16. November 2020 die Steuerveranlagung für das Jahr 2018, die Lohnabrechnungen Januar bis Juni 2018 sowie den Arbeitsvertrag mit der B.___ AG ein (act. G 8.1 und G 11). B.d. Am 19. November 2020 (Eingangsstempel Versicherungsgericht) reicht die Beschwerdegegnerin auf entsprechende Aufforderung des Gerichts einen IK-Auszug betreffend den Beschwerdeführer ein (act. G 12). B.e. Am 2. Dezember 2020 veranlasst das Versicherungsgericht weitere Abklärungen beim Steueramt C.___ betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tätigkeit bei der B.___ AG und fordert die Steuerakte 2018 an (act. G 14). Mit Antwort vom 3. Dezember 2020 führt das Steueramt aus, infolge Nichteinreichens einer Steuererklärung innert Nachfrist sei am 29. August 2019 eine Ermessensveranlagung durchgeführt worden. Eine solche diene dazu, einen Untersuchungsnotstand der Steuerbehörde zu beheben. Sie sei vorzunehmen, wenn eine schwerwiegende Beweisverweigerung vorliege und das Einkommen und/oder das Vermögen nur behelfsweise ermittelt werden könnten (act. G 15). B.f. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen­ versicherung (SR 831.10; abgekürzt: AHVG) schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf den aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden sind nach der Höhe des Einkommens abgestuft (Art. 8 AHVG). 1.1. Gemäss Art. 23 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen­ versicherung (SR 831.101; abgekürzt: AHVV) sind die Angaben der Steuerbehörden für 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. die Ausgleichskassen verbindlich, und jede rechtskräftige Steuerveranlagung begründet die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 130 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11; abgekürzt: DBG) prüft die Veranlagungsbehörde die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (Art. 130 Abs. 2 DBG). Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (Entscheid des Bundesgerichts 9C_215/2014 vom 3. September 2014 E. 2.5 mit Hinweisen auf BGE 110 V 86 E. 4; BGE 110 V 370 f. E. 2a; BGE 106 V 130 E. 1; BGE 102 V E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b; vgl. auch Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Rz 1239). Die Versicherten haben ihre Rechte auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren. Von den kantonalen Versicherungsgerichten sind nur ausnahmsweise Berichtigungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen auf SVR 2007 AHV Nr. 11 S. 29 [H 64/06] E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2011 vom 22. Juni 2011). Vorliegend macht der Beschwerdeführer implizit geltend, die Steuermeldung vom 21. Oktober 2019 sei nicht verbindlich, da sie das ganze Jahr 2018 betreffe und damit auch Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit enthalte. Tatsächlich ergaben die Abklärungen des Gerichts, dass der Steuerbehörde die unselbstständige Tätigkeit 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bei der B.___ AG offenbar nicht bekannt gewesen war. Insbesondere erklärte die Steuerbehörde in ihrem Schreiben vom 3. Dezember 2020 trotz entsprechender Nachfrage des Gerichts nicht, weshalb sie bei dem von ihr veranlagten Einkommen von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen war. Vielmehr begründete sie die ermessensweise vorgenommene Einschätzung des Einkommens - sowohl was dessen Höhe als auch dessen Qualifikation als solches aus selbstständiger Erwerbstätigkeit anbelangt - einzig pauschal mit der Behebung des Beweisnotstands der Steuerverwaltung bei fehlender Mitwirkung des Steuerpflichtigen (act. G 15). Anlässlich einer früheren telefonischen Nachfrage der Beschwerdegegnerin beim Steueramt C.___ vom 22. Oktober 2019 gab der Veranlagungsexperte zudem an, es beständen keinerlei Nachweise für eine selbstständige Erwerbstätigkeit (act. G 3.1/156). Es ist somit davon auszugehen, dass sich die Steuerverwaltung des Kantons D.___ bei der Qualifikation des angenommenen Einkommens einzig vom Umstand leiten liess, dass sie den Beschwerdeführer im Vorjahr (2017) ebenfalls ermessensweise als selbstständigerwerbend veranlagt hatte, wie sich aus der Steuermeldung vom 23. April 2019 für das betreffende Jahr ergibt (vgl. act. G 3.1/152). Dieser war schon in den Jahren 2013 bis 2016 im Kanton St. Gallen stets als selbstständigerwerbend qualifiziert worden (act. G 3.1/88, 89, 91 und 118). Die Steuerverwaltung machte sodann in ihrer Meldung vom 21. Oktober 2019 auch keine zeitliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit (act. G 3.1/155). Daraus folgt, dass sich das von der Steuerbehörde gemeldete Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von ermessensweise Fr. 54'000.-- auf das Gesamtjahr 2018 bezieht (vgl. auch die Ermessensveranlagung 2018, die von einer Dauer der Steuerpflicht vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 ausging [act. G 15.6]; in der "AHV-MELDUNG FÜR SELBSTÄNDIGE" wurde die Dauer der Erwerbstätigkeit offengelassen, was wohl ebenfalls als das ganze Jahr betreffend interpretiert werden kann [act. G 15.7]). Demgegenüber steht anhand der vorliegenden Akten (Arbeitsvertrag [nicht datiert und unterzeichnet], Lohnabrechnungen, Kündigung vom 25. Mai 2018, IK-Auszug vom 19. November 2020, Anmeldung als Selbstständigerwerbender vom 4. Dezember 2018 [act. G 5.2, 8.3 - 8.8, 11, 12.1 und G 3.1/124.1 ff.]) mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer (im Jahr 2018) vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Juli 2018 eine unselbstständige, und erst ab dem 1. September 2018 eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (die am 30. April 2019 wieder aufgegeben wurde [act. G 3.1/143 und 146]). Davon ging auch die Beschwerdegegnerin in ihrer "Erfassung als selbstständigerwerbende Person" und ihrer Akontorechnung 2018 vom 9. Januar 2019 aus (act. G 3.1/127 und 130.1) und bestätigte dies dem Beschwerdeführer am 4. März 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2019 separat schriftlich (act. G3.1/138). Die Tätigkeit bei der B.___ AG wurde zudem als unselbstständige Erwerbstätigkeit durch die Ausgleichskasse E.___ verabgabt, wobei die entsprechenden IK-Einträge mit den Angaben im Arbeitsvertrag übereinstimmen (2017 [Mai: 25 %]: 7,25 Monate x Fr. 10'000.-- = Fr. 72'500.--; 2018: 7 Monate x Fr. 10'000.-- abzüglich Taggeldleistung im März 2018 von Fr. 1'053.-- = Fr. 68'947.-- [act. G 8.3 ff., 11 und 12.1]). Die Annahme der Steuerbehörde, der Beschwerdeführer habe das ganze Jahr 2018 eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, erweist sich damit als objektiv unzutreffend. Zwar stellt dies - bei einer Ermessensveranlagung als gesetzlich vorgesehener Ersatzveranlagung, die naturgemäss nur eine nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommene Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse sein kann - grundsätzlich keinen klar ausgewiesenen, im AHV-Beitragsverfahren zu korrigierenden Irrtum in der Steuermeldung im Sinn der in vorstehender Erwägung 1.2 zitierten Rechtsprechung dar. Indessen hat sich die Steuerbehörde keine Rechenschaft darüber abgelegt, dass der Beschwerdeführer nicht das ganze Jahr über als Selbstständigerwerbender tätig war, sondern erst ab September. Zum einen wusste sie offenbar nichts von der zuvor ausgeübten unselbstständigen Tätigkeit, sodass sie sich gar keine Gedanken über die zeitliche Komponente machen konnte. Zum anderen spielt es steuerlich ohnehin keine Rolle, ob sie das ermessensweise festgelegte Einkommen (= den für gut befundenen Betrag) als solches aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit deklariert. Indessen sind hier mit der zeitlichen Komponente der Statusfrage bezüglich der Beitragserhebung erst ab 1. September 2018 sachliche Umstände zu würdigen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, weshalb dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Qualifikation sowie die Höhe des Einkommens auch nicht entgegengehalten werden kann, er hätte seine Rechte im Steuerfestsetzungsverfahren wahren müssen. In Bezug auf die zeitliche Einordnung der Qualifikation des fraglichen Einkommens entfällt somit die Bindungswirkung der Steuermeldung und es kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe das ermessensweise festgelegte Einkommen von Fr. 54'000.-- ausschliesslich während des ganzen Jahres in selbstständiger Stellung erzielt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, er habe allein von September bis Dezember 2018 Fr. 54'000.-- erzielt. 2.3. Die Verfügung vom 25. Oktober 2019 erweist sich somit als fehlerhaft, da sie für den massgeblichen Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 auf ein für ein ganzes Jahr ermessensweise festgelegtes Einkommen abstellt. Im Rahmen des Einspracheverfahrens hat die Beschwerdegegnerin ohne weitere Abklärungen daran 2.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Januar 2020 aufgehoben. festgehalten. Wie die vorstehend erläuterten Abklärungen des Gerichts ergaben, war der Beschwerdeführer bis Juli 2018 als Angestellter erwerbstätig und erfüllte als solcher via seinen Arbeitgeber seine Beitragspflicht. Weil betreffend die Statusfrage keine Bindung an die Steuermeldung besteht (wie sich auch aus BGE 145 V 326 E. 4.2 ergibt), ist gestützt auf die Abklärungen für den Zeitraum Januar bis Juli 2018 von einer unselbstständigen und erst ab September 2018 von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen. Die zeitliche Komponente ergibt sich gewissermassen erst als Folge aus der Statusfrage. Dementsprechend ist festzustellen, dass das ermessensweise festgelegte Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit anteilsmässig für den Zeitraum vom

  1. September bis zum 31. Dezember 2018 zu proratisieren ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt dies jedoch einen Zeitraum von vier (nicht drei) Monaten dar. In masslicher Hinsicht ist sodann von dem durch die Steuerbehörde ermessensweise festgelegten Betrag von Fr. 54'000.-- pro Jahr auszugehen, was denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde [act. G 1]). Das im massgebenden Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 31. Dezember 2018 erzielte Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist demnach auf Fr. 18'000.-- festzusetzen (Fr. 54'000.--: 12 x 4). 2.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der ange­ fochtene Einspracheentscheid vom 21. Januar 2020 ist aufzuheben. Die Streitsache ist sodann zur Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge vom 1. September 2018 bis
  2. Dezember 2018 basierend auf einem im Jahr 2018 erzielten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 18'000.-- an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Streitsache wird zur Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge vom 1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 basierend auf einem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 18'000.-- an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Zitate

Gesetze

5

AHVG

  • Art. 8 AHVG

AHVV

  • Art. 23 AHVV

ATSG

  • Art. 61 ATSG

DBG

  • Art. 130 DBG

VRP

  • Art. 39 VRP

Gerichtsentscheide

18
  • BGE 145 V 32601.01.2019 · 95 Zitate
  • BGE 110 V 86
  • BGE 110 V 370
  • BGE 106 V 130
  • 3.1/124
  • 3.1/127
  • 3.1/143
  • 3.1/152
  • 3.1/155
  • 3.1/156
  • 3.1/159
  • 3.1/160
  • 3.1/165
  • 3.1/88
  • 9C_215/201403.09.2014 · 7 Zitate
  • 9C_325/201122.06.2011 · 3 Zitate
  • 9C_819/201119.01.2012 · 9 Zitate
  • H 64/06