© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/267 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.09.2019 Entscheiddatum: 14.11.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 14.11.2018 Art. 28 f. IVG; Art. 88a IVV; Art. 7 und 16 ATSG: Ist das Wartejahr erfüllt, so entsteht der Rentenanspruch sechs Monate nach seiner Geltendmachung. Betreffend Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist auf den hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades wird für das Valideneinkommen grundsätzlich am letzten erzielten Verdienst angeknüpft (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. November 2018, IV 2016/267). Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. IV 2016/267 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Stephanie Schwarz, Sigg Schwarz Advokatur, Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 4. Februar 2014 wegen Polyarthrose, Tenosynovitis, Metatarsalgien bei Spreizfüssen, Hammerzehen, Periarthropathia coxae beidseits und Verdacht auf beginnende Kollagenose zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 4 f. und 2). Am 13. Februar 2014 reichte der damalige Hausarzt der Versicherten, Dr. med. B., Facharzt für Allgemeinmedizin, der IV-Stelle ein ärztliches Zeugnis sowie einen Auszug aus der Krankengeschichte ein. Eine MEDAS-Abklärung sei erforderlich (IV-act. 17). A.b Auf dem Fragebogen für Arbeitgebende gab die C. AG an, die Versicherte habe vom 1. April 2003 bis 30. April 2009 für sie gearbeitet und ab 2007 Fr. 49'400.-- pro Jahr verdient. Kost und Logis sei zusätzlich mit Fr. 179.-- pro Monat vergütet worden (IV-act. 18). Die D.___ GmbH gab auf dem Fragebogen für Arbeitgebende an, die Versicherte habe vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 für sie gearbeitet. Sie habe gekündigt, weil sie mehr habe verdienen wollen. Von einem Gesundheitsschaden bzw. einer "Einschränkung" bei der Arbeit sei der D.___ nichts bekannt. Die Versicherte habe ca. 20 Stunden pro Woche bei einer allgemeinen Wochen-Arbeitszeit von 45 Stunden gearbeitet. Der Jahreslohn habe Fr. 20'267.-- betragen (IV-act. 19). A.c In den fallstrategischen Überlegungen vom 27. Februar 2014 notierte die IV-Stelle, gemäss telefonischer Rückfrage würde die Versicherte 100% arbeiten, wenn sie gesund wäre (IV-act. 21-3). Gemäss RAD-Notiz vom 28. Februar 2014 bestehen die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerden seit 2009, für die Arbeitsfähigkeit relevant seien sie gestützt auf die Krankengeschichte des Hausarztes ab Dezember 2012. In der angestammten Tätigkeit im Service bestehe eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht. In einer adaptierten Tätigkeit könne eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50% erwartet werden (IV-act. 26). A.d Am 21. Mai 2014 unterzeichneten die Versicherte und der Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle einen Eingliederungsplan Arbeitsvermittlung (IV-act. 34). Am 3. Juni 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Eingliederungsberatung gewährt werde (IV-act. 36). Am 18. August 2014 bot das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) der Versicherten einen Einsatzplatz in der Cafeteria E.___ im Umfang eines 80%-Pensums an. Am 19. August 2014 teilte die Versicherte mit, sie habe bei F.___ eine Anstellung im Umfang von 40% erhalten (Bewerbung vom 11. Juli 2014; IV-act. 52, 50 und 54). Am 3. September 2014 löste die Versicherte das Arbeitsverhältnis mit F.___ wegen gesundheitlicher Probleme fristlos auf (IV-act. 66). A.e Mit Bericht vom 1. Oktober 2014 hielt med. pract. G., Facharzt für Allgemeine Medizin, fest, die bisherige Tätigkeit sei der Versicherten laut Rheumatologe noch im Umfang von 50% zumutbar. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Hände, Arme und Muskulatur (IV-act. 75-2 f.). A.f Mit Bericht vom 21. November 2014 hielt Dr. med. H., Innere Medizin und Rheumatologie FMH, fest, die Versicherte leide seit zwei bis drei Jahren unter Schmerzen des Bewegungsapparates. Aufgrund der multiplen Beschwerden am Rücken und der Extremitäten erachte er die Versicherte aus rheumatologischer Sicht vorderhand als maximal 50% arbeitsfähig für eine leichte Arbeit (IV-act. 79-6 ff.). Mit Bericht an die IV-Stelle vom 21. November 2014 attestierte Dr. H.___ der Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit als Serviceangestellte seit mindestens 30. Oktober 2014 bis auf Weiteres. Leichte Arbeiten in Wechselbelastung ohne Heben von Lasten, ohne regelmässiges Bücken, ohne Arbeiten über Schulterhöhe und ohne stereotype Arbeiten seien der Versicherten aus rheumatologischer Sicht ab Anfang Dezember maximal vier Stunden pro Tag zumutbar (IV-act. 79-1 ff.). Der RAD konnte die rheumatologische
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nur teilweise nachvollziehen. Für eine leidensadaptierte Tätigkeit liege eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit mit Steigerungspotential vor (IV-act. 81 und 89). A.g Nachdem med. pract. G.___ die Versicherte vom 2. September 2014 bis 31. Januar 2015 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben hatte (vgl. IV-act. 63, 73, 83 und 88) und diese sich auch subjektiv nicht in der Lage sah, mehr als fünf Stunden pro Woche zu arbeiten (IV-act. 91-5), teilte die IV-Stelle der Versicherten am 26. Februar 2015 mit, dass kein Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen bestehe (IV-act. 94). Am 14. Juli 2015 gab die IV-Stelle ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. med. I., Rheumathologie FMH, in Auftrag (IV-act. 99). A.h Im internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 8. Januar 2016 stellte Dr. I. folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Chronische Polyarthralgien, vor allem Finger-/Zehengelenke DD unspezifisch, entzündliche Komponente bei HLA-B27-Positivität (IV-act. 103-12). Radiologisch hätten sich im Hand- und Fussskelett keine degenerativen oder entzündlichen Veränderungen dargestellt. In Übereinstimmung mit den früheren rheumatologischen Einschätzungen hätten sich keine Hinweise für das Vorliegen einer entzündlichen rheumatischen Erkrankung gefunden. Klinisch seien keine Synovitiden oder Tenosynovitiden palpabel gewesen. Gegenüber der früheren Einschätzung hätten keine Tenovaginitiden nachgewiesen werden können. Die von Dr. med. J., Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, beschriebenen leichten Gelenkspaltverschmälerungen könnten anhand der aktuellen Röntgenaufnahmen nicht bestätigt werden. Anamnestisch und klinisch seien keine Kollagenosezeichen eruierbar. Entzündliche Veränderungen des Achsenskeletts seien aktuell radiologisch nicht nachweisbar. Die von Dr. H. beschriebenen multilokulären muskuloskelettalen Weichteilpalpationsbefunde und muskulären Dysbalancen seien aktuell nicht fassbar. Es zeige sich einzig eine segmentale Dysfunktion C5/6 links (IV-act. 103-15 f.). Gegenüber den von den vorbeurteilenden Rheumatologen erhobenen rheumatologischen Befunden zeige sich eine Verbesserung. Die früheren rheumatologischen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit (Dr. J.: 50% in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte, Dr. H.: 50% in körperlich leichten, wechselbelastenden Berufstätigkeiten) seien aufgrund der damals beschriebenen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Befunde nachvollziehbar. Spätestens ab dem aktuellen Begutachtungszeitpunkt sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% in der früher ausgeführten Tätigkeit als Serviceangestellte nachvollziehbar. In körperlich leichten, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten ohne überwiegendes oder ausschliessliches Gehen/Stehen sowie ohne kraftanfordernde manuelle Tätigkeiten lasse sich aus aktueller rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 30% begründen. Arbeiten in Nässe und Kälte sollten aufgrund des aktenanamnestisch beschriebenen Raynaudsyndroms vermieden werden. Die verminderte Leistungsfähigkeit sei bedingt durch über das betriebliche Mass hinausgehende Pausen (IV-act. 103-16 und 18). Für die von der Versicherten als invalidisierend geschilderten Polyarthralgien habe sich aktuell kein fassbares adäquates organisches Korrelat gefunden. Gemäss Akten sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab der Erstuntersuchung durch Dr. J.___ (24. Juni 2013) auszugehen. Eine passagere volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte sei aufgrund der von Dr. H.___ am 30. Oktober 2014 erhobenen Befunde möglich. Behandlungen, von welchen eine wesentliche Verbesserung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit der Versicherten zu erwarten wäre, könnten aus rheumatologischer Sicht nicht empfohlen werden (IV-act. 103-16 ff.). A.i Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ablehnung ihres Rentengesuchs in Aussicht (IV-act. 107). Mit Einwand vom 6. April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, die Zusprache einer Rente (IV-act. 113). A.j Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 lehnte die IV-Stelle den Antrag auf Invalidenrente ab. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70%. Der Invaliditätsgrad betrage 27%. Dass die Versicherte ihre Anstellung bei der C.___ AG wegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, welche sich wesentlich auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkte, gekündigt habe, sei nicht belegt. Relevant sei einzig der Zeitpunkt, ab dem sich die Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Dies könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst ab Dezember 2012 angenommen werden. Wie es der Versicherten möglich gewesen sei, nach der Anstellung bei der C.___ AG trotz der geltend gemachten Beschwerden über Jahre in körperlich mindestens gleich anstrengenden Tätigkeiten zu funktionieren, lasse sich nicht plausibel nachvollziehen. Die D.___ habe keine Einschränkung bei der Arbeit bemerkt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Für die Bemessung des Valideneinkommens könne somit auf das zuletzt erzielte Einkommen als Serviceangestellte bei der D.___ abgestellt werden. Selbst wenn das Einkommen bei der C.___ AG als Valideneinkommen herangezogen würde, würde kein rentenbegründender IV-Grad resultieren. Ein Leidens- oder Teilzeitabzug sei nicht geschuldet, da die Beschwerden der Versicherten bereits in der Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. I.___ berücksichtigt seien und Frauen in einer Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zu einer Vollbeschäftigung mehr verdienen würden. Für die Berechnung des Invalideneinkommens sei auf die Zahlen der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik abgestellt worden. Betreffend Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen. Invaliditätsfremde Faktoren seien nicht zu berücksichtigen (IV-act. 119). B. B.a Gegen die Verfügung vom 21. Juni 2016 richtet sich die Beschwerde vom 19. August 2016. Die Beschwerdeführerin lässt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente beantragen sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Zur Begründung lässt sie ausführen, sie sei als Gesunde zuletzt von 2003 bis 2009 im Betriebsrestaurant von C.___ tätig gewesen. Wegen zunehmender Fussbeschwerden habe sie am 21. April 2008 und am 13. November 2009 Dr. K.___ konsultiert, ohne sich aber zur vorgeschlagenen Operation entschliessen zu können. Nachdem Hand- und Fingergelenkschmerzen zu den Fussschmerzen hinzugetreten seien, habe sie sich nicht mehr in der Lage gesehen, eine Vollbeschäftigung beim Tagblatt auszuüben, und habe ihre Stelle gekündigt. Krankheitsbedingt habe sie unterschiedliche andere Stellen in tieferen Pensen nicht längere Zeit ausüben können. In Kenntnis des ausserordentlich lange dauernden IV-Verfahrens des Ehemannes habe sie sich jahrelang nicht an eine eigene IV-Anmeldung gewagt. Erst am 4. Januar 2014 habe sie ein Gesuch eingereicht und dieses im Februar 2014 ergänzt. Dr. I.___ attestiere erst ab dem Gutachtenszeitpunkt ausgehend von einer leichten Verbesserung der Situation eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Davor sei auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte abzustellen, wonach lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Für die erste Periode sechs Monate ab IV-Anmeldung sei damit jedenfalls ein rentenerheblicher Invaliditätsgrad ausgewiesen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin gehe zudem von einem zu tiefen Valideneinkommen aus. Die Beschwerdeführerin habe ihre gut bezahlte langjährige Stelle bei C.___ aus seit 2008 bestehenden gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Das gehe aus ihren Angaben und ihrer Krankengeschichte hervor, aus welcher der chronifizierte schlechte Gesundheitszustand ersichtlich sei. Ausserdem bestätige auch der Umstand, dass sie nach der krankheitsbedingten Kündigung selbst leichtere Stellen im Service nicht mehr vollzeitig habe ausüben können, ihre Sachverhaltsdarstellung. Deshalb sei das Einkommen von Fr. 52'848.-- für das Jahr 2008 als Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens heranzuziehen, angepasst an die Nominallohnentwicklung. Die Arbeitgeber-Angaben des Restaurants D.___ vom 20. Februar 2014 seien nicht verwendbar, da sie dort nur in Teilzeit gearbeitet und es vermieden habe, ihre Beschwerden Aussenstehenden zu zeigen. Zudem habe dieser Arbeitgeber ihr den GAV-garantierten Lohn nicht bezahlt, sodass es zu einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit gekommen sei. Der Beginn der Wartezeit sei auf die Zeit nach der Beendigung der Stelle bei C.___ anzusetzen. In den später angenommenen Hilfstätigkeiten habe sie viel weniger verdient, sodass ein Invaliditätsgrad von mindestens 20% bereits ab Mai 2009 überwiegend wahrscheinlich sei. Obwohl sie sich sehr bemühe und auch diverse Teilzeitstellen angenommen habe, sei es ihr aufgrund des Zusammenspiels der diversen Beschwerden (Schwellungen und Schmerzen im Kniebereich, in den Beinen, Füssen und Händen, Störung der Feinmotorik), ihres Alters und der fehlenden Berufsausbildung nicht gelungen, die Restarbeitsfähigkeit umzusetzen. Die Restarbeitsfähigkeit sei daher nicht mehr verwertbar, eventualiter sei ein Abzug von 25% beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen. Sie verfüge über eine Rechtsschutzversicherung mit einem Maximalbetrag von Fr. 5'000.--, der aktuell bereits überschritten sei. Sie beantrage deshalb unentgeltliche Rechtspflege (act. G1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Verfügung (act. G5). B.c Am 21. September 2016 bewilligt die Abteilungspräsidentin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzig bezüglich der Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses bzw. der Gerichtskosten (act. G6). Am 16. Februar 2018 reicht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote ein (act. G8).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind. Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 1.4 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 2. 2.1 Das internistisch-rheumatologische Gutachten Dr. I.s vom 8. Januar 2016 berücksichtigt die geklagten Beschwerden und die aktenkundigen Befunde. Objektive Gesichtspunkte, welche an der gutachterlichen Beurteilung Zweifel erwecken, werden nicht dargetan. Mit dem RAD (Stellungnahme vom 12. Februar 2016, IV-act. 104) ist daher darauf abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit im Umfang von 70% auszugehen. 2.2 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, geht Dr. I. von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte ab der Erstuntersuchung durch Dr. J.___ vom 24. Juni 2013 aus (IV-act. 103-17). Gestützt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf die gutachterliche Einschätzung war das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG somit am 24. Juni 2014 erfüllt. 2.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am 4. Februar 2014 zum Bezug von IV- Leistungen angemeldet. Da der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten entsteht (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), hat die Beschwerdeführerin frühestens ab August 2014 Anspruch auf eine Invalidenrente, vorausgesetzt, es liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 40% vor. 2.4 Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass Dr. I.___ eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50% auch in adaptierter Tätigkeit ab 30. Oktober 2014 gemäss dem Arztbericht von Dr. H.___ aufgrund der damaligen weichteilrheumatischen Beschwerden und Polyarthralgien als nachvollziehbar erachtet, wobei der Gutachter von einer Verbesserung spätestens ab dem aktuellen Begutachtungszeitpunkt ausging. Damit ist eine Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit im Umfang von 50% für diese Periode zumindest überwiegend wahrscheinlich, womit das nötige Beweismass erfüllt ist. 2.5 Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Gemäss dieser Norm ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist deshalb erst drei Monate nach der Begutachtung vom 4. November 2015, mithin ab 1. März 2016, zu berücksichtigen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund ihrer diversen Beschwerden, ihres Alters und der fehlenden Berufsausbildung sei ihre Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2 Referenzpunkt für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI- Praxis 6/1998 S. 291). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt, oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2012, 8C_869/2011, E. 4.3.5 mit Hinweisen). 3.3 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Von Bedeutung für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sind namentlich deren Ausmass und die verbleibende berufliche Aktivitätsdauer im Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)¬Erwerbstätigkeit. Der für die Beurteilung relevante Zeitpunkt ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2016, 8C_324/2016, E. 4.4). 3.4 Mit Blick auf die Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht leichthin anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 3.3.1). Hilfsarbeiten werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2018, 9C_862/2017, E. 3.3.3 mit Hinweis). Angesichts der strengen Bundesgerichtspraxis sind die Hürden für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch bei älteren Arbeitnehmenden hoch (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_918/2008, E. 4.3; zur Rechtsprechung des Bundesgerichtes vgl. auch Entscheid des Versicherungsgerichts vom 7. Dezember 2017, IV 2015/384, E. 3.3.2) 3.5 Die Beschwerdeführerin ist zu 70% arbeitsfähig und damit in quantitativer Hinsicht nur leicht eingeschränkt. In qualitativer Hinsicht kann sie körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne überwiegendes oder ausschliessliches Gehen/ Stehen sowie ohne kraftanfordernde manuelle Tätigkeiten unter Vermeidung von Arbeiten in Nässe/Kälte ausführen. Ihre Einschränkungen sind damit nicht derart gravierend, dass geeignete Stellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr denkbar wären. Konkret zumutbar wären etwa die Kontrolle von Ware, die Überwachung von voll- oder halbautomatischen Maschinen oder Hilfsarbeiten im
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Montage-, Sortierungs- und Verpackungsbereich in Produktionsbetrieben. Dafür benötigt die Beschwerdeführerin keine besonderen Berufskenntnisse. 3.6 Massgeblicher Zeitpunkt für die verbleibende berufliche Aktivitätsdauer ist vorliegend derjenige des Gutachtens vom 8. Januar 2016. Damals war die Beschwerdeführerin 59 Jahre und 4 Monate alt. Sie stand somit noch rund viereinhalb Jahre vor der ordentlichen Alterspensionierung. Damit ist sie zwar nicht leicht vermittelbar, Hilfsarbeiterinnen werden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch altersunabhängig nachgefragt, und die verbleibende Zeit bis zur Pensionierung ist nicht so kurz, dass eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit angesichts der konkreten quantitativen und qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht mehr möglich gewesen wäre (vgl. zur Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in fortgeschrittenem Alter auch Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 7. Dezember 2017, IV 2015/384, E. 3.3.2 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin. Validen- und Invalideneinkommen sind deshalb nachfolgend zu prüfen. 5. 5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, nicht aber,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte was sie bestenfalls hätte verdienen können. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Relevant ist grundsätzlich das tatsächlich bezogene Einkommen (nicht etwa der vertraglich vereinbarte höhere Lohn). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 und BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Zulässig ist auch, aus dem nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch erzielten Einkommen auf das Valideneinkommen zu schliessen, sofern anzunehmen ist, dass die betreffende Person ohne Gesundheitsschaden in einem Vollpensum prozentual hochgerechnet den gleichen Lohn erzielen würde (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Bern/ St. Gallen/Zürich 2015, Art. 16 N 22 ff.). 5.2 Bei Annahme eines wesentlich unterdurchschnittlichen Einkommens gebietet der Grundsatz der Parallelität der Einkommensermittlung, beide Vergleichseinkommen unter Annahme gleicher Verhältnisse zu ermitteln. Dies bringt beispielsweise mit sich, dass bei einem bisher erzielten deutlich unterdurchschnittlichen Einkommen das Valideneinkommen (wie auch das Invalideneinkommen) unter Abstützung auf Tabellenlöhne zu bestimmen ist. Die Unterdurchschnittlichkeit ist indes nicht massgebend, wenn sich die betreffende Person aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügt hat (UELI KIESER, a.a.O., Art. 16 N 44 f.). 5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe auf ein zu tiefes Valideneinkommen abgestellt. Nicht der bei der D.___ erzielte Lohn sei massgebend, sondern das Einkommen, welches sie zuletzt bei C.___ erzielt habe. Sie habe jene Anstellung aus gesundheitlichen Gründen gekündigt, weil sie sich nicht mehr in der Lage gesehen habe, eine Vollbeschäftigung in der Kantine auszuüben. 5.4 Diese Argumentation vermag indes nicht zu überzeugen. Es liegen keinerlei medizinische Unterlagen im Recht, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für das Jahr 2009 belegen würden. Entsprechende Dokumente können offenbar auch nicht mehr erhältlich gemacht werden. Bereits Dr. H.___ erwähnte im Bericht vom 21. November 2014, die Beschwerdeführerin wisse nicht, wo die früheren Röntgenbilder seien, und er habe nicht herausfinden können, wo diese zu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte suchen wären (IV-act. 79-8 f.). Die Beschwerdeführerin selbst hat in ihrer Beschwerde geäussert, sie bemühe sich aktuell um weitere Unterlagen von Dr. K.___ und werde diese dem Gericht nachreichen (act. G1-11). Nachdem das bis heute nicht geschehen ist, ist davon auszugehen, dass die Bemühungen der Beschwerdeführerin erfolglos blieben. Sodann liegen keine Hinweise darauf vor, dass das Tagblatt mit den Leistungen der Beschwerdeführerin nicht zufrieden gewesen wäre. C.___ hat ihr im Gegenteil ein gutes Arbeitszeugnis ausgestellt, welches sie als pünktlich, selbständig und pflichtbewusst ausweist und ihr "jederzeit gute Leistungen" attestiert (IV-act. 30). Nicht C.___ hat das Arbeitsverhältnis beendet, sondern die Beschwerdeführerin. Abmahnungen des Arbeitgebers, Korrespondenz über Absenzen oder ein Nachweis über Leistungen des Krankentaggeldversicherers wegen krankheitsbedingter Arbeitsausfälle fehlen gänzlich. Hinzu kommt, dass das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin wesentlich von den objektiven medizinischen Befunden abweicht. So gab sie beispielsweise im Rahmen der beruflichen Massnahmen an, nicht mehr als fünf Stunden pro Woche (ca. 10%) arbeiten zu können, während Dr. H.___ eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50% in einer adaptierten Tätigkeit als zumutbar erachtete (IV-act. 91-5 i.V.m. IV-act. 79-9). Auch Dr. I.___ spricht im Gutachten von einer ausgesprochen tiefen Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit im PACT-Test, die aufgrund der aktuellen Befunde nicht erklärt werden könne (IV-act. 103-16). Nach dem Gesagten ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bereits 2009 einen massgeblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatte, auch wenn er sich möglicherweise seit der Operation 2002 verschlechtert hatte. Die Beschwerdeführerin war deshalb nicht objektiv gezwungen, ihre Stelle bei C.___ aufzugeben. Dass sie anschliessend nur noch in Teilzeit arbeitete, vermag daran nichts zu ändern. Wiederum war es die Beschwerdeführerin, welche die Arbeitsverhältnisse jeweils auflöste, und für das längere Arbeitsverhältnis erhielt sie wiederum ein gutes Arbeitszeugnis (IV-act. 31). Zudem wich die subjektive Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin wohl von dem objektiv Zumutbaren ab. Für die Festsetzung des Valideneinkommens kann deshalb nicht auf den Jahreslohn bei C.___ abgestellt werden. 5.5 Die Beschwerdegegnerin zieht für das Valideneinkommen das zuletzt erzielte Einkommen als Serviceangestellte heran (IV-act. 105-2). Gemäss Fragebogen für Arbeitgebende der D.___ vom 20. Februar 2014 betrug dieses für 949.75 Stunden Fr.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 20'267.-- für das Jahr 2013 (IV-act. 19-3). Die Beschwerdegegnerin lässt bei ihrer Berechnung ausser Acht, dass die Beschwerdeführerin Lohnstreitigkeiten mit der D.___ hatte und diese ihr eine Nachzahlung leistete. Diese Nachzahlung ist für das tatsächliche Jahreseinkommen 2013 zu berücksichtigen. Auch das von der Beschwerdegegnerin angenommene Arbeitspensum (44%) ist nicht ganz korrekt. Unter Berücksichtigung von Ferien und Feiertagen arbeitete die Beschwerdeführerin gerundet 46% (vgl. IV-act. 57). 5.6 Eine detaillierte Berechnung des Jahreseinkommens 2013 erübrigt sich indes, denn die Beschwerdeführerin hat die Arbeitsstelle bei der D.___ gekündigt, weil sie mehr verdienen wollte (siehe IV-act. 19-1; act. G1.4). Sie hat zudem belegt, dass sie in der Lage ist, ein höheres Einkommen zu erzielen. Einerseits hat sie bei C.___ während Jahren mehr Lohn erhalten. Wird der Lohn der angebrochenen Jahre jeweils auf das ganze Jahr hochgerechnet, so konnte die Beschwerdeführerin während ihrer gesamten Anstellung bei C.___ ein Einkommen erzielen, das in etwa dem durchschnittlichen Jahreslohn einer Hilfsarbeiterin (Anforderungsniveau 4 / Kompetenzniveau 1) gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) entsprach (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, IV- act. 16-1 f.). Andererseits hat die Beschwerdeführerin nach ihrer IV-Anmeldung auch eine Stelle bei F.___ mit einem Stundenlohn von Fr. 22.-- zuzüglich 13.04% Ferienentschädigung gefunden (IV-act. 54). Gemäss dem L-GAV 2011-2014 bei F.___ haben Mitarbeitende Anspruch auf einen 13. Monatslohn, die Wochenarbeitszeit beträgt bei einem Vollpensum 41 Stunden und Mitarbeitende, die über 50 Jahre alt sind, haben einen Ferienanspruch von sechs Wochen. Bei einem Vollpensum hätte die Beschwerdeführerin also mindestens Fr. 50'811.10 pro Jahr verdient (Fr. 22.-- x 1.1304 [Ferienentschädigung] x 41 [Wochenstunden] x 46 [Arbeitswochen] x 1.0833% [13. Monatslohn]). Dieser Betrag liegt zwar noch unter dem Tabellenlohn für Hilfsarbeiterinnen für das Jahr 2014 (Fr. 53'793.--; siehe Anhang 2 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Textausgabe, Ausgabe 2018, S. 222, basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE des Bundesamtes für Statistik). Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits gesundheitlich eingeschränkt war. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde eine besser bezahlte Stelle gesucht und gefunden hätte, zumal ihre Arbeitgeber mit ihren Leistungen und ihrem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhalten jeweils zufrieden waren. Somit ist nicht auf das Einkommen bei der D.___ abzustellen. Nachdem die Beschwerdeführerin gezeigt hat, dass sie willens und in der Lage war, durchschnittlich etwa den Lohn einer Hilfsarbeiterin zu erzielen, ist als Valideneinkommen der Jahreslohn einer Hilfsarbeiterin gemäss LSE, mithin Fr. 53'793.--, anzunehmen. 6. 6.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte, insbesondere die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), beigezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3). 6.2 Die Beschwerdeführerin ist nicht mehr oder nur noch marginal berufstätig. Da sie nur noch beschränkt im angestammten Bereich tätig sein kann und über keine Berufsausbildung verfügt, ist für das Invalideneinkommen auf statistische Werte für Personen mit dem Kompetenzniveau 1 abzustellen. Der Jahreslohn 2014 beläuft sich, wie bereits erwähnt, auf Fr. 53'793.--. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin fordert einen Tabellenlohnabzug von 25%. Mit dem Tabellenlohnabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. In BGE 126 V 75 ff. hat das Bundesgericht festgestellt, dass es von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängt, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte herabzusetzen sind. Bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, d.h. dass nicht für jedes Merkmal der entsprechende Abzug zu quantifizieren ist und die einzelnen Abzüge zusammenzuzählen sind. Der Abzug ist auf höchstens 25% begrenzt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2018, 9C_833/2017, E. 2.2; BGE 134 V 327 E. 5.2). 7.2 Vorliegend rechtfertigt sich wegen des Alters der Beschwerdeführerin ein Tabellenlohnabzug. Arbeitnehmende über 50 sehen sich mit zahlreichen lohnwirksamen Nachteilen konfrontiert, etwa hohe Lohnnebenkosten, längere gesundheitliche Absenzen oder schlechtere Anpassungs- und Angewöhnungsfähigkeit. Weil Hilfsarbeiterinnen in leichten Tätigkeiten definitionsgemäss keine Ausbildung benötigen und somit betreffend Erfahrungswissen und Dienstjahren nicht von vornherein wesentlich weniger als ihre jüngeren Kolleginnen verdienen, ist beim Tabellenlohnabzug indes Zurückhaltung geboten. Da Teilzeit arbeitende Frauen statistisch gesehen nicht schlechter verdienen als vollzeitig arbeitende, ist ein "Teilzeitabzug" nicht gerechtfertigt. Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin, insbesondere ein erhöhter Pausenbedarf, wurden bereits von Dr. I.___ im Gutachten berücksichtigt und können für den Tabellenlohnabzug nicht erneut beigezogen werden. Insgesamt ist deshalb maximal ein Tabellenlohnabzug von 10% vorzunehmen. 8. 8.1 Für die erste Berechnungsperiode ab Oktober 2014 war die Beschwerdeführerin zu 50% arbeitsunfähig. Dem Valideneinkommen von Fr. 53'793.-- steht demnach ein Invalideneinkommen von Fr. 24'206.85 ([Fr. 53'793.-- / 100 x 50] /100 x 90) gegenüber. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 55%. Somit hat die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Insofern ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8.2 Für die zweite Berechnungsperiode ab März 2016 ist eine Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 70% massgebend. Dem Valideneinkommen von Fr. 53'793.-- steht demnach ein Invalideneinkommen von Fr. 33'889.60 ([Fr. 53'793.-- / 100 x 70] / 100 x 90) gegenüber. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 37%. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit und sofern eine Invalidenrente ab März 2016 beantragt wurde. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit angemessen. Da die Sache bezüglich eines befristeten Rentenanspruchs gutgeheissen und im Weiteren abgelehnt wird, ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Gerichtsgebühr ist den Parteien daher in der Höhe von je Fr. 300.-- aufzuerlegen, wobei die Beschwerdeführerin aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung ihres Anteils zu befreien ist. 9.2 Da die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, hat sie einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat eine Honorarnote über Fr. 2'732.80 eingereicht (Zeitaufwand 11 Stunden 10 Minuten à Fr. 220.--, Barauslagen Fr. 73.70 plus Mehrwertsteuer; act. G8). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Nachdem die Honorarnote angemessen erscheint, kann darauf abgestellt werden. Einem hälftigen Obsiegen entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Fr. 1'366.40 zu entschädigen. 9.3 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Entscheid
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2014 bis 28. Februar 2016 eine halbe Rente zugesprochen. Die Sache wird zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat Gerichtskosten von Fr. 300.- zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung von Gerichtskosten in Höhe von Fr. 300.- zufolge unentgeltlicher Prozessführung befreit. 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'366.40 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).